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Energie | Umwelt | Klima | Rohstoffe

Ausgabe 01 | 2024 Erscheinungsdatum: 6. März 2024

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

mit unserem Info-Letter "Energie | Umwelt | Klima | Rohstoffe" erfahren Sie Neues und Wissenswertes aus dem IHK-Geschäftsbereich Innovation | Umwelt zu den Themen  Energie und Klima sowie über wesentliche umwelt- und rohstoffrelevanten Themen. Wir haben für Sie ausgewählte Nachrichten aus der Metropolregion Nürnberg, aus Bayern, Deutschland und der Europäischen Union zusammengestellt, um Sie bei Ihrer Arbeit im Unternehmen zu unterstützen. Zudem informieren wir Sie über Veranstaltungen unseres Geschäftsbereiches.

Aktuelles aus der MetropolregioN

gemeinsame Marktabfrage der Übertragungs- (ÜNB) und Fernleitungsnetzbetreiber (FNB) zur integrierten Netzplanung "Strom | Gas | Wasserstoff"

Vom 7. Februar 2024 bis 22. März 2024 können bestehende und potenzielle Marktteilnehmer über eine gemeinsame Abfrageplattform der Netzbetreiber unverbindlich ihre Bedarfe melden.

https://infrastrukturbedarf-abfrage-nep.de/

Marktteilnehmer sind angehalten, sich vor Abgabe einer Wasserstoffbedarfsmeldung mit ihrem Gas-VNB abzustimmen.

Die Teilnahme ist nicht verpflichtend, gewährleistet laut Bundesnetzagentur aber eine rechtzeitige „Wahrnehmung“ geplanter Investitionsvorhaben (z. B. neue Verbraucher, Erzeuger oder Speicher) in der Infrastrukturplanung und bildet eine Grundlage zur angemessenen Berücksichtigung bei der Genehmigung der Netzentwicklungspläne.

 

Klimaschutz für unterwegs: Das nachhaltige Hotel in Erlangen

Im Podcast berichtet Geschäftsführer Ben Förtsch, was den betrieblichen Klimaschutz in seinem Hotel "Luise" ausmacht. Außerdem geht er ausführlich auf das angewandte Cradle to Cradle-Prinzip in seinen Hotelzimmern ein und erklärt, welche Energieeffizienzmaßnahmen er im Hotel umsetzt. Zu hören auf Spotify und Apple Podcasts.

Den Podcast können Sie unter klimaschutz-plattform.de abrufen.

 

Wie Bau- und Abbruchabfälle recycelt werden können – und wo es schwierig wird

Mineralische Bau- und Abbruchabfälle machen den größten Abfallstrom in Deutschland aus. Diese Abfälle aufzubereiten und als Sekundärrohstoffe wieder einzusetzen, birgt ein riesiges Potenzial. Nach Angaben des Umweltbundesamts setzte der Bausektor im Jahr 2020 rund 585 Millionen Tonnen Baurohstoffe ein.
Der Hochbau hat einen erheblichen Anteil daran. Im Gebäudebestand sind enorme Mengen an Rohstoffen gebunden, die auf längere Sicht durch Abbruchtätigkeiten wieder nutzbar
werden können. Bau- und Abbruchabfälle finden jedoch oft nur Verwendung im Tief- und Straßenbau und werden seltener für den erneuten Einsatz im Hochbau aufbereitet.

Das Thema wird immer aktueller
"Es ist möglich, eine Rohstoffkartierung abzubilden und für die Kommunen sehr hilfreich. Doch es werden weitere Daten gebraucht, auch um die Qualität der vorliegenden Daten zu verbessern", resümierte Iryna Takser, wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für energieeffizientes und nachhaltiges Planen und Bauen von der TU München zur Machbarkeitsstudie – Rohstoffkartierung in Bayern, beim Webinar "Kreisläufe schließen durch Ersatzbaustoffe", zu dem die IHK Würzburg-Schweinfurt Mainfranken gemeinsam mit der IHK Nürnberg für Mittelfranken und dem Ressourceneffizienz-Zentrum Bayern (REZ) vor Kurzem eingeladen hatten. In der am 31. Januar 2022 beendeten Studie seien die Materiallager der Wohngebäude bestimmt sowie zukünftige Materialströme durch Rückbau und Abriss von Gebäuden berechnet worden. Es gebe 1305 Millionen Tonnen Material in Wohngebäuden insgesamt. Davon seien 519,9 Millionen Tonnen Beton, 181,5 Millionen Tonnen Ziegel und 517 Millionen Tonnen sonstiges Mineralisches. Das entspreche einer grauen Emission von 345 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent.

"Das Thema gewinnt immer mehr an Aktualität, wie die neue Mantelverordnung vom 1. August 2023 zeigt", erklärte Wolfgang Höger. Diese fasse die Ersatzbaustoffverordnung, die
Bundesbodenschutz und Altlastenverordnung, die Deponieverordnung und die Gewerbeabfallverordnung zusammen. Das sei ein großer Fortschritt. Doch das Problem, wann ein Material ein Abfall sei und wann ein Produkt werde in der Mantelverordnung nicht geklärt. Das Bundesumweltministerium habe angekündigt, Kriterien zur Festlegung des Endes der Abfalleigenschaft in einer eigenständigen Verordnung festzulegen.

Kreisläufe bei Bauprojekten schließen
Bei der Nutzung von Möglichkeiten, Kreisläufe bei Bauprojekten zu schließen, gebe es beim Neubau Nachholbedarf doch auch beim Bestand müsse die Untersuchung der Bauteile verfeinert werden. Wichtig seien Markterkundungen für den Einsatz von recycelten Materialien und Möglichkeiten der Zwischenlagerung. Um Kreisläufe zu schließen, sei eine kompetente Fachberatung unerlässlich. Hier eröffne sich ein neues Berufsbild, das des Kreislaufmanagers. Der Kreislauf müsse mehrfach durchlaufen werden.

Die dabei anfallenden Kosten seien nicht unerheblich und müssten gegen die ökologische Bewertung abgewogen werden.
"55 Prozent der 417 Millionen Tonnen Abfälle pro Jahr in Deutschland kommen aus der Bau- und Abrissindustrie", erläuterte Matthias Niemeyer, Architekt und Design Director bei
der Bermüller + Niemeyer Architekturwerkstatt GmbH aus Nürnberg. Die Rohstoffgewinnung sei in den letzten sechs Jahrzehnten um das 6,7-fache gestiegen, ein großer Teil davon
seien Baumineralien. Ohne Recycling seien die 1,5 Grad nicht zu schaffen. Die EU-Taxonomie fordere von der Kreislaufwirtschaft in der Immobilienwirtschaft, dass Projekte zu 50 Prozent aus Kreislaufmaterialien bestehen sollen.
"Laut einer Studie der Deutschen Gesellschaft für nachhaltiges Bauen (DGNB) von 38 Immobilien in Europa mit höchsten Nachhaltigkeitssiegeln, gibt es derzeit kein Projekt, das diese Anforderung erfüllt", so Niemeyer. Die Bedarfe müssten bezüglich Materialien, Fläche und Energie reduziert, Bauteile aus recycelten Materialien verwendet und gebrauchte Bauteile wiederverwendet werden. Die Rückbaubarkeit müsse ermöglicht werden, genauso wie die Nutzung erneuerbarer Energien. Die letzte Option sei die Weiterverwertung durch Schreddern.
Ein Beispiel sei das Fuji Yama Restaurant in Nürnberg. Dort sei eine leer stehende Bankfiliale in ein Restaurant umgewandelt worden. Die Akustiklamellen seien aus 100 Prozent recycelten PET-Flaschen. Der Wiley Wasserturm in Neu-Ulm, der ehemalige Wasserturm einer US-Kaserne, sollte als Grundgerüst für Studentenappartements und Seminarräumen aus Holzmodulen dienen. Die Vorteile wären die Schaffung von zusätzlichen Wohn-und Forschungsräumen direkt neben der neuen Hochschule gewesen, ohne zusätzlichen Fußabdruck. Doch trotz vieler Vorteile, wie Flächeneinsparung und die Verwendung vorhandener Tragstrukturen, habe die Stadt Widerspruch wegen Denkmalschutz eingelegt. "So konnte das Projekt nicht realisiert werden", betonte Niemeyer.
Der Ersatzneubau einer energetisch und personalreduzierten Wellnessanlage eines Hotels in den Ammergauer Alpen sei ein weiteres gelungenes Beispiel. Hier konnte man
das Schwimmbecken trotz des maroden Zustands als Traggerüst für einen Außenteich nutzen. Auch die Wiederverwendung von Ziegeln für die Dachdeckung beim Hausbau biete sich an.
Es lohne sich immer zu prüfen, ob man alte Baumaterialien oder Bauteile wiederverwenden könne, um Kreisläufe zu schließen. Bauteile finde man in Bauteilbörsen und bei regionalen Abriss- und Recyclingunternehmen. Plattformen wie Concular oder SALZA (Schweiz) fungieren als Bindeglied zwischen Abbruch und Neubau Logistik. Nötig seien Lagerflächen während des Bauablaufs in unmittelbarer Nähe der Baustelle.

Wiederverwendbare Bauteile erfassen
Die rechtliche Grundlage für die Erfassung von Bauteilen, die wiederverwendet werden können, befinde sich gerade im Aufbau. Die Gewährleistung von Bauteilen verfalle, sobald sie ausgebaut werden. Notwendig sei eine rechtliche Grundlage, um eine kreislaufgerechte Baubranche zu ermöglichen. Um die Tragfähigkeit von Konstruktionsbauteilen festzustellen, seien teure Einzelzulassungen nötig, was die Wirtschaftlichkeit des Projekts beeinträchtige. Es finde auch meist keine Differenzierung zwischen tragenden und nicht tragenden Bauteilen statt. Zudem bräuchte die Baubranche Spezialisten, die die Schadstoffprüfung gewährleisten können. "Das Wichtigste sind Kreativität und die Entwicklung einer neuen Ästhetik im Bau", so das Fazit von Niemeyer.

So könne die Pflasterung eines öffentlichen Platzes durchaus flexibel gestaltet werden. Je nachdem, wie viele Pflastersteine einer Art zur Verfügung stehen, könne ein Konzept von unterschiedlichen Pflastersteinstreifen entstehen. Das ermögliche Änderungen im Materialbezug und Bauprozess und einfache Reaktionen auf das Materialangebot. Das Ergebnis seien 100 Prozent gerettete und Re-Use-Pflastersteine.

Pro Jahr 50 Millionen Tonnen mineralische Abfälle
"Circa 150 Millionen Tonnen pro Jahr, die Hälfte davon Sand und Kies, ist der Bedarf an Primärrohstoffen (mineralischen) in Bayern", sagte Christian Reifenscheid, Geschäftsführer von der LZR Lenz-Ziegler-Reifenscheid GmbH aus Kitzingen. Das Aufkommen an mineralischen Abfällen in Bayern betrage circa 50 Millionen Tonnen pro Jahr, davon 11 Millionen Tonnen Bauschutt und 39 Millionen Tonnen Böden. Die Deponierungsquote von mineralischen Abfällen liege bei 13,3 Prozent, die Verwertungsquote vom Bauschutt bei 93 Prozent. Dabei sei eine regionale Betrachtungsweise der Böden ökologisch und ökonomisch sinnvoll. In Regionen mit wenig Sand, sollte viel Recyclingsand eingesetzt und in Regionen mit wenig Körnung viel Recyclingkörnung eingesetzt werden, was allerdings technisch schwieriger sei.

Das Unternehmen gewinne und verarbeite 10 Millionen Tonnen Primärrohstoffe pro Jahr. Von der Einlagerung des Aushubs aus der Baugrube, der Belieferung mit zertifiziertem Sand und Kies, über den Bewehrungsstahl für einen Industriefußboden bis hin zum hochfesten Beton für eine Autobahnbrücke liefere die Firmengruppe das passende Produkt. Seit 1995 beschäftige sich das Unternehmen mit Recycling. Im Jahr 2022 seien insgesamt 47 000 Tonnen Recyclingbeton verkauft worden, davon 30 000 Tonnen Betonbruch als Straßen- und Wegebaumaterial, 2000 Tonnen Betonbruch als Betonzuschlag und 15 000 Tonnen Mix als Straßen- und Wegebaumaterial. Doch der Lagerbestand an Recyclingmaterialien nehme deutlich ab.
"Um die Sortenreinheit gewährleisten zu können, benötigen die Unternehmen Zwischenlager in der Nähe der Baustelle", bekräftigte Reifenscheid.
Recyclinggesteinskörnung werde aus 100 Prozent altem Beton hergestellt. Der werde gebrochen in Sand 0 bis 2 Millimeter und grobe Gesteinskörnung 2 bis 16 Millimeter. "Ich kann bis 45 Prozent meiner primären Gesteinskörnung ersetzen, aber keinen Sand, da er bisher keine Zulassung für Beton hat", klagte Reifenscheid. Das mache keinen Sinn. Ab Mitte 2024 werde eine neue Betonnorm erwartet, die Sand zulasse. Es gebe keine Nachteile bei Verarbeitbarkeit und Dauerhaftigkeit von RC-Beton. Er sei sinnvoll einsetzbar, aber nur bei regionaler Betrachtungsweise. RC-Beton durch ganz Deutschland zu karren, sei ökologischer Wahnsinn. Es brauche mehr Ausschreibungen, mehr Zwischenlager, mehr Recycling-Anlagen, kürzere Genehmigungszeiten und weniger Reglementierungen. Es müsse zudem mehr Vertrauen bei Baufirmen geschaffen werden.

Wie man mit Blitzen Beton zerkleinert
"Die Entwicklung geht weiter", so Reifenscheid. Beton aus der Asche von Müllverbrennungsanlagen herzustellen sei möglich, wie Forscher der Technischen Hochschule Köln herausgefunden haben. Doch der Aufwand sei groß und eine Umweltzulassung stehe noch aus, da die Asche Schwermetalle enthalte. Das Fraunhofer Institut arbeite an einem Verfahren, mit Blitzen Beton zu zerkleinern. Dieser zerplatze dann an der schwächsten Stelle. Das Verfahren sei eventuell nutzbar für asbesthaltige Abstandshalter. Ein Ergebnis soll 2024 vorliegen. Ein Schweizer Startup mache in Berlin-Marzahn Kohlendioxid zu Kalkstein und nutze so Abbruchbeton als CO2-Speicher. Aus der Luft entnommenes CO2 werde in einem Mineralisierungsprozess in Kalkstein umgewandelt und in einem Betongranulat gebunden. Dieses könne dann im Straßenbau eingesetzt oder zur Herstellung von neuem Recyclingbeton verwendet werden.

Quelle: Bayerische Staatszeitung - antje schweinfurth

 

Aktuelles aus Bayern

Nachhaltigkeit im Bausektor – Start eines Ideenwettbewerbs

Sie arbeiten in Bayern in einem Unternehmen aus der Baubranche, in einer Forschungseinrichtung, oder als Planende & Architekten?

Sie leisten einen Beitrag zum umweltverträglichen, nachhaltigen und ressourceneffizienten Bauen oder sind in der Entwicklung dazu?

Sie möchten zu mehr Ressourceneffizienz im Bausektor beitragen?

Dann reichen Sie bis 17.03.2024 Ihre Ideen für den nachhaltigen Einsatz von Baustoffen und Recyclingmaterialien im Bausektor beim REZ ein!

Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) zeichnet zusammen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) und dem Ressourceneffizienz-Zentrum Bayern (REZ) in diesem Wettbewerb drei Ideen aus, die mit dem nachhaltigen Einsatz von Bauteilen und Recyclingmaterialien zu mehr Ressourceneffizienz im Bausektor beitragen.

Umgesetzte als auch laufende Projekte oder umsetzbare Ideen können eingereicht werden. Es gibt hierbei keine Einschränkung auf mineralische Baustoffe.

Die Gewinner erhalten unter anderem eine Urkunde und einen Geldbetrag. Weitere Informationen: www.rez.bayern.de/ideenwettbewerb.

REZ | 0821 9071-5276 | rez@lfu.bayern.de

 

Veranstaltungsübersicht

Aktuelle Veranstaltungen aus dem Geschäftsbereich Innovation | Umwelt

 

Aktuelles aus Deutschland

EnEfG – Gesetz für mehr Energieeffizienz in Unternehmen

Das Energieeffizienzgesetz verpflichtet die öffentliche Hand sowie Unternehmen dazu, Energie effizienter einzusetzen. Öffentliche Einrichtungen müssen demnach jedes Jahr zwei Prozent Energie einsparen und ab einem gewissen Energieverbrauch ein Energie- und Umweltmanagementsystem einführen. Für Unternehmen wurden die Pflichten aus dem bisherigen Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) zusammengefasst und verschärft. So müssen Unternehmen mit einem jährlichen Endenergieverbrauch von mehr als 7,5 Gigawattstunden (GWh) ebenfalls ein zertifiziertes Energiemanagementsystem oder ein Umweltmanagementsystem nach EU-EMAS-Verordnung einführen. Unternehmen mit geringerem Endenergieverbrauch (ab 2,5 GWh) haben darzulegen, wie und mit welchen Maßnahmen Energie eingespart werden soll. Dabei ist zu beachten: Zum Endenergieverbrauch zählen neben Strom und anderen Energieträgern für Wärme auch die Kraftstoffe im eigenen Fuhrpark. Alle wirtschaftlich darstellbaren Effizienzmaßnahmen sollen umgesetzt werden. Was wirtschaftlich darstellbar ist, entscheidet sich mithilfe der so genannten VALERI-Norm (DIN EN 17463). Die Nutzung von Abwärme steht ganz besonders im Fokus des Gesetzes. Informationen zur Abwärme aus einem Unternehmen sollen jährlich an die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) im BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) gemeldet werden, aber erst später als vorgesehen. Zu diesen Informationen zählen unter anderem Angaben zum Temperaturniveau, der anfallenden Abwärmemenge und dem zeitlichen Vorhandensein der Abwärme.

Mit dem EnEfG wurden zum ersten Mal konkrete Begrenzungen für den gesamten Primär- und Endenergieverbräuche für die gesamte Bundesrepublik über alle Sektoren hinweg festgelegt. Daraus ergeben sich weitreichende Dokumentations- und Nachweispflichten für Unternehmen und öffentliche Organisationen, die wir nachstehend erläutern. Der Unternehmensbegriff bezieht sich dabei auf „die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert, einschließlich ihrer Zweigniederlassungen, Filialen und Betriebe bzw. Betriebsteile.“ Bei Verstößen drohen Strafen in Höhe von bis zu 100.000 Euro.

Auch eine Nichtbetroffenheit muss nachgewiesen werden. Daher empfiehlt es sich für Organisationen in jedem Fall, eine Übersicht ihrer gesamten Energieverbräuche zu erstellen. Laut EnEfG fallen darunter Strom, Gas, Öl, Kohle, Fernwärme- und Kälte, Biomasse, Wasserstoff und Kraftstoffe. Es gibt aber auch einige Ausnahmen, beispielsweise für geleaste Fahrzeuge und Dienstwagen, die auch privat genutzt werden. Zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs wird der Durchschnittswert der letzten drei Jahre herangezogen. Eine vollständige Übersicht sowie Hilfestellung hat das BAFA (www.bafa.de) im „Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs“ herausgegeben. Als weiterführende Informationsquellen verweisen wir auf die Internetseite der DIHK (www.dihk.de) und das „Merkblatt für das Energieeffizienzgesetz (EnEfG)“ des BAFA.

Informationen zum Hintergrund

Mit dem EnEfG sollen die Vorgaben der überarbeiteten EU-Energieeffizienzrichtlinie umgesetzt werden, wobei es zum Teil aber deutlich über die EU-Vorgaben hinausgeht. So soll der Endenergieverbrauch der Bundesrepublik bis 2030 im Vergleich zu 2008 um 26,5 Prozent auf maximal 1.867 Terawattstunden (TWh) gesenkt werden. Der Primärenergieverbrauch* soll analog um 39,3 Prozent auf maximal 2.252 TWh fallen. Darüber hinaus wird bis 2045 eine Senkung des Endenergieverbrauchs um 45 Prozent gegenüber 2008 angestrebt. Unter anderem auf Drängen der IHK-Organisation konnte aber erreicht werden, dass die Einsparzielen nicht mit einer Begrenzung des individuellen Verbrauchs einhergehen und dass die Ziele bei "außergewöhnlichen und unerwarteten" konjunkturellen und Bevölkerungs-Entwicklungen angepasst werden können.

Anmerkung: *Der Primärenergieverbrauch bezieht sich auf die Energie, die notwendig ist, um den Energiebedarf zu decken, also für die Gewinnung und den Transport der Energieträger. Der Teil der Primärenergie, die den Verbrauchern nach Abzug von Energiewandlungs- und Übertragungsverlusten zur Verfügung steht, wird als Endenergie bezeichnet.

Pflichten für Unternehmen

Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh müssen Energiesparmaßnahmen identifizieren und konkrete Umsetzungspläne veröffentlichen. Das muss spätestens binnen 3 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen. Zudem ist zu beachten:

  • Die Maßnahmen müssen eine Wirtschaftlichkeitsbewertung nach DIN EN 17463/VALERI durchlaufen.
  • Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren müssen die Vollständigkeit und Richtigkeit der erstellten Umsetzungspläne bestätigen.
  • Die validierten Maßnahmen und Umsetzungspläne sind dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf Anfrage vorzulegen.
  • Unternehmen müssen zusätzlich Abwärme-Quellen identifizieren und Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Nutzung der Abwärme entwickeln.

Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh sind künftig dazu verpflichtet, ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS einzuführen. Im Rahmen des Energie- bzw. Umweltmanagementsystems müssen Energiesparmaßnahmen identifiziert und Umsetzungspläne dafür veröffentlicht werden. Betroffene Unternehmen haben ihrer Pflicht innerhalb von 20 Monaten nach Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetzes nachzukommen, wobei die Pflichterfüllung durch das BAFA in Stichproben überprüft wird. Bei Verstößen können Strafen in Höhe von bis zu 100.000 Euro drohen.

  • Die Maßnahmen müssen eine Wirtschaftlichkeitsbewertungen nach DIN EN 17463/VALERI durchlaufen.
  • Die Pflichterfüllung wird stichprobenartig vom BAFA kontrolliert.
  • Unternehmen müssen zusätzlich Abwärme-Quellen identifizieren und Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Nutzung der Abwärme entwickeln.

Zur Ermittlung des Energieverbrauchs wird jeweils der Durchschnittswert der letzten drei Jahre herangezogen. Informationen, die nationalen oder europäischen Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder der Vertraulichkeit unterliegen, sind von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen.

Spezielle Vorschriften für Rechenzentren (auch unternehmensintern)

Für Rechenzentren gelten ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 300 Kilowattstunden (kWh) umfangreiche und zeitlich gestaffelte Anforderungen zur Energieverbrauchseffektivität. Außerdem müssen Rechenzentren ab dem 1. Januar 2024 ihren Stromverbrauch zu 50 Prozent bilanziell durch Strom aus erneuerbaren Energien decken, ab 2027 sind es 100 Prozent. Sowohl Rechenzentren als auch "Betreiber von Informationstechnik" müssen ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 50 KWh ab dem 1. Juli 2025 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben. Abhängig von Leistungsklasse und/oder Nutzer besteht ab dem ersten Januar 2025 zudem die Pflicht zur Zertifizierung beziehungsweise Validierung nach ISO 500001 bzw. EMAS. Betreiber von Rechenzentren müssen außerdem bis März eines jeden Jahres Informationen nach Anlage 3 veröffentlichen und an den Bund übermitteln, der diese in eine europäische Datenbank über Rechenzentren überträgt. Von diesen Regelungen sind sowohl externe als auch unternehmensinterne Rechenzentren betroffen.

Pflichten für öffentliche Organisationen

Öffentliche Stellen* mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 1 GWh sind bis zum Jahr 2045 zu jährlichen Endenergieeinsparungen von 2 Prozent verpflichtet und müssen bis Juni 2026 ein vereinfachtes Energiemanagementsystem (EMS) einführen. Ab einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von 3 GWh haben sie die Verpflichtung, ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS einzuführen. Auch hier wird zur Ermittlung des Energieverbrauchs der Durchschnittswert der letzten drei Jahre herangezogen.

Anmerkung: *Zu den öffentlichen Stellen zählen auch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die mehrheitlich durch institutionelle Zuwendung von Bund/Land finanziert werden.

  Ansprechpartner/in

Dr.-Ing. Robert Schmidt (Tel: +49 911 1335 1299, Robert.Schmidt@nuernberg.ihk.de)

Energie- und Klimapolitik: Große Unsicherheiten bleiben

Das Jahr 2023 hat geendet, wie es begonnen hat: mit einem großen Fragezeichen. War es zu Jahresbeginn die Unsicherheit über die Gasversorgung, sorgte das Bundesverfassungsgericht mit seinem Grundsatzurteil zur Schuldenbremse für die nächste Zeitenwende. Mit den nicht genutzten Mitteln aus der Corona-Krise, so der Plan der Ampelkoalition, sollte der Klima- und Transformationsfond (KTF) mitfinanziert werden. Das sei nicht zulässig, so die Verfassungsrichter, was bedeutet, dass es auch in Zukunft deutlich schwerer werden dürfte, mit Schulden Staatsausgaben zu finanzieren.

Für die im politischen Berlin bisher vorherrschende Strategie, die Transformation der Wirtschaft nicht nur durch den Staat zu organisieren, sondern auch erheblich mitzufinanzieren, ist das ein schwerer Rückschlag. Eines steht außer Frage: Wie zügig auch immer die Koalition sich auf den Haushalt 2024 einigen wird, für betriebliche Investitionen in die eigene Klimaneutralität werden zukünftig weniger Fördergelder zur Verfügung stehen.

Was passiert bei den Stromkosten?

Was Investitionen in den betrieblichen Klimaschutz erleichtern würde, wären deutlich niedrigere Strompreise. Vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum KTF hatte die Bundesregierung beschlossen, die Stromsteuer für das produzierende Gewerbe auf den europäischen Mindestsatz von 0,05 Cent/Kilowattstunde (kWh) zu senken, die Strompreiskompensation für fünf Jahre zu sichern und leicht auszuweiten sowie einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzentgelten in Höhe von 5,5 Milliarden Euro zu gewähren, um deren massiven Anstieg zu verhindern.

Während die ersten beiden Maßnahmen trotz der Haushaltsprobleme voraussichtlich kommen werden, steht letztere auf der Kippe. Kommt der Zuschuss nicht, würde das bei einem typischen Mittelständler zu einem Anstieg der Netzentgelte von über 100.000 Euro führen. Damit würden etwaige Entlastungen bei der Stromsteuer überkompensiert. Aus heutiger Sicht deutet wenig darauf hin, dass die Beschaffungskosten für Strom und Gas weiter sinken könnten. Die Energierechnungen bleiben also auch 2024 hoch. Zumal die Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Jahreswechsel ersatzlos auslaufen. Sollte es also erneut zu einem deutlichen Anstieg der Preise kommen, träfe dies die Wirtschaft direkt.

Dagegen herrscht Klarheit bei einigen anderen Themen:

Erhöhung des nationalen Kohlendioxid- (CO2)-Preises: Zum Jahreswechsel steigt der nationale CO2-Preis von 30 auf 40 Euro je Tonne. Dies bedeutet an den Tankstellen zum Beispiel einen Preisanstieg des Liters Benzin oder Diesel von 3 Cent. Außerdem wird auch die Abfallverbrennung in das nationale Emissionshandelssystem einbezogen, Auswirkungen auf Fernwärme- und/oder Abfallentsorgungspreise sind zu erwarten. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) hat immer wieder darauf hingewiesen, dass der nationale Emissionshandel eine Sonderlast für deutsche Unternehmen darstellt. Erst 2027 soll auch in der EU eine Bepreisung von Wärme und Verkehr erfolgen. Die deutsche Carbon-Leakage-Kompensation für besonders belastete Unternehmen ist ein unvollständiger Ausgleich, immerhin aber inzwischen beihilferechtlich genehmigt. Nicht auszuschließen ist, dass die Bundesregierung im Rahmen eines Kompromisses zum Haushalt 2024 auch eine weitere Erhöhung des CO2-Preises beschließt.

Energieeffizienzgesetz gestartet: Das Gesetz bringt eine Reihe konkreter Verpflichtungen für Unternehmen: Ab 7,5 Gigawattstunden (GWh) jährlichem Gesamtendenergieverbrauch sind sie verpflichtet, ein Energiemanagementsystem (ISO 50001) oder Umweltmanagementsystem (EMAS) einzuführen. Darüber hinaus sind alle Unternehmen mit mehr als 2,5 GWh verpflichtet, binnen dreier Jahre für alle als wirtschaftlich identifizierten Effizienzmaßnahmen konkrete Umsetzungspläne zu entwickeln. Außerdem müssen sie diese veröffentlichen und sich die Vollständigkeit und Richtigkeit der Pläne durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen lassen. Diese Unternehmen unterliegen auch umfangreichen Pflichten zur Vermeidung, Reduzierung und Wiederverwendung sowie Informations- und Auskunftspflichten zu ihrer Abwärme. Mit der darüber hinaus geplanten Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes unterliegen diese Unternehmen künftig auch der Energieauditpflicht, unabhängig vom KMU-Status. Für Rechenzentren – auch unternehmenseigene – gelten weiterreichende Verpflichtungen.

Gebäudeenergiegesetz (GEG) bringt neue Vorgaben: Mit dem Gesetz kommt auch die Vorgabe, dass neu eingebaute Heizungsanlagen mindestens 65 Prozent der bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen müssen. Der Nachweis hat im Rahmen von Berechnungen nach der einschlägigen Norm (DIN V 18599) zu erfolgen. Alternativ kann auf eine der sechs gesetzlich festgelegten pauschalen Erfüllungsoptionen zurückgegriffen werden. Dazu gehören: Wärmenetzanschluss beziehungsweise Hausübergabestation, elektrische Wärmepumpe, Stromdirektheizung, solarthermische Anlage, Nutzung von Biomasse, Wasserstoff und Derivaten, Hybridheizung (Wärmepumpe oder Solarthermie in Kombination mit Gas-, Biomasse-, Flüssigbrennstofffeuerung). Die Regelungen gelten im Neubaugebiet ab sofort, für bestehende Gebäude beziehungsweise Neubauten im Lückenschluss ab Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung, spätestens jedoch ab Juli 2026 in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern beziehungsweise ab Juli 2028 in Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern. Darüber hinaus bringt das GEG unter anderem eine Reihe weiterer Prüfungs-, Optimierungs- und Nachrüstverpflichtungen für gebäudetechnische Anlagen und Systeme mit sich und schränkt zahlreiche bestehende Unwirtschaftlichkeitsklauseln ein oder streicht sie ganz.

Berichtspflichten in der CO2-Grenzabgabe (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM): Erstmals müssen Importeure von bestimmten emissionsintensiven Produkten im Januar 2024 einen Bericht zur CO2-Grenzabgabe abgeben, andernfalls drohen Strafen. Das heißt, sie müssen gegenüber der nationalen Behörde – die zu Redaktionsschluss noch nicht bekannt war – berichten, wie viele Güter sie mit welchem CO2-Gehalt importiert haben. Die Gütergruppen sind: Zement, Eisen, Stahl, Aluminium, Düngemittel, Strom und Wasserstoff. Ab 2026 greift dann die Zahlungspflicht.

Was 2024 noch anstehen könnte

Das Jahr 2024 wird darüber hinaus noch weitere Änderungen für die Wirtschaft in der Energie- und Klimapolitik bereithalten. Zum Teil kristallisieren sich diese bereits zum Jahreswechsel heraus: So ist für 2024 ein umfangreiches Solarpaket geplant, mit dem weitere Vereinfachungen bei Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) eingeführt werden sollen. Die Direktvermarktungspflicht soll für Anlagen über 100 Kilowatt (kW) zwar bestehen bleiben, jedoch sollen eingespeiste Mengen ohne Vergütung an den Netzbetreiber abgegeben werden können. Ein Schwerpunkt liegt auf der neu geschaffenen gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung, wobei der Anlagenbetreiber von der Lieferantenpflicht zur Reststromversorgung befreit werden soll. Darüber hinaus könnte die Förderung von Mieterstrom zukünftig auch auf Gewerbegebäude Anwendung finden. Für Photovoltaik- (PV-) Anlagen mit bis zu 30 kW soll zudem das vereinfachte Netzanschlussverfahren gelten. Dadurch werden Investitionen in kleinere Anlagen erleichtert. Ärgerlich ist allerdings, dass es beim Anlagenzertifikat für den Netzanschluss bei Anlagen größer 500 kW beziehungsweise einer Einspeisung von größer 270 kW bleiben soll.

Eigentlich sollte zum Jahreswechsel auch das Wachstumschancengesetz mit seiner Prämie von 15 Prozent für Energieeffizienzinvestitionen starten. Darunter wären auch betriebliche Investitionen in Windräder und PV-Anlagen gefallen. Diese hätten noch nicht einmal auf dem Betriebsgelände errichtet werden müssen. Es hätte genügt, dass es sich um eigenes Geld handelt. Nun hat der Bundesrat das Gesetz an den Vermittlungsausschuss verwiesen. Hintergrund sind befürchtete Einnahmeausfälle bei Ländern und Kommunen. Ob die Prämie angesichts des Urteils des Bundesverfassungsgerichts kommt, ist fraglich.

Interessant dürfte es auch mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bei den Verteilnetzentgelten werden. Die Bundesnetzagentur, die seit Kurzem für dieses Thema zuständig ist, hat ein sogenanntes Festlegungsverfahren gestartet. Sie schlägt vor, dass Regionen mit einem bisher hohen Zubau an erneuerbaren Energien bei den Netzentgelten entlastet werden sollen. Dies beträfe nach bisherigem Vorschlag 17 Netzgebiete im ländlichen Raum. Die dann wegfallenden Einnahmen für die Netzbetreiber sollen auf alle Stromkunden in Deutschland über die sogenannte §19 StromNEV-Umlage umgelegt werden. Während alle Stromkunden bis zu einem Verbrauch von 1.000.000 kWh den vollen Betrag bezahlen, wird für Strommengen darüber hinaus ein geringerer Betrag von 0,05 Cent/kWh fällig. Für die energieintensive Industrie und Speicher gelten zudem Sonderregeln.

Auf der politischen Agenda steht seit März 2023 auch eine Novellierung des Klimaschutzgesetzes. Die Sektorziele sollen zwar erhalten bleiben, die Klimaschutzziele sollen aber sektorübergreifend erreicht werden können. Dies hat zwar keine unmittelbare Relevanz für Unternehmen, mittel- bis langfristig könnte sich das aber positiv auswirken. Schließlich würde damit keine direkte Handlungsnotwendigkeit für die Politik in einem Sektor entstehen. Sprich: Im Verkehrssektor zum Beispiel einschneidende Maßnahmen zu ergreifen, um Zielverfehlungen auszugleichen, wird unwahrscheinlicher. Interessant in diesem Zusammenhang ist auch ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, das der Politik eine Einhaltung der Sektorziele ins Stammbuch geschrieben hat. Eine Revision von Seiten der Bundesregierung ist möglich. Eine juristische Durchsetzung von Klimaschutzzielen könnte aber weiter Schule machen und die Politik zum Handeln zwingen. Große Unsicherheiten für die Wirtschaft bleiben, auch wenn sich die Ampel zu einem Kompromiss für den Haushalt 2024 durchringt.

Quelle: DIHK-BO

 

Versetzungsgefahr für den Industriestandort Deutschland

Die Unternehmen aus dem Netzwerk Industrie stellen dem Standort Deutschland ein sehr negatives Zeugnis aus. Das zeigt die aktuelle Standort-Umfrage der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK), die auf den Antworten von mehr als 2.200 Betrieben verschiedener Industriebranchen und Unternehmensgrößen aus allen Regionen basiert.

Noch nie seit der ersten Erhebung im Jahr 2008 waren die Rahmenbedingungen für die industrielle Produktion nach Ansicht der betroffenen Unternehmen so schlecht wie derzeit. Nahezu alle Standortfaktoren erhalten von den Betrieben eine niedrigere Bewertung als bei der letzten Befragung vor drei Jahren. Der Mittelwert rutscht mit 4,0 – also nur noch "ausreichend" – auf einen historischen Tiefpunkt (2020: 3,6; 2017: 3,3).

Mittelwert aller Standortfaktoren

Probleme oft hausgemacht

"Stärker denn je belasten strukturelle und oft hausgemachte Probleme unseren Industriestandort. Zunehmende bürokratische Auflagen, hohe Energiekosten und langwierige Planungs- und Genehmigungsverfahren prägen die betriebliche Praxis", so DIHK-Hauptgeschäftsführer Martin Wansleben.

Daher werden diese Faktoren in der Umfrage von den Unternehmen mit "mangelhaft" bewertet – beim letzten Mal lagen die Werte noch deutlich höher. Auch die Komplexität und Praxistauglichkeit des Steuerrechts kommt bei den Betrieben äußerst schlecht weg (4,8 nach 4,6 im Jahr 2020).

Standortattraktivität schwindet rapide
"Der Standort Deutschland verliert für die Industrie und ihre Partnerbranchen rapide an Attraktivität", warnt Wansleben. "Die Folge ist, dass notwendige Investitionen unterbleiben oder an anderen Standorten getätigt werden. Das kann sich unser Land nicht leisten, wenn wir es mit der Zukunft der Industrie am Standort Deutschland und deren Transformation in Richtung Digitalisierung und Dekarbonisierung ernst meinen."

Die Unternehmen zeigen aktuell wenig Zuversicht, dass die Bundespolitik zu einer spürbaren Verbesserung der Rahmenbedingungen beiträgt. Die Wirtschaftspolitik der Bundesregierung stufen die Unternehmen als so schlecht ein (4,8) wie nie zuvor. Bei der Vorumfrage 2020 hatten die Betriebe die Wirtschaftspolitik zumindest noch als "ausreichend" (3,9) empfunden, 2017 sogar als "befriedigend" (2,9).

Bewertung aktueller Wirtschaftspolitik

 

Pakt für Beschleunigung könnte ein Hoffnungszeichen sein

"Die Politik hat es weiterhin in der Hand, das Vertrauen der Unternehmen in den Standort Deutschland wieder zu stärken", stellt der DIHK-Hauptgeschäftsführer klar. "Konkret sollte der 'Pakt für Beschleunigung' rasch in den Fachgesetzen umgesetzt werden." Mit der Novelle des Bundes-Immissionsschutzgesetzes könne die Regierung "gleich im Januar beweisen, dass sie hier Taten folgen lässt".

Solche Hoffnungszeichen seien in der schwierigen wirtschaftlichen Lage ganz wichtig, so Wansleben. "Dazu gehört auch, dass wir schnell zu einem möglichst noch deutlich ausgeweiteten Bürokratieentlastungsgesetz kommen. Für Wachstumsimpulse ist es zudem notwendig, dass das Wachstumschancengesetz mit degressiver Abschreibung und Investitionsprämie für Energieeffizienz zum Jahresbeginn kommt."

Die detaillierten Ergebnisse der Untersuchung können Sie hier abrufen:
DIHK-Umfrage im Netzwerk Industrie 2023

Bewertung Standortfaktor Energiekosten

 Bewertung Standortfaktor Energieversorgungssicherheit

Bewertung Standortfaktor Innovationsaktivitäten

 Quelle: DIHK

 

Kraftwerksstrategie des Bundes: Versorgungssicherheit nicht verhandelbar

Nach monatelangem Ringen hat sich die Bundesregierung auf zentrale Elemente einer Strategie zum Bau wasserstofffähiger Gaskraftwerke geeinigt. Dass die alten Kraftwerke nicht abgeschaltet werden sollten, bevor die neuen Anlagen am Netz sind, fordert die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK).

"Es ist gut, dass die Bundesregierung nach vielen Verzögerungen ihre Kraftwerksstrategie jetzt vorantreiben will", kommentiert der stellvertretende DIHK-Hauptgeschäftsführer Achim Dercks den Beschluss. "Versorgungssicherheit ist für die Unternehmen schließlich nicht verhandelbar."

Daher solle auch klar sein, dass bestehende Kraftwerke erst abgeschaltet würden, wenn neue Anlagen ausreichend und verlässlich am Netz seien.

"Zudem stellt sich die Frage der Finanzierung", gibt Dercks zu bedenken. Dabei sei aus Sicht der Wirtschaft eine Investitionsförderung einer dauerhaften Förderung der Betriebskosten vorzuziehen.

"Es bleibt ohnehin eine Gratwanderung, dass erneut ein staatlicher Eingriff in den Strommarkt stattfindet und einzelne Technologien bevorzugt werden", stellt der stellvertretende DIHK-Hauptgeschäftsführer klar.

Quelle: DIHK - NW

 

Wie Heizungstausch & Co. künftig gefördert werden

Nach monatelangem Ringen hat sich die Bundesregierung auf zentrale Elemente einer Strategie zum Bau wasserstofffähiger Gaskraftwerke geeinigt. Dass die alten Kraftwerke nicht abgeschaltet werden sollten, bevor die neuen Anlagen am Netz sind, fordert die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK).

Als eine von vier Säulen des neuen BEG (siehe Kasten unten) ging zum 1. Januar 2024 die aktualisierte Richtline "Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)" an den Start. Sie zielt auf Effizienzsteigerung und die Erhöhung des Anteils von erneuerbarer Energie in Gebäuden.

Von Dämmen über Einstellen bis Austauschen

Dafür fördert der Bund sowohl für Wohn- als auch für Nichtwohngebäude bestimmte Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, der Anlagentechnik, der Heizungsoptimierung, der Fachplanung und Baubegleitung sowie Maßnahmen bei Anlagen zur Wärmeerzeugung, insbesondere den Heizungsaustausch. Welche Anforderungen dafür erfüllt sein müssen, ist in der Förderrichtlinie dargelegt (siehe auch Bundesgesetzblatt). Anders als bei den anderen BEG-Richtlinien ist es bei der BEG EM nicht erforderlich, dass die geförderten Einzelmaßnahmen zum Erreichen einer (neuen) Effizienzhaus-Stufe führen.

Kein Rechtsanspruch

Antragsberechtigt sind alle Investoren – von Hauseigentümern beziehungsweise Wohnungseigentümergemeinschaften über Contractoren, Unternehmen oder gemeinnützige Organisationen bis hin zu Kommunen. Die Förderung erfolgt in Form eines Investitionszuschusses. Zusätzlich kann ein ergänzendes Kreditangebot in Anspruch genommen werden. Ein Rechtsanspruch besteht jedoch nicht, und die Gewährung der Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln.

Mindestens 30 Prozent für den Heizungstausch

Bei einem Heizungstausch wird laut BEG EM eine Grundförderung von 30 Prozent für alle Wohn- und Nichtwohngebäude gewährt. Für Wärmepumpen gibt es zusätzlich einen "Bonus" von 5 Prozent, wenn Wasser, Erdreich oder Abwasser als Wärmequelle erschlossen werden oder ein natürliches Kältemittel wie CO2 oder Propan zum Einsatz kommt. Biomasseheizungen, die einen Staub-Emissionsgrenzwert von 2,5 Milligramm pro Kubikmeter einhalten, werden mit einem pauschalen Zuschlag von 2.500 Euro gefördert. Für selbstnutzende Wohnungseigentümer gibt es unter bestimmten Voraussetzungen noch die Möglichkeit zur zusätzlichen Inanspruchnahme eines Klimageschwindigkeits- und/oder Einkommens-Bonus.

Die maximal förderfähigen Investitionskosten bemessen sich in Abhängigkeit vom Gebäudetyp an der Anzahl der Wohneinheiten (Wohngebäude) beziehungsweise der Nettogrundfläche (Nichtwohngebäude).

15 Prozent und mehr für weitere Effizienzmaßnahmen
Neben der Heizungstausch-Förderung können auch weitere Zuschüsse für einzelne Effizienzmaßnahmen beantragt werden, zum Beispiel für:

  • die Dämmung von Außenwänden, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen,
  • die Erneuerung, den Ersatz oder erstmaligen Einbau von Fenstern, Außentüren und -toren
  • den Einbau, Austausch oder die Optimierung raumlufttechnischer Anlagen inklusive Wärme-/Kälterückgewinnung, 
  • den Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik zur Gebäudeautomation, 
  • Kältetechnik zur Raumkühlung oder
  • den Einbau energieeffizienter Innenbeleuchtungssysteme.

Der Grundfördersatz beträgt hier wie schon bislang 15 Prozent, plus gegebenenfalls 5 Prozent Bonus beim Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans für Wohngebäude.

Die maximal förderfähigen Investitionskosten sind auch hier je nach Gebäudetyp von der Zahl der Wohneinheiten (Wohngebäude) beziehungsweise der Nettogrundfläche (Nichtwohngebäude) abhängig.

Anträge bei KfW und BAFA
Die Zuschüsse für Anlagen zur Wärmeerzeugung (nur Heizungstechnik; ausgenommen sind Maßnahmen für Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes) sind künftig bei der KfW zu beantragen. Die technische Antragstellung bei der KfW startet für Einfamilienhäuser voraussichtlich am 27. Februar 2024, für alle weiteren Antragstellergruppen zeitlich gestaffelt im Laufe des Jahres 2024. Übergangsweise können förderfähige Vorhaben ab sofort und befristet bis zum 31. August 2024 schon vorab in Angriff genommen werden, der Antrag muss dann bis zum 30. November 2024 nachgeholt werden.

Die Beantragung der weiteren Zuschüsse für Effizienzmaßnahmen der Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung sowie die Errichtung, der Umbau und die Erweiterung von Gebäudenetzen erfolgt weiterhin beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Hier ist die technische Antragstellung bereits seit dem 1. Januar 2024 möglich. Der Ergänzungskredit kann über die Hausbank/Geschäftsbank beantragt werden.

Das BEG im Überblick

Das BEG fasst frühere Förderprogramme zusammen und beinhaltet vier Förderrichtlinien:

für Einzelmaßnahmen die nun überarbeitete

  • "Bundesförderung für effiziente Gebäude − Einzelmaßnahmen" (BEG EM)

sowie für systemische Maßnahmen bislang unverändert:

  • "Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude" (BEG WG) 
  • "Bundesförderung für effiziente Gebäude − Nichtwohngebäude" (BEG NWG)
  • "Bundesförderung für effiziente Gebäude – Klimafreundlicher Neubau" (BEG KFN)

Während die drei ersten Richtlinien aus dem Bundeswirtschaftsministerium stammen, ist für die BEG KFN das Bundesbauministerium zuständig. Die Umsetzung der Förderung erfolgt über die KfW und das BAFA.

Umfassende Informationen finden Sie auch unter der Adresse www.energiewechsel.de.

Quelle: DIHK - EP

 

Kreislaufwirtschaft: BMUV will das Abfallende von Ersatzbaustoffen gesetzlich bestimmen

Das BMUV hat Anfang Januar 2024 ein Eckpunktepapier für eine Abfallende-Verordnung für mineralische Ersatzbaustoffe zur Verbändeanhörung versandt. Die DIHK unterstützt in ihrer Stellungnahme das Ziel des BMUV, das Abfallende von Ersatzbaustoffen gesetzlich zu bestimmen, plädiert aber für einen deutlich umfangreicheren Ansatz für Regelungen des Abfallendes.

Das BMUV hat Anfang Januar 2024 ein Eckpunktepapier für eine Abfallende-Verordnung für mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) zur Verbändeanhörung versandt. Als Ziel des Eckpunktepapiers nennt das Ministerium: „Die Abfallende-Verordnung soll im Einklang mit der Ersatzbaustoffverordnung dazu beitragen, MEB effektiver im Kreislauf zu führen und die Vermarktung dieser MEB als hochwertige und qualitätsgesicherte Recycling-Produkte zu fördern. Diese sollen als Bestandteile von technischen Bauwerken aber auch in Bereichen Verwendung finden, die noch nicht von der ErsatzbaustoffV abgedeckt sind, einschl. des Einsatzes im Garten- und Landschaftsbau.“ In den Ausführungen schränkt das BMUV die Anwendung der geplanten Verordnung allerdings auf wenige Ersatzbaustoffe besonders hochwertiger Materialklassen ein.

Die DIHK unterstützt in ihrer Stellungnahme das Ziel des BMUV, das Abfallende von Ersatzbaustoffen gesetzlich zu bestimmen. Die gesetzliche Festlegung ist aus Sicht vieler Unternehmen eine wichtige Voraussetzung, um mineralische Abfälle hochwertig zu recyceln und als Sekundärrohstoffe einzusetzen. Das Fehlen der gesetzlichen Festlegung führt derzeit zu Rechtsunsicherheiten und einer Zurückhaltung bei der Nutzung von Ersatzbaustoffen. Den betroffenen Unternehmen erscheint die Beschränkung des Entwurfs auf die wenigen hochwertigsten Materialklassen jedoch als deutlich zu gering. Deshalb sollte ein deutlich umfangreicherer Ansatz für Regelungen des Abfallendes gewählt werden.

Wir schlagen deshalb vor, folgende Punkte zu ändern:

1. Die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz sollten für alle aufbereiteten Stoffe erreicht werden können. Festlegungen in der geplanten Abfallende-Verordnung sollten deshalb nicht abschließend formuliert werden.

2. Bei Einhaltung der Anforderungen der Ersatzbaustoffverordnung sollte das Abfallende für alle Materialklassen eintreten. Andernfalls würde sich der Einsatz von nicht berücksichtigten Materialklassen weiter erschweren.

3. Eine Abfallende-Verordnung sollte generelle Kriterien und Verfahren für das Erreichen des Endes der Abfalleigenschaft konkretisieren. Unternehmen sollten dazu nicht auf aufwendige Rechtsgutachten und Anerkennungsverfahren angewiesen sein.

Die DIHK-Stellungnahme finden Sie hier. Eckpunktepapier und weitere Informationen entnehmen sie bitte den Seiten des BMUV.

Quelle: DIHK

 

Bundespreis Ecodesign ist zum 13. Mal ausgeschrieben

Unternehmen aller Größen und Branchen, Designer/innen und Studierende sind wieder aufgerufen, sich bis zum 15. April 2024 mit ihren Konzepten, Dienstleistungen und Produkten, um den renommierten Designpreis zu bewerben. Seit 2012 loben das Bundesumweltministerium (BMUV) und das Umweltbundesamt (UBA) in Kooperation mit dem Internationalen Design Zentrum Berlin (IDZ) die höchste Auszeichnung der Bundesregierung für ökologisches Design aus.

Nähere Informationen finden Sie unter bundespreis-eocfinder.de.

 

Aktuelles aus Europa und der Welt

Denkpause bei der EU-Lieferkettenrichtlinie ist eine gute Nachricht

Dass eine ausreichende Zahl von Mitgliedstaaten genug Nachbesserungsbedarf beim EU-Lieferkettengesetz sieht, um die Verabschiedung des Entwurfs zunächst zurückzustellen, kommentiert Peter Adrian, Präsident der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK), mit Erleichterung.

"Wir teilen als Wirtschaft die Ziele des EU-Lieferkettengesetzes", stellt Adrian klar. "Der vorliegende Entwurf hätte allerdings die Erreichung dieser Ziele nicht erleichtert, sondern erschwert. Denn europäische Unternehmen müssten sich aus einigen Gegenden der Welt aufgrund unbeherrschbarer Risiken zurückziehen."

Im Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten (AStV), der die Entscheidungen im Rat vorbereitet, wurden nun folgerichtig von einer Gruppe von Mitgliedstaaten Bedenken angemeldet.

Die DIHK hatte zuvor mehrfach vor der vorschnellen Verabschiedung eines noch unausgewogenen Entwurfs gewarnt, zuletzt am 1. Februar 2024. Es sei "gut, dass jetzt eine ausreichende Zahl von Mitgliedstaaten diese Einschätzung teilt", sagt Adrian. Denn: "Das EU-Lieferkettengesetz würde in der verhandelten Fassung Unternehmen mit erheblicher Rechtsunsicherheit, Bürokratie und schwer kalkulierbaren Risiken konfrontieren", diagnostiziert der DIHK-Präsident.

"Erhebliche negative Auswirkungen auf die Wertschöpfungsketten und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft sind jetzt zunächst einmal nicht beschlossen worden. Das sind gute Neuigkeiten in für die Unternehmen sehr herausfordernden Zeiten."

Aus deutschen Erfahrungen lernen

Im Vorfeld der Beratungen im AStV hatten die DIHK viele besorgte Unternehmerstimmen erreicht, die oftmals auf die Erfahrungen mit dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) Bezug nahmen. Bei einer DIHK-Umfrage zum LkSG hatte sich Mitte 2023 gezeigt, dass faktisch auch kleinere Unternehmen mit umfassenden Berichtspflichten belastet werden. Gleichzeitig wurde deutlich, dass bereits 94 Prozent der Betriebe im Anwendungsbereich des deutschen Gesetzes Maßnahmen mit Blick auf menschenrechts- und umweltbezogenen Risiken ergriffen hatten.

Quelle: DIHK

 

"Recht auf Reparatur": Eine Frage der Umsetzung

Europäische Verbraucher sollen bestimmte defekte Produkte künftig einfacher reparieren lassen können. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) verzeichnet besorgte Stimmen aus den Unternehmen, die nun mit einer Reihe von zusätzlichen Verpflichtungen belastet sind.

Bereits im März 2023 hatte die EU-Kommission dem Europaparlament einen Gesetzesvorschlag zum "Right to Repair" vorgelegt; Anfang Februar gab es eine vorläufige Einigung zwischen Rat und Parlament. Demnach sollen Hersteller künftig während des Gewährleistungszeitraums einer Reparatur den Vorrang einräumen.

"Der Anspruch auf Reparatur ist eines der Kernanliegen des Europäischen Parlaments, das es unbedingt noch vor der Europawahl verabschiedet sehen will", kommentierte DIHK-Hauptgeschäftsführer Martin Wansleben den Beschluss auf Medienanfrage.

"Gut ist es, dass auf der Zielgeraden eine klare Begrenzung bei den erfassten Produktkategorien festgelegt wurde. Das bringt mehr Sicherheit für die Unternehmen."

Die praktische Umsetzung könne dennoch schwierig werden: "Große Sorge bereitet den Unternehmen, dass die Fachkräfte für Reparaturdienstleistungen vielerorts fehlen", berichtete der DIHK-Hauptgeschäftsführer. "Außerdem kommt ein enormer logistischer Aufwand auf die Betriebe zu, wenn Ersatzteile vorgehalten werden müssen."

Als weiteren Punkt nannte er die Gefahr von Preissteigerungen, "denn die zusätzlichen Kosten infolge von Lagerhaltungen und Reparaturen müssen die Unternehmen bei ihren Kalkulationen berücksichtigen". Besonders Händler machten sich zudem Sorgen, bei wem die Verantwortung für importierte Produkte liegen werde. "Hier ist die finale Umsetzung entscheidend", so Wanslebens Resümee.

Quelle: DIHK

 

Klimaschutz: `Fit for 90?`- EU stellt Klimaziele für 2040 vor

Die Europäische Kommission hat am 6. Februar ihre Mitteilung zum 2040-Klimaziel vorgelegt. In ihrer Mitteilung empfiehlt die Brüsseler Behörde für das Jahr 2040 ein Ziel zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen um 90 Prozent im Vergleich zu 1990.

Hervorgehoben wird im 2040-Klimaziel vor allem die Dekarbonisierung der Industrie und gleichzeitige Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit – durch bessere Rahmenbedingungen, intensivierte Dialoge zwischen Wirtschaft und Politik sowie dem Einsatz von neuen Technologien, wie die Speicherung und Nutzung von CO2.

Im europäischen Klimaschutzgesetz gibt es bereits Treibhausgasreduktionsziele für 2030 (minus 55 Prozent) und 2050 (Treibhausgasneutralität). Nun soll dem ein Zwischenziel von minus 90 Prozent bis 2040 hinzugefügt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, zeigt die Analyse im zugrundeliegenden Impact Assessment, dass das Niveau der verbleibenden EU-weiten Emissionen im Jahr 2040 weniger als 850 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente betragen müsste. Als Voraussetzung dafür sieht die Kommission vor allem die vollständige Umsetzung des Fit-for-55-Pakets.

Zusätzlich sollen Unternehmen auf dem Weg zur Klimaneutralität in Europa stärker unterstützt werden. Die Kommission wirbt für einen Deal für die industrielle Dekarbonisierung, welcher bereits im 2023 veröffentlichten Green Deal Industrial Plan erwähnt wird. Die EU-Industriepolitik soll sich dabei laut Plan der Kommission verstärkt auf belastbare Wertschöpfungsketten, insbesondere für kritische Primär- und Sekundärrohstoffe und einer erhöhten einheimischen Produktionskapazität in strategischen Sektoren konzentrieren, um die industrielle Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Grüne Leitmärkte sollen dabei unterstützen.

Aus Sicht der deutschen Wirtschaft ist eine enge Verknüpfung zwischen der Klimawende und der Wettbewerbsfähigkeit von elementarer Bedeutung. Wichtig ist dabei, dass die industrie- und energiepolitischen Ziele der EU gemeinsam vorangetrieben werden, ohne sich dabei gegenseitig zu hemmen. Zudem müssen Betriebe aus allen Branchen, Sektoren und Größen mitbedacht werden - dies erfordert einen breit angelegten Bürokratieabbau. In der Praxis steigen bisher nämlich durch viele Maßnahmen des Green Deal die Bürokratielasten für Betriebe nochmals erheblich an. Dies hat zur Folge, dass die Unternehmen weniger finanzielle Ressourcen für Investitionen in ihre betriebliche Klimaneutralität zur Verfügung haben.

Die EU spielt bereits heute beim internationalen Klimaschutz eine Vorreiterrolle. Um den Abstand bei den Klimaschutzkosten im Vergleich zu internationalen Wettbewerbern zu verringern und damit ähnliche Voraussetzungen zu schaffen, sollen globale Klimapartnerschaften weiter vorangetrieben werden, beispielsweise durch den jüngst gegründeten Klimaklub. Im Mittelpunkt steht dabei vor allem die globale CO2-Bespreisung, ähnlich zu dem in Europa herrschenden Emissionshandelssystem (EU ETS). Das marktwirtschaftliche Klimaschutzinstrument ist und soll auch weiterhin das Herzstück der europäischen Klimapolitik bleiben.

Um das empfohlene Ziel von 90 Prozent zu erreichen, sind neben Emissionsreduktionen aber auch Technologien für die CO2-Abscheidung, Entnahme, Speicherung und Nutzung (CCUS) in der Industrie und dem Energiesektor erforderlich. Bis 2040 soll das europäische Energiesystem vollständig dekarbonisiert sein. Dafür benötigt es neben CCUS vor allem der Ausweitung etablierter erneuerbarer Technologien wie Wind und PV, aber auch kleine modulare Reaktoren sollen zukünftig berücksichtigt werden. Des Weiteren hebt die Kommission die Bedeutung und zukünftige Stärkung von Direktstromlieferverträgen (PPAs) hervor. Aus Sicht der deutschen Wirtschaft ist dies nicht nur förderlich für den erneuerbare Energien Ausbau, sondern bietet Unternehmen zudem die Möglichkeit günstig und langfristig grünen Strom zu beziehen.

Die Mitteilung enthält zunächst nur Vorschläge beziehungsweise Empfehlungen der EU-Kommission. Sie soll richtungsweisend für die neu aufgestellte Kommission nach den Wahlen im Juni sein und Grundlage für neue Gesetzestexte bieten.

Quelle: DIHK - JM

 

EU-Vorgehen gegen Greenwashing

Das EU-Parlament hat am 17.01.2024 final den im Trilog gefundenen Änderungen der UCP-Richtlinie (Richtlinie über unfaire Geschäftspraktiken) in Sachen Greenwashing zugestimmt. Bei diesem Gesetzgebungsverfahren, auch bekannt unter Empowering Consumers-Richtlinie, geht es insbesondere um Folgendes:

  • Generische Umweltaussagen und andere irreführender umweltbezogener Produktinformationen werden verboten.
  • Es werden nur Nachhaltigkeitssiegel zugelassen, die auf genehmigten Zertifizierungssystemen basieren oder von Behörden festgelegt wurden.
  • Die Garantieinformationen müssen besser sichtbar sein, und es wird ein neues Etikett für die Garantieverlängerung eingeführt.

Da es aktuell zwei Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene zum Greenwashing gibt und die Begrifflichkeiten zum Teil in verwirrender Weise durcheinandergeworfen werden, soll mit diesem Update bei beiden der aktuelle Stand dargestellt werden.

1. Änderung der UCP-Richtlinie (= Empowering Consumers RL)

Der Stand des Gesetzgebungsverfahrens ist unter folgendem Link veröffentlicht: Procedure File: 2022/0092(COD) | Legislative Observatory | European Parliament (europa.eu), ursprünglicher Kommissionsentwurf von März 2022. Hierzu haben wir am 06.05.2022 eine DIHK-Stellungnahme abgegeben. Die Pressemeldung des EP vom 17.01.2024 finden Sie unter EU-Abgeordnete verabschieden neues Gesetz gegen Greenwashing und irreführende Produktinformationen | Aktuelles | Europäisches Parlament (europa.eu)

Die neuen Vorschriften zielen darauf ab, die Produktkennzeichnung klarer und vertrauenswürdiger zu machen, indem die Verwendung allgemeiner Umweltaussagen wie "umweltfreundlich", "natürlich", "biologisch abbaubar", "klimaneutral" oder "ökologisch" ohne Nachweis verboten wird. Auch die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln wird nun reguliert. In Zukunft sind in der EU nur noch Nachhaltigkeitssiegel erlaubt, die auf offiziellen Zertifizierungssystemen basieren oder behördlich festgelegt wurden. Darüber hinaus verbietet die Richtlinie Behauptungen, dass ein Produkt aufgrund von Emissionsausgleichssystemen neutrale, reduzierte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat. Ein weiteres wichtiges Ziel des neuen Gesetzes ist es, dass sich Hersteller und Verbraucher stärker auf die Langlebigkeit von Waren konzentrieren. In Zukunft müssen die Garantieinformationen sichtbarer sein, und es wird ein neues, harmonisiertes Etikett geschaffen, um Waren mit verlängerter Garantiezeit stärker in den Vordergrund zu stellen. Die neuen Vorschriften verbieten auch unbegründete Behauptungen über die Haltbarkeit und Aufforderungen, Verbrauchsmaterialien früher als unbedingt erforderlich auszutauschen (z. B. häufig der Fall bei Druckertinte) sowie die Darstellung von Waren als reparierbar, wenn dies nicht der Fall ist.

Die Richtlinie muss nun auch noch vom Rat endgültig gebilligt werden, danach wird sie im Amtsblatt veröffentlicht, und die Mitgliedstaaten haben 24 Monate Zeit, sie in nationales Recht umzusetzen.

2. Green Claims-Richtlinie

Der Stand des Gesetzgebungsverfahrens ist unter Aktenzeichen: 2023/0085(COD) | Legislative Beobachtungsstelle | Europäisches Parlament (europa.eu) veröffentlicht. Bei dieser Richtlinie ist der ursprüngliche Kommissionsvorschlag vom 22.03.2023. Hierzu haben wir am 19.07.2023 eine DIHK-Stellungnahme abgegeben.

Aktuell finden die Beratungen in den Ausschüssen des Europäischen Parlaments sowie im Rat statt. D. h. der Trilog hat noch nicht begonnen. Inhaltlich geht es um weitere Konkretisierungen und die Bedingungen für die Verwendung von Umweltaussagen. Insbesondere soll hier festgelegt werden, dass umweltbezogene Werbeaussagen nur noch mit entsprechendem wissenschaftlichem Nachweis und Zertifizierung dieses Nachweises zulässig sein sollen.

DIHK-Bewertung: Der Vorschlag der Green Claims-Richtlinie mit der Pflicht für Unternehmen, nachhaltigkeitsbezogene Werbeaussage durch wissenschaftliche Gutachten zu belegen und diese Gutachten zertifizieren zu lassen, kann Kosten für betroffene Unternehmen nach sich ziehen. Die DIHK verfolgt die Verhandlungen genau.

Quelle: DIHK

 

EU-Chile-Handelsabkommen vorteilhaft für beide Seiten

Als wichtiges Zeichen gegen den weltweit zunehmenden Protektionismus würdigt Volker Treier, Außenwirtschaftschef der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK), die Unterzeichnung des EU-Chile-Handelsabkommens am 13. Dezember.

"Das Abkommen verbessert den Marktzugang und die Handelsbeziehungen etwa beim Schutz geistigen Eigentums sowie bei nichttarifären Handelshemmnissen", lobt Treier. Das erhöhe die Rechtssicherheit für Unternehmen auf beiden Seiten. "Das Abkommen kann auch dazu beitragen, die Lithiumversorgung Deutschlands abzusichern, die für unsere Mobilitätswende von zentraler Bedeutung ist."

In Chile haben deutsche Unternehmen nach DIHK-Angaben 2021 knapp 3 Milliarden Euro investiert. Sie beschäftigen in dem Andenstaat fast 30.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Im vergangenen Jahr betrug das Handelsvolumen zwischen Deutschland und Chile 4,1 Milliarden Euro, davon entfielen 2,8 Milliarden Euro auf deutsche Exporte.

Weitere Handelsabkommen rasch ratifizieren

"Darüber hinaus ist es für die vielen auslandsaktiven deutschen Unternehmen wichtig, dass sich die EU auch über Chile hinaus stärker in der wirtschaftlichen Potenzialregion Lateinamerika engagiert", regt der DIHK-Außenwirtschaftschef an. Der Ausbau und die Sicherung dieser Handelsbeziehungen, an denen Millionen Arbeitsplätze in Europa hängen, sollten nach seiner Einschätzung im Fokus der EU-Handelspolitik stehen. "Daher muss die EU in der Region darauf hinarbeiten, für unsere Unternehmen die Märkte zu öffnen, etwa durch eine schnelle Ratifizierung der Handelsabkommen mit Mercosur, aber auch mit Mexiko."

Durch gute Abkommen könne die wichtige Diversifizierung erleichtert und Lieferkettenproblemen entgegengewirkt werden, erläutert Treier. "Mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung der Region gerade für deutsche Unternehmen sollte die Bundesregierung hier eine Führungsrolle innerhalb der EU einnehmen."

Quelle: DIHK-KK

 

Net Zero Industry Act "kein echter Gamechanger"

Die vorläufige Einigung zwischen Parlament und Rat beim Net Zero Industry Act ist nach Auffassung von Achim Dercks, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK), ein "kleiner Schritt in die richtige Richtung".

Ein "echter Gamechanger" werde das Paket jedoch nicht sein, so Dercks. "Der Ansatz, zusätzliche Belastungen für Unternehmen zu reduzieren und die Rahmenbedingungen für den Aufbau von Produktionsstätten für Netto-Null-Technologien in der EU zu verbessern, wird grundsätzlich von der Wirtschaft unterstützt", stellt er klar.

"Allerdings sind beschleunigte Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie Bürokratieabbau für die gesamte Wirtschaft notwendig und sollten nicht auf ausgewählte Technologien beschränkt sein – Stichwort Technologieoffenheit. Nur dann kann die EU, kann Deutschland als innovativer Industriestandort global wettbewerbsfähig bleiben."

Genehmigungsverfahren nicht ambitioniert genug

Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit, Innovationen im Rahmen von Reallaboren zu fördern und neue Technologien auszuprobieren, könne hier gute Impulse geben, erwartet der stellvertretende DIHK-Hauptgeschäftsführer.

Leider seien die im Net Zero Industry Act festgelegten Fristen für Genehmigungsverfahren "nicht ambitioniert genug, um auch in Deutschland den Aufbau von Produktionsstätten für Netto-Null-Technologien zu beschleunigen", kritisiert er. "Zusätzlich darf kleinen und mittleren Unternehmen die Teilhabe an der öffentlichen Beschaffung nicht durch Nachhaltigkeits- und Diversifizierungskriterien erschwert werden. Auch hier gilt es zukünftig, die Verfahren für alle weiter zu straffen und so auch kleineren Betrieben die Beteiligung zu erleichtern."

Quelle: DIHK - TP

 

DIHK hat Leitfaden "Elektronikschrott-Entsorgung in Europa" überarbeitet

Zwischenzeitlich gab es bei den nationalen Regelungen immer wieder Anpassungen.

Den Stand von November 2023 haben wir nun für die EU und auch für europäische Drittstaaten in einer aktualisierten Auflage "Elektronikschrottentsorgung in Europa 2023" zusammengefasst.

Über die DIHK können Sie die Broschüre abrufen.

Quelle: DIHK

 

Förderung nachhaltiger und sauberer Energielösungen für den Wasserstoffhochlauf - EU-Mechanismus “Ausschreibungen als Service”

Mit zusätzlichen finanziellen Mitteln sollen weitere Projekte für erneuerbaren Wasserstoff angeregt und finanziert werden.

Der Mechanismus "Ausschreibung als Service" ist eine Ergänzung der ersten am 23. November 2023 eröffneten EU-weiten Ausschreibung des Innovationsfonds zur Förderung der Herstellung von erneuerbarem Wasserstoff. In dieser ersten Ausschreibung übernimmt die Wasserstoffbank die Differenz zwischen den Produktionskosten für in der EU hergestellten erneuerbaren Wasserstoff und dem Marktpreis dafür. Die Förderungen werden an Projekte vergeben, die den niedrigsten Betrag in Euro pro Kilogramm erneuerbarem Wasserstoff bieten. Diese wettbewerblichen Ausschreibungen sind neue Verfahren im Innovationsfonds und ermöglichen eine schnelle sowie kosteneffiziente Förderung für die Einführung von erneuerbarem Wasserstoff.

Die Mitgliedstaaten haben nun durch den "Ausschreibungen als Service"-Mechanismus die Möglichkeit, weitere Projekte zu unterstützen, die an dieser ersten Ausschreibung teilnehmen, jedoch nicht mehr aus den finanziellen Mitteln des Innovationsfonds gefördert werden können. Dieses Instrument erlaubt es den Mitgliedstaaten, wettbewerbsfähige Projekte in ihrem Hoheitsgebiet zu identifizieren und zu fördern, ohne dass dafür eine separate nationale Ausschreibung notwendig ist. Der EU-Innovationsfonds sieht hierfür EU-weit 800 Mio. EUR vor. Die Bundesregierung stellt zusätzlich weitere 350 Mio. EUR für Elektrolyseur-Projekte in Deutschland bereit.

Die Europäische Wasserstoffbank strebt an, die Herstellung und den Import von erneuerbarem Wasserstoff innerhalb der EU zu fördern. Ihr Ziel ist es, finanzielle Engpässe zu überwinden und das zukünftige Angebot an erneuerbarem Wasserstoff mit den Verbrauchern zu verbinden. Die EU plant bis 2030 insgesamt 20 Millionen Tonnen Wasserstoff in ihren Energiemix zu integrieren, was einen bedeutenden Beitrag zu den REPowerEU-Zielen und dem Streben nach Klimaneutralität leistet.

Die Pressemitteilung finden Sie hier.

Quelle: DIHK 

 

Industrial Carbon Management: "Strategie für die Speicherung und Nutzung von CO₂ veröffentlicht"

Am 6. Februar hat die Europäische Kommission eine Mitteilung zur Industrial Carbon Management Strategie vorgelegt. Sie ist Teil der EU-Mitteilung für ihr 2040-Klimaziel. In der Strategie werden eine Reihe von Maßnahmen genannt, die auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene ergriffen werden sollen, um die CO2-Abscheidung, Entnahme, Speicherung und Nutzung (CCUS) anzukurbeln. Für Unternehmen ist dies eine sinnvolle Ergänzung, um die betrieblichen Klimaschutzziele zu erreichen.

Ziel der Industrial Carbon Management Strategie ist es, 280 Millionen Tonnen CO2 bis 2040 und etwa 450 Millionen Tonnen bis 2050 in Europa abzuscheiden. Bereits in ihrem Vorschlag zum Net Zero Industry Act hat sich die Kommission ein CO2-Speicherungsziel von 50 Millionen pro Jahr bis 2030 gesetzt. So können nur mit Hilfe von CCUS-Technologien die ambitionierten europäischen Klimaziele erreicht werden. Klar ist nämlich, dass es trotz des Ausbaus erneuerbarer Energien und der Entwicklung einer Wasserstoffinfrastruktur bei einigen Produktionsprozessen technisch nicht möglich sein wird, CO2 vollständig zu vermeiden.

Allerdings steht der europäische CO2-Markt noch am Anfang – Unsicherheiten über zukünftige CO2-Preise und ein lückenhafter Gesetzesrahmen sowie fehlende europäische Standards erschweren den Markthochlauf. Die Kommission plant daher noch in diesem Jahr an einem CO2-Transport- und -Speicherregelungspaket zu arbeiten, in dem unter anderem Fragen wie Markt- und Kostenstruktur, Zugang Dritter, CO2-Qualitätsstandards oder Investitionsanreize für neue Infrastrukturen behandelt werden sollen. Aus Sicht der deutschen Wirtschaft ist dies eine sinnvolle Ergänzung zu der europäischen Klimapolitik und die Grundlage für einen harmonisierten europäischen CO2-Markt.

Des Weiteren soll geprüft werden, inwieweit die CO2-Entnahme im EU-Emissionshandelssystem (EU ETS) berücksichtigt werden soll und es sollen weitere Maßnahmen geprüft werden, um den Markt für CCU und CCS zu skalieren. Die Zertifizierung der CO2-Entnahme sowie die Integration in das EU ETS bieten Industrien, bei denen die Möglichkeiten zu defossilisierten Prozessen nach aktuellem Stand der Technik und wirtschaftlicher Tragfähigkeit bereits ausgeschöpft sind, eine Unterstützung bei der Erreichung ihrer betrieblichen Klimaziele.

Die Finanzierung für CCUS-Projekte soll zudem vereinfacht werden sowie in wichtigen Projekten des gemeinsamen europäischen Interesses (IPCEI) berücksichtigt werden. Die Kommission will außerdem prüfen, ob bestimmte CO-Abscheidungsprojekte bereits mit marktbasierten Finanzierungsmechanismen, wie wettbewerbsorientierten Auktionen im Rahmen des Innovationsfonds, unterstützt werden können.

Während einige europäische Staaten bereits an der Implementierung einer CO2-Infrastruktur arbeiten, herrscht in Deutschland noch ein Verbot für die Speicherung von CO2. Die Bundesregierung sollte daher rasch dem europäischen Beispiel folgen, damit die CO2-Abscheidung, Speicherung und Nutzung auch in Deutschland nutzbar werden.

Quelle: DIHK - JM

 

Klimaschutz und Verkehr: Busse und Lkw sollen künftig weniger CO₂ ausstoßen

Der Rat und das Europäische Parlament haben sich am 18. Januar auf strengere CO₂-Emissionsstandards für schwere Nutzfahrzeuge geeinigt. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) empfiehlt, als Erfüllungsoption für die neuen Standards auch den Einsatz von Biokraftstoffen anzurechnen. Bislang ist dies nicht vorgesehen.

Von der vorläufigen Vereinbarung betroffen sind die meisten schweren Nutzfahrzeuge, einschließlich kleiner Lastwagen, Stadt- und Reisebusse sowie Anhänger. Die neuen, strengeren Grenzwerte greifen ab 2030, 2035 und 2040. Ausnahmen gelten etwa für leichte Nutzfahrzeuge oder für Fahrzeuge aus Bergbau, Forst- und Landwirtschaft.

Für neu angeschaffte schwere Lkw und Reisebusse gelten folgende Standards: Gegenüber 2019 muss der CO2-Ausstoß
bis 2030 um 45 Prozent,
bis 2035 um 65 Prozent und
bis 2040 um 90 Prozent sinken.

Auch für neue Stadtbusse werden neue Vorgaben eingeführt: Hier muss der Schadstoffausstoß ab 2030 um 90 Prozent unter dem Niveau von 2019 liegen. Spätestens ab 2035 dürfen neu zugelassene Stadtbusse überhaupt kein CO2 mehr emittieren.

Für Anhänger und Sattelanhänger gibt es separate Ziele: Die Emissionswerte von Anhängern müssen bis 2030 um 7,5 Prozent, die von Sattelanhängern um 10 Prozent geringer sein als im Referenzjahr 2019.

Einigung bis 2027 auf dem Prüfstand

Bis 2027 überprüft die EU-Kommission die Wirksamkeit und die Auswirkungen der Verordnung. Im Rahmen dieser Evaluierung soll auch der CO2-neutrale Betrieb von neuen Lkw oder Bussen mit erneuerbaren Kraftstoffen wie grünstrombasierten E-Fuels oder biogenem HVO-Diesel erneut geprüft werden – eine Erfüllungsoption, die bislang ausgeschlossen ist, für die die DIHK im Sinne der Technologieoffenheit aber nachdrücklich wirbt.

Die vorläufige Einigung wird nun den Vertretern der Mitgliedstaaten im Rat und im Umweltausschuss des Europäischen Parlaments zur Abstimmung vorgelegt. Von beiden Institutionen muss der Text formell angenommen werden, bevor er im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden und in Kraft treten kann.

Quelle: DIHK - LM

 

Habeck in Algerien: eine weitere Wasserstoff-Partnerschaft steht an

Während seiner zweitägigen Dienstreise nach Algerien setzte Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck sich für eine Wasserstoff-Partnerschaft mit dem Land ein. Im Rahmen dieser Kooperation streben beide Länder die Gründung einer bilateralen Wasserstoff-Taskforce sowie den Aufbau einer Pilotanlage zur H2-Erzeugung an.

Das nordafrikanische Land verfügt bereits über Erdgas-Pipelines, die durch das Mittelmeer und Italien bis nach Süddeutschland führen. Diese Infrastruktur könnte auf Wasserstoff umgestellt und mit dem künftigen süddeutschen Wasserstoffnetz verbunden werden. Algerien plant, bis 2040 etwa zehn Prozent des EU-Bedarfs an grünem Wasserstoff zu decken. Dies würde eine Ergänzung zu den nordischen Verbindungen von Norwegen oder Großbritannien nach Nordwestdeutschland darstellen. Aus diesem Grund solle Deutschland das Land beim Aufbau von Wasserstoffinfrastruktur und -produktion unterstützen, so Habeck.

Vor der Unterzeichnung der bilateralen Absichtserklärung fand eine Konferenz mit Wirtschaftsvertretern und Experten der EU-Kommission, Italiens, Österreichs und Tunesiens statt. Offiziellen Berichten zufolge stand der Umbau und die Erweiterung des bestehenden Gaspipelinekorridors für grünen Wasserstoff von Algerien über Tunesien, Italien und Österreich bis nach Süddeutschland im Mittelpunkt der Diskussionen.

Quelle: DIHK

 

Immisionsschutz: Trilogeinigung zur Industrieemissionsrichtlinie (IED)

Der Rat setzte sich mit seinem Kompromissvorschlag durch, dass künftig nur die „strengsten erreichbaren Emissionsgrenzwerte“ (statt der strengsten) eingehalten werden müssen. Bei den neuen Umweltqualitätsnormen wurden Ausnahmen insbesondere beim Wasserverbrauch vereinbart. Der Anwendungsbereich wurde um den industriellen Abbau von nicht-energetischen Rohstoffen und der Batterieherstellung erweitert. Industrieminerale wurden mit einer Überprüfungsklausel ausgenommen.

Bei den Strafen einigte man sich auf „mindestens 3 Prozent des Jahresumsatzes“ für die schwersten Verstöße. Auch individuelle Schadensersatzansprüche sollen umgesetzt werden.

Die Änderungsbeschlüsse können unter folgendem Link eingesehen werden.

Weitere Pressemitteilungen finden Sie hier:

Kommission: Einigung auf straffere Regeln zu Emissionen in Industrie und Landwirtschaft (europa.eu)   

Quelle: DIHK

Rat: Industrial emissions: Council and Parliament agree on new rules to reduce harmful emissions from industry and improve public access to information - Consilium (europa.eu)

Parlament: Pollution: deal with Council to reduce industrial emissions | News | European Parliament (europa.eu)

 

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