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Energie | Umwelt | Klima | Rohstoffe

04 | 2019 Erscheinungsdatum: 16. August 2019

Aktuelles aus der MetropolregioN

Initialgespräche für mehr ressourceneffizientes Wirtschaften in bayerischen Unternehmen

Ressourceneffizienz spart! Ressourceneffizienz optimiert! Ressourceneffizienz gewinnt! Der effiziente und innovative Umgang mit Rohstoffen und Materialien ist für Unternehmen essenziell, um wettbewerbsfähig zu bleiben.
Das Ressourceneffizienz-Zentrum Bayern (REZ) bietet deshalb ab sofort gemeinsam mit den bayerischen IHKs kostenfreie Initialgespräche in bayerischen Betrieben an.

Die Initialgespräche sollen mittels bedarfsgerechter Weitergabe von Informationen die Unternehmen sensibilisieren, Maßnahmen im Bereich Rohstoff- und Materialeffizienz umzusetzen. Die Motivation, das Thema Ressourceneffizienz in internen Prozessen möglichst breit aufzustellen, um ein ressourcenschonendes Wirtschaften zu erreichen, steht dabei im Fokus.

Es handelt sich um Initialgespräche und nicht um eine qualifizierte einzelbetriebliche Beratung. Für die Unternehmen entstehen hierbei keine Kosten.

Sind Sie interessiert?

Mitmachen können insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMUs) des produzierenden und verarbeitenden Gewerbes in Bayern.

Ansprechpartner vor Ort:
Barbara Dennerlein, Tel. 0911 1335 497, barbara.dennerlein@lfu.bayern.de
Lisa Schuck, Tel. 0911 1335 469, lisa.schuck@lfu.bayern.de

  Ansprechpartner/in

Dr.-Ing. Robert Schmidt (Tel: +49 911 1335 1299, Robert.Schmidt@nuernberg.ihk.de)

Drittes Energieministertreffen der Länder in Hannover unter dem Motto "Mehr Kooperation und Tempo bei der Energiewende"

 Um die Energiewende gemeinsam und erfolgreich zu gestalten, haben sich heute (Freitag) die Energieminister und -senatoren der Länder sowie des Bundes in Hannover auf ein gemeinsames Positionspapier verständigt. In dem „Länderimpuls Energie“ bekräftigten die Minister und Senatoren die gesellschaftliche Bedeutung der Energiewende für Deutschland und fordern eine konsistente Energiepolitik. „Deutschland befindet sich gegenwärtig in einer entscheidenden Phase der Energiewende“, heißt es in dem Papier. „Um die national und international verbindlichen Klimaschutzziele zu erreichen, besteht dringender Handlungsbedarf.“ Der Weg zu einer CO2-freien und klimagerechten Energieversorgung müsse über die Ländergrenzen hinweg besser koordiniert und Hemmnisse und Hürden abgebaut werden, sagen die Minister und Senatoren. Zu dem Treffen, an dem auch Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier teilnahm, hatten der niedersächsische Energieminister Olaf Lies und seine Amtskollegen aus Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen eingeladen.
 
In dem Länderimpuls konkretisieren die zuständigen Minister und Senatoren erforderliche Maßnahmen und Schritte zum Gelingen der Energiewende. So müssen der Ausbau der Erneuerbaren Energien und die Weiterentwicklung der Netze beschleunigt werden. Die Erneuerbaren Energien sind ein energiepolitisch wichtiger Baustein für die Ausbau- und Klimaziele, aber auch für Wirtschaftswachstum und Wertschöpfung. Sie gilt es zu stärken.
 
Die Aufnahmefähigkeit der Netze und die technischen Möglichkeiten der Sektorkopplung müssen berücksichtigt werden. Eine Ausweitung der Energiewende auf den Wärme- und Verkehrsbereich sei unerlässlich, ebenso wie eine konsequente und sektorübergreifende Wasserstoffstrategie, heißt es. Damit ließen sich grüne Wasserstoffstofftechnologien voranbringen.
 
Baustein für eine gelingende Energiewende kann eine angemessene und aufkommensneutrale CO2-Bepreisung sein. Die Energieminister- und Senatoren sprachen sich für eine Entlastung der Stromkunden, einen sozialen Ausgleich und eine Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes aus. Entsprechende Rahmenbedingungen müssten dafür geschaffen werden. Die Teilnehmer sprachen sich für regelmäßige Energieministertreffen aus, um die für eine erfolgreiche Umsetzung der Energiewende relevanten Themengebiete zu behandeln und ihre Positionen zu adressieren.
 
Abschließend erklärten die Minister:
 
Bayerns Wirtschafts- und Energieminister Hubert Aiwanger: „Wir dürfen bei der Energiewende nicht nur in Einzelthemen denken, sondern brauchen ein Gesamtkonzept. Der Ausbau Erneuerbarer Energien muss gemeinsam mit Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und Sektorkoppelung gedacht werden. Wenn rechtliche Rahmenbedingungen den Fortschritt der Energiewende hemmen, wie die restriktiven Regelungen zur Eigenversorgung, müssen diese umgehend angepasst werden. Gerade auch für Süddeutschland brauchen wir nach dem Atomausstieg mehr gesicherte Leistungen auch in Form von Gaskraft. Die Ziele stehen fest, jetzt brauchen wir die gemeinsame Umsetzung. Unsere Energieministertreffen sind dafür unerlässlich.“
 
Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: „Wir müssen beim Netzausbau weiter vorankommen. Nur so können wir die Energiewende erfolgreich umsetzen. Hierzu müssen Bund und Länder gemeinsam an einem Strang ziehen. Das heutige Energieministertreffen in Hannover ist dafür ein wichtiger Schritt. Nur eine Woche nach dem Inkrafttreten des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes haben wir mit allen Bundesländern heute eine Einigung beim Monitoring des Ausbaufortschritts erreicht. Auch zeichnet sich nach heute geführten intensiven Gesprächen mit den Energieministern der Länder Bayern, Hessen und Thüringen eine Lösung der Netzprobleme im Dreiländereck ab. Letzte Detailfragen hierzu werden wir zügig gemeinsam klären.“
 
Niedersachsens Energie- und Umweltminister Olaf Lies: „Die Energiewende stellt Deutschland als Industrieland vor eine gewaltige Herausforderung. Doch bei allen Anstrengungen, die uns dieser Prozess abverlangt, dürfen wir die Chancen der Energiewende für das Klima und unser Land nicht aus dem Blick verlieren. Insofern ist es nur konsequent, dass sich die Länder und der Bund bei diesem so wichtigen Thema austauschen und verständigen. Wir können uns nicht 17 verschiedene Energiewenden leisten. Der Erfolg des Wandels zu einer Energielandschaft ohne nuklearen und fossilen Beitrag ist alternativlos. Dafür brauchen wir für den Ausbau der Erneuerbaren Checkpoints. Zugleich müssen wir Hemmnisse und Konflikte abbauen und zukunftsweisende und klimaschonende Technologien, wie die Nutzung von grünem Wasserstoff, fördern. Eine auf grünem Wasserstoff basierende Energiewirtschaft ist der Schlüssel für Deutschlands industrielle Zukunft. Gleichzeitig helfen wir damit unseren Kindern und Enkeln.“
 
Baden-Württembergs Umweltminister Franz Untersteller: „Um unsere Klimaschutzziele zu erreichen, müssen wir den oft noch stromfixierten Blick auf die Energiewende erweitern und uns verstärkt um die so genannte Sektorkopplung bemühen. Das heißt, dass wir vor allem den Sektoren Wärme und Verkehr in unseren Überlegungen und unserer Politik einen deutlich größeren Stellenwert beimessen müssen. Beide Sektoren sind für den Treibhausgasausstoß und somit für den Klimaschutz entscheidende Größen. Wenn es uns gelingt, in diesen Sektoren CO2-Emissionen in wirklich nennenswertem Umfang zu reduzieren, kann Klimaschutz gelingen.“
 
Nordrhein-Westfalens Wirtschafts- und Energieminister Prof. Dr. Andreas Pinkwart sagte:
„Die kostengünstige Bereitstellung von Strom und Energie ist das Rückgrat unserer industriellen Wertschöpfung in Nordrhein-Westfalen. Angesichts des Ausstiegs aus Kernkraft und Kohle brauchen insbesondere die energieintensiven Unternehmen Planungssicherheit. Deshalb fordern wir die Bundesregierung auf, unter Beteiligung der Länder einen wissenschaftsbasierten Stresstest für Versorgungssicherheit auf das Jahr 2021 vorzuziehen und nicht bis 2023 zu warten. Um die sichere und kostengünstige Versorgung mit Strom und Wärme jederzeit zu gewährleisten, benötigen wir flexible Gaskraftwerke mit Kraft-Wärme-Kopplung, die für die Verwendung von synthetischen und erneuerbaren Gasen klimafreundlich weiterentwickelt werden können. Dafür brauchen wir dringend eine Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, damit modere KWK-Anlagen die stillzulegenden Kohlekraftwerke ersetzen können.“

Quelle: Pressemeldung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

 

Bayern startet neue Förderrunde zum Aufbau von Ladeinfrastruktur für E-Fahrzeuge

‎Bis zum 28. Juni 2019 können natürliche und juristische Personen Anträge stellen. ‎Der Aufruf ist bewusst offen gestaltet, so dass nahezu jeder Unternehmer ‎antragsberechtigt ist – vom Einzelhandel über Gastronomie bis zum Energieversorger. ‎

Die Förderung umfasst neben der Anschaffung der öffentlich zugänglichen ‎Ladesäule auch den Netzanschluss und die Montage. Die Anschaffungskosten für ‎Normalladepunkte (bis einschließlich 22 kW) werden mit einem Anteil von 40 Prozent (bis ‎höchstens 3.000 € pro Ladepunkt), der Netzanschluss pro Standort mit einem Anteil ‎von 40 Prozent (bis höchstens 5.000 € für den Anschluss an das Stromnetz) gefördert. ‎Wenn die Ladestation einen zusätzlichen Mehrwert bietet, beispielsweise Park & Ride-‎Parkplätze oder E-Car/E-Bike-Sharing, kann der Fördersatz um 10 Prozent erhöht werden.‎

Als Voraussetzung für die Förderung muss die Ladesäule öffentlich zugänglich sein, ‎der Betrieb der Ladesäule mit Strom aus erneuerbaren Energien erfolgen, eine ‎Mindestbetriebsdauer von 6 Jahren und die Einhaltung der Vorgaben der ‎Ladensäulenverordnung gewährleistet werden.‎

Für den vierten Aufruf stehen rund drei Millionen Euro zur Verfügung. Damit soll nicht ‎nur in den Ballungszentren Ladeinfrastruktur geschaffen werden, sondern flächende-‎ckend auch im ländlichen Raum.‎

Das bayerische Förderprogramm ergänzt das Bundesprogramm. Nähere ‎Informationen, wo sich Ladesäulen befinden, gibt der Ladeatlas Bayern. Er weist unter ‎www.ladeatlas.bayern inzwischen bereits über 3.000 öffentlich zugängliche Ladeorte in Bayern aus. ‎

  Ansprechpartner/in

Dipl.-Pol. Univ. Christian Seitz (Tel: +49 911 1335 1213, christian.seitz@nuernberg.ihk.de)

Studie_Fahrzeugbau © Studie-Fahrzeugbau

Studie: Welche Auswirkungen haben Digitalisierung & Co. auf den Fahrzeugbau in Bayern?

Neue Technologien und die fortschreitende Digitalisierung haben das Potenzial, die Branche in den kommenden Jahren wesentlich zu wandeln. Im Fokus stehen dabei die vier Megatrends vernetzte Fahrzeuge (Connected cars), autonomes Fahren (Autonomous vehicles), alternative Mobilitätsangebote (Shared mobility) und alternative Antriebe (Electric vehicles), abgekürzt CASE. Im Auftrag des Bayerischen Industrie- und Handelskammertages (BIHK e.V.) hat das ifo Institut in einer Metastudie untersucht, welche Auswirkungen diese Megatrends für den Fahrzeugbau im Freistaat Bayern haben werden.

Im Rahmen der Metastudie wurden unter anderem Themen wie Elektromobilität, Vernetzte Fahrzeuge und Autonomes Fahren und deren Auswirkungen auf die Wertschöpfungskette in Bayern beleuchtet.

Hier gelangen Sie zur Studie.

  Ansprechpartner/in

Dr. rer. nat. Ronald Künneth (Tel: +49 911 1335 1297, ronald.kuenneth@nuernberg.ihk.de)

Dr.-Ing. Robert Schmidt (Tel: +49 911 1335 1299, Robert.Schmidt@nuernberg.ihk.de)

Veranstaltungsübersicht

Aktuelle Veranstaltungen aus dem Geschäftsbereich Innovation | Umwelt

 

Aktuelles aus Deutschland

Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) passieren Bundestag

Kurz vor der parlamentarischen Sommerpause verabschiedete der Bundestag das Gesetz mit nur kleinen Anpassungen gegenüber dem Regierungsentwurf aus dem April. Neben der Einführung einer Bagatellgrenze sind insbesondere neue Meldepflichten und Anforderungen an die Qualifikation der Energieauditoren relevant.

Zu beachten ist, dass das Gesetzgebungsverfahren erst nach der abschließenden Befassung des Bundesrats beendet ist und das Gesetz erst hiernach in Kraft treten wird.

Derzeit spricht jedoch Vieles dafür, dass die im Bundestag verabschiedete Fassung des EDL-G vom Bundesrat bestätigt werden wird. Somit können sich betroffene Unternehmen schon jetzt an den untenstehenden Änderungen des EDL-G (bspw. Bagatellgrenze) orientieren.

Änderungen, die sich aus dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetzentwurf für die Durchführung der verpflichtenden Energieaudits ergeben:

  • Erstmaliges Erlangen des Status eines Nicht-KMU: Klarstellung im Gesetz, dass innerhalb von zwanzig Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem ein Unternehmen den Status des „Nicht-KMU“ erlangt, ein Energieaudit durchzuführen ist (§ 8 Abs. 2).
  • Konkretisierung des Betroffenenkreises (Bagatellgrenze): Bisher sind alle Nicht-KMU (Umkehrung der europ. KMU-Definition) zur regelmäßigen Durchführung eines Energieaudits verpflichtet. Künftig soll als zweite Bedingung für die Verpflichtung ein jährlicher Gesamtenergieverbrauch in Höhe von 500.000 kWh als Summe aller im betrachteten Unternehmen (juristische Einheit, nicht Standort) eingesetzten Energieträger herangezogen werden (§ 8 Abs. 3 Nr. 4).
  • Anforderungen an Energieaudits: Konkretisierung der in einem Energieaudit aufzuführenden Analysen, bspw. Ausweisung des Kapitalwerts einer Investition sowie Untersuchung von 90 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs bei vollständiger Erfassung des Gesamtenergieverbrauchs (§ 8a).
  • Qualität der Energieauditoren: Künftig sollen Energieauditoren (intern oder extern) regelmäßige fachbezogene Fortbildungen nachweisen (§ 8b Abs. 1 Nr. 3). Der Nachweis hat erstmals bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des geänderten EDL-G zu erfolgen.
  • Darüber hinaus sollen sich alle Energieauditoren, die nach Inkrafttreten des geänderten EDL-G ein Energieaudit durchführen, vor diesem Energieaudit beim BAFA (inkl. beizubringender Qualifikationsnachweise) registrieren (§ 8b Abs. 2).
  • Nachweisführung: Künftig sollen alle Unternehmen innerhalb von zwei Monaten nach Fertigstellung des Energieaudits über ein elektronisches Portal eine entsprechende Meldung ggü. dem BAFA abgeben. Für Unternehmen, die ihr Energieaudit zwischen Inkrafttreten des EDL-G in geänderter Form (voraussichtlich Ende September 2019) und dem 31. Dezember 2019 abschließen, gilt abweichend eine Frist bis zum 31. März 2020. Die Meldung umfasst:
    • Angaben zum Unternehmen,
    • Angaben zur Person, die das Energieaudit durchgeführt hat,
    • Angaben zum Gesamtenergieverbrauch in Kilowattstunden pro Jahr und unterteilt nach Energieträgern,
    • die bestehenden Energiekosten in Euro pro Jahr auch unterteilt nach Energieträgern,
    • die identifizierten und vorgeschlagenen Maßnahmen inklusive Angabe der Investitionskosten, der zu erwartenden Nutzungsdauer, zu erwartenden Energieeinsparungen in Kilowattstunden pro Jahr und in Euro und
    • die Kosten des Energieaudits (unternehmensintern und -extern).

Die Punkte 1, 3 und 4 sind innerhalb von zwei Monaten auch von solchen Unternehmen zu erklären, die aufgrund der Bagatellgrenze von der Energieauditpflicht befreit sind (§ 8c Abs. 1).

Quelle: DIHK - Mark Becker

In Nürnberg findet am 7.10.2019 ein IHK-Fachforum zu diesem Thema statt.

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Dr.-Ing. Robert Schmidt (Tel: +49 911 1335 1299, Robert.Schmidt@nuernberg.ihk.de)

Übersicht bestehender Fristen bei Energiesteuern und -abgaben

Je nach Konstellation können Unternehmen einzelne Entlastungstatbestände bei Energiesteuern und -abgaben in Anspruch nehmen. Diese sollen u. a. dabei helfen, ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit trotz hoher, staatlich beeinflusster Belastungen zu erhalten. Eine Übersicht des DIHK zeigt die wichtigsten im Jahresverlauf anstehenden Anzeige- und Meldefristen.

Quelle: DIHK - Mark Becker

 

Energiegipfel Bayern

Die Bayerische Staatsregierung hat im vergangenen Jahr den „Energiegipfel Bayern“ einberufen, um Bürger, Unternehmen, Energiewirtschaft, Verbände und Kommunen bei der Gestaltung der Energiewende einzubinden.

Zwischenzeitlich wurden folgende vier Arbeitsgruppen eingerichtet, um die Zusammenarbeit weiter zu intensivieren: Ausbau der erneuerbaren Energien in Bayern, Energieeffizienz und Energieeinsparung, flexible Abstimmung von Energienachfrage und -angebot (vor allem Speicher) sowie Stromnetzarchitektur, Versorgungssicherheit und Digitalisierung.

Der Bayerische Industrie- und Handelskammertag (BIHK) ist in alle vier Arbeitskreise eingebunden. Vertreter der IHKs im Arbeitskreis „Energieeffizienz und Energieeinsparung“ ist Dr.-Ing. Robert Schmidt, Leiter des IHK-Geschäftsbereichs Innovation | Umwelt.

  Ansprechpartner/in

Dr.-Ing. Robert Schmidt (Tel: +49 911 1335 1299, Robert.Schmidt@nuernberg.ihk.de)

Wieder 40 Prozent EEG-Umlage für Eigenerzeugung aus KWK-Anlagen / Elektrolyseure netzentgeltbefreit

Zweitens wurde § 118 EnWG wieder dahingehend geändert, dass Anlagen in denen per "Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeugt oder in denen Gas oder Biogas durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende Methanisierung hergestellt worden ist" wieder langfristig von der Zahlung der Netzentgelte befreit sind.

Den Text der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie finden Sie unter www.bundestag.de.

Quelle: DIHK - Dr. Sebastian Bolay

 

Bundeskabinett verabschiedet zweiten Fortschrittsbericht zur Energiewende

Der zweite Fortschrittsbericht zur Energiewende hat das Bundeskabinett passiert. Er gibt einen Überblick über den Umsetzungsstand des Energiekonzepts der Bundesregierung und damit der Energiewende. Der Fortschrittsbericht ist Teil des 2011 gestarteten Monitoring-Prozesses „Energie der Zukunft“. Dieser Monitoring-Prozess wird durch eine unabhängige Expertenkommission (sog. Energie-Weisen) wissenschaftlich begleitet.

Der zweite Fortschrittsbericht entspricht nicht dem ursprünglich beschlossenen Turnus (Bundestagsdrucksache 18/6781). Danach wäre der Bericht bereits bis zum 15. Dezember 2017 und bis zum 15. Dezember 2018 der siebte Monitoring-Bericht dem Bundeskabinett vorzulegen gewesen. Dies ist auf die langwierigen Koalitionsgespräche (Jamaika, GroKo) zurückzuführen.

Interessante Ergebnisse sind u. a.:

  • Der Primärenergieverbrauch ist im Jahr 2017 gegenüber dem Vorjahr um 0,8 Prozent gestiegen. 2018 sank der Primärenergieverbrauch hingegen nach erster Schätzung deutlich. Trotz der bisher erreichten jährlichen Reduktionen von durchschnittlich 0,6 Prozent seit 2008 und der positiven Zahlen für 2018 wird das Einsparziel bis 2020 (minus 20 Prozent) verfehlt. Insgesamt bleibt der Handlungsbedarf sehr hoch, um das Einsparziel so schnell wie möglich zu erreichen.
  • Die Bundesregierung plant, im Jahr 2019 eine Energieeffizienzstrategie vorzulegen, um sowohl ein 2030-Effizienzziel als auch ein konkretes Maßnahmenpaket für die Dekade 2021 - 2030 (NAPE 2.0) auf den Weg zu bringen.
  • Der Endenergieverbrauch im Verkehr entwickelte sich mit einem Anstieg um 2,4 Prozent gegenüber dem Vorjahr und um 6,5 Prozent gegenüber dem Jahr 2005 weiterhin gegenläufig zu den Zielen des Energiekonzepts. Es ist davon auszugehen, dass das 2020-Ziel (minus 10 Prozent) unter den bisherigen Rahmenbedingungen erst nach 2030 erreicht werden kann.
  • Die Treibhausgasemissionen sind im Jahr 2017 leicht und nach erster Schätzung 2018 deutlich zurückgegangen. Gegenüber 1990 sind sie 2017 insgesamt um 27,5 Prozent gesunken. Die Bundesregierung prüft, welche ergänzenden Maßnahmen vorzunehmen sind, um das Klimaschutzziel für 2020 (mindestens minus 40 Prozent gegenüber 1990) so schnell wie möglich zu erreichen.
  • Deutschlands Stromversorgung ist sicher. Die Energienachfrage in Deutschland ist jederzeit gedeckt. Dieses hohe Sicherheitsniveau wird auch bei einem Atom- und Kohleausstieg gehalten.
  • Für einen hypothetischen Stromverbraucher, der alle bestehenden Vergünstigungen ausschöpfen kann, sind in der Summe aller Faktoren die Strompreise im Jahr 2017 um 0,7 und im Jahr 2018 um 8,4 Prozent gestiegen.
  • Die Ausgaben für Strom gemessen am Bruttoinlandsprodukt sind im Jahr 2017 erneut gesunken und erreichten den niedrigsten Stand seit 2010.

Zugleich hat die Expertenkommission der Energie-Weisen eine Stellungnahme zum Fortschrittsbericht veröffentlicht. Die wichtigsten Punkte aus dieser Stellungnahme sind:

  • Der Fortschrittsbericht sollte nicht nur den Stand der Energiewende beschreiben, sondern auch bewerten und ggf. Maßnahmen zur Zielerreichung vorschlagen. Der Fortschrittsbericht gleicht aus Sicht der Experten "eher einem Monitoring-Bericht. Die am Ende der jeweiligen Oberkapitel hinzugefügten Unterkapitel „Ausblick" und „Schlussfolgerungen" sind angesichts der zu erwartenden Zielverfehlungen in wesentlichen Bereichen der Energiewende in ihren Vorschlägen nicht überzeugend."
  • Es zeigt sich weiterhin ein "gemischtes Bild." Negativ bewertet bleibt die Zielerreichung bei den THG-Emissionen, der Energieeffizienz (insbesondere bei der Energieeinsparung im Verkehrs- und Gebäudebereich sowie bei der Primärenergie).
  • Um das nationale Klimaschutzziel von -40 Prozent zu erreichen, müssten die Emissionen zwischen 2018 und 2020 um 6,1 Prozent im Jahr sinken. Ähnlich sieht die Relation bei den Energieeffizienzzielen für 2020 aus.
  • Der Ausbau erneuerbarer Energien im Stromsektor ist hingegen auf einem guten Weg.
  • Die Emissionsminderung um mindestens 55 Prozent bis 2030 bedeutet gegenüber 2017, dass in den kommenden 13 Jahren das erreicht werden muss, was in den vergangenen 27 Jahren einschließlich des Wiedervereinigungseffekts erreicht wurde.
  • Der verstärkte Einsatz erneuerbarer Energien dürfte leichter sein als hohe Effizienzfortschritte in kurzer Zeit. Die Experten empfehlen, auch den vermehrten Import von regenerativen (strombasierten) gasförmigen oder flüssigen Kraft- und Brennstoffen (z. B. regenerativ erzeugtes Methan oder die Einspeisung von Wasserstoff in das Erdgasnetz) in den Blick zu nehmen.

Sie finden den Fortschrittsbericht und die Stellungnahme der Expertenkommission in Kurz- und Langfassung unter www.bmwi.de.


Quelle: DIHK - Dr. Sebastian Bolay

 

Neubau: Erneuerbare Energien zur Beheizung 2018 auf Platz 1

Unter den erneuerbaren Energien zur Wärmeerzeugung dominiert die Umweltwärme (Luft, Wasser) mit 71 Prozent vor der Geothermie mit 16 Prozent. Diese Energieträger werden jeweils über Wärmepumpen erschlossen. Durch die Nutzung von Erneuerbaren als Sekundärenergieträger (Solarthermie, Holz) werden insgesamt in zwei Drittel der Gebäude erneuerbare Energien verwendet. Erdgas hat mit 43 Prozent Anteil als Primärenergieträger weiterhin eine zentrale Stellung inne. Die übrigen Energiequellen (unter anderem Fernwärme, Öl und Stromdirektheizung) erreichten 2018 zusammen 9,8 Prozent (2017: 9,3 Prozent). 

Die Meldung des Statistikamtes finden Sie hier.

 

KWK-Ausschreibung mit sinkenden Förderkosten

In der dritten Runde der KWK-Ausschreibung von Anlagen zwischen 1 und 50 MW ist der mengengewichtete durchschnittliche Zuschlagspreis gesunken: Statt 4,77 Cent/kWh betrug er 3,95 Cent. Die Spanne reicht dabei von 3,93 bis 4 Cent/kWh. Für die ausgeschriebene Menge von 51 MW gingen 13 Gebote mit einem Volumen von 87 MW ein, wie die Bundesnetzagentur mitteilte.

Neben der regulären KWK-Ausschreibung fand auch die dritte Ausschreibungsrunde für sog. innovative KWK-Anlagen statt. Von den 30 MW konnten mangels Bieter aber nur 22 MW an fünf Gebote bezuschlagt werden. Damit hat sich der Trend der Unterzeichnung in diesem Segment fortgesetzt. Der mengengewichtete durchschnittliche Zuschlagswert sank von 11,31 auf 11,17 Cent/kWh. Die Spanne reichte von 9,7 bis 11,89 Cent/kWh.

Quelle: DIHK - Dr. Sebastian Bolay

 

Photovoltaik-Ausschreibung: Zuschläge sinken wieder

Positiv wirkte sich das hohe Wettbewerbsniveau in dieser Runde aus: Die ausgeschriebene Menge war fast vierfach überzeichnet. Mecklenburg-Vorpommern verbucht mit 135 MW den Löwenanteil der Gebotsmenge. Es mussten 13 Gebote wegen Formfehlern ausgeschlossen werden. Die nächste technologiespezifische Ausschreibungsrunde ist am 1. Oktober 2019.

Quelle: DIHK - Dr. Sebastian Bolay

 

Klimaschutzziele Verkehr 2030: Minister setzt vor allem auf Verbreitung alternativer Antriebe

Im Rahmen des Klimaschutzplans soll der Verkehrssektor von heute an bis 2030 rund 70 Mio. t CO2 einsparen. Das entspricht einer Reduktion von rund 40 Prozent gegenüber 1990. Aufgrund des kurzen Zeithorizonts gilt der Verkehr daher als Sektor mit den größten Herausforderungen.

Das Maßnahmenpaket des BMVI will eine Reduktion von 55 Mio. t CO2 bis 2030 erreichen. Dem Umstieg auf alternative Antriebe und Kraftstoffe für Pkw und Lkw wird dabei die größte Hebelwirkung zugerechnet. Mittels Fördermaßnahmen für den Aufbau der Kraftstoff- bzw. Ladeinfrastruktur für alternative Antriebe und steuerliche und direkte Fördermaßnahmen für Elektro-, Brennstoffzellen- und Gasfahrzeuge sollen 26 - 28 Mio. t CO2 eingespart werden. Auch die konventionellen Kraftstoffe selbst sollen über fortschrittliche biogene sowie synthetische Kraftstoffe ihren CO2-Beitrag mindern. Die Veränderung des Modal Split für Personen und Güter weg von der Straße sowie die Digitalisierung soll noch einmal 15 Mio. t bringen. 

Die Tabelle des BMVI mit den Maßnahmen können Sie unter www.bmvi.de herunterladen.

Quelle: DIHK - Till Bullmann

 

Elektromobilität: Förderrichtlinie für verlängerte Kaufprämie veröffentlicht

Die finanzielle Förderung soll ab Juli unverändert bis Ende 2020 weitergelten oder vorher der Fördertopf von 600 Mio. Euro aufgebraucht werden. Reine Elektrofahrzeuge werden wie bisher gemeinsam von Bund und Herstellern mit 4.000 Euro gefördert, Plug-in-Hybride mit 3.000 Euro. Der maximale Nettolistenpreis von 60.000 Euro für das Basismodell gilt weiter.

Verkehrsminister Scheuer hat als Teil des Maßnahmenpaketes zur Erreichung der Klimaziele 2030 zudem angekündigt, die Fördersummen anschließend zu erhöhen. Günstigere Elektroautos bis 30.000 sollen dann mit 4.000 Euro Bundesförderung attraktiver werden. Bei leichten Nutzfahrzeugen und Taxis mit Elektroantrieb sind sogar 8.000 Euro Fördersumme im Gespräch. Noch nicht geklärt ist, ob Hersteller ihre Anteile an der Kaufprämie ebenfalls erhöhen.

Die aktualisierte Förderrichtlinie finden Sie hier.

Quelle: DIHK - Till Bullmann

  Ansprechpartner/in

Dipl.-Pol. Univ. Christian Seitz (Tel: +49 911 1335 1213, christian.seitz@nuernberg.ihk.de)

Umweltbundesamt veröffentlicht Daten zur Luftqualität 2018

In fast 20 Städten ändern sich nach der neuen Statistik die  des Umweltbundesamtes (UBA): Zwar bleibt die Zahl der sogenannten Intensivstädte mit einer Belastung von mehr als 50 µg/m³ gleich. Berlin und Dortmund kommen allerdings nun für Backnang und Bochum hinzu. Auch eine Reihe von Städten mit geringfügigen Überschreitungen (Eschweiler, Koblenz, Leipzig, Sindelfingen, Ulm) wurden wieder in die Liste aufgenommen, während andere Städte (Bensheim, Dinslaken, Gladbeck, Halle (Saale), Heidenheim an der Brenz, Leinfelden-Echterdingen, Ludwigshafen am Rhein, Mönchengladbach, Mühlacker, Pleidelsheim, Regensburg, Solingen, Walzbachtal) die Grenzwerte erstmals einhielten. Die Vorgaben für Feinstaub wurden dagegen mit Ausnahme einer industrienahen Messung in ganz Deutschland eingehalten. Das UBA verbindet diese Nachricht allerdings mit der Forderung, diese Grenzwerte zu verschärfen. Die von der WHO empfohlenen Werte wurden 2018 in noch 78 Städten überschritten.

Bereits Anfang des Jahres wurden die vorläufigen Zahlen vieler Messungen veröffentlicht. Der nun offiziellen Liste des Umweltbundesamtes (UBA) könnte für laufende Gerichtsverfahren und Förderprogramme eine wichtige Rolle zukommen. Sie wird jedes Jahr der EU Kommission übermittelt und wird dort auch im laufenden Vertragsverletzungsverfahren eine Grundlage sein. Auch Förderrichtlinien des Bundes etwa für die Nachrüstung von Bussen, Kommunalfahrzeuge oder Handwerker- und Lieferfahrzeuge nutzten diese Liste. Gleiches gilt für das Konzept der Bundesregierung für Umtauschprämien deutscher Fahrzeughersteller. Sie verspricht Haltern von Dieselfahrzeugen in den Intensivstädten mit mehr als 50 µg/m³ NO2 den Ausgleich des Wertverlustes beim Umstieg von Euro-5- auf die Euro-6-Norm. Nach der jüngsten Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes sollen Fahrverbote hier in der Regel  erst ab dieser Schadstoffbelastung zulässig sein. Sowohl die Förderprogramme als auch das Konzept der Bundesregierung für saubere Luft beziehen sich bisher allerdings noch auf die Messungen aus 2017. Ob Fahrzeughalter aufgrund der geänderten Liste nun die Angebote in Anspruch nehmen können, sollten sie zuvor beim jeweiligen Projektträger oder Fahrzeughersteller in Erfahrung bringen.

Den Messungen sind für die regionale Luftqualität nur aussagekräftig. Da die Messungen sehr unterschiedlich erfolgen und keine Angaben zum flächenmäßigen Umfang der Schadstoffbelastung enthalten, sind sie nur ein Indikator über die Luftqualität innerhalb eines Stadtgebietes. So wurden für 2018 etwa in Berlin und Darmstadt erstmal die Ergebnisse von Passivsammlern gemeldet, die bisher als sogenannte orientierende Messungen nicht der EU Kommission übermittelt wurden. Der DIHK hat diese Ergebnisse deshalb zusammen mit weiteren Informationen zu Gerichtsverfahren und Luftreinhalteplänen in einer Risikobewertung für Fahrverbote zusammengefasst.

Aufgrund der zahlreichen Fragen zur Rechtmäßigkeit von Messungen hatte der DIHK ein Rechtsgutachten beauftragt. Es kommt zu dem Ergebnis, dass viele Behörden bei der Auslegung der rechtlichen Anforderungen an die Messung der Luftqualität häufig über EU-Vorgaben hinausgehen. Zur Veröffentlichung des vom DIHK beauftragten Rechtsgutachtens gelangen Sie hier.

Die Informationen des UBA finden Sie unter www.umweltbundesamt.de.

Quelle: DIHK - Hauke Dierks

 

EU-Emissionshandel: Deutsche Anlagen mindern 2018 ihre Emissionen um 3,5 Prozent

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) veröffentlicht seit 2005 jährlich den „Verified Emissions Table“ (VET). Aus diesem geht u. a. die Entwicklung des Treibhausgasausstoßes stationärer Anlagen in Deutschland hervor, die dem Europäischen Emissionshandelssystem (ETS) unterliegen. Von diesen rund 1.870 Anlagen stammen 70 Prozent aus der Energiewirtschaft und 30 Prozent aus der energieintensiven Industrie.

Für das Jahr 2018 dokumentiert der VET-Bericht einen Gesamtausstoß dieser Anlagen von 422 Mio. Tonnen CO2-Äquivalenten und somit erneut eine Emissionsminderung – um 3,5 Prozent im Vorjahresvergleich (2017: minus 3,4 Prozent). Laut DEHSt ist dies fast vollständig der Energiewirtschaft zu verdanken. Dort sei die Emissionsreduktion um ca. 4 Prozent v. a. auf einen starken Anstieg an Wind- und Solarstrom und somit eine Minderung der Verstromung von Braun- und Steinkohle sowie Erdgas zurückzuführen. Entsprechende Signale hätten der Preisanstieg bei Emissionszertifikaten und Steinkohle gesetzt.

Die IHK für München und Oberbayern, in deren Bezirk rund 90 Anlagen emissionshandelspflichtig sind, sieht im ETS das Leitinstrument zur Erreichung der Klimaschutzziele. Eine Ausweitung auf weitere Länder und Sektoren sollte mittelstandsfreundlich und unbürokratisch gestaltet werden. Das ETS ist aber durch weitere Klimaschutzmaßnahmen zu begleiten, da insbesondere in der energieintensiven Industrie Effizienzpotenziale oft bereits ausgeschöpft wurden. Dazu gehören kurzfristig Mechanismen zum Schutz vor Carbon Leakage genauso wie der Ausbau von Kompensationsmöglichkeiten im Ausland oder die Förderung technischer Lösungen zur CO2-Reduktion.

Der aktuelle VET-Bericht sowie die Berichte der vergangenen Jahre sind auf den Seiten der DEHSt abrufbar.

 

42. BlmSchV - Erstmalige Prüfung von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern: Prüfliste abrufbar

Nach § 14 der 42. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) müssen betroffene Anlagen alle fünf Jahre durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder einer akkreditierten Inspektionsstelle des Typs A überprüft werden. Für Anlagen, die vor dem 19. August 2011 in Betrieb gegangen sind, wird die Prüfung erstmalig bis zum 19. August 2019 erforderlich. Für jüngere Anlagen tritt die Pflicht stufenweise in den nächsten Jahren in Kraft.

Um Anlagenbetreibern und Sachverständigen die Prüfung zu erleichtern, wurde durch den DIHK und das Institut für Sachverständigenwesen (IFS) eine Prüfliste (vgl. Anlage) mit den wichtigsten Prüfinhalten entwickelt. Sie orientiert sich an den Listen von Vollzugsbehörden (beispielsweise Bezirksregierung Köln), dient als Orientierungshilfe und ist nicht rechtsverbindlich.

Anlagenbetreiber können geeignete Sachverständige im Sachverständigenverzeichnis ihrer jeweiligen IHK-Organisation finden (Suchwort: „Verdunstungskühlanlagen“). Inspektionsstellen des Typs A können auf der Homepage der Deutschen Akkreditierungsstelle gefunden werden (Suchwort: „42. BImSchV and Typ A“; Art der Akkreditierung: „ISO 17020 Inspektionsstelle“).

 

CO2-Bepreisung: DIHK setzt 10 Prüfsteine für wirtschaftlich tragfähigen Klimaschutz

Die Politik geht in die Sommerpause – nicht so die Klimapolitik. Damit die deutschen und europäischen Ziele zur Senkung der Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 erreicht werden, will das Klimakabinett zügig über neue Maßnahmen entscheiden. Aktuell am intensivsten diskutiert wird, ob und wie dem Treibhausgas CO2 ein Preis gegeben werden kann, damit Investitionen und Konsum klimafreundlicher werden. Klar ist, dass zusätzliche klimapolitische Instrumente oder Anpassungen der existierenden Maßnahmen Einfluss auf die wirtschaftlichen Standortbedingungen haben werden.

Mitte Juli lässt sich die Bundesregierung mehrere Gutachten vorlegen, wie eine CO2-Bepreisung eingeführt werden kann. Umweltministerin Svenja Schulze arbeitet parallel weiter an einem eigenen Konzept. Auch aus den Parteien erreichen zunehmend Vorschläge die Öffentlichkeit. Gemein ist allen Konzepten: Deutschlands Unternehmen sollen in die zusätzliche CO2-Bepreisung einbezogen werden. Angesichts der Vielfalt an Optionen hat der DIHK daher zehn Leitlinien entwickelt, an denen sich die Konzepte für eine wirtschaftlich tragfähige CO2-Bepreisung messen lassen sollten, um für die Wirtschaft tragfähig zu sein.

Eine zusätzliche CO2-Bepreisung kann generell als ergänzendes Instrument helfen, die Klimaziele zu erreichen. Häufig wird aber übersehen, dass Unternehmen aus der Energiewirtschaft und der Industrie mit dem EU-Emissionshandel bereits einer funktionierenden CO2-Bepreisung unterworfen sind. Die aktuelle Diskussion solle sich aus diesem Grund auf die Bereiche Verkehr, Wärme und Landwirtschaft konzentrieren, wobei von Ökosteuer über E-Autoprämie bis hin zu Zuschüssen für klimafreundliche Heizungen Maßnahmen wirken, die zu einer bereits mittelbaren CO2-Bepreisung führen.

Grundsätzlich sollte die Politik daher zunächst die Anpassung bestehender Instrumente prüfen, bevor neue eingeführt werden. Insgesamt sollte darauf geachtet werden, dass möglichst wenig Widersprüche entstehen. Gleichwohl bietet die Debatte die Chance, das gesamte System der staatlichen Abgaben und Umlagen zu vereinfachen und damit die Wirtschaft vor allem bei staatlich induzierten Energiepreisbestandteilen und Bürokratie zu entlasten.

Eine zusätzliche CO2-Bepreisung muss darüber hinaus zu den politisch verfolgten Zielen passen. Bleibt es bei spezifischen Klimazielen etwa für Gebäude und Verkehr, sind sektorspezifische Instrumente treffsicherer. Das liegt an den sehr unterschiedlichen CO2-Vermeidungskosten und Technologiealternativen in den beiden Sektoren. Erhebliche Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit wären zu erwarten, weshalb eine Folgenabschätzung unabdingbar ist. Langfristig empfiehlt sich aus Effizienzgründen, CO2 einen übergreifenden Preis zu geben – wenn die Politik von der Mikrosteuerung lassen kann. Die Abwägung zwischen Mengen- oder Preissteuerung wird demnach nicht die entscheidende Frage sein.

Zentral ist vielmehr, dass ein Konzept anschlussfähig an europäische Regelungen ist, um die ansonsten unvermeidlichen Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen zu vermeiden. Schließlich schultern Deutschlands Unternehmen bereits jetzt mit die höchsten Strompreise in Europa. Sollte sich die Politik für eine zusätzliche CO2-Bepreisung entscheiden, sollte die deutsche Wirtschaft dadurch unterm Strich nicht zusätzlich belastet werden. Mehreinnahmen aus einer CO2-Bepreisung sollten an Unternehmen rückverteilt werden. Insbesondere Betriebe im internationalen Wettbewerb sind auf einen rechtssicheren Ausgleich angewiesen.

Weil unternehmerische Investitionen verlässliche Planung erfordern, sollten neue Instrumente zur CO2-Bepreisung schließlich nicht Hals über Kopf, sondern mit zeitlichem Vorlauf und in kalkulierbaren Schritten eingeführt werden. Das eröffnet den Unternehmen eher die Möglichkeit, in CO2-arme Technologien zu investieren. Zudem wird der sukzessive Markthochlauf von Klimaschutztechnologien unterstützt.

Quelle: DIHK - Till Bullmann

 

Klimaschutz: Sachverständige legen Gutachten zur CO2-Bepreisung vor

Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung hat in seinem umfangreichen Sondergutachten die klare Empfehlung zur Einführung einer umfassenden CO2-Bepreisung gemacht. Mittel- bis langfristig sei dabei eine Ausweitung des ETS auf alle Sektoren anzustreben. Mit dem EU-ETS gäbe es bereits ein funktionierendes marktbasiertes Instrument, dass die Zielerreichung in der Industrie und dem Energiesektor sicherstellt. Als Übergangslösung böten sich ein separater Zertifikatehandel oder CO2-Steuerkomponenten für die Nicht-ETS-Bereiche an. Im Gegensatz zu den Gutachten von Umweltministerin Schulze spricht sich der Sachverständigenrat nicht für die Einführung einer CO2-Steuer aus, sondern hebt die Vorteile eines Zertifikatehandels, d. h. einer Mengensteuerung in den Sektoren Wärme und Verkehr hervor.

Das bisherige Vorgehen Deutschlands in der Energiewende wird vom Sachverständigenrat als kleinteilig (insbesondere in den Nicht-ETS-Sektoren) und ineffizient bewertet. "Die auf europäischer Ebene festgesetzten Ziele machen an sich zusätzliche nationale Obergrenzen überflüssig, für die gesamte Volkswirtschaft, aber insbesondere für einzelne Sektoren." Eine konsequente Neuausrichtung der Klimapolitik beinhalte darüber hinaus eine Reform der umweltbezogenen Steuern und Abgaben. Besonders stößt sich der Sachverständigenrat zudem am Kohleausstieg und der EEG-Förderung, da beide als rein nationale, wenig kosteneffiziente Projekte auf CO2-Reduktionen in der Energiewirtschaft und somit innerhalb des bestehenden ETS abzielen.

Im Gutachten wird betont, dass bei der Einführung eines CO2-Preises die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen sichergestellt sein müsse. Dabei würden sich die Belastungen der einzelnen Unternehmen erheblich unterscheiden - abhängig von der CO2- und der Energieintensität sowie der möglichen Überwälzung zusätzlicher Kosten auf die Verbraucher. Da außerhalb des ETS vielfach höhere Vermeidungskosten bestehen, halten die Sachverständigen bei einer schnellen/direkten Ausweitung des ETS auf weitere Sektoren steigende Zertifiktepreise für wahrscheinlich. Das hätte direkte Wirkungen auf die bereits heute im ETS befindlichen Unternehmen aus Industrie und Energiewirtschaft, mit der Gefahr einer Verlagerung CO2-intensiver Aktivitäten ins Ausland (Carbon Leakage). Sollten bestehende Maßnahmen zur Sicherstellung des Carbon-Leakage-Schutzes (kostenlose Zuteilung, indirekte Strompreiskompensation) nicht mehr ausreichen, ist mit anderen Mitgliedstaaten der EU die Einführung eines Grenzausgleichs in Erwägung zu ziehen (Hinweis auf handelspolitisches Konfliktpotenzial).

Um die Anreizwirkung aus einem CO2-Preissignal zu unterstützen, sollten begleitende Maßnahmen erwogen werden - bspw. Instrumente zur Investitionsfördrung (Heizungstausch, Auflösen Mieter-Vermieter-Dilemma), zusätzliche Infrastrukturinvestionen (ÖPNV, Netze, Speicher) oder Anpassungen im Steuersystem (Kraftfahrezugsteuer orientiert am CO2-Ausstoss).

Das Ziel einer CO2-Bepreisung bestehe zudem in erster Linie darin, Emissionen zu reduzieren und nicht darin, zusätzliche Steuereinnahmen zu erzielen. Daher sei eine "sozial ausgewogene" Rückverteilung erzielter Einnahmen vorzusehen, um die Akzeptanz für eine CO2-Bepreisung zu erhöhen. Neben einer pauschalen jährlichen Rückzahlung je Einwohner sollte auch die Reduktion direkter Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge geprüft werden. Einfacher in der Umsetzung und mit positiver Wirkung für eine stärkere Sektorkopplung sei ein Reduzierung der Stromkosten über eine Absenkung der Stromsteuer oder (Teil)Finanzierung der EEG-Umlage aus dem Bundeshaushalt.

Das Gutachten beschreibt Ziele und Randbedingungen einer CO2-Bepreisung, formuliert konkrete Handlungsoptionen und bewertet diese. Die Kurzfassung einschließlich einer gelungenen Übersicht und Bewertung der Optionen finden Sie im Anhang. Weitere Details und die vollständige Studie finden Sie unter www.sachverstaendigenrat-wirtschaft.de.

Quelle: DIHK - Till Bullmann

 

BMWi legt Monitoringbericht zur Versorgungssicherheit Strom vor

Nach § 51 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) erfolgt ein fortlaufendes Monitoring der Versorgungssicherheit im Bereich Elektrizität. Mindestens alle zwei Jahre wird dazu nach § 63 Abs. 2 EnWG ein Monitoringbericht veröffentlicht, der die aktuelle Versorgungssituation bewertet und in verschiedenen Szenarien die künftige Versorgungssituation untersucht. Zielsetzung des Monitorings ist es, als Frühwarnsystem abzeichnende Defizite zu identifizieren, um auch ausreichend Zeit zur Umsetzung von Gegenmaßnahmen zu haben.

Definition eines Schwellenwertes für Versorgungssicherheit:

Unter Versorgungssicherheit wird eine angemessene Deckung des Strombedarfs verstanden. Dabei werden die vorhandenen Stromerzeugungs- und Netzkapazitäten sowie die Verfügbarkeit von Energieträgern für die Stromerzeugung berücksichtigt. Die Versorgungssicherheit ist gewährleistet, wenn die Nachfrage jederzeit mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit gedeckt werden kann. Als ein effizientes Niveau der Versorgungssicherheit am Strommarkt in Deutschland wurde im Begleitgutachten zum Monitoringbericht wurde eine Lastausgleichswahrscheinlichkeit von 99,94 Prozent als Zielmarke empfohlen. In die Berechnung gehen alle solche Ereignisse ein, deren Eintritt von den Marktteilnehmern abgeschätzt werden kann. Referenzrahmen ist der europäische Strommarkt. Eine Lastausgleichswahrscheinlichkeit von 99,94 Prozent bedeutet nicht, dass alle Verbraucher nur in 99,94 Prozent der Stunden Strombeziehen können. Vielmehr kann die Last an fünf Stunden im Jahr nicht vollständig am Markt gedeckt werden. Potenzielle Verbrauchskürzungen wären also auch bei einer Lastausgleichswahrscheinlichkeit von 99,94 Prozent sehr selten und würden nur einzelne Verbraucher betreffen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nur am Markt agierende Kapazitäten in die Berechnung eingehen. Zusätzlich stehen in Deutschland zum Beispiel die Kapazitätsreserve, die Sicherheitsbereitschaft und die Netzreserve zur Verfügung und erhöhen das tatsächliche Sicherheitsniveau über den Schwellenwert hinaus.

Versorgungslage Deutschland und Europa

Für Deutschland ergibt sich im Referenzszenario (best guess Szenario ohne zusätzliche Klimaschutzmaßnahmen) für alle Betrachtungsjahre (2020, 2023, 2025, 2030) eine Lastausgleichswahrscheinlichkeit von (rechnerisch) 100 Prozent. Der angestrebte Schwellenwert (s.o.) wird in jedem Jahr also überschritten. Zusätzlich wurden mittels Sensitivitätsanalysen abweichende Entwicklungen untersucht, u.a. auch die für die Erreichung der Klimaschutzziele erforderliche Reduzierung der am Markt befindlichen Kohlekraftwerke. In allen berechneten Szenarien wird bis 2030 eine Lastausgleichswahrscheinlichkeit von 100 Prozent erreicht.

Auch in fast allen anderen EU-Ländern ist das Versorgungssicherheitsniveau mit 100 Prozent sehr hoch, Ausnahmen sind für 2020 Großbritannien (99,2 Prozent) und Polen (93,0 Prozent). Das europäische Stromversorgungssystem weist deutliche Überkapazitäten auf. Nach den Berechnungen können konventionelle Kraftwerke im Umfang von 80 bis 90 Gigawatt bis 2030 aus dem Markt gehen, ohne dass das Niveau der Versorgungssicherheit im europäischen Stromsystem beeinträchtigt wird.

Der länderübergreifende Ausgleichseffekt im europäischen Strommarkt bei der Einspeisung erneuerbarer Energien wird auf 50 bis 60 Gigawatt in 2030 geschätzt. Das bedeutet, wenn jedes Land für sich allein sein Stromsystem aufbauen würde, müssten mehr als 50 bis 60 Gigawatt an konventionellen Kraftwerken zusätzlich errichtet und finanziert werden.

Stromnetze und Versorgungssicherheit

Auch bei den Stromnetzen ist eine umfassende Versorgungssicherheit gewährleistet. Der (n-1)-sichere Betrieb des Übertragungsnetzes ist sichergestellt und auch systemrelevante Mehrfachfehler können beherrscht werden. Allerdings besteht aufgrund bestehender Engpässe bei hohem Transportbedarf die Notwendigkeit umfangreicher und kostenintensiver Netzstabilisierungsmaßnahmen (Redispatch, Einspeisemanagement). Eine umfangreiche Vorhaltung von Netzreservekapazitäten ist notwendig.

Den Monitoringbericht des BMWi finden Siewww.bmwi.de.

Quelle: DIHK - Jakob Flechtner

 

Kunststoffe in der Umwelt: UBA veröffentlicht Faktenpapier

Das Faktenpapier des UBA greift verschiedene Fragestellungen und Themenbereiche rund um Kunststoffe auf:

- Definition und Erläuterung des Begriffes der Kunststoffe
- Erläuterung verschiedener Anwendungsbereiche von Kunststoffen (vor allem Bau,    Verpackung, Fahrzeuge und Elektro / Elektronik)
- Erläuterung der Verwertungswege von Kunststoffabfällen in Deutschland (wonach zu-   sammen über 80 Prozent auf die werkstoffliche Verwertung sowie Müllverbrennungs-anlangen entfallen)
- Analyse von Eintragspfaden von Kunststoffen in die Umwelt
- Betroffenheitsgrad der Bereiche Wasser, Boden und Luft in Deutschland von Kunststoffen in der Umwelt

Darüber hinaus formuliert und konkretisiert das UBA eigene politische Handlungsempfehlungen, u.a.:

- Breiter Einsatz von Pfand und Rücknahmesystemen zur Abfallrückführung
- Stärkere Getrennterfassung von Kunststoffabfällen
- Vermehrte Sammlung von Elektroaltgeräten
- Förderung von Kunststoffrecycling in Produkten / verstärkter Einsatz von          Kunststoffrezyklaten in neuen Produkten
- Gesetzliche Reduzierung der Feinstaubemissionen und somit von Kunststoffemissionen   durch Reifenabrieb (hier sieht das UBA ebenfalls Forschungsbedarf)
- Verbot von bewusst beigefügtem Mikroplastik in Wasch- und Reinigungsmitteln sowie Kosmetika

 Das Faktenpapier des UBA finden Sie unter www.umweltbundesamt.de.

 

Rohstoffe: Durchführungsgesetz zur EU-Konfliktmineralienverordnung

Ab Januar 2021 werden für EU-Importeure sogenannter Konfliktmineralien weitgehende Sorgfalts- bzw. Prüfpflichten entlang der Lieferkette verbindlich. Hintergrund ist die EU-Konfliktmineralienverordnung ((EU) 2017/821). Der Entwurf eines nationalen Durchführungsgesetzes zur Verordnung befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung. Mit einer Einigung kann hierbei noch im Juli 2019 gerechnet werden. Im Hinblick auf eine möglichst rechtssichere Einhaltung der kommenden Sorgfaltspflichten für Unternehmen beabsichtigt die EU-Kommission, noch im Jahr 2019 eine Liste verantwortungsvoller Hütten und Raffinerien zu veröffentlichen. Im Jahr 2020 soll ferner eine Indikativliste für Konflikt- und Hochrisikogebiete durch die EU-Kommission veröffentlicht werden. Darüber hinaus erarbeitet die EU-Kommission ein Online-Tool zur Unterstützung von KMUs, welches voraussichtlich zu Beginn des kommenden Jahres zur Verfügung stehen soll.

Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe hält auf ihrer Webseite Hintergrundinformationen sowie ein FAQ bereit. 

Die EU-Kommission hat unverbindliche Leitlinien für Unternehmen zur Bestimmung von Konflikt- und Hochrisikogebieten sowie Lieferkettenrisiken (Empfehlung (EU) 2018/1149) veröffentlicht.

Quelle: DIHK - Moritz Hundshausen

 

Nachhaltigkeit in der Lieferkette: Volkswagen führt Prüfung ein

Zum 1. Juli 2019 richtet der Volkswagen Konzern eine weltweite Nachhaltigkeitsprüfung für Lieferanten ein (“Sustainability Rating“). Die verpflichtenden Prüfungen des Nachhaltigkeitsverhaltens entlang der Lieferkette betreffen die Bereiche der Menschenrechte, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, des Umweltschutzes und der Korruptionsbekämpfung.

Die Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen beschreibt der Volkswagen Konzern als für alle Unternehmen in der Lieferkette verpflichtend. Die Prüfungen im Rahmen einer Auditierung umfassen nach Konzernangaben sowohl eine (später überprüfte) bezügliche Selbsteinschätzung der Lieferanten als auch anschließend mögliche Kontrollen. 

Darüber hinaus sieht der Volkswagen Konzern für die Zukunft vor, bei der Lieferantenauswahl auch deren “Carbon Footprint“ (CO2-Emissionen) besonders zu berücksichtigen.  

Die Erklärung des Volkswagen Konzerns finden Sie hier.

Quelle: DIHK - Moritz Hundhausen

 

Aktuelles aus Europa und der Welt

Kreislaufwirtschaft: EIB legt Förderprogramm auf

Konkret sollen förderfähige Kreislaufwirtschafprojekte nach eigener Darstellung etwa durch Kredite, Eigenkapitalfinanzierungen oder Garantien unterstützt werden. Zur schnelleren Implementierung einer Kreislaufwirtschaft sollen u. a. für Unternehmen innovative Finanzierungsangebote entwickelt sowie Forschungs- und Innovationsprojekte gefördert werden, bezogen auf die gesamte Wertschöpfungskette.

Die EIB nennt dazu vier Kategorien der Projekte zur Förderung der Kreislaufwirtschaft:

  • Kreislaufgerechte Planung und Produktion
  • Kreislaufnutzung und längere Nutzungsdauer
  • Maximale Verwertung
  • Unterstützung der Kreislaufwirtschaft.

Aus Deutschland ist die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) am Förderprogramm beteiligt.

Die Mitteilung der EIB finden Sie hier.

Mehr Informationen der EIB zur Initiative finden Sie ebenfalls unter www.eib.org.

 

Abfallverbringung: EuGH konkretisiert Einordnung bei Elektrogeräten

Der EuGH stellt in seinem Urteil fest, dass es sich beim Export “ (…) zurückgegebener elektrischer und elektronischer Geräte (…) in einen Drittstaat“ um eine Abfallverbringung handelt, wenn “deren Funktionsfähigkeit zuvor nicht festgestellt wurde oder die Geräte nicht angemessen gegen Transportschäden geschützt sind.“

Hintergrund ist Art. 3 Nr. 1 der Abfallrahmenrichtlinie, wonach als Abfall jeder Stoff oder Gegenstand gilt, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Hierzu, so der EuGH, seien im Einzelfall sämtliche Umstände zu prüfen - so auch der “Grad der Wahrscheinlichkeit der Wiederverwendung“. Letztlich, so die Richter, müsse dabei “die Wiederverwendung des fraglichen Gegenstands oder Stoffes nicht nur möglich, sondern gewiss“ sein, um eine Einstufung als Abfall und die damit verbundenen Verpflichtungen zu vermeiden.

Im konkreten Fall ging es um elektrische Wasserkocher, Dampfbügeleisen, Rasierapparate und Ventilatoren, die ein Unternehmen von den Niederlanden nach Tansania exportierte. Die Geräte waren nur zum Teil originalverpackt, teilweise auch defekt. Bei ungeöffnet originalverpackten Waren könne laut EuGH deren Funktionsfähigkeit vermutet werden. Bei zurückgegebenen elektrischen Geräten hingegen müsse zunächst deren zweckgemäße Funktionsfähigkeit bzw. Reparaturnotwendigkeit zum späteren Verkauf geprüft werden. Eine fehlende Funktionsfähigkeit führe zur Einordnung als Abfall, da bereits “die Gewissheit der tatsächlichen Reparatur“ fehle - unabhängig von den Reparaturkosten.  In Konsequenz müssen Unternehmen vor dem Export nicht funktionsfähiger elektrischer bzw. elektronischer Geräte in Drittstaaten – vor dem Hintergrund der zu belegenden Möglichkeit und Gewissheit der Wiederverwendung - eine vorherige Kontrolle und gegebenenfalls Reparatur durchführen, sollen die Waren nicht als Abfall gelten. 

Darüber hinaus muss die Funktionsfähigkeit der Geräte bei geplanter Verbringung durch eine “geeignete angemessene Verpackung gegen Transportschäden geschützt“ werden. Ansonsten sei davon auszugehen, dass sich der Besitzer der Geräte entledigen wolle, so die Richter.  

Quelle: DIHK - Moritz Hundshausen

 

CO2-Grenzwerte für Nutzfahrzeuge: EU-Regeln verabschiedet

Die neue EU-Verordnung sieht vor, dass die Hersteller von Nutzfahrzeugen wie Lkw und Bussen erstmals den Treibhausgasausstoß der verkauften Fahrzeugflotte sukzessive reduzieren müssen. Bis 2025 sollen die Emissionen im Vergleich zu 2019 um 15 Prozent sinken, bis 2030 dann um 30 Prozent. Hersteller, die ihre Ziele nicht erreichen, müssen hohe Strafzahlungen leisten.

Fahrzeuge, die besonders wenig emittieren, dürfen übergangsweise mehrfach auf die Erreichung des Ziels angerechnet werden. Ab 2025 gilt dann auf Drängen des Parlaments eine Quote für Null- bzw. Niedrigemissionsfahrzeuge. Hierdurch soll die Nutzung neuer Antriebsarten angereizt werden.

Spätestens 2023 soll die EU-Kommission eine Bewertung vorlegen, inwiefern es möglich ist, die CO2-Emissionen der Nutzfahrzeuge über den gesamten Produktlebenszyklus zu regulieren. Der von der deutschen Bundesregierung unterstützte Vorschlag, synthetisch hergestellte sowie biogene Kraftstoffe sofort auf die Flottengrenzwerte anrechnen zu können, konnte sich im Gesetzgebungsprozess nicht durchsetzen. Der DIHK spricht sich grundsätzlich für eine technologieoffene Regulierung aus.

Formell angenommen wurden auch neue Regeln für die Beschaffung von Nutzfahrzeugen durch die öffentliche Hand. Die Reform der bereits bestehenden Richtlinie sieht vor, dass bei der Beschaffung Mindestquoten für saubere leichte und schwere Nutzfahrzeuge eingehalten werden müssen. Für Deutschland gilt bei den leichten Nutzfahrzeugen eine Quote von 38,5 Prozent. Für Lkw gelten bis 2025 zehn Prozent, dann ab 2026 bis 2030 15 Prozent. Für Busse gelten die Quoten 45 Prozent bis 2025, und 65 Prozent zwischen den Jahren 2026 und 2030.

Leichte Nutzfahrzeuge gelten ab 2026 nur dann als „sauber“, wenn sie bei der Nutzung keinerlei Emissionen erzeugen. Für schwere Nutzfahrzeuge ist vornehmlich die Nutzung alternativer Kraftstoffe ausschlaggebend. Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU muss die Richtlinie innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden.

Quelle: DIHK - Julian Schorpp

 

Energie-Winterpaket der EU: alle Gesetze endgültig verabschiedet

Konkret wurden die Richtlinie und die Verordnung über den Strombinnenmarkt, die Verordnung über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und die Verordnung über die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden endgültig vom Rat angenommen. Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU treten die neuen Gesetze dann 20 Tage später in Kraft.

Die politische Einigung über die neuen EU-Regeln mit dem Europäischen Parlament war bereits im Dezember 2018 erzielt worden. Die Gesetze sind Teil des "Energie-Winterpakets", das die Europäische Kommission im November 2016 vorgelegt hatte. Ziel ist es, den Rahmen für die europäische Energiepolitik, vornehmlich für die Zeit nach dem Jahr 2020, neu zu justieren.

Der DIHK hat sich mit Stellungnahmen in den Gesetzgebungsprozess eingebracht. Positiv ist, dass die Gesetzgeber entschieden haben, den Strombinnenmarkt in den Mittelpunkt der zukünftigen Marktarchitektur zu stellen. Zusätzliche Mechanismen zur Absicherung der Versorgungssicherheit, sogenannte Kapazitätsmechanismen, dürfen nur in Ausnahmefällen und unter Einhaltung strenger Vorgaben eingeführt werden. Dies trägt zu einer kostengünstigeren Stromversorgung der Unternehmen bei.

Darüber hinaus müssen es die Staaten Unternehmen leichter machen, auf den Energiemärkten tätig zu werden. Hemmnisse für die Produktion und den Verbrauch von erneuerbarem Strom, auch im Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, müssen abgebaut werden.

In Deutschland ergibt sich nach Ansicht des DIHK hieraus die Notwendigkeit, die Bedingungen für die Eigenversorgung deutlich zu verbessern. Dies würde den Unternehmen die Perspektive eröffnen, sich kostengünstig mit sauberer Energie zu versorgen und zur Energiewende beizutragen.

Mit den neuen EU-Regeln steigt auch die Dringlichkeit des Netzausbaus in Deutschland. Beschränkungen des grenzüberschreitenden Stromhandels aufgrund interner Netzengpässe sind in Zukunft nur noch in sehr geringem Maße zulässig. Stattdessen müssen die Netzbetreiber auf netzstabilisierende Maßnahmen zurückgreifen, für welche die deutschen Stromverbraucher aufkommen müssen.

Quelle: DIHK - Julian Schorpp

 

Finnische Ratspräsidentschaft will 2030-Klimaschutzziel verschärfen

Die finnische Ratspräsidentschaft will sich um eine Diskussion bemühen, die zu einer "Aktualisierung der Emissionsreduktionsverpflichtungen für 2030 führt", kündigte die finnische Umweltministerin Krista Mikkonen am Rande eines Treffens mit ihren europäischen Amtskollegen an. Nach Angaben der Ministerin baten einige Länder die Europäische Kommission um "analytische Unterstützung". 

Zudem bekräftige die Ministerin das Ziel der Ratspräsidentschaft, bis Jahresende eine Einigung auf das Ziel der Treibhausgasneutralität in der EU bis 2050 zu erreichen. 

„Wenn die Klimapolitik der EU dem 1,5-Grad-Ziel entsprechen soll, muss das Ziel Netto-Null-Emissionen, also ein Gleichgewicht zwischen Emissionen und CO2-Speichern, bis 2050 sein", erklärte die Ministerin. 

Beim Europäischen Rat am 20. Juni konnte aufgrund des Widerstands einiger weniger Länder wie Polen noch keine Entscheidung gefällt werden. Das Europäische Parlament hatte in der letzten Legislaturperiode eine Anhebung der Klimaschutziele für die Jahre 2030 und 2050 gefordert. 

Eine Anhebung des 2030-Ziels hätte zur Folge, dass im Emissionshandel (Stromwirtschaft, Industrie) und den nicht vom Emissionshandel erfassten Sektoren (Verkehr, Gebäude, Abfall, Landwirtschaft) weniger emittiert werden dürfte. Dementsprechend müssten die Klimaschutzinstrumente angepasst werden. Der lineare Reduktionsfaktor des Emissionshandels müsste erhöht werden, um die Anzahl der jährlich zur Verfügung stehenden Emissionszertifikate schneller zu reduzieren als bisher geplant. In den Nicht-ETS-Sektoren müssten die jährlichen Emissionszuweisungen für die Mitgliedsstaaten reduziert werden.  

Quelle: DIHK - Julian Schorpp

 

Bericht zu Chemikalienrecht außerhalb von REACH

Der Bericht betrifft etwa besondere Regularien für Chemikalien in kosmetischen Produkten oder Pflanzenschutzmitteln, ebenso die europäische CLP-Verordnung (Kennzeichnung, Einstufung und Verpackung von Chemikalien). Die EU-Kommission stellt in ihrem Bericht als Ergebnis ebenfalls fest, dass die bestehenden Vorschriften zur effizienten Umsetzung des EU-Binnenmarktes beitragen. 

Darüber sieht die EU-Kommission in bestimmten Bereichen jedoch auch Verbesserungspotenzial – etwa bei Umsetzung der europäischen Vorschriften bestehen demnach noch Defizite. Den EU-Mitgliedstaaten soll dazu in Zukunft mehr Unterstützung zukommen. Auch hält es die EU-Kommission für notwendig, Bewertungsverfahren für Chemikalien zu vereinfachen und zu beschleunigen.

Die Mitteilung der EU-Kommission finden Sie in englischer Sprache unter ec.europa.eu.

Quelle: DIHK - Moritz Hundhausen

 

Chemikalien: REACH - ECHA und EU-Kommission stellen Aktionsplan vor

Konkret beabsichtigt die ECHA u.a., zukünftig 20 Prozent aller Dossiers (statt bisher mindestens 5 Prozent) in jedem Mengenband zu überprüfen (“compliance check“). Dazu schlägt die EU-Kommission eine entsprechende Änderung von Art. 41 Abs. 5 der REACH-Verordnung vor. Bezogen auf die registrierten Stoffe soll somit eine Überprüfungsquote von 30 Prozent erreicht werden. 

Darüber hinaus formuliert die ECHA das zeitliche Ziel, bis zum Jahr 2027 alle fristgerecht registrierten Stoffe zur weiteren Einordnung und Bearbeitung “screenen“ zu wollen. Ebenso sollen etwa die Überprüfungsergebnisse (“compliance check decisions“) beschleunigt, vereinfacht und in der Ergebnisherleitung verständlicher bzw. transparenter werden. Zur Steigerung der Dossierkonformität will die ECHA u.a. auch die jeweiligen nationalen Durchsetzungsmechanismen auf ihre Effektivität hin bewerten.

Auch sieht der Aktionsplan die mögliche Entwicklung weiterer regulatorischer Maßnahmen vor.

Die Mitteilung der ECHA sowie den Aktionsplan (in englischer Sprache) finden Sie unter echa.europa.eu.

Quelle: DIHK - Moritz Hundshausen

 

Chemikalien: REACH - ECHA will mehr Registrierungsdossiers überprüfen

Wie u. a. der Umweltnachrichtendienst ENDS berichtet, schwebt der ECHA eine zukünftige Anhebung der Prüfungsrate auf 20 Prozent aller eingereichten Dossiers je Mengenband vor, um die Umsetzung der REACH-Verordnung zu verbessern.

Die geplante Änderung soll einen Teil eines Aktionsplans bilden, welchen die ECHA gemeinsam mit der EU-Kommission bis Ende Juni 2019 veröffentlichen will.  Der Aktionsplan soll mit verschiedenen Maßnahmen dazu beitragen, die Anwendung und Umsetzung der REACH-Verordnung zu vereinfachen bzw. zu verbessern und Entscheidungszeiträume zu verkürzen. Insgesamt soll damit die Qualität der eingereichten Dossiers verbessert werden.

Im März 2018 hatte die EU-Kommission im Rahmen einer Verordnungsüberprüfung (Gesamtbericht der Kommission über die Anwendung der REACH-Verordnung) festgestellt, dass die Verordnung zwar zu einer sicheren Chemikalienverwendung im Unionsgebiet beigetragen habe. Trotzdem gelänge die Zielerreichung langsamer als ursprünglich erwartet, u. a. bedingt durch fehlende Angaben in den Registrierungsdossiers. Als verbesserungswürdig bewertete die EU-Kommission in ihrem Bericht u. a. die Aktualisierung der Registrierungsdossiers durch Unternehmen sowie Datenlücken oder Datenqualitätsprobleme in den Dossiers.

Quelle: DIHK - Moritz Hundhausen

 

Chemikalien: REACH - Neue Beschränkungen und Stoffe auf Kandidatenliste

  • Als Zeitpunkt führt der Beschränkungseintrag den 2. Januar 2021 an.Als Sprühprodukte im Rahmen des Beschränkungseintrages gelten Aerosolpackungen, Pumpsprays, Triggersprays, die für abdichtende oder imprägnierende Sprühanwendungen in Verkehr gebracht werden.Die Verordnung ((EU)2019/957, durch welche die Beschränkung Nr. 73 in Annex XVII eingefügt wird, finden Sie hier.
  • Darüber hinaus hat die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) die so genannte Kandidatenliste 4 Stoffe erweitert (Substances of Very High Concern, SVHCs; insgesamt nun 201 Stoffe). Hierbei handelt es sich um: 
    - 2-Methoxyethylacetat (Lösungsmittel),
    - Tris(4-nonylphenyl, branched and linear) phosphite (TNPP) with ≥ 0.1% w/w of 4-nonylphenol, branched and linear (4-NP)bestimmtes Tris(4-nonylphenyl, branched and linear) (Einsatz überwiegend als Antioxidant bei der Polymerherstellung)
    - 2,3,3,3-tetrafluoro-2-(heptafluoropropoxy)propionic acid, its salts and its acyl halides (covering any of their individual isomers and combinations thereof)
    - 4-tert-Butylphenol (Einsatz etwa in Polymeren oder in Lack- und Beschichtungsprodukten).

Die REACH-Kandidatenliste führt hinsichtlich menschlicher Gesundheit oder Umwelt besonders besorgniserregende Stoffe auf. Die Aufnahme eines Stoffes führt zu rechtlichen Verpflichtungen für betroffene Unternehmen. Für Erzeugnisse mit mehr als 0,1 Gewichtsprozent dieser SVHC-Stoffe gelten etwa die Informationspflichten nach Artikel 33 der REACH-Verordnung.

Die Mitteilung der ECHA (in englischer Sprache) einschließlich einer Aufstellung aller neu gelisteten Stoffe und weiterer Informationen finden Sie hier.

  Ansprechpartner/in

Dr. rer. nat. Ronald Künneth (Tel: +49 911 1335 1297, ronald.kuenneth@nuernberg.ihk.de)

Chemikalien: REACH - Bisphenol A weiterhin auf Kandidatenliste

Konkret hatte das Gericht darüber zu entscheiden, ob die Vorgaben der REACH-Verordnung auch auf Stoffe Anwendung finden, welche bloß als so genanntes “isoliertes Zwischenprodukt“ Verwendung finden - wie zum Teil eben auch Bisphenol A, etwa bei der Herstellung von Plastik. Dazu äußerte das EuG, dass es hier auf die Verwendung eines Stoffes als Zwischenprodukt nicht ankomme. Dementsprechend habe für die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) keinerlei Verpflichtung zu einem (zuvor geforderten) Hinweis bestanden, “wonach die Verwendungen als Zwischenprodukt von der Aufnahme von Bisphenol A in diese Liste nicht betroffen seien“, so die bezügliche Mitteilung des EuG.  

Im Hinblick auf Thermopapier verbietet die EU den Stoff Bisphenol A ab dem Jahr 2020 weitgehend. 

Die Mitteilung des EuG finden Sie unter curia.europa.eu.

Quelle: DIHK - Moritz Hundshausen

 

 

EU-Emissionshandel: Treibhausgasausstoß sinkt im Jahr 2018 um 3,9 Prozent

Die Treibhausgasemissionen der vom Europäischen Emissionshandel (EU ETS) erfassten Anlagen und innereuropäischen Flüge sind nach Angaben der EU-Kommission im Jahr 2018 um 3,9 Prozent gesunken. Die Wirtschaft der EU wuchs im selben Jahr um 2,8 Prozent.

Die größte Minderung wurde im Stromsektor erreicht, was auf die zunehmende Nutzung von erneuerbaren Energien zurückzuführen ist.

Die Emissionen der Industrieanlagen im Emissionshandel sanken um 0,7 Prozent. Weniger emittiert wurde nach Angaben der EU-Kommission vor allem bei der Herstellung von

Salpetersäure und Adipinsäure. Diese chemischen Stoffe werden u. a. genutzt, um Düngemittel, synthetische Gewebe und Sprengstoffe zu produzieren.

Der Europäische Emissionshandel umfasst in der gesamten EU sowie Liechtenstein, Norwegen und Island ca. 11 000 Anlagen der Energiewirtschaft und energieintensiven Industrie. Zudem sind etwa 500 Airlines für innereuropäische Flüge emissionshandelspflichtig.

Quelle: DIHK - Julian Schorpp

 

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