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Energie | Umwelt | Rohstoffe AKTUELL
Ausgabe 01 | 2018
Mit unserem Newsletter "Energie | Umwelt | Rohstoffe AKTUELL" erfahren Sie Neues und Wissenswertes aus dem Bereich Energie und über alle umwelt- und rohstoffrelevanten Themen im Geschäftsbereich Innovation | Umwelt. Wir haben für Sie ausgewählte Nachrichten aus der Metropolregion Nürnberg, Bayern, Deutschland und der Europäischen Union zusammengestellt, um Sie bei Ihrer Arbeit im Unternehmen zu unterstützen. Zudem informieren wir Sie über Veranstaltungen unseres Geschäftsbereiches.

Bewerbung zum Umweltpreis der Stadt Nürnberg 2018
Vermeiden, verwerten, reparieren, recyceln und upcycelnWeiterlesen ...
Im Jahr 2018 liegt der Schwerpunkt des Preises auf dem Thema Aktionen und Initiativen rund um den Abfall. Nicht nur weltweit hat die Müllbelastung in den vergangenen Jahren stark zugenommen, auch Nürnberg hat wieder mit zunehmenden Abfallmengen zu kämpfen. Nicht unerheblich ist dabei die zunehmende Nutzung von Einwegverpackungen und sogenannten „To-go“-Bechern. Angesprochen sind vielfältige Aktionen und Initiativen, die sich der Müllvermeidung, der Wiederverwertung, dem Reparieren oder dem Re- und Upcyceln widmen. Auch das Aufsammeln von Müll aus Wasser und Landschaft gehören zum Spektrum des Preises.
Bewerbungen können bis 29. März 2018 online eingereicht werden unter: www.umweltreferat.nuernberg.de.
Quelle: Stadt Nürnberg

Unternehmerfrühstück „Mit innovativen Methoden im produzierenden Gewerbe Material und Kosten sparen“
Am 22.03.2018 findet im Hofbrauhaus „Alte Darre“ in Coburg ein Unternehmerfrühstück statt. Der Fokus liegt auf praxisnahen Maßnahmen zur Verbesserung der Ressourceneffizienz in der Industrie als Beitrag zum betrieblichen Umweltschutz.Weiterlesen ...
Ein effizienter Umgang mit Rohstoffen und Materialen trägt wesentlich zur Wirtschaftlichkeit im Unternehmen und zum betrieblichen Umweltschutz bei. Ob bei der Materialauswahl für Produkte, der Prozessorganisation oder der Rückführung von Reststoffen – Ansatzpunkte gibt es in jedem Unternehmen.
Neben Impulsen zur Ressourceneffizienz zeigt die Veranstaltung verschiedene Methoden und Konzepte zur Potenzialermittlung im Unternehmen auf. Die Firmen Brose Fahrzeugteile GmbH & Co. KG sowie SMB Schwede Maschinenbau GmbH geben zudem Einblicke in die praktische Anwendung für mehr Ressourceneffizienz im produzierenden Gewerbe.
Beim abschließenden Frühstücksimbiss können Sie die Möglichkeit nutzen, sich mit Unternehmen und Experten aus der Region auszutauschen und zu diskutieren.
Gleichzeitig gastiert die Wanderausstellung Ressourceneffizienz vom 14.03. bis 04.05.2018 an der Hochschule Coburg im Neubau der Fakultät Design, Am Hofbräuhaus 1a.
Sie sind herzlich eingeladen, diese auch außerhalb der Veranstaltung zu besuchen.
Das Ressourceneffizienz-Zentrum Bayern am Bayerischen Landesamt für Umwelt, die IHK zu Coburg und die IHK für Oberfranken Bayreuth laden Sie gemeinsam zur Veranstaltung ein und freuen sich auf Ihr Kommen!
Beginn / Ende:
22.03.2018, 9:00 – 11:00 Uhr
Preis (in €):
kostenfrei
Veranstaltungsort:
Hofbrauhaus, Raum „Alte Darre“
Am Hofbräuhaus 1
96450 Coburg
Bitte melden Sie sich bis 16.03.2018 an bei unter: sandra.hanke@coburg.ihk.de.

Aktuelle Veranstaltungen im Geschäftsbereich Innovation | Umwelt
Hier finden Sie eine Übersicht über wichtige aktuelle Veranstaltungen aus unserem Geschäftsbereich.Weiterlesen ...
IPEC 2018: Engineering and business in the cloud
IHK-Akademie, Walter-Braun-Straße 15, 90425 Nürnberg am 14.03.2018
Die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung - Neuerungen und Herausforderungen für KMUs
IHK-Akademie, Saal "Cramer Klett", 2.01, Walter-Braun-Str. 15, 90425 Nürnberg am
18. April 2018
EU-Projekt "EUREMnext - Taking European EnergyManagers to next efficiency levels by implementing energy audit recommendations"; Kick-off Meeting (geschlossener Kreis)
Haus "eckstein", Burgstraße 1-3, 90403 Nürnberg am 4./5. April 2018
IHK-Fachforum "Kreislaufwirtschaft: Gewerbeabfälle | Verpackungen"
IHK-Akademie, Saal 2.01, Walter-Braun-Str. 15, 90425 Nürnberg am 7. Mai 2018
110. Sitzung, IHK-Anwenderclub Umwelt; Thema: Abfall | Recycling | Kreislaufwirtschaft (geschlossener Kreis)
IHK Nürnberg für Mittelfranken am 7. Mai 2018
IHK-Ausschuss "Industrie | Forschung | Technologie"; Thema: "Forschung | Entwicklung" sowie "Neue Materialien" (geschlossener Kreis)
KunststoffCampus Bayern, Weißenburg Sitzung am 5. Juni 2018
Praxistraining Druckluft-Spezialist (IHK)
IHK-Akademie Mittelfranken, Walter-Braun-Str. 15, 90425 Nürnberg ab 14. September 2018
Fachqualifizierung zum Innovationsmanager (IHK)
Start: 22. November 2018
Weitere Informationen erhalten Sie unter www.ihk-nuernberg.de/Veranstaltungen.

Neue Arbeitshilfe und Best-Practice-Beispiele zum Baustoffrecycling in Bayern
Für Recycling-Baustoffe bieten sich viele Einsatzfelder im Hoch- und Tiefbau oder für Bauprodukte. Eine neue Broschüre fasst Einsatzmöglichkeiten, Regelwerke, Einbaukriterien und Best-Practice-Beispiele aus Bayern zusammen.Weiterlesen ...
Die neue Broschüre „Einsatz von mineralischen Recycling-Baustoffen im Hoch- und Tiefbau“ des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz bietet den Beteiligten eine Arbeitshilfe. Diese verdeutlicht, wie durch die intelligente Verwendung von recyceltem Material Ressourcen und Kosten gespart werden können. Die Broschüre enthält umfassende Informationen zu den vielfältigen Einsatzmöglichkeiten von Recycling-Baustoffen im Hoch- und Tiefbau sowie Tipps zur Qualitätssicherung. Daneben werden konkrete Beispiele aus der Praxis dargestellt. Dazu gehört etwa der Neubau der Umweltstation in Würzburg, der derzeit unter Verwendung von Recycling-Beton realisiert wird, oder die komplette Erneuerung von Fahrbahn und Gehweg einer Straße in Nürnberg.
Eine hochwertige Verwertung von mineralischem Bauschutt und Straßenaufbruch sowie deren Wiedereinsatz in der Bauindustrie als Sekundärrohstoffe ("Recycling-Baustoffe") trägt zur Einsparung von Primärressourcen und damit auch zur Ressourcenschonung bei. Durch das Recycling werden zudem Deponien für Bau- und Abbruchabfälle entlastet, die häufig von Gemeinden betrieben werden.
Weitere Informationen finden Sie unter www.rc-baustoffe.bayern.de.

Wiederaufnahme des 10.000-Häuser-Programms
Die Erfolgsgeschichte des 10.000-Häuser Programms geht weiter.Weiterlesen ...
Ab dem 1. Februar 2018 können Bauherren und Eigentümer im Rahmen des 10.000-Häuser-Programms wieder eine Förderung für Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, kombiniert mit innovativen Techniken, beantragen. Nachdem das Programm wegen großer Nachfrage im vergangenen Jahr frühzeitig ausgelaufen war, können in 2018 deutlich mehr Maßnahmen gefördert werden - insgesamt 3700 nach 1300 in 2017.
Bayerns Energieministerin Ilse Aigner: „Mit der Wiederaufnahme des Förderprogramms schreiben wir eine Erfolgsgeschichte fort. Das 10.000-Häuser-Programm ist das umfassendste Förderprogramm aller Bundesländer für Effizienzmaßnahmen und innovative Technologien im Gebäudesektor. Die energetische Gebäudesanierung ist eine Investition in die Zukunft. Sie erhält und erhöht den Immobilienwert, steigert die Wohnqualität, spart Energiekosten, schützt das Klima und hilft dem heimischen Handwerk. Mit dem 10.000-Häuser Programm unterstützen wir daher Hausbesitzer und Bauherrn dabei, Energie zu sparen und gleichzeitig einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Ziel ist es, Gebäude mit einer Kombination aus Energieeffizienz und innovativen Techniken stärker in das Energiesystem der Zukunft zu integrieren.“
Die Förderkonditionen für den Programmteil EnergieSystemHaus bleiben weitgehend unverändert. Der Programmteil Heizungstausch-Plus hingegen ist mit Ende des Jahres 2017 ausgelaufen und wird 2018 nicht mehr fortgeführt. Der Ersatz alter Heizungen durch innovative Heiz-/Speicher-Systeme bleibt aber in Kombination mit Sanierungsmaßnahmen am Gebäude über den Programmteil EnergieSystemHaus förderfähig.
Das 10.000-Häuser-Programm läuft von September 2015 bis Ende 2018. Für die Fördermaßnahmen stehen insgesamt ca. 80 Millionen Euro zur Verfügung. Damit werden nachhaltige Investitionen von etwa 800 Millionen Euro ausgelöst.
Alle aktuellen Informationen zum Programm sind auf der Internetseite www.energieatlas.bayern.de abrufbar.
Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie

Spitzenausgleich: Zielwert für die Reduzierung der Energieintensität erneut übertroffen
Spitzenausgleich wird 2018 in voller Höhe gewährtWeiterlesen ...
Unternehmen des produzierenden Gewerbes können auch 2018 den sogenannten Spitzenausgleich bei der Strom- und der Energiesteuer in voller Höhe erhalten. Das Bundeskabinett hat am 13. Dezember 2017 bestätigt, dass die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes den notwendigen Zielwert für eine Reduzierung ihrer Energieintensität erreicht haben.
Grundlage der Kabinettsentscheidung ist auch in diesem Jahr der Bericht des Rheinisch-Westfälischen Instituts für Wirtschaftsforschung (RWI). Der Zielwert zur Reduktion der Energieintensität beträgt im für das Antragsjahr 2018 maßgeblichen Bezugsjahr 2016 5,25 Prozent gegenüber dem sogenannten Basiswert der jahresdurchschnittlichen Energieintensität in den Jahren 2007 bis 2012. Der Zielwert bezieht sich auf das gesamte Produzierende Gewerbe und wird nicht auf einzelne Unternehmen heruntergebrochen. Das RWI kommt in seinem Bericht zu dem Ergebnis, dass die tatsächliche Reduktion 2016 13,8 Prozent gegenüber dem Basiswert betrug. Der Spitzenausgleich wird somit auch im Jahr 2018 in voller Höhe gewährt. Für die Antragsjahre 2019 bis 2022 werden die einzuhaltenden Effizienzziele im Rahmen einer Evaluierung der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der deutschen Wirtschaft zur Steigerung der Energieeffizienz festgelegt.
Der Spitzenausgleich ist seit Anfang 2013 zudem an den unternehmensindividuellen Nachweis besonderer Anstrengungen bei der Reduzierung der Energieintensität gekoppelt: Gemäß § 55 Energiesteuergesetz und § 10 Stromsteuergesetz ist die Einführung und der Betrieb eines Energie- oder Umweltmanagementsystems bzw. eines Energieaudits erforderlich.
Quelle: DIHK - Mark Becker

Bundespreis Ecodesign 2018 ausgeschrieben
Gutes Design hat nichts zu verbergen.Weiterlesen ...
Bis zum 9. April 2018 können Unternehmen aller Größen und Branchen, Designerinnen und Designer sowie Studierende innovative Lösungen einreichen und sich um den Bundespreis Ecodesign 2018 bewerben.
Der vom Bundesumweltministerium und dem Umweltbundesamt ausgelobte Bundespreis Ecodesign zeichnet nachhaltige und herausragend gestaltete Produkte, Dienstleistungen und Konzepte aus. Gestalterische und ökologische Aspekte werden gleichwertig bewertet.
Bewerbung
Der Wettbewerb ist in vier Kategorien ausgeschrieben: Produkt, Service, Konzept und Nachwuchs. Eine Vorschau des Bewerbungsbogens sowie eine Kurzinformation zum Preis finden Sie im Downloadbereich. Hintergrundinformationen zum Thema Ecodesign sowie eine Übersicht der wichtigsten Ecodesign-Kriterien können Sie ebenfalls auf der Internetseite des Bundespreises Ecodesign einsehen.
Bewertungsverfahren
Die Qualität der Einreichungen wird in einem mehrstufigen Verfahren von Expertinnen und Experten aus dem Umweltbundesamt, dem Beirat und der interdisziplinär besetzen Jury bewertet. Innovationsgehalt, Gestaltungsqualität und Umwelteigenschaften stehen bei der Bewertung im Vordergrund. Auch Auswirkungen auf die Alltagskultur sowie das Verbraucherverhalten werden berücksichtigt. In jeder Kategorie können mehrere Preise vergeben werden.
Auszeichnung und Benefits
Nach der Preisverleihung durch die/den Bundesumweltminister/-in werden die nominierten und prämierten Beiträge öffentlichkeitswirksam in verschiedenen Medien sowie in einer Online-Ausstellung auf der Internetseite des Bundespreises Ecodesign vorgestellt. Es ist geplant, die Preisträger und Nominierten im Folgejahr im Rahmen einer Wanderausstellung auf Messen und in Museen zu präsentieren. Renommierte Medienpartner aus Design und Wirtschaft unterstützen den Bundespreis Ecodesign und berichten über die prämierten Projekte. Die Preisträger und Nominierten erhalten für Ihre Einreichung eine Auszeichnung in der jeweiligen Kategorie sowie das Recht, damit zu werben. Die Gewinner/-innen des Nachwuchspreises erhalten zusätzlich einen Geldpreis in Höhe von 1.000 Euro.
Fristen und Termine
Anmeldefrist: 9. April 2018
Bewertung durch das Expertengremium und Vorauswahl: bis Mitte Juli 2018
Jurysitzung: 1. Oktober 2018 im Kunstgewerbemuseum in Berlin
Preisverleihung: Ende November 2018 im Bundesumweltministerium in Berlin
Weitere Informationen zum Wettbewerb und zur Anmeldung sowie Pressemitteilungen unter www.bundespreis-ecodesign.de.
Quelle: Büro Bundespreis Ecodesign - c/o IDZ | Internationales Design Zentrum Berlin e.V

Klimaschutz-Unternehmen - neue Bewerbungsrunde gestartet
Noch bis zum 30. April 2018 können sich Unternehmen als Mitglied im Verein Klimaschutz-Unternehmen bewerben. Als branchenübergreifender Zusammenschluss von Unternehmen aller Größenklassen zeigen die Klimaschutz-Unternehmen modellhaft Wege zur Optimierung der Nutzung von Energie und zum Klimaschutz auf.Weiterlesen ...
Unternehmen mit überdurchschnittlichen Leistungen bei Klimaschutz und Energieeffizienz können sich ab sofort um eine Mitgliedschaft im Verein „Klimaschutz-Unternehmen. Die Klimaschutz- und Energieeffizienzgruppe der Deutschen Wirtschaft e.V.“ bewerben. Als Initiatoren der Gruppe zeichnen das Bundesumweltministerium (BMUB), das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) und der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) diejenigen Unternehmen für ihre herausragenden Klimaschutz- und Energieeffizienzleistungen aus, die sich erfolgreich um eine Mitgliedschaft beworben haben.
Bewerber verfassen einen Klimaschutz- und Energieeffizienzbericht Ihres Unternehmens, der von einem Expertengremium (Beirat) geprüft wird. Die Entscheidung des Beirats wird auf Grundlage einer externen fachlichen Begutachtung der Leistungen des Unternehmens in den Bereichen Klimaschutz und Energieeffizienz getroffen. Die Begutachtung wird als Teil des Projektes „Klimaschutz gewinnt: Lösungen aus der Praxis für die Wirtschaft von morgen“ von der Nationalen Klimaschutzinitiative des Bundesumweltministeriums gefördert.
Was müssen Unternehmen für eine Mitgliedschaft in der Exzellenzinitiative mitbringen?
- Ambitionierte Klimaschutz- und Energieeffizienzziele
- Herausragende Beispiele energieeffizienter Produktionsverfahren undunternehmensinterner Prozesse.
- Nachhaltige Geschäftsmodelle für innovative Produkte und Dienstleistungen, die Energieeffizienz- und Klimaschutzziele unterstützen.
Weitere Informationen zu den Mehrwerten der Mitgliedschaft und zum Bewerbungsverfahren finden Sie unter www.klimaschutz-unternehmen.de.

Kosten für Netzstabilisierung 2017 so hoch wie nie
Netzausbau hinkt Ausbau der Erneuerbaren hinterher.Weiterlesen ...
Im bisherigen Rekordjahr 2015 summierten sich die Kosten zur Netzstabilisierung deutschlandweit auf rund 1 Mrd. Euro. 2016 waren es rund 770 Mio. Euro. Hinzu kommen die Kosten für die Netzreserve. Tennet, der am stärksten von Netzengpässen betroffene Übertragungsbetreiber, hat zum Jahresanfang bekannt gegeben, dass sich die Kosten zur Netzsstabilisierung im Jahr 2017 allein in der eigenen Regelzone auf mehr als 1 Mrd. Euro belaufen. 2015 waren es 710 Mio. Euro, 2016 660 Mio. Euro. Grund für die wieder steigende Anzahl und Umfang erforderlicher Stabilisierungsmaßnahmen ist die nach dem wenig windreichen Jahr 2016 wieder gestiegene Erzeugungsmenge aus Wind- und PV-Anlagen bei gleichzeitig kaum voranschreitenden Netzausbau.
Etwas anders ist die Situation in der Regelzone von 50Hertz. Hier sind die Kosten für netzstabilisierende Maßnahmen trotz gestiegener Erzeugungsmenge nur leicht höher als im Vorjahr (205 Mio. Euro 2017 nach 180 Mio. Euro 2016 und 346 Mio. Euro 2015). Die Ende 2015 teilweise und im November 2017 dann vollständig in Betrieb genommene Thüringer Strombrücke zeigt hier ihre Wirkung. Zudem ermöglichen die auf polnischer und tschechischer Seite und im deutschen Netz in den letzten zwei Jahren installierten Phasenschieber eine bessere Steuerbarkeit des grenzüberschreitenden Stromflusses, was sich ebenfalls entlastend auf die Netzstabilisierungskosten auswirkt.
Für das Jahr 2018 sind keine wesentlichen Fortschritte beim Ausbau des Übertragungsnetzes zu erwarten. Nur einige Ausbauvorhaben sind in Planung, Genehmigung und Umsetzung weit genug vorangeschritten, um in den kommenden Monaten abgeschlossen werden zu können. Die Netzengpässe bleiben also zunächst bestehen bei gleichzeitig weiter voranschreitendem Ausbau der Erneuerbaren. Entlastend auf die Netzengpässe wird sich aber die für Oktober 2018 vorgesehene Aufspaltung der deutsch-österreichischen Strompreiszone auswirken.
Quelle: DIHK - Jakob Flechtner

Optionen zur Optimierung der Stromnetze
Vorschläge von Agora Energiewende und dena liegen vor.Weiterlesen ...
Der Ausbau der Übertragungsnetze kommt nur langsam voran, gleichzeitig geht der Ausbau der Erneuerbaren weiter. Damit wird der Umfang erforderlicher Maßnahmen (Redispatch, Einspeisemanagement) ansteigen. Das treibt die Netzentgelte nach oben und stellt die einheitliche deutsche Strompreiszone in Frage. Der Thinktank Agora Energiewende stellt verschiedene Maßnahmen zur Diskussion, um kurzfristig eine höhere Auslastung des Netzes zu erreichen. Bereits im September 2017 hatte die Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) das Ergebnispapier eines Stakeholder-Prozesses zum gleichen Thema veröffentlicht.
Beide Papiere kommen zu dem Schluss, dass kurzfristig umsetzbare Maßnahmen genutzt werden sollten, um die heute bereits bestehenden Netzengpässe zu entschärfen. Dies können u. a. die Zubeseilung auf Bestandstrassen, ein flächendeckendes Freileitungsmonitoring und die Nutzung von Hochtemperaturleiterseilen sein. Solche relativ kurzfristig umsetzbaren Ad-hoc-Maßnahmen wurden bereits im aktuellen Netzentwicklungsplan (NEP Strom 2030) von den Übertragungsnetzbetreibern aufgenommen. Agora weist aber darauf hin, dass es einer Verbesserung der Kostenanerkennung von Umrüstungen in der Regulierung bedarf und Genehmigungsverfahren für kurzfristige Entlastungsmaßnahmen beschleunigt werden müssen. Die dena geht in eine ähnliche Richtung, wenn sie die Einrichtung eines „NOVA-Monitoring“ (NOVA = Netzoptimierung vor Verstärkung vor Ausbau) vorschlägt. Über das NOVA-Prinzip ist die Anerkennung von Optimierungsmaßnahmen bereits in der Regulierung verankert.
Auch mit lastflusssteuernden Elementen (z. B. Querreglern) lässt sich eine bessere Auslastung des Bestandsnetzes erreichen, besonders hoch belastete Leitungen können durch Umleitung auf andere Leitungen entlastet werden. Allerdings ist das Potenzial dieser Maßnahme auf Übertragungsnetzebene bislang noch nicht bekannt. Agora schlägt eine gutachterliche Untersuchung der Möglichkeiten der Lastflusssteuerung vor. Es wird darauf hingewiesen, dass auch in diesem Fall einer Ad-hoc-Maßnahme eine explizite Berücksichtigung im Regulierungsrahmen fehlt. In dem Ergebnispapier der dena wird vorgeschlagen, den verstärkten Einsatz lastflusssteuernder Elemente als Ad-Hoc- bzw. Zwischenmaßnahme mit der zeitlichen Perspektive von rund fünf Jahren in den Prozess zur Erstellung der Netzentwicklungspläne zu integrieren.
Weitere Vorschläge von dena und Agora Energiewende zur Optimierung der Auslastung des Bestandsnetzes betreffen u. a. die Reduzierung des Must-Run-Sockels, die Optimierung der Redispatchprozesse unter Einbeziehung erneuerbaren Erzeugung und mithilfe einer engeren Abstimmung von Übertragungs- und Verteilnetzbetreibern und die Vereinfachung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren.
Der Vorschlag der Agora Energiewende finden Sie unter www.agora-energiewende.de. Das Ergebnispapier des dena-Stakeholder-Prozesses ist unter shop.dena.de zu finden.

Bundesnetzagentur nimmt Minutenreservemarkt unter die Lupe und begrenzt Arbeitshöchstpreis für Sekundärregelleistung
- kurzfristige Maßnahmen möglichWeiterlesen ...
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat angekündigt, sich den Markt für Minutenreserve genau anzuschauen. Hintergrund sind vermehrte Gebote von Arbeitspreisen, die mit der tatsächlichen Situation am Strommarkt - es bestehen keine Knappheiten - nichts zu tun haben. Zudem prüft die Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas, ob es zu Verstößen gegen das europaweite Verbot von Insider-Handel und Marktmanipulation gekommen ist.
Als Beispiel führt die Behörde den 17.10.2017 auf. Zwischen 19:15 und 19:45 Uhr wurde positive Minutenreserveleistung eingesetzt. Von den 500 MW wurden 250 MW mit einem Arbeitspreis von 77.777 Euro/MWh abgerufen. Dadurch stiegen die Ausgleichsenergiepreise je Viertelstunde auf die Rekordwerte von 20.614,97 Euro/MWh bzw. 24.455,05 Euro/MWh. Der Stromhandel an der Börse verlief normal. Dort lagen der Preis für die betreffende Stunde in der Day-Ahead-Auktion 67,92 Euro/MWh, im Intraday-Markt 74,52 Euro/MWh und die Preise für die betreffenden Viertelstunden 72,44 Euro/MWh sowie 74,85 Euro/MWh. Auch bei der Beschaffung der Regelenergie lag keine Knappheit vor.
Die BNetzA sieht zunehmend mehr Regelenergieanbieter, die sehr hohe Arbeitspreise bieten. Die Beschlusskammer 6 der Behörde, die für die Regelenergiemärkte zuständig ist, hat angekündigt, diese Entwicklung nicht weiter hinnehmen zu wollen. Es sollen auch kurzfristig Maßnahmen ergriffen werden, wenn die Analyse keine Korrelation zwischen den Arbeitspreisen bei der Regelenergie und der Situation an den Strommärkten ergibt.
Quelle: DIHK - Dr. Sebastian Bolay

Bundesnetzagentur legt Verteilnetzkomponenten für technologieneutrale Ausschreibung fest
98 deutsche Landkreise mit Verteilnetzkomponenten.Weiterlesen ...
Das Jahr 2018 bringt die erste gemeinsame Ausschreibung von Photovoltaik-Anlagen und Windrädern an Land. Da das aus dem Windbereich bekannte Referenzertragsmodell nicht eingesetzt werden darf, wurden stattdessen 98 deutsche Landkreise mit Verteilnetzkomponenten versehen. Anlagen, die sich in einem Verteilnetzausbaugebiet um einen Zuschlag bewerben, müssen auf ihr Gebot die jeweilige Komponente aufschlagen.
Beispiel: Will sich ein Betreiber im Landkreis Alzey-Worms mit einer PV-Anlage um einen Zuschlag bewerben, wird auf sein Gebot ein Wert von 0,08 Cent/kWh aufgeschlagen. Bietet er 4,92 Cent/kWh und damit den Durchschnittswert der letzten PV-Ausschreibung, wird sein Gebot mit 5,00 Cent/kWh gewertet und kommt in der Gebotsreihung später zum Zug.
Die Zuschläge reichen bei Wind von 0,07 bis 0,58 Cent/kWh und bei PV von 0,08 bis 0,88 Cent/kWh.
Eine Übersicht über die Komponenten finden Sie unter www.bundesnetzagentur.de.

Ab 1. Januar 2018 (vorübergehend?) 100 Prozent EEG-Umlage bei KWK-Eigenversorgung
KWK-Anlagen, die nach dem 1. August 2014 ans Netz gingen, gelten als Eigenversorgungsanlagen nach dem EEG, wenn Strom daraus selbst verbraucht wird. Bisher musste für den selbst verbrauchten Strom 40 Prozent EEG-Umlage bezahlt werden, ab dem 1. Januar (vorübergehend?) die volle Umlage, weil die Kommission die bestehende Regelung so nicht verlängert hat.Weiterlesen ...
Das BMWi wird die Regelung mit der Kommission neu verhandeln. Es ist aber davon auszugehen, dass die Verhandlungen frühestens im Sommer abgeschlossen werden. Zudem werden nicht mehr alle KWK-Anlagen in den Genuss des reduzierten Satzes der EEG-Umlage kommen, wenn der Strom ganz oder teilweise selbst verbraucht wird. Betroffen sein werden voraussichtlich größere Anlagen in der Industrie. Bei kleineren Anlagen ist das Ministerium hingegen zuversichtlich, wieder auf einen Satz von 40 Prozent Umlage für selbst erzeugten und verbrauchten Strom zu kommen. Diese Anlagen müssten dann nur vorübergehend mehr bezahlen.
Anders als die Regelung bei neuen KWK-Anlagen zur Eigenversorgung hat die Kommission kurz vor Ablauf der Genehmigung am 31.12.2017 einige Regelungen zur Eigenerzeugung aus dem EEG 2017 beihilferechtlich genehmigt. Wichtigste Entscheidung: Es bleibt bei Bestandsanlagen - also Anlagen, die bereits vor dem ersten 1. August 2014 zur Eigenerzeugung genutzt wurden - bei der Freistellung von der EEG-Umlage, solange sie nicht modernisiert wurden.
Zusätzlich genehmigte die Kommission:
- Neue Eigenversorgungsanlagen, die erneuerbare Energien nutzen, werden mit 40 Prozent der EEG-Umlage belegt.
- Anlagen mit einer installierten Leistung von 10 kW und einer Jahresarbeit von maximal 10 MWh bleiben von der Umlage befreit.
- Die Regelung zu Scheibenpachtmodellen: Unternehmen, die diese Regelung nutzen, bleiben von der EEG-Umlage freigestellt, sofern sie sich bis Ende des Jahres bei den Übertragungsnetzbetreibern registriert haben.
- Die Rechtsnachfolgeregelung bei Bestandsanlagen: Sofern Änderungen der Rechtsnachfolge für Bestandsanlagen bis zum 31.12.2017 gemeldet werden, bleibt das Bestandsprivileg gewahrt.
Weitere Informationen erhalten Sie über das Bundesministerium für Wirtschaft unter www.bmwi.de.

Bundesnetzagentur bestätigt Szenarios für den Netzentwicklungsplan Gas
Die Bundesnetzagentur hat am 12. Dezember den Szenariorahmen für den Netzentwicklungsplan Gas 2018 bestätigt.Weiterlesen ...
Damit können die Netzbetreiber jetzt die Netzplanungen für die Zeit bis 2028 beginnen. Neu berücksichtigt werden soll ein LNG-Terminal in Brunsbüttel, Maßnahmen für mehr Versorgungssicherheit in Süddeutschland und die notwendigen Anbindungsleitungen für die Nordstream 2-Pipeline.
Weitere Informationen der Bundesnetzagentur finden Sie unter www.bundesnetzagentur.de.

Elektromobilität im städtischen Wirtschaftsverkehr
Neue FörderrichtlinienWeiterlesen ...
Zwei Förderrichtlinien des Ende November beschlossenen Sofortprogramms „Saubere Luft 2017–2020“ sind am 15. Dezember veröffentlicht worden. Darin wird die Anschaffung gewerblich genutzter und elektrisch betriebener Fahrzeuge erleichtert. Antragsberechtigt sind auch Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft in den von hohen Schadstoffbelastungen betroffenen Städte.
Im Förderprogramm Elektromobilität des Verkehrsministeriums (BMVI) werden die Investitionsmehrkosten von Elektrofahrzeugen sowie die dazu notwendige Ladeinfrastruktur (mit Ausnahme der Installation) bezuschusst. Antragsberechtigt sind die 90 von Grenzwertüberschreitungen betroffenen Kommunen. Auch Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft können antragsberechtigt sein, sofern ihnen die Kommune bestätigt, dass die Anschaffung Teil eines kommunalen Elektromobilitätskonzepts ist. Bei besonders betroffenen Städten ist davon auszugehen, dass Elektromobilität im Luftreinhalteplan oder Verkehrs-, Lärmaktions- oder Klimaschutzplänen eine Rolle spielt. Je Antrag sollen mindestens 2 Fahrzeuge angeschafft werden.
Anträge können bis 31. Januar 2018 eingereicht werden. Ob und wann danach ein erneuter Aufruf erfolgt, ist derzeit nicht absehbar. Für das Antrags- und Bewilligungsverfahren wird eine vereinfachte Excel-Tabelle und ein Formblatt bereitgestellt. Für eine Begleitforschung der Flotteneinführung müssen Unternehmen einer Datenerhebung über elektronische Datenlogger der Fahrzeuge zustimmen.
Das Förderprogramm Erneuerbare Mobile des BMUB und BMWi wird nicht an kommunale Konzepte geknüpft sein und wird auch für Anträge geringerer Mengen offenstehen. Ein detaillierter Förderaufruf soll in der 2. Kalenderwoche 2018 erfolgen. Einreichungsfrist wird der 31. März 2018 sein. Die Ministerien planen darauffolgend vierteljährliche Verlängerungen der Aufrufe. Nach Angaben des Projektträgers werden Datenerhebung und Antragsstellung in vereinfachter Form bereitgestellt.
Bei beiden Programmen sind Förderquoten bis zu 40 Prozent der Investitionsmehrkosten zu den Anschaffungskosten vergleichbarer konventioneller Fahrzeuge zulässig. Für mittlere und kleine Unternehmen kann ein zusätzlicher Bonus von 10 Prozent bzw. 20 Prozent bei der Förderquote gewährt werden, sofern das Vorhaben anderenfalls nicht durchgeführt werden kann.
Unternehmen, die sich Elektrofahrzeuge anschaffen wollen, sollten auch weitere Förderprogramme des Bundes und der Länder für die Anschaffung von Elektrofahrzeugen und Ladeinfrastruktur prüfen. So werden bspw. beim Umweltbonus des BAFA 4.000 Euro je rein batterieelektrischem Fahrzeug durch Bund und Hersteller bezuschusst bzw. reduziert. In vielen Bundesländern wird zudem die Ladeinfrastruktur gefördert.
Anfang 2018 werden die jetzt laufenden Förderaufrufe um weitere Programme ergänzt. Für gewerbliche Nutzer werden bspw. die Förderung von Lastenfahrrädern oder das betriebliche Mobilitätsmanagement von Interesse sein.
Ihr IHK-Ansprechpartner:
Christian Seitz, Tel.: 0911-1335-213, E-Mail: christian.seitz@nuernberg.ihk.de

Trinkwasserverordnung: Bundesrat stimmt Anpassung zu
Der Bundesrat hat am 15. Dezember der Anpassung der Trinkwasserverordnung zu-gestimmt.Weiterlesen ...
Neben zahlreichen Klarstellungen und Aktualisierungen enthält sie im Kern die Anpassung der Überwachung des Trinkwassers durch Wasserversorger an europäische Vorgaben.
Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser entnommen oder im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt werden, müssen nach der Trinkwasserverordnung regelmäßigen Untersuchungen unterzogen werden. Darunter werden sowohl zentrale Wasserwerke mit dem dazugehörigen Leitungsnetz (sog. a-Anlagen) als auch dezentrale kleine Wasserwerke mit weniger als 10 m³ am Tag (sog. b-Anlagen) gefasst. Dazu können bspw. auch Versorgungsanlagen in Unternehmen mit eigenen Brunnen oder Brunnen und Trinkwasserinstallation zur Versorgung von Ferienwohnungen zählen. Die in Anlage 4 der TrinkwV vorgegebenen Untersuchungshäufigkeiten und zu untersuchenden Parameter werden den europäischen Vorgaben der Trinkwasserrichtlinie angepasst. Auf Grundlage einer Risikobewertung sollen die Wasserversorger in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt zukünftig davon abweichen können. Dazu sollen vom Umweltbundesamt zeitnah Leitlinien veröffentlicht werden.
Für kleinere Wasserversorgungsanlagen sieht die Verordnung Erleichterungen vor: So sollen kleine dezentrale Wasserversorgungsanlagen (sog. b-Anlagen) statt jährlich nur noch alle drei Jahre die umfassende Untersuchung durchführen müssen. Eigenversorgungsanlagen (sog. c-Anlagen oder „Hausbrunnen) sollen die Probenahmen in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt auf zukünftig fünf statt wie bisher mindestens drei Jahre ausdehnen können.
Für die regelmäßige Untersuchung von Großanlagen zur Trinkwassererwärmung (nun in § 14b) auf Legionellen ergeben sich nur geringfügige Änderungen: So wird eine Frist zur erstmaligen Prüfung nach drei bis zwölf Monaten nach Erstinbetriebnahme eingeführt. Nach einem neuen § 15a sollen zukünftig Untersuchungsstellen den Gesundheitsämtern Anzeigen bei bedenklichen Befunden erstatten. Bisher waren nur der Unternehmer und der sonstige Inhaber dazu verpflichtet. Außerdem wurden Probenahme- und Analyseverfahren aktualisiert.
Zur Abgrenzung von Lebensmittel- und Trinkwasserrecht wurden eine Reihe von Präzisierungen aufgenommen. Zudem wurden Vorschriften verschärft, die das Einbringen nicht bestimmungsgemäßer Gegenstände oder Verfahren (bspw. Breitbandkabel in Trinkwasserleitungen) untersagen.
Die Bundesregierung muss die Verordnung noch ausfertigen und veröffentlichen. Mit dem Tag der Verkündung werden die Änderungen in Kraft treten.
Die Beratungsvorgänge und Gesetzesentwurf können unter www.bundesrat.de eingesehen werden.

DIHK aktualisiert Merkblatt zum Marktstammdatenregister
Neufassung des Teils zur Lieferung.Weiterlesen ...
Aufgrund von Gesprächen wurden insbesondere die Teile zur Frage der Strom- bzw. Gaslieferung neu gefasst. Zudem ist auch die Verschiebung des Registerstarts auf Sommer 2018 eingearbeitet. Wer lediglich als reiner Weiterverteiler Strom in derselben Kundenanlage weitergibt, ist zwar nach Auffassung der Bundesnetzagentur ein Lieferant, auf die Registrierung als Stromlieferant kann aber unter den folgenden Voraussetzungen abgesehen werden, ohne mit einer Durchsetzung seitens der Behörde rechnen zu müssen: Es muss sich dafür um eine reine Weiterverteilung ohne Inanspruchnahme einer Privilegierung handeln.
Eine reine Weiterverteilung liegt vor, wenn
- der Stromlieferant sowohl den von ihm selbst verbrauchten als auch den von ihm gelieferten Strom vollständig aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnimmt,
- die Stromlieferung ausschließlich innerhalb derselben Kundenanlage, in der er auch selbst Strom verbraucht, erfolgt und
- wenn weder für die gelieferten noch für die selbst verbrauchten Strommengen von jemandem ein stromwirtschaftliches Privileg in Anspruch genommen wird. Als Privileg sind gesetzliche Regelungen anzusehen, nach denen Zahlungspflichten für gelieferte oder selbst verbrauchte Strommengen verringert sind oder entfallen.
Wenn in der Kundenanlage, in der die Lieferung erfolgt, eine Stromerzeugungsanlage betrieben und zur Eigenversorgung genutzt wird, kann von der Registrierung nicht abgesehen werden. In dem Fall liegt bereits keine reine Weiterverteilung vor. Wird die Stromerzeugungsanlage hingegen zur Volleinspeisung (ohne Eigenversorgung) genutzt, steht dies einer reinen Weiterverteilung nicht entgegen.
Quelle: DIHK - Dr. Sebastian Bolay

Urteil des BVerwG: Diesel-Verkehrsverbote ausnahmsweise möglich
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 27. Februar entschieden, dass Fahrverbote für bestimmte Dieselfahrzeuge nach deutschem Recht grundsätzlich möglich sind.Weiterlesen ...
Allerdings kommen entsprechende Verkehrsverbote nur in Betracht, sofern keine geeigneten Alternativen bestehen, um Luftreinhalteziele in Städten schnellstmöglich zu erreichen. Auch bedürfen sie einer verhältnismäßigen Ausgestaltung - etwa durch Ausnahmen für die Wirtschaft.
Mit Urteil vom 27.2.2018 hält das BVerwG Fahrverbote für bestimmte Dieselfahrzeuge in deutschen Städten rechtlich für möglich. Damit bestätigten die Richter die vorausgegangenen Urteile der Verwaltungsgerichte Stuttgart und Düsseldorf überwiegend. Deren Richtigkeit hatte das BVerwG zu beurteilen (Revision der Urteile).
Allerdings gab das BVerwG der Revision der Urteile teilweise auch statt. Mögliche Diesel-Verkehrsverbote sind demnach an mehrere Voraussetzungen geknüpft. So kommen Fahrverbote nur als letztes Mittel in Betracht, um die Einhaltung der Luftreinhalteziele schnellstmöglich zu erreichen. Es dürfen daher keine geeigneten Alternativen zur schnellstmöglichen Zieleinhaltung bestehen.
Darüber hinaus betonte das BVerwG, dass Diesel-Verkehrsverbote stets “verhältnismäßig“ ausgestaltet werden müssen. Damit setzen die Richter eine Abwägung der Interessen der Betroffenen voraus. Diese Abwägung kann z.B. eine phasenweise Einführung von Fahrverboten notwendig machen (z.B. zuerst für Fahrzeuge der Euro-4-Norm und darunter). Konkret stellten die Richter am BVerwG dazu fest, dass eine erweiterte Umweltzone in Stuttgart zeitliche Übergangsbestimmungen erfordere. Fahrverbote für Dieselfahrzeuge mit der Abgasklasse Euro 5 dürfen in Stuttgart nicht vor dem 1.9.2019 erlassen werden. Die Verhältnismäßigkeit von Fahrverboten setzt laut BVerwG ebenfalls hinreichende Ausnahmen voraus, etwa für “Handwerker oder bestimmte Anwohnergruppen“.
Als Folge des Urteils müssen Düsseldorf und Stuttgart nun ihre Luftreinhaltepläne fortschreiben. Die Düsseldorfer Behörden müssen jedoch zunächst prüfen, welche geeigneten Maßnahmen zur Begrenzung von Stickstoffdioxid neben Fahrverboten überhaupt in Frage kommen. Erst im Anschluss daran könnten Fahrverbote in Betracht zu ziehen sein. In Stuttgart müssen die Behörden nun prüfen, wie Fahrverbote verhältnismäßig ausgestaltet werden könnten. Mit dem Urteil sind keine unmittelbaren Fahrverbote verbunden.
Generelle und sofortige Fahrverbote, die Unternehmen besonders schwer belastet hätten, wurden damit abgewendet. Der DIHK bewertet das Urteil daher überwiegend positiv. Die Interessen der betroffenen Betriebe haben im Urteil Niederschlag gefunden. Nach Ansicht des DIHK stehen im Übrigen zahlreiche geeignete Instrumente zu einer schnellstmöglichen Einhaltung der Luftreinhalteziele zur Verfügung. Für deren Umsetzung lässt das Urteil des BVerwG den zuständigen Behörden einen Handlungsspielraum.
Die schriftliche Urteilsbegründung des BVerwG liegt voraussichtlich nicht vor Ende März 2018 vor.
Die Pressemitteilung des BVerwG zum Urteil finden Sie unter www.bundesgerichtshof.de.

Änderungen zum Jahreswechsel 2017/2018
Anpassungen im Energie- und Umweltrecht erfolgt.Weiterlesen ...
Unter anderem sind Änderungen bei den Umlagen auf den Strompreis in Kraft getreten, auf die sich die Unternehmen einstellen müssen. Die folgende Übersicht fasst die wesentlichen Anpassungen zusammen.
Strom
- Ab dem 4. Dezember 2018 geht das Marktstammdatenregister endgültig online. Dort müssen sich alle Erzeuger, Lieferanten, Speicher und Netzbetreiber für Strom und Gas registrieren
- Mit dem Jahreswechsel ist eine Frist zur Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung von Eigenerzeugungsanlagen ausgelaufen. In diesen Fällen entfällt nun der Bestandsschutz und damit die Freistellung von der EEG-Umlage.
Umlagen und Entgelte auf den Strompreis
- Die EEG-Umlage sinkt minimal von 6,88 ct/kWh auf 6,792 ct/kWh. Die Regelungen für reduzierte Umlagesätze für stromintensive Unternehmen nach der Besonderen Ausgleichsregelung bleiben gegenüber 2017 unverändert. Eine Sondersituation ergibt sich für neue KWK-Anlagen (nach dem 1. August 2014 angeschlossen). Für eine Fortführung des auf 40 Prozent reduzierten Umlagesatzes hat die Europäische Kommission keine beihilferechtliche Genehmigung erteilt (Stand: 6. Februar 2018), daher erfolgt mit Jahresbeginn zunächst eine Belastung des selbst verbrauchten Stroms mit dem vollen EEG-Umlagesatz.
- Die KWK-Umlage sinkt von 0,438 auf 0,345 ct/kWh für nichtprivilegierte Letztverbraucher. Bei privilegierten Unternehmen wird die KWK-Umlage für die Strommengen über 1.000.000 kWh entsprechend der Regelungen der Besonderen Ausgleichsregel des EEG begrenzt. Abnehmer, die bis 2015 in die Abnahmekategorien B (Stromverbrauch > 1.000.000 kWh) und C (Stromverbrauch > 1.000.000 kWh und Stromkosten > 4 Prozent des Umsatzes) fielen, müssen 2018 gesetzlich festgelegt 0,16 bzw. 0,12 Cent/kWh für Strommengen größer 1.000.000 kWh bezahlen
- Die §19-Umlage sinkt für die ersten 1.000.000 kWh von 0,388 auf 0,37 Cent/kWh. Strommengen über 1.000.000 kWh werden mit 0,05 Cent/kWh belastet bzw. 0,025 Cent/kWh, wenn die Stromkosten 4 Prozent des Umsatzes übersteigen
- Die Abschaltbare Lasten-Umlage steigt von 0,006 auf 0,011 Cent/kWh. Dieser Satz gilt für sämtliche letztverbrauchten kWh
- Die Offshore-Haftungsumlage beträgt 2018 für Stromverbrauch bis 1.000.000 kWh 0,037 ct/kWh und für darüber hinausgehende Strombezüge 0,049 ct/kWh bzw. 0,024 Cent/kWh, wenn die Stromkosten 4 Prozent des Umsatzes übersteigen. Die im Jahr 2017 beschlossene Verschiebung der Offshore-Anschlusskosten in diese Umlage und die Nutzung der besonderen Ausgleichsregelung für die reduzierten Umlagesätze greift erst ab 2019
Hinweis: Mit dem Strompreis-Umlagen-Rechner der IHK Lippe zu Detmold können private und gewerbliche Stromverbraucher ihre Umlagen-Belastung 2018 berechnen und mit 2017 vergleichen
- Die Stromnetzentgelte sind gegenüber 2017 in der Tendenz leicht sinkend, nach einem deutlichen Anstieg von 2016 auf 2017. Als Grund für die im bundesweiten Durchschnitt sinkenden Netzentgelte wird die Neugestaltung der vermiedenen Netznutzungsentgelte (vNNE) im Gesetz zur Modernisierung der Netzentgelte (NeMoG) angeführt. Für die Netzentgelte 2018 bereits wirksam ist ein Einfrieren der vNNE auf dem Niveau von 2016 und ein erstes Absinken der vNNE für volatil einspeisende Neuanlagen. Eine echte Entlastung erfolgt mit der Reduzierung und dem künftigen Auslaufen der vNNE aber nicht: Da die vNNE in der EEG-Vergütung Berücksichtigung finden, ergibt sich nur eine Kostenverlagerung von den (regionalen) Netzentgelten auf die (bundesweit einheitliche) EEG-Umlage. Etwas reduziert wird aber die bestehende regionale Spreizung der Netzentgelte, so steigen die Netzentgelte im Süden und Westen eher, während sie im Norden und Osten eher abnehmen.
Energie- und Stromsteuer
- Im Jahr 2018 sind die Rentenversicherungsbeiträge geringfügig abgesenkt worden. Daher fallen Ermäßigungen nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG (Spitzenausgleich) gegenüber dem Jahr 2017 niedriger aus. Die Steuersätze haben sich gegenüber dem Jahr 2017 nicht geändert.
- Definition "stationäre Speicher" zur Abgrenzung bspw. von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (die ebenfalls als Speicher fungieren können). Stationäre Speicher sollen auf Antrag dem Versorgungsnetz zugeordnet werden können (§ 2 Nr. 9 StromStG und § 5 Abs. 4 StromStG). Die Speicherung von Strom kann somit steuerfrei erfolgen.
- Definition "Elektromobilität" zur besseren Abgrenzung für die Stromabgabe an und Stromentnahme durch elektrisch betriebene Fahrzeuge des betrieblichen Verkehrs (Abgrenung zwecks Stromsteuernentalstungen nach §§ 9b und 10 StromStG).
- Die Steuerbegünstigung für CNG und LNG wird bis Ende 2026 verlängert, verringert sich aber sukzessive ab 2024. Die Steuerbegünstigung für Flüssiggas (LPG, eingesetzt als Kraftstoff), wird sukzessive abschmelzend bis Ende 2022 fortgeführt.
Gas / Wärmemarkt
- Die Netzentgelte Gas gehen 2018 im Schnitt leicht zurück. Für SLP-Kunden beträgt der Rückgang durchschnittlich 4 Prozent und für leistungsgemessene Gewerbebetriebe 6 Prozent. An der vorhandenen starken regionalen Spreizung der Netzengelte ändert sich kaum etwas.
- Heizkessel, die bis einschließlich 1993 eingebaut worden sind, erhalten ein Effizienzlabel (bislang ab 1995). Dieses dient nur der Information.
- In 2018 greift die Austauschpflicht für alte Öl- und Gasheizungen mit dem Einbaujahr 1988.
- Anträge für das Marktanreizprogramm des BAFA für Wärme aus erneuerbaren Energien müssen ab 2018 vor Maßnahmenbeginn gestellt werden.
EU-Energierecht
- Die reformierte Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden tritt Anfang 2018 in Kraft. Die Umsetzungsfrist für die Mitgliedsstaaten beträgt 20 Monate.
- Die reformierte Gasversorgungssicherheitsverordnung ist bereits 2017 in Kraft getreten. Die Umsetzung des Solidaritätsmechanismus soll von den national zuständigen Stellen bis Oktober 2018 mit den betroffenen Nachbarstaaten ausgehandelt werden. Das BMWi hat hierfür Arbeitsgruppen einberufen, an denen sich der DIHK beteiligt.
- Der Netzkodex (auch: Leitlinie) zum Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem ist Ende 2017 in Kraft getreten. Die verbindlichen Regeln, die v. a. Netzbetreiber betreffen, zielen auf die weitere Integration der Regelenergiemärkte ab. Der Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes ist ebenfalls Ende 2017 in Kraft getreten. Er definiert verbindliche Regeln für alle Marktakteure, die das Übergreifen von Störungen und Blackout-Zuständen verhindern sollen und im Falle eines Not- oder Blackout-Zustands einen effizienten und raschen Wiederaufbau des Stromnetzes ermöglichen. Darüber hinaus sind bereits Mitte 2017 neue Regeln für den Übertragungsnetzbetrieb in Kraft getreten (Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb).
EU-Klimarecht
- Die neue Verordnung zur Lastenteilung ("effort sharing") wird Anfang 2018 in Kraft treten. Für Deutschland gilt ein verbindliches Treibhausgasminderungsziel von 38 Prozent bis 2030 (im Vgl. zu 2005) für alle Sektoren, die nicht dem EU-Emmisionshandel unterliegen. Dazu zählen Gebäude, Transport, Landwirtschaft und Abfälle.
- Die reformierte EU-Emissionshandelsrichtlinie wird 2018 in Kraft treten. 2018 steht die Umsetzung der neuen Regeln für die kostenlose Zuteilung, die Festlegung der Carbon Leakage-Liste und die Ausgestaltung der verschiedenen Hilfsfonds im Vordergrund.
Verkehr / Luftqualität
- Es laufen die Förderaufrufe für zwei Förderrichtlinien des Ende November beschlossenen Sofortprogramms „Saubere Luft 2017–2020“. Darin wird die Anschaffung gewerblich genutzter und elektrisch betriebener Fahrzeuge erleichtert. Antragsberechtigt sind auch Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft in den von hohen Schadstoffbelastungen betroffenen Städten.
Chemikalienrecht
- Am 31. Mai 2018 endet die dritte und letzte Registrierungsfrist der REACH-Verordnung. Bis dahin müssen Stoffe, die in einer Menge von 1 bis 100 Tonnen pro Jahr hergestellt oder importiert werden, von bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) registriert werden. Bestimmte Stoffe, die nicht registriert wurden, könnten ab diesem Datum nicht mehr auf dem europäischen Markt verfügbar sein.
Hochwasserschutz
- Am 5. Januar 2018 treten wesentliche Teile des Hochwasserschutzgesetzes II in Kraft. Danach werden die Anforderungen an das Errichten oder Ändern baulicher Anlagen zusätzlich verschärft. Erstmals gelten nun auch Anforderungen in den sogenannten Risikogebieten, in denen das statistisch mindestens einmal in 200 Jahren zu erwarten ist (HQ 200). In Gebieten ohne Bebauungsplan sollen bauliche Anlagen zudem "in einer dem jeweiligen Hochwasserrisiko angepassten Bauweise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet oder wesentlich erweitert werden, soweit eine solche Bauweise nach Art und Funktion der Anlage technisch möglich ist." In beiden Gebieten ist das Errichten von Heizölverbraucheranlagen nur noch zulässig, wenn kein weniger wassergefährdender Energieträger zur Verfügung steht.
Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider
- Die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) ist am 20. August 2017 in Kraft getreten. Bis zum 19. August 2018 müssen Unternehmen ihre betroffenen Anlagen bei der zuständigen Landesbehörde anzeigen.
Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung
Ab den 1. Januar 2018 müssen Einzelraumheizgeräte viele der Anforderungen der Ökodesign-Verordnung (EU) 2015/1188 und der Verordnung (EU) 2015/1186 zur Energieverbrauchskennzeichnung dieser Geräte erfüllen. Dies betrifft nicht nur die Hersteller, sondern auch die Lieferanten und den Handel, die die geforderten Etiketten anbringen oder auf diese Informationen in der Werbung hinweisen müssen.
Quelle: DIHK - Bereich Energie, Umwelt, Industrie

Schadstoffbelastung in 2017 sinkt
Am 30. Januar hat Bundesumweltministerin Hendricks bei einem Treffen mit der EU-Kommission auf die gesunkene Schadstoffbelastung in Deutschland hingewiesen.Weiterlesen ...
Das Umweltbundesamt (UBA) bestätigte am 1. Februar den Rückgang: Die Zahl der Städte mit zu hohen Werten sank demnach von 90 auf noch 70 im Jahr 2017. Bei anhaltendem Trend rechnet das BMUB bis 2020 mit einer zu hohen Belastung in dann noch 20 Städten.
Nach den Zahlen des UBA verbesserte sich die Luftqualität in Städten um durchschnittlich 5 %. Damit sanken die Werte deutlich stärker, als dies in den Prognosen vieler Luftreinhaltpläne vorhergesagt wurde. Den Rückgang führt das UBA unter anderem auf die Maßnahmen zur Emissionsminderung des Verkehrs in vielen Städten zurück. Auch die im Vergleich zu den Vorjahren zurückgegangenen Neuzulassungen und die Nachbesserungen vieler Euro-5 und Euro-6-Diesel-Pkw wird als Grund angeführt. Aufgrund der noch fehlenden Daten für viele passive Messstationen sind diese Werte allerdings vorläufig und können im Laufe des Jahres noch angepasst werden.
Beim Treffen mit EU-Umweltkommisar Vella bat das Bundesumweltministerium um mehr Zeit zur Umsetzung der Luftqualitätsrichtlinie. Aufgrund der seit 2010 anhaltenden Überschreitungen der Grenzwerte des Jahresmittelwertes für die Stickstoffdioxidkonzentration (NO2) in der Luft, lud Vella Minister aus 9 Mitgliedsstaaten zur Erörterung weiterer Konsequenzen ein. Sollten die Mitgliedsstaaten bis Ende der folgenden Woche keine Nachbesserungen an ihren bisherigen Ankündigungen vorlegen, kündigte er das Einreichen der Klage der EU-Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof an. Dies ist der letzte Schritt des seit Jahren laufenden Vertragsverletzungsverfahrens.
Quelle: DIHK - Hauke Dierks

STEP up! geht in die fünfte Ausschreibungsrunde
Vom 1. März bis zum 31. Mai 2018 können Unternehmen aller Branchen Stromeffizienzmaßnahmen beim wettbewerblichen Förderprogramm „STEP up!“ (StromEffizienzPotenziale nutzen!) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie einreichen und bis zu 30 Prozent Förderung erhalten.Weiterlesen ...
Neben der offenen Ausschreibung (technologie- und sektoroffen) gibt es eine geschlossene Ausschreibung zum Thema Wasser- und Abwassertechnik. Gefördert werden dabei auch Maßnahmen, welche die Effizienz bei der Prozesswassernutzung verbessern. Zudem können auch wieder Kombi-Projekte "Strom-Wärme" in der geschlossenen Ausschreibung eingereicht werden, welche neben reinen Stromeinsparungen auch zusätzlich wärmeseitige Effizienzverbesserungen an anderen Energieträger erzielen.
Weitere Informationen zum Programm, Projektideen, Hinweise zur Antragstellung finden Sie auf www.stepup-energieeffizienz.de. Nutzen Sie auch die ca. einstündigen Online-Tutorials, in denen Sie kompakte Informationen rundum STEP up! erhalten. Die nächsten Termine sind: 13.02.2018, 20.02.2018 (Messkonzept) und 06.03.2018.
Quelle: DIHK - Mark Becker

Effizienz-Netzwerke - Jahreskonferenz am 09. April im DIHK
Die 2. Jahresveranstaltung der Initiative Energieeffizienz-Netzwerke findet am 9. April 2018 beim DIHK im Haus der Deutschen Wirtschaft in Berlin statt.Weiterlesen ...
Unter dem Motto „Gemeinsam für mehr Energieeffizienz“ können sich alle Partner der Initiative, Netzwerkteilnehmer und -interessierte über aktuelle Themen rund um Energieeffizienz-Netzwerke informieren, austauschen und diese mit zentralen Stakeholdern aus Politik, Wirtschaft und Wissenschaft diskutieren.
Es werden sowohl fachliche Workshops zu Aspekten der Netzwerkarbeit als auch Informationen zum Monitoring angeboten. Außerdem sind die Würdigung besonders erfolgreicher Netzwerke sowie Beiträge zur Ausrichtung der Energieeffizienzpolitik der neuen Bundesregierung vorgesehen.
Die Teilnahme an der Konferenz ist kostenfrei. Das Programm wird in den kommenden Wochen veröffentlicht, die Anmeldung ist unter www.effizienznetzwerke.org möglich.
Quelle: DIHK - Mark Becker

Intraday-Marktkopplung kurz vor dem Abschluss
Der grenzüberschreitende Intraday-Handel startet am 14. März 2018.Weiterlesen ...
Den Intraday-Handel betriff Deutschland, Österreich, Frankreich, Niederlande, Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Norwegen, Schweden, Portugal und Spanien. Weitere Länder sollen dann 2019 in einer zweiten Stufe folgen. Bislang ist erst der vortägige Handel (day-ahead) gekoppelt.
Gekoppelt bedeutet: Es gibt so lange einen einheitlichen Marktpreis zwischen den verschiedenen Handelsplätzen, so lange die grenzüberschreitenden Netzkapazitäten nicht voll ausgeschöpft sind.
Quelle: DIHK - Dr. Sebastian Bolay

China: Importverbote für Abfälle ab 1. Januar 2018
Betroffen sind insbesondere Kunststoffe, Papier, Textilien und Vanadium.Weiterlesen ...
Dies hat Auswirkungen auf die Märkte in Deutschland, EU und international, die aber noch nicht gänzlich einschätzbar sind.
Nach Informationen der Delegation der Deutschen Wirtschaft in Beijing hat China bereits im Juli 2017 die Welthandelsorganisation (WTO) darüber informiert, dass ab dem 1. Januar 2018 24 Abfallarten, die unter die vier Kategorien Kunststoff, Altpapier, Textilien und Vanadiumschlacke fallen, nicht mehr eingeführt werden dürfen. Konkret wurden z. B. die Grenzwerte für den „Schmutzanteil“ bei Abfällen aus Kunststoffen auf 0,5 Prozent, bei Altpapier auf 0,5 Prozent und bei Schlacken ebenfalls auf 0,5 Prozent verschärft, was faktisch ein Importverbot bedeutet.
Zusätzlich wurden im August 2017 vom chinesischen Umweltministerium Neufassungen von Standards veröffentlicht (sogenannte „Environmental Protection Control Standards for Imported Solid Wastes as Raw Materials), die weitere Verschärfungen für den Import mehrerer Abfallsorten als Rohstoffe (darunter auch Metall, Holz, Elektroschrott) vorsehen und voraussichtlich im März 2018 in Kraft treten werden. Darüber hinaus hat der chinesische Staatsrat das Ziel ausgerufen, ab Ende 2019 auch den Import von Abfallstoffen zu verbieten, die durch heimische Quellen gedeckt werden können.
Diese Entwicklung war bereits seit längerem absehbar. Seit Anfang 2013 ist es in China im Rahmen der sogenannten Operation „Green Fence“ zu Verschärfungen bei importierten Abfallstoffen gekommen. Bereits 2016 gab es erste Gerüchte über eine mögliche Verschärfung der Einfuhrregeln für Abfallstoffe ab 2018.
Gleichzeitig verfolgt die chinesische Regierung das Ziel, die aus vielen kleinen Anbietern bestehende eigene Abfallbehandlungsbranche zu konsolidieren, die heimischen Verwertungsquoten zu erhöhen (die Recyclingrate soll bis 2020 bis auf 35 Prozent gesteigert werden) und insgesamt die Menge an Abfall in China zu verringern.
Nach Angaben des chinesischen Umweltministeriums hat China in 2016 ca. 56 Prozent der weltweit angefallenen festen Abfallstoffe importiert. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes und der Anlaufstelle Basler Übereinkommen im Umweltbundesamt wurden aus Deutschland im gleichen Jahr rund 560.000 t Kunststoffabfälle und rund 330.000 t Altpapier nach China exportiert. Die offiziellen Daten für 2017 liegen noch nicht vor.
Bei der grenzüberschreitenden Abfallverbringung ist das „Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung“ zu beachten. Da es sich dabei um die sogenannten „grün“ gelisteten Abfälle – d. h. nicht notifizierungspflichtige Abfälle – handelt, konnten diese ohne großen Aufwand nach China exportiert werden.
Welche Auswirkungen diese Entwicklung für in China tätige deutsche Entsorgungsunternehmen hat, lässt sich derzeit noch nicht einschätzen.
Die Auswirkungen des aktuellen Importverbotes und der weiter geplanten Restriktionen auf den deutschen, EU- und internationale Märkte sind noch nicht konkret erkennbar, zielen aber tendenziell in folgende Richtungen:
International:
Interesse besteht wohl an mehr Exporten in insbesondere andere asiatische Länder.
Europa:
Innerhalb der EU dürfte es zu einer größeren Aufnahme dieser Abfälle kommen. Die EU-Kommission hat bereits Ende letzten Jahres für Anfang dieses Jahres eine Kunststoffstrategie angekündigt.
Deutschland:
Da mit einem höheren Angebot an Abfällen zu rechnen ist, diese aber auf knappe Entsorgungskapazitäten stoßen, werden die Preise für die Verwertung wohl - zumindest vorübergehend - ansteigen.
Obwohl die Müllverbrennungsanlagen (MVAs) in Deutschland stark ausgelastet sind, wie die HBCD-Problematik in den letzten beiden Jahren verdeutlichte, dürften mehr Ersatz- und Sekundärbrennstoffe in diese Anlagen gelangen, was wiederum zu höheren Entsorgungskosten führen könnte.
In die Sortieranlagen dürfte mehr Abfälle gelangen mit dem Ziel, hochwertigere Abfälle bzw. Sekundärrohstoffe zu erzielen; auch dies kostet Geld. Die Kosten von Granulaten aus Altkunststoffen sollen, so Aussagen aus der Entsorgungsbranche, rund 60 bis 80 Euro/t betragen und dürften noch weiter steigen.
Grundsätzlich mangelt es in Deutschland immer noch, so die Entsorgungsbranche, an Qualitätskriterien sowie Absatzmärkten für beispielsweise Altkunststoffe.
Auch die neuen rechtlichen Vorgaben des am 1. Januar 2019 in Kraft tretenden Verpackungsgesetzes forcieren das Recycling. Kunststoffverpackungen sind zu mindestens 90 Prozent zu verwerten. Dabei sind mindestens 65 Prozent stofflich; ab dem 01.01.2022 sogar 70 Prozent stofflich zu verwerten. Auch diese wird wohl die Kosten für die Sortierung und Verwertung sowie die Lizenzierung bei den dualen Systemen erhöhen.
Quelle: DIHK - Dr. Armin Rockholz

Neues Gesetz bringt Abfallmanagement auf die Agenda in Chile
In Chile werden bislang nur etwa 10 Prozent aller Abfälle recycelt.Weiterlesen ...
Die Umsetzung der Sustainable Development Goals der Vereinten Nationen wird in Chile durch ein Bündnis der Ministerien für Auslandsbeziehungen, Umwelt, Wirtschaft und soziale Entwicklung aber entschieden vorangetrieben. Auch der OECD-Beitritt hat dazu beigetragen, dass Kreislaufwirtschaft nun auf der politischen Agenda steht. Mitte 2016 wurde das „Rahmengesetz für die Abfallwirtschaft, erweiterte Produzentenverantwortung und Recycling-Förderung“ verabschiedet und nimmt zunächst Hersteller von Verpackungen, Ölen, Reifen, Elektronik, Akkus und Batterien in die Pflicht, ein Rücknahme- bzw. Recycling-System zu entwickeln. Das Misstrauen zwischen Industrie und dem öffentlichen Sektor war bisher recht hoch, das Bewusstsein für nachhaltige Ressourcennutzung in der Bevölkerung gering. Zudem fehlt es vor Ort an der nötigen technischen Expertise und Erfahrung, um flächendeckend Sammel-, Management- und Verwertungssysteme aufzubauen.
Die AHK Chile hat sich seit 2016 in mittlerweile drei Workshops als neutrale Vermittlungsinstanz und als Koordinatorin für den Austausch zwischen chilenischen und deutschen Expertinnen etabliert. Zusätzlich wurde eine Geschäftsanbahnungsreise und eine Großveranstaltung zum Thema Recycling organisiert. In diesem Projektjahr fand im Rahmen der Exportinitiative Umwelttechnologien zunächst ein Workshop im Bereich zur öffentlichen Bewusstseinsbildung für einen nachhaltigen Lebensstil statt. Im Dezember wurden dann Systeme der Abfallwirtschaft und die Erfahrungen Deutschlands mit den dualen Systemen vorgestellt und diskutiert. Das „Matching“ von lokalem Bedarf mit deutscher, grüner Technologie sowie Best-Practices und Lösungen standen dabei im Vordergrund.
Insbesondere die Probleme, die es bei der Einführung und Etablierung des ersten dualen Systems in Deutschland gab, stießen auf großes Interesse. Es wurde in diesem Zusammenhang viel über nicht-intendierte Effekte, sinnvolle Zielsetzungen und die Rolle externer Stakeholder diskutiert. Der Workshop-Tag war von lebhaften Beiträgen und Diskussionen geprägt. Bei der konkreten Umsetzung des Gesetzes gibt es noch viele technische und betriebswirtschaftliche Gestaltungsmöglichkeiten. Im Workshop war, außer für sehr spezielle Stoffe, eine Tendenz in Richtung kollektiver Systeme erkennbar. Konkrete weitere Herausforderungen sind beispielsweise, ebenso wie in Deutschland, die Trennung von Plastik sowie – an vorderer Stelle der Wertschöpfungskette im Abfallsektor – Ecodesign.
Im Policy-Bereich ist Nachholbedarf erkennbar – unter anderem beim Kompetenzaufbau im öffentlichen Sektor. Die Etablierung einer Kreislaufwirtschaft sollte als gesamtgesellschaftliche, langfristige Aufgabe begriffen und aufgegriffen werden, so die einhellige Meinung der Teilnehmenden des Workshops. Die Verwertungskette muss stärker in ihrer Gesamtheit betrachtet werden. Die Anreize für Unternehmen, nachhaltig und recyclingorientiert zu arbeiten, sind bisher zu klein. Mit dem sogenannten EPV-Gesetz ist ein erster Schritt in die Richtung erfolgt.
Das Interesse an deutscher Technologie und Best Practices im Bereich von Anlagen und Systemlösungen ist groß. Anbieter von grünen Technologien und Beratungsleistungen haben, trotz Konkurrenz durch andere europäische Länder, derzeit eine sehr gute Chance, sich als Umweltunternehmen der Wahl zu positionieren.
Quelle: DIHK - Dr. Armin Rockholz

Verpackungsrücknahme und - entsorgung in Europa
Aktuelle EntwicklungenWeiterlesen ...
Frankreich
Im Jahr 2018 beginnt eine neue Zulassungsperiode für Rücknahme- und Entsorgungssysteme von Haushaltsverpackungen in Frankreich. Im Rahmen dieser neuen Zulassungsperiode hat neben den bereits auf dem französischen Markt tätigen Herstellerzusammenschlüssen CITEO (Eco-Emballages) und dessen Tochtergesellschaft Adelphe auch der Herstellerzusammenschluss LÉKO, der der Reclay Group angehört, die staatliche Zulassung erhalten. Aufgrund finanzieller Probleme wird der Herstellerzusammenschluss LÉKO allerdings seine operative Tätigkeit bis auf Weiteres nicht aufnehmen können.
Bei dem Herstellerzusammenschluss CITEO (Eco-Emballages) und dessen Tochtergesellschaft Adelphe kommt es im Jahr 2018 zu erheblichen Änderungen in den Abrechnungsmodalitäten und der Preisstruktur: Die detaillierte Abrechnungsmethode entfällt. Die Pauschalabrechnung nach Produktfamilien, möglich für Unternehmen, die weniger als 500 000 Verkaufseinheiten pro Jahr auf den französischen Markt bringen, bleibt unverändert. Lediglich die Gebühren pro Produktfamilie steigen im Jahr 2018 um durchschnittlich 7 Prozent. Die Abrechnung nach Verkaufseinheiten bleibt bestehen, wird jedoch um zusätzliche Angaben ergänzt. Die Mindestgebühr bleibt auch im Jahr 2018 unverändert bei 80,00 Euro ohne MwSt.
Neben den Herstellerzusammenschlüssen im Bereich Haushaltsverpackungen gibt es in Frankreich eine Vielzahl weiterer Herstellerzusammenschlüsse und Umweltabgaben, von denen mittlerweile auch immer häufiger ausländische Unternehmen, die auf dem französischen Markt agieren, betroffen sind. Der Bereich Umwelt der AHK Frankreich hat daher seine Informationsbroschüre zu den Frankreichspezifischen Meldeverfahren neu aufgelegt und stellt diese gerne auf Anfrage zur Verfügung.
Weitere Informationen finden Sie unter www.francoallemand.com.
Spanien
Mit Ausnahme des Tarifs für Glas bleiben die Gebühren der spanischen Verpackungsrücknahme- und -verwertungssystems Ecoembalajes in 2018 unverändert. Der Glastarif sowie das Stückentgelt für Glasverpackungen steigt um 7,5 Prozent. Dieser Preisanstieg ist vor allem auf die Steigerung des Sammelvolumens für Glas und geringere Sekundärmaterialerlöse zurückzuführen.
Belgien
Die Regelungen für den Onlinehandel in und nach Belgien wurden neu definiert. Bei Direktvertrieb an die Haushalte entscheiden verschiedene Bewertungskriterien darüber, ob der ausländische Lieferant zur Rücknahme der Verpackungen verpflichtet ist (z. B. Vorhandensein einer belgischen Geschäftsnummer, gezielte Entwicklung kommerzieller Aktivitäten in Belgien, der Webshop richtet sich ausdrücklich an den belgischen Verbraucher/Markt, die Zahlung erfolgt auf ein belgisches Bankkonto, etc.). Bei Internetverkäufen an gewerbliche Abnehmer ist primär der belgische Kunde zur Rücknahme der Verpackungen verpflichtet. Er kann jedoch den ausländischen Lieferanten per Mandat zur Meldung beauftragen. Unternehmen, die weniger als 300 kg Verpackungen auf den belgischen Markt bringen, sind nicht zur Meldung verpflichtet.
Fost Plus kündigt für das Jahr 2018 eine bedeutende Tariferhöhung an. Die Gründe hierfür sind Initiativen gegenüber unkontrollierter Müllentsorgung, sinkende Einnahmen aus dem Verkauf der Materialien, geringere Rücklagen und die Erweiterung der Sammlung von Kunststoffverpackungen. Der Beitrag der Mitglieder steigt um durchschnittlich 38 Prozent. Die Materialkategorien Papier/Karton, Flaschen, Flakons und Verschlüsse aus PET und HDPE, Andere Wiederverwertbare Materialien (Kunststoff und Verbunde) und Andere Nicht -Wiederverwertbare Materialien (Glasverbunde u.a.) sind von einer Gebührenerhöhung von über 50 Prozent betroffen.
Luxemburg
Das neue Gesetz vom 21. März 2017 über Verpackungen und Verpackungsabfälle in Luxemburg hat eine Änderung im Bereich der Serviceverpackungen mit sich gebracht. Seit dem 30. März 2017 ist nicht mehr der Inverkehrbringer von Serviceverpackungen, sondern der Lieferant von Serviceverpackungen für die Rücknahme dieser verantwortlich.
Valorlux hat die Verlängerung seiner Zulassung für den Zeitraum 2018 – 2022 beantragt. Diese soll im Februar 2018 erteilt werden.
Die Valorlux Tarife 2018 der meisten Materialkategorien unterliegen Preisschwankungen von 2 Prozent bis 6 Prozent. Davon ausgenommen sind der Tarif Stahl und der Tarif Aluminium, für die eine Gebührenminderung von jeweils 27 Prozent und 59 Prozent zu verzeichnen ist. Die Tarife der Sammel- und Transportverpackungen bleiben stabil. Die Sammel– und Transportverpackungen sind ein fester Bestandteil der Valorlux Abrechnung. Unternehmen, die in 2018 eine Pauschalabrechnung 2017 bei Fost Plus hinterlegen, können auch bei Valorlux eine Pauschalabrechnung einreichen.
Österreich
Die insgesamt sechs in Österreich zugelassenen Rücknahme- und Entsorgungssysteme von Haushaltsverpackungen können ihre Tarife für das Jahr 2018 weitestgehend auf dem Niveau von 2017 halten bzw. für einige Materialfraktionen sogar senken.
Nur der Tarif für Kunststoff muss aufgrund der Rohölpreise und des Einbruchs der Sekundärrohstoffmärkte beim Bonus Holsystem um 1,7 Prozent und bei ARA um 3,3 Prozent angehoben werden. Auch verzeichnet das Bonus Holsystem einen Tarifanstieg der Materialfraktion Eisenmetall von 3,9 Prozent.
Deutschland
Ab dem 1. Januar 2019 wird die derzeitige Verpackungsverordnung (VerpackV) in Deutschland von einem neuen Verpackungsgesetz (VerpackG) abgelöst. Mit dem neuen Gesetz soll die bestehende Verpackungsverordnung weiterentwickelt und das Recycling, aber auch die Vermeidung, von Verpackungsabfällen noch stärker gefördert werden.
Die wichtigsten Neuerungen durch das VerpackG betreffen u. a. die Einrichtung einer Zentralen Stelle („Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“), bei der sich Hersteller erstmals vor dem Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen registrieren müssen. Die Öffnung des Registers für die Hersteller zur Vorregistrierung ist für Sommer 2018 geplant; erste Datenmeldungen sollen im Herbst 2018 eingereicht werden können. Die Registrierung und Datenmeldung bei der Zentralen Stelle löst nicht die Beteiligungspflicht der in Deutschland in Verkehr gebrachten Verpackungen an einem Entsorgungssystem („dualem System“) ab, sondern kommt ergänzend hinzu.
Des Weiteren sieht das neue Verpackungsgesetz eine Ausweitung der Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen vor. Demnach soll die bereits existierende Pfandpflicht auf Bier/-mischgetränke, Wässer, Erfrischungsgetränke und alkoholische Mischgetränke ab dem 1. Januar 2019 auf Frucht- und Gemüsenektare mit Kohlensäure ausgedehnt werden. Eine Beteiligung dieser Verpackungen an einem dualen System wird ab dem Zeitpunkt nicht mehr möglich sein.
Darüber hinaus will die Regierung durch das VerpackG erstmals die ökologische Gestaltung von Verpackungen fördern, indem die dualen Systeme bei der Bemessung ihrer Beteiligungsentgelte finanzielle Anreize für Verpackungen, die aus Recyclaten und nachwachsenden Rohstoffen bzw. aus gut recycelfähigen Materialien hergestellt sind, schaffen sollen.
Quelle: AHK Frankreich

Emissionshandel: Klage gegen Marktstabilitätsreserve soll abgewiesen werden
Alle Klagegründe Polens abgewiesen.Weiterlesen ...
Ein Generalanwalt des Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat empfohlen, die Klage Polens gegen die Einführung der Marktstabilitätsreserve (MSR) im Emissionshandelssystem (ETS) abzuweisen.
Polen hat gegen das Europäische Parlament und den Rat geklagt, um den Beschluss von Oktober 2015 zur Einführung der MSR im ETS für nichtig erklären zu lassen.
Polen beruft sich dabei auf fünf Klagegründe:
- Zum einen hätte das sog. besondere Gesetzgebungsverfahren anstelle des ordentlichen durchgeführt werden müssen. Die Einstimmigkeit des Rates sei erforderlich gewesen, da die MSR Auswirkungen auf die nationale Entwicklung der Stromerzeugung habe und damit von grundsätzlicher Bedeutung für die einzelnen Mitgliedstaaten sei.
- Zum zweiten verstoße die Entscheidung von Parlament und Rat, das Inkrafttreten der MSR von 2021 auf 2019 vorzuziehen, gegen den sog. Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, da sich die Staats- und Regierungschefs im Europäischen Rat zuvor für das Jahr 2021 ausgesprochen hätten.
- Drittens würde der Grundsatz der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verletzt, weil die MSR die Vorhersehbarkeit des ETS verringere und damit zu unerwarteten preislichen Änderungen führe und die wirtschaftlichen Aktivitäten von Unternehmen beeinträchtige.
- Viertens sei eine MSR unverhältnismäßig, weil mit ihr höhere Emissionsreduzierungsziele erreicht würden als die, die sich aus den internationalen Verpflichtungen der EU ergäben.
- Fünftens sei die Folgenabschätzung nicht korrekt durchgeführt worden und Faktoren vernachlässigt worden.
Der Generalanwalt des EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass alle Klagegründe Polens und damit die Klage insgesamt zurückzuweisen ist.
Erstens, weil die angefochtene MSR an keiner Stelle direkten Bezug zur Preisbestimmung der Zertifikate nimmt. Ziel des ETS und der MSR sei es zudem nicht, die Wahl von Energieträgern direkt zu bestimmen.
Zweitens hat der Europäische Rat das Datum für das Inkrafttreten der MSR nicht festgelegt, sondern lediglich das Datum, ab dem der jährliche Reduktionsfaktor geändert wird. Der Schlussanwalt erinnert davon abgesehen auch daran, dass der Europäische Rat nicht gesetzgeberisch tätig wird, sondern lediglich Impulse für die Entwicklung von EU-Politiken setzt.
Drittens ist die MSR klar und bestimmt im Oktober 2015 erlassen worden, wird 2018 eingerichtet und dann ab 2019 Emissionsberechtigungen vom Markt nehmen.
Viertens wird das EU 2020-Klimaziel zur Emissionsreduzierung von 20 Prozent durch die sich das sich reduzierende "Cap" (Obergrenze) von CO2-Zertifikaten erreicht. Das verfolgte Ziel der MSR hingegen ist das gute Funktionieren des ETS langfristig sicherzustellen.
Fünftens sind Kommission, Rat und Parlament nur dazu verpflichtet, die Faktoren anzugeben, die sie bei der Maßnahmengestaltung berücksichtigt haben. Eine unzureichende Folgenabschätzung sei zu bedauern, aber kein hinreichender Grund dafür, die MSR als nichtig zu erklären.
Die Generalanwälte erstellen Rechtsgutachten, an die der EuGH nicht gebunden ist, denen er aber in der Regel folgt.
Die Einführung der Marktstabilitätsreserve wurde 2015 beschlossen. Der Mechanismus nimmt ab 2019 jedes Jahr 24 Prozent der Zertifikate vom Markt, bis ein Volumen von ca. 833 Millionen im Umlauf befindlichen Zertifikaten erreicht wurde. Sollte eine Untergrenze von 400 Millionen im Umlauf befindlichen Zertifikaten erreicht werden, so werden wieder Zertifikate aus der MSR für die Versteigerung zur Verfügung gestellt. Die Anfang November 2017 vereinbarte Reform des ETS für die vierte Handelsperiode sieht darüber hinaus vor, dass Zertifikate ab 2024 endgültig aus der MSR gelöscht werden.
Quelle: DIHK - Julian Schorpp

Emissionshandel: Versteigerungserlöse sollen ins EU-Budget überführt werden
Debatte um nächsten FinanzrahmenWeiterlesen ...
Der Vorschlag des deutschen Kommissars, Günther Oettinger, zielt darauf ab, die Eigenfinanzierung der EU zu stärken und soll in den Vorschlag für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (2021-2027) aufgenommen werden. Dieser soll noch im Mai präsentiert werden. Die Kommission drängt auf eine schnelle Verabschiedung vor den nächsten Europawahlen im Mai 2019. Es ist jedoch sehr fraglich, ob dieser ambitionierte Zeitplan eingehalten werden kann. Die Budgetverhandlungen dauern gewöhnlich mehrere Jahre, aufgrund der sehr unterschiedlichen Interessenlage der Mitgliedsstaaten. Aktuell steht die EU zudem vor der Herausforderung, dass mit dem Wegbrechen der britischen Beitragszahlung umgegangen werden muss.
Die Erlöse der Versteigerung der ETS-Zertifikate fließen aktuell in die jeweiligen nationalen Haushalte und können von den Staaten grundsätzlich beliebig genutzt werden. Vergangene Verhandlungen zu verschiedenen ETS-Reformen haben zudem deutlich gezeigt, dass die Staaten auf die Verfügungshoheit über die Erlöse pochen. Dass sich Günther Oettingers Vorschlag durchsetzt, ist daher eher unwahrscheinlich.
Als weitere Maßnahme zur Stärkung der Eigenfinanzierung hat der Kommissar auch die Einführung einer europäischen Plastiksteuer ins Spiel gebracht.
Eine Aufzeichnung der Presseerklärung des Kommissars finden Sie unter ec.europa.eu.

Energieeffizienz in Gebäuden: Rat und Parlament einigen sich auf Reform
Die Vertreter des Rats und des Parlaments konnten sich im Trilog endgültig auf die Reform der Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden einigen.Weiterlesen ...
Es wird sich hierbei um den ersten Gesetzestext des sogenannten Energie-Winterpakets handeln, der von den Gesetzgebern verabschiedet wird. Die Umsetzungsfrist für die Mitgliedsstaaten beträgt 20 Monate.
Die Kernpunkte der Einigung:
Elektroladesäulen
- In Nicht-Wohngebäuden mit mehr als 10 Parkplätzen, die neu gebaut oder umfangreich renoviert werden, muss mindestens eine Ladesäule installiert werden. Bei einer Renovierung greift die Pflicht nur, wenn die Renovierung direkt den Parkplatz oder die Elektroinstallation umfasst. KMU können ausgenommen werden.
- Jeder fünfte Parkplatz muss mit Leerrohren ausgestattet sein (Infrastruktur, die die Verlegung von Kabeln ermöglicht).
- Ab 2025 sind die Staaten zudem verpflichtet, für alle Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen Anforderungen für die Installation einer frei festzulegenden Mindestanzahl von Ladesäulen einzuführen.
Langfristige Renovierungsstrategie
- Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, diese mit indikativen Etappenzielen für die Jahre 2030, 2040 und 2050 zu entwickeln. Dies entspricht einer Kernforderung der Parlamentarier. Der Rat konnte jedoch durchsetzen, dass es sich hiebei nicht um verbindliche Ziele handelt.
- Erklärtes Ziel ist es, bis 2050 einen hochgradig energieeffizienten Gebäudebestand mit niedrigen CO2-Emissionen zu erreichen.
Intelligenzindikator
- Der freiwillige Intelligenzindikator wird von der Kommission entwickelt. Die Definition und die Methode werden durch delegierte Rechtsakte festgelegt, bei denen die Mitgliedstaaten ein stärkeres Mitspracherecht haben. Die konkreten Modalitäten der Durchführung werden dann durch Durchführungsrechtsakte bestimmt. Der Indikator soll die technologische Fähigkeit eines Gebäudes bewerten, mit den Nutzern und dem Netz zu kommunizieren und seinen Betrieb eigenständig effizient zu gestalten.
Bindung finanzieller Anreize zur Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden an Energieeinsparungen
- Anders als von der Europäischen Kommission vorgeschlagen, sollen Energieeinsparungen nicht mehr durch die vor- und nachgelagerte Erstellung von Energieausweisen nachgewiesen werden, wenn eine öffentliche Förderung gewährt wird. Stattdessen können auch alternative Dokumentationsmethoden genutzt werden.
Anforderungen an die Energieausweis-Datenbanken
- Die Anforderungen werden, wie von der Kommission vorgeschlagen, präzisiert. Sie bleiben jedoch auf bestimmte öffentliche Gebäude beschränkt.
Wartung von Heizungs- und Klimaanlagen
- Der Schwellenwert ab dem die Inspektionspflicht für Heizungs- und Klimaanlagen greift, wird einheitlich auf 70 kW festgesetzt. Die Staaten entscheiden selbst über die Art der Inspektionsmaßnahme und die Häufigkeit. Eine Machbarkeitsstudie soll prüfen, ob Inspektionen für eigenständige Lüftungssysteme ebenfalls verpflichtend werden sollten. Der Kommissionsvorschlag sah für Heizungsanlagen einen Schwellenwert von 100 kW vor. Für Klimaanlagen sollte ursprünglich eine Schwelle von 100 kW je Anlage und bei mehr als 250 MWh Gesamtprimärenergieverbrauch des Gebäudes gelten.
Gebäudeautomatisierung
- Automatisierungs- und Steuerungssysteme müssen ab 2025 vorhanden sein, insofern dies technisch und wirtschaftlich machbar ist.
Eine Überarbeitung der Richtlinie soll 2026 stattfinden.
Quelle: DIHK - Julian Schorpp und Till Bullmann

USA beschließen Schutzzölle auf Solarzellen- und Waschmaschinenimporte
Solar Energy Industries Association befürchtet Jobverluste.Weiterlesen ...
Am 22. Januar kündigte US-Präsident Donald Trump neue globale Safeguards an, die importierte Solarzellen und Waschmaschinen betreffen. Gemäß Section 201 des Trade Act of 1974 darf der Präsident diverse temporäre Schutzmaßnahmen nach einer Untersuchung und Empfehlung der US International Trade Commission einführen, wenn unerwartete Zunahmen von Importen die nationale Industrie schädigen können.
Ungeachtet des Herstellungslandes betrifft eine Safeguard-Maßnahme alle US-Importe der entsprechenden Produktkategorie und bleibt maximal vier Jahre bestehen. Für Solarzellen betragen die Safeguard-Zölle im ersten Jahr 30 Prozent und sinken pro Jahr um 5 Prozentpunkte bis auf 15 Prozent im vierten Jahr. Pro Jahr werden die ersten 2,5 Gigawatt importierte Solarzellen von diesem Zoll ausgenommen. Analog sinkt der Zoll für Waschmaschinen schrittweise über drei Jahre von 20 Prozent über 18 Prozent auf 16 Prozent für die ersten 1,2 Millionen importierten Geräte pro Jahr. Nach Erschöpfung dieser Quote beträgt der Zoll 50 Prozent, 45 Prozent bzw. 40 Prozent. Zuletzt wurden Section 201 Safeguards im Jahr 2002 von der Bush-Administration für Stahlimporte eingeführt.
Laut der Solar Energy Industries Association (SEIA) würden die Schutzmaßnahmen 23.000 Jobverluste in der US-Industrie verursachen, sowie Milliarden von Investitionen in Solaranlagen verzögern. SEIA schätzt, dass von den 38.000 Amerikanern, die im verarbeitenden Bereich der Solarindustrie arbeiten, nur 2.000 in der Produktion von Solarzellen und Panelen beschäftigt sind. 36.000 produzieren Zubehörteile wie Wechselrichter, Sonnennachlauf-Produkte und Gestelle.
Quelle: DIHK - Barry Post
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