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Ausgabe 65 Erscheinungsdatum: 26. November 2020 21:50 Uhr

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

die Informationen zur Corona-Krise auf unserer Homepage werden laufend aktualisiert. Der Newsletter ist ein Update-Service, der auf besonders wichtige, aktuelle Änderungen aufmerksam macht. 


 

Novemberhilfe kann jetzt beantragt werden!

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes unterstützt Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen temporär geschlossen ist. Beantragt wird die Novemberhilfe mit Unterstützung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers oder Rechtsanwalts.

Soloselbständige, die bislang keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben, können mit dem Direktantrag selbst (ohne prüfenden Dritten, mit Elster-Formular) bis 5.000 Euro beantragen. Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die Plattform der Überbrückungshilfen www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Die Novemberhilfe wird lt. Bund-Länderbeschluss vom 25. November bis in den Dezember hinein verlängert und das Regelwerk der Überbrückungshilfe III entsprechend angepasst.

Mehr zu den finanziellen Hilfen unter www.ihk-nuernberg.de/corona-hilfen

 

Partieller Lockdown wird verlängert

In der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 25. November 2020 wurde der seit 2. November geltende partielle Lockdown zunächst bis zum 20. Dezember 2020 verlängert und einzelne Maßnahmen verschärft. Wir haben daher unsere Übersicht über die Rahmenbedingungen für die Öffnung von Geschäften und Betrieben aktualisiert.

www.ihk-nuernberg.de/wiederaufnahme-betrieb

 

Testpflicht für Grenzgänger außer Kraft gesetzt

Die wöchentliche Testpflicht für Grenzgänger, die die Einreise-Quarantäneverordnung vom 5. November 2020 vorschreibt, wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgrund eines Eilantrags vorläufig außer Kraft gesetzt (Stand: 24. November 2020).

Grenzgäger sind zudem von der Quarantänepflicht ausgenommen, sofern        

  • sie im Freistaat Bayern ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler), oder
  • sie in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in den Freistaat Bayern begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger),

wobei die zwingende Notwendigkeit durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen ist.

 

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