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Energie | Umwelt | Klima | Rohstoffe

Ausgabe 01 | 2020 Erscheinungsdatum: 4. Februar 2020

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

mit unserem Newsletter "Energie | Umwelt | Rohstoffe AKTUELL" erfahren Sie Neues und Wissenswertes aus dem Bereich Energie und über wesentliche umwelt- und rohstoffrelevanten Themen des IHK-Geschäftsbereichs Innovation | Umwelt. Wir haben für Sie ausgewählte Nachrichten aus der Metropolregion Nürnberg, Bayern, Deutschland und der Europäischen Union zusammengestellt, um Sie bei Ihrer Arbeit im Unternehmen zu unterstützen. Zudem informieren wir Sie über Veranstaltungen unseres Geschäftsbereiches.

Aktuelles aus der MetropolregioN

Modellregion für vorbildliches Gewässer-Management in Oberfranken

Ein neues Modellprojekt soll die Gewässerökologie in Oberfranken spürbar voranbringen. Das kündigte Bayerns Umweltminister Thorsten Glauber heute nach dem Kommunal-Forum in Kulmbach an. Glauber: "Intakte Gewässer sind eine unverzichtbare Lebensgrundlage. Gerade in Zeiten des Klimawandels brauchen wir stabile Flussökosysteme. Insbesondere das trockene Nordbayern ist auf vitale blaue Lebensadern angewiesen. Mit einem Leuchtturmprojekt für vernetztes Gewässer-Management beschreiten wir im Einzugsgebiet des Mains erstmals einen ganzheitlichen Weg. Nachhaltige Gewässerbewirtschaftung beginnt in Oberfranken zukünftig bereits bei den kleinsten Bächen. Koordinatoren stimmen künftig alle Aktivitäten zum Schutz und der Entwicklung der Gewässer in der Region ab, bündeln Informationen und beraten. Wenn Kommunen, Naturschutz, Landwirtschaft und Wasserwirtschaft Hand in Hand arbeiten, gewinnen die Gewässer in ganz Oberfranken. Das ist unser Ziel."

Für das Projekt werden insgesamt vier Koordinierungsstellen bei der Wasserwirtschaftsverwaltung geschaffen, die im Main-Einzugsgebiet Maßnahmen zum Schutz der Gewässer anstoßen sowie Planungen und Umsetzung begleiten – beispielsweise beim Erosionsschutz in der Fläche, bei der Renaturierung von Gewässerufern oder der kommunalen Abwasserentsorgung. Die Ausschreibungen werden derzeit vorbereitet. Ein Konzept für dieses vernetzte Gewässermanagement mit den vom Projekt umfassten Gewässern sowie dem strategischen Maßnahmenkatalog und zugehörigem finanziellen Rahmen wird aktuell erarbeitet. Mit dem Koordinierungsprojekt sollen zudem bereits vorhandene Strukturen miteinander verbunden und weiter ausgebaut werden. Das Koordinierungsprojekt dient auch dazu, die Umweltziele der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie schneller zu erreichen.

Das Kommunal-Forum ist ein neues, von Minister Glauber initiiertes Veranstaltungsformat für alle bayerischen Regierungsbezirke. Die Auftaktveranstaltung fand heute in Kulmbach statt. Glauber: "Ich bin davon überzeugt, dass wir eine enge Vernetzung mit den Regionen und den Kommunen brauchen. Mit der Dialogplattform Kommunal-Forum will ich die politisch Verantwortlichen in den Regionen an einen Tisch bringen. Ziel ist es, aktuelle Themen zu diskutieren und Lösungen für gemeinsame Herausforderungen zu suchen." Um Kommunen auch online zu unterstützen und die vorhandenen Informationen zu bündeln, gibt es ab sofort ein neues Informationsangebot für Kommunen zu den Themen Naturschutz, Wasser, Luft, Klimaschutz, Strahlung und Boden unter www.stmuv.bayern.de/service/kommunal/. Darin enthalten sind Förderprogramme, Informations- und Beratungsangebote sowie Arbeitshilfen. Aktuelle Informationen können zudem über einen Newsletter abonniert werden.

Pressemitteilung Nr. 179/19 vom 03.12.2019

 

Bayern setzt setzt sich für Steuerförderung von Gebäudesanierungen ein

Bayerns Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger begrüßt die Entscheidung, die energetische Sanierung von Modernisierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum ab 2020 steuerlich zu fördern. Aiwanger: "Wir haben gemeinsam mit Nordrhein-Westfalen die Initiative ergriffen und für dieses wichtige Klimaschutz-Instrument gekämpft." Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hatte zuvor grünes Licht für das Klimaschutzpaket inklusive der steuerlichen Förderung gegeben. Am Freitag (20. Dezember) kommt das entsprechende Gesetz im Bundesrat zur Abstimmung.

Aiwanger: "Mit der Förderung schaffen wir endlich attraktive Anreize für mehr Investitionen in energetische Sanierungen und tragen damit schon ab 2020 aktiv zum Klimaschutz bei. Rund ein Drittel der deutschen CO2-Emissionen entfällt auf den Gebäudesektor. Der Steuerbonus wird Immobilienbesitzer zur Modernisierung motivieren und positive Impulse für das Handwerk sowie die regionale Wirtschaft auslösen."

Nach der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat zum Klimapaket können bei Gebäudesanierungen 20 Prozent der Investitionssumme auf drei Jahre steuerlich abgesetzt werden. Umgesetzt werden soll die Maßnahme als eigenständiges, unbürokratisches Instrument.

Pressemitteilung Nr. 415/19 vom 19.12.2019

 

Veranstaltungsübersicht

Aktuelle Veranstaltungen aus dem Geschäftsbereich Innovation | Umwelt

 

Aktuelles aus Deutschland

Innovative KWK-Systeme: Ausschreibung erstmals überzeichnet

Bei den klassischen KWK-Anlagen reichten die Gebote von 3,4 bis 6,84 Cent/kWh. Damit lag das höchste Gebot nah am Höchstwert von 7 Cent/kWh. Der durchschnittliche mengengewichtete Zuschlagswert lag bei 5,12 Cent und damit deutlich höher als bei der vorangegangenen Runde. 

Bei den innovativen KWK-Systemen konnten von den zehn Geboten lediglich fünf bezuschlagt werden. Die Zuschläge liegen zwischen 9,38 und 11,2 Cent/kWh. Der mengengewichtete durchschnittliche Zuschlagswert liegt bei 10,25 Cent und damit deutlich unter dem Wert der Vorrunden (11,17 Cent). 

Quelle: DIHK - Dr. Sebastian Bolay

 

Kompromiss zum Klimapaket bestätigt

Bundestag und Bundesrat haben noch im Dezember den im Vermittlungsausschuss gefundenen Kompromiss zum steuerlichen Teil des Klimapaketes bestätigt.  Der Weg ist damit frei für die steuerlichen für die steuerliche Förderung der Gebäudesanierung, die höhere Pendlerpauschale und die Absenkung der Umsatzsteuer auf Bahntickets. Die vereinbarten Änderungen bei der CO2-Bepreisung müssen im kommenden Jahr noch im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) umgesetzt werden.

Der Vermittlungsausschuss hat sich im Einzelnen auf folgende Punkte geeinigt:

  • Die CO2-Bepreisung startet mit höheren Werten (Euro je Tonne CO2):

Jahr

Alt

Neu

2021

10

25

2022

20

30

2023

25

35

2024

30

45

2025

35

55

2026

35-55

55-65

  • Senkung der Strompreise: Die zusätzlichen Einnahmen sollen vollständig in die Senkung der EEG-Umlage fließen. 2021 sind das ca. 5,4 Mrd. Euro. Überschlägig wird die EEG-Umlage damit um rund 1,7 Ct. (netto) sinken. Unklar ist, ob die bisher vereinbarten 0,25 Cent weitergelten. Ab 2024 werden die Einnahmen dann auch zur Finanzierung der erhöhten Fernpendlerpauschale verwendet.
  • Bei der energetischen Gebäudesanierung sollen auch die Kosten für Energieberater als Aufwendung gelten.
  • Die Pendlerpauschale wird für Fernpendler ab dem 21. Kilometer ab 2024 nochmals um 3 Cent auf 38 Cent je Kilometer aufgestockt. Von 2021 bis 2023 gelten 35 Cent.
  • Die Mindereinnahmen der Länder aus dem Paket werden 2021 bis 2024 kompensiert über Umsatzsteuerfestbeträge (1,5 Mrd. Euro). Ob danach noch eine Kompensation notwendig ist, wird rechtzeitig überprüft. Darüber hinaus wird der Bund den Ländern ihre Steuerausfälle aus der zusätzlichen Erhöhung der Pendlerpauschale ab 2024 ausgleichen.
  • Das Hebesatzrecht für Kommunen bei der Grundsteuer für Windkraftanlagen wird gestrichen. Maßnahmen zur Steigerung der Akzeptanz sollen im ersten Quartal 2020 zwischen Bund und Ländern vereinbart werden.
  • Die Umsatzsteuer für Bahntickets im Fernverkehr wird auf 7 Prozent reduziert.

    Quelle: DIHK - Jakob Flechtner
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Dr.-Ing. Robert Schmidt (Tel: +49 911 1335 1299, Robert.Schmidt@nuernberg.ihk.de)

Energieauditpflicht für Nicht-KMU überarbeitet

Die Revision des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) ist Ende November in Kraft getreten. Neu ist eine vereinfachte Energieauditpflicht für Nicht-KMU mit einem Energieverbrauch von weniger als 500.000 kWh/a. Ebenfalls neu ist eine verpflichtende Online-Meldung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Diese Berichtspflicht gilt auch für Unternehmen, die unter die Bagatellschwelle fallen. Das Online-Formular des BAFA ist bereits verfügbar.

Die für Unternehmen wesentlichen Neuerungen sind:

1) Eine vereinfachte Energieauditpflicht für Nicht-KMU mit einem Energieverbrauch von weniger als 500.000 kWh/a (§ 8 Abs. 4 EDL-G): Es wurde eine Bagatellschwelle eingeführt. Dies gilt für alle Nicht-KMU, deren Gesamtverbrauch über alle Energieträger (Strom, Erdgas, Diesel, Benzin etc.) hinweg weniger als 500.000 kWh pro Jahr beträgt.

2) Eine verpflichtende Onlinemeldung an das BAFA (§ 8c Nachweisführung): Das Online-Formular des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist hier verfügbar.

Die Verpflichtung zur Nachweisführung gilt für alle Nicht-KMU, auch für solche, die unter die Bagatellschwelle fallen! Ausgenommen sind allein Unternehmen, die von der Energieauditpflicht freigestellt sind, weil sie ein Energiemanagementsystem oder EMAS-Umweltmanagementsystem eingerichtet haben oder mit der Einrichtung begonnen haben.

Fristen: Die Onlinemeldung muss innerhalb von zwei Monaten nach Fertigstellung des Audits erfolgen. Unternehmen, die unter die Bagatellgrenze fallen, müssen die Onlinemeldung spätestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt, bis zu dem das Audit hätte durchgeführt werden müssen, vornehmen. Unternehmen, die ihr Energieaudit zwischen dem 26. November 2019 und dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen haben, haben bis zum 31. März 2020 Zeit, die Onlinemeldung abzugeben.

Informationen zum Energieaudit und den Plichten gem. EDL-G hat das BAFA hier zusammengestellt. Die aktuelle Lesefassung des EDL-G ist hier veröffentlicht.

Quelle: DIHK - Jakob Flechtner

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Andreas Horneber (Tel: +49 911 1335 1204, andreas.horneber@nuernberg.ihk.de)

Kabinett beschließt Rohstoffstrategie

Die Bundesregierung hat insgesamt 17 Maßnahmen beschlossen. Dabei wurde zum einen erfolgreiche Maßnahmen der ersten Rohstoffstrategie beibehalten und weiterentwickelt und zum anderen neue Maßnahmen aufgenommen. Diese neuen Maßnahmen sollen insbesondere dazu dienen, Unternehmen noch besser bei der Bewältigung neuer Herausforderungen zu unterstützen.

Die neue technologische Herausforderung, welche mit der rohstoffbezogenen einher geht, stellt die Elektromobilität dar. Durch die Elektrifizierung des Antriebs wird die Nachfrage nach Rohstoffen wie Lithium, Kobalt und Seltenen Erden ansteigen, weshalb die sichere und ausreichende Versorgung mit diesen Rohstoffen sichergestellt werden sollte.

Maßnahmen, welche neu aufgenommen wurden, sind unter anderem die F&E-Förderung von Projekten im Bereich der Rohstoffverarbeitung (u.a. Aufbereitungstechnik und Metallurgie) und im Leichtbau (Technologietransfer-Programm Leichtbau) sowie die Einrichtung eines „Runden Tisches“ mit dem Ziel, gemeinsam mit der Wirtschaft den Einsatz von mineralischen Sekundärrohstoffen aus dem Recycling zu erhöhen. 

Mit der Verabschiedung der Rohstoffstrategie wird mit der Umsetzung der Maßnahmen begonnen. Die jeweiligen Ressorts sind dabei für die sie betreffenden Maßnahmen zuständig.

Quelle: DIHK - Eva Weik

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Dr.-Ing. Robert Schmidt (Tel: +49 911 1335 1299, Robert.Schmidt@nuernberg.ihk.de)

Kabinett beschließt Energieeffizienzstrategie

Mit der EffSTRA wird die Effizienzpolitik der vergangenen Wahlperiode fortgeschrieben, insbesondere das zentrale Umsetzungsinstrument NAPE (Nationaler Aktionsplan Energieeffizienz). Das Ziel von 20 Prozent weniger Primärenergiebedarf bis 2020 (11.500 PJ)  wird voraussichtlich verfehlt werden. Allerdings hat in den vergangenen beiden Jahren die Energieeinsparung erheblich an Dynamik gewonnen. Für 2019 betrug der Energiebedarf 12.800 PJ (-11 Prozent weniger als 2008).

Die Strategie basiert auf drei Elementen:
1. Festlegung eines Energieeffizienzziels 2030 (Kapitel II) von -30 Prozent Primärenergieverbrauch bis 2030 zur Erreichung des EU-Energieeinsparziels 2030. 
Das Energieeffizienzziel 2030 entspricht einer Primärenergiereduktion um rund 1.200 TWh im Vergleich zu 2008. Am Zielwert der Halbierung des Energieverbrauchs bis 2050 wird festgehalten.

2. Bündelung der für eine Zielerreichung bis 2030 notwendigen Maßnahmen der Bundesregierung in einem neuen Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE 2.0). Die einzelnen Maßnahmen, sortiert nach Anwendungssektoren befinden sich im Anhang. Hervorzuheben sind bspw. die Energieeffizienznetzwerke, die über 2020 hinaus fortgeführt werden sollen; und das weiterhin auf freiwilliger Basis. Was im Gebäudebereich fehlt, ist ein der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung analoges Instrument für Unternehmen für die Sanierung ihrer Gewerbegebäude. 

3. Durchführung des Dialogprozesses „Roadmap Energieeffizienz 2050“. Im Rahmen dieses Dialogs sollen sektorübergreifende Pfade zur Erreichung des Reduktionsziels für 2050 diskutiert und Vorschläge für deren Umsetzung erarbeitet werden.

Die Strategie finden Sie unter www.bmwi.de.

Quelle: DIHK - Till Bullmann

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Dr.-Ing. Robert Schmidt (Tel: +49 911 1335 1299, Robert.Schmidt@nuernberg.ihk.de)

BNetzA bestätigt Netzentwicklungsplan Strom 2019 - 2030

Aus den Entwürfen der Übertragungsnetzbetreiber für den NEP 2019 - 2030 hat die Bundesnetzagentur 74 neue Maßnahmen mit 3.600 Trassenkilometern bestätigt. Der Großteil entfällt auf Netzverstärkungsmaßnahmen. Zu den Neubaumaßnahmen zählt auch ein weiterer Korridor für eine Höchstspannungs-Gleichstromübertragung (HGÜ) zwischen Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen. Nicht bestätigt wurden insgesamt 48 Onshore- und drei Offshore-Maßnahmen, die von den Übertragungsnetzbetreibern vorgeschlagen worden waren. 

Mit der aktuellen Fassung des Netzentwicklungsplans erfolgt eine Integration des in der Vergangenheit separat konsultierten und veröffentlichten Netzentwicklungsplans Offshore. Die BNetzA hat sieben bis acht zusätzliche Anbindungssysteme für Offshore-Parks bestätigt, um die Anbindung von Windenergieanlagen mit einer Leistung von insgesamt 20 GW bis 2030 zu ermöglichen.

Nächste Schritte: Der Netzentwicklungsplan ist Grundlage für die regelmäßige Anpassung des Bundesbedarfsplangesetzes. Mit Aufnahme der Vorhaben in den Bedarfsplan wird die energiewirtschaftliche Notwendigkeit der Vorhaben noch einmal gesetzlich bestätigt.

Quelle: DIHK - Jakob Flechtner

 

Klimaschutz: Brennstoffemissionshandelsgesetz 2.0 - Entlastung aufgrund höherer CO2-Preise noch dringlicher

Diese Vereinbarung muss im Laufe des Jahres durch ein ordentliches parlamentarisches Verfahren in das bereits verabschiedete Gesetz eingearbeitet werden. Ein BEHG 2.0 wird entstehen, noch bevor die Ausgangsversion 1.0 überhaupt angewandt wird. Selbst für die an Volten reiche deutsche Energie- und Klimapolitik ist das außergewöhnlich. Was wurde konkret vereinbart?

Das grundsätzliche System bleibt erhalten: Einer fünfjährigen Einführungsphase mit festen CO2-Preisen folgt eine einjährige Probephase mit Mindest- und Höchstpreisen, bevor im Jahr 2027 der freie Handel beginnt. Deutlich angehoben wurden allerdings die Festpreise. Statt mit zehn Euro je Tonne geht es 2021 direkt mit 25 Euro los. Ein Wert, der im BEHG 1.0 erst für das Jahr 2023 vorgesehen war. Bis 2025 steigt der Festpreis auf 55 Euro statt der bisher vorgesehenen 35 Euro. Dadurch entstehen in der Einführungsphase, in Abhängigkeit der Emissionsentwicklung, Mehrkosten von bis zu 25 Mrd. Euro. Gut die Hälfte muss von der Wirtschaft geschultert werden. In fünf Jahren ergibt sich somit eine zusätzliche Belastung in Höhe des Betrags, der jährlich für die EEG-Umlage anfällt. Die neuen Sätze, die einigen immer noch zu niedrig erscheinen, werden für viele Unternehmen gerade aus dem Mittelstand zu einer ernsthaften Gefahr für ihre Wettbewerbsfähigkeit. Die angekündigte Senkung der EEG-Umlage hilft einer Reihe von Unternehmen, beileibe aber nicht allen.

Dies gilt, obwohl die Reduktion der Umlage durch Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt deutlich ausgeweitet werden soll: Die durch höhere Festpreise erzielten Mehreinnahmen für den Staat sollen vollständig in den EEG-Umlagetopf fließen und ab 2024 auch zur Erhöhung der Pendlerpauschale für Fernpendler dienen. Statt bisher 900 Mio. sollen so 2021 bereits 6,3 Mrd. Euro vom Finanzminister für die Umlagensenkung bereitgestellt werden. Die Entlastung der EEG-Umlage wird in den Jahren 2021 bis 2025 zwischen 1,5 und 2 Cent/kWh schwanken. Das sind zwischen 22 und 29 Prozent der momentanen Umlagenhöhe und damit ein ordentlicher Schluck aus der Pulle.

Dennoch haben viele Unternehmen, insbesondere aus dem Mittelstand, von der Senkung des Strompreises nur sehr wenig, weil sie viel Gas für Prozesswärme oder Diesel für den Fernlastverkehr einsetzen und vergleichsweise wenig Strom verbrauchen. In der Vergangenheit war das eine sinnvolle unternehmerische Strategie, da Strom in Deutschland nur zu europäischen Spitzenpreisen zu haben ist. Das wird selbst mit der Teilfinanzierung der EEG-Umlage aus dem Bundeshaushalt so bleiben. Gas und Diesel sind heute hingegen auf einem im europäischen Vergleich wettbewerbsfähigen Niveau. Ab 2021 würde dies dann nicht mehr gelten und der Standortnachteil jedes Jahr anwachsen.

Durch die Erhöhung der Festpreise in der Einführungsphase wird daher eine wirksame Entlastung von Betrieben, die viel Gas oder Diesel und wenig Strom einsetzen, noch dringlicher. Denn jährlich steigende Mehrbelastungen im sechs- bis siebenstelligen Bereich sind im harten Wettbewerb mit den in der Regel geringen Margen nicht aufzufangen. An vielen Stellen fehlen auch nach wie vor die Alternativen, um sich von Gas und Diesel unabhängig zu machen.

Darüber hinaus wird die Belastung in der Industrie bereits im kommenden Jahr ohne Kompensation über den Kosten vergleichbarer Betriebe im europäischen Emissionshandel (ETS) liegen. Schließlich bekommen letztere zu Recht eine kostenlose Zuteilung der benötigen Zertifikate, die im Schnitt bei etwa 80 Prozent des Bedarfs liegt. Für 20 Prozent der Emissionen müssen Zertifikate zum Preis von derzeit 25 Euro die Tonne erworben werden. Berücksichtigt werden muss darüber hinaus, dass die CO2-Preise des BEHG in den Folgejahren deutlich über dem ETS-Preis liegen werden. Ein fairer Wettbewerb innerhalb der Branchen wird also nur mit Kompensation möglich sein, weshalb die Rechtsverordnung zur Umsetzung eines solchen Systems von der Politik so schnell wie möglich auf den Weg gebracht werden sollte. Klar ist, dass Betriebe, die durch den nationalen Emissionshandel belastet werden, gegenüber ETS-pflichtigen Unternehmen derselben Branche nicht benachteiligt werden dürfen.

Da die Regelung von der Europäischen Kommission beihilferechtlich abgesegnet werden muss, sollte bis zum Sommer Klarheit darüber herrschen, wer, wann, wieviel Kompensation erhält. Erst wenn Brüssel gesprochen hat, wissen die besonders betroffenen Unternehmen, ob sie am Standort Deutschland noch eine Zukunft haben. Den Standort Deutschland zu schützen ist auch deshalb geboten, da deutsche Unternehmen bereits heute entscheidend zum Klimaschutz beitragen – durch eigene Anstrengungen im Betrieb und als Anbieter von Produkten und Dienstleistungen für Ressourceneffizienz und Klimaschutz.

Quelle: DIHK - Dr. Sebastian Bolay

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Dr.-Ing. Robert Schmidt (Tel: +49 911 1335 1299, Robert.Schmidt@nuernberg.ihk.de)

Einigung zum Ausstieg aus der Kohleverstromung

Konkret gab es eine Einigung zu folgenden Punkten:

  • Die Stilllegung der Braunkohlekraftwerke erfolgt anhand der von der KWSB empfohlenen Zeitleiste: Reduzierung der Leistung bis Ende 2022 auf 15 GW, bis Ende 2030 auf 9 GW und endgültige Abschaltung aller Blöcke bis 2038.

  • Es wird entgegen den Empfehlungen der Kommission bereits 2026 und 2029 geprüft, ob das Enddatum bereits auf 2035 vorgezogen werden kann.

  • Der Hambacher Forst bleibt erhalten.

  • Das Ziel von 65 Prozent Strom aus erneuerbaren Energien bis 2030 wird erneut bestätigt. Die Förderung der KWK soll weiterentwickelt werden. Gaskraftwerkskapazitäten sollen an den Standorten der Kraftwerke errichtet werden. Unklar ist aber durch welche Maßnahmen und ob das an allen Standorten geplant ist.

  • Es wird ein Anpassungsgeld für die Mitarbeiter eingeführt und bis 2043 ausbezahlt. Nach Angaben von Finanzminister Scholz handelt es sich um Mittel in Höhe von 4,8 Mrd. Euro.

  • Zur Realisierung von neuen Verkehrsprojekten in den Braunkohlerevieren werden neue Planungskapazitäten geschaffen. Details dazu sind auch hier unklar.  

  • Es wird eine Bund-Länder-Vereinbarung bis Mai 2020 geschlossen, mit der die Durchführung des Strukturstärkungsgesetzes festgezurrt wird.  

  • Eine Reform des Beihilferechts soll die industrielle Basis der Kohleregionen stärken.

  • Betont wird die Notwendigkeit, den Strompreisanstieg der energieintensiven Industrie zu kompensieren. 

In der Einigung fehlt ein Bekenntnis zur Kompensation des Strompreisanstiegs für alle Unternehmen und Verbraucher durch einen Zuschuss aus dem Bundeshaushalt zu den Übertragungsnetzentgelten. Auch zum Ausstieg aus der Steinkohle sind keine Aussagen enthalten.

DIHK-Präsident Dr. Eric Schweitzer hat sich wie folgt zum Kompromiss geäußert: „Der Kohlekompromiss war aus Sicht der Unternehmen überfällig. Gut ist, dass sich dieser in vielen Punkten sehr eng an die Empfehlungen der Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ anlehnt. Dabei ist für die Wirtschaft entscheidend, dass die Versorgungssicherheit auf höchstem Niveau erhalten bleibt und sich der Wettbewerbsnachteil durch hohe Strompreise nicht noch weiter verstärkt. Der Ausstieg aus der Kohleverstromung muss entsprechend den Empfehlungen der Kommission eng überwacht werden. Ein zentraler Punkt ist dabei die Antwort auf die Frage, ob die erneuerbaren Energien bis 2030 tatsächlich 65 Prozent des deutschen Stroms zu wettbewerbsfähigen Preisen werden liefern können. Dringlich ist daher, dass wir die Flaute beim Windausbau beenden und auch  beim Netzausbau schneller vorankommen. Bei den Hilfen für die Braunkohleregionen sollte die Stimulierung privater Investitionen stärkere Beachtung finden als bislang vorgesehen: Bessere Abschreibungsbedingungen und insbesondere beschleunigte Planungs- und Genehmigungsverfahren für Industrieansiedlungen würden helfen, die wirtschaftliche Entwicklung in den Regionen anzuregen.“

Unterdessen wurde bekannt, dass Datteln 4 entgegen den Empfehlungen der KWSB ans Netz gehen soll. Zudem sollen für die Abschaltungen der Braunkohlekraftwerke in den 2020er-Jahren im Westen 2,6 und im Osten 1,7 Mrd. Euro bezahlt werden, wie Finanzminister Scholz bekannt gab.

Quelle: DIHK - Dr. Sebastian Bolay

 

Strommarkt 2019: Massiver Rückgang der Kohleverstromung lässt Emissionen sinken

Damit liegt der Rückgang der Emissionen gegenüber 1990 aktuell bei rund 35 Prozent. Für 2020 strebt die Bundesregierung einen Rückgang um 40 Prozent gegenüber 1990 an. Nach Angaben des BDEW hat die Energiewirtschaft 2019 ihre Emissionen um 51 Mio. Tonnen gemindert und ist damit vollständig für die Senkung verantwortlich. 

Der deutliche Rückgang des Kohleeinsatzes - laut Angaben des BDEW um 25 Prozent im Vergleich zum Vorjahr - ist auf die gestiegenen Kosten für CO2-Zertifikate, geringere Stromexporte, neue Kraftwerksblöcke in der Sicherheitsbereitschaft, eine höhere Zahl an Kraftwerksrevisionen und einen geringeren Gaspreis zurückzuführen. So konnte Erdgas um 3,6 Prozent zulegen, was neben dem höheren Bedarf der Kraftwerke auch auf einen höheren Heizbedarf aufgrund geringerer Temperaturen zurückzuführen ist. Der Verbrauch von Steinkohle erreichte ein historisches Tief, während die Braunkohle ihren sechsjährigen Abwärtstrend fortsetzte. 

Die zurückgegangene Stromerzeugung aus Stein- und Braunkohle führte zu einem Anstieg der Stromimporte aus Frankreich (+40 Prozent). Insgesamt wurden gut 36 TWh importiert (+25 Prozent), wovon knapp 40 Prozent aus Frankreich stammten. Die Exporte gingen um knapp 10 Prozent auf 67 TWh zurück. Der Stromaustauschsaldo sank damit von 50 auf 31 TWh. Allein durch den geringeren Saldo reduzierten sich die deutschen Emissionen unter Annahme eines CO2-Faktors von 500g je kWh (derzeitiger Faktor des deutschen Strommixes) um knapp 10 Mio. Tonnen CO2, da die CO2-Emissionen dem Land zugerechnet werden, indem das Kraftwerk steht. 

Weitere Infos des BDEW finden Sie hier

Quelle: DIHK - Dr. Sebastian Bolay

 

Strommarkt: Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur legen Leitfaden zur Zulässigkeit von Preisspitzen vor

Zur kartellrechtlichen Zulässigkeit von Preisspitzen:

  • Verbotene Kapazitätszurückhaltung und damit die Erzeugung von nicht knappheitsbedingten Preisspitzen nach Kartellrecht ist nur dann gegeben, wenn das betreffende Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung hat, die Erzeugungskapazität missbräuchlich zurückgehalten hat und dies nicht im Einzelfall sachlich gerechtfertigt ist.
  • Das Auftreten von Preisspitzen in Höhe des technischen Limits von 3.000 Euro je MWh ist dagegen kein Indiz für Marktmissbrauch. Solche Preise hat es in Deutschland allerdings auch noch nicht gegeben.
  • Sofern nicht marktbeherrschende Unternehmen Kapazitäten zurückhalten, ist das kartellrechtlich allerdings kein Problem
  • Marktmacht bemessen die Behörden nicht an der Größe des Kraftwerksparks. Vielmehr müssen die besonderen Eigenschaften des Strommarkts – die geringe kurzfristige Preiselastizität der Nachfrage sowie die fehlende Speicherbarkeit des Stroms in großem Umfang – berücksichtigt werden. Demnach verfügt jedes Unternehmen über Marktmacht im Sinne der Kapazitätszurückhaltung, dessen Kapazität zur Deckung der Nachfrage notwendig ist. Das können auch mehrere Unternehmen gleichzeitig sein. Aber: Erst wenn ein Unternehmen in einer signifikanten Anzahl von Stunden eines Jahres unverzichtbar ist, wird die Marktbeherrschungsschwelle überschritten. Für die Behörden sind dies derzeit 5 Prozent der Stunden eines Jahres (=438). Der Zeitraum muss dabei kein Kalenderjahr sein.
  • Kapazitätszurückhaltung ist dann gegeben, wenn ein Kraftwerk trotz eines Erlöses über den kurzfristigen Grenzkosten nicht bietet (physische Zurückhaltung) oder ein so hohes Gebot abgibt, dass es nicht zum Zuge kommt (finanzielle Zurückhaltung). Berücksichtigt würden bei einer kartellrechtlichen Untersuchung dabei Stillstandszeiten sowie die Teilnahme am Regelenergiemarkt.
  • Zudem kann es sachliche Gründe für Zurückhaltung geben, so dass die Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigt werden müssen. Ein Grund ist zum Beispiel die fehlende Vollkostendeckung des gesamten Kraftwerksparks. So kann nur durch die Zurückhaltung einzelner Anlagen die Vollkosten des Gesamtparks gedeckt werden. Solche Fällen stellen keinen kartellrechtlichen Missbrauch dar.

Zur Zulässigkeit von Preisspitzen unter REMIT

  • Nach REMIT sind Marktmanipulation und Insiderhandel verboten.
  • Anders als beim Kartellrecht setzt Verbot der Manipulation immer an der einzelnen Transaktion bzw. einer Folge von Transaktionen an. Ebenfalls untersagt sind die Verbreitung von irreführenden Informationen z. B. über die Verfügbarkeit oder Nicht-Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen.
  • REMIT ist auf alle Marktteilnehmer anzuwenden und nicht nur auf marktbeherrschende Unternehmen.
  • Zudem kann ein Verhalten kartellrechtlich in Ordnung, aber nach REMIT verboten sein oder umgekehrt.

Sie finden den Leitfaden unter www.bundesnetzagentur.de.  

Quelle: DIHK - Dr. Sebastian Bolay

 

Klimaschutz: Neuer Entwurf zum Gebäudeenergiegesetz – Umsetzung Ölheizungsverbot

Das im Klimaschutzprogramm beschlossene Einbauverbot für neue Ölheizungen ab 2026 wird mit dem §72 Absatz 4 Gebäudeenergiegesetz umgesetzt. Es gilt allerdings nur, wenn eine rein fossil betriebene Anlage durch eine solche ersetzt wird. Werden in ein Bestandsgebäude gleichzeitig auch erneuerbare Energien verwendet, gilt das Einbauverbot nicht. Eine generelle Ausnahme gibt es zudem, wenn am Grundstück kein Gas- und Fernwärmenetz anliegt. Außerdem gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot. Insofern greift das Ölheizungsverbot im ländlichen Raum so gut wie gar nicht und wird voraussichtlich nur im städtischen Geschosswohnungsbau einen Effekt entfalten.

Folgende weitere Änderungen sind im Referentenentwurf zu finden:

  • Die im Klimaschutzprogramm vereinbarte Überprüfung der energetischen Standards in 2023 wird in §9 (neu) festgeschrieben. Damit ist auch ein Vorschlag zur Verschärfung der Standards verbunden.
  • Biomethan bzw. biogenes Flüssiggas wird mit einem Primärenergiefaktor von 0,9 bewertet wenn es in einem Brennwertkessel genutzt wird. Damit wird eine Forderung vieler Akteure, u.a. auch des DIHK aufgegriffen.
  • Erneuerbarer Strom, der gebäudenah erzeugt wird, darf künftig auch bei der Nutzung in Direktstromheizungen zur Anrechnung auf den erforderlichen Primärenergiebedarf gebracht werden. Das war ebenfalls eine Forderung des DIHK im Rahmen der Verbändebeteiligung.
  • Die Dämmpflicht für Warm- und Kaltwasserrohre und Armaturen in Gebäuden wurde vereinfacht.
  • Die Einteilung der Gebäude in Energieeffizienzklassen wird wieder nach Endenergieverbrauch bzw. -bedarf statt nach Primärenergie vorgenommen. Damit wieder auf die tatsächliche Effizienz des Gebäudes abgestellt. Dafür wurde die Anforderung für die Erreichung einzelner Energieeffizienzklassen verschärft. Für A+ müssen demnach bspw. 30 kWh/m2 und Jahr erreicht werden, was de facto einen Heizenergiebedarf nahe Null bedeutet.

    Quelle: DIHK - Till Bullmann
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Dr.-Ing. Robert Schmidt (Tel: +49 911 1335 1299, Robert.Schmidt@nuernberg.ihk.de)

Ressourcen: BMWi verleiht Deutschen Rohstoffeffizienz-Preis 2020

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) verleiht den Deutschen Rohstoffeffizienz-Preis branchenübergreifend für herausragendes Engagement im Bereich der Rohstoffeffizienz. Eine Jury aus Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft bewertet die innovativsten Projekte von kleinen und mittleren Unternehmen (bis 1.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) und Forschungseinrichtungen.

Bewerbungsphase: 15.1. – 21.02.2020

Weitere Informationen unter www.Deutscher-Rohstoffeffizienz-Preis.de

 

Kreislaufwirtschaft: BatterieGesetz: GRS erhält Zulassung als herstellereigenes System

Das gemeinsame Rücknahmesystem für Gerätealtbatterien wird damit eingestellt. Als hRS erfüllt es als solches weiterhin die Produktverantwortung.

Mit dem Wegfall des gemeinsamen Rücknahmesystems sind nun zunächst alle zugelassenen herstellereigenen Rücknahmesysteme gleichermaßen verpflichtet, allen Rücknahmestellen die kostenlose Abholung von Gerätealtbatterien anzubieten.

Abzuwarten bleibt, wie die künftige Zusammenarbeit der Rücknahmesysteme, die flächendeckende Entsorgungssicherheit sowie die Weiterentwicklung der Produktverantwortung gesetzlich ausgestaltet werden.

Sobald das BMU einen neuen Entwurf zur Novellierung des BattG veröffentlicht, werden wir Sie informieren.

Folgende herstellereigene Rücknahmesysteme sind momentan in Deutschland tätig:

 

Kreislaufwirtschaft: Plastiktütenverbot: Bundesrat spricht sich für längere Übergangsfrist aus

Mit einer längeren Übergangsfrist soll dem Handel die Möglichkeit eingeräumt werden, noch vorhandene Restbestände an Kunststofftragetaschen in den Verkehr zu bringen.    

Weitere Themen die adressiert worden sind, sind der gestiegene Verbrauch an "To- Go"- Artikeln wie Einwegbecher und Service-Verpackungen wie etwa Pizzakartons, sowie eine Einsatzquote von Rezyklaten bei bestimmten Produkten.

Den Beschluss des Bundesrats finden Sie unter www.bundesrat.de.

Quelle: DIHK - Eva Weik

 

Energiewirtschaft: Anstieg bei Netzentgelten Gas in 2020

Leistungsgemessene Kunden müssen nach den vorläufigen Zahlen vom Oktober 2019 ebenfalls mit steigenden Netzgebühren von durchschnittlich 3,4 Prozent rechnen. Ob die Erhöhungen von den Lieferanten weitergegeben werden, liegt in deren Ermessen.

Quelle: DIHK - Till Bullmann

 

Bundesnetzagentur legt Höchstwert für Windausschreibungen 2020 fest

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat sich für 2020 festgelegt: Der momentan geltende Höchstwert von 6,2 Cent/kWh soll auch für alle Ausschreibungsrunden des kommenden Jahres gelten. Ohne die Festlegung der Behörde würde der Höchstpreis auf 6,8 bis 7,8 Cent/kWh deutlich ansteigen. Die Höchstwerte beziehen sich auf einen Standort mit 100 Prozent.

Dann läge nach Aussagen der Behörde der Höchstwert deutlich über den Stromgestehungskosten, die die Behörde mit bis zu 6,17 Cent/kWh angibt. Dadurch sollen Gebote an allen grundsätzlich wirtschaftlichen Standorten möglich sein, so die BNetzA.

Nach neuesten Zahlen der Fachagentur Windenergie wird der Ausbau dieses Jahr weniger als 800 MW betragen. Dies wären so wenig neue Windräder wie seit 1998 nicht mehr.

Quelle: DIHK - Dr. Sebastian Bolay

 

CO2-Footprint für Unternehmen: Ermitteln und reduzieren

Auf dem Weg zu einer klimaneutralen Wirtschaft ist jedes einzelne Unternehmen gefragt. Grundlage für eine erfolgreiche Klimastrategie im Unternehmen ist eine systematische und einheitliche Erfassung aller CO2-Emissionen. Am 29.11.2019 veranstalteten DIHK und Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz (MIE) in Kooperation mit der GUTcert GmbH ein Webinar zur Einführung in die Anforderungen an die Treibhausgasbilanzierung und die Umsetzung unterschiedlicher Strategien zur Vermeidung, Reduzierung und Kompensation. Sowohl die Aufzeichnung als auch die Präsentation stehen interessierten Unternehmen hier zur Verfügung.

Quelle: DIHK - Christoph Petri

 

Wassergefährdende Stoffe: Referentenentwurf zur ersten Änderung der AwSV

Die AwSV war am 01.08.2017 in Kraft getreten. Nun sollen einige Widersprüche oder Unsicherheiten klargestellt und Aktualisierungen vorgenommen werden. Der Referentenentwurf kann hier heruntergeladen werden.

Die Änderungsverordnung enthält zahlreiche Klarstellungen und aktualisierte Bezüge. Neu aufgenommen werden zudem Anforderungen an die Löschwasserrückhaltung, eine Ergänzung der Anforderungen an Umschlagsanlagen sowie die Abgrenzung der Biogas- von Jauche-, Gülle- und Silageanlagen (JGS). Betroffen von diesen Regelungsvorschlägen sind aus Sicht des DIHK besonders Unternehmen mit Biogas- und Umschlagsanlagen. Die Löschwasserrückhaltung dürfte besonders für Anlagen mit mehr als 5 Tonnen wassergefährdenden Stoffen (wgS) relevant werden.

Biogas- und JGS-Anlagen (§ 2 Abs. 13 AwSV)

Der Verordnungsentwurf plant, eine schärfere Abgrenzung zwischen JGS- und Biogasanlagen vorzunehmen. Dafür werden die beiden Begriffe in den Begriffsbestimmungen (§ 2 Abs. 13 und Abs. 14) konkretisiert. Eine JGS-Lageranlage soll zukünftig auch dann eine JGS-Anlage sein, wenn die dort gelagerte oder abgefüllte Jauche, Gülle oder Festmist einer Biogasanlage zugeführt werden. Lageranlagen für Gärsubstrate und Gärreste sollen dagegen zukünftig grundsätzlich als Biogasanlagen gelten. Bisher war dies nur der Fall, wenn sie in einem „engen räumlichen Zusammenhang“ standen. Dieser Zusatz hatte laut BMU zu mehr Verwirrung als Klarheit gesorgt und soll nun gestrichen werden.

Umschlagsflächen (§ 28 AwSV)

Die Umschlagsflächen für flüssige wgS müssen nach § 28 AwSV flüssigkeitsundurchlässig sein. Da diese Bestimmung in der Praxis zu Schwierigkeiten führt, wurde sie laut Begründung des BMU nur bei „Umladen im großen Stil“ vollzogen. Anlagen z. B. bei Handwerkern, Einzelhandelsgeschäften oder KMU würden in der Regel keinen Anforderungen unterworfen. Deshalb schlägt das BMU nun vor, Flächen von der Regelung auszunehmen, auf denen weniger 50 Tonnen wgS oder nicht mehr als 50 Mal im Jahr umgeschlagen werden.

An der schwierigen Begriffsbestimmung schlägt das BMU dagegen keine Änderungen vor (danach ist das Umladen von wgS in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes, wozu auch das vorübergehende Abstellen im Zusammenhang mit dem Transport zählt). Hier geht die Praxis bisher überwiegend davon aus, dass das Be- und Entladen bzw. Befüllen zu der jeweiligen (häufig Lager-)Anlage zuzurechnen und nicht als Umschlagsanlagen zu fassen ist.

Löschwasserrückhaltung (§ 20 AwSV)

Ein neuer § 20 AwSV in Verbindung mit einer neuen Anlage 2a soll künftig die Löschwasserrückhaltung regeln. Bisher verweist die Verordnung auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik (Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie - LöRüRL) und nimmt Anlagen aus, bei denen eine Brandentstehung nicht zu erwarten ist. Laut Begründung sei diese Ausnahme bisher nicht anwendbar.  Deshalb sollen nun bestimmte Anlagen ausgenommen werden. Für alle anderen muss das Rückhaltevolumen bestimmt und Rückhalteanforderungen eingehalten werden. Die neben Heizölverbraucheranlagen vermutlich wichtigsten Ausnahmen sind aus unserer Sicht:

  • Anlagen bis zu einer Masse der wgS von 5 Tonnen, (sie bezieht sich auf § 11 Abs. 1 Nummer 3 Muster-Feuerungsverordnung, wonach Heizöl und Dieselkraftstoff in Behältern mit mehr als insgesamt 5.000 l in Brandschutzräumen zu lagern sind).
  • Anlagen, in denen der Anteil an brennbaren Stoffen so gering ist, dass sich kein Vollbrand entwickeln kann. (Die Begründung nennt als Beispiele: Paletten mit Kleingebinden, bei denen nur die Palette aus Holz ist; bei denen die Stoffe in einer Kunststoffflasche verpackt sind.).

Weitere Ausnahmen sind: Anlagen, deren Stoffe Gemische, Behälter, Verpackungen und Bauteile nicht brennbar sind (die Begründung verweist hier auf die TRGS 800); die im Brandfall nur mit Sonderlöschmitteln ohne Wasserzusatz gelöscht werden (laut Begründung nicht mit Flüssigkeiten); die eine Erddeckung von mindestens 0,5 Metern aufweisen; mit doppelwandigen Behältern aus Stahl; Rohrleitungsabschnitte, die bei einem Brandereignis vom Betreiber voneinander getrennt werden können und entweder aus Stahl bestehen oder über keine Rückhaltung verfügen müssen.

Für Anlagen, die nicht unter eine dieser Ausnahmen fallen, müssen neben den wgS auch das ggf. anfallende Löschwasser und Niederschlagswasser zurückhalten. Vorschläge zur Bemessung des Volumens:

  1. Kleine Anlagen: Anlagen mit einer Brandfläche bis 2500 m² können pauschale Volumina annehmen. Dazu ist allerdings die Zustimmung der für den Brandschutz zuständigen Behörde notwendig.
  2. Pauschaler Ansatz: Danach können bei Brandflächen von bis zu 2500 m2 pauschal mindestens 96 m3/h und bei mehr als 4000 m2 pauschal mindestens 192 m3/h angenommen werden. Das zurückzuhaltende Löschwasservolumen ergibt sich dabei aus dem Löschwasserbedarf nach über einem Zeitraum von 2 Stunden. Dabei kann eine Verdampfungsrate von 50 Prozent des Löschwassers angesetzt werden.
  3. Szenarienbasierter Ansatz: Dabei sind mehr als 11 Parameter anzusetzen, um den Löschwasserbedarf zu ermitteln.

Vom Niederschlagswasser soll nur das auf die durch den Brand betroffene Fläche fallende Wasser berücksichtigt werden müssen, das durch Verbrennungsprodukte belastet ist. Vereinfachend soll dazu das Rückhaltevolumen auf der Grundlage von KOSTRA-Daten (Deutscher Wetterdienst) für ein einjähriges Wiederkehrintervall und einen 6-stündigen Regen ermittelt werden.

Quelle: DIHK - Hauke Dierks

 

Referentenentwurf des Deutschen Ressourceneffizienzprogramms ProgRess III veröffentlicht

Der Entwurf beschreibt die Instrumente und Maßnahmen, mit denen die Bundesregierung mehr Ressourceneffizienz erreichen will. Ziel ist, das Wirtschaftswachstums vom Ressourceneinsatz zu entkoppeln und gleichzeitig die Zukunfts- und Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft zu stärken.

ProgRess entfaltet keine rechtsbindende Wirkung auf Unternehmen, sondern soll Leitschnur der Politik für die künftige Befassung mit dem Thema Ressourceneffizienz sein. Da sich die Bundesregierung zur Verabschiedung des Programms intern verständigen muss, werden mit ProgRess jedoch erste Entscheidungen auf bestimmte Maßnahmen getroffen.

Im Referentenentwurf schlägt das Bundesumweltministerium (BMU) 118 Maßnahmen und Handlungsoptionen vor. 27 dieser Maßnahmen werden als prioritär eingestuft, da ihnen ein hoher Beitrag zur Ressourceneffizienz beigemessen wird oder sie relativ schnell umgesetzt werden können. ProgRess III führt ProgRess I und II weiter und greift einige Aspekte - etwa Digitalisierung oder nachhaltige Rohstofflieferketten – neu auf. Den Entwurf finden Sie hier.

Quelle: DIHK - Eva Weik

 

Referentenentwurf zur Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung und der Deponieverordnung

Das Bundesumweltministerium (BMU) hat einen Verordnungsentwurf zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung und der Deponieverordnung veröffentlicht.

Der Änderungs- und Anpassungsbedarf dient insbesondere der 1:1-Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben.

Mit der Anpassung der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) haben die Mitgliedsstaaten alle erforderlichen Informationen über die Einstufung eines nicht gefährlichen Abfalls zu einem gefährlichen Abfall oder eines gefährlichen Abfalls zu einem nicht gefährlichen Abfall an die Kommission zu übermitteln. Zu diesen Informationen gehören die gefährlichen Stoffe selbst sowie deren Gehalte in den betreffenden Abfällen und die daraus resultierenden gefährlichen Eigenschaften gem. Anhang III AbfRRL, die den Abfällen zugeordnet werden.

Die Änderungen der Deponieverordnung betreffen vor allem die Vorgabe, dass Abfälle, die zum Zweck der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling getrennt gesammelt wurden, nicht mehr auf Deponien abgelagert werden dürfen.

Quelle: DIHK - Eva Weik

 

Windkraft: Trotz Zubauflaute - Letzte Ausschreibungsrunde Wind 2019 überzeichnet

Auch wenn die Zubauzahlen 2019 noch nicht final vorliegen: 2019 ist als das Jahr mit dem schwächsten Windzubau an Land seit 1998 in die Annalen eingegangen. Der Zubau beläuft sich auf ca. 850 MW. Daher war das Ergebnis der letzten Ausschreibungsrunde 2019 überraschend: Das Auktionsvolumen von 500 MW war mit Geboten von 686 MW leicht überzeichnet. Der mengengewichtete durchschnittliche Zuschlagswert lag bei 6,11 Cent/kWh.

Die Gebote reichten von 5,74 bis 6,18 Cent/kWh. Zu vermuten ist, dass viele Projektierer noch 2019 ein Gebot abgegeben haben, bevor die Bundesnetzagentur den Höchstpreis für die Auktionen 2020 signifikant senkt. Ob diese These stimmt, wird sich bei der nächsten Auktion zeigen, falls sie wieder deutlich unterzeichnet sein sollte.

Quelle: DIHK - Dr. Sebastian Bolay

 

Aktuelles aus Europa und der Welt

Ökodesign und Energielabel: Neue Vorgaben zu Reparierbarkeit und Energieeffizienz veröffentlicht

Die neuen Vorgaben betreffen die Reparierbarkeit von Geräten, die Verfügbarkeit von Ersatzteilen sowie die Energieeffizienz. Umfasst sind etwa elektronische Displays und Fernsehgeräte, Haushaltswaschmaschinen und -trockner, Lichtquellen, Kühlgeräte (auch mit Direktverkaufsfunktion) sowie Haushaltsgeschirrspüler (insgesamt 10 Produktgruppen). Umfasst ist auch die zukünftige Substitution von Halogen- durch LED-Lampen. Diese müssen in der Regel austauschbar sein. Insgesamt sieht das Paket allerdings verschiedene Übergangsfristen vor.

In der Mitteilung zum EU Green Deal vom 11. Dezember 2019 kündigt die EU-Kommission für 2020 weitere Maßnahmen zum Ökodesign an.

Zur Frage der Energielabels auf Leuchten ohne Leuchtmittel beachten Sie bitte auch das RS vom 16. Dezember 2019.

Die Verordnungen im Amtsblatt der EU finden Sie hier.

Eine bezügliche Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie finden Sie www.bmwi.de.

Quelle: DIHK - Moritz Hundhausen

 

Sustainable Finance: EU-Gesetzgeber einigen sich auf Taxonomie-Verordnung

Die Verhandlungsführer des Rats der Europäischen Union und des Europäischen Parlaments haben sich am 16. Dezember 2019 auf die Einführung einer sogenannten Taxonomie verständigt. Die informelle Einigung, die im Trilogverfahren erzielt wurde, muss von den EU-Gesetzgebern noch formell verabschiedet werden.  

Die Taxonomie legt den Rahmen für die Entwicklung und die Anwendung einer einheitlichen Klassifizierung "nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten" in der EU fest. Die Taxonomie ist einer der zentralen Bausteine des Maßnahmenpakets zur Umsetzung des Aktionsplans für Sustainable Finance, den die Europäische Kommission im Frühjahr 2018 vorgelegt hat. Sie soll unter anderem zur Erreichung der Ziele des Pariser Klimaabkommens und der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen (SDGs) beitragen, indem Finanzströme in entsprechende Wirtschaftstätigkeiten gelenkt werden.

Zuletzt war in den Verhandlungen der Gesetzgeber noch die Bewertung der Kernenergie umstritten. Die finale politische Einigung bringt deutlicher zum Ausdruck, dass die Kernenergie nicht von vornherein von einer Einstufung als „nachhaltig“ ausgeschlossen wird.

Die informelle Einigung sieht vor, dass die Taxonomie auf eine breitere Palette von Finanzprodukten angewendet wird als ursprünglich im Vorschlag der Kommission vorgesehen. So soll bei der Vermarktung von Finanzprodukten generell angegeben werden, inwiefern diese zur Finanzierung nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten beitragen. Die Kommission hat vorgesehen, dass dies nur bei Produkten der Fall ist, die als „grün“, d. h. nachhaltig, vermarktet werden. Anbieter von Finanzprodukten, die nicht als nachhaltig vermarktet werden, können sich gegen die Anwendung der Taxonomie entscheiden, müssen dies dann aber kenntlich machen. Große Unternehmen mit mehr als 500 MitarbeiterInnen, die eine nichtfinanzielle Erklärung nach der sog. CSR-Richtlinie veröffentlichen müssen, werden zusätzlich verpflichtet offenzulegen, inwiefern ihre Wirtschaftstätigkeiten den Nachhaltigkeitskriterien der Taxonomie entsprechen (bspw. Umsatzanteil der Tätigkeiten, die laut Taxonomie als nachhaltig gelten).

Angewendet werden soll die EU-Klassifizierung ab dem Jahr 2021. Das Parlament hatte einen früheren Zeitpunkt gefordert, der Rat einen späteren.

Berücksichtigung finden sollen bei der Umsetzung der Taxonomie auch Wirtschaftstätigkeiten, die sich in einem Übergang zu einer nachhaltigen Produktion befinden („transitional“), sowie Tätigkeiten, die andere zur Nachhaltigkeit befähigen („enabling“). Investitionen in Kohlegewinnung und Verstromung können nicht als nachhaltig eingestuft werden. Die Kernkraft könnte durch die Anforderung, dass eine klimafreundliche Tätigkeit die Erreichung keines anderen Umweltziels beeinträchtigen darf („Do no harm“-Prinzip), ausgeschlossen werden.

Die konkreten Kriterien, meist quantitativer Natur, zur Bewertung der Nachhaltigkeit von Wirtschaftstätigkeiten werden von der Europäischen Kommission in Form von delegierten Rechtsakten verabschiedet. Der Rat hatte auf mehr Mitsprache gepocht, konnte sich aber mit der Forderung nach Festlegung der Kriterien auf Grundlage von Durchführungsrechtsakten letztlich nicht durchsetzen. Erarbeitet werden die Kriterien aktuell von einer seit Mitte 2018 tagenden technischen Expertengruppe (TEG), die nach Inkrafttreten der Taxonomie-Verordnung von einer „Sustainable Finance Platform“ ersetzt werden wird. Vertreten sind in diesem Gremium vornehmlich Vertreter der Finanzwirtschaft.

2021 soll die Kommission zudem eine Bewertung vorlegen, ob die Einführung einer Liste umweltschädlicher Wirtschaftstätigkeiten (Brown List) zielführend wäre.

Die Kommission plant, im Rahmen des Green Deals im Herbst 2020 eine neue Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen vorzulegen. Diese könnten u. a. Vorschläge für einen europäischen Greenbond-Standard und ein Öko-Label für Kleinanlegerprodukte umfassen, die auf der Taxonomie aufbauen.

Quelle: DIHK - Julian Schorpp

 

 

Europäischer „Green Deal“: EU-Kommission konkretisiert ihre Pläne

Im Zentrum des „Green Deals“ stehen wie erwartet strengere Treibhausgasminderungsziele der Europäischen Union. Statt der bisher als Zielmarke geltenden 80 Prozent -Reduktion bis zur Jahrhundertmitte soll die EU nun zum ersten treibhausgasneutralen Kontinent der Welt umgebaut werden. Dies erfordert Minderungen von weit über 90 Prozent und die Kompensation unvermeidlicher Emissionen durch CO2-Entnahmen aus der Atmosphäre mithilfe von Natur und Technik.

Die Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen bestätigte bei der Vorstellung der fast 30-seitigen Mitteilung in Brüssel, bereits im März 2020 den entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag vorlegen zu wollen. In einem zweiten Schritt plant die Kommission dann im Sommer 2020 einen Vorschlag für die Anhebung des Treibhausgasminderungsziels für das Jahr 2030 zu unterbreiten, begleitet von einer umfassenden Folgenabschätzung.

Die EU-Kommission hofft auf die Zustimmung der Gesetzgeber, Rat und Parlament. Während im Rat kontroverse Diskussionen zwischen den Mitgliedsstaaten zu erwarten sind, fordert das Europäische Parlament bereits seit längerem eine Zielverschärfung.

Im Juni 2021 will die Europäische Kommission zahlreiche EU-Gesetze novellieren, um die zusätzlich notwendigen CO2-Einsparungen tatsächlich zu erreichen.

Hierzu zählen:

  • EU-Emissionshandelsrichtlinie (einschließlich einer möglichen Ausweitung auf neue Sektoren)
  • Lastenteilungsverordnung
  • Verordnung zu LULUCF (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft)
  • Energieeffizienz-Richtlinie
  • Erneuerbare-Energien-Richtlinie
  • CO2-Flottengrenzwerte für PKW und leichte Nutzfahrzeuge
  • Energiesteuerrichtlinie
  • 2021 sollen darüber hinaus ein Vorschlag für strengere Grenzwerte für Luftschadstoffemissionen von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren vorgelegt werden.

Bestätigt hat die Europäische Kommission auch ihr Ansinnen, im Laufe des Jahres 2021 ein CO2-Ausgleichssystem für ausgewählte Sektoren (sog. CO2-Grenzausgleich) vorzuschlagen.

In ihrer Rede vor dem Plenum des Europaparlaments betonte Ursula von der Leyen, dass der Grenzausgleich darauf abziele, europäische Unternehmen vor unfairem Wettbewerb durch ausländische Konkurrenten mit schlechter Klimabilanz zu schützen. Das System werde in Einklang mit den Regeln der Welthandelsorganisation ausgestaltet. Die Kommission präzisiert in ihrer Mitteilung zudem, dass es sich beim CO2-Grenzausgleich um eine "Alternative" zu bestehenden Carbon Leakage-Schutzmechanismen im EU-Emissionshandel handele. Konkret bedeutet dies, dass die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten oder die Strompreiskompensation auslaufen müssten.

Bereits Anfang Januar 2020 wird die Europäische Kommission einen Mechanismus für einen gerechten Übergang vorschlagen, inklusive eines Fonds, der in der Periode 2021-2027 100 Milliarden Euro für den Strukturwandel in kohlenstoffintensiven Regionen mobilisieren soll.

Im März 2020 sollen die neue EU-Industriestrategien veröffentlicht werden.

Zur Förderung der Kreislaufwirtschaft sind ein Aktionsplan geplant (März 2020), Initiativen zur Förderung von Leitmärkten für klimaneutrale und kreislauforientierte Produkte in energieintensiven Industriezweigen (ab 2020), Rechtsvorschriften für Batterien zur Unterstützung des strategischen Aktionsplans für Batterien und der Kreislaufwirtschaft (Oktober 2020) und Vorschläge für Rechtsreformen im Bereich Abfallwirtschaft (ab 2020).

Für den Herbst 2020 ist eine Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen angekündigt.

Eine Übersicht der ca. 50 geplanten gesetzgeberischen und sonstigen Initiativen befindet sich im fünfseitigen Anhang der Mitteilung zum Green Deal. Nicht alle der aufgeführten Maßnahmen sind tatsächlich neue Vorhaben.

Quelle: DIHK - Julian Schorpp

 

EU Green Deal: EU-Kommission konkretisiert Vorhaben im Umweltbereich

Am 11. Dezember 2019 hat die EU-Kommission per Mitteilung erste Details zum geplanten EU Green Deal veröffentlicht. Diese betreffen u. a. die Themenfelder Kreislaufwirtschaft, Luft und Wasser. Die Mitteilung der EU-Kommission beschreibt verschiedene Maßnahmen, welche die EU-Kommission zur Umsetzung des angekündigten EU Green Deal in diversen umweltpolitischen Bereichen anstrebt.

Diese Maßnahmen umfassen u. a. die Vorlage eines neuen Aktionsplans Kreislaufwirtschaft bis März 2020 (Schwerpunkte Textilien, Bauprodukte, Elektrogeräte und Plastik; Fokus auf Wiederverwendung von Produkten etwa durch eine Initiative zur Förderung eines nachhaltigen Designs aller Produkte); die Förderung von Recycling bzw. eines Sekundärrohstoffmarktes etwa durch Vorgaben zu Mindestrezyklatanteilen in den Bereichen Verpackung, Fahrzeuge Bauprodukte und Batterien; ferner etwa Maßnahmen zur Vermeidung von Verpackungsabfall. Auch plant die EU-Kommission u. a. die Entwicklung eines EU-Modells zur getrennten Abfallsammlung, die Vorlage eines Aktionsplans Saubere Luft in 2021 (Nullverschmutzungs-Ambition), u. a. zur stärkeren Konvergenz der Luftqualitätsrichtlinien mit neuen WHO-Guidelines; die Vorlage eines Aktionsplans Sauberes Wasser in 2021 (Nullverschmutzungs-Ambition) und die Entwicklung weiterer Maßnahmen im Bereich der Einwegkunststoffe sowie Mikroplastikemissionen durch Autoreifen und Kosmetikprodukte. Dazu will die EU-Kommission einen Schwerpunkt auf die einheitliche Durchsetzung des Umweltrechts in den EU-Mitgliedstaaten legen.

Die Mitteilung der EU-Kommission finden Sie hier.

Quelle: DIHK - Moritz Hundhausen


  Ansprechpartner/in

Dr.-Ing. Robert Schmidt (Tel: +49 911 1335 1299, Robert.Schmidt@nuernberg.ihk.de)

EU-Umweltpolitik: Zeitliche Jahresvorausschau

Zu folgenden umweltpolitischen Maßnahmen der EU-Kommission stehen bereits voraussichtliche Zeitpunkte im Raum:  

  • Abschluss der Evaluation der Industrieemissionsrichtlinie (2010/75/EU) bis Februar 2020 (der DIHK hat sich mit einer Stellungnahme an der Konsultation der EU-Kommission beteiligt)
  • Vorstellung einer EU-Biodiversitätsstrategie 2030 am 26. Februar 2020 (als Teil des EU Green Deal)
  • Veröffentlichung eines Aktionsplans Kreislaufwirtschaft 2.0 (als Teil des EU Green Deal) sowie einer neuen Industriestrategie am 04. März 2020
  • Vorstellung einer so genannten Nachhaltigkeitsstrategie für Chemikalien im Sommer 2020 (als Teil des EU Green Deal)
  • Vorstellung eines Legislativvorschlages zur verbesserten Umsetzung der Aarhus-Konvention im September 2020
  • Vorstellung eines weiteren Maßnahmenpakets zum EU Green Deal, u.a. hinsichtlich der Kreislaufwirtschaft, sowie Aktionspläne zur Nullschadstoff-Ambition (u.a. Sauberes Wasser und Saubere Luft, ebenfalls als Teil des EU Green Deal) für Ende 2020 / März 2021

Daneben stehen aus Sicht des DIHK neue Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation WHO zur Luftqualität für Ende 2020 / Anfang 2021 zu erwarten. Diese könnten im Rahmen einer möglichen Revision der EU-Luftqualitätsrichtlinie als (neue) Parameter bzw. Grenzwerte dienen.

Quelle: DIHK - Moritz Hundhausen

 

EU und Schweiz verbinden ihre Emissionshandelssysteme

Die Emissionshandelssysteme der Europäischen Union und der Schweiz sind seit dem 1. Januar 2020 verknüpft.

Die EU-Mitgliedsstaaten gaben am 5. Dezember 2019 ihre finale Zustimmung. Die Emissionsberechtigungen beider Systeme werden ab dem nächsten Jahr gegenseitig anerkannt. Die Verhandlungen über die Verknüpfung wurden im Jahr 2011 begonnen. Eine Einigung wurde im Grundsatz Ende 2017 erzielt. 

Das Schweizer Emissionshandelssystem umfasste im Jahr 2017 54 Anlagen. Im Jahr 2020 wird die jährliche Emissionsobergrenze (sog. „Cap“) etwa 4,9 Millionen Emissionsberechtigungen betragen. Das Europäische Emissionshandelssystem umfasst mehr als 11.000 Anlagen. Das Cap beläuft sich im Jahr 2020 auf ca. 1, 72 Milliarden Emissionsberechtigungen.

Quelle: DIHK - Julian Schorpp

 

EU-Luftqualitätsrichtlinien: EU-Kommission präsentiert Bewertungsergebnisse

Am 29. November 2019 hat die EU-Kommission die Evaluierung der EU-Luftqualitätsrichtlinien (2008/50/EG und 2004/107/EG) abgeschlossen. Das Ergebnis fällt teilweise positiv aus. So stellt die EU-Kommission im Grundsatz fest, dass die Richtlinien im Hinblick auf die Verbesserung der Luftqualitätswerte jedenfalls teilweise Wirkung entfalten - hier sei insgesamt ein guter Trend eingeleitet. Gleichwohl seien bisher nicht alle Vorgaben der Richtlinien erreicht. Hier sieht die EU-Kommission somit Verbesserungsbedarf und die Verantwortung bei den EU-Mitgliedsstaaten, Maßnahmen zu ergreifen, um Vorgaben zu erreichen und Überschreitungen so kurz wie möglich zu halten.

Revision der Richtlinie möglich

Mit Blick in die Zukunft betont die EU-Kommission die weiterhin hohe Relevanz der Richtlinien, um dem Gesundheits- und Umweltrisiko der Luftverschmutzung zu begegnen. Aktuelle Grenzwerte zur Luftqualität seien jedoch zum Teil nicht deckungsgleich mit wissenschaftlichen Empfehlungen. Dazu könnten laut Bericht zusätzliche Guidelines dazu beitragen, die Umsetzung in den Mitgliedsstaaten etwa in Bezug auf Messungen oder Luftreinhaltepläne zu vereinheitlichen. Im Ergebnis bleibt damit auch eine anschließende Revision der Richtlinien möglich.

Die Luftqualität in der EU spielt ebenfalls im Rahmen des kommenden EU Green Deal eine Rolle. So plant die EU-Kommission laut Mitteilung vom 11. Dezember 2019 u. a. die Vorlage eines “Aktionsplans Saubere Luft“ für das Jahr 2021.

Die Mitteilung der EU-Kommission zur Bewertung der Luftqualitätsrichtlinien finden Sie hier.

Quelle: DIHK - Moritz Hundhausen

 

EU-Wasserrahmenrichtlinie: EU-Kommission legt Evaluierungsergebnisse vor

Am 12. Dezember 2019 hat die EU-Kommission ihre Ergebnisse der Bewertung der EU-Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) und deren Tochterrichtlinien vorgelegt. Im Ergebnis fällt die Evaluierung überwiegend positiv aus.

So stellt die EU-Wasserrahmenrichtlinie nach Angaben der EU-Kommission im Grundsatz einen geeigneten Rechtsrahmen dar, um den Zustand der europäischen Gewässer zu verbessern.

Verbesserungsbedarf sieht die EU-Kommission allerdings u. a. bei der Umsetzung der Richtlinien in den EU-Mitgliedsstaaten. Schließlich stellt der so genannte “Fitness-Check“ der Richtlinie Defizite bei der Zielerreichung fest. Aufgrund verlangsamter Umsetzungsprozesse belaufe sich der Anteil der Gewässer in der EU, welche nach Maßstab der Richtlinie einen guten Zustand aufweisen, noch auf unter 50 Prozent. Daher regt die EU-Kommission u. a. eine schnellere Umsetzung in den Mitgliedsstaaten sowie eine Bereitstellung größerer Finanzmittel an.

Revision erscheint unwahrscheinlich.

Die EU-Wasserrahmenrichtlinie bildet die Basis der Wasserpolitik der Europäischen Union. Der DIHK betonte im Rahmen der Evaluation der EU-Wasserrahmenrichtlinie u.a. die Schwierigkeiten bzw. rechtlichen Unsicherheiten für Unternehmen und Behörden bei der Anwendung bestimmter Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie - v.a. dem “Verbesserungsgebot“ und dem “Verschlechterungsverbot“. Hierzu sieht die EU-Kommission im Bewertungsergebnis der Richtlinie Möglichkeiten, Vereinfachungen für die Praxis herbeizuführen.

Eine anschließende Revision der Richtlinie erscheint damit aus Sicht des DIHK unwahrscheinlich. Im Rahmen ihrer Mitteilung zum EU Green Deal am 11. Dezember 2019 kündigte die EU-Kommission allerdings für 2021 u.a. einen “Aktionsplan Sauberes Wasser“ an.

Die Mitteilung der EU-Kommission zur Evaluierung der EU-Wasserrahmenrichtlinie finden Sie hier.

Quelle: DIHK  - Moritz Hundhausen

 

Chemikalienpolitik: Neue europäische Datenbank für SVHC-Stoffe in Erzeugnissen für Lieferanten ab 2021 verpflichtend

Die neue Abfallrahmenrichtlinie ((EU) 2018/851) fordert in Art. 9 Abs. 2 die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) zum Aufbau einer Datenbank auf, die über besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC-Stoffe) in Erzeugnissen informiert. Diese Datenbank (“SCIP“ - Substances of Concern in articles, as such or in complex objects) setzt sich zum Ziel, dass die Abfallverwerter Kenntnis über SVHC-Stoffe in Abfallprodukten haben. Mit einem verbesserten Risikomanagement im Rahmen der Abfallbehandlung und einer damit einhergehenden höheren Recyclingqualität soll ein Beitrag zur Förderung der Kreislaufwirtschaft geleistet werden.

Die Meldepflicht gilt für alle Unternehmen, die den EU-Markt mit Erzeugnissen beliefern und unter die Informationspflicht des Art. 33 Abs. 1 der REACH-Verordnung fallen. Die Erfassung in der SCIP-Datenbank umfasst Angaben zur Identifizierung des Erzeugnisses sowie den Namen, die Konzentration und die Lokalisierung der SVHC-Stoffe. Darüber sind Informationen zur ordnungsgemäßen Behandlung als Abfall zu übermitteln.

Laut ECHA wird im Oktober 2020 die erste Version der SCIP-Datenbank für betroffene Unternehmen veröffentlicht. Verpflichtend wird die Meldung durch die betroffenen Unternehmen ab dem 5. Januar 2021. Webinare zur Nutzung der SCIP-Datenbank sind geplant.
Informationen der ECHA über die neuen Anforderungen der SCIP-Datenbank finden Sie auf deren Internetseiten. Die Website zur SCIP-Datenbank finden Sie hier.

 

AHK Russland stellt zweisprachige Online-Plattform für Anbieter aus Abfall- und Kreislaufwirtschaft vor

Die neue Plattform Germantech dient der Vernetzung von deutschen Unternehmen und russischen Akteuren aus der Abfallbranche. Das Portal wurde im Rahmen der Exportinitiative Umwelttechnologien des Bundesumweltministeriums aufgebaut und am 20. November 2019 im Beisein hochrangiger Vertreter beider Länder vorgestellt. Russische Firmen können sich hier über Erfahrungen und Technologien, die in der deutschen Abfallwirtschaft zum Einsatz kommen, informieren. Gleichzeitig gibt Germantech deutschen Unternehmen, die an Russland interessiert sind, einen Überblick über den Markt und aktuelle Entwicklungen. Sie bietet die Möglichkeit, sich dort auf beiden Sprachen zu präsentieren. Derzeit ist im russischen Markt viel Bewegung. Eine ambitionierte Abfallreform soll unter anderem die Sortierquote bis 2024 von 12 Prozent auf 60 Prozent erhöhen. Umgerechnet werden 4,2 Milliarden Euro für die Reformen von der russischen Regierung bereitgestellt. Die deutsche Wirtschaft kann als erfahrener Partner eine nachhaltige Transformation der Kreislaufwirtschaft unterstützen.

Quelle: DIHK - Katharina Dellbrügger

 

Weltklimakonferenz endet ohne Einigung auf Marktmechanismen

Die Delegierten der über 195 Vertragsstaaten konnten sich trotz intensiver Verhandlungen nicht auf die Regeln für die in Artikel 6 des Pariser Abkommens vorgesehene Nutzung internationaler Marktmechanismen einigen.

Marktmechanismen erlauben es Staaten, Klimaschutzprojekte im Ausland zu realisieren und die dadurch erzielten CO2-Einsparungen auf die eigenen Treibhausgasminderungsziele anzurechnen. Ein Hauptstreitpunkt bleibt weiter, inwiefern Projektgutschriften, die im Rahmen des Kyoto-Protokolls generiert wurden, in das neue Pariser Regime überführt werden dürfen. Einige Staaten, die über große Volumen solcher Gutschriften aus dem "Clean Development Mechanism" verfügen, drängen auf eine weitgehende Übertragbarkeit. Die EU und andere sehen dies kritisch, da sie eine Schwemme von Gutschriften fürchten, deren Klimaschutzwirkung zum Teil bezweifelt wird. 

Strittig ist auch, wie sichergestellt werden kann, dass die umgesetzten Projekte tatsächlich zu globalen Mehranstrengungen beim Klimaschutz führen und die Treibhausgasminderungen nicht mehrmals auf die Klimaziele verschiedener Länder angerechnet werden können. 

Die Diplomaten konnten sich darüber hinaus nicht darauf verständigen, alle Staaten in der politischen Abschlusserklärung dazu aufzurufen, ihre Klimaschutzversprechungen im nächsten Jahr noch ambitionierter auszugestalten. Der zukünftige Umgang mit Verlusten und Schäden und mögliche finanzielle Ausgleichszahlungen durch die Industriestaaten sorgen ebenfalls weiter für Diskussionen.

Die nächste Chance, die bestehenden Streitpunkte auszuräumen, bietet sich im November 2020 bei der Weltklimakonferenz COP26 in Glasgow. Bei Artikel 6 handelt es sich um den letzten offenen Punkt des sog. „Regelbuchs“ zur Umsetzung des Pariser Abkommens. Letzteres ist 2016 in Kraft getreten und wird ab 2020 als Nachfolger des Kyoto-Protokolls das zentrale internationale Regime für den globalen Klimaschutz.  Der DIHK empfiehlt eine Operationalisierung des Artikels 6 des Pariser Übereinkommens, die zur Schaffung effizienter und für Unternehmen in der Praxis nutzbarer, internationaler Marktmechanismen führt.

Die letzten bei der COP25 diskutierten Entscheidungsentwürfe zu Artikel 6 können Sie hier abrufen (Artikel 6.2, Artikel 6.4).

Quelle: DIHK - Julian Schorpp

 

ACER veröffentlicht Empfehlungen zu CO2-Grenzwerten für Kapazitätsmechanismen

Die EU-Strombinnenmarkt-Verordnung schreibt in Artikel 22 vor, dass Kraftwerke, die durch Kapazitätsmechanismen gefördert werden, im Grundsatz nicht mehr als 550 g CO2/kWh emittieren dürfen. Bestandsanlagen, die mehr als 550 g CO2/kWh und 350 kg CO2/kWe im Jahresschnitt emittieren, dürfen ab dem 1. Juli 2025 nicht mehr durch Kapazitätsmechanismen unterstützt werden. Neue Kraftwerke, die am oder nach dem 4. Juli 2019 die Produktion aufgenommen haben, dürfen ebenfalls nicht mehr gefördert werden, es sei denn die Förderung wurde bis zum 31. Dezember 2019 vertraglich vereinbart.

Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) hat nun, wie in der Verordnung gefordert, eine Stellungnahme mit technischen Leitlinien zur Berechnung der Grenzwerte vorgelegt.

Quelle: DIHK - Julian Schorpp

 

Chemikalienregulierung: ECHA kündigt Tool zur Onlinesuche für Unternehmen an

Nach Angaben der ECHA soll EUCLEF Unternehmen, insbesondere KMUs, dabei unterstützen, die Regulierung eines bestimmten Stoffes in der EU in Gesamtheit - sowie daraus erwachsende rechtliche Verpflichtungen - zu erfassen. Die legislativen Informationen sollen zunächst 40 Rechtsakte umfassen und laut ECHA in Zukunft weiteren Umfang gewinnen.

Weitere Informationen der ECHA zum EUCLEF finden Sie hier.

Quelle: DIHK - Moritz Hundhausen

 

REACH: Bevorstehende Einordnung von PFBS als SVHC

PFBS kommt etwa als Beschichtung zum Fleckenschutz u.a. bei Textilien, ferner als Flammschutzmittel oder in der Metallbeschichtung zum Einsatz.

Die REACH-Kandidatenliste führt hinsichtlich menschlicher Gesundheit oder Umwelt besonders besorgniserregende Stoffe auf. Die Aufnahme eines Stoffes führt zu rechtlichen Verpflichtungen für betroffene Unternehmen. Für Erzeugnisse mit mehr als 0,1 Gewichtsprozent dieser SVHC-Stoffe gelten etwa die Informationspflichten nach Artikel 33 der REACH-Verordnung.

Quelle: Moritz Hundhausen

 

REACH: neue FAQs zu Anforderungen für Nanomaterialien

Hintergrund der ab 01. Januar 2020 verpflichtend zu berücksichtigenden spezifischen Anforderungen für Nanomaterialien in der EU ist die zuvor erfolgte Revision verschiedener Anhänge der REACH-Verordnung (Annex I, III und VI-XII). Die damit verbundenen Anforderungen für Registranten betreffen etwa die Identifikation von Stoffen in Nanoform im Zuge der Registrierung sowie die Erfassung und Weiterleitung spezifischer Informationen.

Die FAQs des REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesbehörden finden Sie hier.

 

REACH: Anforderungen für Nanomaterialien in Kraft getreten

Die ECHA weist darauf hin, dass betroffene Unternehmen ab dem 01. Januar 2020 im Rahmen der REACH-Verordnung zusätzliche Informationen hinsichtlich so genannter Nanomaterialien zur Verfügung stellen müssen. Diese Anforderungen gelten für die Herstellung oder den EU-Import von Nanoformen von Stoffen,  welche der Registrierungspflicht im Rahmen von REACH unterliegen. Maßgeblich für die Bestimmung von Nanoformen sind laut Mitteilung der ECHA entsprechende Definitionsempfehlungen der EU-Kommission.

Die Mitteilung der ECHA finden Sie hier.

Quelle: DIHK - Moritz Hundhausen

 

Revision der Trinkwasserrichtlinie: Abschluss des Trilogs

Am 18. Dezember 2019 haben die EU-Kommission, das EU-Parlament und der Rat eine vorläufige Einigung bezüglich der Überarbeitung der EU-Trinkwasserrichtlinie (98/83/EG) erzielt.

Im Zuge der Überarbeitung kommt es demnach unter anderem zu neuen Trinkwasser-Grenzwerten für Mikroplastik, Blei und endokrine Disruptoren (etwa Bisphenol A).  Durch die Aufstellung von Trinkwasserbrunnen an öffentlichen Stellen soll eine Verbesserung des Trinkwasserzugangs erreicht werden.

Mit einer Veröffentlichung der überarbeiteten Richtlinie im Amtsblatt der EU kann nach formeller Zustimmung durch das EU-Parlament und den Rat im Frühjahr 2020 gerechnet werden. Im Anschluss müssen die EU-Mitgliedstaaten die Richtlinie in nationales Recht übertragen.

Die Mitteilung der EU-Kommission finden Sie hier.

Quelle: DIHK - Moritz Hundhausen

 

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