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Ausgabe 97 Erscheinungsdatum: 6. März 2021 13:41 Uhr

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

die Informationen zur Corona-Krise auf unserer Homepage werden laufend aktualisiert. Der Newsletter ist ein Update-Service, der auf besonders wichtige, aktuelle Änderungen aufmerksam macht. 


 

12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Das Bayerische Gesundheitsministerium hat am 5. März 2021 die Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) veröffentlicht. Darin sind die aktuellen Regelungen zur Bekämpfung der Corona-Krise enthalten. Diese treten ab Montag, den 8. März, in Kraft. Alle Informationen: www.ihk-nuernberg.de/lockdown

Hinweis: Die FAQ-Liste "Corona-Krise und Wirtschaft" vom 4. März 2021 bezieht sich momentan noch auf die 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Sobald eine neue Version veröffentlicht wird, werden wir diese auf unserer Internetseite aktualisieren.

 

Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Märkte: Das gilt ab dem 8. März 2021

Bei 7-Tage-Inzidenz von über 100 ist die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe untersagt. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Pfandleihäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Baumärkte, der Verkauf von Presseartikeln, Versicherungsbüros, Buchhandlungen, Tierbedarf und Futtermittel und sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte sowie der Großhandel. Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, ist untersagt.

Bei 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 ist zusätzlich die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig. Dabei gelten die bekannten Hygiene- und Schutzmaßnahmen (Mindestabstand, Zugangskontrolle/ Einlassbeschränkung, Maskenpflicht Schutz- und Hygienekonzept) für die zulässigerweise geöffneten Betriebe, mit der Maßgabe, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 m2 der Verkaufsfläche. Darüber hinaus hat der Betreiber die Kontaktdaten der Kunden zu erheben. Dabei sind jeweils Namen und Vornamen, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift) sowie der Zeitraum des Aufenthaltes zu dokumentieren. Die Erhebung der Kontaktdaten kann auch in elektronischer Form erfolgen, soweit dabei eine hinreichend präzise Dokumentation der Daten sichergestellt wird.

Bei 7-Tage-Inzidenz kleiner 50 ist die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr unter Einhaltung der bekannten Hygiene- und Schutzmaßnahmen (Mindestabstand, Zugangskontrolle/ Einlassbeschränkung, Maskenpflicht, Schutz- und Hygienekonzept) zulässig.

Bayerische Einzelhändler, die aufgrund des Lockdowns schließen müssen, dürfen ihre Ware seit dem 11. Januar 2021 per "Click & Collect" bzw. "Call & Collect" vertreiben. Das heißt, die Kunden dürfen die online oder per Telefon bestellten Artikel unter folgenden Voraussetzungen vor Ort abholen:

  • strikte Einhaltung eines Schutz- und Hygienekonzeptes, das Einzelhändler schriftlich ausarbeiten müssen. Im Schutz- und Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen vorzusehen, die eine Ansammlung von Kunden beispielsweise durch gestaffelte Zeitfenster vermeiden.
  • Bereitstellung von Waren zur Abholung darf nur an einem entsprechenden Abholschalter oder ganz außerhalb des Ladengeschäfts stattfinden. Die Verkaufsräume als solche dürfen nicht für die abholende Kundschaft geöffnet werden.
  • FFP2-Maskenpflicht für die Kunden und Begleitpersonen (ab 15 Jahren).

Informationen im Überblick: www.ihk-nuernberg.de/lockdown

 

Körpernahe Dienstleistungen: Wer darf öffnen? Wer nicht?

Neben den Friseurdienstleistungen ist seit dem 1. März 2021 auch im hygienisch oder pflegerisch erforderlichen Umfang die Öffnung der nichtmedizinischen Fuß‑, Hand‑, Nagel‑ und Gesichtspflege in Bayern zulässig.

Nagelstudios, Kosmetikbetriebe und Fußpfleger dürfen also ihr gesamtes übliches Leistungsspektrum wieder anbieten, da ihre Dienstleistungen überwiegend hygienisch oder pflegerisch erforderlich sind. Falls Kosmetikbetriebe üblicherweise zu einem geringen Teil auch Massagen anbieten und durchführen, muss dies hingenommen werden.

Nach der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) sind körpernahe Dienstleistungen, wie Tätowierstudios, Piercingstudios, Permanent‑Make‑Up‑Studios, (Wellness-)Massagesalons und vergleichbare Dienstleister in Bayern auch nach dem 8. März weiterhin geschlossen zu halten. Bordellbetriebe, Prostitutionsstätten, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Clubs, Diskotheken, sonstige Vergnügungsstätten und vergleichbare Freizeiteinrichtungen bleiben ebenfalls weiterhin geschlossen.

Einzelheiten im Überblick: www.ihk-nuernberg.de/lockdown

 

Voraussetzungen für zulässige körpernahe Dienstleistungen

Für zulässige körpernahe Dienstleistungen gelten (ähnlich wie im geöffneten Einzelhandel) folgende Voraussetzungen:

Es muss grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden sichergestellt werden.

Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m2 für die ersten 800 m2 der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil der Verkaufsfläche.

In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs‑ und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht (medizinische Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen) und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2‑Maskenpflicht; soweit in Kassen‑ und Thekenbereichen durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal.

Die Maskenpflicht entfällt auch, soweit die Art der Dienstleistung sie nicht zulässt. Eine Steuerung des Zutritts muss durch vorherige Terminreservierung erfolgen.

Die Betreiberin oder der Betreiber hat ein Schutz‑ und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Vorlagen zur Nutzung finden Sie hier: www.ihk-nuernberg.de/s/135095

Ab 8. März 2021 hat der Dienstleister außerdem die Kontaktdaten der Kunden nach Maßgabe des § 2 der 12. BayIfSMV zu erheben. Dabei sind jeweils Namen und Vornamen, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift) sowie der Zeitraum des Aufenthaltes zu dokumentieren. Die Erhebung der Kontaktdaten kann auch in elektronischer Form erfolgen, soweit dabei eine hinreichend präzise Dokumentation der Daten sichergestellt wird. Schnelltests sind dagegen nicht erforderlich.

Corona-Informationen im Überblick: www.ihk-nuernberg.de/lockdown

 

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