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Energie | Umwelt | Klima | Rohstoffe

Ausgabe 04 | 2021 Erscheinungsdatum: 13. August 2021

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

mit unserem Newsletter "Energie | Umwelt | Rohstoffe AKTUELL" erfahren Sie Neues und Wissenswertes aus dem Bereich Energie und über wesentliche umwelt- und rohstoffrelevanten Themen des IHK-Geschäftsbereichs Innovation | Umwelt. Wir haben für Sie ausgewählte Nachrichten aus der Metropolregion Nürnberg, Bayern, Deutschland und der Europäischen Union zusammengestellt, um Sie bei Ihrer Arbeit im Unternehmen zu unterstützen. Zudem informieren wir Sie über Veranstaltungen unseres Geschäftsbereiches.

Aktuelles aus der MetropolregioN

Energieforschung – Neuer Hauptsitz des Helmholtz-Instituts in Erlangen

Mit dem Forschungsneubau des Helmholtz-Instituts Erlangen-Nürnberg für Erneuerbare Energien (HI ERN) gibt es eine weitere Adresse für Spitzenforschung in Erlangen. Nicht umsonst fördert der Freistaat den neuen Hauptsitz des Instituts mit rund 35,5 Millionen Euro – ist doch die Erforschung nachhaltiger Energietechnologien ein Zukunftsthema, das immer dringlicher wird und uns alle betrifft.

Die rund 115 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die im Neubau forschen werden, haben sich der Energieversorgung künftiger Generationen verschrieben – klimafreundlich, nachhaltig und bezahlbar. Ins Leben gerufen wurde das HI ERN, eine Kooperation des Forschungszentrums Jülich, des Helmholtz-Zentrums Berlin (HZB) und der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU), im Jahr 2013. Ziel der Kooperation ist es, die exzellente Material-, Energie- und Prozessforschung der Partnerinstitutionen eng zu verknüpfen. Dieser Ansatz spiegelt sich nun im eingeweihten Neubau wider: Die physikalischen und chemischen Labore in den Obergeschossen sind so angeordnet, dass großflächige, zusammenhängende Bereiche entstehen, in denen es sich vorzüglich über Disziplinen hinweg zusammenarbeiten lässt.

Thematische Schwerpunkte des Instituts sind die Erforschung der elektrochemischen Energieumwandlung zur Entwicklung innovativer Wasserstofftechnologien sowie solare Technologien. Auf diesen Themengebieten forschen Chemieingenieure ebenso wie Chemikerinnen, Physiker, Nanotechnikerinnen und Werkstoffwissenschaftler gemeinsam an besseren Lösungen. Dass sie dies überaus erfolgreich tun, zeigt ein Blick auf Zahlen: So gelang es dem HI ERN im vergangenen Jahr rund 13,8 Millionen Euro an Drittmitteln einzuwerben – so viel wie nie zuvor in seiner noch jungen Geschichte. Die insgesamt 122 Publikationen aus dem Jahr 2020 – darunter eine ganze Reihe in hochkarätigen Fachzeitschriften wie Nature – machen Forscherinnen und Forscher im In- und Ausland auf das Institut aufmerksam. Doch das ist nicht alles: Mittlerweile bringen über 150 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie rund 25 Studierende ihre Expertise in das HI ERN ein, insgesamt 13 Forschungsteams um sieben Professuren sind bisher entstanden. Dieser immense Erfolg ist auch der Grund dafür, dass der nun eingeweihte Neubau zwar in Zukunft der Hauptsitz des HI ERN sein wird, jedoch andere Standorte in Erlangen und Nürnberg weiter bestehen werden – zu bedeutend ist das Thema erneuerbare Energien.

Bereits jetzt entstehen weitere Pläne für die Zukunft des HI ERN. Die bisherigen Forschungsaktivitäten zur Elektrokatalyse und zur elektrochemischen Verfahrenstechnik sollen noch enger mit der chemischen Reaktionstechnik verzahnt werden. Die Kopplung von Elektrolyse und Brennstoffzellen mit Verfahren zur chemischen Energiespeicherung und zur Produktion von chemischen Wertstoffen verspricht neue, wirtschaftlich hochattraktive Wertschöpfungsketten.

Ein zweiter Fokus liegt darauf, in den kommenden Jahren die Bereiche Photovoltaik und Wasserstofftechnologien noch näher zusammenzubringen. Beispielsweise kann künstliche Intelligenz dazu beitragen, bessere Materialien für Photovoltaik-Systeme zu identifizieren. Mittels Testverfahren im Hochdurchsatz – wie sie am Institut bereits weltweit führend für die Optimierung von Elektrokatalysatoren eingesetzt werden – soll die Entwicklungsgeschwindigkeit erhöht und die Systemeffizienz weiter gesteigert werden.

Die bestehenden Aktivitäten im Bereich der Materialcharakterisierung sollen weiter verstärkt werden. So erlauben es moderne Verfahren der Röntgenspektroskopie, genauer zu verstehen, welche Prozesse in Materialien ablaufen, die in Brennstoffzellen, Solarzellen oder Batterien genutzt werden. Neben den experimentellen Forschungstätigkeiten wird am HI ERN auch ein starker Fokus auf Modellierung und Simulation gesetzt: Die theoretische Vorhersage von Filmbildungsprozessen ist sowohl für die Auslegung von Fertigungsprozessen für Dünnschichtsolarzellen als auch für die optimale Herstellung von Membran-Elektroden-Einheiten hochrelevant.

Stimmen zur Einweihung

„Ein schöneres Geburtstagsgeschenk kann es nicht geben: Der Forschungsneubau öffnet pünktlich zum 200. Geburtstag des Universalgelehrten Hermann von Helmholtz seine Türen. Spitzenforschung bekommt Spitzenarchitektur. Das nachhaltige Gebäude schafft beste Arbeitsbedingungen und hochwertige Arbeitsplätze. Forschung im Elfenbeinturm war gestern. Die flexiblen Laborzonen, die Innenarchitektur oder auch der grüne Innenhof laden zu disziplinübergreifendem Arbeiten ein und fördern die Kommunikation unter den Wissenschaftlern und Forschern. Der hohe Wohlfühlfaktor bietet eine tolle Forschungsumgebung für nachhaltige Energietechnologien. Auch die Nachbarschaft zur Universität ist eine Bereicherung bei der Erforschung und Entwicklung erneuerbarer Energiesysteme. Bayern ist ein international herausragender Innovations- und Technologiestandort. Hierfür sorgt nun auch der Forschungsneubau. Dieses Gebäude ist für Erlangen und Bayern eine technologische Visitenkarte für die Zukunft – mit hoher nationaler und internationaler Strahlkraft“, betont Bayerns Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger.

„Helmholtz-Institute geben strategischen Partnerschaften zwischen Helmholtz-Zentren und Universitäten eine besondere Intensität. Mit dem HI ERN und seinem Forschungsneubau entstand die Grundlage für eine dauerhafte enge Zusammenarbeit zwischen dem Forschungszentrum Jülich, der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg und dem Helmholtz-Zentrum Berlin. Durch die Gründung des Instituts wurde die Expertise der Partner auf optimale Weise vereint und der Boden für herausragende Forschung im Bereich der erneuerbaren Energien und der Energiematerialforschung bereitet. Mit der Gründung eines solchen Helmholtz-Instituts auf dem Campus der Universität war die Erwartung verbunden, dass es sich zu einem gut vernetzten und international sehr sichtbaren Schwerpunktzentrum entwickelt. Ich denke, es steht außer Zweifel, dass das HI ERN diese Erwartungen voll und ganz erfüllt“, sagt Prof. Dr. Frauke Melchior, Mitglied des Vorstandes des Forschungszentrums Jülich.

„Mit dem Neubau in Erlangen eröffnen wir eine wichtige Werkstatt für die Zukunft: Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ganz unterschiedlicher Disziplinen werden hier zusammenarbeiten, um Lösungen für die Energieversorgung von morgen zu finden. Der enorme internationale Erfolg des jungen Instituts zeigt, dass den Teams dabei immer wieder neue, kreative Forschungsansätze gelingen. Sie setzen konsequent auf innovative Technologien – das macht das HI ERN auch zu einem attraktiven Partner für die Wirtschaft“, erklärt Prof. Dr. Otmar D. Wiestler, Präsident der Helmholtz-Gemeinschaft.

„Das HI ERN zeigt sehr gut, welches Potenzial es hat, wenn Spitzenwissenschaftlerinnen und -wissenschaftler aus unterschiedlichen Disziplinen wie der Chemie, der Physik, den Werkstoffwissenschaften oder der Nanotechnologie gemeinsam forschen. Mit dem Neubau erhält das HI ERN die Räumlichkeiten, die genau zu diesem Ansatz passen – eingebettet in ein Forschungsumfeld in Erlangen und Nürnberg, das als Plattform für kreative Ideen dient. Denn genau diese Ideen helfen uns, Energieversorgung von morgen zu gestalten“, sagt Prof. Dr. Joachim Hornegger, Präsident der FAU.

„Der HI ERN-Forschungsbau gibt unserem jungen motivierten Institut nun das langersehnte Dach, unter dem wir vereint interdisziplinäre Energieforschung voranbringen können. Wir und unsere Kolleginnen und Kollegen vom FZJ, HZB und der FAU sind bereit, uns den großen Herausforderungen der Energiewende zu stellen. Mit dem heutigen Tag werden unsere Möglichkeiten deutlich gestärkt, um einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung von nachhaltigen und klimafreundlichen Energie- und Mobilitätstechnologien leisten zu können“, führt Prof. Dr. Karl Mayrhofer, geschäftsführender Direktor des HI ERN, aus.

„Beim Betreten des HI ERN spürt man sofort die besondere Bedeutung des allseitig einsehbaren Gartenhofs mit der hoch aufragenden Ulme. Sie veranschaulicht als ‚grüne Lunge‘ den Prozess der natürlichen Fotosynthese, während die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler des HI ERN im Inneren regenerative Energien zur Unterstützung der Energiewende erforschen. Die technoid wirkende Fassade symbolisiert mit ihrer fein ausgearbeiteten, an mikroskopisch vergrößerte Nanostrukturen erinnernden Oberflächenstruktur die Komplexität der labortechnischen Forschung, die in dem Gebäude betrieben wird, und verdeutlicht die Offenheit des HI ERN als Teil einer komplexen Forschungs- und Wissenschaftslandschaft“, sagt Prof. Eckhard Gerber, Gründer und Inhaber von Gerber Architekten. (PM der FAU vom 14.07.2021)

 

Firma SYSPLAST: Gewinner aus Mittelfranken bei Ressourceneffizienzpreis Bayern 2021

Ressourcen sparen schützt Klima und Umwelt. Das Bayerische Umweltministerium hat nun erstmals Unternehmen für ihren sorgfältigen Umgang mit Ressourcen ausgezeichnet. Bayerns Umweltminister Thorsten Glauber betonte bei der Preisverleihung heute in München: "Ressourceneffizienz ist ein Gebot betriebswirtschaftlicher, ökologischer und politischer Vernunft. Unsere natürlichen Ressourcen sind begrenzt. Mit dem Bayerischen Ressourceneffizienzpreis ehren wir Unternehmen, die sich durch herausragendes Engagement hervortun. Diese Betriebe sind echte Vorreiter in Sachen Klima- und Umweltschutz. Der effiziente Einsatz von Ressourcen senkt zudem die Kosten in den Unternehmen, steigert ihre Wettbewerbsfähigkeit und verringert die Importabhängigkeit von Rohstoffen. Wir dürfen nicht warten, bis unser Planet erschöpft ist. Wir müssen den Klima- und Ressourcenschutz voranbringen. Gemeinsam mit der Wirtschaft steigern wir die Ressourceneffizienz."

Der Bayerische Ressourceneffizienzpreis richtet sich an bayerische Unternehmen – insbesondere an kleine und mittelständische Unternehmen sowie Handwerksbetriebe. Der Preis, mit insgesamt 10.000 Euro dotiert, ist Teil des neuen Umwelt- und Klimapaktes zwischen der Bayerischen Staatsregierung und der bayerischen Wirtschaft. Die Preisverleihung fand bei der IHK für München und Oberbayern, dem Kooperationspartner des Bayerischen Ressourceneffizienz-Zentrums (REZ), statt.

 Mit dem 1. Bayerischen Ressourceneffizienzpreis ausgezeichnet werden:

  • Contech Software & Engineering GmbH (Fürstenfeldbruck). Die KI-Software "Analyser" von Contech ist ein innovativer Algorithmus, der Daten aus digitalisierten Prozessen auswertet und auf dieser Grundlage Vorhersagemodelle für die Produktion erstellt. Unternehmen können mit dem "Analyser" Schwachstellen bereits beim Produktdesign und später im Produktionsprozess erkennen und beseitigen und somit die Ressourceneffizienz in der Produktion steigern.
  • SYSPLAST GmbH (Nürnberg). Das Unternehmen produziert Kunststoff-Regranulate, die qualitativ auf Augenhöhe mit Neuware sind. Darüber hinaus werden innovative Verfahren zum Recycling von Verbundmaterialien weiterentwickelt. Mit dem Einsatz der Recompounds von SYSPLAST können Unternehmen ihre Kosten und CO2-Emissionen reduzieren. Durch die Einsparung wertvoller Rohstoffe verbessern sie ihre Öko-Bilanz und zeigen, wie sich Ökonomie und Ökologie verbinden lassen.
  • STEICO SE (Feldkirchen bei München). Das Unternehmen produziert Elemente für den Holzbau. Dabei wird der Rohstoff Holz nahezu vollständig stofflich genutzt und ressourceneffizient verarbeitet. Wertvolles Holz wird sparsam eingesetzt, CO2 wird so gebunden. Darüber hinaus spielt Recycling eine wichtige Rolle: Reste werden in die Produktion zurückgeführt, Abfälle und Verpackungen vermieden.
  • BMK electronic services GmbH (Augsburg). BMK ist Vorreiter für die Reparatur von elektronischen Baugruppen und Komplettgeräten. Als After-Sales-Dienstleister deckt das Unternehmen im Sinne der Integrierten Produktpolitik den kompletten Lebenszyklus der Elektronikbauteile ab, von der Entwicklung über die Fertigung bis zum End-of-Life-Management. Somit werden wertvolle Rohstoffe eingespart und Abfälle vermieden.

Weiterführende Informationen zum 1. Bayerischen Ressourceneffizienzpreis gibt es unter www.ressourceneffizienzpreis.bayern

 

 

 

Gunzenhausen: Hochwasserschutz bedeutet Klimasicherheit

Hochwasserschutz vor Ort wird angesichts der häufiger werdenden Wetterextreme immer wichtiger. Auch Gunzenhausen war immer wieder von Hochwasser betroffen. Der erste Bauabschnitt des umfangreichen Hochwasserschutzkonzepts in Gunzenhausen ist nun fertiggestellt. Bayerns Umweltminister Thorsten Glauber betonte bei der Eröffnung der Hochwasserschutzeinrichtung in Gunzenhausen: "Hochwasserschutz bedeutet, Verantwortung zu übernehmen für die Zukunft und die nachfolgenden Generationen. Wir wollen Bayern klimasicher machen. Die Bürgerbeteiligung beim Hochwasserschutzprojekt in Gunzenhausen hat gezeigt: Klimaschutz ist ein Mitmach-Projekt. Die neue Schutzmauer bietet den Menschen in Gunzenhausen künftig Sicherheit vor einem hundertjährlichen Hochwasser. Gleichzeitig wurde an den Altmühl-Auen ein Naherholungsgebiet mit hohem Freizeitwert geschaffen. Das Hochwasserschutzkonzept in Gunzenhausen ist ein echter Gewinn für die Menschen vor Ort." Das Hochwasserschutzprojekt in Gunzenhausen teilt sich in zwei Bauabschnitte. Insgesamt investieren der Freistaat und die Stadt Gunzenhausen rund 4,5 Millionen Euro in die Gesamtmaßnahme. Gefördert wird das Hochwasserschutzprojekt durch die EU. 

Der fertiggestellte aktuelle Bauabschnitt des Hochwasserschutzkonzepts besteht insbesondere aus einer neuen rund 600 Meter langen und rund 90 Zentimeter hohen Schutzmauer, bei deren Bemessung bereits ein Klimazuschlag berücksichtigt wurde. Im Rahmen einer Bürgerbeteiligung wurde der Hochwasserschutz insbesondere mit Aspekten der Stadt- und Landschaftsplanung kombiniert, sodass er nun in das Stadt- und Landschaftsbild integriert ist. Die bestehenden Durchgangsmöglichkeiten schaffen freie Sicht zwischen Altmühlaue und Kernstadt und können im Bedarfsfall durch mobile Elemente geschlossen werden. Auch die Lindenallee entlang der Altmühlpromenade konnte durch Umpflanzungen der Bäume erhalten werden.

Im Bereich Gunzenhausen soll zudem die Renaturierung der Altmühl fortgesetzt werden. Ziel dabei ist die Schaffung sowohl von naturnahen Bereichen für die ungestörte Entwicklung von Tieren und Pflanzen als auch von Naherholungsmöglichkeiten an der Altmühl. Die Maßnahme ist Teil eines der größten Renaturierungsprojekte Bayerns.

Der Hochwasserschutz in Bayern soll auch in Zukunft kraftvoll ausgebaut werden: Insgesamt zwei Milliarden Euro sollen im Rahmen des laufenden Gewässer-Aktionsprogramms bis Ende 2030 investiert werden. Weitere 150.000 Menschen sollen damit in Bayern gezielt vor einem Jahrhunderthochwasser geschützt werden.

Weitere Informationen unter www.wasser.bayern.de. (PM 106/21  StMUV)

 

 

Energie Campus Nürnberg - Forschen im Team

Der Energie Campus Nürnberg (EnCN), der seinen Sitz auf dem Nürnberger Gewerbepark "Auf AEG" hat, forscht an wichtigen Themen der Energiewende: Nachhaltige Stromversorgung, Mobilität und Wärmewirtschaft sind drei der Forschungsfelder. Ein Alleinstellungsmerkmal beansprucht der EnCN, weil er das Know-how in der Energieforschung in besonderer Weise zusammenbringt: die Grundlagenforschung der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU), der regionalen Fraunhofer-Institute und des ZAE Bayern, die stärker anwendungsorientierte Forschung der Technischen Hochschule Nürnberg und der Hochschule Ansbach sowie das Know-how von rund 270 Partnern aus der Wirtschaft. Dies macht sich beispielsweise bei den Forschungsschwerpunkten "Wasserstoff, E-Fuels und Anwendungen", "Energieeffiziente Gebäude" und "Intelligente Energiesysteme" bezahlt, die in besonderer Weise interdisziplinär – also fächerübergreifend – arbeiten.

Diese intensive Zusammenarbeit der verschiedenen Disziplinen will Prof. Dr. Wolfgang Krcmar, der neue Vorsitzende der Wissenschaftlichen EnCN-Leitung, ausbauen. Zudem will er zusammen mit den Partnern die Umsetzung von Forschungsergebnissen in marktfähige Produkte beschleunigen. Der Professor an der TH Nürnberg, der u. a. an hochwärmedämmenden Wandbaustoffen forscht, folgte vor Kurzem Prof. Dr. Veronika Grimm von der FAU nach. Sie hatte dieses Amt vier Jahre inne und hat in dieser Zeit u. a. das "Zentrum Wasserstoff.Bayern" als Vorstand mit aufgebaut, das seit 2019 in den Räumen des EnCN angesiedelt ist. Bayerns Wissenschaftsminister Bernd Sibler stellte anlässlich des Wechsels an der Spitze des EnCN eine weitergehende Förderung durch den Freistaat in Aussicht.

Einige Beispiele für aktuelle Forschungsprojekte am EnCN: Unter dem Titel "Fassade3" wird zusammen mit der TH Nürnberg und dem ZAE Bayern ein multifunktionales Fassadenelement entwickelt. Dieses modulare Element vereint verschiedene Funktionen in sich: gedruckte Dünnschicht-Solarzellen für die Stromproduktion, Sonnenschutz sowie intelligente Regelung für eine hohe Energieeffizienz des Gebäudes. Die energieintensive Industrie soll von dem Projekt "Thermo-Power" profitieren: TH Nürnberg, Hochschule Ansbach und – der auch "Auf AEG" angesiedelte – Nuremberg Campus of Technology (NCT) entwickeln ein Verfahren, um die anfallende Abwärme in Strom umzuwandeln. Und auf der früheren "Herzobase" in Herzogenaurach werden in einem Pilotprojekt besonders energieeffiziente Wohngebäude realisiert, die auch Energie erzeugen und speichern. Ein weiteres Projekt beschäftigt sich mit der gefahrlosen und effizienten Logistik von Wasserstoff, indem der Wasserstoff in einem Öl auf Toluol-Basis (LOHC) chemisch gespeichert wird.

In diesem Jahr feiert der EnCN sein zehnjähriges Bestehen, die Kompetenzinitiative Energieregion Nürnberg e. V. wurde vor 20 Jahren auf Initiative der IHK Nürnberg für Mittelfranken in den Räumen der IHK gegründet. Und den NKubator, das Gründerzentrum für Energie, grüne Technologien und Nachhaltigkeit, mit Sitz "Auf AEG" als Nachfolger des Energietechnologischen Zentrums (etz 2.0) gibt es seit einem Jahr. Dieses dreifache Jubiläum wollen die drei Partnerinstitutionen im Jahr 2021/22 mit drei Fachveranstaltungen zu den Themen Wasserstoff, energieeffiziente Gebäude sowie Energiesysteme und Nachhaltigkeit begehen.

Die IHK unterstützt seit Jahren all diese Energieinfrastruktur-Projekte in der Region: Als Unterstützerin des etz, als Gründungsmitglied im Lenkungskreis des EnCN und als Vorstandsmitglied im Förderverein des EnCN e. V. sowie als Mitinitiatorin, "Geburtshelferin" und Gründungsmitglied der Kompetenzinitiative Energieregion Nürnberg. Bei Letzterer stellt die IHK seit der Gründung im Jahr 2001 den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden. Zudem hatte sich die IHK in ihrem "IHK-Hightech-Zukunftsprogramm Mittelfranken 2025", das einstimmig von der Vollversammlung beschlossen worden war, für die nachhaltige Finanzierung des EnCN eingesetzt.

Weitere Informationen zum Energiecampus finden Sie unter www.encn.de. (WIM 7-8|2021)

  Ansprechpartner/in

Dr.-Ing. Robert Schmidt (Tel: +49 911 1335 1299, Robert.Schmidt@nuernberg.ihk.de)

"Nürnberger Netze" - Vorbilder in Nachhaltigkeit

Die Initiative "Nürnberger Netze für Nachhaltigkeit" (NNN) – ein Zusammenschluss von Unternehmen unter Federführung der IHK Nürnberg für Mittelfranken – will nachahmenswerte Projekte bekannt machen und zum Erfahrungsaustausch anregen. Auf dem Portal www.nuernberger-netze.de werden zahlreiche beispielhafte Vorhaben und Initiativen vorgestellt. Vor Kurzem wurde die von der IHK betreute Website neu gestaltet und erscheint nun in neuem Design und mit neuen Funktionen."Das Portal ist die zentrale unternehmensbezogene Webseite für das Thema Nachhaltigkeit in Mittelfranken. Sie soll nun auf die gesamte Europäische Metropolregion Nürnberg erweitert werden", so Dr.-Ing. Robert Schmidt, Leiter des IHK-Geschäftsbereich Innovation / Umwelt.

Auf der Internet-Seite werden die Best-Practice-Beispiele den 17 Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen (Sustainable Development Goals SDGs) zugeordnet sowie in acht zentrale Handlungsfelder der Nachhaltigkeit gruppiert (Management und Kommunikation / Produktverantwortung / Energie und Klima / Umwelt und Ressourcen / Zukunftsfähigkeit durch Innovation / Verantwortung für die Lieferkette / für die Mitarbeiter / für die Gesellschaft).

  Ansprechpartner/in

Dr.-Ing. Robert Schmidt (Tel: +49 911 1335 1299, Robert.Schmidt@nuernberg.ihk.de)

IHK-Anwender-Clubs - Foren für Wirtschaft und Wissenschaft

Mit diesen themenbezogenen und unternehmensübergreifenden Netzwerken will die IHK den Erfahrungsaustausch zwischen Herstellern, Dienstleistern, Anwendern, Wissenschaftlern sowie Vertretern aus Politik und Verwaltung fördern. In regelmäßigen Präsenz- und Online-Treffen berichten Wissenschaftler und Experten aus Unternehmen über neue Technologien und Trends sowie über gute Praxislösungen. Einige der Ziele, die die IHK mit den Anwender-Clubs verfolgt: aktuelle Themen aufgreifen, Fachinformationen vermitteln, Technologie- und Wissenstransfer verstärken, persönliche Netzwerke bilden und gemeinsame (Pilot-)Projekte anstoßen. Folgende Anwender-Clubs gibt es rund um die Themen Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit:

iac Umwelt | Nachhaltigkeit (mit inzwischen über 120 Treffen in über 30 Jahren). Einige der Themen: Umwelt- und Klimapakt Bayern, Verpackungen, Gewerbeabfall, Kreislaufwirtschaft, Umgang mit Chemikalien, Biodiversität, Luftqualität/-reinhaltung, Gewässer- und Bodenschutz, Nachhaltigkeitsberichterstattung und betriebliche Umweltmanagementsysteme.

iac Energie | Klima (ca. 90 Treffen seit 1992, inklusive IHK-Netzwerk Energie-Manager). Die Themen: Klimaschutz im Betrieb, Treibhausgas-Emissionsbilanz, Prozesswärme, Druckluft, Kraft-Wärme-(Kälte)-Kopplung, Sektorenkopplung / "Power to X", Wasserstoff, Eigenstromversorgung durch Photovoltaik, Stromspeicher, Energiemanagementsysteme, Energieaudits usw.

iac E-Mobilität (in Kooperation mit den IHKs der Metropolregion Nürnberg): Konzepte für die Elektromobilität, Batteriemanagement, Mikromobilität, elektrischer Antriebsstrang für Nutzfahrzeuge etc.

iac Sekundärrohstoffe (in Kooperation mit dem Ressourceneffizienz-Zentrum Bayern REZ und den IHKs der Metropolregion): Kunststoffrecyclate, Verwertung von Baustellenabfällen, Baustoffrecycling, Material- und Rohstoffeffizienz, Standardisierungsthemen und Qualitätssicherung im Recycling etc.

Im Aufbau ist ein iac Wasserstoff | H2, der im 4. Quartal 2021 – ebenfalls in Kooperation mit den nordbayerischen IHKs – starten soll. Die Themen: Wasserstoffwirtschaft und -wissenschaft, praktische Lösungen für die Industrie und die betriebliche Strom- und Wärmewirtschaft, Erzeugung, Speicherung und Logistik von Wasserstoff, Infrastrukturen und Tankstellen, Blockheizkraftwerke, Anwendungen von Brennstoffzellen etc. (WIM 7-8|2021)

  Ansprechpartner/in

Dr.-Ing. Robert Schmidt (Tel: +49 911 1335 1299, Robert.Schmidt@nuernberg.ihk.de)

Dr. rer. nat. Ronald Künneth (Tel: +49 911 1335 1297, ronald.kuenneth@nuernberg.ihk.de)

Kunststoff-Recycling - Mit Ressourceneffizienz zum Kreislauf

Der effiziente Umgang mit Ressourcen ist ein wichtiger Schlüssel zu mehr Klimaschutz. Das macht auch die Europäische Union mit ihrem "Green Deal" sowie mit der "Europäischen Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft" deutlich. In der Kunststoffverarbeitung spricht deshalb viel für den Einsatz von Rezyklaten. Allerdings sind noch zahlreiche Herausforderungen zu meistern, damit diese flächendeckend eingesetzt werden können. "Kunststoffe sind seit mehr als 100 Jahren im Einsatz. Noch ist die Herstellung aus Primärrohstoffen günstiger und die Qualität stabiler. Doch um geschlossene Wirtschaftskreisläufe zu erreichen, muss und wird der dauerhafte Einsatz von Rezyklaten kommen", sagte Lising Kessler vom VDI Zentrum Ressourceneffizienz (VDI ZRE) aus Berlin beim IHK-Webinar "Ressourceneffizienz durch Kunststoff-Recycling". Es wurde von der IHK Würzburg-Schweinfurt gemeinsam mit der IHK Nürnberg für Mittelfranken, dem IHK-Anwender-Club "Sekundärrohstoffe" und dem Netzwerk Ressourceneffizienz veranstaltet.

Über 80 Prozent der Unternehmen in der Kunststoffverarbeitung sagen laut einer Umfrage des VDI Zentrums Ressourceneffizienz, dass die Effizienzpotenziale in ihrer Branche nicht ausgeschöpft seien. Das Kompetenzzentrum Ressourceneffizienz ist ein Projekt des Bundesumweltministeriums und bündelt das verfügbare technische Wissen über den effizienteren Verbrauch von Material und Energie. Dieses Know-how stellt es interessierten Unternehmen zur Verfügung (www.ressource-deutschland.de).

Handbuch Ressourceneffizienz

Der VDI ZRE bietet dort für Unternehmen ein "Handbuch Ressourceneffizienz" sowie verschiedene Tools zur Selbsthilfe an. Auf der Website können die Unternehmen sehen, was technisch möglich ist, und anhand von Studien, Kurzanalysen, Praxisbeispielen und Kostenrechner ihr Potenzial bei der Ressourceneinsparung einschätzen. Der VDI ZRE hat Prozessketten mit dem Ziel entwickelt, kompakte und branchenrelevante Informationen für das verarbeitende Gewerbe zu bündeln.

"Nicht nur die Verantwortung reicher Länder, sondern auch die politischen Forderungen der EU nach einer Plastiksteuer und die Überarbeitung der Abfallrahmenrichtlinie zwingen uns zum Handeln", sagte Jakob Rothmeier vom VDI ZRE. Bei den Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes entfielen durchschnittlich rund 40 Prozent der Gesamtkosten auf das Material. Hier könne man durch Veränderungen in der Produktentwicklung und bei den Produktionsprozessen sowie im Umfeld der Produktion große Verbesserungen erzielen. Die technischen Möglichkeiten hierfür seien vorhanden.

Rothmeier erläuterte die Herausforderungen am Beispiel des Spritzgießens: Der Spritzgießzyklus ist gekennzeichnet durch eine stark diskontinuierliche Leistungsaufnahme. Dies liegt daran, dass die aufeinanderfolgenden Prozesse unterschiedlich viel Energie benötigen. Der größte Anteil wird für das Plastifizieren verbraucht. Der Einsatz von Rezyklaten ist hier laut Rothmeier ökonomisch nur sinnvoll, wenn eine störungsfreie Schmelzfiltration gewährleistet werden kann. Diese kann aber durch heterogene Fremdpartikel beeinträchtigt werden. Deshalb wurde im VDI-Technikum eine spezielle Rotationstechnologie entwickelt: Sie gewährleistet einen konstanten Schmelzstrom, indem im Schmelzkanal eine ständig rotierende Siebscheibe zum Einsatz kommt. Bei der Erprobung seien sehr gute Trennergebnisse erzielt worden.

Mit der Hochschule Pforzheim führt das VDI ZRE das Pilotprojekt "Tracer Based Sorting" durch: Abfälle aus dem Gelben Sack werden dabei nicht nur nach ihrer Art, sondern auch nach den notwendigen Verarbeitungsverfahren sortiert. Dabei hilft fluoreszierendes Material, das unter spezieller Strahlung spezifische Farben abgibt. Dieses Verfahren funktioniert auch bei starker Verunreinigung der zu trennenden Materialien.

"Die Kreislaufwirtschaft ist in Kunststoff-Wertschöpfungsketten der entscheidende Stellhebel, um die Klimaziele zu erreichen", bekräftigte Dr. Hermann Achenbach, Leiter der Arbeitsgruppe Nachhaltigkeit und Kreislaufwirtschaft beim SKZ Kunststoffzentrum in Würzburg. Derzeit sind erst rund 14 Prozent der verarbeiteten Kunststoffe Rezyklate, zwei Drittel davon werden wiederum zu Baumaterialien und Verpackungen (z. B. PVC-Recycling von Fenstern oder Rückführungen durch die Nutzung des dualen Systems).

"Den Unternehmen fehlen oft die Kenntnisse darüber, wo Rezyklate verfügbar sind und wie man sie beziehen kann", berichtete Achenbach. Die Forderung nach langfristiger Verfügbarkeit erweise sich häufig als Hemmnis. Zudem gebe es technische und ökonomische Barrieren, da die Kunststoffe oft bestimmte Eigenschaften aufweisen müssen. So ließen Standards und Normen den Einsatz von Rezyklaten in vielen Fällen nicht zu. Als Beispiel nannte er einen Recycler, der Abstandshalter für Lackierstraßen im Autobau herstellen wollte. Allerdings scheiterte die Verwendung von Rezyklaten an den Farbvorschriften. Achenbach stellte Initiativen und Projekte vor, mit denen solche Hindernisse überwunden werden sollen:

Marktplätze für Rezyklate: Auf digitalen Marktplätzen für Sekundärkunststoffe können Unternehmen Rezyklat-Gesuche einstellen. Um diese Marktplätze zu erweitern, startet gerade das Pilotprojekt "cyclops", das das SKZ gemeinsam mit dem Hamburger Start-up Cirplus, der Berliner GreenDelta GmbH und dem Wuppertal Institut für Klima, Umwelt, Energie gGmbH angeht. Die Partner wollen eine digitale Lösung entwickeln, um Kunststoffe passgenau aufzubereiten und um Sekundärkunststoffe in hochwertige Anwendungen zu bringen. Für das Projekt wurden Fördermittel des Bundesforschungsministeriums beantragt.

Recycling-Fähigkeit mit Online-Tool überprüfen: Zahlreiche Unternehmen aus ganz Europa haben sich zur Initiative RecyClass zusammengeschlossen: Gemeinsam haben sie ein gleichnamiges Online-Tool entwickelt (www.recyclass.eu/de/), mit dem Unternehmen in wenigen Schritten die Recyclingfähigkeit ihrer Verpackungen überprüfen können. Auf Wunsch können die Betriebe Kunststoffverpackungen, die gemäß der RecyClass-Richtlinien entwickelt wurden, von zugelassenen Laboren und Zertifizierungsstellen zertifizieren lassen.

Mit der Rückverfolgung von Kunststoffverpackungen beschäftigt sich die im Jahr 2002 gegründete unternehmensübergreifende Initiative R-Cycle (www.r-cycle.org). Heutige Müllsortierverfahren – so die Initiative auf ihrer Website – könnten nicht zuverlässig zwischen recycelbaren und nicht recycelbaren Verpackungen unterscheiden. Deshalb dokumentiere R-Cycle Verpackungseigenschaften während der Produktion und stelle diese Daten zur Verfügung, um recyclingfähige Materialen am Ende des Lebenszyklus identifizieren zu können und um die Sortierung zu verbessern.

Kreislaufwirtschaft schont das Klima

Neue Wege sind laut Achenbach auch deshalb notwendig, weil die Kreislaufwirtschaft einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz leisten könne. Das Potenzial sei groß, weil 60 bis 95 Prozent der Emissionen, die bei der Produktion eines Kunststoffbauteils entstehen, aus der Herstellung des dafür benötigten Kunststoffes stammen. Eine vollständige Umstellung auf biobasierte Kunststoffe sei demgegenüber schwierig, weil dafür laut einer Studie fünf Prozent der aktuellen landwirtschaftlichen Flächen benötigt würden. Dies wäre mit einer weiteren Intensivierung der Landwirtschaft verbunden – inklusive höherem Bedarf an Düngemitteln, Pflanzenschutzmitteln und Brennstoffen für Landmaschinen. Darum sei es sinnvoller, zuerst die vorhandenen Kunststofflager zu leeren und die Langlebigkeit und Recyclingfähigkeit von Kunststoffen zu gewährleisten.

Wie dies in der betrieblichen Praxis gelingen kann, erläuterte bei dem IHK-Webinar Frank Schockemöhle, Leiter des Geschäftsbereichs K-Tech bei der Pöppelmann GmbH & Co. KG aus Lohne in Niedersachsen. Das mittelständische Unternehmen verarbeitet aktuell etwa 480 verschiedene Kunststoffarten für über 5 600 Produkte. Durch die Kombination aus Reduzierung, Wiederverwendung und Recycling spare sein Unternehmen bis zu 70 Prozent Material ein, sagte Schockemöhle. Das fängt schon beim Design an, indem beispielsweise die Wandstärken und Rippen verringert werden (z. B. Behälter für Cherry-Tomaten mit Netzstruktur). Auch die eingesetzten Produktionsverfahren machen oft den Unterschied: Beim thermoplastischen Schaumspritzgussverfahren wird dem Kunststoff beim Schmelzen Gas zugeführt, sodass beispielsweise Serienbauteile für die Automobilindustrie eine zellulare Struktur bekommen. Dadurch werden Materialeinsparungen von bis zu zwölf Prozent erreicht und das Gewicht der Bauteile wird reduziert. Damit hat das Unternehmen im vergangenen Jahr gegenüber dem Kompaktspritzguss fast 280 Tonnen Kunststoff eingespart, 2021 sollen es 410 Tonnen werden – mit entsprechenden Entlastungen beim C02-Ausstoß und beim Energieverbrauch.

Weitere Verbesserungen soll das Projekt "Pöppelmann blue" bringen, mit dem geschlossene Materialkreisläufe angestrebt werden: Aus einem Produkt soll ein Rezyklat und aus dem Rezyklat wieder ein Produkt mit derselben Qualität werden. "Doch Rezyklat ist nicht gleich Rezyklat", so Schockemöhle. Es sei wirtschaftlich und schone Ressourcen, in der Produktion sogenannte Post-Industrial-Rezyklate (PIR) anstatt von Neuware einzusetzen. Das werde in der Firma seit den 70er Jahren umgesetzt, zum Beispiel bei Pflanztöpfen. Mit Kreislaufwirtschaft habe das jedoch noch nichts zu tun. Denn der technische Materialkreislauf schließe sich nur durch die Wiederverwertung eines "Serien"-Produkts. Dies sei nur möglich mit Post-Consumer-Rezyklaten (PCR).

Eigene PIR-Rezyklate (PIR) setzt Pöppelmann beispielsweise für Waschkappen ein, die Getriebe vor eindringendem Wasser schützen. Im Vergleich zur Neuware reduziere sich der C02-Ausstoß durch die Rezyklate um etwa 50 Prozent. Zusammen mit Daimler wird derzeit getestet, wie Zulieferteile für Abgaskrümmer wieder in den Kreislauf zurückgeführt werden können. Nach Aussage von Schockemühle sei es sogar möglich, kurzlebige Kunststoffe wie PCR-Rezyklate aus dem Gelben Sack durch Upcycling in der Automobilindustrie einzusetzen. Der Vorteil sei, dass diese Materialien langfristig verfügbar seien. Seit Ende 2020 laufe die Herstellung des ersten Artikels, eines Halters für Soundgeneratoren, serienmäßig. Dafür werden reine Polypropylene gereinigt und mit 30 Prozent Glasfaser granuliert. Die CO2-Einsparung liege bei 46 Prozent. Die zunächst sehr reservierten Kunden habe man mittlerweile überzeugen können. (WIM|7-8 2021)

 

Nachhaltigkeit - Stimmt die Chemie?

Chemikalien sind in der Wirtschaft und in unserem Alltag allgegenwärtig und in praktisch jedem Erzeugnis vorhanden. Chemikalien sind zudem die Bausteine für klimafreundliche, schadstofffreie sowie energie- und ressourceneffiziente Technologien wie beispielsweise Batterien, Windkraftanlagen oder Photovoltaik. Gleichzeitig können Chemikalien mit gefährlichen Eigenschaften aber auch unerwünschte Folgen für die Gesundheit und für die Umwelt haben. Um diese Auswirkungen kontrollieren zu können, hat die EU-Kommission in den vergangenen Jahren verschiedene Gesetze geschaffen.

Am wichtigsten sind die Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, die sogenannte "CLP-Verordnung" (Classification, Labelling and Packaging) in der aktuellen Fassung vom 13. November 2020 sowie die Reach-Verordnung zur Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien von 2006. "Reach" steht für Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien).

CLP-Verordnung
Die CLP-Verordnung verpflichtet Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender von Stoffen oder Gemischen zur ordnungsgemäßen Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung ihrer gefährlichen Chemikalien, bevor sie diese in Verkehr bringen. Erfüllen die einschlägigen Informationen (z. B. toxikologische Daten) zu einem Stoff oder Gemisch die Einstufungskriterien der CLP-Verordnung, werden die Gefahren eines Stoffes oder Gemischs angegeben, indem sie einer bestimmten Gefahrenklasse und -kategorie zugewiesen werden. Die Gefahrenklassen gemäß CLP-Verordnung beziehen sich auf physikalische, Gesundheits- und Umweltgefahren sowie zusätzliche Gefahren. Mit Hilfe von Kennzeichnungsetiketten und Sicherheitsdatenblättern können nachgeschaltete Anwender auf Gefahren und Risiken aufmerksam gemacht werden.

Reach-Verordnung
Die Reach-Verordnung regelt den Schutz für Mensch und Umwelt in Bezug auf das Inverkehrbringen von chemischen Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen. Im Kern geht es darum, die bestehenden Wissenslücken zu schließen, um einen verantwortlichen Umgang mit Chemikalien zu ermöglichen. Hersteller und Importeure müssen alle Stoffe oder Stoffgemische, die in Mengen von einer Tonne oder mehr pro Jahr hergestellt oder eingeführt werden, bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) registrieren. Bestimmte hinsichtlich Gesundheit und Umwelt besonders besorgniserregende Stoffe (substances of very high concern – SVHC) können zudem verboten oder beschränkt werden. Sämtliche SVHC-Stoffe werden zunächst in der sogenannten Reach-Kandidatenliste geführt (https://echa.europa.eu/de/candidate-list-table). Die Aufnahme eines Stoffes führt zu rechtlichen Verpflichtungen für betroffene Unternehmen. Ein Lieferant von Erzeugnissen (z. B. Produzent oder Händler) ist gemäß Artikel 33 Reach-Verordnung verpflichtet, seine Abnehmer zu informieren, falls ein SVHC-Stoff in einer Konzentration über 0,1 Massenprozent im Erzeugnis enthalten ist. Die Information an gewerbliche Kunden muss dabei unaufgefordert erfolgen. Private Endverbraucher müssen auf Anfrage innerhalb einer Frist von 45 Tagen informiert werden. Beispiele für solche Erzeugnisse sind Textilien, Industrieausrüstungen, Haushaltsgeräte und Fahrzeuge (sowohl Bauteile als auch Fertigerzeugnisse).

EU-Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit
Im Oktober 2020 hat die Europäische Kommission die EU-Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit verabschiedet. Diese Strategie ist der erste Schritt in Richtung des Null-Schadstoff-Ziels, das im europäischen Green Deal angekündigt wurde. Knapp 20 Jahre nach dem ersten strategischen Konzept für das Chemikalienmanagement in Europa mit dem Schwerpunkt auf der Reach-Verordnung wird nun ein neues Paradigma eingeführt. Hierbei soll der Übergang zu inhärent sicheren und nachhaltigen Chemikalien geschaffen werden. Das bedeutet, dass dann grundsätzlich nur noch sichere Chemikalien verwendet werden dürfen, um Schäden an Mensch und Umwelt zu verhindern. Bislang lag der Schwerpunkt beim Risikomanagement und bei der Bereitstellung von Informationen für Verwender von Chemikalien, um die Einwirkungen von gesundheits- und umweltschädigenden Stoffen auf Mensch und Umwelt zu minimieren. Zukünftig sollen gefährliche Stoffe im Wesentlichen nur noch eingesetzt werden, wenn ihre Verwendung für die Gesundheit oder Sicherheit erforderlich oder für das Funktionieren der Gesellschaft kritisch ist und es keine tragfähigen Alternativen gibt. Für diese sogenannten wesentlichen Verwendungszwecke sollen noch konkrete Kriterien festgelegt werden. Neu ist auch die Anforderung der Nachhaltigkeit: Dies soll gewährleistet werden, indem der Fußabdruck von Chemikalien in Bezug auf Klimawandel, Ressourcenverbrauch, Ökosysteme und biologische Vielfalt unter Betrachtung des gesamten Lebenszyklus minimiert wird.

Besondere Aufmerksamkeit richtet die Europäische Kommission auf Chemikalien mit endokriner Wirkung (sogenannte endokrine Disruptoren). Diese Stoffe können Krankheiten durch Störungen des Hormonsystems hervorrufen und beeinträchtigen insbesondere die Funktion der Schilddrüse, des Immunsystems, des Fortpflanzungssystems und des Gesamtstoffwechsels des Menschen. Beispiele für endokrine Disruptoren sind Bisphenol A, das zur Herstellung von Polycarbonat-Kunststoffen für Lebensmittelverpackungen eingesetzt wird, sowie Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS), die nicht nur in Feuerlöschschäumen, sondern auch in vielen Konsumgütern wie beispielsweise Pfannen mit Antihaftbeschichtung, wasser- und schmutzabweisenden Textilien sowie Kosmetika verwendet werden.

Auch wenn einige Rechtsvorschriften wie die Reach-Verordnung die Möglichkeit bieten, endokrine Disruptoren zu ermitteln, ist das Regelwerk der EU insgesamt zu fragmentiert und eng gefasst. Künftig soll sichergestellt werden, dass endokrine Disruptoren rechtzeitig erkannt werden und die Exposition von Mensch und Umwelt minimiert wird. Geplante Maßnahmen umfassen eine rechtsverbindliche Gefahrenkennzeichnung sowie eine Gewährleistung, dass endokrine Disruptoren für Verbraucherprodukte verboten und nur dann verwendet werden dürfen, wenn sie nachweislich für die Gesellschaft unverzichtbar sind. Weiter sollen diese Stoffe als eine Kategorie von besonders besorgniserregenden Stoffen in die Kandidatenliste der Reach-Verordnung aufgenommen werden.

Menschen werden täglich nicht nur einer Chemikalie, sondern einer breiten Mischung von Chemikalien aus verschiedenen Quellen wie Wasser, Nahrungsmitteln, Atemluft, Medikamenten und verschiedenen Produkten ausgesetzt. Im Falle der Exposition gegenüber einer Kombination von Chemikalien ist das Gesamtrisiko in der Regel größer als bei den einzelnen Chemikalien für sich genommen. Deshalb kann die Exposition gegenüber einer Kombination von Chemikalien auch dann nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt haben, wenn jede Chemikalie für sich genommen als sicher eingestuft ist. Allerdings wird die Sicherheit von Chemikalien in der Regel durch die Beurteilung einzelner Stoffe oder von beabsichtigt zusammengestellten Gemischen bewertet. Um angemessen auf den Kombinationseffekt auch von nicht beabsichtigten Chemikaliengemischen einzugehen, will die EU sowohl die Reach-Verordnung als auch weitere Rechtsvorschriften beispielsweise für Wasser, Lebensmittelzusatzstoffe, Spielzeug, Lebensmittelkontaktmaterial, Waschmittel und Kosmetika anpassen.

Schadstofffreie Kreislaufwirtschaft
Die EU-Chemikalienstrategie spielt zudem eine große Rolle für eine schadstofffreie Kreislaufwirtschaft. Gemäß dem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft im Rahmen des europäischen Green Deals müssen sowohl Produkte als auch Rezyklate sicher und nachhaltig sein. Das bedeutet, dass bedenkliche Stoffe durchgehend auf ein Minimum reduziert werden müssen. Besonders priorisiert werden Produktkategorien mit hohem Kreislaufpotenzial, wie Textilien, Verpackungen, Möbel, Elektronik- und IT-Geräte, Baustoffe und Gebäude. Weiter sollen für die verschiedenen Produkte Informationen zu den enthaltenen bedenklichen Chemikalien und zur sicheren Verwendung verfügbar gemacht werden. Eine Grundlage hierfür bietet die SCIP-Datenbank der europäischen Chemikalienagentur ECHA (https://echa.europa.eu/de/scip). SCIP steht für "Substances of Concern in Articles as such or in complex Objects/Products".

In Summe verfolgt die EU eine Doppelstrategie: Durch verstärktes Fördern von Innovationen für sichere und nachhaltige Chemikalien sollen nicht nur Mensch und Umwelt geschützt, sondern die EU zugleich auch globaler Marktführer in diesem Bereich werden. Hierfür plant die EU zum einen eine verstärkte Förderung von Forschung, Entwicklung, Qualifizierung und innovativen Geschäftsmodellen und zum anderen eine internationale Führungsrolle, um für die EU-Standards weltweit zu werben und somit gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. (WIM 7-8|2021)

  Ansprechpartner/in

Dr. rer. nat. Ronald Künneth (Tel: +49 911 1335 1297, ronald.kuenneth@nuernberg.ihk.de)

IHK ecoFinder: Datenbank jetzt auch mit Rubrik Wasserstoff

Damit haben diese ein nützliches Medium, um Kontakte mit potenziellen Kunden und Partnern im In- und Ausland zu knüpfen. Seit Kurzem sind auch Unternehmen und Forschungseinrichtungen aus der Wasserstoffwirtschaft mit ihren Leistungen unter www.ihk-ecofinder.de abrufbar. Außerdem präsentieren sich auf dem Portal Hersteller, Händler, Dienstleister und Berater aus diesen Bereichen: Kreislauf- und Abfallwirtschaft, Klimaschutz, Energie- und Materialeffizienz, erneuerbare Energien, Wasser- und Luftreinhaltung, Lärmminderung, Umgang mit Gefahrstoffen und Chemikalien, Umwelt- und Energiedienstleistungen sowie Forschung und Entwicklung.

Interessierte Unternehmen, die sich ebenfalls auf www.ihk-ecofinder.de präsentieren wollen, können sich direkt auf dem Portal registrieren und haben dann über den Benutzerzugang die Möglichkeit, ihr Profil mit Firmenlogo, Kontaktdaten und detailliertem Leistungsprofil anzulegen und jederzeit zu aktualisieren. Zusätzlich werden die Eintragungen jeweils durch die regionale IHK qualitätsgesichert. Das barrierefreie Portal ist aus der Datenbank "IHK-Umfis" hervorgegangen, die die IHK Nürnberg für Mittelfranken vor rund 30 Jahren entwickelt hatte.

Weitere Informationen finden Sie unter www.ihk-ecofinder.de.

  Ansprechpartner/in

Dr.-Ing. Robert Schmidt (Tel: +49 911 1335 1299, Robert.Schmidt@nuernberg.ihk.de)

EU-Projekt EUREMnext: Energie-Manager - Weltweit mehr Energieeffizienz

Vor Kurzem wurde das EU-Projekt "Eurem next" erfolgreich abgeschlossen, das auf 40 Monate angelegt war: Das weltweit standardisierte Trainingskonzept wurde dabei weiterentwickelt und auf weitere sechs Staaten (Albanien, Bosnien-Herzegowina, Estland, Lettland, Serbien, Türkei) ausgeweitet. Dort wurden vor allem kleine und mittlere produzierende Unternehmen auf dem Weg zu mehr Energieeffizienz, Klimaschutz und Wettbewerbsfähigkeit begleitet. Unterstützt wurden sie von den "etablierten" Eurem-Partnern in Deutschland, Finnland, Griechenland, Österreich, Spanien und Tschechien. 220 Energie-Manager haben sich im Zuge dieses Pilotprojektes erfolgreich weitergebildet, darunter auch 27 aus Mittelfranken.

"Eurem next" wurde von der IHK Nürnberg koordiniert und aus Mitteln des Forschungs- und Innovationsprogramms "Horizont 2020" der Europäischen Union finanziell unterstützt. Auf dem Programm stand auch die Weiterentwicklung von Werkzeugen und Trainingsinhalten. Diese Zusatzelemente sind auch für diejenigen von Nutzen, die nicht an den Eurem-Kursen teilnehmen, sich aber für Energiemanagement, Energieaudits und energieeffiziente und klimafreundliche Geschäftspraktiken interessieren. Erarbeitet wurden ergänzende E-Learning-Module, die in zwölf Sprachen verfügbar sind und sich u. a. mit Themen wie "Industrie 4.0 und Energieeffizienz", "Mobilitätsmanagement im Unternehmen", "Energie-Audit-Normen gemäß EN 16247 und ISO 50002" und "Mitarbeitermotivation" sowie „Kommunikation von Energiefragen" beschäftigen. Praktische Übungen werden anhand eines neu entwickelten sogenannten "Energie-Audit-Support-Tools" vermittelt.

"Durch "Eurem next" konnten wir das erweiterte und aktualisierte Energie-Manager-Training substanziell weiterentwickeln. Die Ergebnisse kommen dem neuen deutschen und auch dem neuen internationalen Qualifizierungsstandard zugute", so Dr.-Ing Robert Schmidt, Leiter des IHK-Geschäftsbereich Innovation|Umwelt. Dadurch werde die Qualifizierung von betrieblichen Energieverantwortlichen weiter verbessert.

Weitere Informationen finden Sie unter www.energymanager.eu/en/euremnext-project/

  Ansprechpartner/in

Dr.-Ing. Robert Schmidt (Tel: +49 911 1335 1299, Robert.Schmidt@nuernberg.ihk.de)

Dipl.-Betriebsw. (FH) Stefan Schmidt (Tel: +49 911 1335 1445, stefan.schmidt@nuernberg.ihk.de)

Sustainable Finance - Finanzierung mit nachhaltigem Fundament

Das Jahr 2015 markierte einen Meilenstein für Klimaschutz und Nachhaltigkeit: Die Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen verabschiedeten die "Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung". Darin verständigte sich die Weltgemeinschaft auf 17 Ziele, die eine wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltige Entwicklung anstreben. Implizit wurde damit der bisherige Wohlstandsbegriff, der sich nur auf das Pro-Kopf-Einkommen konzentrierte, wesentlich erweitert. Beschlossen wurde 2015 auch das Pariser Klimaschutzabkommen, das mittlerweile von über 180 Staaten ratifiziert wurde und weltweite Klimaneutralität in der zweiten Hälfte des 21. Jahrhunderts anstrebt. Die EU geht mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 voran und hat 2019 als Fahrplan den europäischen "Green Deal" erarbeitet.

Taxonomie-Verordnung für den Finanzmarkt
Parallel zum klimapolitischen Fahrplan arbeitet die EU seit 2018 am "Aktionsplan für nachhaltige Finanzen" ("Sustainable Finance"), um die Finanzwirtschaft in Ziele der Nachhaltigkeit (Sustainability) einzubinden. Dabei werden wirtschaftliche Kriterien ergänzt um sogenannte ESG-Kriterien (Environment | Social | Governance – also Umwelt, Soziales und verantwortungsvolle Unternehmensführung). Mit der Offenlegungs- und der Taxonomie-Verordnung wurden Ende 2019 bereits rechtsverbindliche Grundlagen dafür geschaffen, wie berichtspflichtige Unternehmen transparent über Nachhaltigkeitsrisiken (drohende Wertverluste aufgrund von ESG-Risiken) und über Umweltschäden (negative Nachhaltigkeitsauswirkungen) informieren können.

Die Taxonomie-Verordnung soll ein einheitliches Klassifizierungsschema schaffen, um nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten bewerten zu können. Unmittelbar zu beachten ist sie von Banken, Versicherungen und anderen Akteuren der Finanzmärkte, die Finanzmarktprodukte bereitstellen, sowie für "große Unternehmen von öffentlichem Interesse" (Kapitalgesellschaften mit mehr als 500 Beschäftigten und einer Bilanzsumme über 20 Mrd. Euro oder einem Umsatz über 40 Mrd. Euro). Sie alle müssen in einer "nichtfinanziellen Erklärung" jährlich über ihre unternehmerische Tätigkeit berichten, einschließlich der Folgen für Umwelt, Soziales, Menschenrechte und Korruption, und damit offenlegen, welche Teile ihrer Aktivitäten "nachhaltig" im Sinne der Umweltziele der Taxonomie sind.

Die Taxonomie-Verordnung legt sechs Umweltziele fest: Klimaschutz / Anpassung an den Klimawandel / nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen / Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft / Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung / Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.

Die ersten beiden Ziele werden ab 2022 Anwendung finden. Für die Klimaschutzziele liegen seit kurzem die Kriterien fest, an denen für jede einzelne Tätigkeit bemessen wird, ob und inwieweit sie als "nachhaltig" gilt. Die delegierte Verordnung vom 21. April 2021 gibt in Anhängen von mehreren hundert Seiten detaillierte und meist quantitative Bewertungsmaßstäbe für die Nachhaltigkeit von etwa hundert Wirtschaftsaktivitäten vor. Für die weiteren Ziele 3 bis 6 stehen die endgültigen Fassungen der delegierten Rechtsakte mit den technischen Kriterien noch aus, sie sollen jedoch schon ab 2023 angewandt werden.

Konkrete Auswirkungen gibt es auch für die Art und Weise, wie Unternehmen der Finanzwirtschaft und Finanzberater Anleger beraten müssen: Die Offenlegungsverordnung verpflichtet sie schon im Vorfeld von Beratungen und Vertragsabschlüssen dazu, Anleger darüber zu informieren, wie sie mit Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Investitionen und Beratungen umgehen und welche Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit die von ihnen beworbenen oder bereitgestellten Produkte haben. Ferner müssen ihre Informationen beinhalten, welche Umweltziele mit einem Finanzprodukt angestrebt und welcher Anteil dieses Finanzprodukts in nachhaltige Aktivitäten investiert wird – und zwar getrennt nach "ermöglichenden Aktivitäten" und "Übergangsaktivitäten".

Noch nicht abgeschlossen sind die Diskussionen auf europäischer Ebene hinsichtlich der Finanzmarktrichtlinie MiFID-II und der Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD, die sich auf die Beratung zu Wertpapieren und Versicherungsanlageprodukten auswirken. Ebenfalls noch in der Diskussion befinden sich Fragen zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken im Risikomanagement von Banken, Versicherungen und Wertpapierfirmen sowie folglich auch in Vorschriften zur Aufsicht über diese Finanzinstitute.

Auswirkungen auf die Realwirtschaft
Die EU-Taxonomie gibt sehr detailliert vor, welche wirtschaftlichen Aktivitäten zu welchem Zeitpunkt als nachhaltig gelten. Damit wird offenkundig und überprüfbar, in welchem Umfang die Geschäftstätigkeiten von Unternehmen nachhaltig sind. Dies ist beileibe nicht nur für die Öffentlichkeitsarbeit wichtig, sondern wirkt sich u. a. ganz konkret auf die Unternehmensfinanzierung aus: Denn Kapitalgeber und Versicherungen werden aufgrund ihrer eigenen Berichtspflichten und aufgrund der Erwartungen ihrer jeweiligen Aufsichtsbehörden umfangreiche Informationen zur Nachhaltigkeit ihrer Risikopositionen einholen müssen. Und das hat direkte Auswirkungen auf viele weitere Unternehmen der Realwirtschaft: Die Finanzunternehmen sind nun durch diese Regulierung dazu gezwungen, ihrerseits Nachhaltigkeitsberichte von allen Unternehmen einzufordern, die bei ihnen Finanz- oder Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen wollen. Auf diese Weise wird sich der Strukturwandel zugunsten nachhaltiger Geschäftsmodelle beschleunigen. Selbst ohne politische und regulatorische Eingriffe werden nicht-nachhaltige Aktivitäten verteuert – oder sogar verhindert.

Das sieht auch der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) so: Für Unternehmen, die die Kriterien nicht erfüllen, könnten sich die Finanzierungsbedingungen verschlechtern bzw. der Zugang zu Finanzierungen könnte sogar verwehrt werden. "Aber für Unternehmen, die die Kriterien erfüllen, könnte eventuell der gegenteilige Effekt eintreten", so der DIHK in einer Stellungnahme. In die gleiche Kerbe schlägt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft in einer aktuellen Mitteilung: "Langfristig wollen die Versicherer keine gewerblichen und industriellen Risiken mehr zeichnen, die den Transformationsprozess zu einer nachhaltigen und klimaneutralen Wirtschaft negieren."

Wegweisende Gerichtsurteile
Nicht nur die Regulierungen der EU, sondern auch aktuelle, Aufsehen erregende Gerichtsurteile zeigen die wachsende Macht der Stakeholder beim Thema Nachhaltigkeit: beispielsweise das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Den Haag vom 26. Mai 2021 gegen den Energiekonzern Royal Dutch Shell. Auf die Klage von sieben Umweltverbänden verurteilte das Gericht den Konzern dazu, seine Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 um mindestens 45 Prozent im Vergleich zum Jahr 2019 zu verringern. Die Verpflichtung bezieht sich auf die eigenen Emissionen einschließlich aller Unternehmen im Konzernverbund (sogenannte "Scope 1"-Emissionen) und auf diejenigen der Lieferanten ("Scope 2-Emissionen") und sogar diejenigen der Kunden ("Scope 3-Emissionen"), die ebenfalls – allerdings weniger verbindlich – einbezogen werden. Hier ist Shell verpflichtet, nach besten Kräften auf eine Minderung zu dringen ("best effort"-Verpflichtung). Gegebenenfalls kann Royal Dutch Shell damit sogar gezwungen sein, sein Produktportfolio zu verändern.

Unabhängig davon, ob das Urteil nach niederländischem Recht Bestand haben wird (Royal Dutch kündigte Berufung an) oder ob ein ähnliches Urteil auch in anderen EU-Staaten denkbar wäre (der DIHK schätzt die Wahrscheinlichkeit für Deutschland als gering ein): Mit derartigen gerichtlichen Anforderungen an international tätige Konzerne zeichnet sich ab, dass die Transparenz bezüglich der Nachhaltigkeitskriterien entlang der gesamten Wertschöpfungskette gefordert wird. Es wird nur eine Frage der Zeit sein, bis Royal Dutch (vorsorglich oder gerichtlich erzwungen) alle nationalen und internationalen Geschäftspartner um Informationen über deren Emissionen und über deren Strategie zur Reduzierung dieser Emissionen bittet.

Auch Mittelstand betroffen
Auch kleinen und mittleren Unternehmen ist also dringend zu empfehlen, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen und ein Nachhaltigkeitsmanagement einzuführen. Denn die EU-Taxonomie und die schon bestehenden Berichtspflichten für Großunternehmen werden sich auf die Lieferanten und Kunden der gesamten Wertschöpfungskette auswirken.

Bei Konzepten für das Nachhaltigkeitsmanagement (z. B. gemäß dem Standard ISO 26000) spielen Nachhaltigkeitsberichte eine wichtige Rolle: Sie dienen im Unternehmen intern dazu, um soziale, ökologische und ökonomische Aspekte zu verbessern. Nach außen sind sie ein wichtiges Instrument für die Diskussion mit Stakeholdern (z. B. Anteilseigner, Beschäftigte, Lieferanten, Kunden, Nachbarn, Verbände, Behörden). Gerade kleine und mittlere Unternehmen benötigen oft erst einmal einen Überblick, wo sie beim Thema Nachhaltigkeit stehen und welche Aspekte mit welchen Kennzahlen abgebildet und transparent gemacht werden müssen. Die Erarbeitung des Berichts kann damit auch intern für mehr Klarheit sorgen.

Den Unternehmen bleibt es derzeit noch selbst überlassen, nach welchem Standard sie berichten. Ebenso gibt es noch keine Verpflichtung, diese Berichte extern prüfen zu lassen. Nutzbar sind nationale, europäische oder internationale Rahmenwerke wie der UN Global Compact, die ISO 26000 und das Eco-Management und Audit Scheme (Emas). Unterstützung bieten etwa die G4-Leitlinien der Global Reporting Initiative (GRI) oder Kriterienkataloge, etwa des Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK). Diese stellen sicher, dass die Regelungen des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes oder des Nationalen Aktionsplans (NAP) Wirtschaft und Menschenrechte beachtet werden.

Die neuen Regelungen der EU stellen die Unternehmen zweifellos vor große Herausforderungen, zumal das Thema Nachhaltigkeit gemäß der ESG-Kriterien viele Aspekte umfasst – weit über Kernfragen wie Energieeffizienz und CO2-Reduzierung hinaus. Dennoch müssen auch kleine und mittlere Betriebe bei Anfragen ihrer Kapitalgeber, Versicherungen, Kunden und Lieferanten mit den entsprechenden Informationen aufwarten können. Darüber hinaus wird es mehr Regulierung, Bürokratie und Berichtspflichten sowie steigende Kapitalkosten für schlecht vorbereitete Unternehmen geben. Sogar die Zerstörung etablierter Geschäftsmodelle ist möglich. Die Vorbereitung sollte also entschlossen angegangen werden.

Aber es gilt auch, die langfristigen Chancen zu sehen: Mit den beschriebenen Maßnahmen werden Nachhaltigkeitsrisiken systematisch erfasst und bewertet. Unter dem Strich wird damit ein nicht nachhaltiges Wirtschaften teurer werden und sich auf die Preise auswirken. Durch diese Kosten- und Preissignale werden die Kapitalflüsse stärker in nachhaltige Verwendungen gelenkt. "Sustainable Finance" eröffnet auf diese Weise neue Geschäftsgelegenheiten und Geschäftsmodelle. Die steigende Nachfrage nach nachhaltigen Produkten und Dienstleistungen dürfte einen neuen Innovationsschub entfachen – hin zu höheren ökologischen und sozialen Standards, aber auch hin zu neuen Märkten und Geschäftsfeldern.

IHK-Arbeitskreis Finanzierung
Die IHK hat den neuen Arbeitskreis Finanzierung eingerichtet, der sie bei aktuellen Fragen aus dem Bereich der Finanzwirtschaft beraten wird. Bei den Treffen werden aktuelle Themen vorgestellt und diskutiert, um ein ausgewogenes Meinungsbild zu erarbeiten. Die Ergebnisse bilden die Grundlage für Stellungnahmen und Positionen der IHK gegenüber Politik, Verwaltung und Gesetzgebung. Ein Thema ist u. a. die aktuelle Finanzmarktregulierung ("Sustainable Finance"), durch die Engpässe beim Finanzierungszugang und neue Berichtspflichten auf die Unternehmen zukommen können. Der Arbeitskreis setzt sich deshalb für unternehmensfreundliche Rahmenbedingungen insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen ein. Zudem unterstützt er die IHK dabei, die Mitgliedsunternehmen zu sensibilisieren und auf die Erarbeitung von Nachhaltigkeitsberichten vorzubereiten. 

  Ansprechpartner/in

Dr. Udo Raab (Tel: +49 911 1335 1383, udo.raab@nuernberg.ihk.de)

Ass. jur. Yvonne Stolpmann (Tel: +49 911 1335 1377, yvonne.stolpmann@nuernberg.ihk.de)

Aktuelles aus Bayern

Bewerbung Ressourceneffizienztage 2021 © Bewerbung Ressourceneffizienztage 2021

Digitale Bayerische Ressourceneffizienztage – Gemeinsam Zukunft gestalten

Vielfältiges Programm bei den Bayerischen Ressourceneffizienztagen 2021 – Hier geht’s zur Anmeldung!

Zu den größten Herausforderungen unserer Zeit zählen der Klimawandel, die Verknappung von Ressourcen sowie der nachhaltige Umgang mit Kunststoffen. Gemeinsam müssen wir an Lösungen arbeiten! Die digitalen Bayerischen Ressourceneffizienztage bieten Unternehmen sowie Interessierten dazu eine Plattform. Der Fokus der Veranstaltung liegt auf: Klimaschutz, Digitalisierung, Kunststoffe und Ökodesign im Kontext der Ressourceneffizienz. Der bayerische Umweltminister Thorsten Glauber eröffnet die Ressourceneffizienztage.

Wie Ressourceneffizienz gelingt, zeigen rund 20 renommierte Expertinnen und Experten aus Forschung und Praxis. Es werden Lösungsansätze, laufende Projekte sowie die Best-Cases der Gewinner des Bay. Ressourceneffizienz-Preises vorgestellt. Impulse geben die Keynotespeaker Prof. Dr. Christian Berg (Club of Rome), Bernd Draser (ecosign – Akademie für Gestaltung), Dr. Adriana Neligan (Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V.), Dr. Tina Buchholz (PlasticsEurope Deutschland) und Prof. Dr. Klaus-Jürgen Grün (Vizepräsident des Ethikverbands der deutschen Wirtschaft e.V.).

Sie können zudem in Table Talks sowie in digitalen Netzwerkräumen diskutieren, sich vernetzen und mit Expertinnen und Experten ins Gespräch kommen.

Seien Sie dabei! Tauschen Sie sich aus! Gemeinsam können wir die Zukunft ressourceneffizient gestalten!

Die Veranstaltung ist digital und kostenlos.

REZ | ‎0821 9071-5276 | rez@lfu.bayern.de

 

Veranstaltungsübersicht

Aktuelle Veranstaltungen aus dem Geschäftsbereich Innovation | Umwelt

 

Aktuelles aus Deutschland

Erstmals rollen eine Million Elektrofahrzeuge auf deutschen Straßen

Im Juli wurden laut Kraftfahrtbundesamt in Deutschland etwa 57.000 Elektrofahrzeuge neu zugelassen. Damit erreichen Industrie und Bundesregierung das gemeinsame Ziel, eine Million elektrisch betriebene Fahrzeuge auf Deutschlands Straßen zu bringen1. Über die Hälfte davon sind rein elektrische Fahrzeuge, die übrigen sind Plug-In-Hybride sowie Brennstoffzellenfahrzeuge. Deutschland wird somit seinem Anspruch gerecht, Leitanbieter und Leitmarkt für diese wichtige Mobilitätstechnologie zu werden.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: „Mit einer Million E-Autos auf deutschen Straßen haben wir einen entscheidenden Meilenstein erreicht: Unser Verkehr wird unumkehrbar auf erneuerbare Energien umgestellt. Dieses Momentum wollen wir nutzen und werden daher den Innovationsbonus für den Kauf eines E-Autos bis Ende 2025 verlängern. Das Ziel ist, dass E-Mobilität bis 2030 einen entscheidenden Beitrag zur Senkung der Treibhausgasemissionen leistet und unsere Autoindustrie und ihre Beschäftigten die Transformation erfolgreich meistern. Das schafft schon heute neue Wertschöpfung und Beschäftigung, beispielsweise im Bereich der Batteriefertigung.“  

Bundesumweltministerin Svenja Schulze: „Eine Million Elektroautos stehen für millionenfach weniger CO2-Emissionen im Verkehr. Denn sechzig Prozent der Treibhausgasemissionen des Verkehrs in Deutschland entfallen allein auf Pkw. Jetzt müssen wir noch einmal durchstarten, um das Potenzial der Elektromobilität vollends auszunutzen und die Klimaziele bis 2030 auch wirklich zu erreichen. Elektrofahrzeuge sind im Pkw-Bereich die effizienteste klimafreundliche Option, denn sie bringen die eingesetzte Energie ohne Umwege auf die Straße. Wer auf ein Elektroauto umsteigt, spart obendrein Geld. Langfristig ist das Stromladen nämlich billiger als das Tanken an der Zapfsäule. Und die Wartungskosten eines E-Autos sind viel geringer als beim Verbrenner. Nicht zuletzt verursachen Elektrofahrzeuge weniger Lärm und schädliche Abgase und erhöhen so die Lebensqualität in unseren Städten.“ 

Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer: „Eine Million Elektrofahrzeuge sind ein erstes, wichtiges Ziel und ich freue mich, dass wir dieses gemeinsam erreicht haben. Um die Klimavorgaben bis 2030 zu erreichen, müssen wir allerdings noch ambitionierter werden: 14 Millionen E-Fahrzeuge bis 2030 muss laut Experten das neue Ziel lauten. Das schaffen wir nur, wenn auch die Rahmenbedingungen stimmen. Daher unterstützen wir vor allem den Ausbau der Ladeinfrastruktur – im öffentlichen wie auch im privaten Bereich – aber auch Verkehrsträger mit bisher geringer Marktdurchdringung, wie Nutzfahrzeuge und Busse.“ 

Seit Mitte 2020 hat die Verbreitung von Elektrofahrzeugen in Deutschland einen deutlichen Sprung nach vorn gemacht. Das zweite Halbjahr 2020 war geprägt von neuen Rekorden bei den monatlichen Neuzulassungen und allein in den ersten sieben Monaten 2021 wurden mit mehr als 350.000 Elektro-Pkw etwa so viele E-Fahrzeuge neu zugelassen wie im gesamten Jahr 20202. Insgesamt fahren heute auf deutschen Straßen etwa 60 Prozent mehr Elektrofahrzeuge als noch Ende 2020.  

Unter den eine Million elektrisch betriebenen Fahrzeugen zählt das Kraftfahrt-Bundesamt 54 Prozent rein elektrische Fahrzeuge und 46 Prozent Plug-In-Hybride. 

Der Einsatz von Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb ist ein zentraler Hebel zur Reduktion der Treibhausgasemissionen des Verkehrs und somit zur Erreichung der Klimaziele der Bundesregierung. Neben den Treibhausgasemissionen sind auch die Luftschadstoffe des heutigen Straßenverkehrs problematisch, vor allem Feinstaub und Stickoxide. Elektroautos haben keine Auspuffabgase, zum Beispiel Stickoxide, und auch Partikelemissionen fallen nur durch Aufwirbelung und Abrieb an (wie bei allen Fahrzeugen), aber nicht zusätzlich durch den Verbrennungsmotor. Elektroautos tragen also dazu bei, dass unsere Städte lebenswerter und sauberer werden. 

Förderung der Elektromobilität durch die Bundesregierung 

Ausschlaggebend für diese sehr dynamische Entwicklung ist die Einführung der Innovationsprämie am 8. Juli 2020, mit der die Bundesregierung ihre Förderung beim Kauf eines Elektrofahrzeugs verdoppelt hat. Auch das gesamte Maßnahmenpaket mit beständiger Forschungsförderung, dem Ausbau der Ladeinfrastruktur und steuerlichen Maßnahmen hat zu diesem Erfolg beigetragen. Um die Elektromobilität vor dem Hintergrund ihres gesamten Themenspektrums und unter Abdeckung einer vollständigen Wertschöpfungskette voranzubringen, legen die verschiedenen Ressorts jeweils eigene Förderprogramme auf. 

Das BMU fördert im Rahmen des Förderprogramms „Erneuerbar Mobil“ Forschungsvorhaben zum Thema Elektromobilität. Darüber entwickelt das BMU ökologische Standards für Elektrofahrzeuge und fördert Forschungsvorhaben zum Recycling von Elektrofahrzeug-Batterien. Außerdem setzt das BMU seit dem Jahr 2020 das im Rahmen des Konjunkturpakets beschlossene Flottenaustauschprogramm „Sozial & Mobil“ um, bei dem die Anschaffung von Elektrofahrzeugen für Soziale Dienste finanziell unterstützt wird. Ferner fördert das BMU den Einsatz von Elektrobussen im ÖPNV 

Das BMWi verantwortet mit dem Umweltbonus plus Innovationsprämie das Flaggschiffinstrument zur Förderung der Pkw-Nachfrageseite. Im Rahmen des Programms „Elektro-Mobil“ unterstützt das BMWi zudem Synergien zwischen Elektromobilität und Energiesystem sowie den Ausbau der Wertschöpfungsketten der Elektromobilität in der Produktion. Mit der Ladesäulenverordnung regelt das BMWi die zentralen Anforderungen an öffentliche Ladeinfrastruktur. Ein Schwerpunkt in der Industriepolitik des BMWi ist die Förderung des Aufbaus einer heimischen Batteriewertschöpfungskette. Mit zwei „wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse“ (IPCEIs) fördert sie das BMWi erfolgreich mit knapp drei Milliarden Euro. Fördermaßnahmen in den Bereichen Batterietechnologie und Fachkräftesicherung flankieren die beiden Großprojekte. 

Das BMVI stellt für den weiteren Ausbau der Ladeinfrastruktur vielfältige Fördermöglichkeiten bereit. Zum Aufbau von 30.000 öffentlich zugänglichen Ladepunkten, wird in Kürze ein Programm mit 500 Mio. Euro starten. Mit der Förderrichtlinie „Ladeinfrastruktur vor Ort“ wird seit April 2021 außerdem der Aufbau von Ladepunkten an attraktiven Orten des Alltags beschleunigt. Eine weitere Förderrichtlinie zielt auf den Ausbau der Ladeinfrastruktur am Arbeitsplatz und bei Firmenflotten ab. Diese soll noch im Laufe des Sommers starten. Private Ladevorrichtungen werden nach weiterer Aufstockung des Programms mit insgesamt 800 Mio. Euro gefördert.  

Des Weiteren schreibt die Bundesregierung das „Deutschlandnetz“ mit mehr als 1.000 Schnellladestandorten aus. Bis Ende 2023 soll überall in Deutschland der nächste Schnellladepunkt in wenigen Minuten erreichbar sein! Zudem existieren vielfältige Fördermöglichkeiten zur verkehrsträgerübergreifenden Flottenelektrifizierung im kommunalen und gewerblichen Bereich, für Forschung und Entwicklung und zur Umstellung von Nutzfahrzeugen und Bussen im Personenverkehr auf alternative Antriebe. Diese betreffen u.a. die „Förderrichtlinie Elektromobilität BMVI“, die kürzlich veröffentlichte „Richtlinie über die Förderung von leichten und schweren Nutzfahrzeugen mit alternativen, klimaschonenden Antrieben, nebst Infrastruktur“ und die im Notifizierungsverfahren befindliche „Richtlinie zur Förderung alternativer Antriebe von Bussen im Personenverkehr“. (PM BMWi - 02.08.2021)

 

Ausschreibung Deutscher Umweltmanagement-Preis

Mit dem Wettbewerb sollen Unternehmen und Organisationen für herausragende Leistungen im Klima- und Umweltschutz sowie in der Umweltkommunikation ausgezeichnet werden. Bewerbungsschluss ist der 15. September 2021.

Der Deutsche Umweltmanagement-Preis wird in drei Kategorien vergeben:

  • Kategorie 1: Beste Maßnahme Umweltschutz: Prämiert werden Maßnahmen und Projekte zur Umweltfürsorge und Nachhaltigkeit, die im Rahmen eines Umweltmanagements zur Verbesserung der Umweltleistung von Prozessen, Produkten oder Dienstleistungen einer Organisation – oder auch organisationsübergreifend – bereits umgesetzt und bewertet worden sind.
  • Kategorie 2: Beste Maßnahme Klimaschutz: In dieser Kategorie können alle Maßnahmen und Projekte zur Verringerung von Treibhausgas-Emissionen und zur Verbesserung der Klimabilanz von Prozessen, Produkten oder Dienstleistungen einer Organisation eingereicht werden. Auch hier sollen die Initiativen schon realisiert und bewertet sein, übergreifende Maßnahmen und Kooperationen sind möglich.
  • Kategorie 3: Beste EMAS-Umwelterklärung: Gesucht werden Best-Practice-Beispiele für EMAS-Umwelterklärungen, die sich durch eine hohe Qualität und Anschaulichkeit von Daten und Informationen auszeichnen. Neben Kriterien wie Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit, Verständlichkeit oder grafischer Gestaltung wird auch bewertet, wie die Erklärung in der Umweltkommunikation der Organisation zum Einsatz kommt.

Der Wettbewerb löst die EMAS-Awards auf nationaler Ebene ab, die zuletzt im Jahr 2019 ausgeschrieben worden sind. Die Kategorien 1 und 2 stehen auch Unternehmen und sonstigen Organisationen mit anderen strukturierten Umweltmanagementsystem als EMAS offen. Die Gewinner sollen bei einer Veranstaltung im November geehrt werden. 

Bewerbungen können bis zum 15. September beim DIHK eingereicht werden. Eine Expertenjury entscheidet über die jeweils zwei Gewinner pro Kategorie. Alle weiteren Informationen und die Bewerbungsunterlagen sind unter folgendem Link auf der Internetseite des DIHK abrufbar: https://www.dihk.de/de/aktuelles-und-presse/aktuelle-informationen/emas-53962. (DIHK-JK)

 

DIHK-Merkblatt zur Novelle des VerpackG

Am 3. Juli 2021 trat die Novelle des Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft. Der DIHK hat zu den neuen Bestimmungen ein Merkblatt erstellt. Zahlreiche Regelungen greifen jedoch erst nächstes Jahr. Dies gilt etwa für die Ausweitung der Pfandpflicht auf sämtliche Einwegkunststoffgetränkeflaschen und -dosen ab dem 1. Januar 2022 oder die Registrierungspflicht für sämtliche Hersteller im Verpackungsregister LUCID ab 1. Juli 2022. Mit der Novelle wurden auch einige Regelungen der EU-Einwegkunststoffrichtlinie umgesetzt, etwa verpflichtende Mehrwegverpackungen im "take-away"-Bereich ab 2023.

Eine Zusammenfassung finden Sie hier.

 

GreenTech Atlas 2021

Die ökologische Transformation von Wirtschaft und Gesellschaft ist im vollen Gange und führt zu teils radikal veränderten Geschäftsmodellen. Das zeigt der vom Bundesumweltministerium in Auftrag gegebene GreenTech-Atlas 2021, der gestern im Rahmen der Veranstaltung "Grüne Transformation und internationale Marktchancen für GreenTech Made In Germany" vorgestellt wurde. Demnach rechnen die Expertinnen und Experten für die nächsten zehn Jahre mit einem jährlichen Wachstum des globalen Marktes für Umwelttechnologien von mehr als sieben Prozent. Die deutsche Branche entwickelt sich mit mehr als acht Prozent durchschnittlichem jährlichen Wachstum sogar noch dynamischer. Der Atlas macht deutlich, dass für viele Unternehmen dieser Wandel eine radikale Veränderung der Marktbedingungen der Zukunft bedeutet. Davon profitieren diejenigen Unternehmen, die Technologien und Dienstleistungen zur erfolgreichen Gestaltung dieser Transformation anbieten.

Bundesumweltministerin Svenja Schulze: "Die deutsche GreenTech-Branche ist ein Garant für eine gute Zukunft für den Standort Deutschland. Was die starken deutschen GreenTech-Unternehmen leisten, tut nicht nur der Umwelt gut, sondern macht auch unsere Volkswirtschaft stärker und krisenfester. Darum sind klare und verlässliche Rahmenbedingungen für den Umweltschutz zugleich auch eine weitsichtige Wirtschaftspolitik. Mit dem DIHK und seinem weit verzweigten Netz an Auslandshandelskammern (AHKs) haben wir einen kompetenten Partner, dieses Potenzial weiter zu heben. Darum wollen wir im Rahmen der BMU-Exportinitiative Umwelttechnologien die AHKs gemeinsam als 'Chambers for GreenTech' stärken."

Der "GreenTech-Atlas" untersucht im Auftrag des Bundesumweltministeriums die Entwicklungen bei Umwelttechnik und Ressourceneffizienz. Er bereitet aktuelle Informationen zu Technologien, Marktgrößen und Wachstumserwartungen in den verschiedenen Leitmärkten der Branche auf. Noch vor fünf Jahren hatte der GreenTech-Atlas ein globales Marktvolumen von 4.200 Milliarden Euro für 2020 prognostiziert. Diese Prognose wurde mit rund 4.600 Milliarden Euro nun sogar übertroffen. Für 2030 geht der neue GreenTech-Atlas nun von einem Marktvolumen der GreenTech-Branche von rund 9.400 Milliarden Euro aus. Das entspricht einem durchschnittlichen jährlichen Wachstum von mehr als sieben  Prozent in diesem Jahrzehnt.

Die Dynamik der deutschen Branche übertrifft die weltweite Entwicklung laut Prognose sogar noch. 2020 belief sich das Marktvolumen der heimischen Branche auf 392 Milliarden Euro. Bis 2030 wird es sich laut Bericht auf 856 Milliarden Euro mehr als verdoppeln. Das entspricht einer durchschnittlichen Wachstumsrate von mehr als acht Prozent pro Jahr.

In Deutschland nehmen die Umwelttechnologie und deren Unternehmen eine herausragende und wachsende Rolle ein. Ihr Anteil am Bruttoinlandsprodukt lag 2020 bei 15 Prozent mit steigender Tendenz. Die GreenTech-Branche stabilisiert in Krisenzeiten die wirtschaftliche Entwicklung durch robuste und nachhaltige Geschäftsmodelle. So hat die COVID-19-Pandemie diese Branche weit weniger getroffen als die Gesamtwirtschaft.

Als Teil der Kooperation zwischen BMU und DIHK zur Stärkung der deutschen Umweltwirtschaft haben beide Häuser gemeinsam beschlossen, ihre Datenbanken im IHK ecoFinder zu bündeln. Mit dem IHK ecoFinder bietet die IHK-Organisation ein modernes Matchmaking-Tool für GreenTech-Unternehmen an. Die umfassende Datenbank vermittelt einen Überblick über Hersteller und Händler von Anlagen und Komponenten sowie beratende und ausführende Dienstleister der Umwelt- und Energiebranche. Mit Unterstützung des BMU und der dem GreenTech-Atlas zugrundeliegenden Datenbank wurde der IHK ecoFinder nun weiterentwickelt und richtet sich ab sofort auch an internationale Kunden. Unternehmen, die mit ihren Produkten und Dienstleistungen in die Datenbank aufgenommen und damit in Deutschland und international sichtbarer werden möchten, können sich kostenlos registrieren. (DIHK-Peukert)

  Ansprechpartner/in

Dr.-Ing. Robert Schmidt (Tel: +49 911 1335 1299, Robert.Schmidt@nuernberg.ihk.de)

Biozidprodukte: Bundesregierung beschließt Biozidrechts-Durchführungsverordnung

Mit einer neuen Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) sollen die bestehenden Biozid-Zulassungsverordnung und die Biozid-Meldeverordnung zusammengeführt werden. Neu ist ein Selbstbedienungsverbot und eine Sachkundepflicht für die Abgabe einiger Biozidprodukte. Der Bundesrat muss noch zustimmen.

In § 10 ChemBiozidDV ist ein neues Selbstbedienungsverbot für bestimmte Biozidprodukte vorgesehen. Dies betrifft Produkte, deren Verwendung nicht durch die breite Öffentlichkeit gestattet ist sowie folgende Produktarten der Biozid-Produkteverordnung:

  • Produktart 14 „Rodentizide“ (Produkte zur Bekämpfung von Mäusen, Ratten und anderen Nagetieren durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung),
  • Produktart 18 „Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden“ (Produkte zur Bekämpfung von Arthropoden (zum Beispiel Insekten, Spinnentiere und Schalentiere) durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung)
  • Produktart 21 „Antifouling-Produkte“ (Produkte zur Bekämpfung des Wachstums und der Ansiedlung von bewuchsbildenden Organismen (Mikroben und höhere Pflanzen- und Tierarten) an Wasserfahrzeugen, Ausrüstung für die Aquakultur und anderen im Wasser eingesetzten Bauten).
  • Produktart 7 „Beschichtungsschutzmittel“ (Produkte zum Schutz von Beschichtungen oder Überzügen gegen mikrobielle Schädigung oder Algenwachstum zwecks Erhaltung der ursprünglichen Oberflächeneigenschaften von Stoffen oder Gegenständen, wie Farben, Kunststoffen, Dichtungs- und Klebkitten, Bindemitteln, Einbänden, Papieren und künstlerischen Werken),
  • Produktart 8 „Holzschutzmittel“ (Produkte zum Schutz von Holz, ab dem Einschnitt im Sägewerk, oder Holzerzeugnissen gegen Befall durch holzzerstörende oder die Holzqualität beeinträchtigende Organismen, Insekten einbegriffen)
  • Produktart 10 „Schutzmittel für Baumaterialien“ (Produkte zum Schutz von Mauerwerk, Verbundwerkstoffen oder anderen Baumaterialien außer Holz gegen Befall durch Schadmikroorganismen und Algen)

Ausgenommen werden Produkte, die im vereinfachten Verfahren zugelassen wurden (bspw. mit natürlichen Wirkstoffen). Die noch im Referentenentwurf beschränkten Produktarten 2 „Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Mensch und Tieren bestimmt sind“, 11 „Schutzmittel für Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen“ und 19 „Repellentien und Lockmittel“ sind nicht mehr im Regierungsentwurf enthalten. Dies hätte auch etwa klassische Verbraucherprodukte zur wie Insekten-Repellents oder Mittel zur Wasseraufbereitung betroffen. 

Beim Selbstbedienungsverbot wird zwischen zwei Wegen unterschieden: Die durch Kennzeichnung eingeschränkten Produkte sowie Produktarten 14 „Rodentizide“, 18 „Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden“ und 21 „Antifouling-Produkte“ dürfen nur so angeboten und abgegeben werden, dass Käufer keinen freien Zugriff (z.B. durch abschließbare Schänke) darauf haben. Für die Produktgruppen 7 "Beschichtungsschutzmittel", 8 „Holzschutzmittel“ und 10 „Schutzmittel für Baumaterialien“ müssen dagegen organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass vor Abschluss des Kaufvertrags ein Abgabegespräch durch eine sachkundige Person erfolgen kann. Dies kann laut Begründung auch an einer gesonderten Kasse erfolgen. 

Die Produkte dürfen nur noch von sachkundigen Personen abgegeben werden. Dafür reicht die Sachkunde nach Chemikalien-Verbotsverordnung (§ 11), Pflanzenschutzgesetzes oder Gefahrstoffverordnung, wenn davon auch die Abgabe von Biozid-Produkten abgedeckt ist. Vor der Abgabe muss unter anderem ein Abgabegespräch erfolgen.

Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen. Erfahrungsgemäß werden die Länder noch Änderungen an den Regelungen vornehmen.

Weitere Informationen:
Drucksache im Bundesrat: Link.
Pressemitteilung des Bundesumweltministerium: Link.
(DIHK-HK)

 

Kaum Änderungen bei der Freistellung von grünem Wasserstoff von der EEG-Umlage

Der Vorschlag der Bundesregierung für die Freistellung von grünem Wasserstoff von der EEG-Umlage hat den Bundestag weitgehend ohne Änderungen passiert. Insbesondere die Begrenzung der maximal freizustellenden Vollbenutzungsstunden auf 5.000 wurde beibehalten. Die einzige Änderung: Statt 15 dürfen 20 Prozent der Herkunftsnachweise auch aus dem europäischen Ausland stammen. 

Zudem soll der Bundestag noch einen Entschließungsantrag fassen, mit dem die Bundesregierung aufgefordert wird, folgende Punkte in die europäischen Verhandlungen einzubringen:

  • Elektrolyseure mit mindestens 5.000 Vollaststunden pro Kalenderjahr zu fördern bzw. von Umlagen zu befreien,
  • Strom aus ehemals geförderten Erneuerbaren-Anlagen und Anlagen, die „0-Cent-Gebote“ abgegeben haben, als Grünstrom anzuerkennen und
  • den anteiligen Strombezug aus Erneuerbaren-Anlagen aus dem angrenzenden Ausland in Höhe von bis zu 20 Prozent zuzulassen. (DIHK-Bo, tb)
 

Bundesregierung verkündet Förderung für 62 Wasserstoff-IPCEI

Die ausgewählten Projekte bilden die gesamte Wertschöpfungskette ab. Schwerpunkte liegen in der Herstellung per Elektrolyse, der Anwendung in der Grundstoffindustrie sowie im Verkehr.

Die 8 Mrd. Euro staatliche Fördermittel setzen sich aus Bundes- und Landesmitteln zusammen. Rund 4,4 Mrd. Euro kommen aus dem Bundeswirtschaftsministerium; bis zu 1,4 Mrd. Euro aus dem Bundesverkehrsministerium. Die übrigen Fördermittel werden von den Bundesländern zur Verfügung gestellt. Insgesamt sollen Investitionen in Höhe von 33 Mrd. Euro ausgelöst werden, davon über 20 Mrd. Euro von privaten Investoren. Die 62 Wasserstoff-Großprojekte wurden aus über 230 eingegangenen Projektskizzen ausgewählt und bilden die gesamte Wertschöpfungskette des Wasserstoffmarktes ab.

Im Bereich des BMWi wurden 50 Projektskizzen ausgewählt. Darunter sind Projektskizzen für Erzeugungsanlagen mit zusammen genommen über 2 Gigawatt Elektrolyseleistung für die Produktion von grünen Wasserstoff umfassen. Zudem finden sich Projekte, die Wasserstoffleitungen mit einer Länge von insgesamt rund 1.700 km voranbringen wollen. 

Das Bundesverkehrsministerium fördert 12 Vorhaben im Mobilitätssektor. Diese betreffen die Entwicklung und Herstellung von Brennstoffzellen-Systemen und Fahrzeugen - vom Pkw über den LKW bis hin zu Kommunalfahrzeugen. Außerdem soll z. B. der Aufbau einer bundesweiten und grenzüberschreitend vernetzten Wasserstoff-Betankungsinfrastruktur gefördert werden.

Die Förderentscheidung steht unter Vorbehalt der Zustimmung durch die EU-Kommission. (Quelle: BMWi)

 

"CCFD" und Wasserstoff: BMU bestätigt Planungen für Pilotprogramm Klimaschutzverträge

Ab 2022 sollen Projekte gefördert werden, die zu einer erheblichen Emissionsminderung führen (>50 %) und zum Ziel der Klimaneutralität passen. Darauf aufbauend kann das Programm abhängig von den verfügbaren Finanzmitteln auf weitere Branchen ausgedehnt werden.

Klimaschutzverträge bieten die Möglichkeit, die Markteinführung klimafreundlicher Prozesse in den Grundstoffindustrien über eine Abfederung der genannten Kostendifferenzen und Risiken zeitlich deutlich vorzuziehen. Mit dem Pilotprogramm sollen die operativen Mehrkosten (Differenzkosten) im Falle der Einführung einer CO2-armen Produktionstechnologie gegenüber Referenztechnologie gefördert werden. Angedacht ist eine Förderung von zehn Jahren bzw. solange wie die Referenztechnologie (inkl. CO2-Preis) günstiger ist, als die CO2-arme Produktionstechnologie. 

Implizit wird es im Schwerpunkt um Wasserstoffanwendungen gehen, da es sich um eine Maßnahme aus der Nationalen Wasserstoffstrategie handelt. Voraussetzung wird die Nutzung grünen Wasserstoffs sein, dessen Definition EU-seitig aber noch aussteht.

Das Eckpunktepapier ist bezüglich des Rahmens schon konkret:

  • Antragsberechtigt sind Industrieunternehmen mit Niederlassung in Deutschland, die über Produktionsanlagen im industriellen Maßstab verfügen oder planen sie zu errichten. In der ersten Phase des Pilotprogramms sind nur Unternehmen der Stahl-, Zement-, Kalk- und Ammoniakindustrie mit prozessbedingten Emissionen antragsberechtigt.
  • Gefördert werden sollen Projekte, die zu einer erheblichen Minderung (>50%) nicht-energiebedingter und energiebedingter Emissionen an einem Industriestandort in Deutschland führen und technisch perspektivisch zur Erzielung der Treibhausgasneutralität 2050 (Minderung >90%) geeignet sind.
  • Es wird eine gesamthafte Ausschreibung vorgesehen, keine für einzelne Branchen.
  • Die vorgesehenen Vergabekriterien umfassen unter anderem die erwartete Treibhausgasminderung gegenüber der Referenzproduktion, den Innovationsgrad der genutzten Technologie bzw. des umgesetzten Verfahrens, den Reifegrad des Projekts, die Skalierbarkeit des Projekts auf Sektorebene, Übertragungseffekte und die Förderkosteneffizienz.
  • Nach der Bewertung aller Anträge wird ein Ranking erstellt, in dessen Rangfolge die Projekte bezuschlagt werden bis das zur Verfügung stehende Budget ausgeschöpft ist.
  • Ein informelles Interessenbekundungsverfahren könnte bereits 2021 starten.
    (DIHK-TB)
 

Bundesregierung plant Klimaschutz-Sofortprogramm 2022

Damit wird der gemeinsam mit der KSG-Novelle vom Bundeskabinett am 12. Mai 2021 beschlossene „Klimapakt Deutschland“ weiter konkretisiert.

Nach aktuellen Planungen werden mit dem Programm einige regulatorische Anpassungen angekündigt, deren Umsetzung aber größtenteils erst in der kommenden Legislaturperiode erfolgen soll. Ein Schwerpunkt liegt auf der Aufstockung und Neujustierung bestehender Förderinstrumente. Hierfür sollen zusätzlich bis zu 8 Mrd. Euro zur Verfügung gestellt werden. Diese sollen die mehr als 80 Mrd. Euro ergänzen, die im Rahmen des Klimaschutz- und Konjunkturprogramms von 2020 für Klimaschutzinvestitionen vorgesehen sind.

Nach einem aktuellen Entwurf soll das Klimaschutz-Sofortprogramm 2022 folgende Schwerpunkte haben:

  • Ausbau Erneuerbarer Energien: Der Ausbaupfad Erneuerbarer soll angehoben werden (Windenergie an Land 95 GW und PV 150 GW installierte Leistung bis 2030) und die Planungs- und Genehmigungsverfahren insbesondere durch Standardisierung beschleunigt werden.
  • CO2-Bepreisung: Wie bereits mit dem Klimapakt beschlossen, plant die Bundesregierung eine hälftige Verteilung der CO2-Kosten aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel auf Mieter und Vermieter (Vorbehalt CDU/CSU-Fraktion). Eine kurzfristige Anhebung des CO2-Preispfades ist nicht konkret vorgesehen, es wird nur festgestellt, dass eine Anhebung nur mit einer zusätzlichen sozialen Abfederung erfolgen kann. Im Rahmen des Europäischen Green Deal möchte sich die Bundesregierung für eine Stärkung des Europäischen Emissionshandelssystems (EU ETS) mit einem Mindestpreis und einen effektiven Schutz vor Carbon Leakage zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft einsetzen. Die Planungen der EU-Kommission zur Einführung einer europaweiten CO2-Bepreisung für Wärme und Verkehr werden unterstützt.
  • Sektor Energiewirtschaft: Die Transformation des Energiesektors soll stärker gefördert werden, dazu ist ergänzend zu den bestehenden Programmen eine Aufstockung des Bundesförderprogramms für effiziente Wärmenetze (BEW) und die Förderung des Ausbaus von Offshore-Elektrolyseuren zur Produktion grünen Wasserstoffs vorgesehen.
  • Sektor Gebäude: Die für 2023 vorgesehene Überprüfung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) soll auf Anfang 2022 vorgezogen werden. Ab 2023 soll der bisherige Förderstandard EH-55 und ab 2025 der Standard KfW bzw. EH 40 zur Pflicht für alle neuen Wohn- und Nicht-Wohngebäude werden. Das Wirtschaftlichkeitsgebot soll dabei "modernisiert" werden. Zusätzlich sollen auch weitere Mindesteffizienzanforderungen für Bestandsgebäude eingeführt werden. Soll soll eine PV- bzw. Solarthermie-Installationspflicht für alle Neubauten und bei größeren Dachsanierungen eingeführt werden. Ein befristetes Extra-Förderprogramm für Wärmepumpen soll die Wärmeerzeuger noch attraktiver machen. Überwiegend fossile Heizungen sollen nicht mehr gefördert werden. Zur auskömmlichen Finanzierung der Bundesförderung Energieeffiziente Gebäude ist eine Erhöhung der Haushaltsmittel in 2022 und 2023 vorgesehen.
  • Sektor Verkehr: Einige der bestehenden Programme werden ausgeweitet. So wird im Bereich des Radverkehrs das Sonderprogramm "Stadt und Land" um zwei Maßnahmenschwerpunkte erweitert.  Für das Pkw-Segment werden die verfügbaren Haushaltsmittel für Umweltbonus und Innovationsprämie aufgestockt. Zudem soll die Kraftfahrzeugsteuer stärker am Emissionsausstoß ausgerichtet werden. Auf EU-Ebene möchte sich die Bundesregierung für eine ambitionierte Erhöhung der Flottengrenzwerte für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge und den EU-weiten Hochlauf des Ladeinfrastrukturausbaus einsetzen.
  • Sektor Industrie:
    • Grundstoffindustrie: Das in der Nationalen Wasserstoffstrategie angelegte Pilotprogramm für Klimaschutzverträge (Carbon Contracts for Difference - CCfD) soll auf Branchen der energieintensiven Grundstoffindustrien ausgeweitet und mit zusätzlichen Mitteln ausgestattet werden. Für die Stahlindustrie soll eine Investitionskostenförderung für klimaneutrale Stahlerzeugung eingeführt werden. Für den Bereich der Grundstoffe plant die Bundesregierung bis Ende 2021 ein Konzept zur Gestaltung einer Marktnachfrage nach klimaneutralen und CO2-arm produzierten und recycelten Grundstoffen.
    • Grüne Leitmärkte: Für die Entwicklung von grünen Leitmärkten wird dabei auch an die Einführung von Quoten für die Produktion von klimafreundlichen Materialien (vor allem für Stahl, Zement, Aluminium, Kunststoff, Glas und Papier) gedacht. Flankierend wird die Einführung einer "Klimaumlage" für CO2-intensive Güter,  die Anpassung technischer Regularien und der Bauordnung, die Entwicklung und Einführung klimaorientierter Produktkennzeichnungen und -standards sowie Maßnahmen in der öffentlichen Beschaffung in Aussicht gestellt.
    • Klimaschutzmanagement: Daneben sollen Initiativen gefördert werden, die die Standardisierung und zielgruppengeeignete Einführung von Klimaschutzmanagementsystemen voranbringen.
    • Abwärmenutzung: Die Förderung für die außerbetriebliche Nutzung von Abwärme soll aufgestockt werden. 
    • Genehmigungspflichtige Anlagen: Das im Bundesimmissionsgesetz vorgesehene "Energieeffizienzgebot" (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG) soll im Rahmen einer Verordnung konkretisiert und damit durch die Genehmigungsbehörden anwendbar werden, auch für Anlagen im EU-Emissionshandel.
  • Sektor Landwirtschaft: Das Bundesprogramm Energieeffizienz in der Landwirtschaft soll aufgestockt werden, ebenso die verfügbaren Mittel für die Förderung des Baus gasdichter Güllelagerstätten der Lagerabdeckung des Stallumbaus.
  • Sektor Abfallwirtschaft: Keine Abfallspezifischen zusätzlichen Maßnahmen angekündigt, es soll aber ein Masterplan "Zirkuläre Wirtschaft" erstellt werden (s. u.)
  • Landnutzung und Nutzungsänderung (LULUCF):  Die Programme und rechtlichen Rahmenbedingungen im Bereich Moorbodenschutz, Humusaufbau, Bodenschutz-Regelungen und naturnaher und klimastabiler Waldbewirtschaftung sollen weiter gestärkt werden.
  • Übergreifende Maßnahmen: Dazu gehören eine Überprüfung der klimapolitischen Förderpraxis, um den Abruf vorhandener Fördermittel zu erhöhen, und eine Reform der Abgaben, Umlagen und Steuern im Energiesystem, für die das Bundesfinanzministerium bis Anfang 2022 einen Vorschlag vorlegen soll. In einem Masterplan "Zirkuläre Wirtschaft" nach dem Vorbild des Masterplans "Ladeinfrastruktur" sollen Maßnahmen und Ressortzuständigkeiten zur Etablierung von Rahmenbedingungen für ein Kreislaufsystem festgelegt werden (Produktdesign, Mindeststandard für Haltbarkeit, Reparierfähigkeit, Sekundärrohstoffmärkte, Ressourceneffizienz etc.). (DIHK-JF)
 

Energierecht: EEG und KWKG erneut novelliert

Der Bundestag hat am 24. Juni im Zuge der Energiewirtschaftsgesetz(EnWG)-Novelle auch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) novelliert. Eine große Reform gab es allerdings nicht mehr. Die Umsetzung höherer Ausbaumengen für erneuerbare Energien wird damit der kommenden Bundesregierung überlassen. Der DIHK hat die wichtigsten Änderungen zusammengefasst. Einige Teile stehen noch unter Genehmigungsvorbehalt durch die Europäische Kommission.

PV-Anlagen

  • Für Freiflächensolaranlagen in den Ausschreibungen (sog. 1. Segment) entfällt die Pflicht zur Hinterlegung einer Zweitsicherheit bei einem Zuschlag. Die Erstsicherheit (jetzt Gesamtsicherheit) wird um den Betrag erhöht, der bisher für die Zweitsicherheit zu leisten war. Für beide Segmente wird ein Projektsicherungsbeitrag in Höhe von 35 Euro je kW eingeführt. Dieser wird zurückerstattet, wenn die Anlage in Betrieb gegangen ist. Damit wird die Sicherheitsleistung im Rahmen der PV-Dachausschreibungen halbiert.
  • Wie bei den Windanlagen an Land wird auch für die PV-Freiflächenanlagen die Möglichkeit eingeführt, Kommunen an den Erträgen in Höhe von 0,2 Cent/kWh zu beteiligen. Dies gilt auch für ungeförderte Anlagen. Eine Beteiligungspflicht besteht nicht.
  • Die Ausschreibungsmenge für Solaranlagen des 1. Segments wird von 1,6 auf 3,6 GW erhöht.
  • Für die neuen PV-Dachausschreibungen soll es 2022 drei Gebotstermine geben. In diesem Jahr werden statt 300 MW 2,3 GW ausgeschrieben.
  • Das Volumen der Innovationsausschreibung wird 2022 um 100 MW erhöht, die für die besonderen Solaranlagen vorgesehen sind (Agri-PV etc.).
  • Mengen, die bei den Nachholauktionen für Windenergieanlagen an Land nicht vergeben werden konnten, werden 2023 und 2024 zu jeweils einem Drittel auf die PV-Ausschreibung aufgeschlagen.
  • Bei den Dachausschreibungen wird die Mindestgröße von 100 auf 300 kW erhöht. Die Übertragung eines Zuschlags auf einen anderen Standort ist nicht mehr möglich.
  • Bei der Eigenversorgung entfällt die bisherige jährliche Begrenzung der Freistellung von der EEG-Umlage von 30 MWh. Die Grenze von 30 kW bleibt hingegen bestehen.

Wind an Land

  • Die Anschlussförderung für Windanlagen an Land, die zum Jahreswechsel aus der EEG-Förderung gefallen sind, ist nun wirksam und auf das Jahr 2021 begrenzt. Die Förderung beträgt für die ersten sechs Monate des Jahre 1 Cent/kWh, für die folgenden drei 0,5 und die letzten drei Monate 0,25 Cent/kWh. Die Abrechnung erfolgt mit dem Netzbetreiber. Die Gesamthöhe dieser Beiträge darf pro Unternehmen nicht den Betrag von 1,8 Mio. Euro übersteigen.
  • In den Jahren 2022 und 2023 werden per Extra-Ausschreibungen nicht vergebene Mengen aus dem jeweiligen Vorjahr versteigert. Sind diese Ausschreibungen im Jahr 2022 unterzeichnet, werden 2023 zwei Drittel der Menge aufgeschlagen.
  • 2022 wird die Ausschreibungsmenge von 2,9 auf 4 GW erhöht.
  • Ab dem Jahr 2026 werden nicht vergebene Mengen von 2023 nachgeholt. Diese Nachholung mit dreijähriger Verzögerung wird dann in den Folgejahren fortgeschrieben.
  • Die Bundesregierung muss den Bundestag künftig jährlich über das Thema Funknavigation und Windräder informieren und Maßnahmen vorschlagen, um mehr Flächen verfügbar zu machen.

Speicher

  • Die Regelungen für Speicher, die sowohl zur Eigenversorgung genutzt werden als auch Strom aus dem Netz der allgemeinen Versorgung beziehen, werden neugefasst. Es wird klargestellt, dass die Saldierungsperiode das Kalenderjahr ist. Werte können auch mittels Verrechnung erfasst werden, soweit dies nach dem Mess- und Eichrecht möglich ist. Es kann auch die gewillkürte Vorrang- bzw. Nachrangregelung zum Einsatz kommen.

Besondere Ausgleichsregelung

  • Für die Herstellung von Wasserstoff wird die Unternehmensdefinition des EEG in § 3 Nummer 47 erweitert. Es werden alle Rechtsträger einbezogen, die Wasserstoff herstellen. Das gilt auch für Projektgesellschaften und Joint Ventures. Die Regelung steht noch unter beihilferechtlichem Vorbehalt.

Clearingstelle EEG | KWKG

  • Die Aufgaben der Clearingstelle werden neu gefasst. In Bereichen zur Erhebung der EEG-Umlage, in denen die BNetzA bereits tätig wurde, hat die Clearingstellt künftig keine Kompetenz mehr.
  • Von diesen Änderungen unberührt bleiben die bereits in der Vergangenheit veröffentlichten Verfahrensergebnisse der Clearingstelle zu diesem Themenfeld; diese Ergebnisse bleiben auch in Zukunft maßgeblich.

Grubengas

  • Für Grubengasanlagen gibt es eine bis 2024 befristet Anschlussförderung. Bis zum 30.06.2023 soll die Bundesregierung eine Regelung über 2024 hinaus vorlegen. Die Anschlussförderung unterliegt einem Beihilfevorbehalt.

Änderungen am KWKG

  • Eine zeitgleiche Nutzung von EEG und KWKG und eine versetzte Nutzung beider Förderregime wird ausgeschlossen. Anlagenbetreiber müssen sich entscheiden, welches Gesetz sie nutzen wollen.
  • Die EEG-Regelungen zur Begrenzung von Wasserstoff werden im KWKG adaptiert.
  • KWK-Strom ist mit EE-Strom nicht mehr gleichgestellt.
  • Die Übergangsvorschrift für Anlagen zwischen 500 kW und 1 MW wurde ausgeweitet. Solche Anlagen können auch ohne Ausschreibung eine Förderung erhalten, wenn die Anlage bzw. die die Effizienz bestimmenden Teile bis zum 31.12.2020 verbindlich bestellt wurden und die Anlage bis Ende 2022 in Betrieb genommen wird. (DIHK-Bo)
 

Energierecht: Novelle des EnWG abgeschlossen - Gas- und Wasserstoffnetze bleiben getrennt

Eine gemeinsame Regulierung von Gasnetzen und Wasserstoffnetzen wird es nicht geben, da europarechtliche Regelungen dem entgegenstehen. Parallel zur EnWG-Novelle hat der Bundestag einen Entschließungsantrag gefasst. Demnach soll es eine gemeinsame Regulierung und ein gemeinsames Netzentgelt für Wasserstoff und Gas geben, sobald dies europarechtlich möglich ist.

Die wichtigsten Punkte:

  • Die EnWG-Regelungen zur Landstromversorgung beziehen sich nicht mehr nur auf Seeschiffe, sondern auf alle Schiffe. Die EEG-Regelungen bleiben davon unberührt.
  • Das Unbundling wird aufgeweicht. Speicher, die ein Dritter für einen Netzbetreiber errichtet und betreibt, können auch auf den Strommärkten eingesetzt werden, wenn der Netzbetreiber den Speicher nicht benötigt.
  • Offshore-Anbindung: Damit die Ziele für Wind auf See auch erreicht werden, erhält der Übertragungsnetzbetreiber die Möglichkeit, die Anbindungsleitung bereits vor Feststellung der Eignung der anzubindenden Flächen zu beauftragen. Zudem wird auch die Anbindung von Offshore-Parks im Küstenmeer geregelt, die nicht in den Anwendungsbereich des Windenergie-auf-See-Gesetzes fallen. Ein Anschlussbegehren gibt es allerdings nur, wenn der Strom aus diesen Windparks keine Förderung erhält. Die Netzanbindung wird nicht in den Netzentwicklungsplan aufgenommen. Gegenüber der Bundesnetzagentur muss nachgewiesen werden, dass die Finanzierung zum Bau des Parks gesichert ist.
  • Es wird klargestellt, dass die maximale Höhe der Entschädigungszahlungen für fehlende Anbindungsleitungen von Offshore-Windparks 0,25 ct/kWh beträgt. Dies entspricht dem alten Höchstwert der Offshore-Haftungsumlage, die mittlerweile in der Offshore-Netzumlage aufgegangen ist.
  • Das verpflichtende Angebot dynamischer Stromtarife wird gestaffelt eingeführt: Erst ab 01.01.25 gilt diese Pflicht, wenn mehr als 50.000 Letztverbraucher beliefert werden.
  • Für Elektrolyseure entfallen derzeit die Netzentgelte. Gleichwohl kann es durch die Errichtung solcher Anlagen zu höheren Netzentgelten für Letztverbraucher kommen, z. B. für Netzverstärkungen. Die Stromentnahme fließt aber in die Bemessung der Netzentgelte ein. Diese Kosten bleiben künftig nicht mehr im jeweiligen Verteilnetz, sondern werden bundesweit gewälzt.
  • Ladepunkte für E-Mobilität von Verteilnetzbetreibern gelten bis zum 31.12.2023 als genehmigt aufgrund eines regionalen Marktversagens. Für den Weiterbetrieb über 2023 hinaus, muss ein Antrag bei der Bundesnetzagentur gestellt werden. Der Zugang zur Ladeinfrastruktur muss diskriminierungsfrei gewährleistet werden.
  • Für Fernwärmetrassen ist abweichend von § 45 der Verwaltungsgerichtsordnung künftig erstinstanzlich das jeweilige Oberverwaltungsgericht zuständig. Damit soll die Gesamtverfahrensdauer reduziert werden.

Die EnWG-Änderungen finden Sie unter www.bundesrat.de. (DIHK-Bo)

 

Studien: Erneuerbare Energien immer wettbewerbsfähiger

Strom aus erneuerbaren Energien wird in den kommenden Jahren weltweit immer günstiger und damit immer wettbewerbsfähiger. Das zeigen zwei Studien des Fraunhofer-Instituts und der International Renewable Energy Agency (Irena). Strom aus konventionellen Anlagen wird es dagegen immer schwerer haben. 

Das Fraunhofer Institut hat in der Studie Stromgestehungskosten erneuerbare Energien die Treiber der Kostenentwicklungen unterschiedlicher Erzeugungstechnologien analysiert und eine Prognose bis in das Jahr 2040 erstellt. Verglichen wurden die Gestehungskosten in Deutschland, also Betriebs- und Investitionskosten, von erneuerbaren Energien (Photovoltaik, Wind, Bioenergie) und konventionellen Anlagen (Braunkohle, Steinkohle, Gas). Bereits heute seien erneuerbare Energien wettbewerbsfähig und teils deutlich günstiger als konventionelle Anlagen. Die Gestehungskosten lägen bei etwa 3 bis 11 Cent je Kilowattstunde bei Photovoltaikanlagen und 4 bis 8 Cent bei Onshore-Windanlagen. Bei Offshore-Windanlagen ergäben sich etwa 7 bis 12 Cent aufgrund höherer Betriebs- und Installationskosten. Zum Vergleich: Bei einem neugebauten Braunkohlekraftwerk lägen die Kosten bei etwa 10 bis 15 Cent je Kilowattstunde.

In den kommenden Jahren werde sich diese Entwicklung laut Fraunhofer Institut fortsetzen. Während die Kostendegression bei erneuerbaren Energien anhalte, werde die CO2-Bepreisung die Grenzkosten konventioneller Anlagen deutlich erhöhen. Damit könnten bereits 2030 die Gestehungskosten von erneuerbaren Energien unterhalb der Betriebskosten von Kohlekraftwerken liegen. Damit wäre das Abschalten der konventionellen Anlagen und die Investition in erneuerbare Energien kostengünstiger als ein Fortbetrieb fossiler Kraftwerke.

Auch die International Renewable Energy Agency (Irena) kommt zu dem Ergebnis, dass konventionelle Anlagen weltweit an Wettbewerbsfähigkeit verlieren. Die Kosten neuer regenerativer Anlagen lägen deutlich unterhalb der Gesamtkosten von konventionellen Anlagen. So sanken im vergangenen Jahr die globalen durchschnittlichen Kosten für eine Stromeinheit bei Photovoltaikanlagen um etwa 7 Prozent, bei Offshore-Windkraft um 13 Prozent und bei Onshore-Anlagen um 9 Prozent. Damit könnten laut Irena die Energiekosten einer Volkswirtschaft durch eine Umstellung auf erneuerbare Energien dauerhaft deutlich gesenkt werden. (DIHK-Bo)

 

Elektromobilität: Bundesrat bestätigt Schnellladegesetz

Mit Ausschreibungen soll der Ausbau der öffentlichen Schnellladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland beschleunigt werden. An 1.000 Standorten sollen durch private Anbieter Schnellladepunkte errichtet und damit flächendeckendes Laden mit 150 kW Leistung ermöglicht werden. Die Ausschreibung soll noch im Sommer 2021 starten. Verantwortlich sind BMVI und NOW.

Ausgeschrieben werden soll sogenannte High Power Charging (HPC)-Ladeinfrastruktur mit einer Leistung von mindestens 150 kW an den jeweiligen Ladepunkten. Ziel ist es, ein schnelles Laden für Mittel- und Langstreckenmobilität zu gewährleisten.

Die Leitstelle Elektromobilität bei der Nationalen Organisation Wasserstoff analysiert auf Basis des bisherigen Bestands an Ladeinfrastruktur die Ladebedarfe. Auf dieser Basis werden Gebiete (Suchräume) zur Errichtung von Schnellladestandorten ausgeschrieben. Die Ausschreibung erfolgt in mindestens 18 regionalen Losen. Die Belange mittelständischer Unternehmen werden laut Bundesverkehrsministerium bei der Losbildung berücksichtigt. Zusätzlich wird es bundesweite Lose an Rastanlagen entlang der Bundesautobahnen geben.

Für die Bietenden sind Aufbau und Gewährleistung des Betriebs der Ladepunkte vertraglich verpflichtend - anders als in bisherigen und weiter bestehenden Förderprogrammen. Der Bund legt darüber hinaus auch Versorgungs- und Qualitätsstandards an den Standorten des Schnellladenetzes fest und stellt deren Einhaltung sicher. Für den Aufbau und den Betrieb der Schnellladeinfrastruktur ist ein Fördervolumen von rund 2 Milliarden Euro vorgesehen. Das Ausschreibungskonzept soll in Kürze vorgelegt werden. Einzelheiten etwa zu den technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen sollen in Rechtsverordnungen geregelt werden.

Der Bundestag hatte das Gesetz bereits am 20. Mai verabschiedet. Detaillierte Informationen finden Sie auf der Themenseite des Bundestages. (DIHK-TB)

 

Stromversorgung: BNetzA-Bericht zur Spannungsqualität 2020

Es zeige sich, dass das Niveau der Spannungsqualität im deutschen Stromnetz  sich nicht verschlechtert hat, die Sensitivität von Produktionsanlagen gegenüber Änderungen von Spannungsmerkmalen aber gestiegen ist. Ortsabhängig seien vermehrte netzseitige Beeinträchtigungen nicht auszuschließen.

Aufgrund regelmäßiger Rückmeldungen von Unternehmen zu einem vermehrten Auftreten von Problemen bei der Spannungsqualität hatte die Bundesnetzagentur im letzten Jahr eine breit angelegte Befragung von Industrieunternehmen durchgeführt. Schwerpunkt der Befragung waren die Art und Häufigkeit von Störungen, die entstandenen Kosten bei Ausfälle und Präventionsmaßnahmen und der Austausch mit den zuständigen Netzbetreibern. Der Bundesnetzagentur sind 101 ausgefüllte Fragenbogen übermittelt worden. Die Ergebnisse der nicht repräsentativen Umfrage sind in dem Bericht der BNetzA zusammengefasst und auch im Kontext anderer Studien und Erkenntnisse eingeordnet worden.

Die BNetzA kommt zu dem Schluss, dass die Versorgungsqualität - gerade auch angesichts der zunehmenden Digitalisierung - für Verbraucher essentiell ist. Das gelte vor allem für die Industrie, in der Spannungseinbrüche teilweise zu sehr hohen Kosten führen kann. 

Nach Aussage eines Teils der Unternehmen hat sich die Spannungsqualität in den letzten Jahren stetig verschlechtert. Demgegenüber ist nach den Statistiken von einer nahezu gleichbleibenden Anzahl netzseitiger Störereignisse auszugehen. Einen Grund für diese Diskrepanz sieht die BNetzA im zunehmenden Einsatz von Leistungselektronik bzw. IT-gestützter Systeme, die eine höhere Sensitivität gegenüber der Änderung von Spannungsmerkmalen aufweisen. Zugleich kann aber auch eine ortsabhängige Verschlechterung der Spannungsqualität nicht ausgeschlossen werden. Die BNetzA empfiehlt für den Einzelfall eine stärkere Kommunikation zwischen Unternehmen mit besonders energiesensiblen Anlagen und dem Netzbetreiber und ggf. die Entwicklung von gemeinsamen Konzepten zur Störungsvermeidung.

Link zum BNetzA-Bericht zur Spannungsqualität 2020: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/Versorgungssicherheit/Spannungsqualitaet/spannungsqualitaet-node.html

 (DIHK-JF)

 

Zusammenfassung der Leitlinien zur Anwendung der Einwegkunststoffrichtlinie (SUP)

In den Leitlinien werden folgende Hinweise zu den Begrifflichkeiten der Richtlinie und zu ihrer Anwendung gegeben: 

  • “Kunststoff“ nach Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie ist “ein Werkstoff bestehend aus einem Polymer im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, dem möglicherweise Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und der als Hauptstrukturbestandteil von Endprodukten fungieren kannausgenommen natürliche Polymere, die nicht chemisch modifiziert wurden.” 11 der Erwägungsgründe der Richtlinie bezieht sich explizit auf Farben, Tinten und Klebstoffe als polymerbasierte Stoffe, die vom Rahmen der Richtlinie nicht erfasst werden und somit auch nicht unter die genannte Definition fallen. 
    • “Polymer“: Der Begriff bezieht sich auf die Definition in Art. 3 Nr. 5 der REACH-Verordnung. Zusätzlich wird auf die Leitlinien der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zu Polymeren und Monomeren
    • “Kann als Hauptstrukturbestandteil von Endprodukten fungieren“: Die Formulierung betrifft die Einordnung als Kunststoff und nicht als Einwegkunststoffprodukt. Dieses Kriterium ist als Oberbegriff zur Definition von Kunststoff zu verstehen. Da keine Bestimmung zur Art des Polymers oder zu der im Endprodukt enthaltenen Menge vorgenommen wird, kommt eine Vielzahl an Polymeren als Hauptstrukturbestandteil eines Endprodukts in Frage.
    • “Natürliche Polymere, die nicht chemisch modifiziert wurden“: Eine nähere Erläuterung liefert Abs. 11 der Erwägungsgründe der Richtlinie. Nicht modifizierte natürliche Polymere gemäß der Definition des Begriffs „nicht chemisch veränderter Stoff“ in Artikel 3 Nr. 40 der REACH-Verordnung sind von der Richtlinie ausgenommen. Eine Definition natürlicher Polymere findet sich in den ECHA-Leitlinien. Entscheidend zur Einordnung als natürliches Polymer sei demnach vor allem, ob der Polymerisationsprozess in der Natur stattgefunden habe oder industriell erfolgt sei. Bei letzterem entstandene Polymere seien demnach nicht als natürliche Polymere einzuordnen. Generell gelte, dass wenn ein auch in der Natur vorkommendes Polymer durch einen industriellen Prozess hergestellt werde, es nicht unter die Definition eines natürlichen Polymers falle. Somit würden demnach industriell hergestellte Bioabbaubare wie Polyhydroxyalkanoate (PHA) von den Regeln der Richtlinie erfasst. “Nicht chemisch modifiziert” soll im Zusammenhang mit Art. 3 Nr. 40 der REACH-Verordnung gesehen werden, wonach “die chemische Struktur unverändert bleibt, auch wenn er einem chemischen Verfahren oder einer chemischen Behandlung oder einer physikalischen mineralogischen Umwandlung, zum Beispiel zur Beseitigung von Verunreinigungen, unterzogen wurde.”
    • "Einwegkunststoffartikel“ nach Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie ist „ein ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehender Artikel, der nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht wird, um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, indem er zur Wiederbefüllung oder Wiederverwendung zum ursprünglichen Verwendungszweck an einen Hersteller zurückgegeben wird.“ Nach Abs. 7 der Erwägungsgründe sind Getränkebehälter aus Glas und Metall von der Richtlinie ausgenommen.
    • “Kunststoffgehalt”: ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehend“: Für den Kunststoffgehalt gibt es keine Geringfügigkeitsschwelle, sodass die Entscheidung, ob ein Artikel als Einwegkunststoffartikel gilt, von qualitativen Kriterien abhängt. Wenn bei der Produktion eines Artikels polymere Materialien zum Einsatz kommen, heißt das noch nicht, dass der Artikel vom Rahmen der Richtlinie erfasst wird. Als Beispiel werden Einwegartikel aus Papier und Pappe ohne Kunststoffbeschichtung angeführt, die explizit als Alternative zu Einwegkunststoffartikeln angesehen werden. Einwegartikel aus Papier und Pappe mit Kunststoffbeschichtung gelten hingegen als “teilweise aus Kunststoff bestehend” und müssen demnach den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen.
    • “Einweg“: Ein solcher Artikel ist nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht, um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen. Bei der Unterscheidung in Ein- oder Mehrweg können Produktdesigneigenschaften helfen. Diese sind beispielsweise die Materialzusammensetzung, Waschbarkeit und Reparierbarkeit. Bei Verpackungen ist die Unterscheidung auf Grundlage der Bestimmungen in der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle zu treffen.
    • “Wiederbefüllen und Wiederverwenden des Produkts“: Die in Art. 3 Nr. 2a der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle gegebene Definition soll analog angewandt werden. Der Artikel soll konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht werden, um mehrere Produktkreisläufe während seiner Lebensdauer zu durchlaufen. Auch hier sind die zuvor genannten Produktdesigneigenschaften Kriterien zur Einordnung. Für Verpackungen gilt die in Annex II der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle genannte Europäische Norm EN 13429:2004. Für andere Einwegkunststoffartikel müssen weitere Überlegungen angestellt werden. So werden beispielsweise bei einem wiederverwendbaren Produkt die Eigenschaften des Produkts zwischen zwei Nutzungen nicht verändert.

In den Leitlinien wird zudem der Anwendungsrahmen der Einwegkunststoffrichtlinie konkretisiert. Produkte, die unter diese Richtlinie fallen als auch im Sinne der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle als Verpackungen definiert werden, müssen den Anforderungen beider Richtlinien genügen. Die Einwegkunststoffrichtlinie ergänzt die Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfällen hinsichtlich der Vorgaben zu Produktdesign, Kennzeichnungspflichten und erweiterter Herstellerverantwortung. Produkte, die Funktionen oder Ähnlichkeiten mit einer Verpackung aufweisen, aber nicht von der Definition hierfür erfasst werden, sind nur nach der Einwegkunststoffrichtlinie zu behandeln. 

Diese Angaben erfolgen ohne Gewähr der Richtigkeit des DIHK. 

Die maßgeblichen Leitlinien können Sie hier einsehen (bisher nur auf Englisch verfügbar, Übersetzungen folgen). 

 

Carbon Leakage: Bundesregierung beschließt Verordnung zum Schutz der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen

Die  Bundesregierung ermöglicht Ausgleichsmaßnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit dem nationalen Brennstoffemissionshandel (BECV). Die dafür  notwendige Verordnung hat das Bundeskabinett heute mit dem Maßgaben des Bundestags beschlossen. Die Verordnung stellt sicher, dass Unternehmen, die dem Brennstoffemissionshandel unterliegen, künftig eine finanzielle Kompensation erhalten, wenn die CO2-Bepreisung zu einer Benachteiligung im grenzüberschreitenden Wettbewerb führt. Der Großteil dieser Mittel muss wiederum in den Klimaschutz investiert werden. Der Deutsche Bundestag hatte seine erforderliche Zustimmung mit Maßgaben verbunden, die in der heutigen erneuten Beschlussfassung des Bundeskabinetts berücksichtigt wurden.

Die sogenannte Carbon-Leakage-Verordnung baut auf den etablierten Schutzregelungen des europäischen Emissionshandels (EU-ETS) auf, berücksichtigt die Besonderheiten des nationalen Handelssystems und verpflichtet Unternehmen zu klimaschutzwirksamen Maßnahmen im Gegenzug für die gewährte Beihilfe. Damit verbindet die Bundesregierung den Schutz der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft mit der Gemeinschaftsaufgabe Klimaschutz: Unternehmen erhalten einen angemessenen Ausgleich, wenn sich für sie sonst Nachteile im internationalen Wettbewerb ergeben. Gleichzeitig werden die Unternehmen den Großteil dieser Mittel gezielt in den Klimaschutz investieren. Das hilft ihnen dabei, zu Vorreitern in einer klimaneutralen Weltwirtschaft zu werden.

Die Maßgaben, an die der Bundestag seine Zustimmung geknüpft hat, wurden durch die Bundesregierung eins zu eins umgesetzt. Auf diese Weise werden weitere Verbesserungen für kleinere und mittlere Unternehmen bei der Selbstbehaltsregelung geschaffen. Konkret sollen Unternehmen mit geringen Energieverbräuchen besser gestellt werden, bei denen der im Rahmen der Beihilfeberechnung vorgesehene Selbstbehalt - also der Teil, für den Unternehmen keine staatliche Entschädigung geltend machen können - von 150 Tonnen CO2 auf 50 Tonnen CO2 abgesenkt wird, abgestuft nach dem Gesamtenergieverbrauch. Zudem sorgen die letzten Anpassungen für eine noch engere Evaluierung des Beihilfesystems, die eine unverzügliche Nachsteuerung bei möglichen Fehlentwicklungen ermöglicht.

(Pressemitteilung bmu vom 07.07.2021)

 

Bundesrat für Ausgleich steigender Netzentgelte infolge des Kohleausstiegs für energieintensive Betriebe

Die Abschaltung von Kraftwerken im Zuge des Kohleausstiegs kann bei energieintensiven Betrieben, die das Sondernetzentgelt nach § 19 Absatz 2 Satz 2 Stromnetzentgeltverordnung (Bandlast) in Anspruch nehmen, zu einem erheblichen Anstieg der Netzentgelte führen. Hintergrund ist, dass für die Berechnung des Netzentgelts ein physikalischer Pfad zum nächsten Kraftwerk berechnet wird. Mit der Abschaltung wird das immer schwieriger. 

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz anzupassen. Neben einem Ausgleich des Anstiegs des Börsenstrompreises soll auch ein Ausgleich des Netzentgeltanstiegs möglich sein. Kurzfristig soll zur Vermeidung unbilliger Härten und als Vertrauensschutzlösung eine Fiktion geschaffen werden, dass der physikalische Pfad auch nach Abschaltung eines Kraftwerks weiter besteht. 

Den Entschließungsantrag des Bundesrates finden Sie unter www.bundesrat.de. (DIHK-Bo, Fl)

 

Strengerer Vollzug von F-Gasen: Bundestag stimmt für Änderung des Chemikaliengesetzes

Damit wird eine Begleitdokumentation für Erzeugnisse und Einrichtungen, die F-Gase enthalten (bspw. Kältemittel), eingeführt. Die Dokumentationspflicht soll es Erwerbern und Behörden erleichtern, die Legalität der Waren zu überprüfen. Der Bundesrat muss der Gesetzesänderung noch zustimmen.

Durch das Gesetz soll der Vollzug der europäischen F-Gase-Verordnung (Nr. 517/2014) verbessert werden. Mit der Verordnung wurde der Verkauf vieler Produkte mit F-Gasen, wie Reifen, Schäume oder Lösungsmittel verboten. Auch das Inverkehrbringen bestimmter Kühl-, Klima und Kälteanlagen, Wärmepumpen, Schaltanlagen oder Brandschutzsysteme mit hohem Anteil besonders klimaschädlicher F-Gase wurde oder wird in den kommenden Jahren eingeschränkt. Für den Betrieb von Anlagen mit F-Gasen gelten Pflichten zur Dichtheitskontrolle und der Sachkunde bei bestimmten Tätigkeiten. Um teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) in den Verkehr bringen zu dürfen, müssen Hersteller und Einführer eine Quotenzuteilung der EU-Kommission erhalten. Dies konnten Vollzugsbehörden, Fachbetriebe oder Betreiber von Anlagen bisher offenbar nur schwer nachvollziehen.  

Wer teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) als Hersteller oder Einführer abgibt, muss laut Gesetzesentwurf dem Erwerber künftig bei jeder Lieferung schriftlich oder elektronisch eine Erklärung mit Herkunft, Quotenzuteilung und Identifikationsmerkmalen der Stoffe übermitteln. Sollte diese Erklärung nicht vorliegen, müssen Erwerber diese Informationen selbst ermitteln oder selbst erklären, warum dies nicht ermittelt werden konnte. Die Erklärungen müssen bei jeder weiteren Abgabe der Stoffe in der Lieferkette weitergegeben und mindestens fünf Jahre nach Übermittlung aufbewahrt werden. Ausnahmen gelten für die Rückgabe oder Entsorgung sowie für recycelte F-Gase.

Auch wer Erzeugnisse und Einrichtungen nach Anhang III der F-Gase-Verordnung an Dritte abgibt, die vor dem dort angegebenen Verbot in Verkehr gebracht wurden, muss dies dem Erwerber künftig entsprechend erklären. Beispiele dafür sind bestimmte Kühl- und Kälteanlagen, Wärmepumpen, Schaltanlagen, Brandschutzsysteme oder ältere Reifen oder Fenster. Dies soll ebenfalls nicht bei Rückgabe oder Entsorgung gelten. Auch soll davon abgesehen werden, wenn aufgrund der Bauart, des Zustandes oder der Herstellerkennzeichnung offensichtlich ist, dass das Produkt erstmalig vor dem Verbotsdatum in Verkehr gebracht wurde.

Inhalt, Form und Übermittlung der Erklärung und mögliche Kennzeichnungspflichten für Hersteller kann die Bundesregierung künftig auf dem Verordnungsweg regeln.

Verstöße gegen die neuen Anforderungen können künftig mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Zudem sollen die Vollzugsbehörden die Vernichtung illegal gehandelter Mittel anordnen.

Je nachdem, wie schnell das Gesetz ausgefertigt wird, könnten die neuen Regelungen dann am 1. September oder 1. Oktober in Kraft treten.

Weitere Informationen:
Gesetzesentwurf der Bundesregierung: Link
Drucksachen zum Gesetzgebungsverfahren (Bundestag und Bundesrat): Link
Europäische F-Gase-Verordnung: Link
(DIHK-HK)

 

Chemikalienmanagement: REACH - Chromtrioxid weiterhin vielfach verwendet

Dies schließt sich an zwei Autorisierungsentscheidungen der Kommission unter REACH aus dem Dezember 2020 an. Dazu hat die ECHA ihre Website für Notifizierungen durch Unternehmen als so genannte Downstream User aktualisiert.

Chromtrioxid wird seit 2013 auf der Autorisierungsliste unter REACH geführt und steht seit 2017 unter dem Vorbehalt einer spezifischen Zulassung für eine Verwendung.

Durch die Notifizierung entstehen Informationspflichten der jeweiligen Unternehmen im Bereich des Arbeitsschutzes gegenüber der ECHA. Hierzu teilte ECHA mit, dass die Vollzugsbehörden nun Überprüfungen durchführen können.

Die Mitteilung der ECHA mit weiteren Informationen sowie einen Link zur Website für Downstream User Notifizierungen finden Sie hier. (DIHK-MH)

 

BlmSchG: Neue Regelungen für Repowering-Vorhaben

Mit der neuen Regelung eines § 16b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), die Ende Juni vom Bundestag verabschiedet wurde, können Repoweringvorhaben künftig im Rahmen eines Änderungsgenehmigungsverfahrens zugelassen werden. Die Prüfungsreichweite wird auf solche Auswirkungen beschränkt, die sich im Vergleich zum Ist-Zustand der Anlagen nachteilig auswirken können (Delta-Prüfung). Mit der neuen Vorschrift wird nun der Prüfungsumfang für Repoweringvorhaben geregelt. Es sind nach Absatz 1 nur noch die Anforderungen zu prüfen, soweit durch das Repowering im Verhältnis zum gegenwärtigen Zustand unter Berücksichtigung der auszutauschenden Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden. Weiter werden in Absatz 2 Kriterien festgelegt, die bei einem vollständigen Austausch der Anlage zu beachten sind, etwa der zulässige Abstand von Bestands- und Neuanlage. Nach Absatz 3 ist Repowering nun auch dann möglich, wenn nach der Modernisierung nicht alle Immissionsrichtwerte der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm eingehalten werden, die Situation sich aber insgesamt verbessert.

Eine artenschutzrechtliche Prüfung ist nach Absatz 4 weiterhin vollumfänglich vorzunehmen. Ebenso bleibt nach Absatz 5 die Prüfung anderer öffentlich-rechtlicher Belange, insbesondere des Raumordnungs-, Bauplanungs- und Bauordnungsrechts unberührt. Auf einen Erörterungstermin soll nach Absatz 6 verzichtet werden. Zudem soll für das Repowering von bis zu 19 Windenergieanlagen das vereinfachte Verfahren nach § 19 BImSchG Anwendung finden.

Weiter wird § 10 Abs. BImSchG dahingehend geändert, dass nun eine Stichtagsregelung für Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien aufgenommen wurde. Danach gilt künftig eine Frist von einem Monat, in der die beteiligten Behörden ihre Stellungnahme abzugeben haben. Sofern dies nicht erfolgt, wird unterstellt die Behörde möchte sich nicht äußern. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung dann auf Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. (DIHK-EW)

 

Bundestag stimmt Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz zu

Ein Entschließungsantrag der FDP wurde abgelehnt. Der Bundesrat wird über das Verordnungspaket voraussichtlich am 17. September abstimmen. Sollten auch die Länder zustimmen, würden die Neuregelungen zwei Jahre nach Veröffentlichung in Kraft treten können.

Den kurzen Bericht und Drucksachen zu dem Beschluss finden Sie auf den Seiten des Bundestages unter www.bundestag.de. (DIHK-HD)

 

Startschuss für die Dialogplattform Recyclingrohstoffe

Im Rahmen der nationalen Rohstoffstrategie hat das Bundeswirtschaftsministerium die Deutsche Rohstoffagentur (DERA) mit der Durchführung einer „Dialogplattform Recyclingrohstoffe“ beauftragt. Die Plattform aus Industrie, Wissenschaft und Verwaltung soll in den nächsten zwei Jahren Handlungsoptionen entwickeln, die zur Erhöhung des Anteils von Recyclingrohstoffen an der Rohstoffversorgung beitragen. Im Fokus sollen metallische Rohstoffe und Industriemineralien stehen. (DIHK-EW)

 

Abfallaufkommen in Deutschland 2019 leicht gesunken

In Deutschland sind im Jahr 2019 insgesamt 416,5 Mio. Tonnen Abfall angefallen. Dies stellt einen minimalen Rückgang um 0,2 Prozent im Vergleich zu 2018 dar. Die Verwertungsquote verzeichnet dagegen eine weitere Steigerung. Laut den vorläufigen Zahlen des Statistischen Bundesamtes wurden 2019 insgesamt 339,8 Mio. Tonnen Abfälle stofflich oder energetisch verwertet und erreichen damit eine Gesamtverwertungsquote von 81,6 Prozent. 2018 lag die Quote bei 81,1 Prozent.

Einen Anstieg verzeichnet auch die Recyclingquote, die sich allein auf die stoffliche Verwertung bezieht. Diese liegt für 2019 bei 70,1 Prozent. (DIHK-EW)

 

Aktuelles aus Europa und der Welt

Deutschland und Australien schließen Wasserstoffallianz

Mit dem „Germany Australia Hydrogen Accord“ soll die Produktion von Wasserstoff ausgebaut und der Aufbau einer Lieferkette von „grünem“ Wasserstoff zwischen Deutschland und Australien gefördert werden. So soll es möglich sein, große Mengen von nachhaltig produziertem Wasserstoff nach Deutschland zu importieren.

Im Rahmen des Abkommens sollen drei Initiativen unterstützt werden:

  1. „HyGate“: Mit 50 Millionen Euro soll das BMBF einen „AUS-DEU H2-Inkubator“ für angewandte Forschung kofinanzieren. Hier sollen Technologien entwickelt, verbessert und getestet werden.
  2. „HydrogenHubs“: Bei der industriellen Produktion von Wasserstoff in Australien soll Technologie deutscher Unternehmen zum Einsatz kommen. Hierfür soll das BMWi Fördergelder im Rahmen der geplanten Förderrichtlinie für internationale Wasserstoffprojekte bereitstellen. Australien fördert die Initiative mit umgerechnet 175 Millionen Euro. Eine „DEU-AUS Industry Group“ soll Projekte identifizieren, die sich für eine Förderung anbieten.
  3. Zusammenarbeit zu Wasserstoffhandel: Im Rahmen des Förderinstruments H2-Global soll eine regional auf Australien begrenzte Auktion durch das BMWi und Australien kofinanziert werden.

Die gemeinsame Mitteilung des BMWi und des BMBF finden Sie unter www.bmwi.de. (DIHK-Brüssel)

 

Green Deal: Europäisches Parlament spricht sich für CO2-armen Wasserstoff als Brückentechnologie aus

Damit steht Unternehmen neben dem Bezug von Strom aus erneuerbaren Energien eine weitere Klimaschutzoption zur Verfügung.  

CO2-armer Wasserstoff wird meist aus Erdgas hergestellt, wobei beim Herstellungsverfahren mit dem höchsten Technologiereifegrad die anfallenden CO2-Emissionen abgeschieden werden (blauer Wasserstoff). Dieser Wasserstoff aus fossilen Brennstoffen soll aus Sicht des Parlaments als Brückentechnologie den Übergang zu ausschließlich erneuerbaren Energien sicherstellen und dann so bald wie möglich zurückgefahren werden. 

Mit dem Bericht schließen sich die Abgeordneten mehrheitlich dem im März veröffentlichten Initiativbericht des Industrieausschusses des Europäischen Parlaments an. Sie fordern die Europäische Kommission auf, einen regulatorischen Rahmen zu schaffen, der den Hochlauf eines Wasserstoffmarkts in der EU befördert. Im Grundsatz sollen die geltenden Regeln für den Erdgasmarkt als Ausgangspunkt genutzt werden. An dem Prinzip der Entflechtung (unbundling) solle festgehalten werden. Netzbetreiber dürften so nicht zugleich Betreiber von Elektrolyseuren zur Herstellung von Wasserstoff sein.  

Zudem fordern die Abgeordneten eine einheitliche Definition für klimafreundlichen Wasserstoff und die Etablierung eines Herkunftsnachweissystems, die den reibungslosen Handel mit Wasserstoff ermöglichen sollen. Auch für den Import von Wasserstoff soll die EU Nachhaltigkeitsstandards setzen und dadurch Carbon Leakage verhindern. 

Darüber hinaus bedarf es nach Ansicht des Parlaments Maßnahmen, die die Nachfrage nach Wasserstoff steigern und somit Leitmärkte entstehen lassen. Erwähnt werden Quoten für eine begrenzte Anzahl spezifischer Endverbrauchssektoren oder Regeln für die öffentliche Beschaffung von Produkten, die mit klimafreundlichem Wasserstoff hergestellt wurden. Einen besonderen Fokus legt der Bericht auf grünen Stahl, der laut Ausschuss u.a. durch die Anrechnung auf die CO2-Flottengrenzwerte für PKW einen Nachfrageschub erleben könnte. Hierfür bedürfe es einer Strategie für sauberen Stahl. 

Der Bau von Herstellungsanlagen für grünen und CO2-armen Wasserstoff soll laut Bericht durch finanzielle Instrumente wie Carbon Contracts for Difference unterstützt werden. Diese sollen jedoch nur in einer Übergangsphase zum Einsatz kommen. Über CO2-Differenzkontrakte werden die Betriebskosten einer Anlage zur Herstellung eines klimafreundlichen Guts bezuschusst. Die Höhe der Beihilfe wird hierbei an das Preisniveau des Europäischen Emissionshandelssystems gekoppelt. 

Um den hohen Strombedarf für die Herstellung von grünem Wasserstoff decken zu können, drängen die Abgeordneten auf einen schnelleren Ausbau der erneuerbaren Energien. Hierzu sollen u.a. Planungs- und Genehmigungsverfahren beschleunigt und die regionale Zusammenarbeit gestärkt werden. 

Die Europäische Kommission plant, Ende des Jahres im Rahmen des Green Deal Gesetzgebungsvorschläge zur Dekarbonisierung des Gassektors und Schaffung eines europäischen Wasserstoffmarkts vorzulegen. 

Die Meldung zur Abstimmung des Europäischen Parlaments finden Sie hier
(DIHK -Brüssel)

 

Internationale Energieagentur veröffentlicht Fahrplan für globalen Übergang zu Klimaneutralität bis 2050

Sie fordert daher ein sofortiges Ende der Investitionen in fossile Brennstoffe und stattdessen stärkere Förderung erneuerbarer Energien und Innovationen. 

Am 18. Mai 2021 hat die Internationale Energieagentur (IEA) ihren Bericht „Net Zero by 2050: a Roadmap for the Global Energy Sector“ veröffentlicht, der einen Weg zur Klimaneutralität bis 2050 aufzeigen soll. Der Fahrplan soll der Vorbereitung der Verhandlungen im Rahmen der 26. Weltklimakonferenz (COP26) im November in Glasgow dienen.

In ihrem Bericht hält die IEA fest, dass – selbst wenn die Staaten ihre anvisierten Klimaziele erreichten – die Anstrengungen insgesamt nicht ausreichen würden, um bis 2050 weltweit Klimaneutralität zu erreichen. Es müsse eine sofortige Kehrtwende in der Energiepolitik erfolgen.

Die IEA fordert deshalb ein Ende der Investitionen in die Erschließung neuer Öl- und Gasvorkommen. Stattdessen müssten erneuerbare Energien und Innovationen gefördert werden. Die Kapazität von Solarenergie solle bis zum Jahr 2030 auf 630 Gigawatt, Windkraft auf 390 Gigawatt ausgebaut werden. Die gemeinsame Kapazität läge damit im Jahr 2030 viermal so hoch wie der 2020 erreichte bisherige Höchststand. Bis 2050 sollen dann 70 Prozent der Elektrizität mithilfe von Solar- und Windenergie erzeugt werden.

Der Fahrplan sieht außerdem ein weltweites Verbot des Verkaufs von Autos mit Verbrennungsmotoren ab dem Jahr 2035 vor. Bis 2030 sollen bereits 60 Prozent der verkauften Kraftfahrzeuge elektrisch angerieben werden.

Neben dem Ausbau der Kapazitäten erneuerbarer Energien müsse die Energieeffizienz erhöht werden.

Zudem merkt die IEA in ihrem Bericht an, dass viele Staaten zur Reduzierung ihrer Emissionen auf noch nicht einsatzbereite Technologien setzen. Damit diese tatsächlich zum Einsatz kommen könnten, seien hohe Investitionen in Forschung und Entwicklung erforderlich. Insbesondere die Entwicklung von Batterien, Elektrolyseuren zur Herstellung von Wasserstoff und Technologien zur Gewinnung von Kohlenstoffdioxid direkt aus der Umgebungsluft sollten gefördert werden.

Der vollständige Bericht der IEA ist www.iea.org verfügbar. (DIHK-Brüssel)

 

Taxonomie: EU-Kommission konsultiert zu Offenlegungspflichten für Unternehmen

Diese Offenlegungspflicht greift für alle gemäß Non Financial Reporting Directive (NFRD) berichtspflichtigen Unternehmen stufenweise ab dem kommenden Jahr. Ab 2023 muss die Offenlegung vollständig erfolgen. Konkret bedeutet dies, dass Unternehmen in ihrem Lagebericht angeben müssen, wie hoch der Umsatzanteil "Taxonomie-konformer" wirtschaftlicher Tätigkeiten ist. Gleiches gilt für Investitions- und Betriebsausgaben. 

Die Kommission hat im April 2021 vorgeschlagen, die CSR-Berichtspflichten auf weitere Unternehmen auszuweiten. Dadurch würde auch die Taxonomie-Offenlegungspflicht weitaus mehr Unternehmen betreffen. Davon abgesehen ist damit zu rechnen, dass viele Unternehmen, auch KMU, ihre Taxonomie-Konformität offenlegen werden müssen, obwohl hierzu keine unmittelbare rechtliche Verpflichtung besteht. Größere Unternehmen werden von Zulieferern entsprechende Angaben verlangen, um ihre eigenen Berichtspflichten erfüllen zu können. Auch Finanzinstitute, wie Banken, werden von ihren Unternehmenskunden entsprechende Angaben über ihre Taxonomie-Konformität verlangen. Denn die Institue müssen ihrerseits offenlegen, wie Taxonomie-konform ihr Finanzierungsportfolio ist ("green asset ratio"). (DIHK-JSch)

 

Türkei beschränkt Import von Kunststoffabfällen

Der Import von Kunststoff- und Glasabfällen in Verbindung mit verschmutzten beziehungsweise Haushaltsabfällen ist laut der Mitteilung aus der Türkei an die Kommission bereits verboten.

Durch den neuen Rechtsakt sind laut der Mitteilung aus der Türkei offenbar ab dem 18. Mai 2021 Kunststoffe aus der Ethylengruppe vom Importverbot betroffen ("A notification has been issued in our country as of May 18, 2021 for the prohibition of ethylene group plastics").

Unter bestimmten Voraussetzungen wird jedoch offenbar eine 45-tägige Übergangsfrist gewährt. Dazu heißt es in der Mitteilung aus der Türkei an die Kommission:

"The import of wastes for which a transport document has been issued for the purpose of export before May 18, regarding the current transport of the prohibited waste in this Communiqué, is concluded for a period of forty-five days from the date of entry into force of this article. For example; polyethylene, which was banned with the notification issued on 18 May, if the transport document was issued before 18 May, they can enter for a period of 45 days. If the waste export certificate/transport document is not issued before May 18, the 45-day period is not valid. Within this 45-day period, even if the export certificate/transport documents are prepared for the polyethylene group before 18 May, it will not be taken if it arrives contaminated with household waste or mixed wastes."

Daneben verbietet die Türkei offenbar den Import weiterer Abfälle. Dazu heißt es in der Mitteilung aus der Türkei:

"Also; according to legislation ımport of waste codes as 02 01 04, 07 02 13, 16 01 19, 17 02 03 and 19 12 04  are prohibited. The import of these wastes are not allowed."

Der DIHK übernimmt für die vorigen Aussagen keine Gewähr. (DIHK-MH)

 

Kommission veröffentlicht Leitlinien zur EU-Einwegkunststoffrichtlinie

Diverse Einwegkunststoffprodukte dürfen entsprechend der Richtlinie in der EU nicht mehr in Verkehr gebracht werden (etwa Strohhalme, Besteck, Wattestäbchen, Teller, Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff oder expandiertem Polystyrol), für weitere Produkte sieht die Richtlinie Kennzeichnungs-, Gestaltungs- oder Verbrauchsminderungsvorgaben vor. Die nun veröffentlichten Leitlinien sollen den Anwendungsrahmen der Richtlinie konkretisieren und so deren Umsetzung in den Mitgliedstaaten harmonisieren. So beschreiben die Guidelines etwa die Definition eines Einwegkunststoff-Artikels im Rahmen der Richtlinie oder geben vor, dass auch bioabbaubares Plastik unter die Anwendung der Richtlinie fällt.

Die Mitteilung der Kommission sowie die Leitlinien und ein bezügliches FAQ der Kommission finden Sie hier. (DIHK-MH)

 

Umsetzung der Einwegkunststoffrichtlinie: DIHK-Merkblatt

Mit der Einwegkunststoffverbots- sowie der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung sind nun einige Beschränkungen beim Inverkehrbringen von Einwegkunststoffprodukten zu beachten. Mit den beiden neuen Verordnungen setzt Deutschland die EU-Einwegkunststoffrichtlinie von 2019 in nationales Recht um. So sind etwa Plastiktrinkhalme, Einweggeschirr und Wattestäbchen künftig verboten, andere Produkte wie etwa Coffee-to-go-Becher müssen als Kunststoffprodukt gekennzeichnet werden.

Das Merkblatt finden Sie hier. (DIHK-EW)

 

Chemikalienmanagement-REACH: neue Durchführungsverordnung zu Alt-Ersatzteilen veröffentlicht

Die Durchführungsverordnung soll entsprechende Zulassungsanträge vereinfachen. 

Die Mitteilung der ECHA finden Sie unter echa.europa.eu.

Die Durchführungsverordnung finden Sie im Amtsblatt der EU hier. (DIHK-MH)

 

Chemiekalienmanagement: Beschränkung von PFAS unter REACH - bevorstehende Dossiers

Für alle weiteren Verwendungen der Stoffgruppe soll ein Beschränkungsdossier am 15. Juli 2022 folgen. Viele Unternehmen könnten betroffen sein.

Weitere Informationen zu PFAS finden Sie auf der Seite der ECHA hier. (DIHK-MH)

 

EU-Parlament fordert neue Regeln zur Umwelthaftung

Konkret betroffen sind die Umwelthaftungsrichtlinie sowie die Richtlinie zu Umweltkriminalität.

Zur Überarbeitung der Richtlinien spricht das Parlament verschiedene Empfehlungen aus.

Diese umfassen und anderem “die Umwandlung der Umwelthaftungsrichtlinie in eine vollständig harmonisierte Regelung“, die einheitlichere Umsetzung in den Mitgliedstaaten, die Aufnahme neuer Tatbestände in die Umweltkriminalitätsrichtlinie, die Implementierung des Begriffs “Ökozid“ sowie ein mögliches System zur finanziellen Kompensation von Umweltauswirkungen.

Die EU-Kommission teilte gleichzeitig mit, die Richtlinie über Umweltkriminalität überarbeiten und die Umwelthaftungsrichtlinie zeitnah jedenfalls evaluieren zu wollen.

Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung des EU-Parlaments. (DIHK-MH)

 

CO2-Grenzausgleich der EU: sehr begrenzter Anwendungsbereich

Insbesondere wird deutlich, dass der CO2-Grenzausgleich in einer Anfangsphase nur auf einige wenige Branchen und ihre Produkte angewandt werden soll. Konkret genannt werden im Anhang des Verordnungsentwurfs Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel und Elektrizität.

Importeure dieser Waren in den Binnenmarkt sollen „CBAM-Zertifikate“ erwerben müssen, deren Preis sich an den über die Vorwoche hinweg durchschnittlich abgerufenen (Clearing-)Preisen der Auktionen im Europäischen Emissionshandelssystem (EU ETS) orientieren würde. Die Kommission nennt dies ein „national ETS“. Um vom CBAM erfasste Waren in die EU importieren zu können, müsste der Zollanmelder eine Genehmigung durch die CBAM-Behörde einholen.

Die Importeure müssten jährlich über die im Vorjahr in den importierten Gütern enthaltenen direkten und indirekten CO2-Emissionen bei einer neu zu schaffenden „CBAM-Behörde“ Bericht erstatten und einmal jährlich den Erwerb entsprechender Mengen CBAM-Zertifikate in einem EU-Register vorweisen. Die CBAM-Zertifikate würden von der CBAM-Behörde verkauft. Überschüssige Zertifikate könnten bis zu einem Limit zum Kaufpreis an die Behörde zurück verkauft werden. Darüber hinaus noch im Register vorhandene Zertifikate würden jährlich gelöscht.

Direkte Emissionen umfassen die direkt bei der Herstellung des Guts im Unternehmen anfallenden CO2-Emissionen. Indirekte Emissionen sind Emissionen, die bei der Erzeugung des im Unternehmen genutzten Stroms entstehen (meist in Kraftwerken außerhalb des Betriebs).

In einer Anfangsphase (2023-2026) soll der CO2-Fußabdruck der Importgüter anhand eines pauschalen Benchmarks für die betroffenen Produkte berechnet werden, der auf Grundlage der 10 Prozent am wenigsten effizienten Anlagen des EU ETS berechnet wird, die das jeweilige Gut in der EU produzieren. Gleiches würde nach der Testphase auch für Importeure gelten, die den CO2-Fußabdruck ihrer Güter nicht entsprechend der dann greifenden Regeln nachweisen.

Importeure, die falsche Angaben machen oder nicht ausreichend CBAM-Zertifikate fristgerecht in ihrem Registerkonto vorweisen, würden mit einer Strafzahlung belegt und blieben verpflichtet, die notwendigen CBAM-Zertifikate zu erwerben.

Sollte in dem Herstellungsland außerhalb der EU bereits ein CO2-Preis vom Importeur bezahlt worden sein, würde die zu erwerbende Anzahl der Emissionszertifikate entsprechend reduziert.

Ab dem Jahr 2026 soll die umfassende Anwendung des CBAM beginnen. Importeure müssten dann ihre individuelle CO2-Bilanz nachweisen, die von einem unabhängigen Prüfer vor Ort geprüft werden müsste.

Der vorliegende Entwurf sieht vor, dass die Kommission drei Jahre nach der Testphase (2028) eine Bewertung über die mögliche Aufnahme weiterer Sektoren in den CBAM vorlegt.

Der Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit von Gütern, die in Drittländer exportiert werden, würde nicht adressiert. Der im Verordnungsentwurf beschriebene Mechanismus zielt also lediglich darauf ab, innerhalb des europäischen Binnenmarkts faire Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen.

Der Entwurf definiert das Auslaufen der freien Zuteilung im EU ETS direkt zu Beginn als Ziel, ohne jedoch konkrete Schritte hierfür vorzugeben.

Der Entwurf sieht schließlich Regeln vor, die es der Kommission ermöglichen würden, den Anwendungsbereich des CBAM auszuweiten, wenn Umgehungstatbestände („circumvention“) identifiziert werden. Sollten beispielsweise bestimmte Güter gezielt weiterverarbeitet werden, um dann ohne CO2-Grenzausgleich in die EU importiert zu werden, könnte die Kommission den Anwendungsbereich auf die geringfügig geänderte Ware ausweiten.

Betroffene Unternehmen, ihre Verbände und die Mitgliedstaaten könnten bei der Kommission entsprechende Beschwerden einreichen. Die Untersuchungen der Kommission müssten innerhalb von neun Monaten abgeschlossen werden. (DIHK-JSch)

 

Chiles Herausforderungen auf dem Weg zu einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft

Die Deutsche Auslandshandelskammer Chile hat im Rahmen der Exportinitiative Umwelttechnologien vier Arbeitsgruppen und ein Fachforum durchgeführt. Die Teilnehmenden beschäftigten sich schwerpunktmäßig mit organischen Abfällen sowie Behältern und Verpackungen. Impulsvorträge deutscher und chilenischer Expertinnen und Experten gaben Anstöße, um den Übergang zur Kreislaufwirtschaft zu realisieren.

Abfallmanagementsysteme zur Förderung der Kreislaufwirtschaft

In Chile wurde 2016 das Gesetz zur erweiterten Produzentenverantwortung verabschiedet und Anfang 2021 die Nationale Strategie für organische Abfälle veröffentlicht. Beide Instrumente sollen die Entwicklung einer Kreislaufwirtschaft vorantreiben. Auch in den Arbeitsgruppen wurde ersichtlich, dass ein gut funktionierendes Abfallmanagementsystem, der Einsatz von Sekundärstoffen in der Produktion und die Wiederverwertung von organischen Abfällen wesentliche Bestandteile einer positiven Entwicklung sind.

Außerdem spielen die Sensibilisierung und Aufklärung der Bevölkerung eine fundamentale Rolle. Darum sollen Informationskampagnen auf nationaler Ebene die Integration der chilenischen Bevölkerung in die Kreislaufwirtschaft fördern. Was die organischen Abfälle betrifft, werden alle Kommunen Chiles Aktionspläne zur Verwertung der Bioabfälle ausarbeiten müssen, wobei die Trennung und Kompostierung sowohl in Schulen als auch in Privathaushalten eine wichtige Rolle spielen.

In dem Zusammenhang konnten besonders chilenische Gemeindevertreterinnen und Vertreter von dem Erfahrungsaustausch mit Initiativen wie ‚Aktion Biotonne‘ profitieren: In Deutschland konnten diese erfolgreich dazu beitragen, die Bevölkerung für die Wichtigkeit der Abfalltrennung zu sensibilisieren und die Trennung an sich zu verbessern.

Standardisierung von Materialien

Um eine Standarisierung von Materialien zu erreichen und somit deren Recyclingfähigkeit und den Kostenaufwand für das Recycling zu minimieren, wurde über eine Regulierung des Marktes für das Primärmaterial nachgedacht. Wenn Behälter und Verpackungen aus den gleichen oder ähnlichen Materialien bestehen, muss weniger getrennt werden und bestehende Technologien können unkompliziert in die Abfallmanagementprozesse integriert werden. Somit wird auch das Downcycling von Materialien vermieden.

Finanzierungsmöglichkeiten

Die Finanzierung des Abfallmanagementsystems soll durch Gebühren gedeckt werden, welche die Hersteller für die in Umlauf gebrachten Materialien zahlen. So könnte in den kommenden Jahren eine funktionierende Haus-zu-Haus-Abfallsammlung gewährleistet werden. Darüber hinaus würden durch die Bewertung und Wiederverwertung der Abfälle erneut Finanzmittel zur Verfügung stehen.

Aufgrund Chiles geographischer Gegebenheiten ist eine gute Infrastruktur eine große Herausforderung, die es bei der Einführung der Kreislaufwirtschaft zu berücksichtigen gilt. Für jegliche Abfälle müssen Empfangs- und Lagermöglichkeiten zur Verfügung stehen, damit auch abgelegene Ortschaften eine Möglichkeit zur Abfalltrennung haben.

Interdisziplinäre Zusammenarbeit

Aus den Diskussionen in den Arbeitsgruppen und im Fachforum ging hervor, dass ein Abfallmanagementsystem nur funktionieren kann, wenn Politik, Wirtschaft und Gesellschaft effektiv zusammenarbeiten. Alle Parteien müssen ihren Teil zum System beitragen, um eine nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten. (DIHK-Peu)

 

Klimapolitik bei G7-Gipfel: Einigkeit nur bei langfristigen Zielen

Vom 11. bis zum 13. Juni 2021 haben sich die Staats- und Regierungschefs der G7-Staaten in Carbis Bay, Cornwall, getroffen. Die Teilnehmer bekannten sich zum Ziel der Klimaneutralität bis 2050. Weitere konkrete Ergebnisse hinsichtlich gemeinsamer Klimaschutzanstrengungen brachte der Gipfel nicht.

In ihrer gemeinsamen Erklärung sprechen sich die G7-Staats- und Regierungschefs wiederholt dafür aus, dass die globale Erwärmung auf 1,5 Grad Celsius begrenzt werden müsse. Bis 2030 sollen die gemeinsamen Treibhausgasemissionen halbiert werden, um das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 zu erreichen. Als weiteres Ziel wurde der Schutz von je 30 Prozent der Land- und Meeresfläche bis 2030 ausgegeben.

Außerdem wollen die Staats- und Regierungschefs die direkte staatliche Finanzierung von Kohlekraftwerken im Ausland beenden. Angesichts der UN-Klimakonferenz (COP26) in Glasgow im November dieses Jahres hatte Gastgeber Großbritannien zudem auf einen Zeitplan für ein Auslaufen von Kohle in der Stromerzeugung gedrängt. Hierzu wurde auf dem Gipfel jedoch kein Ergebnis erzielt.

Einigkeit herrschte unter den Gipfel-Teilnehmern, dass die Staaten zur Erreichung der Klimaziele bis 2025 mehr in Maßnahmen gegen den Klimawandel investieren sollen. Konkrete Zusagen machte Deutschland, das seine Finanzhilfen für Klimaschutzinvestitionen in Entwicklungsländern bis zum Jahr 2025 von aktuell vier Milliarden Euro auf sechs Milliarden Euro jährlich erhöhen will. Kanada kündigte an, seine Zahlungen auf etwa eine Milliarde kanadische Dollar zu verdoppeln.

Für ihre Pläne, „carbon leakage“ mit einem CO2-Grenzausgleichsmechanismus zu verhindern, konnte die EU keine Unterstützer unter den anderen Staaten gewinnen. Einerseits bestehen laut Medienberichten bei den Partnern Bedenken hinsichtlich der Konformität mit WTO-Regeln. Andererseits setzen die USA darauf, dass andere Staaten vor der UN-Klimakonferenz strengere Ziele vorlegen und ein Ausgleichsmechanismus aus US-Perspektive somit obsolet würde.

Die gemeinsame Erklärung der G7-Staaten USA, Vereinigtes Königreich, Kanada, Japan, Italien, Frankreich und Deutschland finden Sie hier. (DIHK Brüssel - Eva Gartmann)

 

EU-Strategie zur Biodiversität: ENVI verabschiedet Position

Der Umweltausschuss des Europäischen Parlaments (ENVI) hat sich am 28. Mai 2021 zur Biodiversitätsstrategie der EU für 2030 positioniert. Dabei fordert der Ausschuss die Festlegung verschiedener verbindlicher Ziele zum Schutz der biologischen Vielfalt.

Inhaltlich regt der Ausschuss die Schaffung eines eigenen Rechtsrahmens der EU zur Biodiversität an. Dieser solle etwa vorschreiben, dass mindestens 30 Prozent der Flächen in der EU geschützt, wiederum mindestens ein Drittel dieser Flächen unter einen strengen Schutz gestellt werden müssten.

Auch im Hinblick auf den Schutz gefährdeter Arten regt der Umweltausschuss neue verbindliche Ziele an, spricht sich ferner gegen eine weitere Nutzung von Glyphosat aus.

Am 8. Juni wurde der Bericht des Ausschusses vom Plenum verabschiedet. Die Kommission plant, basierend auf ihrer Biodiversitätsstrategie zum Ende dieses Jahres verbindliche Ziele vorzuschlagen.

Die Mitteilung des Umweltausschusses finden Sie unter www.europarl.europa.eu. (DIHK-MH)

 

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP): EU-Kommission fordert Deutschland zur Nachbesserung auf

Im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (2011/92/EU) hat die Kommission Deutschland aufgefordert, einen ausreichenden Zugang zu Gerichten bei der Genehmigung von Verkehrsinfrastrukturprojekten für die Öffentlichkeit zu ermöglichen. Hintergrund ist das deutsche Gesetz zu Verkehrsinfrastrukturprojekten aus dem März 2020, welches z. T. die Genehmigungsmöglichkeit durch ein Bundesgesetz vorsieht.

Hierin sieht die Kommission keine ausreichende gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit im Sinne der Richtlinie, da die Aufhebung einer Genehmigung in Form eines Bundesgesetzes den Gang vor das Bundesverfassungsgericht notwendig macht. Dieser Schritt sei für NGOs und Einzelpersonen nur bedingt möglich.

Die Kommission forderte Deutschland daher zur Anpassung des Gesetzes auf. Für ihre Antwort hat die Bundesregierung nun zwei Monate Zeit. Als möglicher nächster Schritt könnte die Kommission eine begründete Stellungnahme nachlegen.

Die Mitteilung der EU-Kommission mit Informationen zu weiteren im Juni eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren der Kommission finden Sie hier. (DIHK-MH)

 

Neues EU-Emissionshandelssystem für Gebäude und Verkehr ab 2026 geplant: Details nun bekannt

Ein Entwurf für die Novelle der EU-Emissionshandelsrichtlinie bestätigt, dass die Europäische Kommission mit großer Wahrscheinlichkeit die Schaffung eines neuen, zusätzlichen EU ETS für Gebäude und Verkehr vorschlagen wird. Der Vorschlag wird Teil des Fit-For-55-Pakets sein, das am 14. Juli erwartet wird.

Wie bereits zuvor kommuniziert, würde es sich um ein vom bestehenden EU ETS getrenntes System handeln. Der Entwurf der Kommission, der dem DIHK vorliegt, sieht vor, dass es ab dem Jahr 2026 greift. Bereits zwei Jahre zuvor würden Berichtspflichten greifen. Wie im deutschen nationalen Emissionshandel würden die Inverkehrbringer der Brennstoffe erfasst (Upstream-Ansatz).

Vorgesehen ist aktuell lediglich, die Brennstoffemissionen zu erfassen, die in den Bereichen Verkehr und Gebäude anfallen. Die industrielle Prozesswärme wäre damit nicht betroffen.

Die Obergrenze für die Emissionen und die jährliche Absenkung würden für den Zeitraum 2024 bis 2030 berechnet, auf Grundlage der über die Lastenteilungsverordnung erfassten Daten. Im Jahr 2028 ist eine einmalige Anpassung der Obergrenze geplant, sollten sich die Emissionen im Jahr 2026 als signifikant höher als erwartet erweisen.

Eine freie Zuteilung von Zertifikaten ist nicht vorgesehen. Ähnlich wie im bestehenden EU ETS würde hingegen eine Marktstabilitätsreserve etabliert. (DIHK-JSch)

 

Europäisches Emissionshandelssystem (EU ETS): Kommission plant sehr ambitionierte Reform

Die Europäische Kommission hat im Juli 2021 als Teil des Fit-For-55-Pakets eine Reform des EU ETS vorschlagen, die sich wie erwartet preistreibend auswirken wird. Die freie Zuteilung für Industrieunternehmen soll noch stärker reduziert und zudem konditioniert werden. Für Branchen, die dem CO2-Grenzausgleich unterliegen werden, soll sie sogar ganz abgeschafft werden.

Ein Entwurf des Änderungsvorschlags der EU ETS-Richtlinie, der dem DIHK vorliegt, bestätigt den Plan der Kommission, einen beachtlichen Teil der zur Erreichung des gesteigerten 2030-Klimaziels notwendigen zusätzlichen CO2-Minderungen über das EU ETS zu erreichen.

So wird deutlich, dass die Kommission plant, den linearen Reduktionsfaktor anzupassen und zugleich das Ausgangsniveau der Emissionen (Cap) einmalig nach unten anzupassen. Die Reduktion des linearen Reduktionsfaktors soll ein Jahr nach Inkrafttreten der novellierten Richtlinie wirksam werden. Genaue Zahlen enthält der Entwurf noch nicht.

Die Marktstabilitätsreserve soll ebenso reformiert werden. Eine wichtige Änderung im Vorschlag ist die Beibehaltung der erhöhten Absorptionsrate von 24 Prozent über das Jahr 2023 hinaus. In der aktuellen Richtlinie ist festgelegt, dass diese ab 2024 wieder auf 12 Prozent absinkt. Die Marktstabilitätsreserve würde durch die Fortschreibung der höheren Rate mehr Zertifikate vom Markt nehmen. Zudem soll die Menge der Zertifikate in der Reserve auf 400 Millionen begrenzt werden. Andere Anpassungen zielen darauf ab, ungewünschte Nebeneffekte der geltenden Schwellenwerte zu vermeiden.

Für die vom EU ETS erfassten Industriebetriebe besonders relevant sind die geplanten Anpassungen der Regeln für die freie Zuteilung. Konkret schlägt die Kommission vor, die jährliche Obergrenze für die Abwertung der benchmarks (Emissionswerte) von 1,6 Prozent auf 2,5 Prozent anzuheben. Dies führt dazu, dass die freie Zuteilung für einige Sektoren zukünftig geringer ausfällt. Nach Angaben der Kommission soll hierdurch die Anwendung des sektorübergreifenden Korrekturfaktors vermieden werden. Dieser Faktor kürzt die freie Zuteilung für alle Industrieanlagen, sobald die initial berechneten Zuteilungen die in der Richtlinie vorgesehen Obergrenze überschreiten.

Zusätzlich soll die freie Zuteilung an eine Verpflichtung für Investitionen in den Klimaschutz geknüpft werden. Sektoren, die unter den Anwendungsbereich des CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) fallen, sollen keine freie Zuteilung mehr erhalten.

Die Richtlinie sieht vor, dass über den Innovationsfonds zukünftig Carbon Contracts for Difference finanziert werden können, die über ein Ausschreibungsverfahren vergeben werden müssen.

Die Ausweitung des EU ETS auf den Seeverkehr soll ab 2026 vollumfänglich stattfinden. Erfasst werden sollen Emissionen, die bei Fahrten in die EU („incoming voyages“) und am Liegeplatz in europäischen Häfen anfallen. Eine freie Zuteilung ist nicht vorgesehen. Das System zur Überwachung, Berichterstattung und Verifizierung (MRV) der Schifffahrt soll in das EU ETS integriert werden. (DIHK-JSch)

 

Energieregulierung ACER: Grenzüberschreitende Mindesthandelskapazität auf Strommarkt noch weit unter 70-Prozent-Ziel

Die europäische Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) hat am 2. Juni 2021 ihren zweiten Bericht zur grenzüberschreitenden Mindesthandelskapazität vorgelegt. Diese liegt demnach zurzeit weit unter dem Ziel von 70 Prozent. Für den deutschen Strommarkt könnte die Regelung im Lichte des schleppenden Netzausbaus mittelfristig zu einer Teilung in zwei Gebotszonen führen.

Hintergrund ist die im Rahmen des Energie-Winterpakets novellierte Strombinnenmarkt-Verordnung der EU, die als verbindliches Ziel bis Ende 2025 eine Mindestkapazität von 70 Prozent der Interkonnektoren für den grenzüberschreitenden Stromhandel vorschreibt. 

Konkret bedeutet die Regelung, dass Übertragungsnetzbetreiber (ÜBN) bei grenzüberschreitenden Leitungen 70 Prozent der Kapazität für Handelsgeschäfte zur Verfügung stellen müssen. Dies soll zur europäischen Integration des Strommarktes beitragen, den grenzüberschreitenden Wettbewerb fördern und die Integration von Strom aus erneuerbaren Energiequellen erleichtern.

Laut ACER-Bericht für das zweite Halbjahr 2020 sind in allen Mitgliedstaaten weitere Anstrengungen erforderlich, um das verbindliche 70-Prozent-Ziel zu erreichen. Zwar sei die Mindestkapazität bei Gleichstromleitungen meist eingehalten worden. Doch bestünde in Grenzregionen mit Wechselstromverbindungen noch erheblicher Ausbaubedarf. Dies betreffe insbesondere auch Deutschland, wo der Zielwert im 2. Halbjahr 2020 nie erreicht wurde. In 57 Prozent aller Stunden lag die grenzüberschreitende Handelskapazität zwischen 20 und 49 Prozent, in 43 Prozent aller Stunden bei unter 20 Prozent.

Die Verordnung zum Strombinnenmarkt sieht bei Verstößen im äußersten Fall ein Gebotszonensplit vor. Der deutsche Markt würde in zwei Teile geteilt, wobei die Preise in Süddeutschland steigen würden. Nur durch einen zügigen Netzausbau kann dies verhindert werden.

Deutschland hat aufgrund struktureller Netzengpässe Ende 2019 einen Aktionsplan bei der Europäischen Kommission und ACER eingereicht, der vor allem durch den Übertragungsnetzausbau die schrittweise Erreichung der Mindesthandelskapazität sicherstellen soll.

Solange die Netze nicht zur Verfügung stehen, müssen die Netzbetreiber durch Eingriffe in den Markt, wie Redispatch und Gegengeschäfte, die sukzessive Erreichung der Mindesthandelskapazität an den Grenzen sicherstellen. Dies erzeugt Kosten für die deutschen Stromverbraucher. (DIHK-JSch)

 

EU-Konsultation zu deutscher Strommarktreform

Am 17. Juni 2021 hat Deutschland seine geplanten Reformmaßnahmen der Europäischen Kommission vorgelegt, die dazu Stellung nehmen muss. Der sog. Umsetzungsplan muss laut Strombinnenmarktverordnung der EU vorgelegt werden, wenn sich ein Mitgliedstaat aufgrund eines Versorgungssicherheitsproblems für die Einführung eines Kapazitätsmechanismus entscheidet. Deutschland verfügt über mehrere Reserve-Mechanismen, wie die Kapazitätsreserve, die die Vorhaltung von Stromerzeugungskapazität außerhalb des Strommarkts entlohnen.

Der Reformplan soll laut Strombinnenmarktverordnung dazu beitragen, die dem Versorgungssicherheitsproblem zugrunde liegenden Marktversagen und regulatorischen Verzerrungen des Marktes zu beheben. 

Im Reformplan werden Maßnahmen zum Großhandelsmarkt, Regelenergiemarkt, Demand Side Response, Endkundenmarkt sowie zu Interkonnektoren und Engpassmanagement mit entsprechendem Zeitplan zur Umsetzung aufgeführt.

Die deutsche Bundesregierung erkennt laut Umsetzungsplan aktuell keine Probleme mit der Versorgungssicherheit im deutschen Strommarkt. Dennoch sei die Kapazitätsreserve "als zusätzliche Reserve" notwendig, "wenn alle verfügbaren markt- und netzseitigen Maßnahmen ausgeschöpft sind." (DIHK brüssel-Eva Gartmann)

 

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