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Energie | Umwelt | Klima | Rohstoffe

Ausgabe 01 | 2019 Erscheinungsdatum: 13. Februar 2019

Veranstaltungsübersicht

Unternehmerfrühstück - Materialeffizienz in der Metallverarbeitung: so kanns gehen!

Maßnahmen im Bereich Materialeffizienz bieten in Industrieunternehmen große Chancen, um Kosten zu minimieren und somit die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen zu steigern. Immerhin stellen Materialkosten im produzierenden Gewerbe den mit Abstand größten Kostenblock dar. Darüber möchten wir mit Ihnen diskutieren und Ihnen die Möglichkeit zum Austausch bieten.

Gemeinsam mit dem Ressourceneffizienz-Zentrum Bayern (REZ) laden wir Sie ein zum

Unternehmerfrühstück „Materialeffizienz in der Metallverarbeitung - so kann's gehen !“ am Mittwoch, 27. Februar 2019, von 8.30 bis ca. 10.30 Uhr,
in die IHK Nürnberg für Mittelfranken, Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg - Raum Nürnberg.

Bei dieser Gelegenheit informieren Experten aus Wirtschaft und Forschung über Möglichkeiten innerbetriebliche Maßnahmen umzusetzen. Sie geben einen Einblick in umgesetzte Maßnahmen und in die Ermittlung von Stoff- und Wertströmen bei der Produktion. Das Ressourceneffizienz-Zentrum Bayern wird zudem Effizienz-Beispiele vorstellen und Angebote aufzeigen.

Eine Anmeldung ist erforderlich, die Teilnehmerzahl begrenzt.

Das Programm mit der Anmeldung finden Sie unter www.ihk-nuernberg.de/v/528.

  Ansprechpartner/in

Dr.-Ing. Robert Schmidt (Tel: +49 911 1335 1299, Robert.Schmidt@nuernberg.ihk.de)

Aktuelle Veranstaltungen aus dem Geschäftsbereich Innovation | Umwelt

 

Aktuelles aus Deutschland

Energieeffizienz: Neues Förderprogramm gestartet

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) bündelt ab dem 1. Januar 2019 bewährte Fördermaßnahmen für Unternehmen in einem Programm – mit einem Investitionszuschuss oder einem zinsgünstigen Kredit mit Teilschuldenerlass.

Das neue Investitionsprogramm trägt den Titel „Energieeffizienz und Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit“ und führt Elemente des bisher bestehenden Abwärmeprogramms, des MAP, des Förderprogramms hocheffiziente Querschnittstechnologien und des Programms klimaschonende Produktionsprozesse zusammen. Das BMWi hofft, durch die Bündelung bewährter Fördermaßnahmen die Antragstellung zu erleichtern, bspw. können Unternehmen ab Januar mit nur einem Konzept die Förderung mehrerer Maßnahmen beantragen.

Einige Kernpunkte:

  • Förderung von Einzelmaßnahmen (Querschnittstechnologien, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Energiemanagementsoftware sowie erneuerbare Energien zur Prozesswärmebereitstellung)
  • technologieoffene Förderung von Investitionen, die durch den Einsatz von effizienter Technologie die Strom- oder Wärmeeffizienz steigern und damit zur Senkung des Energieverbrauchs beitragen
  • grundsätzlich 30 Prozent der förderfähigen Kosten (Investitionsmehrkosten) bzw. 45 Prozent für EE-Prozesswärmetechnologien, KMU erhalten darüber hinaus einen Förderbonus in Höhe von 10 Prozentpunkten der förderfähigen Kosten
  • max. 10 Mio. Euro pro Antragsteller oder Projekt
  • Im Antragsverfahren können die Unternehmen zwischen einem Investitionszuschuss (Abwicklung durch das Bafa) oder einen zinsvergünstigten Kredit mit Tilgungszuschuss (über die KfW) wählen.

Das Programm startete am 01.01.2019. Weitere Informationen sind der Seite "Deutschland macht‘s effizient" zu entnehmen.

Ergänzend zu dieser "klassischen" Projektförderung wird voraussichtlich Ende März eine wettbewerbliche Förderung von Energieeffizienz- und Prozesswärmemaßnahmen starten. In diesem, auf den Erfahrungen des Pilotprogramms Step up! beruhenden Förderprogramm wird es keine festgelegten Förderquoten geben. Die Unternehmen entscheiden im vorgegebenen Rahmen selbst, welche Förderung sie für die geplante Effizienzmaßnahme beantragen. Den Zuschlag – und damit die Förderung – bekommen die Projekte mit der besten Fördereffizienz. Je höher die CO2-Einsparungen pro „Förder-Euro“ sind, desto besser stehen die Chancen im Wettbewerb.

Quelle: DIHK - Mark Becker

 

Energie- und Stromsteuer schnell berechnen

Seit vielen Jahren bieten die Industrie- und Handelskammern online ein kostenfreies Excel-Tool an, das die möglichen Erstattungsansprüche nach den §§ 51 bis 55 Energiesteuergesetz bzw. nach §§ 9 bis 10 Stromsteuergesetz berechnet. Im aktualisierten Berechnungstool stehen ab sofort die Tabellenblätter für die Antragsjahre 2018/2019 zur Verfügung. Unternehmen des produzierenden Gewerbes können mit dem Tool einfach und schnell ihre Erstattungs- und Entlastungsansprüche berechnen.

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Energieverbrauch sinkt 2018 massiv um 189 TWh. CO2-Emissionen minus 6 Prozent

Der Rückgang von 680 PJ entspricht fast 190 TWh. Vom Verbrauchsrückgang wurden alle fossilen Energieträger sowie die Kernenergie erfasst. Bei den Erneuerbaren ergab sich ein Zuwachs um rund 2 Prozent. Damit erreichten diese einen Anteil von 14 Prozent am Primärenergieverbrauch. Den größten Rückgang hatte die Steinkohle zu verzeichnen, der auf höhere CO2-Preise sowie weniger Nachfrage in der Stahlindustrie und damit auch auf konjunkturelle Faktoren zurückgeht. Als weitere Gründe gibt die AG Energiebilanzen "gestiegenen Preise, die milde Witterung sowie Verbesserungen bei der Energieeffizienz". Beim Heizöl ist zu vermuten, dass in 2019 Nachholkäufe getätigt werden, da höhere Heizölpreise aufgrund höherer Ölpreise und Niedrigwasser die Käufer abwarten ließ.

Weitere Zahlen der AG Energiebilanzen finden Sie unter www.ag-energiebilanzen.de

Quelle: DIHK - Till Bullmann

 

Barometer "Digitalisierung der Energiewende" veröffentlicht

Insgesamt werden 22 von 100 Punkten im Hinblick auf die Umsetzung des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende (GDEW) erreicht. Insbesondere der Plattformgedanke des Gesetzes wird nach Einschätzung der Autoren noch unzureichend verfolgt.

Die Mehrheit der Marktakteure schätzt die Tragweite des Gesetzes noch als gering ein. Der Fokus der Digitalisierung wird auf andere Themen und Bereiche gelegt. Im Ergebnis zeigt sich zwischen den mit dem Gesetz verfolgten Zielen (u. a. Etablierung einer sicheren Kommunikationsplattform, technische Grundlage für eine bessere Netzintegration von Elektromobilität, Neuordnung von Zuständigkeiten für das intelligente Netz der Zukunft etc.) und dem Umsetzungsstand des Gesetzes eine große Lücke. Ein grundlegendes Problem bestehe darin, dass die bisherigen Strukturen, Prozesse und Denkweisen für die Bereitstellung zusätzlicher, digitaler Dienste auf den Prüfstand gestellt werden müssten - was bislang noch nicht ausreichend erfolgt sei.

Kritisch sei auch der Faktor Zeit bei der Umsetzung des GDEW. Schon heute sei absehbar, dass sich zahlreiche Alternativlösungen am Markt etablieren - am auf Grundlage des GDEW zertifizierten Smart Meter Gateways vorbei.  Die Autoren empfehlen daher auch eine Reihe von Maßnahmen, um die Digitalisierung der Energiewende zu beschleunigen.

 

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Umweltmanagementsystem - EMAS: Änderung von Anhang IV der Verordnung

In Anhang IV der EMAS-Verordnung sind die Anforderungen an die Umweltberichterstattung, insbesondere an die Umwelterklärung, beschrieben. Die folgenden Änderungen sollen dazu beitragen, die Erstellung und Verwendung der Umwelterklärung zu verbessern:

  • Klarstellung, dass die Umwelterklärung weitere, über die Anforderungen des Anhang IV hinausgehende Umweltinformationen enthalten kann. Diese Angaben sind durch den Umweltgutachter zu validieren.
  • Klarstellung, dass die Umwelterklärung in andere Berichte integriert werden kann, also z. B. in einen umfassenden Nachhaltigkeitsbericht. Die Umwelterklärung muss dabei eindeutig identifizierbar sein.
  • Bei der Berechnung der Kernindikatoren kann der Referenzwert (Zahl B) unter bestimmten Bedingungen (Repräsentativität, Nachvollziehbarkeit, Branchenüblichkeit, Vergleichbarkeit über mindestens drei Jahre) frei gewählt werden.
  • Die Kernindikatoren Biodiversität, Energie und Emissionen wurden überarbeitet. Der Indikator für Biodiversität wurde überführt in „Flächennutzung in Bezug auf Biodiversität“ und setzt sich zusammen aus Gesamtflächenverbrauch, versiegelte Fläche, naturnahe Fläche vor Ort aber auch abseits des Standortes.
  • Neu aufgenommen wurde die Anforderung auch über für die Organisation bedeutende indirekte Umweltaspekte zu berichten.  Diese sind über die Kernindikatoren oder geeignete andere Indikatoren abzubilden.
  • Die Berichterstattung auf Grundlage qualitativer Daten ist möglich soweit keine quantitativen Daten vorliegen.
  • Eine Konkretisierung erfolgt auch bei der Sprachregelung für die Gesamtumwelterklärung im Fall von Sammelregistrierungen: Soweit mit der Registrierungsstelle abgestimmt, kann dafür auch eine andere Sprache als die Amtssprache des Landes der Registrierungsstelle genutzt werden. Die Informationen zu den einzelnen Standorten muss aber in jedem Fall auch in der Amtssprache am Standort verfügbar sein.

Aus der Änderung des Anhang IV ergeben sich gegenüber der alten Fassung keine neuen Anforderungen, vielmehr werden für die EMAS-Organisationen neue Möglichkeiten geschaffen. Der Anhang IV ist am 20. Dezember 2018 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2018/2026/oj) und tritt am 9. Januar 2019 in Kraft.  

Die zeitgleich verabschiedeten Sektorreferenzdokumente sind noch nicht veröffentlicht worden.

Quelle: DIHK - Jakob Flechtner

 

Klimaschutz: CCS-Evaluierungsbericht der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag

Das Bundeswirtschaftsministerium unterrichtet nach § 44 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (Anlage 1) mit dem als Anlage 2 beigefügten „Evaluierungsbericht der Bundesregierung über die Anwendung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes sowie die Erfahrungen zur CCS-Technologie“ den Deutschen Bundestag. Das Kabinett hatte diesen Bericht am 19.12.2018 beschlossen.

Aus dem sehr umfangreichen Bericht ist u. a. festzuhalten:

  1. In der zweiten Jahrhunderthälfte könnte es laut IPPC erforderlich werden, dass in der Atmosphäre angereicherte C02 wieder zu entfernen (S. 4).
  2. In Deutschland gab bisher vier Vorhaben mit dem Ziel der C02-Speicherung in geologischen Formationen, die auf den Widerstand bei den regionalen Bürgern und Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen stießen. Kommunikation und Information führten nicht zwingend zu einer Akzeptanz. Allerdings, so die Studie, werden die Auswirkungen des Klimawandels immer offensichtlicher, sodass eine gesamtgesellschaftliche Diskussion darüber angestoßen werden sollte mit dem Ziel einer höheren Akzeptanz (S. 6).
  3. Weltweit sind zurzeit 18 großmaßstäbliche CCS-Anlagen mit einer jährlichen Kapazität von 32,1 Mio. Tonnen C02 in Betrieb, vor allem in USA (9), Kanada (3), Norwegen (2) und in der Golfregion (2). In der EU wurde verstärkt die C02-Abscheidung bei energieintensiven Industriezweigen sowie bei prozessbedingten C02-Emissionen (Stahl, Zement) erforscht (S. 9, 20).
  4. Bei der C02-Nutzung ist nach Kombination mit der langfristigen Speicherung (CCUs) und der Nutzung des abgeschiedenen C02 (CCU) zu unterscheiden (S. 15 ff.).
  5. Unter Ziffer 4.2 werden die Erfahrungen in ausgewählten Ländern in der EU und weltweit aufgeführt.
  6. Inzwischen gibt es auch etliche ISO-Normen dazu (S. 30 f.).
  7. Trotz umfangreicher EU-Förderung von mehreren 100 Mio. Euro wurde keines der 12 großtechnischen Demonstrationsvorhaben in der EU verwirklicht. Gründe sind insbesondere die Streichung nationaler Fördermittel, fehlende Überzeugung der Öffentlichkeit sowie die niedrigen ETS-Preise (S.32 ff.).
  8. CCS- Umweltauswirkungen treten insbesondere durch Leckagen beim Transport und dem Speicher, den Einsatz großer Mengen Chemikalien sowie indirekt durch die Substitution von Technologien auf (S. 35 ff.).
  9. Weltweit fallen die Anlagenkosten für CCS (S. 8).
  10. Der mögliche (positive) Beitrag von CCS zum Klimaschutz wird unter Ziffer 9 ausführlich dargestellt; der Fokus liegt langfristig auf prozessbedingte Emissionen.

Das Gesetz finden Sie unter www.bmwi.de.
Den Evaluierungsbericht finden Sie unter www.bundestag.de.

 

DIHK und BDI veröffentlichen Studie zu Strommarkteffekten einer politischen Stilllegung von Kohlekraftwerken

Die Studie wurde am 22. Januar 2019 veröffentlicht.

DIHK, BDI und BDA haben zudem ein gemeinsames Positionspapier zu den Auswirkungen einer politisch veranlassten Schließung von Kohlekraftwerken auf dem deutschen Strommarkt erstellt, das die Ergebnisse der Studie von Aurora bewertet. Gemeinsam formulieren die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft ihre Empfehlungen an die Bundesregierung und die Kommission „Wachstum, Struktur und Beschäftigung“.  

  Links Ansprechpartner/in

Dr.-Ing. Robert Schmidt (Tel: +49 911 1335 1299, Robert.Schmidt@nuernberg.ihk.de)

Dr. rer. nat. Ronald Künneth (Tel: +49 911 1335 1297, ronald.kuenneth@nuernberg.ihk.de)

Neue EU-Regeln für den Strommarkt: Netzausbau in Deutschland dringlicher denn je

Im Allgemeinen bieten die europarechtlichen Vorgaben viel Potenzial, die Energiewende in Deutschland kosteneffizienter voranzubringen. Insofern ausreichende Netze vorhanden sind, wird der zunehmende und effizientere europäische Stromhandel zu einer kostengünstigeren Stromversorgung deutscher Unternehmen beitragen. Zudem werden neue Vorgaben dafür sorgen, dass Unternehmen und andere Endverbraucher sich stärker am Strommarkt beteiligen können. Das Recht, Strom selbst zu erzeugen, zu verbrauchen und auf allen Märkten zu verkaufen wird erstmals im EU-Recht verankert. Der Gesetzgeber in Deutschland wird vor diesem Hintergrund prüfen müssen, ob in Deutschland nicht mehr für die Eigenversorgung getan werden muss.

Die reformierte Strombinnenmarkt-Verordnung sieht jedoch auch vor, dass Länder wie Deutschland in Zukunft den grenzüberschreitenden Stromhandel nicht mehr im heutigen Maße einschränken dürfen, um damit das Problem vornehmlich interner Netzengpässe abzufedern.

Die neue Regelung - „Mindesthandelskapazität“ genannt - wird ohne einen zügigen Netzausbau zu signifikanten Mehrkosten für Markteingriffe durch die Netzbetreiber wie Redispatch führen, für die Unternehmen und Haushalte aufkommen müssen. Der DIHK empfiehlt deshalb, durch einen zügigen Netzausbau, der sofort beschleunigt werden sollte, diese Kosten im Zaum zu halten. Nur so wird auch die mögliche Teilung des deutschen Strommarkts in mehrere Preiszonen endgültig vom Tisch sein. Ein solcher „split“ würde nicht nur für viele Unternehmen im Süden Deutschlands zu höheren Strompreisen führen, sondern auch gesamtwirtschaftlich ineffiziente Investitionsanreize setzen, die den Netzausbau eher ausbremsen als beflügeln.

Schon heute sind die hiesigen hohen Strompreise ein Wettbewerbsnachteil für die deutsche Wirtschaft. Die Mehrkosten, die durch eine weitere Verschleppung des Netzausbaus entstehen würden, einfach auf die deutschen Unternehmen abzuwälzen, ist deshalb keine Lösung.

Quelle: DIHK - Julian Schorpp

 

Kommission Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung einigt sich auf Endbericht

Bei einigen Maßnahmen hängt die Umsetzung von Verhandlungen mit der europäischen Kommission ab. Die Kommission hat die Bundesregierung dazu aufgerufen, möglichst rasch ein Gesetz vorzulegen, mit dem die Strukturentwicklung in den Regionen schnell angestoßen werden soll. DIHK-Präsident Eric Schweitzer hat den Kompromiss als "ein gutes Signal" bewertet. Besonders wichtig waren die Einführung fester und regelmäßiger Überprüfungen in den Jahren 2023, 2026 und 2029 sowie Ausgleichsmaßnahmen bei den Strompreisen.

Der Bericht enthält folgende Kernpunkte:

Ausstieg aus der Kohleverstromung:

  • Bis Ende 2022 soll die Leistung der Kohlkraftwerke auf 30 GW reduziert werden. Je 15 GW Braun- und Steinkohle sollen dann noch am Netz sein. Zudem sollen die Kohlekraftwerke, die sich in der Netzreserve  befinden und nicht stillgelegt werden dürfen, weitgehend von Kohle auf Gas umgestellt werden (Genehmigungsvorbehalt der EU). Rechnet man alles zusammen, sinkt die installierte Leistung der Kohle um 12,5 GW im Vergleich zu 2017. Mit diesen Maßnahmen sollen die Emissionen des Stromsektors 2022 um etwa 45 Prozent unter dem Stand von 1990 liegen. Mit den Betreibern der Kraftwerke sollen einvernehmliche Vereinbarungen geschlossen werden, die Entschädigungen für die Betreiber enthalten sollen. Die Entschädigungshöhe soll über Ausschreibungen oder analog zur Sicherheitsbereitschaft ermittelt werden.
  • Bis Ende 2030 soll die Leistung der Kohlekraftwerke auf 17 GW sinken. Diese teilen sich auf in 9 GW Braun- und 8 GW Steinkohle. Zwischen 2023 und 2030 sollen die Emissionen möglichst stetig sinken. 2025 soll es einen substanziellen Zwischenschritt durch ein Innovationsprojekt in Höhe von 10 Mio. Tonnen geben. Die Kommission empfiehlt eine einvernehmliche Lösung mit den Betreibern der Braunkohlekraftwerke bis zum 30.06.2020 für den Zeitraum bis 2030. Erfolgt diese nicht, soll es eine ordnungsrechtliche Lösung mit Entschädigungszahlungen geben. Steinkohlekraftwerke sollen in diesem Zeitraum über die Auktion einer Stilllegungsprämie vom Markt gehen. Sollte dies nicht ausreichen, soll auch hier Ordnungsrecht zum Einsatz kommen. Dabei gilt für alle Kraftwerke: Je später sie vom Netz gehen, desto geringer ist die Entschädigung. Die Degression gilt aber nicht, wenn Kraftwerke zum Zeitpunkt der Stilllegung jünger als 25 Jahre sind. Kraftwerke bis 150 MW sollen bis 2030 von ordnungsrechtlichen Maßnahmen verschont werden. Zudem soll ihre Umstellung auf Gas gefördert werden.
  • Die Kohleverstromung soll 2038 enden. 2032 soll entschieden werden, ob sie bereits 2035 beendet werden kann. Das Abschlussdatum wird zudem 2026 und 2029 bereits einer Überprüfung unterzogen.
  • Die Kommission erwartet , dass die Bundesregierung nicht durch spätere Rechtsänderungen beispielsweise des Umwelt- und Planungsrechts (z. B. BREV) das erzielte Ergebnis der Kommission gefährdet.

Flankierende Maßnahmen im Energiesektor

  • Damit es tatsächlich im Rahmen des Emissionshandels zur Reduktion von Treibhausgasen kommt, sollen CO2-Zertifikate gelöscht werden.
  • Das Ausbauziel für erneuerbare Energien soll auf 65 Prozent bis 2030 angehoben werden. Der Ausbau soll systemdienlich und marktkonform erfolgen.
  • Das KWKG soll bis 2030 verlängert werden.  Die Umstellung von Kohle auf Gas soll bis 2026 attraktiver ausgestaltet werden. Beides steht unter dem Genehmigungsvorbehalt der EU.
  • Das Monitoring der Versorgungssicherheit wird ausgebaut.
  • Die Einführung eines systematischen Investitionsrahmens für Kraftwerke wird geprüft.
  • Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für neue Gaskraftwerke.
  • Ausbau und bessere Nutzung der Stromnetze.
  • Überarbeitung des Systems aus Steuern, Abgaben und Umlagen. Dabei soll u. a. die Stromsteuer gesenkt werden.
  • Prüfung der Einführung einer CO2-Bepreisung auch in den Nicht-ETS-Sektoren.

Entlastung für Wirtschaft und private Haushalte

  • Es soll einen Zuschuss aus dem Bundeshaushalt zu den Übertragungsnetzentgelten geben oder eine wirkungsgleiche Maßnahme. Die genaue Höhe wird 2023 ermittelt. Aus heutiger Sicht sollten es mindestens 2 Mrd. Euro sein.
  • Zudem soll ein zusätzliches Entlastungsinstrument für die energieintensive Industrie geschaffen werden.
  • Die ETS-Strompreiskompensation soll verstetigt und fortentwickelt werden.

Strukturentwicklung

  • Für ein strukturpolitisches Sofortprogramm werden die im Bundeshaushalt bis 2021 eingeplanten 1,5 Mrd. Euro verwendet. Bund und Länder einigen sich auf konkrete Maßnahmen bis 2021.  
  • Die Kommission empfiehlt, für den Zeitraum 2019 bis 2021 einen ersten Investitionsanreiz für die Kohlereviere aufzulegen (Sofortprogramm für unternehmerische Investitionen). Dies umfasst eine Investitionszulage für die Braunkohlereviere. Das Ziel ist die Aktivierung privater Investitionen. Die für das Programm „Unternehmen Revier" (Ideenwettbewerbe in den Revieren) vorgesehenen jährlichen Mittel werden substanziell aufgestockt. Das Programm „IR! – Wandel durch Innovation in der Region" wird über die Laufzeit des gesamten Prozesses verlängert, auf das Rheinische Revier erweitert und aufgestockt.
  • Ein Bestandteil des Gesetzespakets soll ein Maßnahmengesetz sein, in dem etwa Maßnahmen des Bundes bzw. mit Bundesbeteiligung insbesondere im Bereich Infrastrukturausbau, Wirtschafts- und Innovationsförderung sowie Ansiedlung von Behörden und von Forschungseinrichtungen geregelt werden könnten.
  • Der Bund stellt ein zusätzliches Budget für aus dem Bundeshaushalt zu finanzierende Einzelprojekte für die von einer vorzeitigen Beendigung der Kohleverstromung betroffenen Länder von pro Jahr 1,3 Mrd. Euro über 20 Jahre bereit. Das Maßnahmengesetz soll zudem in einem zu ratifizierenden Staatsvertrag zwischen dem Bund sowie den betroffenen Ländern und Kommunen umgesetzt werden.

  • Über das Maßnahmengesetz hinaus wird aus Mitteln des Bundes den Ländern eine Finanzierungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, die von der Haushaltslage unabhängig ist. Die Kommission empfiehlt hierfür jährlich Mittel in Höhe von 0,7 Mrd. Euro über 20 Jahre zur Verfügung zu stellen. Durch ein solches Budget wird die Möglichkeit geschaffen, auf heute noch nicht absehbare Anforderungen der Strukturförderung flexibel und projektoffen reagieren zu können.

  • Zusätzlich ist zur Verbesserung der Verkehrsanbindungen ein Sonderfinanzierungsprogramm für Verkehrsinfrastrukturen einzurichten.

Monitoring, Evaluierung und Revisionsklausel

Der Stand der Umsetzung des Gesamtpakets wird in den Jahre 2023, 2026 und 2029 einer umfassenden Überprüfung unterzogen. Wenn diese ergeben, dass die Kriterien und Maßnahmen nicht erfüllt sind, soll bei Maßnahmen nachgesteuert werden. Hierzu soll die Bundesregierung entsprechende Schritte schnellstmöglich in die Wege leiten. Im Bericht in Kapitel 6 befindet sich eine ganze Reihe an Maßnahmen mit Jahreszahlen für ihre Erfüllung, die geprüft werden.

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Chemikalien-Umgang REACH: Erweiterung der Kandidatenliste

Die Kandidatenliste umfasst Stoffe, welche als besonders besorgniserregend im Hinblick auf ihre mögliche Wirkung auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt gelten (SVHCs).

Bei den sechs neuen Stoffen auf der Kandidatenliste handelt es sich u.a. um Fluoranthen, Phenanthren und Pyren (Zwischenprodukt in der chemischen Industrie). Für die neuen Stoffe liegen (mit Ausnahme von Pyren) jedoch bisher keine aktiven REACH-Registrierungen vor. Demnach werden sie offenbar in Mengen größer als 1 t/a weder in der EU hergestellt noch in die EU importiert. Demnach erscheint es unwahrscheinlich, dass die sechs Stoffe als Bestandteil von Erzeugnissen in der EU in Verkehr gebracht werden.

Mit der Verwendung von Stoffen auf der Kandidatenliste gehen Informationspflichten längs der Lieferkette nach Artikel 33 der REACH-Verordnung einher, sofern Erzeugnisse mehr als 0,1 Prozent von einem dieser Stoffe enthalten. Die Verwendung von Chemikalien, die auf der Kandidatenliste stehen, macht für Produzenten und Importeure gegebenenfalls eine Notifizierung der ECHA erforderlich.

Die Mitteilung der ECHA mit weiteren Informationen finden Sie hier.

  Ansprechpartner/in

Dr. rer. nat. Ronald Künneth (Tel: +49 911 1335 1297, ronald.kuenneth@nuernberg.ihk.de)

"Smart Metering": Roadmap für intelligente Energienetze

Mit dem Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende wurde 2017 die gesetzliche Grundlage für den Rollout von intelligenten Messeinrichtungen und Smart Meter (intelligente Messeinrichtung + Smart Meter Gateway (SMGW)) gelegt. Voraussetzung für den Beginn des Rollouts ist die Marktverfügbarkeit von mindestens drei durch das BSI zertifizierte SMGW. Die Zertifizierung des ersten SMGW erfolgte Ende 2018. Die zertifizierten Smart Meter Gateways der ersten Generation decken aber nur wenige Tariffälle ab, ihre Einsatzmöglichkeiten sind also zunächst begrenzt.

Die nun vorgelegte Standardisierungsstrategie beschreibt eine Roadmap für die Weiterentwicklung der technischen BSO-Standards in Form von Schutzprofilen und Technischen Richtlinien mit dem Ziel SMGW zur Kommunikationsplattform für intelligente Netze zu entwickeln. Neben energiewirtschaftlichen Anwendungsfällen (Netz, Strommarkt, Energieeffizienz, Wärme etc.) sollen SMGW perspektivisch auch als sichere Infrastruktur für Anwendungsfälle im "Smart Home" dienen.

Die Standardisierungsstrategie finden Sie unter folgendem www.bmwi.de und der Möglichkeit des Downloads der Roadmap.

Quelle: DIHK - Jakob Flechtner

 

Photovoltaik: PV-Zubau wieder vor Onshore-Wind

Bei der Windenergie an Land wurden 743 Anlagen mit einer installierten Leistung von 2.402 MW zugebaut. Da gleichzeitig 249 MW abgebaut wurden, verbleibt ein Nettozubau von 2.154. Der Bruttozubau liegt unter dem Zielwert der Bundesregierung von 2.800 MW. 2017 lag der Zubau bei rund 5.300 MW.

Insgesamt waren zum 31.12.2018 29.213 Anlagen mit einer Gesamtleistung von 52.931 MW installiert. Auf Niedersachsen, NRW und Brandenburg entfiel mehr als die Hälfte des Zubaus.

Weitere Informationen finden Sie unter www.wind-energie.de.

 

Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) -Ausschreibung: Förderkosten ziehen an

Die dritte Runde der KWK-Ausschreibungen war von einem geringen Wettbewerbsniveau geprägt. Der mengengewichtete durchschnittliche Zuschlagswert lag bei 4,74 Cent/kWh nach 4,31 Cent/kWh in der ersten Runde. Bei den innovativen KWK-Systemen endete die zweite Auktion ebenfalls mit einem Anstieg: Nach 10,27 Cent/kWh erhöhte sich der Zuschlagswert auf 11,31 Cent/kWh, ein Ergebnis nahe am Höchstwert von 12 Cent.

Es waren 77 MW bei den normalen KWK-Anlagen ausgeschrieben, für die 17 Gebote mit 104 MW eingingen. Elf Gebote mit 78 MW erhielten einen Zuschlag. Die Spanne der Zuschläge reicht dabei von 3,49 bis 5,24 Cent/kWh.

Bei den innovativen KWK-Systemen gingen nur drei Gebote mit 13 MW ein, so dass die ausgeschriebene Menge von 29 MW deutlich unterschritten wurde. Die Spanne der Zuschläge lag zwischen 7,99 und 11,97 Cent/kWh. Ohne eine Belebung des Wettbewerbs dürften sich die Gebote in der nächsten Runde weiter in Richtung des Höchstwerts bewegen.

Quelle: DIHK - Dr. Sebastian Bolay

 

Ökodesign: Bundespreis Ecodesign 2019

Gesucht werden Produkte, Services, Konzepte und Nachwuchsprojekte, die durch eine hohe Gestaltungsqualität und ökologische Glaubwürdigkeit überzeugen.

Marktführer oder Start-ups, lokale Anbieter oder Global Player sind genauso angesprochen wie Designstudios, Architektur- oder Ingenieurbüros, Forschungsinstitute und Studierende.

Registrierte Teilnehmer können ihre Projekte bis zum 8. April einreichen. Die Qualität der Einreichungen wird in einem mehrstufigen Verfahren von Fachleuten aus dem Umweltbundesamt, dem Beirat sowie der interdisziplinären Jury bewertet.

Weitere Informationen finden Sie unter www.bundespreis-ecodesign.de.

 

Übertragungsnetze: Erster Entwurf für Netzentwicklungsplan 2030 (2019) veröffentlicht

Auf Grundlage des im letzten Jahr von der Bundesnetzagentur bestätigten Szenariorahmens für die Entwicklung von Stromerzeugungskapazitäten und Stromverbrauch bis 2030 haben die Übertragungsnetzbetreiber eine neue Entwurfsfassung des Netzentwicklungsplans 2030 (NEP 2030 (Version 2019)) vorgelegt. Der Szenariorahmen beschreibt für den Zeitraum bis 2030 drei unterschiedlich progressive Entwicklungspfade (A, B und C). Alle drei Szenarien berücksichtigen das im Koalitionsvertrag vereinbarte Ziel eines Anteils von 65 Prozent Erneuerbare Energien am Bruttostromverbrauch bis 2030. Alle Szenarien gehen von einem weiter steigenden Gefälle bei der Stromerzeugung zwischen Nord- und Ostdeutschlands einerseits und West- und Süddeutschland andererseits aus. Für das mittlere Szenario B wurde auch die Entwicklung bis 2025 und 2035 analysiert. Die Perspektive 2025 dient als Grundlage für die Bewertung von kurzfristig umsetzbaren Maßnahmen zur Reduzierung des Netzausbaubedarfs (u. a. Spitzenkappung bei der Erneuerbarenerzeugung, Freileitungsmonitoring, aktive Steuerung des Leistungsflusses) im Rahmen des Netzentwicklungsplans. 

Die Übertragungsnetzbetreiber kommen zu dem Schluss, dass alle bislang schon im Bundesbedarfsplan enthaltenen Netzausbau- und -verstärkungsvorhaben erforderlich sind. In Folge der Aufstockung des Erneuerbarenziels von mehr als 50 Prozent bis 2030 nach EEG 2017 auf 65 Prozent sehen die Übertragungsnetzbetreiber im Szenario B 2030 zusätzlich den Bedarf von:

  • Zwei leistungsfähigen Gleichstrom-Verbindungen (HGÜ) mit einer Kapazität von insgesamt 4 GW in einem weiteren Nord-Süd-Korridor. Eine Trasse mit einer Kapazität von 2 GW soll von Heide/West in Schleswig-Holstein nach Wilhelmshaven in Niedersachsen (Vorhaben DC21a), von dort weiter nach Uentrop in Nordrhein-Westfalen (DC21b) und dann weiter nach Altbach in Baden-Württemberg (DC23) geführt werden. Teilweise parallel dazu soll eine weitere Trasse mit einer Kapazität von 2 GW von Wilhelmshaven nach Polsum in Nordrhein-Westfalen geführt werden. Angelegt ist zudem die Verlegung von Leerrohren parallel zum südlichen Teil des Vorhabens DC23.
  • Darüber hinaus 2.900 km Netzverstärkungen im Bestand und 450 km Neubautrassen.
  • Zubau im Offshore-Netz von 1.924 km bei einer Übertragungsleistung von 6,4 GW.

Auch in früheren Entwürfen von Netzentwicklungsplänen hatten die Übertragungsnetzbetreiber den Bedarf für einen weiteren HGÜ-Korridor dargelegt, dieser wurde von der Bundesnetzagentur aber nicht bestätigt.

Die Gesamtinvestitionskosten beziffern die Übertragungsnetzbetreiber für das mittlere Szenario B auf 52 Mrd. Euro für die Vorhaben an Land und 18 Mrd. Euro für die Vorhaben zur Anbindung der Offhore-Windkraftanlagen. Damit liegen die geschätzten Kosten rund 20 Mrd. Euro höher als für den 2017 festgestellten Ausbaubedarf. Die Mehrkosten gehen zu einem Großteil auf die beiden neuen HGÜ-Verbindungen zurück, wobei aus Akzeptanzgründen eine Ausführung vollständig als Erdkabel angenommen wurde. Hinzu kommen Kosten für die weiteren Ausbau- und Verstärkungsmaßnahmen. Außerdem wurden anders als in der Vergangenheit auch die Kosten für Grundstücke und Planungs- und Genehmigungsverfahren bei der Kalkulation berücksichtigt. 

Die Empfehlung der Kommission "Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung" für einen Ausstiegspfad aus der Kohleverstromung sind im Entwurf des NEP 2030 nicht berücksichtigt. Allerdings entspricht die im Szenario C 2030 angenommene, verbleibende Erzeugungsleistung von Kohlekraftwerken 17,1 GW fast genau der von der Kommission empfohlenen Erzeugungsleistung von 17 GW im Jahr 2030.
Das mittlere Szenario B geht für 2030 von einer leicht darüber liegenden Erzeugungsleistung der Kohlekraftwerke aus (19,2 GW).

Alle Dokumente zum ersten Entwurf der Übertragungsnetzbetreiber zum Netzentwicklungsplan 2030 (2019) sind unter folgendem Link auf www.netzentwicklungsplan.de veröffentlicht.

 

Aktuelles aus Europa und der Welt

Strombinnenmarkt: EU-Gesetzgeber einigen sich auf Reform

Das Europäische Parlament und der Rat haben sich in der Nacht vom 18. auf den 19. Dezember auf die Reform der Richtlinie und Verordnung zur Regulierung des Strombinnenmarkts geeinigt.

Es handelte sich um die letzten Gesetzgebungsvorschläge des Energie-Winterpakets vom November 2016, bei denen eine Entscheidung noch ausstand. 

Die neuen Regeln für den gemeinsamen europäischen Strommarkt müssen in den kommenden Monaten formell von beiden Gesetzgebern verabschiedet werden, bevor sie in Kraft treten. Viele der neuen Regelungen können dazu beitragen, die Energiewende in Deutschland kosteneffizienter umzusetzen.

So werden die Rechte der Endkunden, die selbst Strom erzeugen, gestärkt. Diesen muss in Zukunft eine diskriminierungsfreie Teilnahme an allen organisierten Märkten ermöglicht werden. Aggregatoren, deren Rolle erstmals im Europarecht verankert wird, sollen Unternehmen und Haushalte genau hierzu befähigen können.

Die Integration des europäischen Strommarkts wird auch durch die Stärkung des grenzüberschreitenden Stromhandels vorangebracht. Die neuen europarechtlichen Vorgaben stellen Deutschland jedoch zugleich vor große Herausforderungen. Denn in Zukunft wird eine Einschränkung des Handels über Ländergrenzen hinweg aufgrund interner Netzengpässe nicht mehr in den heutigen Ausmaßen möglich sein. Stattdessen müssen die Übertragungsnetzbetreiber bis 2026 einen linearen Anstieg der verfügbaren Handelskapazität an den Grenzkuppelstellen auf mindestens 70 Prozent der Übertragungskapazität sicherstellen. Dies kann einerseits durch den Netzausbau und den Rückgang der internen Netzengpässe erreicht werden. Solange die physische Infrastruktur nicht zur Verfügung steht, müssen die Netzbetreiber durch Eingriffe in den Markt wie Redispatch und Gegengeschäfte die Mindesthandelskapazität an den Grenzen sicherstellen. Wie teuer diese Maßnahmen werden, wurde bisher noch nicht verlässlich geschätzt. Ursprünglich hatten sowohl Rat als auch Parlament eine Quote von mindestens 75 Prozent gefordert. Der DIHK hat sich gemeinsam mit dem BDI für eine Lösung ausgesprochen, die die Belastung für deutsche Endkunden im Zaum hält.

Besonders umstritten waren die Regeln für Kapazitätsmechanismen. Letztlich haben sich die Gesetzgeber darauf geeinigt, dass neue Kraftwerke, die mehr als 550g CO2/kWh emittieren, nach Inkrafttreten der Verordnung nicht durch einen Kapazitätsmechanismus gefördert werden dürfen. Bestandsanlagen müssen ab 2025 eine Emissionsobergrenze von entweder 550 g CO2/kWh oder 350 kg CO2/kW einhalten. Letzterer Wert wird voraussichtlich für die deutschen strategischen Reserven gelten. Ausgenommen von den Emissionsobergrenzen sind Kraftwerke, deren Förderung vor dem 31. Dezember 2019 vertraglich vereinbart wurde. Dies betrifft vornehmlich polnische Kohlekraftwerke.

Die von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Abschaffung regulierter Strompreise wurde von Rat und Parlament nicht verabschiedet. Stattdessen sind die Staaten lediglich dazu verpflichtet, regelmäßig über ihre Fortschritte auf dem Weg zur Abschaffung zu berichten. Besonders Frankreich und einige osteuropäische Staaten hatten auf diese Lösung gedrängt. Der Europäische Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass regulierte Preise mit dem EU-Vertrag grundsätzlich nicht vereinbar sind.

Quelle: DIHK - Julian Schorpp

 

Strom: Mindesthandelskapazität zwischen Deutschland und Dänemark wird erhöht

Die Europäische Kommission hat am 7. Dezember 2018 das Verpflichtungsangebot des Übertragungsnetzbetreibers TenneT für verbindlich erklärt. TenneT ist nun verpflichtet, die Übertragungskapazität, die an der Grenzkuppelstelle mit Westdänemark für den Stromhandel mit Deutschland zur Verfügung steht, innerhalb von sechs Monaten auf 1300 MW in jeder Stunde zu erhöhen. Dies entspricht etwa 75 Prozent der technischen Kapazität der grenzüberschreitenden Stromleitungen. Nach Fertigstellung der neuen Grenzkuppelstellen im Jahr 2020 (Leitungsprojekt Ostküste) sowie im Jahr 2022 (Leitungsprojekt Westküste) soll die Mindesthandelskapazität dann ab 2026 weiter auf 2625 MW steigen.

Die vereinbarten Mindestkapazitäten gehen somit weit über das bilateral vereinbarte koordinierte Handelsprogramm aus dem Jahr 2017 hinaus. Letzteres sah lediglich 1100 MW im Jahr 2020 vor. 

Die Europäische Kommission hatte im März 2018 ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet. Die Brüsseler Behörde vertrat die Auffassung, dass TenneT durch die Beschränkung des Stromhandels zwischen Deutschland und Dänemark gegen kartellrechtliche Vorschriften verstößt. Konkret wurde bemängelt, dass die dänischen Stromproduzenten daran gehindert würden, ihren Ökostrom nach Deutschland zu exportieren. Die Einschränkung des grenzüberschreitenden Handels ist teilweise auf die deutschen (internen) Netzengpässe zurückzuführen. 

TenneT hatte bereits vor der Einleitung des Prüfverfahrens im Rahmen eines Verpflichtungsangebots Maßnahmen vorgeschlagen. Diese wurden nun nach der Konsultation der Marktteilnehmer, an der sich der DIHK beteiligte, für verbindlich erklärt. Die Verpflichtung gilt für neun Jahre. Ihre Einhaltung wird von einem Treuhänder überwacht. 

Das vollständige Verpflichtungsangebot sowie aktuelle Informationen zur laufenden Untersuchung sind hier einsehbar. Der Beschluss der Europäischen Kommission liegt noch nicht vor. 

Im Rahmen des Energie-Winterpakets wird über eine allgemein verbindliche Regelung der Mindesthandelskapazitäten an Grenzkuppelstellen im Strombinnenmarkt verhandelt. In seinem Verpflichtungsangebot hatte TenneT vorgeschlagen, dass die Regelung an der deutsch-dänischen Grenze auf Antrag überarbeitet werden kann, falls sie von der allgemeingültigen europarechtlichen Regelung abweichen sollte.

Quelle: DIHK - Julian Schorpp

 

 

Energie und Umwelt: Kommission verlängert Beihilfeleitlinien um zwei Jahre

Die Brüsseler Behörde hat am 7. Januar angekündigt, sieben Rechtsakte des Beihilferechts, darunter die Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen, um zwei Jahre zu verlängern. Bisher ist deren Auslaufen zum Ende des Jahres 2020 vorgesehen. 

Gleichzeitig hat die Europäische Kommission eine Evaluierung dieser Vorgaben im Rahmen einer sogenannten "Eignungsprüfung" eingeleitet. Diese soll als Grundlage für die Entscheidung dienen, ob nach Ende des Jahres 2022 weiter verlängert oder aktualisiert wird. 

Nach Angaben der Kommission wir die Evaluierung sowohl internale Analysen wie auch öffentliche Konsultationen, Studien externer Berater und gezielte Konsultationen bestimmter Interessenträger umfassen. 

Mit den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen setzt sich die Europäische Kommission bisher selbst Regeln für die Genehmigung von Beihilfen in folgenden Bereichen: 

  • der Förderung von erneuerbaren Energien
  • Energieeffizienzmaßnahmen einschließlich Kraft-Wärme-Kopplung, Fernwärme und Fernkälte
  • Förderung der Ressourceneffizienz, insbesondere Beihilfen für die Abfallbewirtschaftung
  • Beihilfen für die CO2-Abscheidung und -Speicherung
  • Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen oder -befreiungen und in Form von Ermäßigungen der finanziellen Beiträge zur Förderung erneuerbaren Energiequellen
  • Beihilfen für Energieinfrastrukturen
  • Beihilfen zur Förderung einer angemessenen Stromerzeugung
  • Beihilfen in Form handelbarer Umweltzertifikate
  • Beihilfen für Standortverlagerungen.

Die Leitlinien sind somit ganz entscheidend für die Ausgestaltung energie- und umweltrechtlicher Vorgaben in Deutschland, wie beispielsweise die Förderinstrumente für erneuerbare Energien, die Besondere Ausgleichsregelung und Kapazitätsmechanismen. 

Neben den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen sollen die folgenden weiteren Rechtsakte um zwei Jahre verlängert werden: 

  • Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)
  • De-minimis-Verordnung
  • Leitlinien für Regionalbeihilfen
  • Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen
  • Leitlinien für staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen
  • Mitteilung über wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI).

    Quelle: DIHK - Julian Schorpp
 

Klimaschutz: COP24 Staaten einigen sich auf Umsetzungsregeln für Pariser Klimaabkommen

Am Abend des 15. Dezembers wurde das etwa 130-seitige Regelwerk, genannt „rulebook“, von den Delegierten verabschiedet.

Eine Einigung stand bis zuletzt auf der Kippe, da die zukünftige Ausgestaltung der Marktmechanismen (Art. 6 des Pariser Abkommens) umstritten blieb. Vor allem Brasilien hatte auf relativ großzügige Regelungen zur Anrechenbarkeit von Projektgutschriften auf die eigenen Ziele gedrängt. Diese hätten nach Auffassung anderer Staaten das Risiko mit sich gebracht, dass Gutschriften doppelt genutzt werden und die tatsächlich erzielten Emissionseinsparungen mit den verbuchten Reduktionen nicht übereinstimmen. Die Entscheidung über dieses Kapitel des Regelwerks wurde letztlich auf das Jahr 2019 vertagt.

Verständigt haben sich die Regierungen hingegen auf Umsetzungsregeln für alle sonstigen, zentralen Bausteine des Klimaschutzabkommens. Für die deutsche Wirtschaft sind vor allem die Regeln zur Transparenz eine gute Nachricht. Alle Staaten, auch die Schwellenländer wie China und Indien, müssen perspektivisch genauso über ihre Ziele, ergriffene Maßnahmen und die erzielten Fortschritte berichten, wie es die Industrieländer bereits heute tun.

Für die deutschen Unternehmen ist es wichtig, dass die Umsetzung des Pariser Abkommens auch tatsächlich zu mehr Klimaschutz in anderen Weltregionen führt. Nur das garantiert aus Sicht der Wirtschaft einen wettbewerbsneutralen und wirkungsvollen Klimaschutz. Es schafft darüber hinaus neue Exportchancen für deutsche Unternehmen.

Die EU hat sich bereits ambitionierte Ziele gesteckt und diese auch mit konkreten, gesetzlichen Maßnahmen untermauert. Solange diese ambitionierte Politik nur wenige Nachahmer findet, bedarf es eines besonderen Schutzes unserer heimischen, energieintensiven Industrie.

Die nächste Weltklimakonferenz (COP25) findet in Chile statt. 

 

Strompreise: EU-Studie - Deutsche Industrie zahlt in Europa am meisten für Strom

Die Preise für einen durchschnittlichen Industriekunden sind in Deutschland höher als in allen anderen EU-Staaten. Dies zeigt der Bericht zu Energiepreisen- und Kosten, den die EU-Kommission Anfang Januar 2019 vorgelegt hat. Seit 2014 analysiert die Brüsseler Behörde alle zwei Jahre die Entwicklung der Energiepreise und Kosten für Unternehmen und Haushalte.

Im Jahr 2017 lagen die mittleren Industriepreise in Deutschland nach Angaben der EU-Kommission bei 142 €/MWh. Deutschland ist hiermit „Spitzenreiter“ in Europa, vor Italien und Zypern, die Industriepreise von 133 €/MWh aufweisen. In Frankreich liegen die Preise bei unter 80 €/MWh. Die EU-Kommission erläutert, dass die Kosten in Deutschland vor allem auf die hohen Steuern und Abgaben zurückzuführen sind. Doch auch bei den Netzkosten ist Deutschland mit Platz drei ganz vorne mit dabei.

Die Zahlen der EU-Kommission erfassen die Preise für Unternehmen mit einem Jahresstromverbrauch von 2 000 bis 20 000 MWh. Die Brüsseler Behörde verweist zudem darauf, dass einige Länder, wie Deutschland, energieintensive Unternehmen teilweise von Steuern und Abgaben befreien.

Die Preise für kleine und sehr große Verbraucher sind in Deutschland ebenfalls höher als in fast allen anderen EU-Ländern. Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von 20 bis 500 MWh zahlen mit 192 €/MWh im Schnitt mehr als in allen anderen EU-Ländern. Großverbraucher mit einem Verbrauch von 70 000 bis 150 000 MWh zahlen in Deutschland 114 €/MWh. Nur in Zypern sind die Preise noch höher (117 €/MWh).

Auch im internationalen Vergleich sind die deutschen Industriepreise besonders hoch. Im Kreis der nicht-europäischen G20-Länder weisen nach Berechnungen des
IMD World Competitiveness Center lediglich Japan, Brasilien und Indien höhere Preise auf.

Die Strompreise für Haushalte (305 €/MWh) sind in keinem anderen Land in der EU höher als in Deutschland. Zum ersten Mal liegt Deutschland im Jahr 2017 vor Dänemark (289 €/MWh). In Frankreich zahlen Haushalte im Schnitt knapp über 150 €/MWh.

Der Bericht der EU-Kommission besteht aus einer kurzen Mitteilung und einem Arbeitsdokument mit mehreren Anhängen, die Sie ec.europa.eu abrufen können. 


Quelle: DIHK - Julian Schorpp

 

Deutschlands Beitrag in der europäischen Energie- und Klimapolitik

Zum Jahreswechsel hat die Bundesregierung den Entwurf eines integrierten Nationalen Energie- und Klimaplans (National Energy and Climate Plan – NECP) an die europäische Kommission übermittelt.

Grundlage ist eine Vorgabe aus Governance-Verordnung, nach der jeder EU-Mitgliedstaat für den Zeitraum 2021 bis 2030 einen solchen NECP erstellen muss. In ihren NECPs geben die Mitgliedstaaten umfassend Auskunft über ihre nationale Energie- und Klimapolitik für einen Zeitraum von 10 Jahren. Das Ziel ist eine bessere Koordinierung innerhalb der europäischen Energie- und Klimapolitik und der Strategien und Maßnahmen der Nationalstaaten.

Der Entwurf enthält eine Übersicht bestehender und in Vorbereitung befindlicher Ansätze/Strategien und konkreten Vorhaben, die auf die Erreichung der nationalen Beiträge einzahlen. Insgesamt handelt es sich um ein umfassendes, wenn auch eher qualitatives Bild der aktuellen energie- und klimapolitischen Maßnahmen, konkret zu den Themenblöcken:

  • Verringerung der CO2-Emmissionen durch Abbau der Treibhausgase und Ausbau der erneuerbaren Energien
  • Energieeffizienz
  • Energieversorgungssicherheit
  • Energiebinnenmarkt sowie
  • Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit.

Bei dem an die Kommission übermittelten Dokument handelt es sich um einen Entwurf, der nun von der Kommission einer ersten Begutachtung unterzogen wird. Gleichzeitig wird die Bundesregierung den NECP im Laufe des Jahres weiterentwickeln und vervollständigen. Elemente werden beispielsweise der geplante NAPE 2.0 (Nationaler Aktionsplan Energieeffizienz), die weitere Ausgestaltung des Klimaschutzplan 2050 (BMU plant hier ein Klimaschutzgesetz) sowie die politische Umsetzung der klimapolitischer Maßnahmen der verschiedenen Ressorts sein (u.a. auf Grundlage der Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“, der Verkehrskommission und der Gebäudekommission).

Quelle: DIHK - Mark Becker

 

Kunststoffe: Brüssel einigt sich auf Beschränkung von Einwegplastikartikeln

Die vereinbarte Richtlinie sieht u. a. ein Verbot für verschiedene Einwegplastikproduktverbote ab dem Jahre 2021 - vereinzelt mit Übergangsfristen von weiteren 2 Jahren - vor, so etwa für Einweggeschirr oder Rührstäbchen aus Kunststoff. Für weitere Einwegplastikprodukte gibt die Richtlinie den Mitgliedstaaten der EU etwa konkrete Verbrauchsminderungsziele vor, so z. B. für bestimmte Lebensmittelverpackungen. 

Auch einen Mindestanteil von Plastikrecyclaten in Einwegflaschen aus PET sieht die Einigung vor. Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte sollen sich zukünftig an entsprechenden Reinigungsaktionen finanziell beteiligen müssen. Damit die vereinbarte Richtlinie in Kraft tritt, muss diese nun im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

Quelle: DIHK - Moritz Hundshausen

 

Bundesnetzagentur bestätigt Netzentwicklungsplan Gas 2018 - mit Änderungen

Der Entwurf des NEP Gas 2018-2028 umfasst insgesamt 159 Maßnahmen mit einem Investitionsvolumen von ca. 7 Mrd. Euro. Die neuen Maßnahmen dienen vor allem der Marktraumumstellung von niederkalorischem L-Gas auf hochkalorisches H-Gas sowie dem Anschluss von neuen Gaskraftwerken. Größtes Einzelprojekt mit 2,3 Mrd. Euro ist die EUGAL-Pipeline. Diese soll Erdgas vom Anlandepunkt der im Bau befindlichen Nord Stream 2 Pipeline in Lubmin durch ganz Ostdeutschland nach Tschechien transportieren. Die Genehmigungen liegen hierfür bereits vor, sodass unverzüglich mit dem Bau begonnen werden kann.

Per Änderungsverlangen an die Netzbetreiber muss die vorgeschlagene Anbindungsleitung für das geplante Terminal für verflüssigtes Erdgas (liquefied natural gas, LNG) in Brunsbüttel aus dem NEP gestrichen werden. Der Bau einer Anbindungsleitung fällt nach dem BNetzA-Bescheid nicht in den Anwendungsbereich des NEP, sondern liegt in der Verantwortlichkeit des Anlagen-Projektierers. In der Ablehnung wird allerdings ausgeführt, dass unabhängig davon "nach § 17 EnWG selbstverständlich die Pflicht des Fernleitungsnetzbetreibers (besteht), unter Berücksichtigung benachbarter Fernleitungsnetze einen geeigneten Netzanschlusspunkt anzubieten." Die Anbindungsleitung müsste vom Terminal-Betreiber finanziert werden, denn "Anbindungsleitungen kommen ausschließlich einem bestimmten Anschlussnehmer zu Gute, die Kosten hierfür werden allein durch diesen verursacht und rechtfertigen eine individuelle Kostentragung."

Weitere Informationen zum NEP-Prozess sowie zu den konkreten Änderungsverlangen finden Sie unter www.bundesnetzagentur.de/NEPGas2018.

 

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