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Energie | Umwelt | Klima | Rohstoffe

Ausgabe 01 | 2022 Erscheinungsdatum: 28. Februar 2022

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

mit unserem Info-Letter "Energie | Umwelt | Klima | Rohstoffe" erfahren Sie Neues und Wissenswertes aus dem IHK-Geschäftsbereich Innovation | Umwelt zu den Themen  Energie und Klima sowie über wesentliche umwelt- und rohstoffrelevanten Themen. Wir haben für Sie ausgewählte Nachrichten aus der Metropolregion Nürnberg, aus Bayern, Deutschland und der Europäischen Union zusammengestellt, um Sie bei Ihrer Arbeit im Unternehmen zu unterstützen. Zudem informieren wir Sie über Veranstaltungen unseres Geschäftsbereiches.

Aktuelles aus der MetropolregioN

Bayerischer Energiepreis 2022: Mittelfränkische Unternehmen können sich bewerben

Ab sofort können sich innovative Unternehmen und Organisationen um den Bayerischen Energiepreis 2022 bewerben. „Die Energiewende lebt vom Ideenreichtum und Engagement vieler Akteure. Gerade in Bayern entwickeln kluge Köpfe viele spannende Energielösungen, die eine Auszeichnung verdient haben. Wir freuen uns darauf, auch 2022 wieder innovative Energieprojekte und Spitzentechnologie mit dem Bayerischen Energiepreis zu ehren. Ich lade Unternehmen, Ingenieur- und Architekturbüros, wissenschaftliche Institute sowie Städte, Landkreise und Kommunen ein, ihre Projekte einzureichen. Herausragende Energielösungen zeigen uns den Weg zu einer nachhaltigen Energieversorgung.“

Mit dem Bayerischen Energiepreis werden vorbildhafte Energieprojekte prämiert, die den Weg in eine klimafreundliche Energieerzeugung und -nutzung aufzeigen. Im Jahr 2022 liegt der Fokus auf innovative Energielösungen aus den Bereichen Sektorenkopplung und Digitalisierung und unter Berücksichtigung der Energiesystemdienlichkeit. „Die Vielzahl von sehr guten Bewerbungen macht jedes Jahr deutlich: Bayern ist schon heute das Land für intelligente Energietechnologie“, erklärt der Staatsminister.

Der Bayerische Energiepreis wird seit 1999 alle zwei Jahre vergeben. Er besteht 2022 aus einem Hauptpreis (kategorieübergreifend) und jeweils einem Preis in den fünf Kategorien:

  • Energieverteilung inkl. Netzdienstleistungen - Wärme, Strom, Gas etc. sowie Speichertechnologien,
  • Energiewandlung - Strom, Wärme,
  • systemverträgliche Sektorenkopplung - Strom, Wärme, Mobilität,
  • Energieeffizienz in industriellen Prozessen und Produktion sowie Energieeffizienznetzwerke,
  • Gebäude als Energiesystem/Gebäudekonzept.

Insgesamt wird ein Preisgeld in Höhe von 30.000 Euro ausgelobt, davon erhält der Hauptpreisträger 10.000 Euro. Bewerberinnen und Bewerber können sich online unter: www.bayerischer-energiepreis.de informieren und bewerben. Bewerbungsschluss ist der 1. April 2022. (stmwi.bayern)

  Ansprechpartner/in

Dr.-Ing. Robert Schmidt (Tel: +49 911 1335 1299, Robert.Schmidt@nuernberg.ihk.de)

Innovative Produkte und Projekte mit Nachwachsenden Rohstoffen gesucht

Hat sich Ihr Unternehmen, Ihre Kommune oder Ihre Institution um die Förderung Nachwachsender Rohstoffe verdient gemacht?

Für den Förderpreis Nachwachsende Rohstoffe bzw. den Ernst-Pelz-Preis werden innovative Produkte oder Projekte gesucht aus den Bereichen: 

  • Ökologisch Bauen und Holzbau
  • Energiekonzepte mit Nachwachsenden Rohstoffen
  • Biobasierte Verfahren und Prozesse
  • Biobasierte Kunststoffe und Verbundwerkstoffe
  • Ressourceneffizienz, Umwelt- und Klimaschutz
  • Bioökonomie 

Wer kann teilnehmen?
Unternehmen, Institutionen, Verbände, Vereine, Kommunen oder Privatpersonen

Bewerben Sie sich online über die C.A.R.M.E.N.- Website bis zum 30. April 2022. Es winken Preisgelder in Höhe von 10.000 Euro!

Der Förderpreis Nachwachsende Rohstoffe und der Ernst-Pelz-Preis gehören seit 30 Jahren zu den bedeutendsten Auszeichnungen zur Förderung Nachwachsender Rohstoffe. Seit 1992 werden die mit je 10.000 Euro dotierten Preise jährlich in Kooperation mit C.A.R.M.E.N. e.V. vergeben. Die eingereichten Bewerbungen werden bei der Wahl beider Preisträger berücksichtigt.

  Ansprechpartner/in

Dr. rer. nat. Elfriede Eberl (Tel: +49 911 1335 1431, elfriede.eberl@nuernberg.ihk.de)

CO2-Minderungsprogramm der N-ERGIE wird fortgesetzt

Die Zahl der bewilligten Anträge stieg in den vergangenen Jahren kontinuierlich an. 2019 waren es nur halb so viele. Mit den Zuschüssen belohnt die N-ERGIE das Engagement von Haushalten, Betrieben und Kommunen, die ihren CO2-Ausstoß durch gezielte Maßnahmen senken. Auch 2022 ist der Fördertopf wieder mit 800.000 Euro gefüllt. Kund*innen der N-ERGIE können nun wieder Anträge stellen.

„Gerade die Wärme- und Verkehrssektoren haben Nachholbedarf bei der Energiewende. Deshalb haben wir den Schwerpunkt auf Fördermaßnahmen gelegt, die diese Bereiche voranbringen. Die Gelder aus unserem CO2-Minderungsprogramm machen es unseren Kundinnen und Kunden einfacher, selbst zum Klimaschutz beizutragen“, erklärt Josef Hasler, Vorsitzender des Vorstands der N-ERGIE.

Heizungen: Je effizienter, desto mehr Förderung
Der effiziente Einsatz von Energie in der Wärmeversorgung ist eine wichtige Voraussetzung, um die Klimaziele zu erreichen. Denn über die Hälfte des Energieverbrauchs in Deutschland wird zur Wärmeerzeugung eingesetzt. Die höchste Förderung erhalten deshalb Heizsysteme mit der Effizienzklasse A+++. Diese Top-Effizienzklasse wird 2022 im CO2-Minderungsprogramm neu eingeführt. Werden mehrere Heizsysteme eingebaut (zum Beispiel Erdgas-Brennwert plus Wärmepumpe oder Solarthermie), können die Kund*innen die Fördergelder kombinieren. Wer sich für eine Mietheizung der Klasse A+++ über das Angebot WÄRME KOMFORT der N-ERGIE entscheidet, erhält bis zu 2.600 Euro. Die N-ERGIE unterstützt weiterhin die Umstellung auf Fernwärme mit bis zu 1.500 Euro.

Bestehende Heizanlagen können optimiert und dadurch effizienter werden. Für den hydraulischen Abgleich und/oder eine neue Heizungspumpe gibt es einen Zuschuss von 100 bzw. 50 Euro. Der Anschluss an Erdsonden zum Betrieb von Sole-Wasser-Wärmepumpen wird wieder mit 500 Euro gefördert.

Budget für Elektromobilität erhöht
Neben der Wärme hat der Verkehr eine große Bedeutung für die Energiewende. Elektrofahrzeuge sind eine Möglichkeit, erneuerbare Energien auch dort zu nutzen. Damit möglichst viele Kund*innen davon profitieren, hat die N-ERGIE das Gesamtbudget für die Förderung der Elektromobilität im Jahr 2022 erhöht. Kauf und Installation einer Wallbox werden mit 50 Euro bezuschusst.

Von A(ntrag) bis Z(uschuss)
Für die Wandladestationen, den hydraulischen Abgleich und den Austausch der Heizungspumpe genügt es, den Antrag zu stellen, wenn der Einbau abgeschlossen ist. Für alle anderen Förderpositionen ist es notwendig, den Antrag vor Beginn der Maßnahme zu stellen. Detaillierte Informationen und Antragsformulare gibt es unter www.n-ergie.de/co2.
(Quelle: PM: N-Ergie am 31.01.2022)

 

Umsetzung des Klimaschutzfahrplans in der Stadtverwaltung Nürnberg

Dazu wird auch die Energiewende vorangetrieben. Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 26. Januar 2022, dazu drei wesentliche Bausteine beschlossen – Klimaneutralität des Gebäudebestands, energetische Standards für kommunale Neubauten und Vorgaben dazu, wie die Wirkung kommunaler Vorhaben auf das Klima zu bewerten ist („Nachhaltigkeitscheck“). „Mit den Beschlüssen geht die Stadt Nürnberg auf dem Weg zur klimaneutralen Stadtverwaltung mit gutem Beispiel voran“, freut sich Oberbürgermeister Marcus König. „Der Klimaschutz wird uns alle immens fordern und wir werden uns sehr anstrengen müssen, um die wichtigen Ziele zu erreichen. Die heutigen Beschlüsse sind hierbei ein wichtiger Meilenstein, der auch zeigt, dass Stadtrat und Verwaltung verstanden haben, welche Maßnahmen zu ergreifen sind.“

Eine erste Aufgabe ist die Planung und Umsetzung eines klimaneutralen Betriebs aller städtischen Gebäude. Das Konzept „klimaneutraler Gebäudebestand“ beschreibt Maßnahmen und einen Umsetzungsfahrplan, die den nahezu klimaneutralen Betrieb der städtischen Gebäude ermöglichen. Wesentliche Bestandteile des Konzepts sind die deutliche Erhöhung der Sanierungsquote, die Umstellung der Heiztechnik auf elektrische Wärmepumpen, klimaneutrale Blockheizkraftwerke und Fernwärme sowie der größtmögliche Ausbau von Solarstromanlagen. Im nächsten Schritt werden konkret erforderliche Maßnahmen hinsichtlich der notwendigen finanziellen, technischen und personellen Rahmenbedingungen erarbeitet.

Ein weiterer Baustein ist die Weiterentwicklung der „Leitlinien zum energieeffizienten, wirtschaftlichen und nachhaltigen Bauen und Sanieren bei Hochbaumaßnahmen der Stadt Nürnberg“. „Diese Weiterentwicklung ist der logische und notwendige Schritt, um konkret die Anforderungen und Kriterien an die Klimaneutralität der städtischen Gebäude zu erreichen“, erklärt Planungs- und Baureferent Daniel F. Ulrich.

Die neuen Leitlinien lösen damit die bisherigen Standards aus dem Jahr 2009 ab. Sämtliche Neubauten der Stadtverwaltung und ihrer Eigenbetriebe werden zukünftig im Plusenergiestandard errichtet. Plusenergiehäuser verfügen über eine sehr gut gedämmte Gebäudehülle, wie im bisherigen Passivhausstandard, und erzeugen darüber hinaus bilanziell mehr Energie als sie verbrauchen. Wesentlicher Bestandteil ist der umfassendere Einsatz von erneuerbaren Energien bei der Wärme- und Stromversorgung. Aber auch bei der Sanierung städtischer Gebäude gelten nun neue Anforderungen. Bestandsgebäude werden dahingehend konzipiert, dass diese sich nach der Sanierung im Sinne eines „Nullenergiegebäudes“ im Betrieb als möglichst klimaneutral erweisen.

Großes Augenmerk wird zudem auf Klimaanpassungsmaßnahmen gelegt, beispielsweise durch sehr gute Sonnenschutzmaßnahmen, Nachtlüftungsmöglichkeiten sowie die Begrünung von Dach-, Fassaden- und Freiflächen. Bei den Baumaterialen setzt die Stadt zukünftig auf noch mehr Nachhaltigkeit: Für städtische Neubauten ist eine Holz- beziehungsweise Holzhybridbauweise zu prüfen und auf die Verwendung von recycelbaren und demontierbaren Bauprodukten zu achten.

Als dritter Baustein wird ein Bewertungssystem zur Beurteilung der Auswirkungen von Neubau- und Sanierungsmaßnahmen auf den Klimaschutz eingeführt. Dieses Werkzeug, der sogenannte „Nachhaltigkeitscheck“, soll bei allen Baumaßnahmen des Hochbaus, die dem Bau- und Vergabeausschuss oder dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorgelegt werden, angewendet werden. Die Kriterien „Energiebedingte CO2-Emissionen“, „Einsatz von Grauer Energie“ sowie „Energetische Qualität der Gebäudehülle sowie der Technischen Gebäudeausrüstung“ werden einzeln bewertet. „Diese drei Beschlüsse stellen einen wichtigen Beitrag auf dem Weg zur klimaneutralen Stadtverwaltung dar. Sie fügen sich in den Kontext einer größeren Strategie für die Gesamtstadt ein, die Nürnberg fit für die Herausforderungen des Klimawandels machen wird“, so Britta Walthelm, Referentin für Umwelt und Gesundheit. (PM 71 der Stadt Nürnberg)

 

Ressourceneffizienzpreis Bayern für hochwertige Kreislaufwirtschaft aus Mittelfranken

Udo Dobberke lässt kleine, cremeweiße Plastikkörnchen durch seine Finger rinnen. Eine gewisse Begeisterung kann der Geschäftsführer der Sysplast GmbH dabei nicht verhehlen. „Das ist Regranulat von hoher Qualität. Es ist sortenrein, auf Augenhöhe mit Neuware“, sagt er. Kleinmahlen statt wegwerfen – dieses Konzept verfolgt, vereinfacht gesagt, seine Firma mit Sitz in Nürnberg. Das Unternehmen bereitet Kunststoffabfälle und -ausschuss so auf, dass es qualitativ mit neuem Material vergleichbar ist. So werden z. B. Duschköpfe, Armaturen, Kühlergrills, Gangschaltungen von Autos und weitere Ausschussware bei Sysplast in Regranualat verwandelt, das wieder in die Produktion wandert.

„Die Nachfrage nach Regranulat ist europaweit hoch. Hersteller wie wir kommen mit der Produktion kaum nach“, erklärt Dobberke. Kein Wunder: Recycling ist umweltfreundlich und spart zugleich Kosten. „Bei der Aufbereitung von Kunststoff werden im Vergleich zur Neuherstellung rund 85 Prozent an Energie eingespart“, sagt der Sysplast-Chef. Gemeinsam mit dem zweiten Geschäftsführer Gisbert Schulte-Bücker und weiteren 15 Beschäftigten in Fertigung und Qualitätssicherung stellt er aus Kunststoff, der bei den Herstellern als Ausschuss anfällt, wieder Kunststoff her – Regranulat nennt sich das recycelte Endprodukt.

Gute Preise für sortenreine Stoffe

Bereits zu Körnchen zerkleinert, wird der Rohstoff in riesigen Säcken, sogenannten Big Bags, in die Produktionshallen in der Beuthener Straße angeliefert. Mit aufwändigen Messverfahren, Schmelzprüfungen und weiteren Analysen werden die Kunststoffe zunächst qualitativ und quantitativ bewertet. Dabei geht es darum, die angelieferten Materialien sicher zu identifizieren. Nur sortenrein erzielen die Stoffe einen guten Preis und lassen sich wiederverwenden. „Die ideale Form ist für uns der sortenreine Zustand, der dann von uns nur noch in eine verarbeitungsfähige Form gebracht werden muss“, so Dobberke. Kunststoffmischungen erzielen niedrigere Verkaufspreise und werden bei zu schlechter Qualität thermisch verwertet, also als Brennmaterial verwendet. Alles was den Qualitätstest bei Sysplast aber schafft, wird gereinigt, geschmolzen und wiederaufbereitet. Aus dem alten Gehäuse einer Kaffeemaschine oder aussortierten Formteilen der Automobilindustrie werden so neue Gehäuse oder auch Telefone. „Bei uns passiert der letzte Veredelungsschritt. Aus Abfall wird Sekundärrohstoff“, sagt Dobberke. 1 000 Kilogramm Mahlgut in der Stunde können in dem Betrieb verarbeitet werden.

10 000 Tonnen Regranulat pro Jahr hat Sysplast zuletzt hergestellt – mit steigender Tendenz, wie der Geschäftsführer erklärt. Der Umsatz lag unter fünf Mio. Euro, bei rund 200 festen Kunden, die überwiegend aus der Automobil-, Sanitär- oder Telekommunikationsbranche stammen. Das Nürnberger Unternehmen hat noch keine allzu lange Geschichte: Die Anfänge von Sysplast gehen zurück in die 70er Jahre. In einer Zeit, in der Recycling noch kein großes Thema war, bereitete der Vorläufer des Unternehmens als Teil der Grundig AG bereits Produktionsausschüsse auf. Anfang der 80er Jahre wurde daraus das größere „Zentrum für Kreislaufwirtschaft“. 2003, als Grundig insolvent ging, löste sich Sysplast als selbstständiges Unternehmen heraus. Seit 2014 liegt der Schwerpunkt der Arbeit auf der Herstellung von Regranulaten. Seit 2020 richten Udo Dobberke und Gisbert Schulte-Bücker das Unternehmen neu aus: Die Kunststofffirma arbeitet mit der Energenta-Gruppe im münsterländischen Ochtrup zusammen und deckt mit ihr die komplette Wertschöpfungskette in der Kreislaufwirtschaft ab.

„Es geht hier um die Produktverantwortung, die der Gesetzgeber von Herstellern einfordert“, sagt Dobberke. Laut Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) soll die Kreislaufwirtschaft zur „Schonung der natürlichen Ressourcen und der Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen“ gefördert werden. Anstatt des täglichen Bemühens, Rohstoffe einzukaufen, zielt das Sysplast-Konzept darauf ab, die Materialien direkt vom Abfallentstehungsort zu bekommen. „Der Handel mit Ausschuss ist ein eigener Industriezweig: Was bei der Produktion in der Tonne landet, wird als Rohstoff weiterverkauft“, erklärt der Geschäftsführer. Oft verlören die Hersteller nach dem Verkauf den Überblick, was mit ihrem „Abfall“ passiert. Manches wird zu Ballen gepresst, ins Ausland gebracht und dort wieder aufbereitet. Diese Methode mag günstig sein, aber sicher nicht umweltschonend. „Wir greifen in den Prozess ein, bevor die Ware auf den Nachfragemarkt kommt“, so der Geschäftsführer. „So sichern wir uns die Stoffströme und wissen gleichzeitig, dass die Rohstoffe von guter Qualität sind. Wir haben uns in den Kreislauf eingeklinkt.“ Aktuell laufen Gespräche mit weiteren potenziellen Kunden über dieses Abnahmemodell. „Insgesamt kommt das Konzept ‚Wo landet unser Ausschuss?‘ gut an“, versichert der Firmenchef.

Für ihren beispielhaften Umgang mit Ressourcen wurde Sysplast 2021 vom Bayerischen Umweltministerium mit dem erstmalig vergebenen Bayerischen Ressourceneffizienzpreis ausgezeichnet. Mit dem Einsatz der Recompounds von Sysplast könnten Unternehmen ihre Kosten und CO2-Emissionen reduzieren, heißt es in der Begründung. Durch die Einsparung wertvoller Rohstoffe verbesserten sie ihre Öko-Bilanz und zeigten, wie sich Ökonomie und Ökologie verbinden lassen, so das Ministerium. „Die Anerkennung für unsere langjährige Arbeit hat uns sehr gefreut“, sagt Dobberke. Doch mit dem Preis hat sich das Thema Forschung und Innovation für Sysplast längst nicht erledigt. Das Unternehmen ist im ständigen Austausch mit Forschungseinrichtungen. Viele Stunden im Jahr beschäftigen sich die Nürnberger mit neuen Technologien und Forschungsthemen, damit Recycling noch effizienter und umweltfreundlicher wird.

Weitere Informationen finden Sie unter www.sysplast.de
(Quelle: WiM 2 | 3 - 2022)

 

Neue Wasserstoff-Kooperation in Mittelfranken

Das gemeinsame Ziel ist die Entwicklung einer Wasserstoff-Brennstoffzelle, die direkt mit LOHC betrieben wird.

Bei LOHC handelt es sich um einen flüssigen organischen Wasserstoffträger (Liquid Organic Hydrogen Carrier). Der in LOHC gebundene Wasserstoff kann bei Raumtemperatur wie eine Flüssigkeit getankt werden, was im Umgang und der Speicherung deutliche Vorteile zu kryogenem Wasserstoff bietet. Wasserstoff wird mit Temperaturen unter -253 Grad Celsius flüssig und muss andauernd gekühlt werden – und wird dann LH2 genannt. Sowohl LH2 als auch LOHC bieten höhere Energiedichten als unter Druck gespeicherter Wasserstoff.

Im Fall von LOHC musste bisher der Wasserstoff aus der Trägerflüssigkeit erst wieder extrahiert werden, um dann gasförmig in der Brennstoffzelle verwendet werden zu können. Genau hier setzt das Forschungsprojekt an. „Die direkte Nutzung von LOHC in Brennstoffzellen zur Stromerzeugung macht die Handhabung von Wasserstoff als Gas unnötig und erlaubt eine besonders günstige und sichere Versorgung von mobilen und stationären Energieverbrauchern“, sagt Daniel Teichmann, CEO und Gründer von Hydrogenious. „Wir freuen uns sehr, dass Schaeffler ihr umfangreiches Know-how mit dem Ziel der Industrialisierung dieser Technologie einsetzen wird und auf die innovative Zusammenarbeit.“

Hydrogenious nutzt in seinem Verfahren Benzyltoluol als Trägerflüssigkeit, eine ölartige, organische Substanz, die den Wasserstoff chemisch bindet und diesen bei normalen Umgebungsbedingungen transportieren lässt. Das flüssige Trägermaterial kann mehrfach genutzt werden.

„Mit seinen Eigenschaften ermöglicht die auf Benzyltoluol setzende LOHC-Technologie eine sichere und kostengünstige Wasserstoffinfrastruktur – von der Speicherung über den Transport bis zur Nutzung“, sagt Tim Hosenfeldt, Leiter Forschung & Innovation und Zentrale Technologien der Schaeffler AG. „Wir sehen die Nutzung von LOHC in Brennstoffzellen komplementär zu klassischen Wasserstofftechnologien.“

Hydrogenious LOHC Technologies wurde 2013 als Spin-off der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg gegründet. Im Jahr 2020 hat sich auch Hyundai in nicht bekannter Höhe an dem Unternehmen beteiligt.

LOHC ist nicht die einzige Alternative zur Druckspeicherung von Wasserstoff: Das Konsortium CryoTRUCK arbeitet an einem Cryogas-Speicher für Brennstoffzellen-Nutzfahrzeuge, mit dem ein Lkw bis zu 1.000 Kilometer weit fahren soll. Cryogas ist eine Mischform aus kryogenem und unter Druck gespeichertem Wasserstoff. (Quelle: electrive.net)

 

Bayern fördert MAN-Wasserstoffprojekt in Nürnberg

Gemeinsam mit Ministerpräsident Dr. Markus Söder überreichte Wirtschafts- und Energieminister Hubert Aiwanger in Nürnberg zwei Förderbescheide an MAN-CEO Alexander Vlaskamp.

Aiwanger: "MAN treibt die Planungen für emissionsfreie Antriebe entschlossen voran. Neben der Batterie-Elektrik hat das bayerische Unternehmen auch die Wasserstoffantriebstechnik im Blick. Wir fördern das Forschungsprojekt, um die Wasserstofftechnologie in Bayern voranzubringen. Schon 2024 sollen dank des Nürnberger Projektes die ersten H2-Trucks im Alltag erprobt werden. Im Rahmen der Bayerischen Wasserstoffstrategie fördert mein Ministerium zudem Wasserstoff-Tankstellen für Nutzfahrzeuge. Wir schaffen damit die Rahmenbedingungen für ein zügiges Hochfahren dieser emissionsfreien Mobilität in Bayern."

Im Projekt "Bayernflotte" entwickelt MAN zusammen mit den Industriepartnern Bosch, Faurecia und ZF fünf Prototypen eines Brennstoffzellen-Lkw. Die Fahrzeuge sollen Mitte 2024 an fünf Logistikpartner zur Erprobung ausgeliefert werden. Reale Tests sollen zeigen, dass Wasserstoffantriebe auch im Alltagseinsatz viele Tonnen CO2-Emissionen pro Jahr einsparen können und somit zur Mobilitätswende beitragen.

Die Forschungsförderung des Wirtschaftsministeriums finanziert zwei "Bayernflotte"-Teilprojekte mit. Der Fahrzeug-Umbau und die Integration neuer Kompetenten wird mit 4,64 Millionen Euro, die Entwicklung neuer Komponenten mit 3,54 Millionen Euro unterstützt.
(PM BStMWi)

 

Aktuelles aus Bayern

Ressourceneffizienz-Zentrum (REZ) Bayern identifiziert Green Factory als Praxisbeispiel

Die Alois Müller GmbH - mit Sitz im Allgäu - ist Spezialist für Energie- und Gebäudetechnik (Heizung, Lüftung, Sanitär, Kälte- und Elektrotechnik) sowie den industriellen Anlagenbau. Als Unternehmen aus der Energie- und Gebäudetechnik sieht es seine Aufgabe darin, dass Rohstoffe effizient und so lange wie möglich genutzt werden, sowie Material- und Produktkreisläufe zu schließen, damit diese wieder von neuem verwendet werden können.

Die Montage industrieller Anlagen führt die Alois Müller GmbH in ihrer Green Factory in Ungerhausen durch. Die Transportwege werden über die Lagerung aller für die Montage benötigter Materialien vor Ort und die Fertigung in der Green Factory reduziert. Trotz der Montage in der Green Factory lassen sich Rückläufer, das heißt überschüssiges Rohmaterial (z.B. T-Stücke, Flansche oder Rohre) an den Baustellen, nicht vollständig vermeiden. Die Rückläufer werden nicht entsorgt. Sie werden in Baucontainern gesammelt und zum zentralen Lagerplatz der Alois Müller GmbH zurück transportiert. Dort werden sie auf ihre Qualität hin überprüft, aufbereitet und wiederverwendet.

Diese Ressourceneffizienzmaßnahme lohnt sich! Durch die Wiederverwendung der aufbereiteten Rückläufer wurden im Jahr 2020 rund 36 Tonnen Stahlrohre und rund 11 Tonnen Befestigungsmaterial eingespart. Insgesamt können durch die Maßnahmen jährlich Rohstoffe im Wert von 50.000€ eingespart werden.

Lesen Sie hier mehr zum neuen REZ Praxisbeispiel Alois Müller GmbH!

REZ | ‎0821 9071-5276 | rez@lfu.bayern.de

 

Bayerns Umweltminister Glauber: Fristverlängerung für Bewässerungs-Pilotprojekte

Die vom Bayerischen Umweltministerium im Rahmen eines Pilotprogramms zur nachhaltigen und umweltgerechten Bewässerung von landwirtschaftlichen Kulturen ausgewählten Pilotprojekte erhalten zur Vorlage der relevanten Unterlagen eine Fristverlängerung bis Dezember 2023. Damit können die Projekte auch angesichts der Corona-Pandemie umfassend geplant werden. Es handelt sich dabei um vier Projekte im Spalter Hügelland, in Nordheim, Iphofen und Oberschwarzach, die mit insgesamt bis zu 40 Millionen Euro unterstützt werden sollen. Bayerns Umweltminister Thorsten Glauber betonte dazu heute in München: "Wasser ist Leben. Der Klimawandel stellt alle Beteiligten vor besondere Herausforderungen. Ziel des Pilotprogramms ist es, in der Fläche die Bewässerung sicherzustellen, dabei Wasserressourcen zu schonen und für nachfolgende Generationen zu erhalten. Mit den ausgewählten Pilotprojekten soll die Bewässerung in der Fläche bestmöglich sichergestellt und gleichzeitig sorgsam mit der wertvollen Ressource Wasser umgegangen werden. Die Pilotprojekte sollen zeigen, wie die Bewässerung der Landwirtschaft von morgen funktionieren kann. Für eine umfassende Vorbereitung der Projekte gewähren wir den Beteiligten gerne deutlich mehr Zeit." Ursprünglich war eine Einreichung der Unterlagen für die wasserrechtliche Genehmigung bis zum 30. Juni 2022 vorgesehen.

Das Umweltministerium wird die Baukosten der neuen Bewässerungsinfrastruktur zur Hälfte und je Vorhaben mit maximal 10 Millionen Euro fördern. Mit dem Pilotförderprogramm sollen überbetriebliche, nachhaltige und umweltgerechte Bewässerungsinfrastrukturen für landwirtschaftlich, gartenbaulich oder weinbaulich genutzte Gebiete errichtet werden. Für die Bewässerung soll in erster Linie Wasser aus Oberflächengewässern und gespeichertes Niederschlagswasser verwendet werden.

Um möglichst umfangreiche Erfahrungen zur Bewässerung sammeln zu können, wurden im Rahmen der Pilotprojekte unterschiedliche Kulturformen wie etwa Wein-, Hopfen- oder Obstanbau, verschiedene Naturräume sowie unterschiedliche Bewerber wie Kommunen oder Wasserbeschaffungsverbände berücksichtigt. Franken ist besonders von Trockenheit betroffen, dort fällt im Vergleich rund ein Drittel weniger Niederschlag als in Südbayern. (PM 15/22 stmuv)

 

Veranstaltungsübersicht

Aktuelle Veranstaltungen aus dem Geschäftsbereich Innovation | Umwelt

 

Aktuelles aus Deutschland

Verpackungen: 2022 startet mit elf Dualen Entsorgungssystemen für Verpackungsabfälle

Ausgeschieden ist das bisherige duale System Interseroh, für welches nun Interseroh+ tätig wird. Der Start der DSD-Tochter Altera System verzögert sich dagegen, da noch nicht alle Feststellungsbescheide vorliegen. (DIHK-EW)

 

VerpackG: Höhere Recyclingquoten für Verpackungen

Mit dem neuen Jahr 2022 gelten in Deutschland höhere Recyclingquoten für Verpackungen. Verpackungen im Bereich Eisenmetalle, Aluminium, Glas und Papier, Pappe und Kartons müssen nun zu je 90 Prozent recycelt werden. Bislang lag die Quote hier bei 85 Prozent. Die Recyclingquote bei Getränkekartons steigt auf 80 Prozent an - ein Anstieg um 5 Prozent. Bei Kunststoffverpackungen liegt die Recyclingquote künftig bei 63 Prozent, statt bislang bei 58,5 Prozent. (DIHK-EW)

 

Verpackungen: „Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärung“ aktualisiert

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat die überarbeiteten Prüfleitlinien für die Prüfung der Vollständigkeitserklärung für Verpackungen nach § 11 VerpackG veröffentlicht. Sie gelten für das Bezugsjahr 2021.

Die Leitlinien finden Sie unter www.verpackungsregister.de (DIHK-EW)

 

Deutscher Rohstoffeffizienzpreis 2022: Bewerbungsphase läiuft

Branchenübergreifend können innovative Lösungen für rohstoff- und materialeffiziente Produkte, Prozesse oder Dienstleistungen entlang der gesamten Wertschöpfungskette, von der Rohstoffgewinnung und -verarbeitung bis zum Recycling eingereicht werden.

Die Bewerbungsphase läuft vom 10.01. – 07.03.2022.

Weitere Informationen finden Sie unter www.Deutscher-Rohstoffeffizienz-Preis.de. (DIHK-EW)

 

Bundesminister Habeck stellt Eröffnungsbilanz Klimaschutz und Klimaschutz-Sofortprogramm vor

Die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien muss in den kommenden acht Jahren hierzulande mehr als verdoppelt werden. Deshalb ist es richtig, beim Ausbau erneuerbarer Energien endlich den Turbo zu zünden. Dafür brauchen wir eine Schubumkehr: weniger Bürokratie und viel mehr Tempo bei den Planungs- und Genehmigungsverfahren. Die Genehmigung eines Windparks dauert in Deutschland noch immer im Schnitt zwei Jahre, vielerorts wie in Hessen mit 40 Monaten auch deutlich länger. Statt auf eine deutliche Ausweitung der EEG-Förderung zu setzen, braucht der förderfreie Ausbau von Windrädern und Photovoltaik-Parks aber vor allem mehr Wohlwollen. Denn dieser Markt mit vielen guten deutschen Anbietern legt gerade rasant an Tempo zu. Die Bundesregierung ist deshalb gut beraten, hier auf bessere Rahmenbedingungen zu setzen, statt ihn mit starren Förderbedingungen faktisch auszutrocknen."  

BM Habeck stellte bei der Pressekonferenz in den Mittelpunkt, dass die bisherigen klimapolitischen Maßnahmen dramatisch unzureichend seien. So müsse das Klimaschutztempo fast verdreifacht werden gegenüber dem Status quo. Alle Sektoren befänden sich derzeit nicht auf Zielkurs 2030. 

Die Eröffnungsbilanz zeigt dies auf 36 Seiten für alle Sektoren (hier der Link). Deshalb soll es bereits im April einen Kabinettsbeschluss zu ersten zusätzlichen Maßnahmen geben (u. a. EEG-Novelle). Vor der Sommerpause soll ein zweites Paket auf den Weg gebracht werden. Die Elemente dieser Pakete sind:

  • EEG-Novelle für 80 % EE-Stromerzeugung bis 2030: Erhöhung der Ausschreibungsmengen (Annahme eines Bruttostromverbrauch von 715 TWh); Planungsvorrang für den EE-Ausbau durch Grundsatz, dass der EE-Ausbau im überragenden öffentlichen Interesse ist und der öffentlichen Sicherheit dient.
  • Solarbeschleunigungspaket: Verbesserung beim Mieterstrom, Anhebung der Ausschreibungsschwellen und Öffnung der Flächenkulisse für Freiflächenanlagen unter Beachtung von Naturschutzkriterien, Solarpflicht bei gewerblichen Neubauten.
  • Windenergie: Erschließen kurzfristiger Flächenpotenziale für Wind an Land u. a. durch geringere Abstände zu Drehfunkfeuern und Wetterradaren und bessere Vereinbarkeit mit militärischen Interessen; Wind-an-Land-Gesetz: zwei Prozent der Landesfläche für Windenergie reservieren, Voraussetzungen für zügigere Planungs- und Genehmigungsverfahren schaffen.
  • Senkung Strompreis: ab 2023 Finanzierung der EEG-Umlage über den Bundeshaushalt, gleichzeitig Überführen der an die Besondere Ausgleichsregelung gekoppelten Umlagen (KWKG-, Offshore-Netzumlage) in ein eigenes Gesetz.
  • Klimaschutzverträge mit der Industrie: Schaffen der rechtlichen und finanziellen Voraussetzungen für die Bereitstellung von Klimaschutzdifferenzverträgen (CCfD). 
  • Wärmestrategie für 50 % klimaneutrale Wärme bis 2030 neue Gebäudestrategie Klimaneutralität (Effizienz und Versorgung): flächendeckende kommunale Wärmeplanung mit Dekarbonisierung und Ausbau der Wärmenetze; finanzielles Aufstocken der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze.
  • Gebäude: Überarbeitung des Gebäudeenergiegesetzes mit deutlich verschärften Effizienzstandards, neu eingebaute Heizungen ab 2025 mit mindesten 65% EE.
  • Wasserstoffstrategie: Maßnahmen zum Markthochlauf der Wasserstofftechnologie, um die Produktion an grünem Wasserstoff gegenüber den bisherigen Plänen zu verdoppeln, insbesondere durch Überarbeiten der Nationalen Wasserstoffstrategie und zusätzliche Förderprogramme.

    (DIHK-SB, JSch)
 

Teillösung nach Stopp der KfW-Förderung für energieeffiziente Gebäude

Angesichts der enormen Antragsflut hat die Bundesregierung die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) der KfW am 24. Januar 2022 mit sofortiger Wirkung gestoppt. Konkret bedeutet die Entscheidung, dass ab diesem Datum keine neuen Anträge in folgenden drei KfW-Programmbereichen gestellt werden können: Effizienzhaus/Effizienzgebäude 55 im Neubau (EH/EG55), Effizienzhaus/Effizienzgebäude 40 im Neubau (EH/EG40), Energetische Sanierung.

Vom Programmstopp nicht betroffen ist die vom BAFA umgesetzte BEG-Förderung von Einzelmaßnahmen in der Sanierung (u. a. Heizungstausch etc.), diese Programme laufen unverändert weiter. Nach dem abrupten Stopp der KfW-Förderung für energieeffiziente Gebäude am 24. Januar hat sich die Bundesregierung auf das weitere Vorgehen geeinigt. Die am 1. Februar vorgestellte Lösung sieht vor, dass alle Altanträge, die bis zum Antragsstopp am 24.01.2022 eingegangen sind, von der KfW nach den bisherigen Programmkriterien geprüft und gegebenenfalls genehmigt werden. Dabei handelt es sich um rund 24.000 Anträge.

Die zukünftige Gebäudeförderung soll im Sinne eines klimapolitisch ambitionierten, ganzheitlichen Ansatzes neu aufgesetzt werden. Dem Vernehmen nach sollen nur noch Sanierungen und Neubauten nach dem EH40-Standard gefördert werden und das mit reduzierten Fördersummen. Das Anschlussprogramm hat einen Deckel von einer Milliarde Euro und soll nur bis Jahresende gelten. Anschließend soll ein weiteres Programm für klimafreundliches Bauen aufgesetzt werden. (DIHK-pfei)

 

Stärkung der Kreislaufwirtschaft - Pläne der Ampel-Koalition

Nachdem das Thema im Sondierungspapier keine Rolle gespielt hat, nimmt das für die Wirtschaft bedeutende Thema nun den größten Raum im Kapitel Umwelt und Naturschutz ein. Nationale Alleingänge sollen dabei offenbar vermieden werden, die Koalition verweist bei zahlreichen Themen auf EU-weite Standards.

Die wichtige Rolle der Ressourceneffizienz bei der Transformation der Wirtschaft wird ausdrücklich erwähnt. Was die konkrete Umsetzung und Ausgestaltung anbelangt, sind jedoch noch zahlreiche Details offen.

Folgende Vorhaben sieht der Koalitionsvertrag in den nächsten vier Jahren vor:

Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie: In einer „Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie“ sollen bestehende rohstoffpolitische Strategien gebündelt werden. Anforderungen an Produkte sollen europaweit im Dialog mit Herstellern ambitioniert und einheitlich festgelegt werden. Produkte sollen zudem langlebig, wiederverwendbar, recycelbar und möglichst reparierbar sein. 

Digitaler Produktpass: Für umfassende Informationen entlang der Wertschöpfungskette sollen digitale Produktpässe eingeführt werden. Unternehmen sollen bei der Umsetzung unterstützt werden, die Grundsätze der Datensparsamkeit berücksichtigt werden. Im Gebäudebereich soll ein eigener digitaler „Gebäuderessourcenpass“ geschaffen werden. 

Mehrweg-, Rücknahme- und Pfandsysteme und Branchenvereinbarungen: Mit der verstärkten Einführung dieser Instrumente soll die Abfallvermeidung gestärkt werden. Dabei soll die jeweilige Ökobilanz berücksichtigt werden. In der letzten Legislaturperiode wurden mit der Ausweitung der Pfandpflicht im Bereich von Einwegkunststoffgetränkeflaschen bereits erste Maßnahmen in diese Richtung umgesetzt. 

Anreizsystem Elektrogeräte und gefährliche Lithium-Ionen-Batterien: Zur Erhöhung der Sammelquote und um eine umweltgerechte Entsorgung sicherzustellen, sollen im Elektro- und Batteriebereich Anreizsysteme geschaffen werden. Zu erwarten ist daher eine Bepfandung. 

Reduzierung Retourenvernichtung: Hier wurde in der letzten Legislaturperiode eine Verordnungsermächtigung im Kreislaufwirtschaftsgesetz dazu geschaffen. 

Regelung recyclinggerechtes Verpackungsdesign:  Mit einem gesetzlich verankerten Fondsmodell sollen ressourcenschonendes und recyclingfreundliches Verpackungsdesign sowie der Rezyklateinsatz gestärkt werden. Dies wird dann wohl voraussichtlich im VerpackG verankert werden. Es soll zudem ein Recycling-Label eingeführt sowie Qualitätsstandards für Rezyklate erarbeitet werden.
 
Produktstatus statt Abfall: Qualitätsgesicherte Abfallprodukte sollen aus dem Abfallrecht entlassen werden und Produktstatus erlangen. Für welche Abfälle die Abfallendeeigenschaften definiert werden, bleibt offen: Denkbar wären insbesondere Ersatzbaustoffe.

Chemisches Recycling: Das chemische Recycling soll als Recyclingoption in das Verpackungsgesetz aufgenommen werden. 

EU-Mindestrezyklateinsatzquote: Es sollen produktspezifische Mindesteinsatzquoten für Rezyklate auf EU-Ebene festgeschrieben werden. Hier werden bislang auch materialspezifische Quoten diskutiert.

EU-Plastikabgabe: Die zur Finanzierung des EU-Haushalts 2021 eingeführte Abgabe soll national auf Hersteller und Inverkehrbringer umgelegt werden. 

EU-weites Deponierungsverbot: Die Koalition will sich für ein europaweites Ende der Deponierung von Siedlungsabfällen einsetzen. (DIHK-EW)

 

Tech for Net Zero Allianz veröffentlicht Bericht mit 20 richtungsweisenden Innovationen für Klimaneutralität

Der Bericht beschreibt 20 technologische Innovationen in den Bereichen Photovoltaik, Energiespeicher, Antriebssysteme, Wasserstoff, synthetische Kraftstoffe, Baumaterialien und CO2-Senken mit ihrem konkreten Förderbedarf.

Die Technologien werden jeweils auf zwei Seiten beschrieben mit ihrem Reifegrad und den notwendigen Maßnahmen für den Markthochlauf, darunter auch regulatorische Schranken. Unter den 20 Innovationen finden sich so bekannte wie Elektrolyseure und Wasserstoffzüge, aber auch Vehicle-to-Grid-Charging und alternativer Beton. In einer Roadmap werden Vorschläge für eine förderliche Innovations-, Klima- und Energiepolitik auf nationaler und europäischer Ebene gemacht. Der Bedarf an Risikokapital für einen Markthochlauf wird auf 22,7 Mrd. pro Jahr bis 2030 geschätzt. 

Die Stärke des Berichts liegt in der kompakten Zusammenstellung innovativer Technologien und konkreter Vorschläge für ihre Förderung. Dabei spielt immer auch ein hoher CO2-Preis eine Rolle. Hier ist der Link zur Studie. (DIHK-UB)

 

Bundespreis Ecodesign 2022: Wettbewerb um herausragendes ökologisches Design geht an den Start

Gesucht werden kreative Design-Ideen und Projekte, die zugleich höchste ökologische Anforderungen erfüllen. Das Bundesumweltministerium und das Umweltbundesamt schreiben den Wettbewerb gemeinsam mit dem Internationalen Design Zentrum Berlin (IDZ) europaweit aus. Bewerbungen können bis zum 18. April 2022 eingereicht werden.

Bundesumweltministerin Steffi Lemke: „Der Schlüssel zu nachhaltigem Konsum sind die Produkte selbst. Denn bis zu 80 Prozent der Umweltauswirkungen eines Produkts sind durch dessen Gestaltung vorbestimmt. Wenn Elektrogeräte leicht auseinanderzubauen und zu reparieren sind, dann werden sie auch länger genutzt und nicht so schnell durch Neuware ersetzt. Das spart Ressourcen und Treibhausgasemissionen und schont den Geldbeutel von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Der Bundespreis Ecodesign vereint exzellente Gestaltung mit Umwelt- und Verbraucherschutz.“

UBA-Präsident Dirk Messner: „Klimaschutz ist nur mit konsequenter Ressourcenschonung möglich. Ecodesign spielt dabei eine zentrale Rolle, denn im Designprozess werden die Klima- und Umweltauswirkungen von Produkten und Dienstleistungen maßgeblich beeinflusst. Mit dem Bundespreis Ecodesign fördern wir auch 2022 wieder herausragende Vorreiter.“

Die Bewertung der Einreichungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren durch ein Gremium aus Design- und Umweltexpert*innen sowie durch eine hochkarätig besetzte Jury. Ausgezeichnet werden Projekte, die mit einer herausragenden Umwelt- und Designqualität sowie einem innovativen Ansatz überzeugen. Am 05.12.2022 werden die Preisträger*innen bei der feierlichen Preisverleihung im Bundesumweltministerium geehrt und öffentlich bekannt gegeben.

Seit 2012 loben Bundesumweltministerium (BMUV) und Umweltbundesamt (UBA) den Bundespreis Ecodesign jährlich mit dem Internationalen Design Zentrum Berlin (IDZ) aus. Vergeben wird die höchste staatliche Auszeichnung für ökologisches Design in den vier Kategorien Produkt, Service, Konzept und Nachwuchs. Das IDZ ist für Entwicklung und Durchführung des Wettbewerbs verantwortlich.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Bewerbungsunterlagen

Jury 2022

Wettbewerb im Video

 

Deutlicher Anstieg erwartet - BMWK legt Stromverbrauchsprognose 2030 vor

Damit konkretisiert das Ministerium die im Sommer vorgelegte Schätzung. Gegenüber 2018 mit 595 TWh wäre das eine Steigerung von gut zehn Prozent. Größter Treiber ist mit 68 TWh die Elektromobilität in all ihren Facetten. Dämpfend wirkt sich insbesondere der rückläufige Eigenverbrauch der Kohlekraftwerke aus. 

Der 68 TWh Verbrauchsanstieg im Bereich der Elektromobilität geht vor allem auf 16 Millionen Elektroautos und 2,2 Millionen Hybridfahrzeuge zurück (+ 44 TWh). Leichte Nutzfahrzeuge sollen 7 und schwere Nutzfahrzeuge 17 TWh Strom verbrauchen. Der Stromverbrauch des Schienenverkehrs soll sich um knapp ein Drittel auf 16 TWh erhöhen. Die prognostizierten 6,5 GW Elektrolyseure sollen 20 TWh Strom im Jahr 2030 verbrauchen. Der Stromverbrauch der Wärmepumpen steigt von 7 auf 42 TWh. Batteriefabriken und Rechenzentren erhöhen den Stromverbrauch um 13 TWh.

Durch Effizienzgewinne in den klassischen Stromanwendungen sinkt der Strombedarf um 51 TWh. Der Kraftwerkseigenverbrauch soll um 22 TWh sinken. 

Sie finden das Papier von Fraunhofer ISI, Öko-Institut und Prognos unter www.bmwi.de. (DIHK-Bo)

 

Windkraft: Offshore-Auktion - Unternehmen ziehen Eintrittsrechte

Wie erwartet, nehmen die Unternehmen Iberdrola und RWE/Northland ihre Eintrittsrechte bei den jüngsten Offshore-Windausschreibungen wahr und verdrängen damit die Unternehmen, die in der Auktion den Zuschlag erhalten haben. Beide Flächen waren für 0 ct/kWh versteigert worden. Diese Eintrittsrechte dienen der Entschädigung von Unternehmen, die im alten Modell die Flächen bereits vor entwickelt hatten. 

Zum einen geht es um den Windpark "Windanker" in der Ostsee mit einer Kapazität von 300 MW. Er ist der erste Windpark in der Ostsee, der ohne Förderzusage versteigert wurde. Iberdrola verdrängt mit seinem Eintrittsrecht RWE. 

In der Nordsee (Nordseefläche N-3.8 vor Borkum) wiederum verdrängt RWE gemeinsam mit dem kanadischen Energiekonzern Northland Power mit seinem Eintrittsrecht EDF, die bei der Auktion den Zuschlag erhalten hatten. (DIHK-Bo)

 

EEG-Umlage: BAFA bietet auch 2022 reguläres Antragsverfahren für BesAR

Der Koalitionsvertrag sieht vor, die Förderkosten des EEG ab 2023 vollständig aus dem Staatshaushalt zu finanzieren. Heiß diskutiert wird auch eine noch frühere Abschaffung der EEG-Umlage. Damit stellt sich für viele Unternehmen die konkrete Frage, ob die komplexe Antragstellung der Besonderen Ausgleichsregelung in diesem Jahr überhaupt noch sinnvoll ist. Das BAFA bezieht dazu keine Position, verweist die Entscheidung zurück in das betriebswirtschaftliche Ermessen der Unternehmen. Vorsorglich wird aber darauf hingewiesen, dass selbst bei einer vollständigen Abschaffung der EEG-Umlage nach gegenwärtigem Kenntnisstand Begrenzungsbescheide nach §§ 64, 64a EEG 2021 auch im kommenden Jahr eine Begrenzungswirkung entfalten können, da sie unmittelbar auch zu einer Begrenzung der KWKG- und der Offshore-Netzumlage genutzt werden können. Das BAFA wird daher auch in diesem Jahr das reguläre Antragsverfahren auf Basis des geltenden Rechts anbieten, die Antragsportale, wie gewohnt, für Anträge zur Verfügung stehen. (DIHK-pfei)

 

Bundesregierung benennt Klaus Müller als Präsident der Bundesnetzagentur

In einem nächsten Schritt folgt dann noch die offizielle Ernennung durch den Bundespräsidenten. 

Bundesminister Habeck: „Ich freue mich sehr, dass die Bundesregierung heute Klaus Müller als neuen Präsident der Bundesnetzagentur benannt hat. Die Bundesnetzagentur ist eine ganz wichtige Regulierungsbehörde für die Umsetzung der Energiewende, sei es beim Netzausbau oder bei der Netzregulierung. Klaus Müller ist als erfahrener Behördenleiter, Politiker und Verbraucherschützer auf diese wichtigen Aufgaben bestens vorbereitet. Für seine Arbeit wünsche ich Klaus Müller viel Erfolg und alles Gute. Seinem Amtsvorgänger, Jochen Homann, der die Bundesnetzagentur 10 Jahre lang erfolgreich geführt hat, danke ich herzlich für seine Arbeit und seinen Einsatz in den vergangenen Jahren.“

Klaus Müller (51) ist Diplom-Volkswirt, seit dem Jahr 2014 Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbandes und seit dem Jahr 2021 Präsident des Europäischen Verbraucherverbandes BEUC. Zuvor war Müller von 2006 bis 2014 Vorstand der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, in den Jahren 2005 und 2006 Mitglied des schleswig-holsteinischen Landtages, von 2000 bis 2005 Mitglied der Landesregierung Schleswig-Holstein und von 1998 bis 2000 Mitglied des Deutschen Bundestags.

Die Bundesnetzagentur ist als oberste deutsche Regulierungsbehörde für die Aufrechterhaltung und Förderung des Wettbewerbs in den Netzmärkten Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zuständig. Sie ist eine obere Bundesbehörde mit fast 3.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sowie unter der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr. (PM des BMWK 23.02.2022)

 

Aktuelles aus Europa und der Welt

Green Deal der EU: Umweltpolitik rückt in den Fokus

Wie schnell die Zeit vergeht: Der Green Deal der EU-Kommission ist mittlerweile mehr als drei Jahre alt - und in Europa zu einem geflügelten Begriff geworden. Von der Kommission selbst auch als europäischer „man on the moon“-Moment bezeichnet, rückte damit die europäische Klima- und Umweltpolitik auf der Prioritätenliste ganz nach oben. Doch während in den vergangenen Monaten vor allem die energiepolitischen Vorhaben der EU von sich Reden machten, steht das Jahr 2022 in Brüssel verstärkt im Zeichen der Kreislaufwirtschaft. Als klaren Anspruch gibt der Green Deal hierzu nicht weniger als eine globale Führungsrolle Europas aus, wozu sich das übergreifende Prinzip der Nachhaltigkeit in der Produktion, im Handel, ja letztlich in allen wirtschaftlichen Prozessen niederschlagen soll.

Unter dieser Maßgabe lässt das Jahr 2022 eine Vielzahl umweltpolitischer Initiativen und Entwicklungen in Brüssel erwarten. Mit der sogenannten Sustainable Product Initiative, kurz SPI, wird die EU-Kommission voraussichtlich im März einen legislativen Rahmen zur Steigerung der Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit und Wiederverwertbarkeit von Produkten vorschlagen. Ein Auftakt der Entwicklung eines über das aktuelle Gewährleistungsrecht hinausgehenden “Right to Repair“ auf europäischer Ebene dürfte im Sommer folgen. Auch in den Bereichen der Batterien, Verpackungen, Kunststoffe oder Altfahrzeuge ist in diesem Jahr mit Vorschlägen bzw. Verabschiedungen neuer EU-Rechtsakte zur Förderung des zirkulären Wirtschaftens zu rechnen.

Neben diesen Initiativen tritt in diesem Jahr noch ein weiterer umweltpolitischer Anspruch aus dem Green Deal in den Fokus: Mit der sogenannten Nullschadstoff-Ambition soll bis 2050 eine - bis zum gewissen Maße - schadstofffreie Umwelt in der EU erreicht werden. Vor diesem langfristigen Ziel sind in den kommenden elf Monaten Vorschläge unter anderem zur Novellierung der Luftqualitätsrichtlinien, der Industrieemissionsrichtlinie sowie der europäischen Chemikalienverordnungen REACH und CLP zu erwarten.

Umweltschutz und Ressourcenschonung sind der deutschen Wirtschaft wichtige Anliegen. Doch gleichzeitig lassen die aktuellen Ankündigungen der EU-Kommission viele Unternehmen verunsichert zurück. Schließlich lassen diese vor allem neue Regulierungsvorhaben erkennen. Gleichwohl darf der Pioniergedanke im Green Deal nicht übersehen werden. Die von der EU-Kommission angestrebte Stärkung der Nachhaltigkeit bietet insgesamt auch wirtschaftliche Potenziale. Für das Erreichen der Ziele ist dies besonders wichtig, denn Unternehmen selbst sind häufig Treiber des Fortschritts und technischer Entwicklungen. Wird die Wirtschaft als potenzieller Wegbereiter, nicht als Hemmschuh des Wandels hin zu mehr Nachhaltigkeit begriffen, können umweltpolitische Ziele somit oft schneller erreicht werden. Auch im Jahr 2022 wird es für die Betriebe somit - wie so häufig - auf das “Wie“ ankommen. (DIHK-MH)

 

2022: Entscheidungsjahr für Klimaschutz in der Wirtschaft

Der Jahresbeginn 2022 ist abermals von der Corona-Pandemie geprägt. Sie stellt auch die Wirtschaft weiter vor große Herausforderungen. Doch während ein Silberstreif am Horizont sichtbar wird, dass diese Ausnahmesituation im Jahresverlauf ein Ende nehmen könnte, wird die Liste der klimapolitischen Großbaustellen nicht kleiner.

In Brüssel arbeitet die Europäischen Union (EU) weiterhin mit Elan an der Umsetzung des Green Deal. Seit Dezember letzten Jahres liegen nahezu alle Gesetzgebungsvorschläge auf dem Tisch, die dazu beitragen sollen, die Treibhausgasemissionen in der EU bis zum Jahr 2030 gegenüber 1990 um 55 Prozent zu senken - um nur zwei Jahrzehnte später Klimaneutralität zu erreichen.

Die bisherigen Beratungen der europäischen Gesetzgeber - Rat und Parlament - haben gezeigt, dass eine Einigung auf konkrete gesetzliche Maßnahmen schwieriger sein wird als die zuvor fast geräuschlos abgelaufene Festlegung ambitionierter, langfristiger Ziele. Denn es wird nun immer augenscheinlicher, welch hohe zusätzliche CO2-Preise und strenge Vorgaben nötig sind, um die Treibhausgasminderungsziele tatsächlich zu erreichen.

Für die Wirtschaft bergen die anstehenden Weichenstellungen Chancen und Risiken. Sollte die Politik die Rahmenbedingungen für eine Umstellung der Energieversorgung und Produktionsverfahren konsequent schaffen und Carbon Leakage vermeiden, könnte sich der Green Deal tatsächlich als gutes Geschäft für viele Unternehmen erweisen. Die ununterbrochene Verfügbarkeit riesiger Mengen grünen Stroms und klimafreundlichen Wasserstoffs ist zu einer entscheidenden Standortfrage für die deutsche und europäische Wirtschaft geworden.

Aus Sicht des DIHK kommt der EU nun vor allem die Verantwortung zu, möglichst zügig und pragmatisch die Weichen für einen effizienten Markt für klimafreundlichen Wasserstoff zu stellen. Bei der Reform des Europäischen Emissionshandels ist Augenmaß gefragt. Immer weiter steigende CO2-Preise erfordern Ausgleichsmechanismen für europäische Industrieunternehmen, wie die freie Zuteilung, solange Wettbewerber in anderen Wirtschaftsräumen keine ähnlich hohen CO2-Preise zahlen. Zudem sollte bei der Reform bedacht werden, dass die Unternehmen finanziellen Spielraum für ihre Investitionen in die Transformation benötigen. Nur so kann Carbon Leakage weiterhin bestmöglich verhindert werden.

Während Brüssel fleißig an der Umsetzung der ambitionierten Klimaziele arbeitet, befindet sich die Ampel-Koalition naturgemäß noch in den Startlöchern. Viele der zentralen klima- und energiepolitischen Vorhaben des Koalitionsvertrags sollten im Jahr 2022 im Eiltempo vorangebracht werden. Der Ausbau der erneuerbaren Energien muss eine noch nie dagewesene Geschwindigkeit erreichen, wozu vor allem Planungs- und Genehmigungsverfahren nahezu ohne Tabu beschleunigt werden müssen. Klar ist: Mehr Windräder und PV-Anlagen sind im Interesse der Wirtschaft. Der Einsatz des immer grüneren Stroms wird durch die geplante Abschaffung der EEG-Umlage endlich attraktiver. Die Koalition sollte sich an ihren ambitionierten Zeitplan halten, damit möglichst viele Unternehmen zeitnah auf günstigeren erneuerbaren Strom zurückgreifen können, um ihre betrieblichen CO2-Emissionen zu reduzieren. Wichtig für eine kostengünstige Stromversorgung ist darüber hinaus, die mittlerweile in vielen Bereichen wettbewerbsfähigen erneuerbaren Energien nach drei Jahrzehnten der Förderung über den Markt zu finanzieren. Direktlieferverträge (PPA) oder Eigenversorgungskonzepte leisten hier bereits einen wichtigen Beitrag.  Außer Frage steht zudem, dass die Wirtschaft zu jedem Zeitpunkt auf eine unterbrechungsfreie und stabile Stromversorgung angewiesen ist. Erdgaskraftwerke werden vor diesem Hintergrund weiterhin eine zentrale Rolle spielen und sukzessive auf klimafreundliche Brennstoffe umgestellt werden, sobald diese in ausreichenden Mengen zur Verfügung stehen.

Schließlich benötigen Unternehmen, die ihre Produktionsverfahren klimafreundlich gestalten wollen, staatliche Unterstützung, solange der Einsatz neuer Technologien mit hohen Mehrkosten verbunden ist. Die neue Regierung will diese gemeinsam mit einer „Allianz für die Transformation“ noch dieses Jahr auf den Weg bringen. Eile ist in der Tat geboten. Denn nur wenn milliardenschwere Investitionsentscheidungen der Unternehmen bald fallen, kann die Erreichung ambitionierter Klimaziele mit dem Erhalt wirtschaftlicher Wertschöpfung und Beschäftigung in Deutschland verbunden werden. Rückblickend könnte sich das Jahr 2022 damit als Schicksalsjahr für die Klimapolitik und die deutsche Wirtschaft erweisen. (DIHK-JSch)

 

Verpackungen: Hinweise zur Verpackungskennzeichnung in Italien

Für einen ersten Überblick der italienischen Verpackungsbestimmungen hat die AHK Italien eine Kurzübersicht erstellt. Diese kann an Unternehmen weitergeleitet werden.
 

Zum Thema Umweltkennzeichnung gibt es einen Leitfaden und FAQs in deutscher Sprache:  

Heim - Umweltkennzeichnung von Verpackungen (etichetta-conai.com)

FAQs - Umweltkennzeichnung von Verpackungen (etichetta-conai.com)

Das wichtigste in Kürze:

  • die Verpackungshersteller müssen auf allen Verpackungen (Primär-, Sekundär- und Tertiärverpackungen) die in der Entscheidung 97/129 /EG vorgeschriebene alphanumerische Kodierung angeben;
  • alle Verpackungen sind in der Form und Weise zu kennzeichnen, die das Unternehmen für die Erreichung des Ziels als am geeignetsten und effektivsten erachtet;
  • die für den Verbraucher bestimmten Verpackungen sind ebenfalls mit den entsprechenden Informationen zur Unterstützung der getrennten Sammlung zu kennzeichnen;
  • für Kunststoffverpackungen aus Polymeren oder Kombinationen von Polymeren, die in der Entscheidung 97/129/EG nicht eindeutig vorgesehen sind, kann auf die UNI 1043-1 für die Identifizierung von nicht abgedeckten Kunststoffen und auf die UNI 10667-1 für die Identifizierung und Erkennung von Polymeren aus dem Recycling verwiesen werden.

Die Logik der richtigen Kennzeichnung sollte nicht von der Art der Verpackung ausgehen, sondern vom Vertriebskanal B2C - B2B.

Bei Verpackungen, die für den B2B-Bereich bestimmt sind, ist es zwingend erforderlich, dass sie für jede manuell trennbare Komponente die Codierung der Zusammensetzungsmaterialien gemäß der Entscheidung 129/97/EG aufweisen. Alle anderen Angaben, auch die zur getrennten Verwertung, sind freiwillig anwendbar.

Bei Verpackungen für den B2C-Bereich müssen sie hingegen gemäß Art. 219 Abs. 5 für jede manuell trennbare Komponente vorlegen:

  • den Identifikationscode des Verpackungsmaterials gemäß der Entscheidung 129/97/EG
  • Die Verwertungsangaben. Es wird vorgeschlagen, die Formel "Sammlung (Materialfamilie)" anzugeben oder die Materialfamilie mit dem Punkt "Getrennte Sammlung" zu erklären und den Verbraucher aufzufordern, die Bestimmungen seiner Gemeinde zu überprüfen.
  • Alle anderen zusätzlichen Informationen sind freiwillig anwendbar. (DIHK-EW)
 

EU-Abfallverbringungsverordnung: übersetzte Leitlinien Nr. 12

Die Europäische Kommission hat eine deutsche Übersetzung der neuen Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 12 über die Einstufung von Kunststoffabfällen veröffentlicht.

Eine korrigierte englische Fassung und die deutsche Fassung finden Sie hier. (DIHK-MH)

 

EU-Taxonomie: Delegierte Verordnung zur Konkretisierung der Berichtspflichten im Amtsblatt veröffentlicht

Sie konkretisiert die Angaben bzw. deren Darstellung, die laut der Taxonomie-Verordnung in der nicht finanziellen Erklärung von Finanzunternehmen und Nicht-Finanzunternehmen nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 offengelegt werden müssen. 

Unternehmen, die nach Art. 19a bzw. 29a der Richtlinie 2013/34/EU (Rechnungslegungsrichtlinie) erfasst sind, u.a. bestimmte große kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften mit mehr als 500 Mitarbeitern (vgl. § 289b HGB) aber auch große Kreditinstitute sowie große Versicherungsunternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern im Jahresdurchschnitt (vgl. § 340a Abs. 1a HGB, § 341a Abs. 1a HGB) sowie bestimmte Konzerne sind nach den genannten Vorgaben der Rechnungslegungsrichtlinie verpflichtet, einen sog. CSR-Bericht zu erstellen. Die Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852 bzw. die nun veröffentlichte delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 ergänzt die Berichtspflichten.

Link zur delegierten Verordnung (EU) 2021/2178, Amtsblatt L 443 v. 10.12.2021, Seite 9ff.: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2021.443.01.0009.01.DEU&toc=OJ%3AL%3A2021%3A443%3AFULL

Die Tabelle in Anhang VI Nr. 4 in der deutschen Fassung der delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 wurde im Amtsblatt vom 28.12.2021, L 462, Seite 9, berichtigt, vgl. bitte: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32021R2178R(01)&from=DE
(DIHK-JSch)

 

Wasserstoff aus erneuerbaren Energien: EU-Kommission genehmigt H2Global

H2Global soll die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff in Nicht-EU-Ländern für den EU-Markt fördern. Die Preise für den Wasserstoff werden auf der Kauf- und Verkaufsseite mittels eines Doppelauktionsmechanismus festgelegt, bei dem jeweils der günstigste Erzeuger und der Verbraucher mit dem höchsten Kaufpreisangebot den Zuschlag erhalten. Die Abwicklung der Auktionen erfolgt über die zu diesem Zweck gegründete HINT.CO. Angebotsseitig sollen so langfristige Abnahmeverträge und nachfrageseitig kurzfristige Wiederverkaufsverträge abgeschlossen werden.

Erzeuger von erneuerbarem Wasserstoff und dessen Derivaten, die an den Ausschreibungen teilnehmen möchten, müssen die in der RED II festgelegten Nachhaltigkeitskriterien für die Herstellung von erneuerbarem Wasserstoff und seinen Derivaten einhalten. Weitere Informationen finden Sie hier. (DIHK-CG)

 

Treibhausgas-Zertifikate: CO2-Bepreisung spült viel Geld in Energie- und Klimafonds

Rund 7,2 Mrd. Euro stammten aus der 2021 gestarteten nationalen CO2-Bepreisung. 287 Millionen Zertifikate wurden zum Festpreis von 25 Euro je Tonne CO2 im vergangenen Jahr an der EEX gekauft.  Zum Jahreswechsel ist der Preis auf 30 Euro gestiegen. 

Im Europäischen Emissionshandel wurden 101 Mio. Zertifikate über die EEX auktioniert. Mit 5,3 Mrd. Euro wurde dabei doppelt so viel Geld eingenommen wie 2020. Zurückzuführen ist dies auf einen höheren Anteil fossiler Stromerzeugung vor allem aufgrund schlechterer Windverhältnisses als im Vorjahr und einen deutlich höheren Durchschnittspreis. Dieser stieg im Jahresvergleich von 25 auf 53 Euro je Tonne. 

Aus dem EKF wird u. a. die Absenkung der EEG-Umlage bezahlt. (DIHK-SBo)

 

Besondere Ausgleichsregelung (BesAR): Europäische Kommission verabschiedet Beihilfeleitlinien (CEEAG)

Nach der formellen Annahme im Januar 2022 gelten die neuen Regeln für Beihilfen, die bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet werden. Zudem sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, bestehende Beihilfen innerhalb bestimmter Fristen an die neuen Vorgaben anzupassen.

Wie sich bereits andeutete, hat die Kommission im Vergleich zu dem im Sommer 2021 zur Konsultation gestellten Entwurf zahlreiche Anpassungen vorgenommen.

Dies betrifft insbesondere auch die Regeln für Entlastungen bei Umlagen auf den Strompreis, die in Deutschland durch die Besondere Ausgleichsregelung umgesetzt werden. Zukünftig können die Mitgliedstaaten 116 strom- und handelsintensive Sektoren eine solche Beihilfe gewähren. Im zur Konsultation gestellten Entwurf der Leitlinien waren nur 50 Sektoren aufgeführt. Um die Liste auszuweiten, hat die Kommission die zur Berechnung des Carbon Leakage-Risiko herangezogene Formel verändert. Die bislang geltenden Leitlinien ermöglichen eine Entlastung von über 200 Sektoren. Die Mitgliedstaaten können die Aufnahme weiterer Sektoren und Teilsektoren beantragen, müssen hierfür aber geprüfte Daten vorlegen, um die Einhaltung, der für die Beihilfeberechtigung festgelegten Kriterien, nachzuweisen.

Eine wichtige Änderung wurde auch bzgl. der Beihilfeintensität vorgenommen, die unter bestimmten Bedingungen für alle 116 Sektoren 85 Prozent erreichen kann. Der Konsultationsentwurf sah maximal 75 Prozent vor.

Der Kommissionsvorschlag unterscheidet zwischen besonders Carbon Leakage-gefährdeten Sektoren (91 an der Zahl) und Carbon Leakage-gefährdeten Sektoren (25). Ersteren kann stets eine Entlastung in Höhe von 85 Prozent gewährt werden. Den Carbon Leakage-gefährdeten Sektoren kann generell eine Entlastung um 75 Prozent gewährt werden. Für Unternehmen aus dieser Kategorie von Sektoren, die 50 Prozent ihres Strombedarfs aus CO2-freien Quellen decken, darf die Entlastung ebenfalls 85 Prozent erreichen (10 Prozent müssen über ein PPA beschafft werden oder 5 Prozent durch Eigenerzeugung).

Die Regeln für das Super-Cap wurden ebenfalls angepasst. So kann die Belastung durch Strompreisumlagen für besonders Carbon Leakage-gefährdete Sektoren wie bislang auf 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung (BWS) begrenzt werden, für Carbon Leakage-gefährdete Sektoren auf 1 Prozent. Auch hier gilt für die Unternehmen aus Carbon Leakage-gefährdeten Sektoren, dass ein Cap von 0,5 Prozent angewandt werden darf, wenn das Unternehmen 50 Prozent seines Strombedarfs aus CO2-freien Quellen deckt.

Die Leitlinien fordern, dass bestehende Beihilfen – und damit die deutsche Besondere Ausgleichsregelung – bis zum 31.12.2023 an die neuen Vorgaben angepasst werden. Für Unternehmen aus Sektoren, die nicht mehr beihilfeberechtigt sind, können die Mitgliedstaaten eine Übergangslösung vorsehen, die eine schrittweise Reduktion der Beihilfeintensität zwischen 2026 (65 Prozent oder 1,5% der BWS) und 2028 (20 Prozent oder 3,5% der BWS) umsetzt. Für Unternehmen, die 50 Prozent ihres Strombedarfs aus CO2-freien Quellen decken, kann die Beihilfeintensität bis 2028 bei 65 Prozent liegen. Ab 2029 würde dann die volle Umlage fällig. In eine Übergangsregelung können nur Unternehmen aufgenommen werden, die in mindestens einem der zwei Jahre, die der Anpassung der Entlastungsregel vorangehen, auf Grundlage der alten Leitlinien eine Entlastung in Anspruch genommen und zu diesem Zeitpunkt die in den alten Beihilfeleitlinien festgelegten Kriterien für die Beihilfeberichtigung erfüllt haben.

Die Ampel-Koalition in Deutschland plant, die EEG-Umlage ab dem Jahr 2023 über den Haushalt zu finanzieren. Käme es tatsächlich zu solch einer Reform, wäre die besondere Ausgleichsregelung in Deutschland im Hinblick auf die EEG-Umlage hinfällig. Allerdings bleiben die KWK- und die Offshore-Netzumlage bestehen, sodass Begrenzungen dieser Umlagen künftig nur noch Unternehmen gewährt werden, die zu einem gelisteten Sektor gehören. 

Der DIHK hat sich gemeinsam mit den IHKs für eine Beibehaltung der bislang geltenden Liste beihilfeberechtigter Sektoren eingesetzt. Obwohl dieses Ziel nicht erreicht wurde, kann es als Erfolg gewertet werden, dass die Anzahl der Sektoren im finalen Regelwerk im Vergleich zum Konsultationsentwurf mehr als verdoppelt wurde. 

Die Beihilfeleitlinien regeln neben Strompreisentlastungen zahlreiche weitere Beihilfearten, über die der DIHK in einer gesonderten Analyse in Kürze berichten wird. (DIHK-JSch)

 

EU-Energieministerrat: Diskussionen um Reform der Energiemärkte dauern an

Bei ihrem Treffen am 2. Dezember haben die Energieminister der 27 Mitgliedstaaten ihre kontroversen Diskussionen über geeignete Maßnahmen zum Umgang mit den hohen Energiepreisen fortgesetzt, ohne sich auf konkrete Maßnahmen zu verständigen.

Besonders umstritten ist die Forderung einiger Mitgliedstaaten unter französischer Führung nach einer grundlegenden Reform des Strombinnenmarkts bis zum Jahr 2025. Gemeinsam mit Spanien, Italien, Griechenland und Rumänien hatte die französische Regierung vor dem Ministerrat ein informelles Positionspapier mit konkreten Forderungen veröffentlicht. U.a. sprechen sich die Länder dafür aus, die Preisbildungsmechanismen so anzupassen, dass erneuerbare oder CO2-arme Stromerzeugungstechnologien (wie die Atomkraft) zukünftig auf den Großhandelsmärkten die Preise bestimmen.

Bislang gilt auf den Großhandelsmärkten das sog. „marginal pricing“. Preissetzend ist bei diesem Ansatz das Kraftwerk mit den höchsten Grenzkosten, das über die Merit-Order am Strommarkt als letztes noch zum Zuge kommt. Zurzeit führt dies dazu, dass insbesondere Gaskraftwerke mit momentan hohen Brennstoffkosten die Preise am Großhandelsmarkt bestimmen.

Zahlreiche Länder, darunter Deutschland, lehnen die Vorschläge nach einer grundlegenden Reform des Marktdesigns ab. In einem ebenfalls für den Energieministerrat vorbereiteten Positionspapier unterstützen sie die Schlussfolgerungen eines Berichts der europäischen Agentur der Energieregulierungsbehörden. ACER betont in dieser kurzen Analyse, dass das bestehende Marktdesign zahlreiche Vorteile, insbesondere für die Energieverbraucher, biete und bewertet eine Abkehr von den bestehenden Regeln aus Gründen der Kosteneffizienz kritisch. Im April des kommenden Jahres wird ACER einen umfassenderen Bericht vorlegen und dort genauer auf etwaige Anpassungen des Marktdesigns eingehen.

Die Europäische Kommission sieht ebenfalls keinen Grund für grundlegende Änderungen der Funktionsweise der Strommärkte.

Angekündigt hat die Energiekommissarin Kadri Simson jedoch, im Rahmen des Gas-Dekarbonisierungspakets, das am 14. Dezember vorgelegt werden soll, das Thema Gasspeicher und gemeinsame Gaseinkäufe – auf freiwilliger Basis – zu adressieren. Dies hatte die Ländergruppe um Frankreich ebenfalls gefordert. (DIHK-JSch)

 

Förderung im Wettbewerb bei den Themen Energie- und Ressourceneffizienz sowie Transformationskonzepte

     BMWK bietet mit Projektträger kostenlose Webinare zum Programm an.

Förderwettbewerb Energie- und Ressourceneffizienz

Am 1. November 2021 startete der Förderwettbewerb Energie- und Ressourceneffizienz. Bis zum 28. Februar können in der aktuellen Wettbewerbsrunde in einem zweistufigen Verfahren Vorhaben für mehr Energie- und Ressourceneffizienz eingereicht werden. Gefördert werden Investitionen in neue hocheffiziente Technologien sowie energie- und ressourceneffiziente Maßnahmen mit bis zu 60 Prozent (ohne Förderdeckel, keine De-minimis Beschränkung). Ziel ist die Verringerung der CO2-Emissionen, sei es durch moderne Anlagentechnik, die Nutzung erneuerbarer Energien oder die Vermeidung von CO2-intensiven Materialien. Die Förderung ist dabei weiterhin akteurs-, sektor- und technologieoffen und richtet sich an alle gewerblich tätigen Unternehmen in Deutschland.

Im Überblick:

  • technologie- und branchenoffene Förderung von Maßnahmen zur energetischen Optimierung industrieller und gewerblicher Anlagen und Prozesse (u.a. Abwärmenutzung, EE-Prozesswärmebereitstellung)
  • zweistufiges Antragsverfahren mit Skizze und anschließendem Online-Einsparkonzept
  • Zuschuss bis zu 60 Prozent der förderfähigen Kosten
  • maximal 10 Mio. Euro Förderung pro Vorhaben
  • kontinuierliche Antragstellung mit mehreren Stichtagen im Jahr
  • Fördereffizienz als zentrales Kriterium für die Förderentscheidung

Vorgesehen sind mehrere Wettbewerbsrunden pro Jahr mit entsprechenden Stichtagen. Achtung: Wird das zur Verfügung stehende Budget der jeweiligen Wettbewerbsrunde vor Bewerbungsschluss um 50 Prozent überzeichnet, kann die Wettbewerbsrunde vorzeitig geschlossen werden. Es lohnt sich daher eine frühzeitige Antragstellung!

Förderung von Transformationskonzepten

Um Unternehmen bei der Planung und Umsetzung der eigenen Transformation hin zur Neutralität ihrer Treibhausgase zu unterstützen, wird zusätzlich die Erstellung eines Transformationskonzeptes gefördert. Hierbei ist das Ziel, Unternehmen bei der Planung und Umsetzung der eigenen Transformation hin zur Neutralität der Treibhausgasemissionen zu unterstützen. Im Rahmen der Konzeptentwicklung soll eine langfristige Dekarbonisierungsstrategie eines Unternehmens oder eines Unternehmensstandortes entwickelt werden, die auf Basis der heutigen Situation konkrete Maßnahmen und Entwicklungsschritte für die Zukunft enthält.

Die Förderquote beträgt 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten bzw. 60 Prozent für KMU. Die maximale Fördersumme beträgt 80.000 Euro. Anträge zum Transformationskonzept können über das Förderportal des Bundes easy-Online kontinuierlich gestellt werden.

Anforderungen an ein Transformationskonzept:

  • Darstellung des IST-Zustands der THG-Emissionen bzw. der THG-Bilanz innerhalb der gewählten Bilanzgrenzen
  • Formulierung eines THG-Neutralitätsziels bis spätestens 2045
  • ein längerfristiges (mindestens zehn Jahre nach Antragstellung) und konkretes THG-Ziel (SOLL-Zustand) für den oder die betrachteten Standort(e)
  • Maßnahmenplan für die Zielerreichung bzw. die Transformation von IST- zu SOLL-Zustand
  • Einsparkonzept(e) für mindestens ein Vorhaben des EEW-Förderprogramms: Fördermodul 4 „Zuschuss und Kredits“ oder Förderwettbewerb Energie-und Ressourceneffizienz
  • Verankerung des Transformationskonzeptes in der Unternehmensstruktur 

Weitere Informationen und Webinare

Für weitere Informationen stehen Ihnen kostenlose Webinare zum Förderwettbewerb und den Transformationskonzepten über den Projektträger VDI/VDE-IT auf der Programm-Webseite unter Veranstaltungen zur Verfügung. 

Weitere detaillierte Informationen finden Sie unter www.wettbewerb-energieeffizienz.de. (VDI/VDE-IT) (DIHK-FI)

 

Bundeswirtschafts- und Bundesumweltministerium lehnen Taxonomie-Rechtsakt der EU-Kommission ab

Dieser sieht nun vor, Investitionen in Atomkraft- und Erdgasaktivitäten als nachhaltig einzustufen und damit von Finanzierungsvorteilen profitieren zu lassen. Die Kommission weist die von den Mitgliedstaaten und der Plattform für nachhaltige Finanzen geäußerte Kritik zurück und argumentiert, dass die Aufnahme von Atomkraft und Erdgas zur Dekarbonisierung, insbesondere zum Ausstieg aus der Kohleverstromung und somit zur Erreichung von Klimaneutralität notwendig sei. Dagegen ist der Zweck der Taxonomie, zu ermitteln, ob eine Wirtschaftsaktivität als ökologisch nachhaltig einzustufen ist. Dies soll unabhängig von Fragen der Energiesicherheit und nationaler Energiepolitik erfolgen.

Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck: "Wir haben wiederholt deutlich gemacht, dass wir die Einbeziehung von Atomenergie in die Taxonomie für falsch halten. Atomenergie ist risikobehaftet und teuer; auch neue Reaktorkonzepte wie Mini-Reaktoren bringen ähnliche Probleme mit sich und können nicht als nachhaltig eingestuft werden. Das Ganze konterkariert das gute Konzept der Taxonomie und läuft ihren Zielen zuwider."

Auch Bundesumwelt- und Verbraucherschutzministerin Steffi Lemke äußerte sich kritisch: "Wie eine Reihe anderer EU-Mitgliedstaaten lehnt die Bundesregierung die Aufnahme von Atomenergie in die Taxonomie klar ab. Atomkraft ist nicht nachhaltig, mit immensen Risiken verbunden, sie ist zu teuer und die Planungs- und Bauprozesse dauern viel zu lange, als dass sie noch einen Beitrag zum Ziel der Klimaneutralität leisten könnte. Atomkraft als nachhaltig zu bezeichnen widerspricht dem Nachhaltigkeitsverständnis der Verbraucher und Verbraucherinnen in Deutschland und in anderen europäischen Mitgliedstaaten."

Ministerin Lemke und Minister Habeck erklärten weiter, die Bundesregierung werde jetzt beraten, wie sie mit dem Beschuss der EU-Kommission umgehe. Sie hatten schon im Januar deutlich gemacht, dass aus ihrer Sicht Deutschland den ergänzenden delegierten Rechtsakt ablehnen sollte, sollte er in wesentlichen Punkten unverändert bleiben. Robert Habeck: "Die für uns notwendigen Veränderungen sehen wir nicht."

Ministerin Lemke ergänzte: "Ich halte den Rechtsakt in der jetzigen Form für einen großen Fehler, der die Taxonomie als Ganzes stark beschädigt und unsere Klimaziele gefährden könnte. Wir brauchen einen glaubwürdigen Nachhaltigkeitsstandard für die Finanzmärkte, der Greenwashing effektiv verhindert und die nötigen Investitionen dorthin lenkt, wo wir diese so dringend brauchen: in den raschen Ausbau der erneuerbaren Energien und eine nachhaltige Energiewende. Jede Milliarde, die durch diesen Kommissions-Beschluss zusätzlich in die Atomkraft fließt, fehlt dann dafür. Daher werden wir uns auch dafür einsetzen, dass der Standard für europäische grüne Anleihen, der gerade auf EU-Ebene verhandelt wird, Atomkraft ausschließt.

Häufig gestellte Fragen (FAQs):

  1. Was ist die EU-Taxonomie?

Die Taxonomie ist ein EU-weit gültiges System zur Klassifizierung von nachhaltigen Wirtschaftsaktivitäten. Sie soll Anlegerinnen und Anlegern Orientierung geben und Kapital für den grünen Umbau von Energieproduktion und Wirtschaft anreizen. Das Finanzsystem spielt eine Schlüsselrolle im Übergang zu einer emissionsarmen, ressourcenschonenden Wirtschaft. Die Europäische Kommission hat daher bereits im Juni 2021 erste Kriterien vorgelegt, die dazu beitragen sollen, in der Europäischen Union mehr Geld in nachhaltige, klimaschonende Tätigkeiten zu lenken und die Umweltbilanz in Unternehmensberichten sichtbarer zu machen.

2. Wie funktioniert die EU-Taxonomie?

Rechtlich bildet die EU-Taxonomie-Verordnung die Grundlage für die Nachhaltigkeitsklassifizierung. Sie stärkt die Markttransparenz für Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten. Sie etabliert ein Klassifikationssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten, um Anreize für Investoren und Investorinnen zu schaffen, die Transformation zu einer nachhaltigen Wirtschaft zu unterstützen.

3. Was sagt der erste delegierte Rechtsakt zur EU-Taxonomie?

Zur Konkretisierung der Taxonomie-Verordnung gab es einen ersten delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission, in dem die technischen Kriterien für die Ermittlung der Tätigkeiten festgelegt werden, die einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leisten. Der erste delegierte Rechtsakt deckt wirtschaftliche Tätigkeiten von etwa 40 Prozent der börsennotierten Unternehmen in Sektoren ab, auf die knapp 80 Prozent der direkten Treibhausgasemissionen in Europa entfallen. Zu diesen Sektoren gehören Energie, Forstwirtschaft, Produktion, Verkehr und Gebäude. Ausgenommen aus dem ersten delegierten Rechtsakt wurde unter anderem die Energieerzeugung aus Erdgas und Atomkraft.

4. Warum gibt es einen ergänzenden delegierten Rechtsakt zur EU-Taxonomie?

Der erste delegierte Rechtsakt legt weitgehend richtige, angemessene und strenge Maßstäbe an, um nachhaltige Tätigkeiten mit Beiträgen zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung zu klassifizieren. Nach Einschätzung des Bundeswirtschaftsministerium und des Bundesumweltministeriums hätte es eines ergänzenden delegierten Rechtsaktes mit Atomkraft und Erdgas nicht bedurft. Die EU-Kommission hatte sich aber bereits früh im Verfahren öffentlich festgelegt, in einem solchen ergänzenden delegierten Rechtsakt möglicherweise Atomenergie sowie Erdgas aufzunehmen. Diesen ergänzenden delegierten Rechtsakts hat die Europäische Kommission am 31. Dezember 2021 in die Konsultation gegeben. Die EU-Mitgliedstaaten und andere Akteure konnten bis zum 21. Januar 2022 Stellungnahmen dazu einreichen.

5. Wie ist das weitere Verfahren zur EU-Taxonomie?

Die EU-Mitgliedsstaaten und das Europäische Parlament haben eine Frist von vier Monaten, verlängerbar auf sechs Monate, innerhalb derer sie einen Einwand gegen den delegierten Rechtsakt erheben können. Der Rechtsakt tritt in Kraft, wenn weder der Rat (qualifizierte Mehrheit mit 15 der 27 Mitgliedstaaten, die zudem für 65 Prozent der EU-Bevölkerung stehen) noch das Europäische Parlament (mit der Mehrheit seiner Mitglieder) einen Einwand gegen den Rechtsakt erheben. Die Hürden, den Rechtsakt zu stoppen, sind mithin hoch. (PM BMUV 9/22)

 

Chemikalien | REACH: EU-chemikalienrechtliche Neuerungen zu Jahresbeginn

Ab dem 4. Januar 2022 gelten für Unternehmen für bestimmte Chemikalien neue Grenzwerte in Gemischen für Tätowier-Farben und Permanent-Makeup. Für manche Pigmente gibt es allerdings eine Übergangsfrist.

Die Mitteilung der Kommission mit weiteren Informationen finden Sie hier.

Die EU-Kommission hat am 14. Januar 2022 ein Verbot erlassen, Titandioxid als Zusatzstoff in Lebensmitteln (E171) zu verwenden. Für Unternehmen ist eine Übergangszeit von sechs Monaten vorgesehen. Titandioxid kommt in diversen Lebensmitteln als Weißmacher zum Einsatz.

Die Mitteilung der Kommission finden Sie hier.

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat am 17. Januar 2022 insgesamt 4 neue Stoffe als SVHCs in die Kandidatenliste unter REACH aufgenommen. Die betroffenen Stoffe können etwa in Kosmetika, Gummi, Schmiermitteln und Kunststoffen vorkommen. Die Kandidatenliste enthält nun 223 Stoffe.

Die Mitteilung der ECHA finden Sie hier. (DIHK-MH)

 

Konsultation zur REACH-Revision

Die Europäische Kommission hat am 20. Januar 2022 eine öffentliche Konsultation zur geplanten Überarbeitung der Chemikalienverordnung REACH eröffnet. Unternehmen können sich daran bis zum 15. April 2022 beteiligen. Das Vorhaben geht auf die EU-Chemikalienstrategie und damit den Green Deal zurück.

Der Fokus der geplanten Verordnungsrevision könnte u. a. auf Veränderungen des bisherigen Zulassungsverfahrens sowie des Beschränkungsverfahrens für Stoffe liegen. Auch eine Überarbeitung der bestehenden Voraussetzungen der Dossier- und Stoffbewertungen sowie der Registrierungserfordernisse für Hersteller und Importeure fällt offenbar unter die Erwägung der Kommission. Ferner steht offenbar eine mögliche Vereinfachung der Kommunikation in der Lieferkette für Unternehmen, etwa durch Anpassung der Sicherheitsdatenblätter, im Raum.

Mit der Vorlage eines legislativen Vorschlags durch die Kommission ist aktuell zum Ende des Jahres zu rechnen.

Die Konsultation der Kommission finden Sie hier. (DIHK-MH)

 

Chemikalienmanagement: REACH - Anpassung des Anhang XVII

Die Europäische Kommission hat am 13. Dezember 2021 eine Verordnung zur Aktualisierung der Liste der Stoffe angenommen, die unter REACH Beschränkungen (Anhang XVII) unterliegen. Die Verordnung wurde am 14. Dezember im Amtsblatt der EU veröffentlicht.   

Weitere Informationen der Kommission finden Sie hier. Im Amtsblatt der EU finden Sie die Verordnung hier. (DIHK-MH)

 

Großbritannien und Chemikalien: UK-REACH - Frist könnte verlängert werden

Am 6. Dezember 2021 hat das britische Department of Environment u. a. (Defra) bekannt gegeben, eine Verlängerung der Übergangsfrist zur Vervollständigung von Stoffregistrierungen unter UK-REACH für betroffene Unternehmen prüfen zu wollen.

UK REACH wurde nach dem Brexit in Großbritannien als Stoffrecht etabliert.

Die Mitteilung des Defra finden Sie hier. (DIHK-MH)

 

Chemikalien: Ergebnisse einer Unternehmens-Befragung zur CLP-Konsultation

Im Rahmen ihrer Chemikalienstrategie plant die Europäische Kommission eine Überarbeitung der sogenannten „CLP-Verordnung“ zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung („Classification, Labeling and Packaging“) von Chemikalien.

Unter anderem sollen

  • neue Gefahrenklassen eingeführt,
  • Etiketten und Informationen vereinfacht oder digitalisiert,
  • Einstufungsverfahren erweitert und
  • eine Gleichbehandlung von Online- und Einzelhandel erreicht werden.

Von diesen Plänen sind Unternehmen - Hersteller und Händler ebenso wie Anwender von Chemikalien und chemischen Gemischen - unmittelbar betroffen. Welche Auswirkungen sie im Arbeitsalltag erwarten, hatte der DIHK bis Mitte November bei den Betrieben abgefragt und danach ausgewertet. Auf Grundlage der gebündelten Praxiserfahrungen äußerte er sich bei der öffentlichen Konsultation, die die Europäische Kommission zu der Verordnung angesetzt hatte.

Insgesamt beteiligten sich mehr als 180 Unternehmen an der Erhebung. Dabei zeigte sich vor allem, dass die Firmen für ihre betrieblichen Abläufe und den Arbeitsschutz mehr Klarheit bei der Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien brauchen.

Die Brüsseler Pläne und die Abfrageergebnisse im Überblick:

Einführung neuer Gefahrenklassen

Die Kommission erwägt die Einführung neuer Gefahrenklassen, darunter „endokrine Disruptoren“, also insbesondere hormonschädigende Substanzen, sowie die Klassen „persistente, bio-akkumulierbare und toxische Chemikalien“ oder „persistente, mobile und toxische Chemikalien“.

Die vom DIHK befragten Unternehmen gehen im Schnitt davon aus, dass mehr als 15 Prozent der von ihnen verwendeten Chemikalien vor diesem Hintergrund neu einzustufen und etwa 12 Prozent umzuformulieren wären. Mehr als 90 Prozent erwarten, dass sie einige oder erhebliche zusätzliche Ressourcen investieren müssten, um Stoffe entsprechend der vorgeschlagenen Gefahrenklassen bewerten zu können. Und: Für 51 Prozent der Abfrageteilnehmer sind die zur Bewertung vorhandenen Daten teilweise oder überhaupt nicht ausreichend.

Vereinfachung oder Digitalisierung der Kennzeichnung

Nach den Plänen der Europäische Kommission sollen künftig weniger Informationen auf den Etiketten selbst untergebracht und dafür mehr digital oder als Packungsbeilage bereitgestellt werden.

Die DIHK-Befragung ergab, dass aus Sicht der Unternehmen ein gewisser Umfang an Informationen auf den Etiketten wichtig ist. Sie halten aber auch digitale Formate für sinnvoll. Wichtiger als der Umfang der Informationen ist den Betrieben jedoch, dass die teils widersprüchlichen Vorschriften international und europäisch harmonisiert werden. Beispielsweise müssen viele Chemikalien nach der Gefahrgut-Kennzeichnung mit dem Totenkopf versehen werden, während nach der CLP-Verordnung das explodierende Herz vorgeschrieben ist.

Weitgehend einig sind sich die Befragten, dass Piktogramme, Gefahren- und Sicherheitshinweise, Bezeichnung und Identifikationscode weiterhin auf den Etiketten angezeigt werden sollten, zusätzliche Informationen, wie etwa Gebrauchsanweisungen, an dieser Stelle aber nicht notwendig seien.

Ausnahmen von den Kennzeichnungspflichten werden besonders für kleinere Produkte, wie Stifte oder Feuerzeuge, als sinnvoll betrachtet - mehr als die Hälfte der Betriebe erwartet hier erhebliche Einsparungen. Knapp drei Viertel bewerten zudem digitale Darstellungsformen, wie etwa QR-Codes, bei Etiketten als generell nützlich.

Einstufung von Stoffen

Welcher Gefahrenbewertung ein Stoff unterliegt, bestimmen heute in der Regel die Hersteller: Sie melden ihre Einstufung an das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis. Gibt es dort unterschiedliche Einträge für denselben Stoff, sind Hersteller und Importeure verpflichtet, sich auf einen gemeinsamen Eintrag im Verzeichnis zu einigen.

Weil dies häufig misslingt, stellt die Europäische Kommission eine Änderung des Systems zur Debatte. Das halten 84 Prozent der befragten Betriebe für zielführend. Dem Vorschlag, die Verpflichtung zur einheitlichen Eintragung zu stärken, stimmen 91 Prozent zu. 95 Prozent sind dafür, dass die europäische Chemikalienagentur ECHA unzutreffende Meldungen entfernen oder ablehnen können sollte. Darüber hinaus plädieren die Betriebe für größere Anstrengungen zur internationalen Harmonisierung der Bewertung und Einstufung von Chemikalien.

Im Rahmen des Konzepts „Ein Stoff, eine Bewertung“ beabsichtigt die Kommission außerdem, ein Verfahren zur Harmonisierung der Werte für einige toxikologische/ökotoxikologische Parameter in die CLP-Verordnung aufzunehmen. Das befürworten 81 Prozent der Umfrageteilnehmer für die Expositionshöhe, unterhalb derer ein Stoff die menschliche Gesundheit nicht beeinträchtigt (DNEL), 74 Prozent für den Expositionsgrenzwert, unterhalb dessen ein minimales, tolerierbares Risiko der Gefährdung der menschlichen Gesundheit besteht (DMEL) und 71 Prozent für die Konzentration eines umweltgefährlichen Stoffes, bis zu der sich keine Auswirkungen auf die Umwelt zeigen (PNEC).

Onlinehandel

Nicht zuletzt erwägt die Kommission eine Anpassung der CLP-Verordnung mit Blick auf die wachsende Bedeutung des E-Commerce. Dass hier die gleichen Informationspflichten gelten sollen wie für den stationären Handel, finden fast alle antwortenden Unternehmen richtig. Denn sie sehen bei Onlineverkäufen Probleme vor allem in falscher oder unvollständiger Werbung (77 Prozent) beziehungsweise in falschen oder unvollständigen Kennzeichnungen (69 Prozent).

80 Prozent der Unternehmen sind der Auffassung, dass beim Onlinehandel mit Chemikalien alle relevanten Stoff-Informationen sowohl bei der Bestellung als auch bei der Lieferung bereitgestellt werden sollten. 58 Prozent wünschen sich, dass dabei alle Angaben des Etiketts wiedergegeben werden.

Hintergrundinformationen und erste Ergebnisse der Konsultation der Europäischen Kommission finden Sie unter diesem Link. (DIHK-HAD, MH)

 

Erneuerbare Energien: Europäische Energiebörse plant europaweiten Markt für Herkunftsnachweise

Die Europäische Energiebörse EEX wird im nächsten Jahr zusammen mit der EPEX SPOT (European Power Exchange) und der ECC (European Commodity Clearing) einen europaweiten Markt für Herkunftsnachweise (Guarantees of Origin - GO) schaffen. Die GO-Auktionen sollen einmal im Monat stattfinden.

Herkunftsnachweise belegen, welcher Anteil einer Strommenge aus erneuerbaren Energien an einer Gesamtmenge stammt. Die Herkunft von Strom kann so nachverfolgt werden, Doppelzählungen/Doppelverkäufe werden vermieden. Dies ist für Fördermaßnahmen, perspektivisch auch für den Nachweis von grünem Wasserstoff, grundlegend. Verbraucher, die mit ihrem Energieanbieter einen Grünstromvertrag geschlossen haben, beweisen mit Herkunftsnachweisen, dass die von ihnen verbrauchte Energiemenge aus erneuerbaren Energien stammt. Die Bedeutung dieser Nachweise wird in Zukunft zunehmen.

In Deutschland werden Herkunftsnachweise vom Umweltbundesamt ausgestellt – allerdings nur für Strom, für den keine Einspeisevergütung in Anspruch genommen wurde (§ 55 EEG). Deshalb gibt es wenig in Deutschland produzierte Strommengen, die über Herkunftsnachweise gehandelt werden. Herkunftsnachweise in Deutschland stammen vor allem aus Wasserkraft in skandinavischen Ländern. (DIHK-Be)

 

Vorschlag eines EU-Rechtsakts gegen Entwaldung präsentiert

Die Europäische Kommission hat am 17. November 2021 eine produktbezogene Verordnung gegen Entwaldung und Waldschädigung vorgeschlagen. Darin vorgesehen sind Sorgfaltspflichten für betroffene Unternehmen zur Vermarktung erfasster Produkte in der EU. Der Vorschlag geht auf den Green Deal zurück.

Umfasste Produkte sind Soja, Rindfleisch, Palmöl, Holz, Kaffee und Kakao und darüber hinaus abgeleitete Produkte, wie Schokolade, Leder oder Möbel. Gummi ist zunächst nicht vom Vorschlag erfasst.

Unternehmen, die diese Produkte in der EU vermarkten wollen, müssten nach dem Vorschlag eine verbindliche Sorgfaltspflicht erfüllen. Diese umfasst die Erfassung bzw. Sammlung von Koordinaten der Herkunftsgebiete der Produkte.

Der jeweils genaue Umfang der Kontroll- und Berichtspflichten der Unternehmen soll schließlich auch von der Einordnung des jeweiligen Bezugslandes in einer Art Benchmark-System der Kommission abhängen (niedriges, mittleres oder hohes Risiko der Entwaldung durch die Produktion oder fehlende Übereinstimmung mit den dortigen nationalen Vorgaben). Bei Verstößen drohen Vermarktungsverbote.

Im nächsten Schritt müssen sich nun EU-Parlament und Rat mit dem Vorschlag befassen.

Weitere Informationen der EU-Kommission finden Sie hier. (DIHK-MH)

 

Gasnetz-Infrastrukturen: Europäische Kommission legt Gas- und Wasserstoff-Gesetzgebungspaket vor

Die Europäische Kommission hat am 15. Dezember 2021 ihr Gesetzgebungspaket zur Dekarbonisierung des Erdgasmarkts und zur Schaffung eines europäischen Wasserstoffmarkts vorgelegt. Die Weichenstellungen werden auch Einfluss auf die Versorgung der Wirtschaft in Deutschland mit klimafreundlichem Wasserstoff haben. 

Konkret zielt die Kommission mit den Vorschlägen zur Neufassung der Gasrichtlinie und der Erdgaszugangsverordnung darauf ab, den Zugang erneuerbarer und CO2-armer Gase zum existierenden Erdgasnetz zu erleichtern, die Entwicklung einer dezidierten Infrastruktur und eines Markts für Wasserstoff zu befördern, die Netzplanung sektorübergreifender zu organisieren und die Rolle der Verbraucher zu stärken. Zudem soll die Gasversorgungssicherheit erhöht werden.

Die Gesetzgebungsvorschläge durchlaufen nun das ordentliche Gesetzgebungsverfahren. Die Mitgliedstaaten im Rat und das Europäische Parlament entscheiden am Ende über die gesetzlichen Vorgaben.

Der DIHK hat sich bereits vor Vorlage der Gesetzgebungsvorschläge mit Positionspapieren und Stellungnahmen in die Diskussion eingebracht und wird zum vorliegenden Gesetzgebungspaket mit den IHKs eine Stellungnahme erarbeiten. Die Presseverlautbarung des DIHK zur Vorlage des neuen Gaspakets finden Sie hier.

Die Vorschläge der Kommission im Detail

  • Zugang erneuerbarer und CO2-armer Gase zum Erdgasnetz

Der Zugang erneuerbarer und CO2-armer Gase (klimafreundlicher Gase) zum bestehenden Erdgasnetz soll u. a. durch Nachlässe bei Entgelten für die Einspeisung und Anbindung erleichtert werden. Für den grenzüberschreitenden Handel sollen die Netzentgelte komplett entfallen (gleiches soll auch für das zukünftig entstehende Wasserstoffnetz gelten).

Die Fernleitungsnetzbetreiber sollen zudem verpflichtet werden, beim grenzüberschreitenden Gashandel über Interkonnektoren ab dem 1. Oktober 2025 eine Beimischung von maximal 5 Prozent Wasserstoff zu akzeptieren. Eine Verpflichtung zur Beimischung sieht der Kommissionsvorschlag hingegen nicht vor. Zudem gilt die Obergrenze für die Beimischung nur für den grenzüberschreitenden Handel. Den Mitgliedstaaten steht es frei, im nationalen Erdgasnetz andere Regeln vorzusehen. Mitgliedstaaten können sich zudem auch auf höhere Beimischungsquoten im grenzüberschreitenden Handel einigen.

Die Aufnahme von klimafreundlichen Gasen über Flüssigerdgasterminals und Speicher soll ebenfalls erleichtert werden. Die Betreiber der Infrastruktur sollen so z. B. alle zwei Jahre prüfen, ob sich Investitionen lohnen würden, die die Nutzung für die Speicherung bzw. den Import von klimafreundlichen Gasen ermöglichen würden. Zudem sollen dort bestehende freie Kapazitäten (u. a. durch eine verstärkte nationale und regionale Kooperation) zukünftig besser genutzt werden.

Langfristige Lieferverträge für Erdgas sollen ab dem Jahr 2050 nicht mehr zulässig sein.

  • Regeln für die Entwicklung der Wasserstoffinfrastruktur und des Markts

Die Kommission hält in Grundzügen an den für den Erdgasbinnenmarkt geltenden Regeln für Marktorganisation und Infrastrukturausbau fest. Dennoch soll den Unternehmen insbesondere bis zum Jahr 2030 eine gewisse Flexibilität geboten werden, um einen zügigen Hochlauf des Wasserstoffmarkts zu ermöglichen.

Der Netzbetrieb und die Wasserstoffversorgung (Erzeugung und Vertrieb) sollen getrennt werden (vertikales Unbundling). Bis zum Jahr 2030 sollen alle für den Erdgasbinnenmarkt geltenden Unbundling-Modelle möglich sein (independant transmission operator, kurz ISO und independant system operator, kurz ITO sowie die vollständige eigentumsrechtliche Entflechtung). Ab dem Jahr 2031 würde dann eine strikte eigentumsrechtliche Entflechtung oder die Etablierung eines independant system operator verlangt. Letzteres Modell sieht keine eigentumsrechtliche Entflechtung vor, aber eine nahezu vollständige Unabhängigkeit des Netzbetreibers, dem die Investitionsentscheidungen obliegen. Der Energieversorger als Eigentümer ist für die Finanzierung verantwortlich.

Zugleich sollen Erdgasnetzbetreiber berechtigt sein, Wasserstoffnetze zu betreiben. Hier wird lediglich eine rechtliche Trennung der Geschäftseinheiten (getrennte Rechtspersonen und getrennte Buchführung) gefordert (horizontales Unbundling).

Eine Querfinanzierung des Wasserstoffnetzausbaus über die Netzentgelte des Erdgasnetzes soll zeitlich begrenzt erlaubt sein, wenn die Regulierungsbehörde diese genehmigt. Zudem dürfen die Kosten nur auf die Nutzer im eigenen Mitgliedstaat umgelegt werden.

Der Zugang zum Wasserstoffnetz kann bis zum Jahr 2030 zwischen Netzbetreiber und Nutzer ausgehandelt werden (verhandelter Netzzugang). Ab dem Jahr 2030 soll dann ein regulierter Netzzugang Dritter (third party access) Pflicht werden. Für Wasserstoffspeicher soll von Beginn an ein regulierter Zugang Dritter etabliert werden, für Terminals ein verhandelter Zugang.

Bestehende private Netze können übergangsweise (bis zum 31.12.2030) und unter bestimmten Bedingungen von den Anforderungen hinsichtlich Entflechtung und Netzzugang Dritter ausgenommen werden. Auf eine bestimmte geographische Zone beschränkte, bestehende Wasserstoffnetze können durch die Mitgliedstaaten von der Pflicht zur Entflechtung bis zum Jahr 2031 ausgenommen werden. Ab 2031 wird eine Entflechtung dann verpflichtend, wenn ein konkurrierender Wasserstofferzeuger einen Netzzugang beantragt oder das von der Entflechtungspflicht ausgenommene Netz an ein anderes Netz angeschlossen wird.

Die Wasserstoffnetzwerkbetreiber sollen ab Mitte der Dekade in einer europäischen Netzwerkorganisation zusammenarbeiten. Das „European Network of Network Operators for Hydrogen“ (ENNOH) soll u. a. an der Ausarbeitung der Marktregeln (Netzkodizes) und an der Netzplanung beteiligt werden.

Für den grenzüberschreitenden Wasserstoffhandel sollen ab 2030 keine Netzentgelte anfallen.

Der Vorschlag enthält auch Regeln für die Zertifizierung von CO2-armem Wasserstoff. Dieser muss im Vergleich zum „grauen Wasserstoff“ eine Treibhausgasminderung von 70 Prozent erreichen. Die genaue Methodik zur Feststellung der Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus soll im Rahmen eines delegierten Rechtsakts von der Kommission bis Ende 2024 definiert werden. Es soll zudem geprüft werden, ob für Erzeugungsanlagen, die ab 2031 in Betrieb gehen, strengere Anforderungen angemessen wären.

Die Zertifizierung soll analog zur Zertifizierung von erneuerbarem Wasserstoff - die in der Erneuerbare-Energien-Richtlinie geregelt werden soll - erfolgen und auch für Importe gelten. Die Kommission will hierzu, wie beim erneuerbaren Wasserstoff, von den Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung ihrer nationalen Zertifizierungssysteme verlangen, ein Massebilanzierungssystem zu verwenden. Dieses setzt neben einer strengen Nachverfolgung der gesamten Lieferkette auch einen engen Konnex zwischen Handel und physischer Lieferung des Wasserstoffs voraus.

  • Netzplanung

Es soll ein einziger Netzentwicklungsplan von allen Netzbetreibern auf nationaler Ebene erstellt werden. Zudem sollen die Netzbetreiber verpflichtet werden, auch Informationen über stillzulegende Erdgasinfrastruktur zu veröffentlichen (die wiederum bspw. auf die Wasserstoffnutzung umgewidmet werden könnte). Über die Wasserstoffnetzplanung soll berichtet werden, um eine realistische, an vorausschauenden Verbrauchsprognosen ausgerichtete, Planung zu ermöglichen. 

  • Stärkung der Verbraucherrechte und aktive Beteiligung am Gasmarkt

Die für den Strommarkt vor einigen Jahren europarechtlich verankerten Verbraucherrechte sollen im Grundsatz auf den Erdgasmarkt und den zukünftigen Wasserstoffmarkt (mit Einschränkungen) ausgeweitet werden. Regulierte Preise (die der Staat festlegt) sollen für Haushalte und Kleinstunternehmen weiterhin möglich sein.

  • Versorgungssicherheit

Die Vorschläge der Kommission sehen vor, den Fernleitungsnetzbetreibern über eine Anpassung der Gasversorgungssicherheitsverordnung (Verordnung (EU) 2017/1938) einen gemeinsamen Einkauf strategischer Gasreserven zu ermöglichen, die im Falle von Gasversorgungssicherheitskrisen - d. h. im Notfall - genutzt werden können. Die Bestimmung stellt jedoch klar, dass die Wettbewerbsregeln eingehalten werden müssen. Etwaige Beihilfen müssen weiterhin von der Kommission genehmigt werden. Im Rahmen der regionalen Risikobewertung sollen zudem Speicher (Füllstände und Besitzverhältnisse) verpflichtend Berücksichtigung finden. Die Kommission wird darüber hinaus ermächtigt, Regeln bzgl. Cybersicherheit für die Leitungsbetreiber zu definieren. Generell sollen die bestehenden Regeln der Gasversorgungssicherheitsverordnung zukünftig auch erneuerbare Gase umfassen. (DIHK-JSch)

 

Taxonomie: EU-Kommission verabschiedet Nachhaltigkeitskriterien für Gas- und Atomkraftwerke

Die Europäische Kommission hat am 2. Februar 2022 den zusätzlichen delegierten Rechtsakt zur Bewertung des Beitrags der Stromerzeugung in Gas- und Atomkraftwerken zu den Klimaschutzzielen der Taxonomie gebilligt. Insbesondere für Gaskraftwerke gelten strenge Kriterien. 

Mit dem delegierten Rechtsakt ergänzt die Kommission den im April 2021 verabschiedeten Kriterienkatalog für zahlreiche Wirtschaftstätigkeiten um Kriterien für die Stromerzeugung in Gas- und Atomkraftwerken. 

Der Rechtsakt sieht vor, dass beide Stromerzeugungstechnologien unter bestimmten Bedingungen als nachhaltig im Sinne der EU-Taxonomie eingestuft werden können, da sie zur CO2-Minderung beitragen können. 

Im Vergleich zu dem am 31.12.2021 zur Konsultation gestellten Entwurf hat die Kommission in der finalen Fassung nur wenige Änderungen vorgenommen. So wurden für die Stromerzeugung in Gaskraftwerken die Beimischungsquoten für erneuerbare oder CO2-arme Gase für die Jahre 2026 und 2030 gestrichen. Gleich geblieben ist die Anforderung, dass ab dem Jahr 2036 nur noch erneuerbare oder CO2-arme Gase genutzt werden dürfen. 

Die Emissionsgrenzwerte für Gaskraftwerke, die nur Strom erzeugen, sowie für KWK-Anlagen blieben unverändert. Ebenso ist weiterhin vorgesehen, dass neue Gaskraftwerke emissionsintensivere, ältere Kraftwerke ersetzen müssen. Im Falle von KWK-Kraftwerken darf die Kapazität hierbei nicht erhöht werden.

Die europäischen Gesetzgeber, Rat der EU und Europäisches Parlament, können das Inkrafttreten durch Mehrheitsentscheidung blockieren. Während im Rat eine verstärkte qualifizierte Mehrheit die Ablehnung beschließen müsste (20 Mitgliedstaaten, die über 65 Prozent der EU-Bevölkerung vereinen), genügt im Europäischen Parlament eine einfache Mehrheit (353 Abgeordnete).

Kriterien für Gaskraftwerke

Reine Stromerzeugung

Für Erdgaskraftwerke sieht die Kommission eine Übergangsregelung vor. Für Anlagen, deren Bau spätestens im Jahr 2030 genehmigt wurde, gelten folgende Grenzwerte und Regeln:

  • direkte Treibhausgasemissionen von unter 270 g CO2ä pro kWh erzeugtem Strom
  • oder jährliche Treibhausgasemissionen von durchschnittlich 550 kg CO2ä pro kW installierter Leistung, über 20 Jahre hinweg berechnet
  • Umstellung auf 100 Prozent erneuerbare und CO2-arme Gase ab dem Jahr 2036
  • Ersatz einer emissionsintensiveren Anlage, die flüssige oder feste fossile Brennstoffe nutzt
  • Kapazität des neuen Kraftwerks übersteigt die Kapazität des alten Kraftwerks um maximal 15 Prozent 
  • Ersatz des alten Kraftwerks führt zu einer Treibhausgaseinsparung von 55 Prozent pro kWh erzeugter Energie (über die gesamte Betriebsdauer gerechnet) 
  • Mitgliedstaat hat Kohleausstieg beschlossen

Für alle später genehmigten Anlagen gilt die Stromerzeugung aus fossilem Gas als nachhaltig im Sinne der Taxonomie, wenn die Treibhausgasemissionen über den Lebenszyklus der Anlage hinweg bei unter 100 g CO2ä pro erzeugter kWh Strom liegen. Dies lässt sich nur durch eine sehr hohe Beimischung CO2-armer bzw. CO2-freier Gase (bspw. blauer Wasserstoff oder Biogas) oder die Abscheidung und Speicherung oder Nutzung von CO2 erreichen (CCS/CCU).  

Hocheffiziente KWK-Gaskraftwerke

Für KWK-Anlagen, deren Bau spätestens im Jahr 2030 genehmigt wurde, gelten folgende Grenzwerte und Regeln:

  • direkte Treibhausgasemissionen von unter 270 g CO2ä pro KWh erzeugter Energie
  • Umstellung auf 100 Prozent erneuerbare und CO2-arme Gase ab dem Jahr 2036
  • Primärenergieeinsparung von mindestens 10 Prozent im Vergleich zur getrennten Strom- und Wärmerzeugung
  • Ersatz einer emissionsintensiveren Anlage, die flüssige oder feste fossile Brennstoffe nutzt
  • Kapazität des neuen Kraftwerks übersteigt die Kapazität des alten Kraftwerks nicht
  • Ersatz des alten Kraftwerks führt zu einer Treibhausgaseinsparung von 55 Prozent pro kWh erzeugter Energie
  • Mitgliedstaat hat Kohleausstieg beschlossen

In nach 2030 genehmigten Kraftwerken gilt die kombinierte Strom- und Wärmeerzeugung aus fossilem Gas als nachhaltig im Sinne der Taxonomie, wenn die Treibhausgasemissionen über den Lebenszyklus der Anlage hinweg bei unter 100 g CO2ä pro erzeugter kWh Energie liegen. Dies lässt sich nur durch die Nutzung CO2-armer bzw. CO2-freier Gase (bspw. blauer Wasserstoff oder Biogas) oder die Abscheidung und Speicherung oder Nutzung von CO2 erreichen (CCS/CCU).

Kernkraft

Die Stromerzeugung aus Kernkraftwerken soll ebenfalls als nachhaltig im Sinne des Klimaschutzes eingestuft werden. Dies gilt sowohl für den Neubau (inklusive der Herstellung von Wasserstoff) als auch Laufzeitverlängerungen bestehender Kraftwerke.

Die einzuhaltenden CO2-Grenzwerte entsprechen den Messlatten für Gaskraftwerke und die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (100 g CO2 pro kWh erzeugtem Strom) und können somit problemlos eingehalten werden. 

Da die Technologie laut Kommission als Übergangslösung zum Einsatz kommen sollte, wird beim Neubau eine Baugenehmigung bis zum Jahr 2045 gefordert. Eine Laufzeitverlängerung müsste bis zum Jahr 2040 genehmigt werden. Für Neubauten werden konkrete Pläne gefordert, spätestens im Jahr 2050 über Endlager für hochradioaktive Abfälle zu verfügen. Bei Laufzeitverlängerungen, die nach 2025 genehmigt werden, gilt die Regel analog. Auch die Finanzierung der Endlagerung und des Rückbaus muss bereits bei Genehmigung des Neubaus oder der Laufzeitverlängerungen über einen Fonds geregelt sein. (DIHK-JSch)

 

"Grüner" Wasserstoff gemäß RED: EU-Kommission achtet auf strikte Kriterien

Die Brüsseler Behörde scheint Bestandsanlagen, die nicht mehr gefördert werden, weiterhin weitgehend ausschließen zu wollen.

Im Vergleich zu dem im Sommer bekannt gewordenen Entwurf des delegierten Rechtsakts haben sich beim Mitte Dezember 2021 zirkulierenden Entwurf keine echten Verbesserungen für den Wasserstoff-Markthochlauf in Deutschland ergeben.

Die Kommission plant weiterhin, die Wasserstofferzeugung mit Strom aus Erneuerbaren-Bestandsanlagen, die keine EEG-Förderung mehr erhalten, weitgehend von der Anrechnung auf die Erneuerbaren-Ziele der Erneuerbare-Energien-Richtlinie auszuschließen.

Möglich soll die Anrechnung nur sein, wenn durch die Nutzung der Erneuerbaren-Anlagen zur Behebung eines Netzengpasses beigetragen wird. Auch wenn der Strompreis in der Gebotszone bei 0 Euro pro MWh oder darunter liegt, sollen die Anlagen für die Herstellung von grünem Wasserstoff genutzt werden dürfen. Eine weitere Regelung sieht vor, dass die Betreiber der Bestandsanlagen in den EU-Finanzierungsmechanismus für erneuerbare Energien einzahlen können, um dann maximal 20 Prozent des Stroms der eigenen Anlagen für die Herstellung von grünem Wasserstoff nutzen zu können. 

Bei den Anforderungen an die zeitliche Korrelation zwischen erneuerbarer Stromerzeugung und Wasserstofferzeugung will sich die Kommission offensichtlich ebenfalls kaum bewegen. Statt eines viertelstündlichen Ausgleichs könnte ein stündlicher verlangt werden. 

Die strengen Kriterien sollen die Zusätzlichkeit des eingesetzten erneuerbaren Stroms sicherstellen, die im Prinzip von der Richtlinie verlangt wird. Mit dem delegierten Rechtsakt regelt die Kommission die Umsetzung der Zusätzlichkeit. 

Beide Regelungen bewertet der DIHK sehr kritisch und empfiehlt einen weitaus flexibleren Ansatz. Bestandsanlagen, die nicht mehr gefördert werden, sollten für die Herstellung von grünem Wasserstoff im Sinne der Erneuerbare-Energien-Richtlinie genutzt werden können. Dies würde insbesondere einen schnellen Hochlauf der Produktion von klimafreundlichem Wasserstoff ermöglichen. 

Die strengen Vorgaben zur zeitlichen Korrelation könnten die Wasserstoffproduktion verteuern, wenn Elektrolyseure tatsächlich in Abhängigkeit der kurzfristigen Verfügbarkeit von erneuerbarem Strom eingesetzt würden. Um kostengünstig grünen Wasserstoff zu produzieren, bedarf es einer möglichst hohen Auslastung der Elektrolyseure, die im großindustriellen Maßstab entstehen sollen. (DIHK-JSch)

 

EU-Gipfel: kontroverse Diskussionen zum EU-Emissionshandel (EU-ETS) und Kernkraft ohne Ergebnis

Die Staats- und Regierungschefs der EU haben sich bei ihrem Gipfeltreffen am 16. Dezember 2021 nicht auf gemeinsame Positionen zum Umgang mit den hohen Energiepreisen einigen können. Auch der Umgang mit der Kernenergie im Rahmen der Taxonomie sorgte weiter für Diskussionen.

Insbesondere Polen hatte, unterstützt durch die Tschechische Republik, gefordert, das Europäische Emissionshandelssystem (EU ETS) zu reformieren, um die aktuellen Preisspitzen zukünftig zu verhindern. Die polnische Regierung hält vornehmlich spekulativ handelnde Marktakteure für Preistreiber und fordert eine Beschränkung des Marktzugangs. Viele andere Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, sowie die Europäische Kommission halten solche Eingriffe in das EU ETS für nicht zielführend.

Die aktuell hohen Preise sind u. a. auf die steigende Nachfrage nach Emissionszertifikaten von Kohlekraftwerken zurückzuführen, die aufgrund hoher Gaspreise seit einigen Monaten auf dem Strommarkt vermehrt zum Einsatz kommen. Strukturell preistreibend wirken sich zudem die durch den Green Deal verschärften Klimaziele der EU aus, die im Rahmen des Fit-for-55-Gesetzgebungspakets in eine schnellere Verknappung der Emissionsberechtigungen übersetzt werden sollen. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA sah in einem im November 2021 vorgelegten Bericht keine Anzeichen für zunehmende Spekulation im EU ETS und vertrat die Auffassung, dass der Emissionshandel und die Teilnehmenden sich über die letzten Jahre wie erwartet entwickelt hätten.

Kontrovers und ohne Ergebnis wurde auch die Aufnahme der Kernenergie und der Erdgasverstromung in die Taxonomie diskutiert. Mitgliedstaaten wie die Slowakei, die Tschechische Republik, Frankreich und Polen haben ohne Erfolg darauf gedrängt, in den Ratsschlussfolgerungen die Verabschiedung des noch ausstehenden delegierten Rechtsakts zu fordern. Letzterer wurde von der Europäischen Kommission am 31. Dezember 2021 zur Konsultation an die Mitgliedstaaten und eine Expertengruppe versandt. (DIHK-JSch)

 

Luftreinhaltung: DIHK-Stellungnahme zur Konsultation der Luftqualitätsrichtlinie

Der DIHK hat sich auf Grundlage der Erfahrungen von Unternehmen und IHKs mit der seit 2008 geltenden Richtlinie eingebracht. Zur möglichen Anpassung der Grenzwerte an die jüngst veröffentlichten WHO-Guidelines empfiehlt der DIHK eine Reihe von Änderungen bestehender Regelungen.

Aufgrund der Erfahrungen der IHK-Organisation mit der Luftreinhalteplanung in Deutschland empfiehlt der DIHK folgende Anpassungen in der Richtlinie:

  • Realistische Zeiträume zur Einhaltung von Grenzwerten: Der DIHK kann Grenzwerte für den Gesundheitsschutz nicht bewerten. Aus wirtschaftlicher Sicht von Unternehmen, die in besonderem Maße weiterhin auf den Einsatz von Verbrennungsmotoren und Feuerungsanlagen angewiesen sind, sollten die gewählten Grenzwerte durch die geplanten Maßnahmen im Umwelt-, Energie- und Verkehrsbereich auch möglichst sicher eingehalten werden können. Bisher werden viele von der WHO empfohlene Grenzwerte selbst an Hintergrundmessstationen nicht eingehalten. Deshalb erscheint das Einhalten dieser Werte an verkehrsnahen Probenahmestellen in Ballungsräumen auf absehbare Zeit kaum erreichbar. Um dies abschließend beurteilen zu können, fehlen noch belastbare Modellrechnungen. Diese sollten alsbald erstellt werden.
  • Mehrebenenkonflikte zur Wahl geeigneter Maßnahmen beheben: Für die Einhaltung der Grenzwerte sind in Deutschland bisher primär die Länder oder Kommunen verantwortlich. Die Erfahrungen aus den Diskussionen um Fahrverbote für bestimmte Diesel-Pkw hat gezeigt, dass diese Ebenen nur lokal begrenzte Maßnahmen wählen können, die im Vergleich zu europäischen oder nationalen Maßnahmen häufig weniger effizient und nachhaltig sind. Deshalb sollte die Verantwortung zur Einhaltung der Grenzwerte nicht allein bei der regionalen und lokalen Ebene, sondern auch auf europäischer und nationaler Ebene liegen. Auf lokaler Ebene sollten dagegen langfristig nachhaltigere Maßnahmen, wie Verkehrsverstetigung, Nachrüstung oder Erneuerung öffentlicher Fahrzeugflotten, ein nachhaltiger Wirtschaftsverkehr, innovative Innenstadtlogistikkonzepte oder Investitionen in den Umweltverbund, gewählt werden.
  • Messung der Luftqualität vergleichbar und repräsentativ ausgestalten: Bei der Untersuchung der verkehrsnahen Probenahmestellen haben sich in Deutschland große Unterschiede bei ihrer Positionierung gezeigt. Je nachdem, wie nah die Probenahmen an den Emissionsquellen positioniert werden, können die geltenden Immissionsgrenzwerte eingehalten oder überschritten werden. Damit die Messungen künftig besser vergleichbar werden, sollten konkrete Vorgaben zur Erzielung möglichst repräsentativer Messergebnisse festgelegt werden.

Hintergrunddokumente und erste Ergebnisse der Konsultation finden Sie unter diesem Link. (DIHK-HAD, MH).

 

RoHS: Ausnahmen für die Verwendung von Quecksilber in Lampen

Bei RoHS geht es um die Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten.

Die Informationen der Europäische Kommission finden Sie hier (ohne Gewähr):

Quecksilber in Halogen-Metalldampflampen
Electrical equipment - mercury in metal halide lamps (RoHS exemption)

Quecksilber in anderen Hochdruck-Natriumdampflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke
Electrical equipment - mercury in other high pressure sodium lamps for general lighting purposes (RoHS exemption)

Quecksilber in Hochdruck-Natriumdampflampen mit verbessertem Farbwiedergabeindex
Electrical equipment - Mercury in high pressure sodium lamps with improved colour rendering index (RoHS exemption)

Quecksilber in anderen Entladungslampen für besondere Verwendungszwecke
Electrical equipment - mercury in other discharge lamps for special purposes (RoHS exemption)

Quecksilber in Leuchtstofflampen für andere allgemeine Beleuchtungszwecke und für besondere Verwendungszwecke
Electrical equipment - mercury in fluorescent lamps for other general lighting & special purposes (RoHS exemption)

Quecksilber in nichtlinearen Tri-Phosphor-Lampen
Electrical equipment - mercury in non-linear tri-band phosphor lamps (RoHS exemption)

Quecksilber in einseitig gesockelten Kompaktleuchtstofflampen für besondere Verwendungszwecke
Electrical equipment - Mercury in single capped (compact) fluorescent lamps for special purposes (RoHS exemption)

Quecksilber in Kaltkathoden-Leuchtstofflampen und Leuchtstofflampen mit externen Elektroden
Electrical equipment - mercury in cold cathode & external electrode fluorescent lamps (RoHS exemption)

Quecksilber in anderen Niederdruckentladungslampen
Electrical equipment - mercury in other low pressure discharge lamps (RoHS exemption)

Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in Lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke mit einer Lebensdauer von 20 000 Stunden oder mehr
Hazardous substances – exemption for mercury in general lighting lamps with a lifetime of 20,000 hours or more

Widerruf von Ausnahmen für Quecksilber in einseitig gesockelten (Kompakt-)Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke (offenbar abweichende Übersetzungen auf der Seite der Kommission)
Electrical equipment – Revoking exemptions for mercury in single capped (compact) fluorescent lamps for general purposes (DIHK-MH)

 

Sustainaible Product Initiative: Recht auf Reparatur - Konsultation der EU-Kommission

Die EU-Kommission hat am 11. Januar 2022 - im Rahmen der sogenannten Sustainable Product Initiative; kurz SPI aus dem Green Deal - eine Konsultation zur Förderung von Reparatur und Wiederverwendung und somit der Nachhaltigkeit von Produkten eröffnet.

Unternehmen können sich bis zum 5. April 2022 daran beteiligen.

Im Mittelpunkt des legislativen Vorhabens sollen laut EU-Kommission etwa Anreize und Instrumente zur Steigerung von Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten stehen.

Was erwägt die Kommission für Unternehmen genau: Im Raum stehen nach Darstellung der Kommissionsunterlage als eine Möglichkeit etwa freiwillige Verpflichtungen bzw. Anreize für Unternehmen zur Verpflichtung zur Reparatur von Gütern mit erheblichen negativen Auswirkungen auf die Umwelt. Noch weitergehender wäre für Unternehmen eine demnach ebenfalls erwogene Ausweitung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist. Auch eine mögliche Umgestaltung oder Einschränkung der Verbraucherwahl zur Mängelbehebung durch Unternehmen (eventuell unter bestimmten Bedingungen) zu Gunsten der Reparatur ist demnach eine legislative Erwägung der Kommission. Laut Kommissionsdokument ebenfalls als legislative Option denkbar: Hersteller oder Verkäufer zu verpflichten, Waren nach Ablauf der Gewährleistung zu einem angemessenen Preis oder in einigen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen auch kostenlos zu reparieren.

Mit dem Vorschlag einer bezüglichen Richtlinie ist aktuell im 3. Quartal 2022 zu rechnen.

Die Konsultation der Kommission finden Sie hier. (DIHK-MH)

 

Kunststoffe: Sondierungskonsultation zur Beschränkung von Mikroplastik

Die Europäische Kommission führt eine Konsultation zu möglichen Schritten zur Reduzierung von Mikroplastikemissionen in die Umwelt durch. Bei dieser Sondierung geht es um Maßnahmen etwa zur Kennzeichnung oder anderweitiger Regulierung von Produkten wie Textilien, Reifen und Kunststoffgranulaten. Unternehmen konnten sich bis zum 28. Dezember 2021 beteiligen.

Die Europäische Kommission erwägt nach eigener Darstellung folgende Maßnahmen (Punkte aus der Sondierung zu einer Folgenabschätzung zitiert):

Reifenabrieb

  • Ökodesign-Anforderungen einschließlich neuer Materialien und Entwicklung einer Norm für Reifenabrieb
  • Untersuchung des Potenzials runderneuerter Reifen
  • Untersuchung der Zusammenhänge zwischen Fahrzeugtyp, Wartung des Fahrzeugs, Straßenbeschaffenheit und Fahrerverhalten, einschließlich des Einflusses autonomer Fahrsysteme auf die Emissionen von Mikroplastik
  • Erhöhung der Abscheidung von Mikroplastik auch durch grüne Infrastruktur

Freisetzung von Kunststoffgranulat

  • Weiterentwicklung bestehender freiwilliger Ansätze, die von der Industrie im Rahmen des Programms „Operation Clean Sweep“ verfolgt werden
  • Einführung obligatorischer Mitarbeiterschulungen und der Kennzeichnung von Kunststoffgranulate enthaltenden Behältern und Containern als umweltschädlich
  • Einführung eines Regelungsrahmens für Haftungs- und Entschädigungspflichten zur Sanierung von durch Kunststoffgranulat verursachte Umweltschäden
  • Einführung eines Regelungsrahmens, der die Ausrichtung der gesamten Lieferkette an bewährten Verfahren vorschreibt, um die Freisetzung von Kunststoffgranulat zu vermeiden, einschließlich unabhängiger Audits und Zertifizierungen durch Dritte

Synthetische Textilien

  • Ökodesign-Anforderungen, einschließlich der Verwendung neuer Materialien, wie biologisch abbaubarer Garne
  • Verbesserung der Herstellungsverfahren, einschließlich der Möglichkeit, Kleidungsstücke vorzuwaschen, bevor diese in Verkehr gebracht werden
  • Festlegung von Vorschriften, mit denen Herstellern die Verantwortung übertragen wird, einzugreifen, bevor Produkte zu Abfall werden, z. B. durch Rücknahmesysteme
  • Erleichterung der Verarbeitung recycelter Materialien in Produkten oder der Wiederaufbereitung
  • Verwendung von Filtern oder anderen technischen Lösungen in Waschmaschinen, Waschtrocknern und Trocknern
  • Anwendung von Technologien zur Vermeidung der Vermengung von Mikroplastik mit Klärschlamm in Abwasserbehandlungsanlagen
  • Festlegung von Mindestanforderungen an die Nachhaltigkeit und/oder Mindestinformationspflichten sowie Kennzeichnung von Produkten entsprechend ihrer Emissionsmenge an Mikroplastik
  • Entwicklung freiwilliger Ansätze durch die Industrie.

Die Konsultation finden Sie hier. (DIHK-MH)

 

Europäischer Emissionshandel: Berichtsentwurf im Umweltausschuss vorgelegt

Der deutsche Berichterstatter im federführenden Ausschuss Peter Liese (CDU) hat seinen Vorschlag für eine Positionierung des Parlaments am 14. Januar 2022 vorgelegt. Der Politiker schlägt unter anderem vor, die freie Zuteilung für besonders effiziente EU-ETS-Anlagen zu erhöhen. Die Mitgliedstaaten sollen die Möglichkeit bekommen, die Einführung des neuen Emissionshandels für Verkehr und Gebäude zu verschieben.

Der Berichterstatter will im Vergleich zum Kommissionsvorschlag mehr Zertifikate für die freie Zuteilung zur Verfügung stellen, um die Anwendung des sektorübergreifenden Korrekturfaktors zu verhindern. Hierfür müssten laut Berichtsentwurf bis 2030 insgesamt ca. 120 Millionen zusätzliche Zertifikate für die freie Zuteilung zur Verfügung gestellt werden. Daher schlägt Peter Liese vor, den Seeverkehr ein Jahr früher (2025) vollständig in das EU ETS einzubeziehen und die freie Zuteilung für den Luftverkehr schneller abzuschaffen (ab 2026). Durch beide Anpassungen würden laut Berichtsentwurf ca. 69 Millionen Zertifikate zusätzlich zu Verfügung stehen, die dann für die freie Zuteilung an die Industrie genutzt würden. Um die Anwendung des sektorübergreifenden Korrekturfaktors zu verhindern, sollen bei Bedarf noch zusätzliche Zertifikate aus der Marktstabilitätsreserve, die ansonsten gelöscht würden, für die freie Zuteilung genutzt werden.

Zudem schlägt der Europaabgeordnete vor, besonders effiziente EU-ETS-Anlagen im nächsten Zuteilungszeitrum (2026 bis 2030) mit zusätzlichen freien Zertifikaten auszustatten. Dieser „Bonus“ (10 Prozent) soll den Anlagen gewährt werden, deren Emissionsintensität in den Jahren 2021 und 2022 unter dem Emissionswert (Benchmark) liegt. Anlagen, deren Emissionen über dem Benchmark liegen, sollen hingegen eine Kürzung ihrer freien Zuteilung um 25 Prozent erfahren. Abwenden können diese Anlagen die Kürzung nur, wenn sie einen Plan für die Erreichung der Klimaneutralität vorlegen.

Hinsichtlich der Einführung eines CO2 Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) sieht der Berichtsentwurf vor, eine Zertifikatsreserve zu schaffen („Carbon leakage protection reserve“). In diese sollen die Zertifikate überführt werden, die den CBAM-Sektoren eigentlich zugeteilt würden. Sollte eine jährliche Prüfung des CBAM durch die Europäische Kommission ergeben, dass dieser keinen zur freien Zuteilung äquivalenten Schutz gewährt, sollen die freien Zertifikate an die betroffenen Unternehmen ausgegeben werden. Der Kommissionsvorschlag sieht vor, dass die freie Zuteilung für die Sektoren sukzessive reduziert und bis 2036 vollständig ausläuft. Die entsprechenden Zertifikate sollen in den Innovationsfonds überführt werden. Der Berichterstatter möchte durch seinen Vorschlag den Zweifeln an der Wirksamkeit eines CBAM Rechnung tragen.

Der Berichtsentwurf sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Einführung des neuen EU-Emissionshandels für Verkehr und Gebäude für Haushalte (nicht für Unternehmen!) um bis zu zwei Jahre auf 2027 verschieben können. Diese Kompromisslösung soll helfen, Mehrheiten in Parlament und Rat für das neue CO2-Bepreisungsinstrument zu erreichen. Bislang zeichnen sich diese weder im Rat noch im Parlament ab. Viele Abgeordnete und Regierungen fürchten steigende Energie- und Kraftstoffpreise und deren soziale Auswirkungen. Generell soll der neue EU-Emissionshandel laut des Positionierungsvorschlags von Peter Liese bereits ab dem Jahr 2025 greifen. Um Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden, schlägt der Berichterstatter vor, die industrielle Prozesswärme zusätzlich mit einzubeziehen - analog zum deutschen nationalen Emissionshandel. Zugleich soll es einen EU-weiten Mechanismus zur Kompensation indirekter (CO2-)Kosten geben, um handels- und energieintensive Unternehmen vor Carbon Leakage zu schützen.

Der Berichtsentwurf spiegelt zunächst die Meinung des Berichterstatters wider. Alle Abgeordneten im Ausschuss haben nun die Möglichkeit, Änderungsanträge einzubringen. Der Bericht wird dann im Ausschuss und im Plenum verabschiedet, was noch vor dem Sommer geschehen soll. Erst dann können die Verhandlungen mit dem Ko-Gesetzgeber Rat (27 Mitgliedstaaten) beginnen. (DIHK-JSch)

 

Klimaschutz: EU-Kommission legt Verordnung zur Reduzierung von Methan-Emissionen vor

Mit dem Entwurf für eine EU-Verordnung zur Reduzierung von Methanemissionen im Energiesektor (COM/2021/805)  vom 15. Dezember 2021 will die Kommission zum ersten Mal den Methanausstoß regulieren. Gerichtet ist die Verordnung an den Öl-, Gas- und Kohlesektor.  Bis 2030 soll der Methanausstoß in diesen Sektoren um 80 Prozent zurückgehen. Die Regulierung ist Teil des zweiten „Fit-for-55"-Pakets.  

Die neuen Pflichten:

Gefordert wird das Messen, Berichten und Nachweisen von Methanemissionen. Außerdem finden sich strenge Vorschriften zum Auffinden, Reparieren und Eindämmen von Belüften und Abfackeln (venting and flaring). Betreiber von Gas- und Öl-Infrastrukturen müssen diese regelmäßig auf Leckagen untersuchen und größere Leckagen reparieren. Das Ablassen von Methan in die Atmosphäre („Venting“) sowie das kontrollierte Abfackeln von Methan („Flaring“) soll nur noch in Ausnahmefällen erlaubt sein. Importeure müssen nachweisen, dass ihre Lieferanten ebenfalls die Richtlinien des Messens, Berichtens und Nachweisen von Methanemissionen befolgen.

Internationale Aspekte:

Um die weltweite Situation bei Methanemissionen zu überblicken, soll eine Datenbank aufgebaut werden mit den Berichten der Importeure und Operatoren über die Methanemissionen und einer Übersicht über die weltweiten Hotspots der Methanemissionen durch die Nutzung von Satelliten. Die Kommission will außerdem in einen Dialog mit internationalen Partnern eintreten und die Methanverordnung 2025 mit Blick auf die internationale Situation überprüfen.  

Bedeutung von Methanemissionen:

Methan ist der Hauptbestandteil von Erdgas und gelangt durch Lecks an Pipelines und Gasanlagen in die Atmosphäre. Ob Methanschlupf in motorischen KWK-Anlagen, Blockheizkraftwerken und Gasheizungen eine relevante Größe ist, ist bisher nicht hinreichend bekannt. Auch wenn die flüchtigen Methanemissionen der Öl- und Gasindustrie in Europa lediglich 0,6 Prozent an den Treibhausgasemissionen ausmachen, ist Methan klimaschädlich. Im Zuge des Umbaus des Energiesystems wird der Anteil von Erdgas in den kommenden Jahren steigen. Die zunehmenden Methanemissionen stellen das Erreichen des 1,5-Grad-Ziels in Frage. Durch bereits zur Verfügung stehende Technologien können die Methanemissionen verringert werden.

DIHK-Einschätzung:

Bei den europäischen Gasunternehmen ist das Aufspüren, Identifizieren und Beheben von Lecks überwiegend bereits Standard. Der Großteil der Methanemissionen fällt im Ausland an. Es ist deshalb wichtig, international auf ein vergleichbares Emissionsminderungsniveau zu kommen. Wichtig ist daher vor allem, zu verbesserten und einheitlicheren Messstandards zu kommen sowie die Unternehmen effektiv dazu zu verpflichten, Daten zusammenzuführen und zugänglich zu machen. Wenn Methan aufgefangen wird, statt emittiert zu werden, ist das ökonomisch häufig vorteilhaft und die Einsparungen können ein Vielfaches der Messaufwendungen ausmachen. (DIHK-Be)

 

Klimaschutz - Ausweitung des CBAM gefordert: CO2-Grenzausgleich - Berichterstatter des Parlaments fordert rasante Abschaffung der freien Zuteilung

Zudem sollen weitaus mehr Produkte vom CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanismen) erfasst werden.

Konkret schlägt der Berichterstatter vor, die freie Zuteilung für die CBAM-Produkte ab dem Jahr 2025 schrittweise zu reduzieren. Ab dem Jahr 2029 sollen keinerlei freie Zertifikate mehr zugeteilt werden. Für den Zementsektor soll die freie Zuteilung bereits ab dem Jahr 2025 beendet werden.

Die Kommission hat in ihrem Verordnungsvorschlag eine längere Übergangsphase vorgesehen, die die Abschaffung der freien Zuteilung erst ab dem Jahr 2036 vorsieht.

Zudem soll der CO2-Grenzausgleichsmechanismus laut Berichtsentwurf bereits ein Jahr früher, d. h. ab dem Jahr 2025, greifen.

Der Berichterstatter will darüber hinaus mehr Produkte in den CBAM einbeziehen. Dies betrifft Wasserstoff, organische Chemikalien und Polymere. Laut Berechnungen des Think Tank ERCST würden mehr als 1000 Produkte zusätzlich aufgenommen. Die Handelspartner USA und China wären durch eine solche Ausweitung des CBAM weitaus stärker betroffen als dies beim von der Kommission vorgeschlagenen Anwendungsbereich der Fall wäre.

Indirekte Emissionen (Stromeinsatz) sollen ebenfalls erfasst werden. Hierzu sollen die jährlichen Durchschnittsemissionen der preissetzenden Kraftwerke im Herkunftsland herangezogen werden.

Der Berichtsentwurf sieht vor, dass die Kommission die Effekte des CBAM auf Exporte aus der in EU in Drittländer im Jahr 2026 in einem Bericht bewertet. „Bei Bedarf“ soll die Brüsseler Behörde dann eine gesetzliche Anpassung vorschlagen, um Wettbewerbsnachteile auszugleichen. Wie die Einbeziehung der Exporte ausgestaltet werden sollte, präzisiert der Text des Berichterstatters nicht.

Als zum EU ETS gleichwertige Klimaschutzmaßnahmen sollen, wie im Kommissionsvorschlag vorgesehen, lediglich explizite CO2-Bepreisungsmechanismen anerkannt werden. Der Berichterstatter stellt dies in seinem Entwurf noch einmal klar. Im Handelsausschuss des Parlaments fordert die Berichterstatterin, auch andere Klimaschutzmaßnahmen mit ähnlicher Wirkung als gleichwertig anzuerkennen.

Für einen Teil der Umsetzung des CBAM sollen nicht, wie im Kommissionsvorschlag vorgesehen, 27 nationale CBAM-Behörden zuständig sein, sondern eine zentrale europäische Behörde.

Die Einnahmen des CBAM sollen laut Mohammed Chahim zur Finanzierung der CBAM-Behörde und zur Förderung emissionsarmer Technologien in den am wenigsten entwickelten Ländern (LDCs) genutzt werden.

Der Berichtsentwurf spiegelt die Position des Berichterstatters wider. Der Entwurf wird nun im Umweltausschuss diskutiert. Alle Abgeordneten können Änderungsanträge einreichen. Wann die Abstimmung im Ausschuss stattfindet, steht bislang noch nicht fest.

DIHK-Bewertung

Die schnellere Abschaffung der freien Zuteilung birgt große Risiken für die betroffenen Branchen und erzeugt in kurzer Zeit CO2-Mehrkosten in Milliardenhöhe. Der DIHK spricht sich für die Fortführung der bestehenden Carbon-Leakage-Schutzmechanismen, wie der freien Zuteilung, aus. 

Zugleich bietet ein CBAM aus Sicht des DIHK keinen mit der freien Zuteilung vergleichbaren Schutz, solange der Mechanismus den notwendigen Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, die in Drittländer exportieren, nicht adressiert. Der Berichtsentwurf bringt in dieser Hinsicht im Vergleich zum Kommissionsvorschlag keine substanzielle Verbesserung.   

Dass lediglich explizite CO2-Bepreisungsmechanismen als mit dem EU ETS vergleichbare Klimaschutzmaßnahme anerkannt werden sollen, ist aus Sicht des DIHK zielführend. Nur so können Wettbewerbsnachteile für deutsche Industriebetriebe, die hohe CO2-Kosten zu schultern haben, korrigiert werden. (DIHK-JSch)

 

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