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Energie | Umwelt | Klima | Rohstoffe

03 | 2019 Erscheinungsdatum: 31. Mai 2019

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

mit unserem Newsletter "Energie | Umwelt | Rohstoffe AKTUELL" erfahren Sie Neues und Wissenswertes aus dem Bereich Energie und über wesentliche umwelt- und rohstoffrelevanten Themen des IHK-Geschäftsbereichs Innovation | Umwelt. Wir haben für Sie ausgewählte Nachrichten aus der Metropolregion Nürnberg, Bayern, Deutschland und der Europäischen Union zusammengestellt, um Sie bei Ihrer Arbeit im Unternehmen zu unterstützen. Zudem informieren wir Sie über Veranstaltungen unseres Geschäftsbereiches.

Aktuelles aus der MetropolregioN

Bayerischer Bauindustrie wird der Kies knapp

In nahezu allen Rohstoffkategorien legten die Preise seit der Umfrage 2015 deutlich zu. Über die Hälfte der befragten Unternehmen gab an, dass sich besonders Basismetalle wie Eisen, Aluminium oder Kupfer verteuert haben.

Auch die Preise heimischer Rohstoffe wie Steine und Erden sind gestiegen. Hier verzeichnete fast jedes dritte Unternehmen Preiserhöhungen. Versorgungsengpässe bremsen die Unternehmen zusätzlich aus.

„Die Rohstoffversorgung der bayerischen Wirtschaft spitzt sich weiter zu. Damit gerät die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen unter Druck“, sagt Manfred Gößl, BIHK-Hauptgeschäftsführer. „Umso wichtiger ist für die Unternehmen, dass sie weltweit Zugang zu den Rohstoffmärkten haben und dass sie hier vor Ort auf eine sichere Versorgung mit heimischen Rohstoffen bauen können“, so Gößl weiter.

Da Bayern über große Vorkommen an Steinen und Erden verfügt, spielt die heimische Rohstoffgewinnung vor allem für die bayerische Bauwirtschaft eine große Rolle. Damit die Versorgungssicherheit gewährleistet bleibt, erwarten die Unternehmen mehr Unterstützung von der Politik. Fast die Hälfte der befragten Unternehmen fordert weniger Hürden beim Rohstoffabbau. „Bayern braucht mehr denn je eine leistungsfähige Bauwirtschaft. Nur so können die dringend erforderlichen Wohn-, Bau- und Verkehrsprojekte im Freistaat realisiert werden“, betont der BIHK-Hauptgeschäftsführer.

Der Rohstoffreport Bayern 2019 kann unter www.ihk-nuernberg.de heruntergeladen werden. An der Befragung nahmen rund 800 Unternehmen aus dem Freistaat teil.

  Ansprechpartner/in

Dr.-Ing. Robert Schmidt (Tel: +49 911 1335 1299, Robert.Schmidt@nuernberg.ihk.de)

Ergebnisse des Projektverbundes ForCYCLE I

Zum Erhalt unserer Lebensgrundlagen müssen wir unsere natürlichen Ressourcen nachhaltiger und umweltfreundlicher nutzen.
Aus diesem Grund hat das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Jahr 2014 den Projektverbund „ForCYCLE I – Rohstoffwende Bayern“ ins Leben gerufen. In neun Forschungsprojekten und einem Koordinierungsprojekt wurden über einen Zeitraum von drei Jahren aus verschiedenen Fachperspektiven und bezogen auf unterschiedliche Stoffe effiziente Verfahren und Strategien für das Recycling und der Nutzung der gewonnenen Sekundärrohstoffe erforscht. Im Fokus standen dabei die Stoffgruppen der Metalle, Komposite, Baustoffe sowie Biogene Polymere und Wertstoffe.

Die Ergebnisse wurden in enger Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und einschlägigen Unternehmenspartnern erarbeitet. Sie zeigen neben den entwickelten Technologien und Verfahren auch Handlungsempfehlungen für die Weiterentwicklung der Bayerischen Ressourcenstrategie.
Der Projektverbund wird mit ForCYCLE II, welches aus zehn Teilprojekten und einem Dachprojekt besteht, ab Juli 2019 weitergeführt.

Die Ergebnisse im Detail finden Sie unter www.umweltpakt.bayern.de.

 

Energiegipfel Bayern - IHKs arbeiten engagiert mit

Energiewende, Energieeffizienz und Klimaschutz gehören zu den sehr wichtigen Fragen der Gegenwart. Entscheidend sind dabei gesellschaftliche Akzeptanz sowie die aktive Einbindung der Bürger, Unternehmen und Kommunen.

Am 13. Dezember 2018 trafen sich betroffene Verbände, Kammern, Kommunen, Vertreter der bayerischen Energiewirtschaft sowie der Landespolitik und Wissenschaft, um über den Stand und die Perspektiven für die Energiewende in Bayern ins Gespräch zu kommen. Eröffnet wurde der Energiegipfel Bayern von Wirtschafts- und Energieminister Hubert Aiwanger. Im weiteren Verlauf des Energiegipfels Bayern stand vor allem der aktive Austausch im Mittelpunkt. Dabei herrschte eine große Bereitschaft zur Zusammenarbeit zwischen den Akteuren.

Zwischenzeitlich wurden vier Arbeitsgruppen (AGs) gegründet, um die Zusammenarbeit weiter zu intensivieren. Für den Zeitraum von Ende März bis Anfang Juli 2019 sind daher mehrere Sitzungen der folgenden AGs geplant:

  • AG 1: Erneuerbare Energien-Ausbau in Bayern
  • AG 2: Energieeffizienz und Energieeinsparung
  • AG 3: Nachfrage- und Angebots-Flexibilitäten – insbesondere Speicher
  • AG 4: Stromnetzarchitektur, Versorgungssicherheit, Digitalisierung

Bei allen AGs ist der Bayerische Industrie- und Handelskammertag (BIHK) eingebunden. In der AG2 werden die Interessen von Mittelfranken aus vertreten: Dr. Robert Schmidt, Leiter des IHK-Geschäftsbereichs Innovation | Umwelt, wurde hierfür als BIHK-Vertreter berufen.

Weitere Informationen: https://www.energie-innovativ.de/energiegipfel-bayern/

  Ansprechpartner/in

Dr.-Ing. Robert Schmidt (Tel: +49 911 1335 1299, Robert.Schmidt@nuernberg.ihk.de)

Umweltministerium fördert „Blühende Betriebe“

Ziel der fachlich fundierten Beratung im Rahmen der Initiative "Blühender Betrieb" ist es, bayerischen Betrieben Empfehlungen zu Pflanzenauswahl, Bodenvorbereitung und Pflege für insektenfreundliche Areale zu geben. Im Rahmen des neuen Pilotprojekts werden zunächst 70 Betriebe kostenlos beraten – zehn pro Regierungsbezirk. Insgesamt stellt das bayerische Umweltministerium für das Beratungsangebot in der Pilotphase 25.000 Euro bereit. Die Beratung wird von Mitgliedern der Regionalgruppe Bayern des Vereins Naturgarten e. V. durchgeführt.

Die Erstberatung wird im Zusammenhang mit der Initiative "Blühender Betrieb" angeboten. Seit Oktober 2018 können sich dabei interessierte Betriebe, die ihre Außenflächen arten- und strukturreich gestalten und bestimmte Kriterien zur Förderung der Insektenfauna erfüllen, um eine staatliche Auszeichnung als "Blühender Betrieb" bewerben.

Nach Einschätzung der IHK lohnt sich eine Beteiligung für geeignete Betriebe. Bereits im Rahmen des Umweltpakts Bayern begleitet die IHK diverse Biodiversitätsprojekte für Unternehmen.

Informationen zur Teilnahme an der Auszeichnung "Blühender Betrieb" und zur individuellen Erstberatung sind hier verfügbar.

  Ansprechpartner/in

Dr.-Ing. Robert Schmidt (Tel: +49 911 1335 1299, Robert.Schmidt@nuernberg.ihk.de)

Veranstaltungsübersicht

Aktuelle Veranstaltungen aus dem Geschäftsbereich Innovation | Umwelt

 

Aktuelles aus Deutschland

Kreislaufwirtschaft: Änderung im ElektroG: Künftig werden auch passive Elektrogeräte erfasst

Zu den passive Endgeräten zählen beispielsweise Verlängerungskabel, Unterputz-Lichtschalter, Steckdosen, Stromschienen, Schmelzsicherungen, Stecker, Adapter und Antennen. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Endgeräten und Bauteilen: Bloße Bauteile bleiben auch weiterhin vom Anwendungsbereich des ElektroG ausgenommen. Das heißt, dass zum Beispiel Kabel als Meterware, Aderendhülsen und Kabelschuhe weiterhin nicht registrierungspflichtig sind.

Hersteller solcher passiver Geräte müssen jetzt einen Registrierungsantrag bei der „stiftung ear“ stellen, so dass die Geräte bis spätestens 1. Mai registriert sind. Weitere Informationen zum Registrierungsverfahren sowie eine Übersicht mit Beispielen zukünftig registrierungspflichtiger Geräte gibt es ebenfalls auf der Website der Stiftung ear. Hersteller, die sich nicht sicher sind, ob von ihnen vertriebene passive Geräte künftig unter den Anwendungsbereich des ElektroG fallen, können bei der ear einen Feststellungsantrag stellen.

Für Verbraucher bedeutet das, dass die Geräte künftig getrennt zu entsorgen sind. Altgeräte können an offiziellen Sammelstellen, beim Wertstoffhof oder bei Vertreibern abgegeben werden, deren Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte mindestens 400 m² beträgt.

Hintergrund ist eine europaweite Harmonisierung, um die EU-Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie) im Einklang mit den anderen EU-Staaten umzusetzen.

  Ansprechpartner/in

Dr. rer. nat. Ronald Künneth (Tel: +49 911 1335 1297, ronald.kuenneth@nuernberg.ihk.de)

Dr.-Ing. Robert Schmidt (Tel: +49 911 1335 1299, Robert.Schmidt@nuernberg.ihk.de)

Energieinfrastruktur: 2. Entwurf für Netzentwicklungsplan 2030 vorgelegt

Im Rahmen der Konsultation zu den ersten Entwürfen der Netzentwicklungspläne 2030 - Version 2019 vom 4. Febraur bis 4. März 2019 wurden 906 Stellungnahmen an die Übertragungsnetzbetreiber gerichtet.

Nach inhaltlicher Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen haben die ÜNB den ersten Entwurf überarbeitet. Der daraus resultierende zweite Entwurf des NEP wurde am 15. April veröffentlicht und an die Bundesnetzagentur übergeben.

Der Netzentwicklungsplan Strom 2030, Version 2019 stellt den Um- und Ausbaubedarf im deutschen Stromtransportnetz vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes dar. Die ÜNB planen, entwickeln und bauen das Netz der Zukunft. Sie zeigen mit dem NEP, wie der Umbau der Erzeugungslandschaft in Deutschland und die Integration erneuerbarer Energien bis 2030 bzw. 2035 gelingen kann.

Der erste Entwurf des NEP 2030 (2019) wurde unter Berücksichtigung der in der Konsultation eingegangenen Stellungnahmen überarbeitet. Die zentralen Ergebnisse aus der Konsultation sind im Kapitel 7 des zweiten Entwurfs zusammengefasst. Darüber hinaus wurden Anpassungen an den jeweiligen Kapiteln sowie den Steckbriefen im Anhang vorgenommen.

Viele Konsultationsbeiträge enthielten grundsätzliche Anmerkungen zu in den Szenarien getroffenen Eingangsgrößen. Besonderer Fokus lag hierbei auf der Berücksichtigung des Paris-Abkommens zum Klimaschutz und den Ergebnissen der Kommission für Wachstum, Struktur und Beschäftigung (WSB-Kommission). Weitere Themenschwerpunkte betrafen die Ergebnisse der Marktsimulation und die Erfordernisse der Netzentwicklung. Hinzu kamen Stellungnahmen, die sich aus regionaler Betroffenheit rund um die Netzverstärkungs- und -ausbauprojekte ergaben.

Für den zweiten Entwurf des NEP 2030 (2019) haben die ÜNB eine Sensitivität „B 2035 – Kohleausstieg“ berechnet, die Netzberechnungen für die Szenarien A 2030 und C 2030 ergänzt, eine Kosten-Nutzen-Analyse für Interkonnektoren durchgeführt sowie eine Bewertung der Systemstabilität des Netzes einschließlich der vorgeschlagenen Netzmaßnahmen vorgenommen.

Weitere Informationen und den Entwurf finden Sie direkt unter www.netzentwicklungsplan.de.

 

Stickoxide im Verkehr: Bundestag und Bundesrat beschließen Einschränkung von Fahrverboten

Umweltausschuss und Plenum im Bundestag folgten in Teilen den Anregungen des DIHK und anderen Wirtschaftsverbänden, die Ausnahmen für emissionsarme Nutzfahrzeuge auch auf Fahrzeuge außerhalb existierender Förderinstrumente auszudehnen. Generell werden Luftreinhaltepläne deshalb Ausnahmen für Dieselfahrzeuge der Euro-6- sowie der Euro-VI-Norm aufnehmen müssen.  Fahrzeuge der Euro-4- oder Euro-5-Abgasnorm werden ausgenommen, sofern sie Schadstoffemissionen von weniger als 270 mg NO2/km nachweisen können. Dies gilt auch für alle Handwerker- und Lieferfahrzeuge zwischen 2,8 und 7,5 Tonnen, schwere Kommunalfahrzeuge sowie Busse, die die Bedingungen der für sie entwickelten Förderrichtlinien erfüllen. Dies wird auch für Fahrzeuge gelten, die diese Fördermittel nicht in Anspruch nehmen können.

Für Unternehmen, die ein zugelassenes System zur Minderung der Stickoxidemissionen nachrüsten, schafft die Gesetzesänderung damit mehr Rechtssicherheit, dass sie ihre Fahrzeuge in von Fahrverboten betroffenen Städten frei bewegen können. Weitgehend offen bleibt dagegen, ob das Gesetz Fahrverbote in Bereichen mit Belastungen von 50 µg/m3 NO2 und weniger verhindern kann. Der geltende Grenzwert liegt bei 40 µg/m3 NO2. Nach Einschätzung des DIHK werden Fahrverbote damit weniger wahrscheinlich, weil Alternativen dazu deutlich genauer geprüft werden müssen. Dies dürfte vor dem Hintergrund der erheblichen Eingriffe für die Wirtschaft und alle Fahrzeughalter auch verhältnismäßig sein. Ob die Gerichte dieser vom Gesetzgeber vorweggenommenen Verhältnismäßigkeitsprüfung folgen werden, muss allerdings abgewartet werden. Die EU-Kommission hatte das Gesetz im Ergebnis jedenfalls als europarechtskonform bewertet.

Bundestag und Bundesrat haben dem Gesetz zugestimmt. Die Ausfertigung im Bundesgesetzblatt ist damit nur noch Formsache und wird Ende März oder Anfang April erwartet.

Die Zusammenfassung der Diskussion im Bundestag sowie die zahlreichen Drucksachen finden Sie unter www.bundestag.de.

 

Kreislaufwirtschaft: LAGA veröffentlicht Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung (M 34)

Die Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat die als Anlage beigefügte „Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 34, Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung, Anforderungen an Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie bestimmten Bau- und Abbruchabfällen, an Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen“ (11. Februar 2019) am 09.04.2019 auf der LAGA-Homepage veröffentlicht.

Gegenüber der im RS-Nr. 5393287478 vom 29.06.2018 kommentierten LAGA-Anhörungsversion vom 20.06.2018 ergeben sich für die Regelungen der Abfallerzeuger kaum Änderungen. Leider wurde damit auch die teilweise restriktive Vollzugsinterpretation weitgehend übernommen.

Zur Verortung dieser LAGA-Mitteilung: Sie ist nicht rechtsverbindlich, sondern eine Orientierung für den Vollzug, aber praktisch von hoher „Verbindlichkeit“. Insofern ist sie (indirekt) sehr wichtig für die betroffenen Unternehmen.

Aus der finalen LAGA-Version ist zusammenfassend u. a. festzuhalten:

Ziffer 1.3 Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Gewerbeabfallverordnung

Darunter fallen Ausnahmen vom Anwendungsbereich, die bestimmte Abfälle von vornherein von den Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) ausnehmen, also unabhängig davon, ob sie ansonsten die Begriffsbestimmung für gewerbliche Siedlungsabfälle erfüllen würden.

  • Für Abfälle, die einer verpflichtenden Rücknahme nach den §§ 24 und 25 KrWG oder §§ 23 und 24 KrW-/AbfG unterliegen, findet die Gewerbeabfallverordnung nur dann Anwendung, wenn die Abfälle nicht nach den betreffenden Verordnungen zurückgegeben werden; dies sind insbesondere Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes (VerpackG).
  • Verpackungen, die bei vergleichbaren Anfallstellen (§ 3 Absatz 11 Satz 2 und 3 VerpackG) anfallen, unterliegen nicht dem Anwendungsbereich der Gewerbeabfallverordnung. Dies gilt auch für Altöle, die nach den Regelungen der Altölverordnung (AltölV) zurückgenommen werden.
  • Fallen Verpackungsabfälle im Betrieb an und werden nicht an den Hersteller/Inverkehrbringer oder ein Rücknahmesystem zurückgegeben, unterliegen sie den Anforderungen nach der Gewerbeabfallverordnung.
  • Abfälle, die nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) oder dem Batteriegesetz (BattG) zu entsorgen sind, unterliegen ausnahmslos nicht den Regelungen der Gewerbeabfallverordnung.
  • Abfälle sind vom Anwendungsbereich ausgenommen, die einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Absatz 1 Satz 2 und 3 KrWG überlassen worden sind. Dies gilt erst, wenn die Abfälle überlassen „worden sind“. Zum Zeitpunkt des Anfalls der Abfälle sind die Pflichten der Gewerbeabfallverordnung bezüglich der vorrangigen Getrenntsammlung und Vorbehandlung zu beachten.
  • Werden Abfälle aus privaten Haushaltungen unzulässigerweise – also außerhalb der Kleinmengenregelung (§ 5) – mit gewerblichen Siedlungsabfällen vermischt, ist ein untrennbares Gemisch aus überlassungspflichtigen Haushaltsabfällen und nicht überlassungspflichtigen gewerblichen Siedlungsabfällen insgesamt als überlassungspflichtig einzustufen.
  • Alle Materialien, die vom Geltungsbereich des KrWG in § 2 Absatz 2 ausgeschlossen sind, unterliegen nicht der GewAbfV. Dies gilt beispielsweise für radioaktive Materialien, Bergbauabfälle oder nicht in Behälter gefasste gasförmige Stoffe, unter bestimmten Umständen auch Lebens- und Futtermittel, wenn diese nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch zu entsorgen sind.
  • Bestimmte Küchen- und Speiseabfälle unterliegen nicht der GewAbfV und sind, anders als die sonstigen Küchen- und Kantinenabfälle, keine gewerblichen Siedlungsabfälle.
  • Soweit Altholz den Bestimmungen der AltholzV unterliegt, bleiben deren Regelungen von den Vorgaben der GewAbfV unberührt. Weitergehende Verpflichtungen zur Getrenntsammlung nach der AltholzV sowie die ggf. geforderte Getrennthaltung nach den dort genannten Altholzkategorien sowie spezielle Anforderungen an die Entsorgungswege haben Vorrang vor GewAbfV.

Ziffer 1.4 Erzeuger und Besitzer von Abfällen

Erzeuger von Abfällen ist nach § 3 Abs. 8 und 9 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) - und damit auch für die GewAbfV - jede natürliche oder juristische Person,

  • durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
  • die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

Besitzer von Abfällen ist nach § 3 Absatz 9 KrWG und im Sinne dieser Verordnung jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

Während nur die Ausnahme der Getrenntsammlungsquote vom Erzeuger in Anspruch genommen werden kann, gilt die Gewerbeabfallverordnung für den Erzeuger und Besitzer.

Zivilrechtliche Verträge zwischen den Beteiligten zur Erfüllung der Dokumentationspflichten sind zulässig; abfallrechtlich bleiben aber die Verantwortlichkeiten nach der Verordnung bestehen. So kann ein Unternehmen (Abfallerzeuger), welches in einem gemieteten Gebäudekomplex ansässig ist, zum Beispiel mit dem Vermieter (Abfallbesitzer) vereinbaren, dass dieser die Dokumentation nach § 3 Absatz 3 bzw. § 4 Absatz 5 GewAbfV erstellt und dem Mieter zur Verfügung stellt.

Da die GewAbfV in erster Linie die Pflichten der Ersterzeuger konkretisiert (produzierende Betriebe, Selbständige, Dienstleister, Handel, Verwaltungen, öffentliche und private Einrichtungen etc.) wird der zuständigen Behörde empfohlen, vorrangig den Erzeuger als in der Entsorgungskette frühesten Verursacher der Abfallentstehung in Anspruch zu nehmen.

Die Übernehmer der Abfälle und die Vorbehandler sind zwar Besitzer und werden zum Teil (nach Behandlung der Abfälle) Zweiterzeuger und unterliegen auch den Anforderungen der GewAbfV. Sie sind aber immer beauftragte Dritte; d. h die Pflichten der getrennten Sammlung und der entsprechenden Dokumentation für die übernommenen Abfälle beginnen in diesen Fällen nicht erneut.

Ziffer 1.5 Begriffsbestimmung gewerbliche Siedlungsabfälle

Es bestehen zwei Gruppen von Abfällen:

  • gewerbliche und industrielle Abfälle sowie
  • Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen.

Zu den gewerblichen Siedlungsabfällen gehören diejenigen Abfälle aus Kapitel 20 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV), die den Abfällen aus privaten Haushaltungen ähnlich sind. Dies sind z. B. Abfälle aus öffentlich aufgestellten Papierkörben, Marktabfälle, mit Schadstoffen belastete Hölzer, Schornsteinreinigungsabfälle, Nahrungs- und Küchenabfälle aus der Gastronomie, Großküchen, Kantinen usw.

Nicht darunter fallen diejenigen Abfälle aus Kapitel 20 der Anlage zur AVV, die nicht den Abfällen aus privaten Haushaltungen ähnlich sind. Dies sind insbesondere Straßenkehricht (20 03 03) und Abfälle aus der Kanalreinigung (20 03 06).

Weitere gewerbliche Siedlungsabfälle sind solche Abfälle, die sich zwar keiner Abfallart des Kapitels 20 der Anlage zur AVV zuordnen lassen, aber mit Abfällen aus privaten Haushaltungen nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und (!) Reaktionsverhalten vergleichbar sind. Sie entstehen überwiegend in verschiedenen gewerblichen oder industriellen Produktionsprozessen. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

Ziffer 1.5.3 Abgrenzung zu Abfällen aus privaten Haushaltungen

Die Anknüpfung an den privaten Haushalt als Anfallstelle gewährleistet, dass – über die private Wohnung hinaus – auch Schrebergärten, Wochenendhäuser, Garagen oder sonst dem privaten Haushalt zuzurechnende Grundstücks- oder Gebäudeteile erfasst werden. Diese Abfälle unterliegen nicht den Regelungen der GewAbfV.

Zu den Abfällen aus privaten Haushaltungen gehört auch der Sperrmüll aus privaten Haushaltungen.

Auch Abfälle aus gewerblichen Beherbergungen wechselnder Gäste, wie Zimmervermietungen des Hotel- und Gaststättengewerbes, einschließlich der Abfälle aus zentralen Betriebseinrichtungen von Feriensiedlungen, Sportboothäfen und Campingplätzen (z. B. aus Büro- oder Gaststättenbetrieb in Abgrenzung zu den einzelnen Ferienwohnungen, Sportbooten und Campingwagen), zählen nicht zu den Abfällen aus privaten Haushaltungen, sondern zu den gewerblichen Siedlungsabfällen.

Bei Übernahme der Sammlung und Bereitstellung von Abfällen aus privaten Haushaltungen durch gewerbliche Wohnungsbaugesellschaften, Wohnungsverwaltungen oder sonstige Vermieter ändert sich die Herkunft der Abfälle nicht. Eine nachträgliche „Umwidmung“ zu gewerblichen Siedlungsabfällen scheidet aus.

Abfälle, die durch einen Gewerbetreibenden als Abfallerzeuger ausgeführt werden und die von diesem entsorgt werden, sind gewerbliche Siedlungsabfälle oder Bauabfälle.

Ziffer 2.1 Getrennte Sammlung gewerblicher Siedlungsabfälle

Erzeuger und Besitzer haben gewerbliche Siedlungsabfälle jeweils getrennt zu sammeln und getrennt zu befördern. Die getrennt gesammelten Siedlungsabfälle sind anschließend vorrangig der Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen.

Sie gilt für folgende acht Abfallfraktionen:

  • Papier, Pappe und Karton (PPK) mit Ausnahme von Hygienepapier
  • Glas
  • Kunststoffe
  • Metalle
  • Holz
  • Textilien
  • Bioabfälle nach § 3 Absatz 7 KrWG2
  • weitere Abfälle, die den Abfällen aus privaten Haushalten vergleichbar sind.

Darüber hinaus können auch weitergehende Trennungen innerhalb dieser Abfallfraktionen nach Materialarten oder Schadstoffbelastungen zweckmäßig und auch notwendig sein, um die weitere stoffliche Verwertung zu ermöglichen.

Da die stoffliche Verwertung am besten bei sortenreinen Stoffströmen funktioniert, sind Anstrengungen zur Vermeidung von Fehlwürfen zu unternehmen. In der jeweiligen Abfallfraktion soll insgesamt eine Fehlwurfquote von max. 5 Masseprozent nicht überschritten werden.

Die Getrenntsammlungspflicht hat nicht zur Folge, dass in jedem Fall für alle genannten Fraktionen Sammelbehälter im Betrieb aufgestellt werden müssen.

Die Getrennthaltung bei der Beförderung der jeweiligen Abfallfraktionen soll sicherstellen, dass sich die stofflichen Verwertungsmöglichkeiten nicht auf dem Transportweg verschlechtern.

Die Pflicht zur Getrenntsammlung kann auch Maßnahmen zur aktiven Trennung an der Anfallstelle beinhalten; d. h. die getrennte Sammlung setzt bereits im Zeitpunkt der Entstehung der Abfälle an. Beispielsweise wären verpackte Lebensmittelabfälle, z. B. in Supermärkten, grundsätzlich jeweils von der Verpackung zu trennen und nach den jeweiligen Abfallfraktionen (z. B. nach Pappe/Karton, Kunststoff, Bioabfälle) getrennt zu sammeln und zu befördern.

Ausnahmen von der Getrennthaltungspflicht gelten nur bei technischer Unmöglichkeit und wirtschaftlicher Unzumutbarkeit.

Die technische Unmöglichkeit ist beispielsweise bei bestimmten Verbundstoffen, kontaminiertem Abfall, Brand- und Wasserschäden sowie insbesondere bei fehlendem Platz und öffentlich zugänglichen Abfallbehältern gegeben.

Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit gilt, wenn die eigentlich getrennt zu sammelnde Abfallfraktion nur in einer „sehr geringen Menge“ anfällt. Als Orientierungswert für eine sehr geringe Menge einer Einzelfraktion können 10 kg/Woche angesetzt werden. Ein Kostenvergleich ist in diesen Fällen entbehrlich. Die getrennte Sammlung von PPK und Glas ist regelmäßig auch in diesen Fällen zumutbar.

Ziffer 2.1.3 Dokumentation der Erfüllung der Getrenntsammlungspflicht und/oder des Vorliegens der Voraussetzungen für ein Abweichen der getrennten Sammlung

Die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung dieser Pflichten und das Abweichen davon liegt ausschließlich beim Erzeuger oder Besitzer der jeweiligen Abfälle. Sie können sich zur Erfüllung ihrer Dokumentationspflichten auch eines Dritten bedienen.

Die Dokumentationen sind obligatorisch und müssen grundsätzlich vorgehalten werden. Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Sie kann beispielweise durch Lagepläne, Lichtbilder oder Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine, erfolgen; auf bereits für andere Zwecke vorhandene Dokumente kann zurückgegriffen werden. Die Entscheidung über die Art der Dokumentation liegt beim Erzeuger und Besitzer.

Sofern sich die örtlichen Gegebenheiten und die sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. Zusammensetzung der Abfälle, Entsorgungswege) nicht verändern, hat die Dokumentation einmalig zu erfolgen.

Die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Wiederwendung oder zum Recycling ist 2 durch eine Erklärung desjenigen, der die Abfälle übernimmt, zu dokumentieren; auch für freiwillig dem örE überlassene, getrennt gesammelte Abfallfraktionen.

Wird von der Pflicht zur getrennten Sammlung abgewichen, sind deren technische Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit darzulegen. Hierzu können z. B. Lichtbilder zur Dokumentation von räumlich beengten Verhältnissen sowie von Verschmutzungen genutzt werden.

Zur Darlegung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit kann insbesondere eine vergleichende Betrachtung der Kosten für eine getrennte und eine gemeinsame Sammlung, unter Einbeziehung von Preisanfragen oder Angeboten zur Sortierung der Gemische, angestellt werden.

Ziffer 2.2.2 Ausnahmen von der Pflicht, Abfallgemische vorzubehandeln

Wenn die Vorbehandlung der Gemische technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, entfällt die Pflicht zur Vorbehandlung der Gemische. Die Pflicht zur Vorbehandlung entfällt auch bei einer Getrenntsammlungsquote von mindestens 90 Masseprozent, die durch einen von einem zugelassenen Sachverständigen geprüften Nachweis zu bestätigen ist.

Enthält ein Gemisch kaum noch stofflich verwertbare Bestandteile ist ggf. durch den Erzeuger oder Besitzer zu belegen, dass die Vorbehandlung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe sind als Ausnahmen eng auszulegen.

Ziffer 2.3 Dokumentation der Erfüllung der Vorbehandlungspflicht und/oder des Vorliegens der Voraussetzungen für ein Abweichen von dieser Pflicht

Die Dokumentation der Erfüllung der Vorbehandlungspflicht kann insbesondere durch Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine, Entsorgungsverträge oder Nachweise desjenigen, der die zuzuführenden Abfälle übernimmt, erfolgen. Es kann auch auf sonstige, ggf. bereits für andere Zwecke vorhandene Dokumente zurückgegriffen werden.

Zur Dokumentation der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit können Angebote von Vorbehandlungsanlagen und sonstigen Verwertungsanlagen herangezogen werden. Zur Dokumentation, dass keine Angebote zur Vorbehandlung auf dem Markt verfügbar sind, können Anfragen bei Vorbehandlungsanlagen mit negativem Ergebnis geeignet sein, sofern sie aktuell, hinreichend spezifiziert sind und ernsthafte Absichten zur Erfüllung der Pflicht erkennen lassen.

Ziffer 2.4 Getrenntsammlungsquote

Die Getrenntsammlungsquote ist eine weitere Ausnahme von der Vorbehandlungspflicht und ein eigenständiger Ausnahmetatbestand neben die Ausnahmen der technischen Unmöglichkeit und der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit. Das Erreichen der Getrenntsammlungsquote von 90 % ermöglicht lediglich eine Ausnahme von der Vorbehandlungspflicht und befreit nicht von der Pflicht zur weitergehenden getrennten Sammlung. Die verbleibenden Gemische dürfen ohne Vorbehandlung unmittelbar energetisch verwertet werden.

Nur der Erzeuger hat für diese Dokumentation bis zum 31. März des Folgejahres einen entsprechenden Nachweis zu erstellen, der durch einen zugelassenen Sachverständigen zu prüfen und zu bestätigen ist. Der Nachweis ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und ist auf deren Verlangen elektronisch zu übermitteln.

Die Getrenntsammlungsquote bietet nur eine Möglichkeit für den Abfallerzeuger von der Vorbehandlungspflicht abzuweichen; dies ist jedoch nicht rechtlich zwingend! Für den Fall der Nichtinanspruchnahme der Ausnahmemöglichkeit muss der Erzeuger weder die Getrenntsammlungsquote dokumentieren noch durch einen Sachverständigen prüfen lassen.

Differenzierte Berechnung der Getrennthaltungsquote mit mehreren Standorten (z. B. Discountern, Ladenketten):

  • Bei rechtlich selbstständigen Standorten ist die Quote am betroffenen Standort zu ermitteln. Eine Berechnung der Quote, die mehrere rechtlich selbstständige Standorte umfasst, scheidet aus.
  • Bei rechtlich nicht selbstständigen Standorte eines Unternehmens hat bei Inanspruchnahme der Getrenntsammlungsquote die Quotenberechnung für den betroffenen Standort zu erfolgen, wenn an dem betroffenen Standort die erforderlichen abfallwirtschaftlichen Entscheidungen (Einrichtung von getrennten Sammlungen, Auswahl der Entsorger, Entgegennahme der Nachweise etc.) eigenständig getroffen werden.
  • Bei rechtlich nicht selbstständigen Standorten ohne abfallwirtschaftliche Entscheidungsbefugnis vor Ort ist der Nachweis durch den Entscheidungsbefugten für jeden Standort einzeln zu führen. Die Quote ist nur erfüllt, wenn die Quote an allen Standorten mindestens 90 % beträgt.

Der Erzeuger kann Dritte (z. B. Entsorger oder Sachverständige) mit der Bestimmung der Quote beauftragen. Der Sachverständige, der die Quote bestimmt, darf jedoch nicht zur Prüfung der Quote herangezogen werden.

Der Sachverständige muss betriebsunabhängig sein. Ihm kommen im Rahmen seiner Tätigkeit Gestaltungsmöglichkeiten zu, wie er die Überprüfung der Getrenntsammlungsquote bewerkstelligt. Bei der erstmaligen Überprüfung der Getrenntsammlungsquote in einem Betrieb oder Standort ist allerdings zwingend ein Vor-Ort-Termin notwendig.

Ziffer 2.5 Kleinmengenregelung

Mit der Möglichkeit der gemeinsamen Erfassung von gewerblichen Siedlungsabfällen mit Abfällen aus privaten ist eine Befreiung von den Pflichten zur getrennten Sammlung gemäß § 3 Absatz 1 und den Zuführungspflichten nach § 4 Absatz 1 und 4 verbunden. Sie gilt für Anfallstellen geringer Mengen an gewerblichen Siedlungsabfällen z. B. von Architekten, Anwälten, Steuerberatern, Reisebüros, Versicherungsagenturen, Friseursalons oder ähnlichem.

Es ist nicht erforderlich, eine getrennte Sammlung der einzelnen Abfallfraktionen entsprechend ihrer Herkunft – Wohnung oder Büro – zu verlangen, wenn die Abfälle nach Art und Menge vergleichbar sind.

Kleinmengenerzeuger, die von dieser Regelung Gebrauch machen, können nicht zusätzlich zur Nutzung eines örE-„Restabfallbehälters“ verpflichtet werden, allerdings kann ggf. das dem Grundstück zugeteilte Restabfallbehältervolumen angepasst werden. Kleinmengenerzeuger, die von der Regelung keinen Gebrauch machen wollen, können dazu nicht verpflichtet werden. Bei Inanspruchnahme der Kleinmengenregelung kann auf deren Dokumentation verzichtet werden.

Ziffer 2.6 Überlassung von gewerblichen Siedlungsabfällen zur Beseitigung (§ 7), „Pflichtrestmülltonne“

Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, haben diese dem zuständigen örE zu überlassen. Dabei haben sie die Abfallbehälter des örE bzw. seines beauftragten Dritten in angemessenem Umfang zu nutzen, mindestens aber einen Behälter.

Darüber hinaus enthält die vorliegende LAGA-Mitteilung umfangreiche Ausführungen zu Bau- und Abbruchabfällen (Ziffer 3) und Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen (Ziffer 4).

Quelle: DIHK - Dr. Armin Rockholz

  Ansprechpartner/in

Dr.-Ing. Robert Schmidt (Tel: +49 911 1335 1299, Robert.Schmidt@nuernberg.ihk.de)

Andreas Horneber (Tel: +49 911 1335 1204, andreas.horneber@nuernberg.ihk.de)

Emsissionshandel: Antragsfrist für die Zuteilung 2021bis 2025 in der 4. Handelsperiode veröffentlicht

Weitere Inhalte der als Anlage beigefügten und im Bundesanzeiger  vom 14.03.2019 veröffentlichten und in Kraft getretenen Bekanntmachung der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) regeln die formwirksame Einreichung von einzureichenden Dokumenten nur in elektronischer Form, die Verwendung von elektronischen Formularvorlagen sowie die Nutzung der virtuellen Poststelle (VPS).

Die DEHSt will über das weitere Verfahren und seine Entwicklungen fortlaufend informieren. Dies betrifft die Bereitstellung von Hilfestellungen zum Zuteilungsverfahren wie weitere Leitfäden und ebenso die Bereitstellung der FMS-Software zur Antragstellung.

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Netzausbau-Energie: Bundesrat erhebt keinen Einspruch gegen NABEG-Novelle

Der Bundesrat trägt die Überarbeitung des NABEG sowie die darin zusätzlich enthaltenen Änderungen des EEG und KWKG mit. Die Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus begrüßt der Bundesrat. Er sieht aber zusätzlich Bedarf für Maßnahmen, um den Ausbau weiter zu beschleunigen und bis zum erfolgten Netzausbau die Kosten für Netzstabilisierungsmaßnahmen zu reduzieren. Insbesondere sollten Möglichkeiten der Digitalisierung zur Optimierung des Betriebs der Bestandsnetze genutzt werden und es fehle an verbesserten Rahmenbedingungen für netzdienliche zuschaltbare Lasten. Die Förderung der Akzeptanz des Netzausbaus über eine Erhöhung der Zuschläge für eine gütliche Einigung mit Grundstückeigentümern wird bezweifelt; die Ablehnung einer wiederkehrenden Entschädigung unterstützt der Bundesrat. Kritisch bewertet der Bundesrat auch die Einfügung einer Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Bundeskompensationsverordnung.

Eine wichtige Bedeutung für den Netzausbau sieht der Bundesrat in der Sektorenkopplung. Die Nutzung von Elektrolyseuren sollen als Kuppelelement zwischen Strom- und Gasnetzen in der Netzplanung Berücksichtigung finden. Es sei erforderlich, die Umwandlung von erneuerbaren Strom in Wasserstoff in räumlicher Nähe zur Erzeugung und Speicherung in die Netzplanung einzubeziehen.

Die Entschließung des Bundesrates zum NABEG vom 12. April 2019 können Sie unter www.bundesrat.de abrufen.

 

Klimaschutz: Neue CO2-Grenzwerte für Pkw vom Rat verabschiedet

Die CO2-Emissionen der Pkw-Neuwagenflotten der Hersteller müssen bis 2030 um 37,5 Prozent sinken.

Am 27. März 2019 hatte bereits das Europäische Parlament die neue Verordnung endgültig verabschiedet. Sie tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Die deutsche Fassung der Verordnung können Sie hier abrufen.

 

Bundesnetzagentur gibt Netzreservebedarf bekannt

Die Bundesnetzagentur hat heute die erforderliche Netzreserve für das kommende Winterhalbjahr 2019/2020 und das Jahr 2022/2023 bestätigt. „Es gibt nach wie vor einen Bedarf an Netzreserve, um das deutsche Stromnetz in kritischen Situationen stabil zu halten. Dies macht die Bedeutung eines zügigen Netzausbaus deutlich“, erläutert Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. „Für den kommenden Winter besteht wieder ein Bedarf, der aus inländischen Reservekraftwerken bereits gedeckt werden kann. Wie im vergangenen Jahr muss von den deutschen Übertragungsnetzbetreibern keine Leistung aus ausländischen Kraftwerken beschafft werden“, so Homann weiter.

 

Die Übertragungsnetzbetreiber hatten der Bundesnetzagentur am 28. Februar 2019 ihre Systemanalyse und den daraus resultierenden Bedarf an Netzreservekraftwerken zur Bestätigung vorgelegt. Die Bundesnetzagentur hat den Bedarf antragsgemäß bestätigt.

 

Temporärer Rückgang des Netzreservebedarfs

 

Der Bedarf an Erzeugungskapazitäten aus Netzreservekraftwerken liegt im Winter 2019/2020 bei 5.126 Megawatt. Verglichen mit dem für den vergangenen Winter festgestellten Bedarf in Höhe von 6.600 Megawatt reduziert sich der Netzreservebedarf um 1.474 Megawatt.

 

Ein wichtiger Grund liegt in den Fortschritten bei der effizienteren Ausnutzung des vorhandenen Netzes, vor allem hinsichtlich des witterungsabhängigen Freileitungsmonitorings. Dabei wird die Leitungsauslastung der Außentemperatur angepasst. Zudem hat die Fertigstellung der Leitungen Hamburg/Nord-Dollern, Elbekreuzung, St. Peter-Norf, Wehrendorf-St. Hülfe sowie Fellerhöfe-St. Tönies wie erwartet dazu beigetragen, den Netzreservebedarf zu senken. Dies unterstreicht die Bedeutung des Netzausbaus nach Ausschöpfung von Effizienzreserven.

 

Signifikanter Wiederanstieg des Netzreservebedarfs

 

Zusätzlich wird regelmäßig der Bedarf für einen weiter in der Zukunft liegenden Winter ermittelt. Für den diesmal betrachteten Winter 2022/2023 beträgt der Netzreservebedarf 10.647 Megawatt. Der deutliche Anstieg gegenüber dem Winter 2019/2020 hat folgende Gründe:

 

  • Nach der neuen europäischen Stromhandelsverordnung von 2019 muss der Umfang an Transportkapazitäten, der Stromhändlern für den grenzüberschreitenden Stromhandel zur Verfügung steht, in den nächsten Jahren schrittweise erhöht werden. Um diese zusätzlichen Kapazitäten bereitzustellen, werden die Übertragungsnetzbetreiber regelmäßig zusätzliche Redispatch-Maßnahmen durchführen müssen. Die erfolgreiche Umsetzung des geplanten Netzausbaus bleibt wesentliche Bedingung dafür, die erwarteten Steigerungen infolge der verpflichtenden Kapazitätssteigerungen an den Grenzen bis zum Jahr 2025 zu dämpfen und langfristig die Netzreserve abzulösen.
  • Ende 2022 gehen die letzten Kernkraftwerke außer Betrieb. Hierdurch wird sich das Gefälle der installierten Erzeugungskapazitäten zwischen Nord- und Süddeutschland vergrößern. Die dadurch bedingte Zunahme des Transportaufkommens zwischen dem erzeugungsreichen Norden und dem vergleichsweise erzeugungsarmen Süden Deutschlands erhöht den Redispatchbedarf.

 

Künftige Bedarfsermittlungen werden die Umsetzung der Empfehlungen der Kommission für Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung und den dann zu erwartenden Kraftwerkspark und Netzausbaustand berücksichtigen. Durch die jährliche Bedarfsanalyse ist sichergestellt, dass dies in dem Fall rechtzeitig erfolgt.

 

Keine Kontrahierung ausländischer Kraftwerke

 

Der ermittelte Netzreservebedarf im Winter 2022/2023 ist zwar höher ist als die zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich verfügbare Leistung der inländischen Netzreservekraftwerke. Von einem Interessenbekundungsverfahren zur Beschaffung von Netzreserveanlagen aus ausländischen Kraftwerken wird derzeit allerdings noch abgesehen. Dafür sprechen u.a. folgende Gründe:

 

  • Der Bedarf für Winter 2022/23 ist noch mit hohen Unsicherheiten behaftet.
  • Es ist noch offen, in welchem Umfang zur Deckung des Redispatchbedarfs tatsächlich auf vertragliche Netzreservekraftwerke zurückgegriffen werden muss oder ob ein regional koordinierter Redispatch mit den Übertragungsnetzbetreibern der Nachbarländer einfachere und ebenso zuverlässige Lösungen erbringt. Die Bundesnetzagentur wird sich dafür einsetzen, dass Netzüberlastungen, die durch den europäischen Stromhandel entstehen, auch mit gemeinsamen europäischen Lösungen begegnet wird.
  • Es ist heute noch nicht absehbar, in welchem Umfang im Winter 2022/2023 Leitungen vorübergehend abgeschaltet werden müssen, um den Netzausbau in diesen Trassen zu ermöglichen.
  • Die Bundesregierung erarbeitet derzeit ein Maßnahmenpaket (Aktionsplan Stromnetze), um den Redispatchbedarf weiter zu senken.

 

Die Bundesnetzagentur hält daher an der Praxis fest, Netzreserve im Ausland erst zu kontrahieren, wenn die Bedarfsanalyse für den unmittelbar folgenden Winter einen entsprechenden Bedarf ergibt.

 

Erzeugungsleistung für Netzstabilität 

 

Die Vorhaltung der Netzreserve dient dazu, Überlastungen im Übertragungsnetz zu verhindern, die aufgrund des unzureichenden Netzausbaus bestehen. Bei hoher Stromnachfrage und gleichzeitig hoher Erzeugung aus Windenergieanlagen muss das überlastete Netz stabilisiert werden. Dann wird Erzeugungsleistung vor dem Engpass vermindert und gleichzeitig die Erzeugungsleistung hinter dem Engpass erhöht.

Dieser „Redispatch“ genannte Ausgleichsmechanismus wird zunächst mittels am Markt agierender Kraftwerke durchgeführt. In bestimmten Netzsituationen reichen diese Kraftwerke jedoch nicht zur Netzentlastung aus. In diesen Fällen müssen zusätzlich Netzreservekraftwerke eingesetzt werden. Die Netzreserve besteht aus zur Stilllegung angezeigten Kraftwerken, die systemrelevant sind und deshalb nicht stillgelegt werden dürfen.

Kraftwerke aus der Netzreserve dürfen nicht mehr am Stromerzeugungsmarkt eingesetzt werden, sondern ausschließlich auf Anforderung der Netzbetreiber zum Redispatch. Die Netzreservekraftwerke sind daher nur noch in relativ wenigen Stunden eines Jahres in Betrieb.

     Den Bericht finden Sie unter www.bundesnetzagentur.de.

Quelle: Pressemitteilung vom 02.05.2019 der Bundesnetzagentur
 

Erdgas: Fusion der Marktgebiete kann Gaspreise steigen lassen

Die Marktgebietszusammenlegung

Aus den derzeit zwei Handelszonen im deutschen Gasmarkt, NetConnectGermany (NCG) und GASPOOL soll zum 1. Oktober 2021 ein einheitliches Marktgebiet entstehen. Dies wurde 2017 mit einer Änderung der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) beschlossen. Dadurch soll der deutsche Gasmarkt eigentlich gestärkt werden, ihn liquider machen und die Versorgungssicherheit weiter verbessern.

Die Herausforderung

Die Transportkapazitäten zwischen den Marktgebieten sind im Gegensatz zu den Importkapazitäten nach Deutschland sehr gering. Entsprechend kann es zu Engpässen kommen, wenn Importe in den Teil des Marktgebietes hinter dem Engpass geliefert werden sollen. Den Berechnungen der Netzbetreiber zufolge müssten nun die festen (d. h. gesicherten) Gastransportkapazitäten (analog zur „Kupferplatte“) nach Deutschland hinein um bis zu 78 Prozent gegenüber den heute verfügbaren Kapazitäten reduziert werden. Auch kontrahierte Langfristbuchungen an den Einspeisepunkten müssten demnach halbiert werden.

Der Transport der übrigen Mengen kann damit nur noch über mehr oder weniger unterbrechbare Kapazitäten gebucht werden. Für die Sicherstellung der Lieferverpflichtungen von Erdgas an die Unternehmen und Haushalte werden sich die Lieferanten voraussichtlich absichern und die entsprechenden Prämien vermutlich an die Kunden weitergeben. Der Handlungsdruck ist insofern hoch, als dass im Juni die erste Kapazitätsauktion für die Zeit nach der Zusammenlegung 2021 stattfinden wird.

Die Konsequenz können steigende Gaspreise am Großhandelsmarkt und dann auch bei gewerblichen und industriellen Gaskunden und Kraftwerken sein. Im Stromsektor könnten damit auch die Strompreise im Großhandel steigen, obgleich gerade angesichts des geplanten Kohleausstiegs die Rolle von Erdgas in der Stromerzeugung zunehmen wird. Wie hoch der Effekt ohne Gegenmaßnahmen sein würde, ist allerdings von Seiten des Marktes noch nicht abschätzbar.

Hinzu kommt, dass die Liquidität im deutschen Gasmarkt abnehmen könnte und aufgrund der Einschränkungen bei festen Kapazitäten der Lieferantenwechsel schwieriger wird.

Mögliche Lösung

Das Problem zu geringer Transportkapazitäten ließe sich mittelfristig (rund sieben Jahre) durch vermehrten Netzausbau beheben. Von den Kosten abgesehen ist dies kurzfristig keine Option. Daher schlagen die Netzbetreiber und Lieferanten eine Art marktbasiertes Engpassprodukt vor, um zwischen den ehemaligen Marktgebieten gesicherte Transportleistungen anbieten zu können. Dabei würde gleichzeitig in einem Netz Gas gekauft und in einem anderen verkauft, es findet dabei nur ein virtueller Transport statt. Ein Teil der Lösung könnte auch sein, Drittnetze im Ausland (bspw. über Tschechien) für die gesicherte Durchleitung zu buchen.

Bei der Bundesnetzagentur wird dieser Ansatz der Gaswirtschaft noch mit Skepsis betrachtet, insbesondere weil sie nicht von einem wie von den Netzbetreibern errechneten starken Rückgang gesicherter Transportkapazitäten ausgeht.

Der DIHK wird sich insoweit in den Prozess einbringen, als dass der Zugang zu einem liquiden Gasmarkt und ein gleichbleibendes Preisniveau gesichert sind. Am 4. Juni wir in Berlin dazu ein weiterer Marktdialog stattfinden. Eine erste Indikation über die Auswirkung wird zudem die Kapazitätsauktion im Juni für 2021 bringen.

Weitere Hintergrundinformationen zur Zusammenlegung der Marktgebiete finden Sie unter www.marktgebietszusammenlegung.de.

Quelle: DIHK - Till Bullmann

 

Plattform Zukunft der Mobilität: Erste Ergebnisse zu Klimaschutz und Ladeinfrastruktur

Im Vordergrund steht der Zwischenbericht der AG1 (Verkehrskommission) mit den Empfehlungen für 40 Prozent weniger CO2 im Verkehr bis 2030. Daneben hat die AG 5 (Sektorkopplung) ein Sofortpaket zur Ladeinfrastruktur vorgelegt. 

Die AG 1 (Klimaschutz im Verkehr, bzw. Verkehrskommission) hat der Bundesregierung folgende Maßnahmen empfohlen, um das Sektorziel einer CO2-Reduktion um 40-42 Prozent auf maximal 98 Mio. t CO2 bis 2030 zu erreichen:

Klimaschutz soll generell als Chance verstanden werden. Der Wandel in der Mobilität soll nicht dazu führen, dass diese beschränkt wird. Das Referenzszenario des Verkehrsministeriums geht davon aus, dass die CO2-Emissionen bis 2030 mit aktuellem Maßnahmenstand auf 150 Mio. t CO2 sinken. Für die Erreichung des Klimaschutzziels im Verkehr bleibt somit eine Minderungslücke von weiteren 52 bis 55 Millionen t CO2-Äq. Die AG 1 hat darauf aufbauend insgesamt sechs Handlungsfelder identifiziert, die ein hohes Potenzial zur Reduzierung der Emissionen aufweisen:

  • Im Handlungsfeld Antriebswechsel wurde ein Anteil von 7 bis 10,5 Millionen E-Pkw im Bestand diskutiert sowie der Einsatz von Lkw mit alternativen Antrieben und eine massive Elektrifizierung kleinerer Lkw und Busse sowie der Wechsel auf weitere Antriebsarten in allen Fahrzeugsegmenten (Gas, LNG, H2). Gegenüber dem Referenzszenario besteht hier ein CO2-Minderungspotenzial von 9 bis maximal 41 Mio. t CO2. Damit hat der Antriebswechsel bei Pkw und v.a. bei Lkw das größte Potenzial.

  • Im Handlungsfeld Effizienzsteigerung bei verbrennungsmotorischen Pkw, LNF und Lkw wird ein Potenzial von bis zu 30 Prozent gegenüber 2015 gesehen. Damit wären 3 - 19 Mio. t zusätzlich bis 2030 möglich. In diesem Handlungsfeld wird auch das medial einschlägige Tempolimit diskutiert.

  • Der Zielkorridor der regenerativen Kraftstoffe beträgt für Biokraftstoffe der zweiten Generation 1,8 bis 16 % und bei strombasierten Kraftstoffen 2,1 bis 8,4 Prozent bezogen auf den gesamten Endenergiebedarf des Verkehrssektors. Das Potenzial biogener und synthetischer treibhausgasneutraler Kraftstoffe zur CO2-Minderung wird mit minus 3,5 bis 21 Mio. t bewertet. Der Minuswert ergäbe sich aus einem Rückgang bei der Menge von aktuellen Biokraftstoffen.

  • Das Handlungsfeld 4 (Modal Split Personenverkehr) sieht als oberen Zielkorridor einen Anteil von 12 Prozent Schiene, 8 Prozent Bus, U- und Straßenbahnen sowie 9 Prozent Rad- und Fußverkehr an der Personenverkehrsleistung – dies entspricht einer Steigerung der Personenverkehrsleistung von 53 Prozent beim Schienenpersonenverkehr (SPV), von 17 Prozent bei Bus, U- und Straßenbahn und von 45 Prozent beim Fuß- und Radverkehr gegenüber 2015. Hier wurde das Potenzial auf 7 bis 10 Mio. t eingegrenzt.

  • Das Potenzial des Schienengüterverkehrs (SGV) wird mit einem Anteil von bis zu 25 Prozent und das der Binnenschifffahrt mit einem Anteil von bis zu 9,5 Prozent an der Transportleistung im Güterverkehr taxiert, dies entspricht einer Steigerung der Güterverkehrsleistung gegenüber 2015 von 70 Prozent bei der Schiene beziehungsweise 50 Prozent beim Binnenschiff. Selbst diese erheblichen Zuwächse ergeben ein vergleichsweise mäßiges zusätzliches Potenzial von 2,5 - 4,5 Mio. t.

  • Das Thema Digitalisierung findet Eingang in weite Teile des Lebensablaufes (zum Beispiel Smart Parking, Automatisiertes Fahren, Steigerung des Anteils von Homeoffice). Das Potenzial beträgt laut Bericht 4,2 - 6 Mio. t zusätzlich.

Mit den kompromissfähigen Maßnahmen ist laut Bericht eine Reduzierung von 29 bis 39 Millionen t CO2-Äq erzielbar. Da zu weiteren Punkten innerhalb der AG kein Kompromiss erzielt werden konnte, verbleibt eine Lücke von 16 -26 Mio. Tonnen CO2. Um diese zu schließen, wird u.a. die Einführung einer zusätzlichen CO2-Bepreisung als Option benannt, der allerdings in allen Non-ETS Sektoren geprüft werden soll. Dies würde angesichts der hohen CO2-Vermeidungskosten im Verkehrssektor einen hohen CO2-Preis nach sich ziehen. Weiterhin zur Diskussion stand die Einführung eines Bonus-Malus-Systems beim Fahrzeugkauf, eine Quote für Elektrofahrzeuge sowie ein stärkeres Engagement beim Thema regenerative Kraftstoffe. Der Bericht weist auch darauf hin, dass "für den notwendigen Infrastrukturausbau im Verkehrssektor müssen bereits jetzt dringend Investitionen (zum Beispiel Schiene, Wasserstoffinfrastrukturen, Stromnetze, Produktionskapazitäten etc.) angeschoben werden."

Zur Einordnung des Ambitionsniveaus ist zu erwähnen, dass das Sektorziel 2030 ambitionierter ist, als es selbst ein 95-Prozent-Ziel nötig machen würde. Daher gibt es innerhalb der NPM insbesondere aus industriepolitischer Perspektive Stimmen, die das Ziel 2030 noch einmal zur Debatte stellen wollen.

Des Weiteren hat die AG 5 Sektorkopplung ebenfalls zwei Berichte vorgelegt u. a. folgende Maßnahmen empfohlen:

Sofortpaket Ladeinfrastruktur 2019

  • 85 Prozent der Ladevorgänge findet im nicht-öffentlichen Bereich (privat oder im Unternehmen) statt. Der Ausbau der privaten Ladeinfrastruktur soll daher als zentraler Hebel für die E-Mobilität beschleunigt werden.
  • Administrative Hürden für das Laden im gewerblichen Bereich sollen verringert werden. Empfohlen wird u.a. die Vereinheitlichung des Letztverbraucherbegriffs zwischen EnWG und EEG im Sinne des EnWG. Auf diese Notwendigkeit hat der DIHK insbesondere im Rahmen der Diskussion um das Laden in Unternehmen wie auch um das Marktstammdatenregister hingewiesen. Zudem empfiehlt die AG 5 die Befristung für den Entfall des geldwerten Vorteils für das Laden beim Arbeitgeber zu verlängern.
  • Um den Aufbau privater Ladeinfrastruktur voranzutreiben, empfiehlt die AG, den Genehmigungsprozess durch die Netzbetreiber zu beschleunigen und private Ladeinfrastruktur in Wohn- und Gewerbeimmobilien zu fördern. Umfasst sein soll nicht nur die Wallbox, sondern auch die Ertüchtigung des Netzanschlusses und Steuerungs- und Kommunikationsfunktionalität. Entsprechende Anreize können die noch einzuführende Ladesäulenverpflichtung aus dem Gebäudeenergierecht entlasten.
  • Die Genehmigungen für öffentliche Ladeinfrastruktur sollen vereinfacht werden, etwa indem diese als baugenehmigungsfreies Vorhaben in die Bauordnungen aufgenommen wird.
  • Die Umsetzung der Eichrechtskonformität und die Anwendbarkeit der Preisangabenverordnung in Bezug auf Ladeinfrastruktur soll dagegen noch einmal überprüft werden. Unter der Perspektive von Markttransparenz und -information ist diese Empfehlung eher zurückhaltend zu sehen.

Red Flag Bericht 10 Prozent EV-Zulassungen

  • Dieser Bericht prüft, ob technische und regulatorische Hürden bestehen, falls der EV-Zulassungsanteil sprunghaft auf 10 Prozent ansteigt.
  • Bezüglich Strombedarf (0,9 TWh je 350.000 EV) und Netzinfrastruktur bestehen keine Engpässe. Eine Durchdringung mit Elektrofahrzeugen über 30 Prozent erfordert jedoch in jedem Fall netzdienliches Laden.
  • Für die private Ladeinfrastruktur empfiehlt die AG 5 jedoch klar, die Duldung von Ladeinfrastruktur und der Leerverrohrung in Gebäuden zügig über das WEG und das Gebäudeenergierecht umzusetzen.

Die Berichte finden Sie unter www.plattform-zukunft-mobilitaet.de.

Quelle: DIHK - Till Bullmann

 

Strahlenschutz: Bundesministerium veröffentlicht Radon-Maßnahmeplan

Radon ist ein Innenraumschadstoff, der zu Lungenkrebs führen kann. Durch das neue Strahlenschutzrecht gibt es in Deutschland erstmals weitreichende Regelungen zum Schutz vor Radon. Mit dem Radonmaßnahmenplan leistet das Bundesumweltministerium einen weiteren wichtigen Beitrag zum vorbeugenden Gesundheitsschutz.

Radon ist ein natürlich vorkommendes radioaktives Edelgas. Es entsteht als Zwischenprodukt beim Zerfall von natürlichen radioaktiven Stoffen im Boden. Radon ist geruch-, geschmack- und farblos. Es kann aus dem Boden entweichen und sich in der Raumluft von Gebäuden anreichern. Der Zerfall von Radon und von seinen Zerfallsprodukten in der Lunge ist nach dem Tabakrauchen die zweithäufigste Ursache für Lungenkrebs in Deutschland.

Grundlage des Radonmaßnahmenplans sind Vorschriften des Strahlenschutzrechts, welches im Zuge der Umsetzung der europäischen Richtlinie 2013/59/Euratom in Deutschland umfassend modernisiert wurde. Neben einer Überarbeitung und Erweiterung der bisherigen Regelungen zum Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen regelt das neue Strahlenschutzrecht erstmals auch den Schutz der Bevölkerung vor Radon in Aufenthaltsräumen.

Erarbeitet wurde der Radonmaßnahmenplan durch das Bundesumweltministerium unter Beteiligung der Länder. Er dient sowohl Fachleuten als auch interessierten Bürgerinnen und Bürgern zur Information über Maßnahmen von Bund und Ländern zum Schutz vor Radon in Deutschland. Hinsichtlich der Exposition in Aufenthaltsärumen und an Arbeitsplätzen sollen bei Neu- und Bestandsbauten beispielsweise bauliche Maßnahmen zum Schutz vor Radon bewertet und weiterentwickelt werden. Der Maßnahmenplan sieht auch die Erarbeitung vertiefender zielgruppengerechter Informationsmöglichen zum Schutz vor Radon vor.

Ein erster Schritt zur Umsetzung dieser Maßnahmen ist bereits erfolgt durch die kürzlich erschienene Neuauflage des Radonhandbuchs Deutschland des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS). Darin werden bauliche Maßnahmen zum Schutz vor Radon praxisnah und leicht verständlich beschrieben.

Der Maßnahmeplan kann gern unter www.bmu.de heruntergeladen werden.

Quelle: Pressemitteilung vom 24.04.2019 des Bundesumweltministerium

 

Stromnetzentgelte für Industriekunden 2019 deutlich gestiegen

Die Netzentgelte für Industriekunden waren im Vorjahr leicht zurückgegangen. Gegenüber 2018 sind die Netzentgelte für 2019 nun aber deutlich angestiegen. In der Mittelspannung sind die Entgelte im Durchschnitt um 0,36 ct/kWh und damit 9,2 Prozent gestiegen. In der Niederspannung fällt die durchschnittliche Steigerung 0,64 ct/kWh bzw. 9,7 Prozent noch etwas deutlicher aus.

Auffällig bleibt die große regionale Spreizung der Netzentgelte. So liegen die Netzentgelte für mittelständische Sondervertragskunden bei den zehn teuersten Netzbetreibern im Durchschnitt bei 7,20 ct/kWh auf Mittelspannungsebene und 13,77 ct/kWh auf Niederspannungsebene. Demgegenüber betragen die Netzentgelte für diese Letztverbraucher bei den zehn günstigsten Netzbetreibern im Durchschnitt bei 2,30 ct/kWh auf Mittelspannungsebene und 4,17 ct/kWh auf Niederspannungsebene.  Allgemein ist das Entgeltniveau im Westen und Südwesten günstiger als im Rest von Deutschland. 

In den Netzentgeltevergleich des VEA gehen die Entgelte von 813 Netzbetreibern für leistungsgemessene Kunden ein. Verglichen werden 15 Abnahmefälle in der Mittelspannung und drei Abnahmefälle in der Niederspannung.

Quelle: DIHK - Jakob Flechtner

 

Verbrenner vs. Elektroautos: Vergleich der CO2-Bilanz in zwei Studien

Zwei renommierte deutsche Forschungsinstitute, das ifo Institut und Fraunhofer ISI, haben die CO2-Bilanz von Elektroautos mit der konventioneller Verbrenner verglichen und kommen dabei zu unterschiedlichen Ergebnissen.

In der vom Fraunhofer ISI durchgeführten Studie werden drei Fahrzeugklassen bewertet. Der Analyse liegen zwei zentrale Annahmen zugrunde: dazu zählt einmal der heutige Strommix in Deutschland mit einem Anteil von Erneuerbaren Energien von 36 Prozent und zweitens wird die durchschnittliche Lebensdauer eines Batteriebetriebenen Fahrzeugs (BEV) von 13 Jahren angenommen. Im Ergebnis ergibt sich eine Einsparung mit der Spannweite von 28 Prozent gegenüber einem Oberklassewagen Diesel und bis zu 42 Prozent gegenüber einem Kleinwagen Benziner. Des Weiteren merkt die Studie an, dass mit anschließender "Second-Life" Nutzung der Batterie (z.B. als stationären Speicher) sich weitere Einsparrungen von bis zu 10 Prozent ergeben. Auch die Nutzung von Ökostrom zur Ladung und Herstellung der BEV kann Einsparrungen der Treibhausgasemissionen von 65 - 75 Prozent bewirken.
Die Studie finden Sie hier:
https://www.isi.fraunhofer.de/content/dam/isi/dokumente/sustainability-innovation/2019/WP02-2019_Treibhausgasemissionsbilanz_von_Fahrzeugen.pdf

Dem gegenüber ist laut ifo Institut die CO2-Bilanz von Elektrofahrzeugen auch im günstigsten Fall (10 Prozent mehr durch Nachnutzung der Batterie) nur knapp über der eines Dieselmotors, ansonsten aber weit darüber (25 Prozent mehr). Im Vergleich standen sich ein Mercedes C-Klasse 220d (Limousine) und der E-Sportwagen Tesla Model 3 gegenüber. Auch hier wird in einer ganzheitlichen Analyse der aktuelle Strommix in Deutschland zugrunde gelegt, dem Tesla jedoch eine Nutzungsdauer von 10 Jahren beigemessen. In der Studie wird auch auf alternative Brennstoffe wie Methan verwiesen, deren Bilanz um knapp ein Drittel unter der des Diesels liegt. Auch hat die Nutzung von Wasserstoff-Methan-Technologie einen weiteren Vorteil: die derzeit einzige technisch mögliche Speicherung überschüssiger Stromspitzen von Wind- und Solarenergie.
Die Studie finden Sie hier:
https://www.cesifo-group.de/DocDL/sd-2019-08-sinn-karl-buchal-motoren-2019-04-25.pdf


Quelle: DIHK, ifo Institut, Fraunhofer ISI

  Links Ansprechpartner/in

Dr. rer. nat. Ronald Künneth (Tel: +49 911 1335 1297, ronald.kuenneth@nuernberg.ihk.de)

Dipl.-Pol. Univ. Christian Seitz (Tel: +49 911 1335 1213, christian.seitz@nuernberg.ihk.de)

Klimaschutz: Emissionshandelsverordnung 2030 veröffentlicht

Am 01.01.2021 startet die vierte Handelsperiode des Europäischen Emissionshandels. Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen können auf Antrag jeweils für den Zeitraum 2021 bis 2025 (erste Zuteilungsperiode) und 2026 bis 2030 (zweite Zuteilungsperiode) eine kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen beantragen. Kleinemittenten können sich von der Teilnahme am Emissionshandel befreien lassen.

Als Kleinemittenten gelten Anlagen, die in jedem Jahr eines definierten Bezugszeitraums weniger als 15.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert haben. Diese können sich nach § 16 EHV für den Zuteilungszeitraum 2021 bis 2025 und 2026 bis 2030 von der Teilnahme am Emissionshandel befreien lassen. Der Bezugszeitraum für den Zuteilungszeitraum 2021 bis 2025 sind die Jahre 2016 bis 2018; der Bezugszeitraum für den Zuteilungszeitraum 2026 bis 2030 sind die Jahre 2021 bis 2023. Während der Dauer der Befreiung muss der Betreiber "gleichwertige" Maßnahmen in Form einer Zahlung eines Ausgleichsbetrages für ersparte Kosten des Erwerbs von Emissionsberechtigungen oder einer Selbstverpflichtung zu Emissionsminderungen leisten (§ 19 und § 20 EHV). Zudem greifen gestaffelte Erleichterungen bei der Emissionsberichterstattung nach § 5 TEHG (Anlagen < 5.000 t Kohlendioxidäquivalent ohne Pflicht zur Verifizierung des Emissionsberichts; Anlagen > 5.000 t Kohlendioxidäquivalent alle drei Jahre Pflicht zur  Verifizierung des Emissionsberichts).
Die Befreiung nach § 16 EHV erlischt, wenn die Anlage in einem Berichtsjahr 25.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent oder mehr emittiert. Ab dem Kalenderjahr der Überschreitung dieser Emissionsgrenze unterliegt die Anlage der Pflicht zur Teilnahme am Emissionshandel nach § 7 Absatz 1 TEHG.

Für eine Befreiung wie auch für eine kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zuteilungszeitraum 2021 bis 2025 muss bis spätestens 29. Juni 2019, 24:00 Uhr ein Antrag bei der Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) eingereicht werden. Die Antragstellung erfolgt elektronisch. Das Antragsformular sowie ein Hinweispapier mit grundlegenden Informationen zum Antragsverfahren werden im Mai 2019 auf der DEHSt-Internetseite veröffentlicht. Antragsteller für die Kleinemittenten-Regelung sollten auch immer einen Antrag auf kostenlose Zuteilung stellen, da ansonsten im Falle einer Ablehnung des Befreiungsantrags auch keine kostenlose Zuteilung möglich wäre.

Quelle: DIHK - Mark Becker

 

Klimaschutz - Neues Prognose: Deutschland könnte 2020-Ziel um 7 Prozent verfehlen

Im letzten Projektionsbericht aus dem Jahr 2017 wurde noch mit einer Reduktion um 34,7 Prozent bis 35,5 Prozent gerechnet. Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, den Treibhausgasausstoß bis 2020 im Vergleich zu 1990 um 40 Prozent zu reduzieren.

Im Jahr 2030 wird mit einer Minderung um 41,7 Prozent gerechnet. Das Ziel liegt bei 55 Prozent. Im Projektionsbericht 2017 wurde ein Rückgang um 41,2 Prozent bis 45,4 Prozent erwartet.

Die Prognosen müssen aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben alle zwei Jahre erstellt werden. Die Szenarien berücksichtigen neben Annahmen zu gesamtwirtschaftlichen, energiewirtschaftlichen und demographischen Rahmenbedingungen die klimapolitischen Maßnahmen, die bis zum 1. August 2018 verabschiedet wurden.

Sollte das Bevölkerungswachstum geringer als erwartet ausfallen, könnte die Minderung geringfügig höher ausfallen (0,5 Prozentpunkte). Ein geringeres Wirtschaftswachstum könnte ebenfalls zu einer zusätzlichen Minderung um 2 Prozentpunkte führen. Die Autoren des Projektionsberichts unterstreichen, dass die Emissionsentwicklung „selbst bezüglich relativ kurzer Zeiträume mit erheblichen Unsicherheiten behaftet“ ist.

Die Minderung bis zum Jahr 2020 um 33 Prozent teilt sich wie folgt auf die einzelnen Quellbereiche auf:

  • Energiewirtschaft: -33 Prozent
  • Energiebedingte Industrieemissionen: -37 Prozent
  • Gewerbe, Handel, Dienstleistungen: -49 Prozent
  • Haushalte: -40 Prozent
  • Industrieprozesse (nicht-Energie): -40 Prozent
  • Landwirtschaft: -20 Prozent
  • Verkehr: +4 Prozent
  • Flüchtige Emissionen der Energiesektoren: -83 Prozent

Die Emissionen der dem Emissionshandel unterliegenden Sektoren sinken bis 2020 um 23,6 Prozent im Vergleich zum Referenzjahr 2005 (Projektionsbericht 2017: 25,3 Prozent bis 25,9 Prozent). Das EU-weite Ziel liegt bei 20 Prozent.

In den nicht-ETS-Sektoren wird bis 2020 im Vergleich zu 2005 mit einer Minderung um 7 Prozent gerechnet (Projektionsbericht 2017: 9,3 Prozent bis 10,9 Prozent). Die Berechnung wurde auf Grundlage der international geltenden "Common Reporting Format"(CRF)-Kategorien durchgeführt, die keinen direkten Vergleich mit dem Minderungsziel der Effort-Sharing-Entscheidung (-14 Prozent im Vergleich zu 2005) zulassen. Die Emissionen würden sich laut Projektionsbericht im Jahr 2020 auf 436,6 Mio Tonnen CO2-Äquivalente belaufen, die Emissionszuweisungen auf  lediglich 425,6 Mio Tonnen. Fehlende Emissionszuweisungen müssen von anderen EU-Mitgliedstaaten erstanden werden.

Den Projektionsbericht 2019 können Sie www.bmu.de abrufen. 

 

Aktuelles aus Europa und der Welt

Energiesteuern: EU-Kommission will Mehrheitsentscheidungen

Die Europäische Kommission schlägt in einer Mitteilung vom 9. April vor, EU-Gesetze zu Energiesteuern zukünftig mit qualifizierter Mehrheit zu verabschieden. Eine solche Änderung des Entscheidungsprozesses müsste von den Mitgliedsstaaten einstimmig gebilligt werden.

Die EU-Kommission begründet ihren Vorschlag mit einer Inkohärenz zwischen den klima- und energiepolitischen Zielen der EU und den europarechtlichen Vorgaben im Bereich der Energiesteuern. Die Brüsseler Behörde vertritt die Auffassung, dass die Energiesteuer-Richtlinie aus dem Jahr 2003 nicht ausreichend zur Minderung der Treibhausgasemissionen beitrüge. Reformversuche seien aufgrund der notwendigen Einstimmigkeit im Rat bisher gescheitert. 

Die Kommission empfiehlt daher in ihrer Mitteilung, von Artikel 192 Absatz 2 des Vertrags zur Arbeitsweise der Europäischen Union Gebrauch zu machen. Dieser sieht vor, dass die Mitgliedsstaaten im Rat auf Vorschlag der EU-Kommission entscheiden können, bei steuerrechtlichen Regelungen, die dem EU-Ziel des Umweltschutzes dienen, vom Einstimmigkeitsprinzip abzuweichen und stattdessen mit qualifizierter Mehrheit zu entscheiden. 

Einen konkreten Vorschlag für solch einen Rückgriff auf die durch den Vertrag von Lissabon eingeführte "Passerelle-Regelung" hat die EU-Kommission nicht unterbreitet. Diese Entscheidung wird die nächste EU-Kommission, die nach der Europawahl ernannt wird, treffen. Es ist unwahrscheinlich, dass ein solcher Vorschlag vom Rat gebilligt würde.

Die Europäische Kommission hatte im Jahr 2011 vorgeschlagen, die in der Energiesteuer-Richtlinie vorgesehene Besteuerung von Energieträgern im Sinne einer CO2-Bepreisung stärker an deren CO2-Gehalt auszurichten. Im Rat wurde der notwendige Konsens nicht erreicht, weshalb die EU-Kommission den Reformvorschlag 2015 wieder zurückgezogen hat.

Quelle: DIHK - Julian Schorpp

 

Umsetzung europäischer Umweltvorschriften

Die EU-Kommission hat im April 2019 ihre zweite Überprüfung der Umsetzung der Umweltvorschriften veröffentlicht – darunter insgesamt 28 Berichte zu den jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten. Diese Berichte beleuchten den aktuellen Umsetzungsstand von europäischen Umweltvorschriften auf jeweiliger nationaler Ebene und analysieren Ursachen möglicher nationaler Umsetzungsdefizite. Auch zieht die EU-Kommission damit eigene Schlussfolgerungen auf EU-Ebene. Die Überprüfung betrifft etwa die Politikbereiche Luftverschmutzung, Abfallvermeidung bzw. -Bewirtschaftung sowie Wasserwirtschaft. Hier sieht die EU-Kommission jeweils großen Handlungsbedarf in zahlreichen EU-Mitgliedsstaaten. In den Bereichen Naturschutz und Klimawandel sei schon viel erreicht, gleichwohl müssten Anstrengungen verstärkt werden, so die diesbezügliche Mitteilung der EU-Kommission.

Kommission sieht Luftverschmutzung in Deutschland kritisch

Der Länderbericht für Deutschland bezeichnet die Luftverschmutzung weiterhin als eine der größten umweltpolitischen Herausforderungen. Mit dem Bericht spricht sich die EU-Kommission dafür aus, dass Deutschland “wirksame und rechtzeitige Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung durch NO2 ergreifen“ sollte, etwa durch die weitere Reduzierung von Diesel-Pkw-Emissionen in Städten. “Gezielte und verhältnismäßige Zufahrtsbeschränkungen können ein wirksames Mittel sein“, so der Bericht der EU-Kommission. Auch solle Deutschland in den Augen der EU-Kommission weitere Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Wiederverwendung bzw. Recyclingförderung unternehmen, etwa im Hinblick auf Einwegkunststoff.

Die Mitteilung der EU-Kommission zur Überprüfung der Umsetzung der Umweltvorschriften finden Sie unter europa.eu.
Den Länderbericht der EU-Kommission zu Deutschland finden Sie hier.

 

Neue EU-Gas-Richtlinie tritt in Kraft

Die reformierte Gas-Richtlinie sieht vor, dass die Regeln des Gasbinnenmarkts anders als bisher auch auf Importpipelines aus Drittstaaten angewandt werden. Für Offshore-Pipelines wird die Anwendung des EU-Rechts jedoch auf die Hoheitsgewässer des Mitgliedsstaates beschränkt, auf dessen Staatsgebiet die Importpipeline mit dem innereuropäischen Gasnetz verbunden wird. Für Nord Stream 2 bedeutet dies, dass die Binnenmarktregeln in den deutschen Hoheitsgewässern angewandt werden müssten. Diese Marktregeln schreiben beispielsweise vor, dass der Betrieb der Pipeline und die Gaslieferung nicht in der Hand eines Unternehmens liegen dürfen und interessierten Gaslieferanten Zugang zur Infrastruktur gewährt werden muss (sog. Drittzugang). 

Gleichzeitig sieht die Richtlinie jedoch vor, dass die Mitgliedsstaaten der EU mit einem Drittstaat über das anzuwendende Recht verhandeln können. So sollen eventuell bestehende Konflikte zwischen dem Recht des EU-Staats und dem Drittstaat aufgelöst werden. Deutschland kann daher mit Russland über den regulatorischen Rahmen für Nord Stream 2 verhandeln. 

Die Europäische Kommission genehmigt die Aufnahme von Verhandlungen. Als Gründe für einen Widerspruch der Kommission wird ein "Konflikt mit EU-Recht" oder die Schädigung des Funktionierens des Erdgasbinnenmarkts, des Wettbewerbs oder der Versorgungssicherheit in einem Mitgliedsstaat oder der EU in der Richtlinie aufgeführt. Auch das Verhandlungsergebnis muss nach Angaben des Europäischen Parlaments von der Europäischen Kommission bestätigt werden.

Möglich ist auch weiterhin, dass die Regulierungsbehörde - in Deutschland die Bundesnetzagentur - neue Gasinfrastruktur von der Anwendung bestimmter Regeln des Erdgasbinnenmarkts (Unbundling, Drittzugang etc.) ausnimmt. Eine solche nationale Entscheidung muss jedoch von der Europäischen Kommission bestätigt werden und ist an Bedingungen geknüpft. So muss nachgewiesen werden, dass die Investition ohne die Ausnahmeregeln nicht getätigt werden würde. Zudem muss die Infrastruktur den Wettbewerb auf dem Gasmarkt stärken und die Versorgungssicherheit erhöhen.

In Deutschland profitiert die Erdgasfernleitung Opal von einer solchen Freistellung. Die Leitung leitet Gas aus Nord Stream 1 von der Ostseeküste aus durch Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Sachsen bis in die Tschechische Republik. Seit Oktober 2016 darf die Betreibergesellschaft fast die gesamte Kapazität der Leitung für die Durchleitung des Gases aus Nord Stream 1 nutzen. Zuvor durften hierfür nur 50 % genutzt werden. Die Hälfte der Kapazität musste dem Markt zur Verfügung gestellt werden. In der Praxis fanden sich jedoch keine Interessenten. Eine Klage des polnischen Gasversorgers PGNiG und des ukrainischen Gasfernleitungsbetreibers Naftogaz gegen die Bestätigung der Entscheidung der Bundesnetzagentur durch die EU-Kommission vom Oktober 2016 wurde im März 2018 vom Gericht der Europäischen Union abgewiesen.  Die Kläger haben Berufung vor dem Europäischen Gerichtshof eingelegt.

Pipelines, die vor dem Inkrafttreten der reformierten Gas-Richtlinie betrieben werden, können von den Mitgliedsstaaten von der Anwendung der Binnenmarktregeln ausgenommen werden. Eine solche Ausnahme wird zunächst auf 20 Jahre beschränkt, kann aber verlängert werden. Die EU-Kommission hat bei einer solchen Entscheidung keinerlei Mitspracherecht.

Die Richtlinie können Sie im Amtslatt der Europäischen Union nachlesen.

Quelle: DIHK - Julian Schorpp

 

Abfall-/Kreislaufwirtschaft: Kunststoffströme - Bundesregierung veröffentlicht Zahlen

Die diesbezügliche rohstoffliche Verwertungsquote lag im Jahr 2017 nach Angaben der Bundesregierung im Jahr 2017 bei 0,8 Prozent. Von den Kunststoffrezyklaten wurden im gleichen Jahr rund 1,76 Millionen Tonnen zu Kunststoffprodukten verarbeitet. Allgemeine Aussagen zu Rezyklatqualitäten ließen sich dabei jedoch nicht treffen.

Weiter führt die Antwort der Bundesregierung (z. T. in Anlehnung an dieAußenhandelsstatistik des Statistischen Bundesamtes) aus, dass im Jahr 2017

  • die Importmenge von Kunststoffen sowie Kunststoffprodukten nach Deutschland etwa 16,2 Millionen Tonnen umfasste.
  • die Importmenge von Kunststoffabfällen nach Deutschland knapp 517 000 Tonnen umfasste.
  • die Exportmenge von Kunststoffen und Kunststoffprodukten aus Deutschland rund 20,6 Millionen Tonnen umfasste.
  • die Exportmenge von Kunststoffabfällen aus Deutschland rund 1,2 Millionen Tonnen umfasste.  
  • die Herstellungsmenge von Kunststoff-Neuware in Deutschland 19,9 Millionen Tonnen umfasste.

Die vollständige Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage finden Sie hier.

Quelle: DIHK - Moritz Hundhausen

 

Luftreinhaltung: EU-Parlament fordert weitere Maßnahmen

In Bezug auf NO2-Emissionen durch beispielsweise PKW und mögliche Fahrverbote  fordern die EU-Parlamentarier die Hardware-Nachrüstung von betroffenen Dieselfahrzeugen auf Kosten der Hersteller. Ebenso sehen die EU-Parlamentarier etwa die Verschärfung einzelner Grenzwerte der EU-Luftqualitätsrichtlinie durch weitere Anpassung an WHO-Standards als dringlich an. Dies würde beispielsweise die Standards für Feinstaub betreffen.

Die Luftqualitätsrichtlinie wird derzeit einer Evaluation durch die EU-Kommission unterzogen. Der DIHK setzt sich in diesem Zusammenhang u.a. für eine Flexibilisierung der Fristen zur Grenzwerteinhaltung ein, um Fahrverbote in Deutschland zu vermeiden. Schließlich verbessert sich die Luftqualität in deutschen Städten fortlaufend, so dass die NO2-Grenzwerte der Luftqualitätsrichtlinie bereits in wenigen Jahren in fast allen deutschen Städten durch alternative Maßnahmen eingehalten werden können. Mit dem Ergebnis der Evaluation der Richtlinie ist aktuell im Sommer 2019 zu rechnen.

Die Mitteilung des EU-Parlaments zu seiner Entschließung finden Sie unter www.europarl.europa.eu.

 

EU erwägt Nachhaltigkeitskriterien für Solarpanele

Dies berichtete der Umweltinformationsdienst ENDSEurope am 11. März. 

Die Untersuchung von PV-Modulen und Wechselrichtern läuft seit einem Jahr im Rahmen des Ökodesign-Arbeitsplans

Mit der sogenannten Ökodesign-Richtlinie wurde in der EU das Konzept der umweltgerechten Gestaltung (Eco-Design oder Ökodesign) von Produkten eingeführt. Ziel ist es, die Umweltverträglichkeit und Energieeffizienz bestimmter Produkte über deren gesamten Lebenszyklus hinweg zu verbessern. Dafür werden verbindliche Mindestanforderungen an die Produktgestaltung festgelegt, deren Einhaltung die betroffenen Unternehmen mit der CE-Kennzeichnung nachweisen müssen. 

Die Energieverbrauchskennzeichnung (auch EU-Energielabel genannt) gibt den Verbrauch von Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten (Label) an. Ziel ist eine klare und verständliche Verbraucherinformation. Auf diese Weise soll indirekt der Verkauf und die weitere Entwicklung effizienter Produkte gefördert und letztlich eine Senkung des Energieverbrauchs in der EU erreicht werden.

Quelle: DIHK - Julian Schorpp

 

Energieunion: EU-Kommission zieht positive Bilanz

Die Europäische Union wird ihre grundlegenden energie- und klimapolitischen Ziele nach Ansicht der Europäischen Kommission erreichen. In ihrem am 9. April 2019 veröffentlichten "Bericht zur Lage der Energieunion" unterstreicht die Brüsseler Behörde, dass die EU auf einem guten Weg sei, ihr Treibhausgasminderungsziel für das Jahr 2020 einzuhalten. So wurden die Emissionen zwischen 1990 und 2017 um 22 % reduziert.  Ziel ist eine 20 %-Reduktion. Im gleichen Zeitraum ist das Bruttoinlandsprodukt der EU um 58 % gestiegen. Die EU-Kommission betont, dass in allen Sektoren, mit Ausnahme des Transportsektors, ein Rückgang der Emissionen zu verzeichnen sei.

Das europäische Energieeffizienzziel für das Jahr 2020 könnte ohne zusätzliche Anstrengungen hingegen verfehlt werden. Aufgrund der kälteren Wetterjahre 2015 und 2016, sowie des konjunkturellen Aufschwungs und niedrigen Ölpreisen sei der Energieverbrauch in der EU seit dem Jahr 2015 wieder gestiegen. Die EU will ihren Primärenergieverbrauch bis 2020 um 20 Prozent senken.

Das Ziel einer Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch der EU auf 20 Proznt bis 2020 wird voraussichtlich erreicht. Im Jahr 2017 lag die Quote bei 17,5 Prozent. Im Strombereich betrug der Anteil EU-weit 30,8 Prozent, im Bereich Wärme und Kälte 19,5 Prozent und im Transportsektor 7,6 Prozent.

11 Staaten, darunter Frankreich und das Vereinigte Königreich, könnten ihr 2020-Ziel nach Angaben der EU-Kommission verfehlen. Deutschland gehört zu den Staaten, die auf dem Zielerreichungspfad liegen. 11 Staaten haben ihr 2020-Ziel bereits übertroffen. Die Kommission fordert die Regierungen auf, die in der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie vorgesehenen statistischen Transfers zwischen den Staaten in Betracht zu ziehen.

Auch im Bereich der Integration der Energiemärkte sieht die Europäische Kommission gute Fortschritte. So seien die Großhandelsstrompreise zwischen 2010 und 2017 in der EU um 6,4 Prozent gesunken. Dieser Preisrückgang spiegele sich jedoch aufgrund steigender Netzentgelte, sowie Gebühren und Abgaben nicht in den Preisen für Endkunden wider. Letztere sind nach Angaben der Kommission zwischen 2010 und 2017 für Haushaltskunden um 19,3 Prozent und für Industriekunden um 8,7 Prozent gestiegen. Gebühren und Abgaben machen in der EU bis zu 40 Prozent des Endkundenpreises aus. 

Quelle: DIHK - Julian Schorpp

 

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