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Ausgabe 87 Erscheinungsdatum: 11. Februar 2021 12:19 Uhr

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

die Informationen zur Corona-Krise auf unserer Homepage werden laufend aktualisiert. Der Newsletter ist ein Update-Service, der auf besonders wichtige, aktuelle Änderungen aufmerksam macht. 


 

Überbrückungshilfe III kann jetzt beantragt werden

Abschlagszahlungen bis 400.000 Euro können ab kommenden Montag (15. Februar) fließen, höhere Abschläge ab Ende Februar. Die 400.000 Euro ergeben sich als kumulierter Abschlag für die Monate November, Dezember, Januar und Februar. Anträge auf Neustarthilfe für Soloselbstständige sollen voraussichtlich ab Ende Februar möglich sein.

https://www.ihk-nuernberg.de/de/corona-virus/corona-virus-finanzielle-hilfen/soforthilfe-corona/#ueberbrueckungshilfe3

 

Bundesweiter Lockdown bis 7. März 2021

Bund und Länder haben eine Verlängerung des Lockdowns bis zum 7. März 2021 beschlossen. Die Möglichkeiten zur Arbeit im Homeoffice sollen in dieser Phase weiter so intensiv wie möglich genutzt werden. Frisöre dürfen ab 1. März ihre Arbeit wieder aufnehmen. Und: Sollte die Sieben-Tage-Inzidenz stabil bei unter 35 pro 100 000 Einwohnern liegen, sollen der Einzelhandel, körpernahe Dienstleistungen sowie Museen und Galerien nach dem 7. März unter strengen Hygieneauflagen wieder starten dürfen.

https://www.ihk-nuernberg.de/de/corona-virus/oeffnung-von-geschaeften-und-betrieben/erneuter-lockdown/

 

Wahlrecht der Beihilferegelung

Aufgrund der Obergrenzenerweiterung der beihilferechtlichen Regelungen wurde ein Wahlrecht eingeräumt, das im Rahmen der Schlussabrechnung bei sämtlichen Coronahilfen ausgeübt werden kann. Diese erfolgt erst nach Abschluss der Hilfen, frühestens ab August 2021.

https://www.ihk-nuernberg.de/de/corona-virus/corona-virus-finanzielle-hilfen/soforthilfe-corona/#beihilfe

 

Antragstellung in Neustarthilfe jetzt auch für „kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten“ möglich

Neben den Soloselbstständigen und unständig Beschäftigten sollen auch „kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten“ die Neustarthilfe beantragen können. Mit der geplanten Regelung werden nun auch „freie“, also nicht fest angestellte Schauspielerinnen und Schauspieler und vergleichbare Beschäftigte, wirksam unterstützt. Die „freien“ Schauspielerinnen und Schauspieler waren von den bisherigen Hilfsmaßnahmen nicht erfasst, weil sie nicht im Haupterwerb selbständig, sondern für ein Gastspiel oder einen Film beschäftigt sind und wegen zu kurzer Beschäftigungszeiten keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld haben.

Die Neustarthilfe kann voraussichtlich ab Ende Februar beantragt werden.

 

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