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Ausgabe 56 Erscheinungsdatum: 2. Oktober 2020 11:47 Uhr

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

die Informationen zur Corona-Krise auf unserer Homepage werden laufend aktualisiert. Der Newsletter ist ein Update-Service, der auf besonders wichtige, aktuelle Änderungen aufmerksam macht. 


 

Überbrückungshilfe: Verlängerung "Phase I" und Verbesserung "Phase II"

Gute Neuigkeiten zur Überbrückungshilfe: Die Antragsfrist bei Phase I der Überbrückungshilfe für die Fördermonate Juni bis August 2020 wurde nochmals bis zum 9. Oktober 2020 verlängert. Nach dieser Frist ist eine Antragstellung für Phase I nicht mehr möglich und es beginnt Phase II, die die Fördermonate September bis Dezember 2020 umfasst. Anträge für die zweite Phase können voraussichtlich ab Mitte Oktober gestellt werden.

Die Grundstruktur der Überbrückungshilfe als branchenoffenes Zuschussprogramm zu den Fixkosten bleibt auch in der Verlängerung und der neuen Phase erhalten. Mit Phase II wurden jedoch viele Verbesserungen für die Unternehmer eingeführt: Insbesondere Unternehmen, bei denen das Geschäft durch behördliche Einschränkungen oder Hygiene- und Abstandsregeln immer noch stark beeinträchtigt ist, sollen noch besser erreicht werden. Dazu werden folgende Änderungen am Programm hinsichtlich der Antragsberechtigung und der Förderhöhe vorgenommen:

  • Statt des starren Zugangskriteriums eines 60-prozentigen Umsatzrückgangs im April und Mai können künftig all die Unternehmen Überbrückungshilfe beantragen, die entweder im Zeitraum April bis August einen durchschnittlichen Umsatzrückgang von 30 Prozent oder die in zwei zusammenhängenden Monaten innerhalb dieses Zeitraums einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent erfahren haben.
  • Was die Förderhöhe angeht, werden die KMU-Deckelbeträge von 9.000 Euro und 15.000 Euro ersatzlos gestrichen und die Fördersätze gestaffelt auf bis zu 90 Prozent erhöht. Außerdem wird die Untergrenze, ab der Unternehmen Förderung erhalten können, von 40 Prozent auf 30 Prozent Umsatzeinbruch abgesenkt und die Personalkostenpauschale wird von 10 Prozent auf 20 Prozent erhöht.
  • Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

Die IHK-Organisation hatte sich dafür eingesetzt, die Kriterien der Überbrückungshilfe schnell wirtschaftsnah anzupassen - insbesondere beim Kriterium des Umsatzrückgangs, das wir als zu streng kritisiert hatten. Umso mehr freuen wir uns über die Änderungen in Phase II.

Wir haben die neuen Regelungen auf unserer Webseite zusammengestellt. Dort finden Sie auch Details zur Antragstellung und die Kontaktinformationen der "IHK-Überbrückungshilfe-Hotline Bayern".

https://www.ihk-nuernberg.de/soforthilfe-corona

  Ansprechpartner/in

Simone Brunner (Tel: +49 911 1335 1315, simone.brunner@nuernberg.ihk.de)

Gästeregistrierung: Kabinett beschließt hohe Bußgelder

Das bayerische Kabinett hat Bußgelder für Gastronomen, Hoteliers und Anbieter von Dienstleistungen beschlossen, die Ihrer Pflicht, die Kontaktdaten von Gästen zu erfassen, nicht nachkommen. Weigern sich die Betreiber, die benötigten Informationen zu erheben, drohen bis zu 1000 Euro Strafe.

Gleichzeitig wurde festgelegt, dass die Gastronomen und Wirte nicht verpflichtet sind, die Richtigkeit der Angaben zu kontrollieren - beispielsweise durch den Abgleich mit einem Ausweis. Lediglich bei dem begründeten Verdacht von Falschangaben (wie beispielsweise in Hamburg, wo Gäste Namen wie "Darth Vader" oder "Lucky Luke" angegeben hatten) sollten Gäste angesprochen werden. Das Bußgeld für die Angabe falscher Kontaktinformationen müssten aber grundsätzlich die Gäste zahlen, die diese Daten eintragen.

Weitere Bußgelder drohen Unternehmern allerdings, wenn sie bei der Erfassung der Daten geltende Vorgaben des Datenschutzes nicht einhalten. Insbesondere sollten keine Gästelisten offen ausliegen und alle erhobenen Daten müssen nach Ablauf von vier Wochen sicher vernichtet werden.

Gastronomen und Hoteliers sollten sich darüber hinaus regelmäßig über die erlaubte Anzahl an Gästen bei Veranstaltungen und Feiern informieren, die sich aufgrund früherer Beschlüsse je nach Zahl der Neuinfektionen in der Kommune verändern können. Bei einer Inzidenz von 50 (also 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohnern) dürfen beispielsweise in angemieteten Räumen nur maximal 25 Personen bzw. im Freien maximal 50 Personen teilnehmen.

Weitere Informationen für Gastronomie und Hotellerie erhalten Sie unter https://www.ihk-nuernberg.de/gastro

 

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