Telefon: +49 911 1335-1335

Energie | Umwelt | Klima | Rohstoffe

Ausgabe 02 | 2021 Erscheinungsdatum: 1. April 2021

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

mit unserem Newsletter "Energie | Umwelt | Rohstoffe AKTUELL" erfahren Sie Neues und Wissenswertes aus dem Bereich Energie und über wesentliche umwelt- und rohstoffrelevanten Themen des IHK-Geschäftsbereichs Innovation | Umwelt. Wir haben für Sie ausgewählte Nachrichten aus der Metropolregion Nürnberg, Bayern, Deutschland und der Europäischen Union zusammengestellt, um Sie bei Ihrer Arbeit im Unternehmen zu unterstützen. Zudem informieren wir Sie über Veranstaltungen unseres Geschäftsbereiches.

Aktuelles aus der MetropolregioN

Hohe Versorgungsqualität im Netzgebiet

Mit umfangreichen und beständigen Investitionen sorgt die N-ERGIE Aktiengesellschaft für ein hohes Maß an Versorgungsqualität in ihrem Netzgebiet. Allein 2020 investierte sie rund 122 Millionen Euro in den Unterhalt, Ersatz und Ausbau der Strom- und Erdgasnetze.

Investitionen stärken die Versorgung im Netzgebiet

Im gesamten Netzgebiet flossen 2020 rund 93 Millionen Euro in Neu- oder Ersatzbaumaßnahmen im Stromnetz sowie dessen technischen Unterhalt. Dazu zählen unter anderem Nachrüstungen für mehr Vogelschutz, die Erdverkabelung von Freileitungen sowie die Integration der weiterhin wachsenden Anzahl von Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energie. Hinzu kommen etwa die Instandhaltung von Umspannwerken, Trafostationen sowie Verteilnetzen.

In ihre Erdgasnetze investierte die N-ERGIE 2020 knapp 29 Millionen Euro. Hierunter fällt neben der Instandhaltung von Hoch-, Mittel- und Niederdruckleitungen zum Beispiel die Erschließung von Neubaugebieten.

Diese hohen Investitionen machen sich bezahlt: Die Versorgungsqualität im Netzgebiet der N-ERGIE liegt auf einem sehr hohen Niveau. Durchschnittlich nur knapp sieben Minuten (6,8 Minuten) mussten die Menschen 2019 aufgrund ungeplanter Ereignisse, etwa infolge von Unwettern oder Leitungsschäden, ohne Strom auskommen. Diese Zahl liegt deutlich unter dem Bundesdurchschnitt: Laut Bundesnetzagentur lag 2019 die durchschnittliche Versorgungsunterbrechung je angeschlossenem Letztverbraucher in Deutschland bei rund 12 Minuten (12,2 Minuten).

Über 30.000 Kilometer Strom- und Gasleitungen

Das Stromnetz der N-ERGIE umfasst Hoch-, Mittel- und Niederspannungsleitungen und ist fast 28.000 Kilometer lang. Es erstreckt sich vom Würzburger Umland im Norden bis Eichstätt im Süden, sowie von Weikersheim im Westen bis nach Sulzbach-Rosenberg im Osten. Das Gasnetz umfasst Hoch-, Mittel- und Niederdruckleitungen und erstreckt sich über etwa 4.400 Kilometer.

Pressemitteilung der N-ERGIE vom 03.03.2021

 

Mittelfränkische Wirtschaft im Umwelt- und Klimapakt Bayern

Der "Umweltpakt Bayern" ist eine unbefristete Vereinbarung der Staatsregierung mit der bayerischen Wirtschaft.

Die Partnerschaft, die erstmals  1995 unterzeichnet wurde, soll den betrieblichen Umweltschutz durch freiwillige Selbstverpflichtungen sowie durch partnerschaftliche Lösungen zwischen Staat und Wirtschaft voranbringen. Vorher befristet wird nun die unbefristete Vereinbarung als "Umwelt- und Klimapakt Bayern" weitergeführt.
Wie der erweiterte Name schon sagt, sollen Aspekte des Klimaschutzes nun noch stärker in die Aktivitäten der Partner einbezogen werden.

Bei einem virtuellen Treffen der IHK-Anwender-Clubs "Umwelt/Nachhaltigkeit" und "Energie/Klima" erläuterte Dr.-Ing. Robert Schmidt, Leiter des IHK-Geschäftsbereichs  Innovation|Umwelt, die Neuerungen und Projekte des Umweltpaktes. Unterzeichner sind wie bisher die Bayerische Staatsregierung sowie auf Seiten der Wirtschaft der Bayerische Industrie- und Handelskammertag (BIHK), der Bayerische Handwerkstag und die vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft. Auf Vorschlag der IHKs sollen in den nächsten fünf Jahren diese Themen noch stärker bearbeitet werden: effiziente Technologien für den Klimaschutz, gesellschaftliche und politische Abwägungsprozesse beim Klimaschutz (z. B. Wasserkraft: widerstreitende Interessen von Klima- und Naturschutz) sowie innovative Entsorgungs- und Recycling-Technologien, um Engpässe bei der Entsorgung zu verhindern.

Derzeit engagieren sich bereits über 600 bayerische Unternehmen, Verbände und sonstige Einrichtungen der Wirtschaft als Teilnehmer am "Umwelt- und Klimapakt". Nach Worten von Robert Schmidt sind interessierte Unternehmen jederzeit eingeladen, sich ebenfalls am Pakt zu beteiligen. Die Teilnahme  biete zahlreiche Vorteile, u. a. Erfahrungsaustausch mit anderen Unternehmen, Kostensenkungen durch den effizienten Einsatz von Ressourcen sowie Nutzung der Teilnahme für die eigene Öffentlichkeitsarbeit.

Teilnehmen können Unternehmen, die sich ausdrücklich zu einer umweltfreundlichen und nachhaltigen Wirtschaftsweise bekennen und dies auch bereits durch entsprechende Aktivitäten bewiesen haben. Nachgewiesen werden müssen freiwillige Maßnahmen, die über die rechtlichen Verpflichtungen hinausgehen. Einige Beispiele: besondere Leistungen in Klimaschutz, integriertem Umweltschutz, Nachhaltigkeitsmanagement, Gewässer- und Bodenschutz, Immissionschutz, umweltgerechter Mobilität etc. Zur Teilnahme zugelassen sind zudem Unternehmen, deren Leistungen schon durch Zertifizierungen und andere Testate belegt sind (z. B. EMAS, DIN EN ISO 14001, DIN EN 50001, QuB oder Erreichen erforderlicher Punktzahlen gemäß branchenbezogener Kriterienlisten).

WIM 03 | 2021

www.umweltpakt.bayern.de

  Ansprechpartner/in

Dr.-Ing. Robert Schmidt (Tel: +49 911 1335 1299, Robert.Schmidt@nuernberg.ihk.de)

Neue Methode für die Speicherung erneuerbarer Energien

Eine schnelle Umstellung auf erneuerbare Energien ist mit Blick auf den Klimawandel dringend notwendig, wofür auch die chemische Energiespeicherung benötigt wird. Prof. Dr. Maik Eichelbaum von der Fakultät Angewandte Chemie der TH Nürnberg forscht an einer elektrochemischen Methode zur Analytik der Photoaktivität von Halbleitern. Das Projekt wird von der STAEDTLER Stiftung gefördert.

Nürnberg, 30.März2021.Die Erde erwärmt sich. Um die Erderwärmung auf unter 1,5 Grad bis zum Ende des Jahrhunderts zu begrenzen, wurde 2015 das Pariser Klimaabkommen beschlossen. Einen großen Abschnitt nimmt dort die Energiespeicherung ein. Als Schlüsseltechnologie gilt dabei die Wasserelektrolyse, die kontrollierte Spaltung von Wasser in Wasserstoff und Sauerstoff. Mit ihr kann die Energie der Sonne oder der Windkraft chemisch im Wasserstoff gespeichert werden und mithilfe von Brennstoffzellen zurück in elektrische Energie gewandelt werden. Für ein nachhaltiges und kosteneffizientes Energiesystem kann das Wasser auch direkt mit Sonnenlicht und mit Hilfe eines Photokatalysators gespalten werden, ohne den Umweg über einen Elektrolyseur. Prof. Dr. Maik Eichelbaum von der Fakultät Angewandte Chemie der TH Nürnberger forscht deshalb eine neue Methode zur Analyse der Photoaktivität von halbleitenden Photokatalysatoren. Die Photoaktivität beschreibt, wie gut ein Stoff durch die Bestrahlung mit Licht eine chemische Reaktion wie zum Beispiel die Spaltung von Wasser zu Wasserstoff und Sauerstoff beschleunigt („katalysiert“). Im Projekt „Entwicklung einer neuen Standardmethode zur Analyse der Photoaktivität von Halbleitern für umwelt-und energierelevante Anwendungen –TiO2-Photoanalytik“ beschäftigt sich Prof. Dr. Maik Eichelbaum im Speziellen mit Titandioxid TiO2 als Photokatalysator. Das ist das weißeste und hellste überhaupt bekannte Pigment mit reflektierenden Eigenschaften. Durch die ultraweiße Farbe kann Titandioxid UV-Strahlen streuen oder diese sogar absorbieren. Deshalb wird es unter anderem auch in Sonnenschutzmitteln und in Wandfarben verwendet. Prof. Dr. Maik Eichelbaum und sein Team gehen konkret der Frage nach, wie man TiO2 besser analysieren kann, da die bisherigen Methoden für viele Anwendungen nicht geeignet, zu unempfindlich oder nicht robust genug sind. „Eine aussagekräftige Analytik ist jedoch unabdingbar, um die Verbesserung, Entwicklung und Kommerzialisierung von photokatalytisch aktiven Substanzen vorantreiben zu können“, erklärt Prof. Dr. Maik Eichelbaum.

Einen besonderen Fokus legt das Projektteam auf die photokatalytischeWasserspaltung, selbstreinigende Oberflächen und die Aufbereitung von Wasser. Titandioxid kann auch als Photokatalysator in Farben oder zur Beschichtung von Fensterscheiben genutzt werden, um Umweltschadstoffe unwirksam zu machen. Auch zur Reduktion von Stickoxiden in der Luft gilt TiO2, verwendet in photoaktiven Baustoffen wiePflastersteinen, als viel versprechend. Durch ihre Forschung entwickeln Prof. Dr. Maik Eichelbaum und sein Team ein elektrochemisches Standardverfahren für die empfindliche Analyse der Photoaktivität von Halbleitern, wodurch auch die Suche nach besseren Photokatalysatoren für die Energiespeicherung vereinfacht wird. Im Rahmen der Forschung an Photokatalysatoren in der Fakultät Angewandte Chemie findet eine interdisziplinäre Vernetzung innerhalb der TH Nürnberg mit der Fakultät Werkstoffwissenschaften, dem Nuremberg Campus of Technology (NCT)und dem Kompetenzzentrum Energietechnik statt. Die Ergebnisse aus der Forschung sollen auch in die Lehre übernommen werden, beispielsweisein einem neuen Lehrmodul „Sensorik und Elektroanalytik“ des Masterstudiengangs Angewandte Chemie. Die STAEDTLER Stiftung fördert das Projekt erfreulicherweise mit 40.000 Euro.

PM: TH Nürnberg - 30.03.2021

 

Fachkongress IPEC 2021 - Digitale Fabrik wird nachhaltig

Die Industrie mit ihrem hohen Verbrauch an Ressourcen arbeitet intensiv daran, die Produktionsprozesse nachhaltiger zu gestalten. Insbesondere in Deutschland und Europa werden große Anstrengungen unternommen, um die digitale Transformation und Konzepte des nachhaltigen Wirtschaftens zu verbinden. Der Kongress IPEC („International Production Environmental Community“), den die IHK Nürnberg für Mittelfranken jährlich veranstaltet und der in diesem Jahr online stattfand, nahm sich deshalb dieses Themas an. 360 Teilnehmer aus 38 Staaten hatten sich zum Kongress zugeschaltet, der von der IHK in Kooperation mit dem „Automation Valley Nordbayern“, dem Institut für Nachhaltigkeit in Nürnberg, dem VDE Nordbayern sowie dem Enterprise Europe Network / Bayern Innovativ GmbH durchgeführt wurde. Moderiert wurde die Veranstaltung von Prof. Dr. Alexander Pflaum, Leiter der Arbeitsgruppe Supply Chain Services am Fraunhofer-Institut IIS.

„Industrie 4.0 bietet vielfältige Lösungsansätze, um Produktivität und Wirtschaftswachstum zu steigern und gleichzeitig auch den Leitprinzipien der Nachhaltigkeit gerecht zu werden“, betonte Dr. Ronald Künneth, Experte für Industrie 4.0 und Automatisierungstechnik bei der IHK, bei der Begrüßung. Die IPEC biete die Gelegenheit, anhand von Beispielen aus unterschiedlichen EU-Staaten voneinander zu lernen.

Wie Geschäftsmodelle für eine nachhaltige digitale Produktion aussehen können, skizzierte Dr. Dina Barbian, Leiterin des Instituts für Nachhaltigkeit (www.nachhaltigkeit2050.de). Hierzu gehören neue Fertigungsverfahren, die auch die ressourcenschonende Herstellung von Produkten mit komplexen geometrischen Strukturen ermöglichen. Als Beispiel nannte sie Kühlsysteme mit bionischen Metallstrukturen: Diese werden im Konstruktionsprozess mit Algorithmen auf Funktionalität und Gewicht optimiert und anschließend additiv gefertigt. Ein Aspekt der Nachhaltigkeit sei auch der Arbeitsschutz: Roboter können dem Menschen gefährliche Arbeiten abnehmen oder ihn bei schweren Arbeiten unterstützen. Ein Beispiel ist der Einsatz von Roboteranzügen (Exoskeletten), die das Heben von Lasten erleichtern.

Vorgestellt wurden auf dem Kongress Projekte aus mehreren EU-Staaten, die beispielhaft aufzeigten, wie die Digitalisierung das nachhaltige Wirtschaften voranbringen kann: Stiyn van Els, Direktor des Hafens Rotterdam, präsentierte einen Aktionsplan, um den größten Hafen Europas inklusive der 3 000 dort tätigen Unternehmen und der mit ihnen verbundenen Transportlogistik bis zum Jahr 2050 klimaneutral zu machen. Dies soll auch durch den Einsatz digitaler Technologien wie Blockchain, autonomes Fahren und Internet of Things gelingen. Zudem soll der Hafen Rotterdam zu einer internationalen Drehscheibe für Wasserstoff werden, bei der Import, Produktion, Nutzung, Handel und Transit des Energieträgers zusammenkommen.

Die Blockchain-Technologie eignet sich nicht nur für Kryptowährungen, sondern auch zur Rückverfolgung, Sicherung und Optimierung von Lieferketten, wie Thomas Olofsson, Technologie-Chef des amerikanisch-schwedischen Unternehmens BTblock LLC, berichtete. Mit Hilfe einer Blockchain könne z. B. die gesamte Lieferkette in der Papierindustrie – von der Forstbewirtschaftung über die Zellstoff- und Papierindustrie bis zum fertigen Produkt – vertrauenswürdig, sicher und zeitnah verfolgt werden.

In älteren Produktionsanlagen steckt oft ein großes Potenzial, um die Energieeffizienz zu steigern, Stillstandszeiten zu verringern und die Produktion flexibler zu gestalten. Dies sollte insbesondere dann bedacht werden, wenn eine Modernisierung oder Erweiterung solcher Anlagen ansteht, empfahl Meelis Viisileht, CEO von Teamwork Engineering aus Estland. Er präsentierte ein elegantes Verfahren, um die Modernisierung und Erweiterung von Altanlagen effizient zu planen. Die bestehende Anlage wird mit einem 3D-Laserscan vermessen, dann wird aus den Daten ein digitales Modell generiert, das danach um die neuen Komponenten erweitert werden kann. Diese digitale Planung beschleunigt und erleichtert die Nachrüstung von Anlagen (sogenanntes Retrofit).

Prof. Dr. Tim C. McAloone von der Technical University of Denmark hat einen Werkzeugkasten entwickelt (www.matche.dk), der Unternehmen eine kostenfreie Hilfe beim Weg in die Kreislaufwirtschaft bietet. Einer der Partner ist das Pharmaunternehmen Novo Nordisk, das mit der Strategie „Circular for Zero“ seine Umweltauswirkungen auf null reduzieren will.

Andreas Elm von Ekkono Solutions aus Schweden präsentierte eine Software-Lösung, mit der maschinelles Lernen schnell und einfach in Geräte integriert wird. Auf diese Weise lässt sich beispielsweise der Schadstoffausstoß in Turbinen reduzieren.

Radoslav Mizera, Partner von „The Cleantech Company“ (Finnland/Slowakei), stellte die virtuelle Kollaborations-Plattform „Solved“ vor, die auf über 10 000 Experten aus dem Bereich der ökologischen Nachhaltigkeit zurückgreifen kann. Mit Hilfe der Plattform wurden bereits zahlreiche Projekte umgesetzt, wie beispielsweise ein Frühwarnsystem vor Überschwemmungen auf Basis von vernetzten Sensor-Technologien.

Abschließend erläuterte Dr. Markus Döbbelin, Projektmanager bei der Bayern Innovativ GmbH in Nürnberg, das Angebot des Enterprise Europe Network (EEN) – einer Initiative der EU-Kommission. Bayern Innovativ ist einer der EEN-Partner und unterstützt kleine und mittlere Unternehmen u. a. bei ihren Aktivitäten in den Bereichen Digitalisierung und Nachhaltigkeit. Das EEN betreibt nach Worten Döbbelins die größte Online-Datenbank für geschäftliche Kooperationen in Europa, auf die Unternehmen kostenfrei zugreifen können (https://een.ec.europa.eu/partners).

Der IPEC-Kongress bot den Teilnehmern auch die Möglichkeit, online mit potenziellen Partnern zu diskutieren. Die IHK hatte im Vorfeld zusammen mit dem EEN rund 150 Online-Einzelgespräche zwischen den Teilnehmern vermittelt sowie einen virtuellen Marktplatz eingerichtet, auf dem mehr als 200 Projektideen präsentiert wurden.

https://ipec2021.b2match.io/

  Ansprechpartner/in

Dr. rer. nat. Ronald Künneth (Tel: +49 911 1335 1297, ronald.kuenneth@nuernberg.ihk.de)

IHK-Energie-Scouts für mittelfränkische Unternehmen

Azubis helfen dabei, Energiefresser im Betrieb aufzuspüren und den Energieverbrauch zu verringern: Das ist die Idee der neuen Qualifizierung "IHK-Energie-Scout" für kaufmännische und gewerblich-technische Auszubildende, die die IHK Nürnberg für Mittelfranken im Sommer 2021 erstmals anbietet. Sie spricht damit Unternehmen an, die zum einen Wert auf Umwelt- und Klimaschutz legen und zum anderen ihren Auszubildenden etwas Besonderes bieten wollen.

Der Lehrgang umfasst vier Workshops – drei halbtägige Workshops in der IHK Nürnberg für Mittelfranken, in denen energietechnische Grundlagen vermittelt werden, sowie ein Praxistag Messtechnik in einem der beteiligten Unternehmen, an dem die jungen Leute den Umgang mit Messgeräten sowie das Erheben und Bewerten von Energiedaten lernen. Der erste Workshop soll im Juni stattfinden und der gesamte Lehrgang noch vor den Sommerferien abschließen (IHK Nürnberg für Mittelfranken, Hauptmarkt 25/27, Nürnberg).

  Ansprechpartner/in

Andreas Horneber (Tel: +49 911 1335 1204, andreas.horneber@nuernberg.ihk.de)

Aktuelles aus Bayern

Ressourceneffizienz: Gutachten bestätigt Einsparpotenziale durch Digitalisierung im Unternehmen

Eine kürzlich veröffentlichte Studie des IW und der WIK-Consult GmbH im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums hat die Rolle der Digitalisierung zur Steigerung von Ressourceneffizienz untersucht. Mithilfe der Digitalisierung kann Material eingespart, Kreisläufe geschlossen werden und es können sich die Akteure entlang der gesamten Wertschöpfungskette vernetzen.

Für die Studie wurden auf Basis einer Unternehmensbefragung Daten zum aktuellen Stand der deutschen Wirtschaft erhoben. Dabei zeigte sich, dass die Einsparpotenziale durch die Digitalisierung in den Unternehmen keineswegs ausgeschöpft werden. Die Ergebnisse verdeutlichen, dass im Durchschnitt eine weitere Reduzierung des aktuellen Ressourceneinsatzes von sieben Prozent zu realisieren ist.

Die Studie leitet sieben Ziele ab, die die Grundlage für Handlungsempfehlungen für Politik und Unternehmen bilden:

  1. Ausbau der Netzinfrastruktur und Minimierung der Risiken der Digitalisierung
  2. Ressourceneffizienz in Unternehmen durch Zirkularität und Wertschöpfungsnetze ausbauen
  3. Thema Digitalisierung in Unternehmen stärken
  4. Besser über den Nutzen der Digitalisierung informieren
  5. Ressourceneffizienz mit fortschrittlichen digitalen Technologien und Anwendungen umsetzen
  6. Digitale Geschäftsmodelle für Ressourceneffizienz fördern
  7. Unternehmen bei der Umsetzung von umfassenden digitalen Lösungen unterstützen.

Auf der Homepage des Ressourceneffizienz-Zentrum REZ erfahren Sie mehr zum Thema Digitalisierung im Hinblick auf Ressourceneffizienz.

Ihre Ansprechpartner sind:
Barbara Dennerlein | Ina Peukes | Sina Scherer
REZ | ‎0821 9071-5276 | rez@lfu.bayern.de

 

Kostenfreies Beratungsangebot zum Thema Ressourceneffizienz

Das Ressourceneffizienz-Zentrum Bayern (REZ) im Bayerischen Landesamt für Umwelt unterstützt Unternehmen in Bayern ihre Material- und Rohstoffeffizienz zu steigern. Der Fokus liegt auf kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU). Interessierte Unternehmen aus dem Fahrzeugbau (inkl. Zulieferer) und der Chemie-, Pharma-, Gummi- und Kunststoffindustrie sollen branchenspezifisch, einzelbetrieblich und zielorientiert zum Thema Material- und Rohstoffeffizienz beraten werden.

Die kostenfreie Beratungskampagne findet in drei einzelbetrieblichen Beratungsterminen statt und wird virtuell von den erfahrenen Beratungsfirmen Ramboll und Arqum GmbH durchgeführt.

Save the Date: Am 04.05.2021, 09:30 – 12:30 Uhr findet der gemeinsame Auftaktworkshop statt. Der Abschlussworkshop ist für August 2021 vorgesehen.

Gern können sich bayerische Unternehmen aus einer der betroffenen Branchen für die Teilnahme an der Beratung bewerben! Bewerbungsschluss ist der 12.04.2021 (12:00 Uhr).

Die Bewerbung erfolgt per E-Mail mit dem Betreff „Ressourceneffizienz“ an arqum@arqum.de und einer Beschreibung in ein bis zwei Sätzen der Motivation und welche Schwerpunkte in Bezug auf Ressourceneffizienz die im Projekt umgesetzt werden soll. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an Frau Abraham von Ramboll (089 / 978970171) oder Frau Gaßner von Arqum (089 / 12109940).

REZ | ‎0821 9071-5276 | rez@lfu.bayern.de

 

Veranstaltungsübersicht

Aktuelle Veranstaltungen aus dem Geschäftsbereich Innovation | Umwelt

 

Aktuelles aus Deutschland

Bundespreis Ecodesign

In dem von Bundesumweltministerium und Umweltbundesamt initiierten Wettbewerb werden Unternehmen für ökologisches Design in Deutschland ausgezeichnet. Es geht dabei um umweltverträglich gestaltete Produkte, Dienstleistungen und Konzepte. Der Preis richtet sich an Unternehmen aller Branchen und Größen. Er wird in vier Kategorien vergeben: Service, Konzept, Produkt, Nachwuchs.  Bewerbungsschluss ist der 12. April 2021. 

Mehr Informationen und den Link zur Bewerbung finden Sie hier. (DIHK-EW)

 

Neue Ökodesign–Vorgaben in Kraft

Damit kommt es zu neuen Standards für bestimmte neue Produkte hinsichtlich deren Reparierbarkeit und Effizienz. 

Betroffen sind Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlschränke oder Bildschirme. So müssen deren Hersteller oder Importeure nun über einen Zeitraum von mindestens sieben beziehungsweise zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars eines Modells in der EU noch Reparaturanleitungen und bestimmte Ersatzteile zu Ermöglichung von Reparaturen durch Fachbetriebe zur Verfügung stellen. Für wiederum andere Ersatzteile gilt dies zur Ermöglichung von Reparaturen auch durch Verbraucher selbst. 

Die Mitteilung der EU–Kommission finden Sie hier. (DIHK-MH)

 

Energetische Gebäudesanierung: Förderprogramme lösen Sanierungswelle aus

Die Summe der Förderanträge hat sich auf über 600.000 verdoppelt, darin inbegriffen auch die Förderung für den energieeffizienten Neubau. Besonders stark lief der Heizungstausch hin zum Einbau von Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien mit 280.000 Anträgen.

Die Summe der Anträge für die Gebäudeeffizienzprogramme des BMWi hat sich aufgrund der verbesserten Förderbedingungen von 2019 auf 2020 fast verdoppelt – von 326.000 in 2019 auf 600.000. Besonders stark war die Steigerung bei Anträgen für den Einbau von Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien von ca. 76.000 Anträgen in 2019 auf über 280.000 Anträge in 2020. Knapp zwei Drittel der Anträge wurden hier im Rahmen einer Sanierung gestellt, 110.000 Anträge betrafen den Austausch einer Ölheizung gegen Heizanlagen auf Basis erneuerbarer Energien. Bei den geförderten Heizungstechnologien liegt die Wärmepumpe mit 144.000 Anträgen an der Spitze, gefolgt von Biomasseanlagen (96.000) und Solarthermie (58.000). Auf Gashybridheizungen entfielen 37.000 Anträge.

Im Gebäudesanierungsprogramm bei der Kfw ab es 2020 eine knappe Verdoppelung der Zusagen für Komplettsanierungen zum Effizienzhaus auf 20.000 (2019: 11.000); die bewilligten Einzelmaßnahmen stiegen auf 105.000 (2019: 81.000). Die geförderten Neubauprojekte haben sich deutlich auf 93.000 erhöht (2019: 44.000).

Das BMWi rechnet mit 14 Mio. Tonnen CO2, die durch die förderbedingten Sanierungsmaßnahmen bis 2030 eingespart werden. (DIHK-TB)

 

Energetische Gebäudesanierung: Finale Förderrichtlinien veröffentlicht

Diese treten zum 1. Juli 2021 in Kraft und sollen dann zunächst von der KfW betreut werden.

Die Förderrichtlinien für die BEG WG finden Sie hier: https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/XSftSZUPZT679EPY5iS/content/XSftSZUPZT679EPY5iS/BAnz%20AT%2001.02.2021%20B1.pdf?inline 

Die Förderrichtlinie für die BEG NWG finden Sie hier: https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/COaPa0YlUdeaoV6icsz/content/COaPa0YlUdeaoV6icsz/BAnz%20AT%2001.02.2021%20B2.pdf?inline

Die Förderrichtlinie für Einzelmaßnahmen war bereits im Dezember veröffentlicht worden und gilt bereits seit 1. Januar 2021. (DIHK-TB)

 

Innovative Fahrzeugkonzepte gegen Mikroplastik

Das soll durch spezielle Bremssysteme und aerodynamisch gestaltete Radkästen erreicht werden.

 

Weltweit mehr als ein Viertel der Mikroplastik-Emissionen ist auf den Abrieb von Reifen auf den Straßen zurückzuführen. Bei Regen können die Partikel in die Kanalisation und damit in den Wasserkreislauf gelan-gen. Darüber hinaus entsteht auch beim Bremsen Abrieb von Bremsscheiben und Bremsbelägen. Um das zu verhindern, plant ein Team des DLR den Bremsabrieb fast vollständig zu minimieren. Dazu soll die Bremse aus dem Rad herausgenommen und in die Antriebseinheit integriert werden. Das Projektteam untersucht und kombiniert dazu unterschiedliche Bremskonzepte. Zum einen wird eine mechanische Scheibenbremse erprobt, deren Bremsbeläge in einem Ölbad gelagert sind. Der Bremsabrieb gelangt in das Öl, das laufend durch einen Filter gereinigt wird. Zum anderen wird eine Induktionsbremse eingesetzt, die mit Hilfe der Kraft von Magnetfeldern eine Bremswirkung erzeugt. Außer-dem wird ein aerodynamischer Radkasten getestet, der den Reifenabrieb minimieren soll. Durch den bei der Fahrt entstehenden Unterdruck sammelt sich der Abrieb an einer bestimmten Stelle, sodass dieser dann gefiltert werden kann. In einem eigens aufgebauten Versuchsfahrzeug und auf einem Rollenprüfstand soll anschließend untersucht werden, wie gut die neuen Komponenten den Ausstoß von Feinstaub unter realen Bedingungen senken. Mehr Informationen zu diesem Projekt finden Sie unter www.dlr.de.

 

Kreislaufwirtschaft: Ausschussempfehlungen des Bundesrats zum ElektroG

Die erste Lesung im Bundestag ist für den 4. März vorgesehen. Am 7. Mai soll das Gesetz den Bundesrat passieren. Viele der Vorschläge sind neu und waren in den bisherigen Entwürfen nicht enthalten. Anmerkungen und Hinweise dazu sind jederzeit willkommen.

Der Umweltausschuss empfiehlt konkret folgende Regelungen:

§ 1 Abs. 2 neu  Abfallwirtschaftliche Ziele

Es wird vorgeschlagen, dass ab dem 01.01.2023 alle nach dem ElektroG Verpflichteten jährlich 10 % der erfassten Elektro- und Elektronikgeräte und deren Bauteile in die Wiederverwendung bringen. Mit der Vorgabe einer Zielquote soll die Förderung der Wiederverwendung vorangetrieben werden.

§ 4 Produktkonzeption

Mit der Streichung des Worts „möglichst“ („möglichst so zu gestalten, dass insbesondere die Wiederverwendung, die Demontage und die Verwertung von Altgeräten“) sollen die Anforderungen an die Produktkonzeption verschärft werden. Damit soll der Entwicklung fest verbauerter Akkus, etwa in Notebooks oder Smartphones, entgegengewirkt werden.
Ein neuer Absatz 4 sieht Informationen bezüglich einer sicheren Entnahme von Batterien vor. Jeder Hersteller hat Elektro- und Elektronikgeräten, die eine Batterie oder  einen Akkumulator enthalten, Angaben beizufügen, welche den Endnutzer über den Typ und das chemische System der Batterie oder des Akkumulators, die sichere Entnahme und über einen möglichen Austausch der Batterie oder des Akkumulators gem. Abs. 1 S. 2 oder 3 informieren.“

§ 11 Verordnungsermächtigungen

Der Regelungsbereich, welcher durch Verordnungen bestimmt werden kann, soll geändert bzw. erweitert werden. So soll die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates durch Verordnung folgende Anforderungen festlegen können:

  1. an die Abgrenzung von Geräten und Bauteilen auf der Grundlage des offenen Geltungsbereiches,
  2. an die Durchführung und Organisation der getrennten Erfassung und Sammlung von Altgeräten einschließlich der Bereitstellung geeigneter Behälter und
  3. an die getrennte Erfassung von Altgeräten, die zur Wiederverwendung vorbereitet werden sollen

Die Neuregelung soll die notwendige Abgrenzung zwischen Bauteil (nicht im Geltungsbereich des Gesetzes) und Gerät (im Geltungsbereich des Gesetzes) schärfen. Die Verordnungsermächtigung zur Zertifizierung von Betrieben, die Altgeräte zur Wiederverwendung vorbereiten, soll gestrichen werden und in § 21 Abs. 4 geregelt werden.

Streichung § 17a Rücknahme durch zertifizierte Erstbehandlungsanlagen

Die vorgesehene Neuregelung wird als problematisch erachtet, da die gewerbliche Sammlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten legitimiert wird.

§ 12 Berechtigte  für die Erfassung von Altgeräten aus privaten Haushalten

Zur Eindämmung illegaler Sammlungen soll folgender Satz aufgenommen werden: „Erfolgt eine Erfassung von Elektro- oder Elektronikgeräten durch andere als die in S. 1 und 2 genannten Erfasser (öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, Vertreiber, Hersteller), so gilt die Vermutung, dass es sich bei den Geräten grundsätzlich um Altgeräte handelt. Andere als die in S. 1 und 2 genannten Erfasser dürfen die Erfassung von Altgeräten aus privaten Haushalten nicht bewerben.“

Ein neuer Absatz 2 soll die genannten Erfasser zur Nutzung eines einheitlichen Sammelstellenlogos verpflichten.

§ 14  Bereitstellen der abzuholenden Altgeräte durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

In Absatz 3 wird ein Fassungsvermögen der Sammelbehälter von 10 m³ vorgeschlagen, da die Vorgabe einer Mindestsammelmenge von 20 m³ der Bruchgefahr nach Ansicht des Umweltausschusses nicht in ausreichendem Maße vorbeugen kann.

Ein neuer Absatz 4a soll die Zerlegung von „elektrifizierten Möbeln“ durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder einen von ihm beauftragten Dritten ermöglichen. Durch die Separierung von Elektronik aus Möbeln sollen diese Möbelstücke mit dem sonstigen Sperrmüll erfasst werden können, was u. a. eine Verdichtung der Möbel und somit einen ressourcenschonenderen Transport ermöglicht. Davon unabhängig soll das gesamte „elektrisierte“ Möbelstück zur Berechnung der Sammelquote der Erfassungsmenge zugerechnet werden.

§ 17 Rücknahmepflicht der Vertreiber

Der Vorschlag des Umweltausschusses sieht vor, „jeden Vertreiber mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmetern, der regelmäßig oder mehrmals jährlich Elektro- und Elektronikgeräte zum Kauf anbietet und auf dem Markt bereitstellt, zur Rücknahme zu verpflichten." Der stationäre Handel mit mehr als 400 Quadratmetern Verkaufs- oder Lagerfläche verfügt in der Regel über ausreichend Platz und Organisationsfähigkeit, um der Rücknahmepflicht nachzukommen, so die Begründung. Weiter wird vorgeschlagen, die 0:1-Rücknahme auf Geräte mit einer Kantenlänge von 50 cm auszuweiten, sodass sämtliche Altgeräte der Kategorie 5 und 6 darunterfallen. Die kostenlose Rücknahme soll außerdem  für 5 Altgeräte gelten.

Mit Blick auf den Onlinehandel fordert der Umweltausschuss, dass „unabhängig von der Größe der Lager- und Versandflächen eine Rücknahmepflicht für mittlere und große Kapitalgesellschaften und für diesen hinsichtlich Umsatz, Bilanzsumme und Anzahl der Beschäftigten vergleichbare Vertreiber besteht.“ Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, soll der Onlinehandel einen Beitrag zur Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten leisten.

Ein neuer Absatz 5a soll es den Vertreibern ermöglichen, kollektive Rücknahmesysteme für die unentgeltliche Rückgabe von Altgeräten aus privaten Haushalten einzurichten und zu betreiben.

§ 23 Anforderungen an die Verbringung

Mit einem neuen Absatz 4 soll der Begriff des Altgeräts geschärft werden und die Abgrenzung zwischen Gebrauchtgerät und Altgerät erleichtert werden.

§ 31 Aufgaben der Gemeinsamen Stelle

Der Umweltausschuss fordert weiter, über die Gemeinsame Stelle ein Bonus-Malus-System zu implementieren, um Herstellern finanzielle Anreize für langlebige, reparierbare, wiederverwendbare, recycelbare und schadstoffarme Produkte zu bieten.

Die Ausschussempfehlungen finden Sie hier. Den Gesetzentwurf finden Sie hier. (DIHK-EW)

 

Kreislaufwirtschaft: Deutschland verfehlt weiter die Sammelquote für Elektroaltgeräte

Mit 44,3 Prozent für das Jahr 2019 stieg die Sammelquote zwar im Vergleich zu 2018 (43,7 Prozent) leicht an, liegt aber dennoch weit unter dem neuen Mindestsammelziel der EU in Höhe von 65 Prozent. Darauf deuten aktuelle Zahlen des Statistischen Bundesamtes zu den in der Erstbehandlung angenommenen Altgeräten hin. Die Recyclingquote blieb im Vergleich zum Vorjahr mit 85,4 Prozent fast unverändert.

Mit dem neuen ElektroG, welches am 1. Januar 2022 in Kraft treten soll, soll das Sammelnetz für Altgeräte deutlich erweitert werden und damit für mehr Rücklauf sorgen. (DIHK-EW)

 

Digitalisierung Energiewende: Einbaupflicht für Smart Meter vorerst gestoppt

Mit einer Allgemeinverfügung hatte das BSI am 27. Januar 2020 die Möglichkeit zum Einbau intelligenter Messsysteme festgestellt. Voraussetzung dafür war das Angebot von drei durch das BSI zertifizierter, intelligenter Messsysteme von drei voneinander unabhängigen Unternehmen. Die Feststellung der technischen Möglichkeit zur Ausrüstung von Messstellen für Verbrauch und Erzeugung war zugleich Startschuss für die gesetzlich verankerte Pflicht für die Messstellenbetreiber zum Rollout von Smart Metern. 

Begründet hat das OVG Münster seine Entscheidung damit, dass die am Markt verfügbaren intelligenten Messsysteme den gesetzlichen Anforderungen des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) und der relevanten Technischen Richtlinien hinsichtlich der Interoperabilität der Zähler nicht genügen. Dies habe unter anderem zur Konsequenz, dass Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, die nach dem Gesetz mit intelligenten Messsystemen auszurüsten seien, nicht ausgestattet werden könnten.

Beim OVG Münster sind noch rund 50 weitere vergleichbare Beschwerdeverfahren von Messstellenbetreibern anhängig, in denen der Senat in Kürze entscheiden wird. In Folge der Entscheidung können zunächst weiter auch andere, nicht-zertifizierte Smart Meter eingebaut werden. 

Die Meldung des OVG Nordrhein-Westfalen ist hier abrufbar: https://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseOVG/05_03_2021_1/index.php (DIHK-JF)

 

Ausschussempfehlungen: Zulassung von Erneuerbare Energien Anlagen im BImSchG und WHG

Mit dem Gesetz sollen die Zulassungsverfahren Nutzung von Erneuerbare Energien Anlagen (EE-Anlagen) vereinheitlicht und beschleunigt werden. Die Ausschüsse schlagen 14 Änderungen vor.

Für das Gesetzgebungsvorhaben haben wir die DIHK Stellungnahme aktualisiert. Darin hatten wir uns für weitergehende Verfahrenserleichterungen im BImSchG und WHG eingesetzt. 

Zulassung von Erneuerbare Energien Anlagen: Aktualisierte DIHK Stellungnahme

Im Bundesrat beschäftigen sich die Empfehlungen des Umweltausschusses überwiegend kritisch mit den verfahrensrechtlichen Vorschlägen der Bundesregierung einer einheitlichen Stelle. Der Wirtschaftsausschuss fordert Nachbesserungen zum Repowering. Die Vorschläge in unserer Stellungnahme wurden leider nicht aufgegriffen.

Erste Zusammenfassung

Der Umweltausschuss weist  in Ziffer 1 darauf hin, dass die Umsetzung weiterer (insbesondere baurechtliche) Gesetzesänderungen auch in den Ländern mit sich bringen werden und die Personal- und Sachkosten der Landesverwaltungen sehr viel umfangreicher ausfallen dürften, als von der Bundesregierung angenommen. In Ziffer 3 fordert er Klarstellungen, welche Verfahren (bspw. nach 4. BImSchV) genau von den Verfahren betroffen sein sollen und welche Aufgaben die einheitliche Stelle dabei wahrnehmen soll. Nach Ziffer 5 sollen zudem die Regelungen zum Repowering (§16b BImSchG) gestrichen werden, da die Verfahrenserleichterungen zweifelhaft seien und Rechtsunsicherheiten auslösten. Dafür soll (Ziffer 8) die Bundesregierung umfassende Verfahrenserleichterungen im BImSchG für das Repowering mit den Ländern in einem parallelen Gesetzgebungsvorhaben abstimmen. In Ziffer 10 setzt sich der Umweltausschuss für eine Beschränkung der Verfahrenserleichterungen auf Stromerzeugungsanlagen ein.

Folgende Ziffern könnten nach unserer Einschätzung zu Verfahrenserleichterungen für die Zulassung von EE-Anlagen führen:

  • In Ziffer 2 setzen sich Umwelt- und Wirtschaftsausschuss für die Klarstellung ein, dass die Genehmigungsbehörde im BImSchG die Aufgaben der einheitlichen Stelle wahrnimmt.
  • In Ziffer 4 setzt sich der Wirtschaftsausschuss dafür ein, dass in den neuen Verfahren über die einheitliche Stelle, ein Erörterungstermin entfallen kann. 
  • In Ziffer 9 fordert der Wirtschaftsausschuss in einer Entschließung umfassendere Regelungen im vorgeschlagenen §16b BImSchG.

Noch nicht sicher sind wir in der Einordnung der Ziffer 14, in der das Raumordnungsgesetz für die Nutzung der Windenergie beschleunigt werden und rechtssicherer gestaltet werden soll.

Nach der Abstimmung über die Ausschussempfehlungen im Plenum am 12.02. wird die Bundesregierung eine Gegenäußerung abgeben. Im März wird das Gesetzgebungsvorhaben dann im Bundestag beraten. Über Hinweise zu dem Verfahren sind wir weiterhin jeder Zeit dankbar. (DIHK-HD)

 

Monotoringbericht sieht sieht Energiewende mit Licht und Schatten

In diesem achten Bericht ist der Stand bis einschließlich 2019 erfasst. Zu diesem Bericht veröffentlicht das Expertengremium aus vier Wissenschaftlern eine Stellungnahme und gibt Empfehlungen für die weitere Entwicklung der Energiewende. Die Bilanz der Experten zeichnet ein durchwachsenes Bild.

Folgende Punkte der Experten sind insbesondere interessant:

  • Lediglich bei der Energieeffizienz steht die Ampel derzeit auf rot. Dies gilt sowohl für die Reduktion des Primärenergieverbrauchs (Leitindikator) als auch für die ergänzenden Indikatoren Endenergieproduktivität und Reduktion des Endenergieverbrauchs im Verkehr. Alle anderen Indikatoren stehen auf gelb oder grün. Betrachtet wird das Zieljahr 2020. 
  • Unsicherheiten bestehen hinsichtlich der Zielerreichung bei Preiswürdigkeit, Versorgungssicherheit und Akzeptanz. Die Kommission ist sich sicher: "Diese Unsicherheiten werden in der Zukunft mit dem Bekenntnis zur Klimaneutralität stark zunehmen. Eine raschere Defossilisierung dürfte nicht nur mit höheren Belastungen einhergehen, sondern auch zu neuen Herausforderungen für die Versorgungssicherheit und die Akzeptanz der Energiewende führen."
  • Bei der Preiswürdigkeit steht die Ampel trotz hoher Strompreise auf grün. Begründung dafür ist, dass der Anteil der Ausgaben für Strom im Vergleich zum BIP relativ niedrig ist. Bei den Stromstückkosten der Industrie steht die Ampel auf gelb. Insgesamt mussten 2019 75 Mrd. Euro für Strom aufgewendet werden. Im Wärmesektor betragen die Ausgaben 92 Mrd. Euro und im Verkehr 77 Mrd. Euro.
  • Bei der Versorgungssicherheit bleibt der Ausbau der Stromnetze das Sorgenkind. Die Experten kommen zu folgender Einschätzung: "Sollte die Bundesregierung den Netzausbau nicht entschlossen angehen bzw. die regionale Flexibilität nicht erhöhen, sind perspektivisch die Versorgungssicherheit sowie die Ziele beim Ausbau der erneuerbaren Stromerzeugungsanlagen gefährdet."
  •  Mit Blick auf 2030 und den Green Deal gehen die Weisen davon aus, dass im europäischen Emissionshandel gegenüber dem Basisjahr 2005 eine Minderung um 65 % erreicht werden muss (bisher 55 %). Dies könnte einen Anstieg der Zertifikatspreise auf  50 Euro/t CO2 bedeuten. Deutschland müsste seinen Ausstoß über alle Sektoren um 65 Prozent bis 2030 auf rund 440 Mio. Tonnen mindern. Dies hält die Kommission für machbar, sofern Kohle bis 2030 marktgetrieben aus der Stromerzeugung ausscheidet. Dies brächte eine zusätzliche Minderung von 80 Mio. Tonnen. In den anderen Sektoren muss das hohe Ambitionsniveau aus dem Klimaschutzgesetz erreicht werden.
  • Die Experten rechnen mit einem Anstieg der Stromnachfrage bis 2030 um 10 Prozent, was damit den Ausbaubedarf erneuerbarer Energien erhöht.
  • Vor allem eine CO2-basierte Energiepreisreform als Leitinstrument ist für die Experten für eine wirkungsvolle Klimapolitik der geeignete Rahmen zur Erreichung der langfristigen Ziele. Wichtig ist hierbei insbesondere die Integration des Brennstoffemissionshandels in den EU ETS.
  • Den Ausbau erneuerbarer Energien auf 65 Prozent an der Bruttostromerzeugung im Jahr 2030 halten die Experten für nicht gesichert. Bei PV-Dachanlagen sehen sie keine Kostensenkung, die die Degression der Förderung ausgleicht, so dass Investitionen unattraktiver werden. Bei den Freiflächen werden hingegen keine Probleme gesehen. Bei der Windenergie werden die bekannten Probleme beschrieben. Die Weisen raten den Bundesländern aber, auf pauschale Abstandsregeln zu verzichten. 
  • Bei der Windkraft auf See spricht sich die Expertenkommission  für die zweite Gebotskomponente und gegen Contracts for Difference aus: "Es ist nicht Aufgabe der Politik, Marktrisiken zu eliminieren, sondern die Rahmenbedingungen so zu setzen, dass keine regulatorischen Risiken entstehen und die Marktrisiken für die Marktteilnehmer kalkulierbar bleiben. Für den weiteren Ausbau der Offshore-Windenergie erscheinen Contracts for Difference in diesem Sinne nicht zielführend."

Sie finden den Monitoringbericht der Bundesregierung hier und die Stellungnahme der Experten hier. (DIHK-SB)

 

Besondere Ausgleichsregel (BesAR): Bafa veröffentlicht Hinweise zum Antragsverfahren BesAR

Dabei handelt es sich um das allgemeine Merkblatt sowie um Hinweise zur Abgrenzung sog. Drittstrommengen.

Das allgemeine Merkblatt beschäftigt sich mit Fragen rund um die Beantragung und soll die Unternehmen durch die Antragsstellung führen. Konkret finden sich dort Antworten zu folgenden Fragen: Was ist eine Abnahmestelle? Wie berechne ich die Bruttowertschöpfung? Welche Anträge muss ich einreichen? Was ist bei selbständigen Unternehmensteilen zu beachten? 

Das allgemeine Merkblatt finden Sie hier

Im Hinweisblatt für die Abgrenzung von sog. Drittstrommengen gibt das Bafa seine Auffassung zu diesem Thema wieder:

  • Bei der Bagatellregelung verweist die Behörde auf das Merkblatt der BNetzA zu Messen und Schätzen (§ 62a EEG 2021).
  • Gleiches gilt für die Schätzmöglichkeiten im Rahmen des § 62b EEG 2021.
  • Beim Thema Messwandler verweist das Bafa auf die zuständigen Mess- und Eichbehörden der Länder, gibt aber zu bedenken, dass die Pflicht zur rechtskonformen Messung besteht. Dies umfasst grundsätzlich auch Messwandler.
  • Sollte das Unternehmen auch über Abnahmestellen verfügen, für die kein Antrag im Rahmen der BesAR gestellt wird, muss der selbst verbrauchte Strom auch an dieser Abnahmestelle rechtskonform gemessen werden. 
  • Unternehmen, die aufgrund einer Eigenerzeugungsanlage die entsprechende Stromkostenintensität nicht erreichen, können diese Mengen mit in den Antrag zur BesAR einbeziehen, müssen dann aber für alle selbst verbrauchten Strommengen die begrenzte EEG-Umlage bezahlen. Sprich: Auch für die eigentlich umlagefreien Strommengen aus der Eigenerzeugungsanlage muss entsprechend eine begrenzte EEG-Umlage bezahlt werden. 

Das Merkblatt zu diesem Thema Arbeitshilfen finden Sie hier. (DIHK-SB)

 

EEG-Umlage: Konto schließt mit dickem Minus

Mit knapp 4,4 Mrd. Euro war das EEG-Konto zum Jahreswechsel im Minus. Insgesamt standen Ausgaben an die Anlagenbetreiber und sonstige Kosten von 30,9 Mrd. Euro Einnahmen von 24,5 Mrd. Euro gegenüber. Dass das Minus auf dem Konto nicht noch größer ausfiel, lag am positiven Startsaldo von ca. 2 Mrd. Euro zu Beginn des Jahres 2020.

Um das Minus aufzufangen und die EEG-Umlage bei 6,5 Cent/kWh zu begrenzen, nimmt die Bundesregierung in diesem Jahr 10,8 Mrd. Euro in Hand. Im Dezember 2020 gab es erstmals seit Februar wieder einen leichten Überschuss von 55 Mio. Euro auf dem Konto. Weitere Infos finden Sie hier. (DIHK-Bo)

 

eMobilität - Bundestag beschließt nach Stillstand Pflicht für E-Auto-Ladesäulen in Gebäuden

Der Bundestag hat am 11. Februar 2021 das Gebäudeelektromobilitätsinfrastrukturgesetz (GEIG) beschlossen. Nach langem parlamentarischem Stillstand hatten sich die Koalitionsfraktionen auf eine Ausweitung der Pflichten für E-Auto-Ladepunkte in neuen Gebäuden geeinigt. Es werden mehr Gebäude von der Verpflichtung umfasst und auch der Anteil der Vorverkabelungen steigt. 

Für neue Wohngebäude greift die Verpflichtung, jeden Stellplatz mit Leerrohren auszustatten, jetzt bereits bei Gebäuden mit mehr als 5 statt bisher 10 Stellplätzen. Die übrigen Verpflichtungen bei größeren Renovierungen bleiben unverändert.

Für neue Nichtwohngebäude greift die Verpflichtung, Stellplätze mit Leerrohren auszustatten, jetzt bereits mit mehr als 6 statt bisher 10 Stellplätzen. Zudem muss jeder dritte, statt bisher jeder fünfte Stellplatz entsprechend ausgerüstet werden. Es bleibt bei mindestens einem Ladepunkt. Die übrigen Verpflichtungen bei größeren Renovierungen bleiben unverändert. Auch die unbedingte Pflicht zur Errichtung mindestens eines Ladepunktes bei Gebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen ab 2025 bleibt bestehen. Neu für Eigentümer mehrerer verpflichteter Nichtwohngebäude ist die Flexibilität, dass er die Gesamtzahl der zu errichtenden Ladepunkte zusammen in einer oder mehreren seiner Liegenschaften errichtet. Das gilt nur für die Ladepunkte, nicht für die Vorverkabelung.

Das Gesetz gilt weiterhin nicht für Nichtwohngebäude kleiner und mittlerer Unternehmen, die weitgehend selbst genutzt werden (KMU-Ausnahme).

Neu aufgenommen wurde mit §12 Lade- und Leitungsinfrastruktur im Quartier eine Flexibilisierung über Quartierslösungen. Dies ermöglicht, die Vorgaben des Gesetzes zur Ausstattung von Stellplätzen mit Leitungsinfrastruktur oder Ladepunkten auch im Wege von Quartierslösungen umzusetzen. Ausführbar sind Vereinbarungen von Bauherren oder Gebäudeeigentümern, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen, über eine gemeinsame Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 6 bis 10.  Es können damit die jeweiligen Anforderungen gemeinsam, zum Beispiel auf bestimmten Parkplätzen, gebündelt erfüllt werden, wenn die Gebäude der Bauherren oder Eigentümer in einem räumlichen Zusammenhang stehen. Auch eine Beauftragung Dritter mit der Erfüllung ist möglich.

Mit den Änderungen geht der Bundestag über eine 1:1-Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie hinaus. Von einer zusätzlichen Kostenbelastung durch die erweiterten Pflichten für die Wirtschaft geht der Beschluss erstaunlicherweise nicht aus. Das Gesetz geht noch in den Bundesrat als Einspruchsgesetz. (DIHK-tb)

 

eMobilität: Bundesregierung bestätigt Entwurf für Schnellladegesetz

Das Kabinett hat am 10. Februar 2021 das Schnellladegesetz für 1.000 zusätzliche Schnellladestandorte auf den Weg gebracht. Damit sollen die rechtlichen Grundlagen für die geplante Ausschreibung zum Aufbau eines öffentlichen Schnellladenetzes bis 2023 geschaffen werden. Der Bund schreibt 10 bis 15 Gebietslose auf. Erfolgreiche Bieter errichten und betreiben die Schnellladestandorte und ermöglichen anderen Lieferanten Zugang.

Das Schnellladenetz soll den Bedarf für die Mittel- und Langstreckenmobilität an Fernstraßen sowie wichtigen Standorten im urbanen Raum abdecken. Die Standorte müssen stets öffentlich und rund um die Uhr zugänglich sein und können dabei auf öffentlichem oder privatem Grund liegen. Zudem werden die Betreiber rechtlich verpflichtet, die Ladesäulen in genau definierten Regionen, in einem bestimmten zeitlichen Rahmen und mit entsprechenden Standards zu errichten.

Gegenüber dem Referentenentwurf wurde die erforderliche Ladeleistung verändert. Diese soll nunmehr 150 kW je Schnellladepunkt betragen. Hinzugekommen sind weitere Bedingungen zum Zugang und der Ausstattung. Es ist demnach sicherzustellen, „dass der Betreiber von Schnellladepunkten allen Mobilitätsanbietern den Zugang zu diesen diskriminierungsfrei zu marktgerechten Bedingungen anbietet“. Punktuelles Laden (ohne dauerhaften Vertrag) muss möglich und diskriminierungsfrei möglich sein. Verwendet werden muss Grünstrom.

In der Kostenschätzung geht das BMVI von 1,9 Mrd. Euro aus, die zum Teil aus öffentlichen Mitteln bestritten werden müssen. Das Gesetz soll noch im Frühjahr von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden. (DIHK-tb)

 

eMobilität: BAFA startet Förderung für gewerbliche E-Lastenräder

Zum 1. März startete beim BAFA das Förderprogramm des Umweltministeriums für gewerblich genutzte Elektro-Lastenräder für den Gütertransport. Antragsberechtigt sind private Unternehmen, aber auch Körperschaften öffentlichen Rechts. Gefördert wird der Erwerb (kein Leasing!) mit 25 Prozent der Ausgaben für die Anschaffung, maximal 2.500 Euro. Förderfähig ist die Anschaffung von gewerblich genutzten Lastenfahrrädern (Lastenpedelecs) und Lastenanhängern mit elektrischer Antriebsunterstützung. Technische Voraussetzung ist u. a. eine Mindestnutzlast von 120 kg. E-Lastenräder zum Personentransport sind nicht förderfähig. Die Förderung ist eine De-minimis-Beihilfe. Das Programm läuft bis Ende Februar 2024. Weitere Informationen sowie den Link zum Antragsformular finden Unternehmen auf der BAFA-Webseite. Wie immer gilt: Erst Förderung beantragen, dann kaufen. (DIHK-tb)

 

Kraft-Wärme-Kooplung (KWK): DIHK aktualisiert Merkblatt

Im Zuge der EEG-Novelle 2020 wurde auch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) nochmals umfassend novelliert. Zudem hält auch das EEG-Änderungen für KWK-Anlagen bereit, die der DIHK ebenfalls in seinem aktualisierten Merkblatt aufgegriffen hat. Da es sich um ein lebendes Dokument handelt, sind wir für jegliche Hinweise und Anregungen dankbar. Sie finden das Merkblatt hier. (DIHK-Bo, tb)

 

Persistente organische Schadstoffe: Anpassung der POP–Verordnung

Zum einen ist der Eintrag zu PFOAs, ihrer Salze und PFOA–verwandten Verbindungen betroffen. Hier wurden bestimme Grenzwerte verändert bzw. eingeführt,  unter anderem um die Herstellung bestimmter Medizinprodukte weiter zu ermöglichen.

Zum anderen sind Pentachlorphenol sowie seine Salze und Ester betroffen - hierfür wird für unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen nun ein Grenzwert festgelegt, um das Recycling von Holzspänen weiterhin zu ermöglichen.

Die Änderungen treten am 22. Februar, beziehungsweise 15. März 2021 in Kraft.

Die Delegierten Verordnungen finden Sie hier und hier. (DIHK-MH)

 

Windausbau an Land 2020

Nach zwei Jahren mit sinkenden Zahlen zog der Zubau von Windanlagen an Land 2020 wieder an: Von 1.078 MW stieg er auf 1.412 MW, wie die Fachagentur Wind mitteilte, die Daten des Marktstammdatenregisters ausgewertet hat. 415 neue Turbinen wurden im vergangenen Jahr errichtet. Das 2017 im EEG festgelegte Ziel eines Bruttozubaus von 2.800 MW wurde damit deutlich verfehlt.  Erstmals wurden in NRW die meisten neuen Anlagen errichtet.

Für 2021 kann von einem weiter anziehenden Zubau ausgegangen werden: So sind im Marktstammdatenregister Genehmigungen für 678 neue Windturbinen mit zusammen gut 2.900 MW Leistung registriert und damit rund 1.000 MW mehr als vor einem Jahr. Die Fachverbände gehen daher von einem Zubau zwischen 2.000 und 2.500 MW brutto aus. (DIHK-Bo)

 

Immissionsschutz: Verordnung über Großfeuerungsanlagen in Bundestag und Bundesrat

Der Bundestag hat mit den Stimmen der Regierungsfraktion der Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen und Verbrennungsmotoranlagen mit geringfügigen Änderungen zugestimmt. Zudem wurde eine Entschließung angenommen, mit der Verwaltungsbehörden aufgefordert werden, Anlagenbetreibern ausreichend Zeit zu gewähren, um die neuen und geänderten Anforderungen der Verordnung einzuhalten. Ein Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Senkung der Quecksilber- und Stickstoffgrenzwerte für Stein- und Braunkohlekraftwerke fand keine Mehrheit. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.

Die Verordnungsänderung dient der Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen und Abfallverbrennungsanlagen. Viele Anforderungen müssen bereits bis zum 17. August 2021 eingehalten werden. Die Verordnung betrifft neben Braun- und Steinkohlekraftwerken auch Gasturbinen und Verbrennungsmotoranlagen der Energiewirtschaft und Industrie (bspw. Zement, Chemie oder Stahl) mit Feuerungswärmeleistungen von mindestens 50 Megawatt (MW). Die Regelungsinhalte sind nicht nur relevant für den Kohleausstieg, sondern auch für den Neubau oder die Modernisierung vieler Gas- und Dampfturbinenkraftwerke (GuD).

Betroffene Unternehmen aus Energiewirtschaft und Industrie setzen sich für eine zügige Umsetzung des Gesetzgebungsvorhabens ein. Ihnen bleibt aufgrund der Verspätung nur noch wenig Zeit, die technischen Maßnahmen rechtlich und technisch zu realisieren. Betreiber von Braun- und Steinkohlekraftwerken weisen zudem darauf hin, dass sie bei vielen bestehenden Kraftwerken keinen Spielraum für Grenzwertverschärfungen sehen. Sollte diese verschärft werden, könnten sie den gesetzlich verankerten Ausstiegspfad aus der Kohleverstromung nicht einhalten.

Aufgrund der Bedeutung des Gesetzgebungsvorhabens für Kohleausstieg und Energiewende wird es voraussichtlich auch im Bundesrat umstritten bleiben.

Alle Drucksachen des Bundestages zu dem Gesetzgebungsvorhaben finden Sie unter  dippt.bundestag.de.

Das Zustandekommen der BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen war von vielen Anlagenbetreibern kritisiert worden. Die polnische Regierung hatte deshalb eine Nichtigkeitsklage gegen den Durchführungsbeschluss der EU-Kommission aufgrund von Fehlern im Abstimmungsverfahren angestrengt. Am 27. Juli hat der EuGH der Klage stattgegeben. Die Kommission muss den Durchführungsbeschluss nun innerhalb von 12 Monaten überarbeiten. Die im Durchführungsbeschluss festgelegten Anforderungen sollen jedoch in Kraft bleiben. Ein Außerkraftsetzen würde den Zielen eines hohen Umweltschutzniveaus und der Verbesserung der Umweltqualität zuwiderlaufen. Das vollständige Urteil (in englischer Sprache) finden Sie unter diesem Link. (DIHK-HAD)

 

Kabinett beschließt EnWG-Novelle zu Strommarkt und Wasserstoff

Die Bundesregierung hat am 10. Februar 2021 den Gesetzentwurf zur Umsetzung von EU-Vorgaben im Stromsektor und zur Übergangsregulierung der Wasserstoffnetze beschlossen. Das Bundeswirtschaftsministerium hat daran festgehalten, Erdgas- und Wasserstoffnetze getrennt zu regulieren. Die Netzregulierung bleibt freiwillig. Entsprechend müssen die bei natürlichen Monopolen üblichen Entflechtungsregeln nicht gelten. In jedem Fall bleibt es dabei, dass der Netzzugang zwischen Produzenten und Nachfragern auf der einen und Netzbetreibern auf der anderen Seite verhandelt werden muss. Eine Finanzierung der Netzkosten erfolgt ausschließlich unter den Wasserstoff-Netznutzern.

Das Gesetz geht jetzt in das parlamentarische Verfahren. Der Bundesrat hatte bereits im November bezüglich der Regulierung eine andere Position bezogen, die in Richtung einer übergreifenden Regulierung der Gasnetzinfrastruktur weist. (DIHK-tb)

 

F-Gase und Kältemittel: Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen

Das Bundeskabinett hat am 10. Februar 2021 die Änderung des Chemikaliengesetzes zur Bekämpfung des illegalen Handels mit F-Gasen beschlossen. Damit soll dem illegalen Handel mit F-Gasen sowie mit F-Gas enthaltenden Erzeugnissen oder Einrichtungen (bspw. Kühl- oder Kälteanlagen) begegnet werden. Neben einer strengeren Sanktion des illegalen Handels soll nun eine Begleitdokumentation eingeführt werden, die vom Anlagenbetreiber aufbewahrt werden muss.

Wer F-Gase als Hersteller oder Einführer abgibt, muss laut Kabinettsentwurf § 12J dem Erwerber künftig bei jeder Lieferung schriftlich oder elektronisch eine Erklärung mit Herkunft, Quotenzuteilung und Identifikationsmerkmalen der Stoffe übermitteln. Sollte diese Erklärung nicht vorliegen, müssten Erwerber diese Informationen selbst ermitteln oder selbst erklären, warum dies nicht ermittelt werden konnte. Die Erklärungen müssen bei jeder weiteren Abgabe der Stoffe in der Lieferkette weitergegeben und mindestens fünf Jahre nach Übermittlung aufbewahrt werden. Ausnahmen gelten für die Rückgabe oder Entsorgung sowie für recycelte F-Gase.

Betroffen von der Pflicht zum Führen einer Begleitdokumentation sollen nach einem neuen §12 i nicht nur die Inverkehrbringer und Erwerber von F-Gasen (bspw. Kältemittel) sein. Auch Abgebende oder Erwerber von Erzeugnissen oder Einrichtungen im Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (F-Gase-Verordnung) sollen eine Erklärung abgeben bzw. einfordern und aufbewahren. Dies sind Geräte, für die aufgrund ihres Gehaltes an F-Gasen ab einem bestimmten Datum ein europaweites Verkaufsverbot gilt. Zum Beispiel ist das Inverkehrbringen verschiedener Kühl- und Kälteanlagen, aber auch von Einkomponentenschäumen, Reifen oder Fenstern seit einigen Jahren nicht mehr zulässig. Dies soll ebenfalls nicht bei Rückgabe oder Entsorgung gelten. Auch soll davon abgesehen werden, wenn aufgrund der Bauart, des Zustandes oder der Herstellerkennzeichnung offensichtlich ist, dass das Produkt erstmalig vor dem Verbotsdatum in Verkehr gebracht wurde.

Das Gesetz muss noch im Bundestag und Bundesrat beschlossen werden. Den Kabinettsentwurf können Sie unter www.bmu.de herunterladen. (DIHK-HAD)

 

Klimaschutz und Verkehr: Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungsquote auf den Weg gebracht

Das Kabinett hat am 3. Februar 2021 den Gesetzentwurf zur Minderung der Treibhausgase im Verkehr auf den Weg gebracht. Damit wird die sogenannte THG-Quote auf 22 Prozent bis 2030 angehoben. Mit dieser Reduktion der CO2-Emissionen bei der Kraftstoffherstellung soll bis 2030 zudem ein Anteil von 28 Prozent erneuerbare Energie im Verkehr erreicht werden. Das Gesetz setzt einen Teil der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) um.

Mit der Treibhausgasminderungsquote sind Unternehmen, die Kraftstoff in Verkehr bringen, verpflichtet, die Treibhausgasemissionen ihres gesamten in Verkehr gebrachten Kraftstoffes, um einen bestimmten Prozentsatz zu senken, indem sie u. a. erneuerbare Energieerzeugnisse in Verkehr bringen.

Die Quote soll bis 2030 schrittweise auf 22 Prozent ansteigen, als Zwischenziel gilt 10 Prozent bis 2026. Derzeit sind es sechs Prozent. Als Nebenziel enthält der Entwurf einen Anteil von 28 Prozent erneuerbare Energien im Verkehr bis 2030. Von der EU werden derzeit 14 Prozent gefordert. Zum Vergleich: Für 2020 betrug das Ziel 10 Prozent, jedoch verharrt der Anteil seit Jahren bei rund 5 Prozent.

Um die Emissionen der Kraftstoffe zu mindern, stehen den Mineralölunternehmen (Inverkehrbringer) mehrere Optionen zur Verfügung.

Nach wie vor ist die physische Beimischung von Biokraftstoffen die am weitesten verbreitete Maßnahme, um die Treibhausgase zu mindern. Biokraftstoffe der ersten Generation, die aus Futter- und Nahrungsmittelpflanzen hergestellt werden, sollen bei den derzeit 4,4 Prozent gedeckelt werden. Eine Obergrenze gibt es mit 1,9 Prozent ebenfalls für Biokraftstoffe aus Altspeiseölen und tierischen Fetten. Da die Biokraftstoffe der ersten Generation zunehmend durch fortschrittliche Biokraftstoffe aus Rest- und Abfallstoffen ergänzt werden sollen, wurde hier das Instrument eines aufwachsenden Mindestanteils gewählt. Dieser startet 2022 mit 0,2 Prozent und wächst in weiteren Schritten bis 2030 auf 2,6 Prozent.

Eine weitere Unterquote wird für E-Fuels im Bereich Kerosin eingeführt. Im Jahr 2026 sollen 0,5 Prozent als strombasierter Kraftstoff auf Basis erneuerbarer Energien in Verkehr gebracht werden. Dieser Anteil steigt bis 2030 auf 2 Prozent an.

Die Bundesregierung hat neben den Quoten das Instrument der Mehrfachanrechnung gewählt, um einzelne Technologien zu bevorzugen. Argument ist, dass "neue, zur Verringerung der Treibhausgasemissionen besonders wirksame Technologien, die am Markt noch nicht etabliert sind," besonderer Förderung bedürfen. Daher dürfen Anteile von fortschrittlichen Biokraftstoffen, die über die Mindestanforderungen hinaus gehen, doppelt auf die Minderungsquote angerechnet werden.

Die Mehrfachanrechnung gilt auch für grünen Wasserstoff, der in Raffinerien zur Herstellung von Kraftstoffen verwendet wird sowie für strombasierte Kraftstoffe, die direkt im Verkehr eingesetzt werden. Diese gehen mit Faktor 2 in die THG-Quote ein. Damit werden die THG-Vermeidungskosten rechnerisch quasi halbiert.

Als weitere zentrale Erfüllungsoption wird die Anrechnung von Fahrstrom für Elektrofahrzeuge besonders gefördert. Betreiber von öffentlichen Ladepunkten, aber auch die Lieferanten für private Ladesäulen, erhalten vom Umweltbundesamt eine Bescheinigung für die gelieferten Strommengen, die diese an die Quotenverpflichteten zur Anrechnung auf die THG-Quote veräußern können. Dieser Strom wird dreifach angerechnet, sodass sich die CO2-Vermeidungskosten dieser Option stark verringern. Ziel ist es, Ladeinfrastruktur und Fahrstrom quer zu subventionieren. Für den Fall, dass die Fahrstromnachweise zu zahlreich werden und andere reale Minderungsoptionen, insbesondere Biokraftstoffe, verdrängen, behält sich die Bundesregierung eine Anhebung der THG-Quote vor, da die Zielerreichung sonst durch die Mehrfachanrechnung verwässert wird. (DIHK-tb)

 

BNetzA veröffentlicht Hinweispapier zu ausgeförderten Anlagen

Die Bundesnetzagentur hat ein Hinweispapier für ausgeförderte EEG-Anlagen vorgelegt. In diesem Papier legt die Bonner Behörde ihre Auffassung zur Wahl der Veräußerungsform und zur Zuordnung des eingespeisten Stroms in einen Bilanzkreis dar. Das Papier besitzt zwar keine Rechtskraft, sondern gibt lediglich die Rechtsauffassung der Behörde wieder. Allerdings wird es in der Praxis erhebliche Bindungswirkung entfalten.  

Anlagenbetreiber, die bisher die Marktprämie in Anspruch genommen haben, müssen rechtzeitig vor dem Förderende ihre Anlagen einer dann noch möglichen Veräußerungsform (sonstige Direktvermarktung oder Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen) zuordnen (§§ 21b und c EEG 2021) und dafür sorgen, dass die Netzeinspeisung einem Bilanzkreis zugeordnet ist (§ 4 Absatz 3 StromNZV). Der Anlagenbetreiber muss dem Netzbetreiber den Wechsel der Veräußerungsform bis zum 30. November des letzten Förderjahres mitgeteilt haben.

Erfolgt eine solche Zuordnung nicht, geht die BNetzA davon aus, dass die Sonderregelung in § 21c Absatz 1 Satz 3 greift und auch Anlagen, die bisher in der Marktprämie waren, automatisch zugeordnet werden. Erfolgt eine solche automatische Zuordnung, geht die Bundesnetzagentur davon aus, dass die Fiktionswirkung der Zuordnung zur „Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen“ auch die Zuordnung der Netzeinspeisung zum Bilanzkreis des Netzbetreibers miterfasst. Durch diese automatische Zuordnung zum Bilanzkreis des Netzbetreibers kommt es auch nicht zu einer "Verunreinigung" von sog. Marktprämien-Bilanzkreisen durch ausgeförderte Anlagen, die ja einer anderen Vermarktungsform zugeordnet wurden. Zur Erinnerung: Marktprämien-Bilanzkreise müssen sortenrein sein (§ 20 Nummer 3 EEG 2021). 

Wurden ab dem 1. Januar 2021 eingespeiste Strommengen ausgeförderter Anlagen ohne einen Wechsel der Veräußerungsform zunächst weiterhin dem Marktprämien-Bilanzkreis zugeordnet, kann dies durch eine beidseitige Korrektur der Bilanzkreise des Direktvermarkters und des Netzbetreibers „geheilt“ werden. 

Das Papier finden Sie unter www.bundesnetzagentur.de. (DIHK-Bo)

 

Energieeffizienz: Längere Übergangsfrist für kleine KWK-Anlagen wahrscheinlich

Seit der erneuten Novelle des KWKG im Dezember 2020 müssen Anlagen bereits ab 500 kW in die Ausschreibung, wenn sie eine KWK-Förderung in Anspruch nehmen wollen. Diese Regelung gilt aktuell bereits ab der kommenden Ausschreibungsrunde zum 1. Juni 2021. Viele Bestellungen von Anlagen im Segment zwischen 500 kW und 1 MW wurden aufgrund dieser Regelung bereits storniert. 

Diese kurze Übergangsfrist stieß auf viel Kritik. Daher hat das Bundeswirtschaftsministerium nochmals mit der EU-Kommission verhandelt und einen längeren Übergang vereinbart. Dieses soll so aussehen, dass Anlagen, die vor dem 31.12.2020 verbindlich bestellt wurden, eine Förderung erhalten sollen, auch wenn sie nicht an der Ausschreibung teilnehmen. Eine solche Regelung könnte z. B. noch an die laufende EnWG-Novelle angehängt werden. (DIHK-Bo)

 

Kohleausstieg: Übertragungsnetzbetreiber legen Analyse zum Ausstieg aus der Kohleverstromung vor

Das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) verpflichtet die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) in § 34, eine langfristige Analyse zu den Aspekten Systemsicherheit und Systemstabilität in einer langfristigen Netzanalyse zu untersuchen. Diesen Bericht haben die vier Netzbetreiber nun vorgelegt. 

Die wichtigsten Ergebnisse sind:

  • Für Deutschland wird - anders als für das Ausland - keine Notwendigkeit gesehen, beim Thema Abweichung vom Frequenzband Maßnahmen bei Erzeugungsanlagen zu ergreifen. Konkret heißt es: "Es ist somit kein Bedarf für regelmäßige Untersuchungen mit Fokus auf Deutschland und den Kohleausstieg erkennbar".  Anders sieht es bei Notfallmaßnahmen aus (System Split): Durch die Abschaltung von Kraftwerken sinkt die lokale Momentanreserve und steigt der Transportbedarf, sodass die Frequenzstabilität häufiger gefährdet ist. Hier besteht deshalb ein europäischer Bewertungsbedarf. Nach Meinung der ÜNB sollte ENTSO-E regionale Vorgaben zur Vorhaltung von Momentanreserve machen. 
  • Im untersuchten Zeitraum 2027/28 gibt es unter dem Strich weiter einen Exportüberschuss. In Situationen mit wenig Einspeisung aus Wind und PV und hoher Last treten hohe Importe auf, da es nicht mehr ausreichend inländische Kraftwerke zur Lastdeckung gibt. Dies geben die ÜNB für 5 Prozent der Stunden eines Jahres an. In der Spitze werden 20 GW importiert. Dabei kann es zu netzseitigen Importengpässen kommen, sodass die Netzreserve einspringen muss. Redispatchpotenziale in Marktkraftwerken sind nicht mehr vorhanden. 
  • In den kommenden Jahren halten die ÜNB einen Zubau an Blindleistungskompensationsanlagen für zwingend erforderlich, um Defizite in vielen Netzregionen zu verringern. Wie schnell dies geschieht, ist unsicher. Daher kann es notwendig sein, eigentlich abzuschaltende Kohlekraftwerke am Netz als Überbrückung zu halten. Daraus folgern die Netzbetreiber einen regelmäßigen Analysebedarf im Rahmen der Systemrelevanzprüfungen der zur Stilllegung anstehenden Kraftwerke. 
  • Bei der Schwarzstartfähigkeit kommen aus technischen Gründen insbesondere Wasser- und Gaskraftwerke zum Einsatz, sodass die Abschaltung von Kohlekraftwerken keinen unmittelbaren Einfluss hat. 

Die Studie der Netzbetreiber finden Sie hier. (DIHK-Bo, Fl)

 

Besondere Ausgleichsregel (BesAR): Bafa veröffentlicht Hinweise für Landstromanlagen sowie zu Durchschnittsstrompreisen

Dabei handelt es sich um Hinweise für Landstromanlagen, die nun erstmals in den Genuss einer reduzierten EEG-Umlage kommen können. Diese Regelung wurde Ende 2020 mit der Novelle des EEG eingeführt. Des Weiteren hat die Behörde die Durchschnittsstrompreise veröffentlicht. 

Das Bafa weist darauf hin, dass die Regelungen für Landstromanlagen noch nicht beihilferechtlich genehmigt sind. Sie finden das Merkblatt zu diesen Anlagen hier

Für die Beantragung der Besonderen Ausgleichsregelung dürfen keine realen Strompreise angesetzt werden; vielmehr müssen die vom Bafa vorgegebenen fiktiven Preise zum Einsatz kommen. Diese reichen von 12,16 bis 18,89 Cent/kWh und sind abhängig von der Benutzungsstundenzahl und der bezogenen Strommenge. Die Netzentgeltunterschiede zwischen den verschiedenen Netzgebieten werden dabei nicht ausgeglichen. Die Veröffentlichung des Bafa finden Sie hier. (DIHK-SB)

 

Clearingstelle: Kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe von KWK-Strom möglich

In einem Festlegungsverfahren (2019/8) hat die Clearingstelle EEG|KWKG entschieden, dass eine kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe von KWK-Strom in allen Fällen möglich ist. Dadurch wird für die Unternehmen deutlich mehr Rechtssicherheit geschaffen.

Eine kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung liegt immer dann vor, wenn eine KWK-Anlage nicht direkt in ein Netz der allgemeinen Versorgung einspeist, sondern in eine Kundenanlage. Im KWKG ist dies bisher - anders als im EEG - nicht für alle Anlagenklassen geregelt. Die Förderung besteht maximal in Höhe der Nettostromerzeugung der KWK-Anlage. Anlagen- und Netzbetreiber sollen klären, wie die zuschlagfähige Strommenge im Hinblick auf tatsächliche und rechnerische Transport- und Umwandlungsverluste zu ermitteln ist. Den Anlagenbetreibern steht es im Übrigen frei, nur Teile des Stroms mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe über das Netz der allgemeinen Versorgung zu vermarkten und den anderen Teil selbst zu verbrauchen bzw. an Dritte in der Kundenanlage zu liefern.

Sie finden die Empfehlung der Clearingstelle hier. (DIHK-Bo)

 

DIHK-Stellungnahme zur Mantelverordnung: Ersatzbaustoffe und Bodenschutz

Da einige Industrie- und Handelskammern (IHKs) kein ausreichendes Meinungsbild zu den Maßgaben des Bundesrates in ihrer Region ermitteln konnten, hat der DIHK eine vorläufige Stellungnahme abgegeben.

Der Bundesrat hatte der Mantelverordnung und zahlreichen Maßgaben am 6. November 2020 zugestimmt. Darunter befand sich der sogenannte Mehrländerantrag zur Ersatzbaustoffverordnung, der den Regierungsentwurf aus dem Jahr 2017 an zahlreichen Stellen ändert. Die sogenannte Länderöffnungsklausel in der Bundesbodenschutzverordnung fand bei den Ländern dagegen keine Mehrheit. Die Maßgaben des Bundesrates müssen von der Bundesregierung noch angenommen und das Verordnungspaket erneut dem Bundestag vorgelegt werden. Darauf kann sich die Bundesregierung derzeit nicht verständigen und hatte deshalb eine erneute Verbändeanhörung eingeleitet.

In seiner Stellungnahme vertritt der DIHK die Einschätzung, dass die Maßgaben des Bundesrates die Verwertung mineralischer Abfälle erschweren und zusätzliche Bürokratiekosten verursachen werden. Allerdings beeinträchtigen die unterschiedlichen und nicht rechtsverbindlichen Vorgaben der Bundesländer heute die Akzeptanz, Rechtssicherheit und Vermarktungswege mineralischer Abfälle. Diese derzeitigen Regelungen sind mit großen Unsicherheiten für die Praxis verbunden. Deshalb wäre das Scheitern des Gesetzgebungsvorhabens nach Einschätzung der überwiegenden Mehrheit der Unternehmen - mit Ausnahme von u. a. Unternehmen im Baugewerbe - schlechter als der Status Quo. Da der Bundesratsentwurf die größte Aussicht auf einen Kompromiss zwischen Wirtschaftlichkeit, Ressourcen- und Gewässerschutz bietet und für eventuelle Fehlentwicklungen eine Evaluation nach zwei Jahren vorsieht, empfiehlt die Mehrheit der IHKs der Bundesregierung die Zustimmung zum vorliegenden Verordnungspaket. Nach der Veröffentlichung sollte der Gesetzgeber jedoch weiter an Verbesserungen arbeiten. Diese Empfehlung wird innerhalb der IHK-Organisation nicht einheitlich geteilt. Aus Sicht der IHKs aus Bayern und Sachsen-Anhalt überwiegen die Vorteile der jeweils regionalen Regelungen deutlich gegenüber dem nun vorliegenden bundesweiten Verordnungspaket. Sie empfehlen der Bundesregierung, den Entwurf der Mantelverordnung vor einer Beschlussfassung noch entsprechend zu ändern.

Ende Februar hat die Bundesregierung die Mantelverordnung der EU-Kommission zur Notifizierung zugeleitet. Sofern sie oder ein Mitgliedstaat keine Einwände erhebt, kann die Bundesregierung sie ab dem 26. Mai 2021 in Kraft setzen. Der Entwurf enthält allerdings abweichend von den Maßgaben des Bundesrates in § 8 BBodSchV die sogenannte Länderöffnungsklausel. Damit müsste das Verordnungspaket erneut unverändert durch Bundestag (Stillhaltefrist) und auch der Bundesrat müsste der Änderung erneut zustimmen. Letztmalig in dieser Legislatur könnte er dies am 17. September 2020. (DIHK-HAD)

 

Immisionsschutz: Luftqualität im Jahr 2020 deutlich verbessert

Das Umweltbundesamt (UBA) hat seine vorläufige Auswertung der Messungen der Luftqualität im Jahr 2020 veröffentlicht. Wie schon in den Jahren zuvor sank die Schadstoffbelastung an vielen der verkehrsnahen Messstationen unter die Grenzwerte der Luftqualitätsrichtlinie. Überschritten noch 25 Städte im Jahr 2019 die Grenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2), so prognostiziert das UBA für 2020 nur noch 10.

Die vorläufige Auswertung enthält nur die Ergebnisse sogenannter stationärer Messtationen, die Luftqualitätsdaten automatisiert melden. Die Auswertung aller Messungen, die auch die Messungen der sogenannten Passivsammler beinhalten, erscheint in der Regel im Mai.

Die Entwicklung bestätigt die Prognosen des DIHK und anderer Akteure, die das zeitnahe Einhalten der Grenzwerte an fast allen Messstationen erwarten. Neben lokalen Maßnahmen innerhalb der betroffenen Ballungsräume wirkte sich besonders die fortschreitende Flottenmodernisierung und Software-Updates auf die verbesserte Luftqualität aus. Die Einschränkungen der Corona-Pandemie hatten auf den Rückgang der Schadstoffbelastung nur geringfügig Einfluss. Zwar sank die NO2-Belastung im Frühjahr 2020 im Mittel um 20 bis 30. Da die NO2-Grenzwerte Jahresmittelwerte sind, wirkte sich das geringere Verkehrsaufkommen in dieser Zeit jedoch nur geringfügig auf die Gesamtbelastung aus.

Fahrverbote für Diesel-Pkw sind der jüngsten Rechtsprechung des BVerwG unverhältnismäßig, wenn die Grenzwerte der Luftqualität zeitnah eingehalten werden können. Dieses Mittel wird deshalb zunehmend unwahrscheinlich. Allerdings läuft gegen die Bundesrepublik weiterhin ein Vertragsverletzungsverfahren, da die Werte der Luftqualitätsrichtlinie nicht eingehalten werden. Das UBA weist zudem darauf hin, dass die Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zur maximalen Überschreitung der Tagesmittelwerte für kleinere Feinstaubpartikel PM2,5 (25 µg/m³ im Tagesmittel an maximal drei Tagen) an 86 Prozent aller Messstationen überschritten werden. Die EU-Kommission plant, die Grenzwerte der Luftqualitätsrichtlinie stärker an die WHO-Empfehlungen anzupassen.

Die Pressemitteilung und Veröffentlichungen des UBA finden Sie www.umweltbundesamt.de. (DIHK-HAD)

 

PPA-Markt in Deutschland im Kommen

Vergangenes Jahr wurden in Europa PPAs mit einer Leistung von knapp 10 GW abgeschlossen. Dies geht aus einer Studie von Pexapark hervor. Besonderes Potenzial sieht die Studie für 2021 in Deutschland. Der Markt sei "ready for take-off". Entscheidend dafür ist das Preisniveau für Photovoltaik-PPAs.

Besonders stark gewachsen ist der PPA-Markt für Abschlüsse mit Unternehmen mit Letztverbraucherstatus in Europa. Diese stehen mit 4.800 MW inzwischen für mehr als die Hälfte der Abschlüsse und verzeichneten trotz Corona ein Plus von 85 Prozent. 2019 wurde nur ein Viertel der Abschlüsse mit Letztverbrauchern getätigt. Mit 1,6 GW war die Chemieindustrie größter Abnehmer.

Bei den Technologien verzeichnete PV einen Anteil von knapp 50 Prozent. Spanien war mit einem Drittel der Abschlüsse mit Abstand die Nummer 1 in Europa. Laut der Studie könnte Deutschland diese Rolle 2021 übernehmen. Abgesehen von Skandinavien bewegten sich die Preise für PPAs in den übrigen Märkten knapp oberhalb der Marke von 40 Euro/MWh. 

Die Analyse von Pexapark kann hier heruntergeladen werden. (DIHK-Bo)

 

Photovoltaik: PV-Zubau auf dem höchsten Stand seit 2012

Im vergangenen Jahr wurden knapp 5 GW PV-Anlagen in Deutschland installiert. Dies ist knapp 1 GW mehr als 2019. Letztmals war 2012 mit 7,6 GW mehr Leistung ans Netz gegangen. Im Dezember 2020 kamen nochmal 525 MW dazu. Etwa 80 Prozent des Jahreszubaus waren Anlagen außerhalb der Ausschreibungen.

Die Einspeisevergütung wird über den atmenden Deckel weiter automatisch abgesenkt. So wird im März die Schwelle für kleine Dachanlagen bis 10 kW von 8 Cent/kWh unterschritten. Die Mieterstromregelung blieb auch 2020 ein Ladenhüter: Lediglich gut 16 MW wurden hier zugebaut.

Bliebe es bei einem Nettozubau von 5 GW im Jahr, wäre das derzeitige EEG-Ziel von 100 GW im Jahr 2030 erreichbar. Zu beachten ist dabei, dass ab Mitte der 2020er-Jahre erhebliche Mengen aus der Förderung fallen. (DIHK-Bo)

 

Aktuelles aus Europa und der Welt

Klimaschutz: Internationale Energieagentur rechnet 2021 wieder mit Anstieg der weltweiten CO2-Emissionen

Die Internationale Energieagentur (IEA) geht davon aus, dass die weltweiten CO2-Emissionen im Jahr 2021 im Vergleich zum Vorjahr wieder ansteigen und das Vorkrisenniveau übertreffen könnten. 

In einer am 2. März 2021 vorgelegten Datenanalyse betont die IEA, dass diese absehbare Entwicklung neben dem wirtschaftlichen Aufschwung auf globaler Ebene einem Mangel effektiver politischer Maßnahmen zur Reduktion der CO2-Emissionen im Energiesektor zuzuschreiben sei. Bereits im Dezember 2020 seien die globalen Emissionen wieder 2 Prozent über dem Niveau des Vorjahresmonats gelegen. In vielen Ländern seien die Emissionen wieder höher als vor der Corona-Krise.

Im Jahr 2020 wurde weltweit ein historischer Rückgang der energiebezogenen Emissionen von etwa 6 Prozent verzeichnet. Mehr als die Hälfte der Minderung um 2 Milliarden Tonnen (dies entspricht etwa den jährlichen Emissionen der Europäischen Union) sei auf die reduzierte Nachfrage nach Öl im Straßen- und Flugverkehr zurückzuführen. Die Ölnachfrage sank um 8,6 Prozent, die Kohlenachfrage um 4 Prozent.

Die Emissionen im Stromsektor seien um 450 Millionen Tonnen gesunken. Dies sei auf die niedrigere Stromnachfrage und die Zunahme der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien zurückzuführen.

Um das Ziel des Pariser Übereinkommens zur Begrenzung des globalen Temperaturanstiegs auf 2° C zu erreichen, bedarf es laut IEA jedes Jahr eines Emissionsrückgangs im Stromsektor um 500 Millionen Tonnen.

China ist die einzige große Volkswirtschaft, in der die Emissionen im Jahr 2020 gestiegen sind (0,8 Prozent). Im Dezember 2020 lagen die Emissionen sogar 7 Prozent über dem Niveau des Vorjahresmonats. 

In der EU wurde im Jahr 2020 ein Rückgang um 10 Prozent verzeichnet. In Indien sanken die energiebedingten CO2-Emisionen um sieben Prozent, in den USA um über 10 Prozent. (DIHK-JSch)

 

Klimaschutz: EU-Methanstrategie - Regulierung für Energiesektor Mitte 2021 erwartet

Im Oktober 2020 hat die EU-Kommission eine Methanstrategie verabschiedet. Damit soll in der EU der Eintrag von Methan in die Atmosphäre bis 2030 um 35 bis 37 Prozent gegenüber 2005 sinken (Projektion bestehende Maßnahmen: 29 Prozent). Die Strategie umfasst daher neben dem Energiesektor (Erdöl, Erdgas, Kohle) auch die Landwirtschaft und die Abfallwirtschaft. In der EU gehen 53 Prozent der anthropogenen Methanemissionen auf die Landwirtschaft zurück, 26 Prozent auf Abfälle und 19 Prozent auf den Energiebereich. In der EU werden lediglich fünf Prozent der globalen Methanemissionen verursacht.

Hintergrund für die Initiative im Rahmen des Green Deal ist die zunehmende atmosphärische Methankonzentration, die zu einem Großteil auf anthropogenen Eintrag zurückgeht. Methan ist als Treibhausgas (THG) deutlich wirkmächtiger als CO2. Es hat die 25- bis 80-fache Treibhauswirkung von CO2. In der EU macht es 10 Prozent der THG-Emissionen aus. Eine Reduktion ist daher ein wirksames Instrument zur Eindämmung der Klimaerwärmung. Gegenüber dem Stand von 1990 konnten die Methanemissionen in der EU im Energiesektor bereits halbiert werden. Die Emissionen aus Abfallwirtschaft und Landwirtschaft sind um ein Drittel bzw. etwas mehr als ein Fünftel zurückgegangen.

Als sektorübergreifende Maßnahmen nennt die Strategie die Anpassung der einschlägigen Klima- und Umweltvorschriften der EU. So könnte der Anwendungsbereich der Richtlinie über Industrieemissionen (IED) auf weitere, Methan emittierende Sektoren ausgeweitet werden und die Überarbeitung relevanter BVT-Merkblätter in Angriff genommen werden. Erwähnt wird in der Strategie auch die Aufnahme von Methan in die Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen (NEC-Richtlinie). Die Kommission erwägt darüber hinaus, Methan in den Null-Schadstoff-Überwachungsrahmen einzubeziehen.

In der EU will die Kommission den Markt für Biogas aus nachhaltigen Quellen wie Dung oder organischen Abfällen und Reststoffen durch geplante politische Initiativen ausbauen. Dazu gehören der künftige Rechtsrahmen für den europäischen Gasmarkt und die geplante Überarbeitung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie.

Energiebereich

Aktuellen Schätzungen zufolge sind 54 Prozent der Methanemissionen im Energiebereich flüchtige Emissionen aus dem Öl- und Gassektor, bei 34 Prozent handelt es sich um flüchtige Emissionen aus dem Kohlesektor und 11 Prozent stammen aus Privathaushalten und anderen Endverbrauchssektoren.

Um die Methanemissionen im Energiesektor zu verringern, werden eine Verpflichtung zur Messung, Berichterstattung und Überprüfung (MRV) in Bezug auf alle energiebezogenen Methanemissionen sowie zur besseren Erkennung und Reparatur von Leckagen in der Gasinfrastruktur vorgeschlagen. Erwogen werden Rechtsvorschriften, mit denen das routinemäßige Abfackeln und das Ablassen von Gasen verboten werden. Dies beträfe auch den Kohlebergbau.

Da die EU als Gas- und Ölimporteur vergleichsweise geringe Mengen Methan emittiert und die energiebezogene Methanemissionen vor allem in den Gas produzierenden Staaten (signifikant in den USA, in Kanada und in Russland) auftreten, müssten für Gasimporteure Standards für die supply chain festgelegt werden und in den Explorationsländern selbst die Emissionen reduziert werden. Hier gibt es je nach Produzenten große Unterschiede. Zunächst werden mit der Strategie weltweit freiwillige Initiativen unter der Führung von Unternehmen gefördert, mit denen die Lücke bei der Emissionsüberwachung, -überprüfung und -berichterstattung unmittelbar geschlossen und die Methanemissionen in allen Sektoren verringert werden sollen (OGMP). Die Kommission prüft darüber hinaus, ob verbindliche Ziele und Standards für die Importeure von Gas und Öl aus Drittländern und ausländische Exporteure definiert werden könnten. 

Abfallwirtschaft

Als wichtigste Methanquellen in der Abfallwirtschaft wurden unkontrollierte Emissionen von Deponiegas auf Deponien, die Behandlung von Klärschlamm und der durch Mängel in der Konzeption oder Wartung bedingte Austritt von Methan aus Biogasanlagen ermittelt.

Die EU-Kommission wird weitere Maßnahmen in Betracht ziehen, um die Bewirtschaftung von Deponiegas zu verbessern, d. h. sein Energiepotenzial zu nutzen und gleichzeitig die Emissionen zu verringern. Außerdem wird sie 2024 die einschlägigen Rechtsvorschriften über Abfalldeponien überprüfen. Um die Bildung von Methan zu vermeiden, sei es von entscheidender Bedeutung, die Entsorgung biologisch abbaubarer Abfälle auf Deponien auf ein Minimum zu beschränken.

Landwirtschaft

Der Sektor mit dem höchsten Potenzial in Bezug auf den durch die Verringerung von Methanemissionen entstehenden Gesamtnutzen ist der Agrarsektor (Fermentation Futtermittel, Wiederkäuer, Biogas). Der Schwerpunkt wird daher auf Tierernährung und Tierhaltung liegen. Zunächst soll hier die Datenlage verbessert werden.

Noch bis 30. April läuft eine Konsultation der EU-Kommission zur Regulierung für den Energiesektor. Den Legislativvorschlag plant die EU-Kommission für das vierte Quartal 2021. (DIHK-tb, JSch)

 

Produktkennzeichnung: Neue Energiekennzeichen ab März 2021

Ab dem 1. März 2021 wird das bisherige System der Energieeffizienzklassen auf neue Kategorien (Skala A - G) umgestellt. Damit werden auch neue Energiekennzeichen notwendig.

Vom neuen System betroffen sind Kühlschränke, Geschirrspüler, Waschmaschinen, Fernsehgeräte und Lampen. Die neuen Vorgaben ergeben sich aus Verordnungen zur Ökodesign-Richtlinie. Unternehmen, die Produkte mit Etikettierungspflicht in der EU vermarkten, müssen die neuen Etiketten an den betroffenen Produkten deutlich sichtbar anbringen.

Weitere Informationen zum neuen System sowie zu den Pflichten für Unternehmen finden Sie auf der Seite der EU (your Europe) hier. (DIHK-MH)

 

Klimaschutz: CO2-Grenzausgleich - Europaparlament stimmt überraschend gegen Abschaffung der freien Zuteilung

Die Europäische Kommission wird im Juni im Rahmen des Green Deal einen Gesetzgebungsvorschlag für die Schaffung eines CO2-Grenzausgleichsmechanismus vorlegen. 

Das Europäische Parlament hat am 10. März 2021 seine Empfehlungen in Form eines Initiativberichts verabschiedet. Überraschend hat sich eine Mehrheit der Abgeordneten im Plenum gegen die Forderung des Umweltausschusses ausgesprochen, im Zuge der Einführung eines CO2-Grenzausgleichs die freie Zuteilung im Europäischen Emissionshandelssystem (EU ETS) abzuschaffen. Entsprechende Passagen wurden aus dem Bericht gestrichen. 

Weitere Kernforderungen des Umweltausschusses wurden hingegen vom Parlament in seiner Gesamtheit mitgetragen. Hierzu zählt die die Anlehnung des Mechanismus an das EU ETS. Auch die Europäische Kommission hat mittlerweile zu verstehen gegeben, dass sie diesen Ansatz - ein sog. "notional ETS" - präferiert. 

Zudem findet sich im Bericht die Forderung wieder, langfristig alle Produkte aus bislang im EU ETS erfassten Sektoren in den Mechanismus zu integrieren. In einem ersten Schritt sollen ab 2023 der Stromsektor und energieintensive Branchen, wie Zement, Stahl, Aluminium, Raffinerien, Papier, Glas, Chemikalien und Düngemittel, erfasst werden.

Die Kommission wird schließlich aufgefordert, die Möglichkeit von Rabatte für europäische Exporteure, die über die effizientesten Anlagen verfügen, zu erwägen - insofern diese zum Klimaschutz beitragen und mit den Regeln der Welthandelsorganisation vereinbar sind.

Hintergrund

Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus soll dem Schutz vor Carbon Leakage dienen. Hierzu sollen Waren, die in den europäischen Binnenmarkt importiert werden, mit einem CO2-Preis belegt werden, wenn dieser bei der Herstellung im Drittstaat nicht bereits angefallen ist. So sollen Wettbewerbsnachteile für europäische Unternehmen, deren Emissionen bepreist werden, vermieden werden. Unter Carbon Leakage versteht man eine Verlagerung von Produktion und Investitionen (und damit Emissionen) in Länder, in denen weniger strenge Klimaschutzmaßnahmen ergriffen wurden. Carbon Leakage führt zu einer Verlagerung von Wertschöpfung, wobei die globalen CO2-Emissionen gleichbleiben oder oft sogar ansteigen. Das Carbon Leakage-Risiko steigt mit dem Green Deal der EU, da die Verschärfung der Klimaziele und im Anschluss ergriffene Maßnahmen für deren Erreichung zu steigenden CO2-Preisen und strengeren ordnungsrechtlichen Vorgaben in der EU führen. (DIHK-JS)

 

 

Export von Altkunststoffen 2020 gesunken

Im vergangenen Jahr sanken die Ausfuhren auf 1,0 Mio. Tonnen und damit um 8 Prozent. Zudem wird aufgrund der seit Anfang 2021 geltenden strengeren Verbringungsvorschriften ein weiterer Rückgang der Exportmengen erwartet.  
(DIHK-EW)

 

Eurostat legt Abfallstatistik vor

Dies geht aus einer kürzlich veröffentlichten Mitteilung der europäischen Statistikbehörde hervor.

Das Abfallaufkommen je Mitgliedstaat variiert allerdings sehr. Deutschland liegt hier EU–weit an fünfter Stelle. Industrieabfälle sind von der Statistik ausgenommen.

Die Mitteilung von Eurostat finden Sie hier. (DIHK-MH)

 

EU-Parlament positioniert sich zum Aktionsplan Kreislaufwirtschaft

Das Europäische Parlament hat am 9. Februar 2021 seine Entschließung zum Aktionsplan Kreislaufwirtschaft der EU-Kommission verabschiedet. Darin spricht sich das Parlament u. a. für ein Recht auf Reparatur sowie Mindestquoten für den Rezyklateinsatz aus.

In der Entschließung sprechen sich die Parlamentarier auch für Ziele zur Wiederverwendung von Produkten und zur Minderung des Ressourcenverbrauchs bis 2030 aus. Ein erweitertes Recht auf Reparatur soll es demnach etwa für Elektronikgeräte geben, welches eine zeitlich definierte Pflicht zur Verfügbarkeit von Ersatzteilen umfasst. Darüber hinaus soll sich die Vergabe öffentlicher Aufträge an Umweltaspekten orientieren. Auch sind verbindliche Vorgaben zur Restmüllreduzierung vorgesehen. Die Müllverbrennung soll ebenfalls reduziert werden.

Die Entschließung des Parlaments - als Aufforderung gegenüber der Kommission - entfaltet selbst zwar keine rechtlich verbindliche Wirkung, verdeutlicht jedoch als Position des EU-Parlaments die Richtung zukünftiger umweltpolitischer Vorhaben auf EU-Ebene.

Die Entschließung finden Sie hier. (DIHK-MH)

 

Kreislaufwirtschaft: Kennzeichnung für Einwegkunststoffprodukte

Die entsprechenden Piktogramme wurden von der EU-Kommission nun hier veröffentlicht und können heruntergeladen werden. Die Einwegkunststoffverbots-verordnung, mit der die Vorgaben aus Art. 7 der Einwegkunststoffrichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden sollen, befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren. 

Die Durchführungsverordnung mit den genauen Vorgaben zur Kennzeichnung finden Sie hier. (DIHK-MH)

 

Explosivstoffe: Ausgangsstoffgesetz - Meldepflichten und Abgabebeschränkungen treten in Kraft

Für den Handel mit einer Reihe von Alltagschemikalien (z. B. Salpetersäure oder Wasserstoffperoxid) gelten nun erweiterte Melde- Informationspflichten und Abgabebeschränkungen. Für die Meldung verdächtiger Transaktionen hat das Bundeskriminalamt einen Flyer mit Kontaktdaten der zuständigen Landeskriminalämter veröffentlicht (Link).

Die Verordnung regelt die Vermarktung und Verwendung bestimmter chemischer Stoffe die zur illegalen Herstellung von Sprengsätzen für kriminelle, insbesondere terroristische Zwecke missbraucht werden könnten. Dadurch soll der Schutz vor Anschlägen mit selbstgebauten Sprengsätzen wesentlich verbessert werden. Die EU-Verordnung wurde in Deutschland durch das Ausgangsstoffgesetz umgesetzt, das eine Reihe von Vollzugsaufgaben und Ordnungswidrigkeiten regelt.

Die Verordnung (EU) (2019/1148) unterscheidet zwischen sogenannten regulierten Ausgangsstoffen, für die Meldepflichten bestehen und beschränkten Ausgangsstoffen, für die zusätzlich Abgabebeschränkungen gelten. Beschränkte Stoffe dürfen ab bestimmten Konzentrationswerten ausschließlich an gewerbliche Verwender abgegeben werden. Der Verkäufer muss den potenziellen Käufer daraufhin um eine Erklärung bitten, die einen Identitätsnachweis, der zur Vertretung des potenziellen Kunden berechtigten Person, Angaben zum Unternehmen und die beabsichtigte Verwendung der beschränkten Ausgangsstoffe beinhaltet. Für diese Erklärung enthält die Verordnung ein Muster im Anhang IV. Auf diesem ist für den Identitätsnachweis die Angabe der Daten eines amtlichen Ausweises vorgesehen. Diese Informationen müssen die Verkäufer 18 Monate lang ab dem Datum der Transaktion aufbewahren.

Sowohl für beschränkte wie für regulierte Stoffe gelten die Meldepflichten bei verdächtigen Transaktionen, dem Abhandenkommen oder dem Diebstahl. Zu verdächtigen Transaktionen zählen unter anderem das Auftreten des Kunden, Zweifel an der Identität, ungewöhnliche Liefermethoden oder verweigerte beziehungsweise unglaubwürdige Angaben zum Verwendungszweck. Dies muss innerhalb von 24 Stunden den zuständigen Landeskriminalämtern oder einer Polizeidienststelle gemeldet werden. Das Bundeskriminalamt hat hierzu einen Flyer veröffentlicht, in dem neben den Kontaktdaten der zuständigen Landeskriminalämter auch Verdachtskriterien und Handlungsempfehlungen zur Meldung verdächtiger Kunden beschrieben werden.

Den Text der EU-Verordnung finden Sie unter diesem Link.

Speziell für Wirtschaftsteilnehmer und Online-Marktplätze hat die EU-Kommission Leitlinien unter folgendem Link veröffentlicht. (DIHK-HAD)

 

Grüner Wasserstoff: Studie sieht wettbewerbsfähigen Preispfad bis 2030

Ein Marktbericht von McKinsey im Auftrag der Unternehmensinitiative Hydrogen Council summiert 300 Mrd. USD an Investitionen in Wasserstoffprojekte, die weltweit bis 2030 angekündigt sind. 80 Mrd. USD davon befinden sich in einem reifen Stadium.

Die Kosten für die Produktion grünen Wasserstoffs könnten schneller fallen als bisher erwartet. Im Ergebnis geht der Hydrogen Council von 90 GW weltweiter Elektrolyseurleistung im Jahr 2030 aus. Bei den Kosten für die Elektrolyseurleistung (ab Werk ohne Transport und Montage) geht McKinsey von einer Bandbreite von 230 - 380 USD/kW Leistung für 2030 (2020: 660 - 1.050 USD/kW) aus.

In Verbindung mit weiter sinkenden Kosten für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien rechnet der Bericht mit einer H2-Herstellung von 1,4 bis 2,3 USD/kg für grünen Wasserstoff bis 2028 in den besten globalen Regionen. In durchschnittlichen Regionen würde diese Preisspanne im Jahr 2032 erreicht. Das entspräche dem heutigen Kostenniveau von grauem Wasserstoff, der aus Erdgas hergestellt wird.

Blauer Wasserstoff aus Erdgas und unter Nutzung von CCS erreicht demnach bei CO2-Preisen zwischen 35 und 50 USD/t CO2 - also etwas früher - die Preisparität mit grauem Wasserstoff.

Transport- und Verteilkosten verbleiben damit als eine Kostenhürde für die Nutzung von grünem Wasserstoff. Langfristig bieten Pipelines die günstigsten Transportkosten für Wasserstoff, insbesondere wenn bestehende Erdgaspipelines umgerüstet werden können. Der Bericht schätzt die Transportkosten von Nordafrika nach Westdeutschland auf 0,5 USD/kg. Für den Transport über lange Distanzen per Schiff ist dagegen eine Konversion in flüssigen Wasserstoff (LH2) oder die Anbindung an Trägerflüssigkeiten (LOHC oder Ammoniak) notwendig. Aufgrund der Konversion und Rückvergasung geht die Studie von bis zu 2 - 3 USD/kg aus. Wenn die Endverwendung direkt als LH2 oder Ammoniak stattfinden kann, sinken die Transportkosten deutlich.

In Summe wäre die Wirtschaftlichkeit dem Bericht zufolge dann gegeben: Grüner Wasserstoff aus Saudi-Arabien wäre beispielsweise in Rotterdam für 3,1 USD/kg verfügbar, per Pipeline aus Algerien sogar für 1,9 USD/kg. Aber auch Wasserstoff aus EU-Offshorewind wäre mit 2,3 USD/kg wettbewerbsfähig.

Auf der Nachfrageseite identifiziert der Bericht 22 Endanwendungen für die Wasserstoff aus einer Total Cost of Ownership (TCO)-Perspektive die wettbewerbsfähigste Lösung darstellen kann. Ohne einen CO2-Preis sind die wenigsten Anwendungen für grünen Wasserstoff ökonomisch tragfähig. Bei einem CO2-Preis von 100 Euro/t CO2 werden deutlich mehr Anwendungen für grünen Wasserstoff wettbewerbsfähig. Dazu gehören Straßen- und Schienenverkehr, aber auch die stoffliche Nutzung in Raffinerien und der Stahlerzeugung. Anwendungen wie die Wärme- und Stromerzeugung benötigen demnach noch etwas höhere CO2-Preise, rücken aber dann nah an die Wettbewerbsfähigkeit bspw. zum Erdgas. (tb)

 

Leitfaden für Umweltziele in nationalen Aufbauplänen veröffentlicht

Die EU-Kommission hat am 12. Februar 2021 Leitlinien zur Umsetzung der Umweltziele im Rahmen des EU-Aufbauprogramms NextGenerationEU veröffentlicht. Der Leitfaden soll dazu dienen, dass die Erreichung von Umweltzielen im Rahmen der Corona-Aufbaupläne entsprechende Berücksichtigung findet.

Laut Mitteilung der Kommission müssen sich „sämtliche Investitionen und Reformen der Mitgliedstaaten am Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen orientieren“. Der Leitfaden soll so dazu beitragen, dass Investitionen und Reformen im Rahmen des Corona-Aufbaus nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Umweltziele nach Maßgabe der Taxonomie- Verordnung führen.

Die Mitteilung der Kommission sowie den Leitfaden finden Sie hier. (DIHK-MH)

 

Klimawandel: Europäische Kommission legt neue Anpassungsstrategie vor

Die Brüsseler Behörde hat am 24. Februar 2021 eine Mitteilung veröffentlicht, in der sie ihre Vorhaben für eine bessere Anpassung von Wirtschaft und Gesellschaft an die Folgen des Klimawandels darlegt.

Im Grundsatz soll das Wissen über Klimawandelfolgen (wie extreme Wetterereignisse, Wassermangel, ein Anstieg des Meeresspiegels) und Anpassungsmaßnahmen verbessert werden, die Planung von Maßnahmen forciert und deren Umsetzung beschleunigt werden.

Investitionsentscheidungen von größeren Unternehmen mit langen Lieferketten, aber auch von KMU in besonders vom Klimawandel betroffenen Regionen sollten nach Ansicht der Kommission in Zukunft stets Auswirkungen des Klimawandels und notwendige Anpassungsmaßnahmen berücksichtigen. Hierzu sollen Informationen in Zukunft EU-weit einheitlicher zusammengestellt werden und in eine öffentliche Datenbank (Risk Data Hub) einfließen. Zudem will die Kommission mithilfe der Mitgliedstaaten erreichen, dass mehr Unternehmen sich gegen mögliche Schäden versichern. Über Regulierung für den Gebäudesektor, die auch von Unternehmen genutzte Nicht-Wohngebäude betrifft, soll zukünftig die Resilienz gegen die Folgen des Klimawandels gestärkt werden.

Die Europäische Kommission schätzt, dass in der EU jährlich etwa 12 Milliarden Euro an wirtschaftlichen Schäden auf die Folgen des Klimawandels zurückzuführen sind. Ohne Anpassungsmaßnahmen könnte sich der Betrag bis zum Jahr 2050 auf 170 Milliarden Euro belaufen (1,36 Prozent des BIP der EU).

Die Strategie kann hier abgerufen werden. (DIHK-JSch)

 

Nachhaltig Finanzieren - EU-Taxonomie: Delegierte Verordnung zu Klimaschutz-Bewertungskriterien weiter in der Schwebe

Die Taxonomie-Verordnung sieht den Erlass der delegierten Verordnung bis Ende des Jahres 2020 vor. Der Entwurf der Europäischen Kommission, der Ende 2020 zur Konsultation stand, wurde jedoch noch nicht verabschiedet. Ende Januar hat die Brüsseler Behörde ein Expertengremium um Rat bezüglich der Finanzierung von Wirtschaftszweigen gebeten, die sich in einem Übergang hin zur Nachhaltigkeit befinden.  

Erwartet wird die Rückmeldung der Sustainable Finance Platform Mitte März. Die Kommission will den Rat des Gremiums, das sich vornehmlich aus Vertretern der Finanzwirtschaft zusammensetzt, bei der endgültigen Ausgestaltung der delegierten Verordnung berücksichtigen. Zudem sollen die Empfehlungen in die laufende Erarbeitung der delegierten Verordnung zur in Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung festgelegten Offenlegungspflicht und die angekündigte neue Sustainable Finance-Strategie einfließen. 

Konkret bittet die Kommission die Sustainable Finance Platform klarzustellen, inwiefern die Taxonomie besser als bislang geplant dazu beitragen könnte, den Finanzierungszugang für Unternehmen sicherzustellen, die sich in einem Übergang hin zu einer nachhaltigeren Wirtschaftsweise befinden, ohne bislang die anspruchsvollen Kriterien der Taxonomie zu erfüllen. 

Thematisiert wird im Fragenkatalog der Kommission ebenfalls das Schicksal all der Wirtschaftstätigkeiten, für die bislang keine Bewertungskriterien entwickelt wurden. Diese gelten im Sinne der Taxonomie-Verordnung, die im Juli 2020 in Kraft getreten ist, als nicht nachhaltig, was sich perspektivisch negativ auf den Finanzierungszugang auswirken könnte. Denn die Taxonomie-Verordnung sieht nicht nur vor, dass Anbieter "grüner" Finanzprodukte angeben, inwiefern die Gelder der Investoren in nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten fließen. Auch Banken sind aufgrund des Artikels 8 verpflichtet offenzulegen, ob Finanzierungen in Tätigkeiten fließen, die die Taxonomie-Kriterien erfüllen. Dadurch ergibt sich ein klarer Anreiz für die Institute, die Finanzierung von Projekten zu privilegieren, die die Taxonomie-Kriterien einhalten. 

Zur Verzögerung der Verabschiedung der delegierten Verordnung über Bewertungskriterien (sog. screening criteria) für die Klimaschutzziele (CO2-Minderung und Klimawandelanpassung) trägt zudem ganz entscheidend die vehemente Kritik einiger Mitgliedstaaten an der Entwurfsfassung bei. Einige vor allem osteuropäische Regierungen kritisieren, dass auch moderne Gaskraftwerke, die zum Teil als Ersatz für Kohlekraftwerke genutzt werden, nicht als übergangsweise nachhaltige Technologien gelten. Der initiale Kommissionsvorschlag sieht für die Stromerzeugung aus gasförmigen und flüssigen Brennstoffen eine Emissionsobergrenze von 100 g CO2/kWh vor (Lebenszyklusperspektive).

Die delegierte Verordnung wird von der Kommission verabschiedet. Sowohl die Mitgliedstaaten als auch das Europäische Parlament können das Inkrafttreten jedoch mit einem Veto blockieren. 

Hintergrund

Die Taxonomie ist einer der zentralen Bausteine des Maßnahmenpakets zur Umsetzung des Aktionsplans der Europäischen Kommission für nachhaltige Finanzierung (Sustainable Finance). Die Taxonomie-Verordnung legt den Rahmen für die Entwicklung und die Anwendung einer einheitlichen Klassifizierung „nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten“ in der EU fest. Anbieter „grüner“ Finanzprodukte müssen bspw. angeben, inwiefern die investierten Finanzmittel in Unternehmen fließen, deren Wirtschaftstätigkeiten die Nachhaltigkeitskriterien der EU-Taxonomie erfüllen. Zudem sollen Staaten, die die Vermarktung nachhaltiger Finanzprodukte regulieren, sich an der Taxonomie orientieren. 

Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung etabliert darüber hinaus neue Offenlegungspflichten für größere Unternehmen, die entsprechend der CSR-Richtlinie eine nichtfinanzielle Erklärung abgeben müssen. Diese Unternehmen müssen ab dem Jahr 2022 in ihrer nichtfinanziellen Erklärung angeben, inwiefern die eigenen wirtschaftlichen Tätigkeiten den Taxonomie-Kriterien entsprechen. Gleichzeitig ist auch damit zu rechnen, dass KMU als Zulieferer von ihren Auftraggebern aufgefordert werden, ihre "taxonomy compliance" offenzulegen. Auch Banken werden dies in vielen Fällen von Unternehmenskunden verlangen, da sie selbst unter die Offenlegungspflicht des Artikel 8 fallen. 

Während die Taxonomie-Verordnung bereits im Juli 2020 in Kraft getreten ist, steht die Annahme der erwähnten delegierten Rechtsakte noch aus. (DIHK-JSch)

 

Emissionshandel: Deutschland und Frankreich fordern Stärkung des EU ETS

In einem gemeinsamen Non Paper fordern die Wirtschaftsministerien beider Länder die Industriestrategie der EU noch stärker als bislang an den Zielen des Green Deal auszurichten. Die Europäische Kommission plant, im ersten Halbjahr 2021, voraussichtlich im April, ein Update der Strategie vorzulegen. 

Konkret wird in dem vierseitigen Papier gefordert, das Europäische Emissionshandelssystem (EU ETS) zu stärken, um "kosteneffiziente Emissionsminderungen im Industriesektor" zu erreichen. Um zugleich Carbon Leakage zu verhindern, wird die Umsetzung eines CO2-Grenzausgleichsmechanismus empfohlen, der im Einklang mit den Regeln der Welthandelsorganisation stehen müsse. Eine Reform der Marktstabilitätsreserve und die Einführung eines Mindestpreises im EU ETS sollte erwogen werden, so das Papier weiter. 

Eine weitere Empfehlung betrifft die Reform der Beihilferegeln. Insbesondere wird in dem Papier angeraten, neben einer Förderung von Kapitalinvestitionen ein "neues Instrument" für die Gewährung von Beihilfen für Betriebskosten zu schaffen, um innovative Produktionsverfahren voranzubringen. Als Beispiel genannt werden sog. Carbon Contracts for Difference

Eingefordert wird auch die Einführung von Leitmärkten für nachhaltige Produkte und weitere Unterstützung für Important Projects of Common European Interest (IPCEI). (DIHK-JSch)

 

Europäischer Emissionshandel | EU ETS: Studie hält Ausweitung für effizient und machbar

In einer am 10. Februar 2021 vorgestellten Studie kommt der europäische Think Tank Centre on Regulation in Europe (CERRE) zu dem Schluss, dass eine Ausweitung des bestehenden EU-Emissionshandels auf Gebäude und Verkehr zur effizienten Erreichung der europäischen Klimaziele beitragen würde. Bestehende regulatorische Instrumente für die neu aufzunehmenden Sektoren wie Standards könnten sogar gestärkt werden. 

Die Autoren vertreten die Auffassung, dass durch die Ausweitung des EU ETS ein effizienter Anreiz für die Senkung der Treibhausgasemissionen in der EU gesetzt würde. Insbesondere würde durch den Emissionshandel sichergestellt, dass es mittel- und langfristig in allen umfassten Sektoren zur erforderlichen absoluten Minderung der CO2-Emissionen komme. Nur so könne sichergestellt werden, dass das langfristige Ziel der Treibhausgasneutralität erreicht würde. Die Autoren unterstreichen, dass dies bei Politikinstrumenten, wie den CO2-Flottengrenzwerten für Pkw, im Gegensatz dazu nicht zwangsläufig der Fall sei. 

Zugleich betonen die Wissenschaftler, dass bestehende Politikinstrumente, wie Standards, weitergeführt werden müssten, da sie zusätzliche Vorteile wie die Behebung spezifischer Marktversagen (fehlende Internalisierung negativer externer Effekte wie lokaler Luftverschmutzung etc.) mit sich brächten.  

Der Befürchtung einiger Kritiker einer Ausweitung des EU ETS, bestehende Instrumente könnten dadurch geschwächt werden, widerspricht die Studie klar. Denn um die CO2-Preise im erweiterten EU ETS im Zaum zu halten, bestände für die Politik ein starker Anreiz, zusätzliche (überlappende) und damit preisdämpfend wirkende Maßnahmen zumindest aufrechtzuerhalten oder gar zu stärken. 

Auch bezüglich möglicher Preissprünge im EU ETS zeigen sich die Wissenschaftler wenig besorgt. Einerseits würden diese, wie zuvor erwähnt, durch die Weiterführung bestehender, sektoraler Politiken begrenzt. Andererseits könnten extreme Preisanstiege vermieden werden, indem der Emissionshandel im Zuge der Ausweitung bis zum Jahr 2050 verlängert würde. Bestehe bei der Handelbarkeit über die Jahrzehnte Flexibilität, passe sich das Preisniveau an die zu erwartenden, über den Zeitverlauf sinkenden Vermeidungskosten an. Die aktuell hohen Vermeidungskosten in Verkehr und Gebäude hätten also einen geringeren Einfluss auf die Preisbildung im EU ETS. Schließlich hebt die Studie hervor, dass die Preisentwicklung stark vom Design des erweiterten EU ETS abhänge. Vorstellbar wären Anpassungen wie ein Preiskorridor, um extreme Ausschläge zu vermeiden. 

Optimistisch sind die Autoren zudem bezüglich der Minderungsleistung der neu aufzunehmenden Sektoren. Es könne zwar dazu kommen, dass Minderungen etwas später einträten. Dennoch gäbe es aufgrund der absehbar für alle Sektoren knappen Emissionsberechtigungen Anreize für die Politik zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um in den Sektoren Gebäude und Verkehr durch Investitionen in treibhausgasneutrale Gebäude oder Wasserstoff-Anwendungen die Emissionen zu senken. 

Sie können die Studie des CERRE hier abrufen. (DIHK-JSch)

 

Finnland erwägt Schaffung eines nationalen Emissionshandels für den Straßenverkehr

Die finnische Regierung hat am 16. Februar die Schaffung einer interministeriellen Arbeitsgruppe angekündigt, die konkrete Vorschläge für die Einrichtung eines nationalen Emissionshandelssystems für den Straßenverkehrssektor erarbeiten soll. Finnland strebt an, die Emissionen im Verkehrssektor bis zum Jahr 2030 zu halbieren.

Ähnlich wie im deutschen nationalen Emissionshandel (ab dem Jahr 2026) würden die Lieferanten der Kraftstoffe Emissionszertifikate ersteigern. Die Menge würde sukzessive reduziert, damit der Emissionshandel weitere Maßnahmen zur Reduktion der Treibhausgasemissionen im Verkehrssektor ergänzt. Die Arbeitsgruppe soll zudem Vorschläge für Kompensationsregelungen für Haushalte und Unternehmen erarbeiten. Finnland kündigt zudem an, im Herbst 2021 bewerten zu wollen, ob die EU im Verkehrsbereich rechtzeitig handelt und sich in die richtige Richtung bewegt. (DIHK-JSch)

 

EU-Emissionshandel: CO2-Preise erreichen Rekordhöhen

Zum ersten Mal in der Geschichte des Europäischen Emissionshandelssystems (EU ETS) haben die Preise für Emissionsberechtigungen am Terminmarkt am 11. Februar 2021 zeitweise die Marke von 40 Euro überschritten. Auch auf dem Primärmarkt wurde die Schwelle am 16. Februar überschritten. 

Am 12. Februar schloss der Terminmarkt für Emissionsberechtigungen (Fälligkeit Dezember 2021) bei 40,02 Euro. 

Zudem wurde bei der Auktionierung von Emissionsberechtigungen durch die Energiebörse EEX für das Marktgebiet EU am 16. Februar erstmals einen Preis von über 40 Euro erreicht (40,19 Euro). Am Vortag lag bereits der Abrechnungspreis am Spotmarkt der EEX bei 39,47 Euro. 

Die Preisentwicklungen sind nach Ansicht von Analysten zum Teil auf spekulative Käufe zurückzuführen. Anfang Februar wurden in der Presse Gerüchte über ein Eingreifen der Europäischen Kommission kolportiert, die unbestätigt blieben. So berichtete die Nachrichtenagentur Bloomberg, die Europäische Kommission erwäge eine Begrenzung der Menge der Emissionsberechtigungen, die von Finanzinvestoren im Unionsregister gehalten werden kann. 

Zur starken Nachfrage nach Emissionsberechtigungen hat vermutlich auch die Stromwirtschaft beigetragen, deren Bedarf aufgrund des kalten Winterwetters anstieg. 

Die Europäische Kommission wird als Teil des Green Deal im Juni 2021 eine Reform des Europäischen Emissionshandelssystems vorschlagen. U. a. soll die Zertifikatemenge schneller verknappt werden als bislang geplant, um dem höheren CO2-Reduktionsziel für das Jahr 2030 Rechnung zu tragen. Auch eine Ausweitung des Systems auf Gebäude und Verkehr wird angestrebt. (DIHK-JSch) 

 

Chemikalienpoltik: REACH - aktuelle Informationen

Dabei stehen die Erteilung von und die Bedingungseinhaltung aus Zulassungen durch Unternehmen für zulassungspflichtige SVHCs auf dem EU-Markt im Fokus.

Auch die Beschränkung der Nutzungen der Stoffe auf den zugelassenen Rahmen soll laut ECHA Gegenstand der Prüfungen sein. Mit Ergebnissen der Prüfungen ist demnach Ende 2022 zu rechnen. Auch sollen laut ECHA ab März 2021 die Stoffsicherheitsberichte ebenfalls in die manuellen Vollständigkeitsprüfungen aufgenommen.

Die Mitteilung der ECHA finden Sie hier. (DIHK-MH)

 

Chemikalienpolitik | REACH: SVHC–2020–Roadmap vervollständigt

Ziel der Roadmap war nach Angaben der ECHA die Identifikation aller relevanten, gegenwärtig bekannten besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHCs) und deren Aufnahme in die Kandidatenliste bis 2020. Diese umfasst nun 211 Stoffe. Dazu weist die ECHA darauf hin, dass die nationalen Behörden zur Beurteilung zahlreicher Stoffe noch weitere Informationen benötigen.

 Die Mitteilung der ECHA finden Sie hier. (DIHK-MH)

 

Chemikalienpolitik: REACH und Chromtrioxid - Parlamentarier wollen klagen

Der Rechtsausschuss des EU-Parlaments hat am 23. Februar 2021 beschlossen, die EU-Kommission wegen ihrer kürzlichen Zulassung einer Nutzung von Chromtrioxid im Rahmen der REACH-Verordnung zu verklagen. Hintergrund sind verschiedene Interpretationen des nötigen Zulassungsprozesses.

Mit der Klage streben die Parlamentarier die gerichtliche Annullierung der Zulassung und Wiedereröffnung des Prozesses an. Hintergrund: Die EU-Kommission hatte Ende Dezember 2020 die Zulassung für die Verwendung von Chromtrioxid für fünf Anwendungen im Rahmen des Chemservice (CTAC)-Zulassungsverfahrens erteilt.

Eine inhaltliche oder zeitliche Prognose zum weiteren Verlauf lässt sich aus Sicht des DIHK derzeit noch nicht treffen. (DIHK-MH)

 

Chemikalienpolitik: Vorschlag zur weiteren Beschränkung von Blei

Militäranwendungen etwa oder Verwendungen durch die Polizei sind vom Vorschlag der ECHA ausgenommen. 

Im nächsten Schritt entwickeln nun RAC und SEAC als Ausschüsse der ECHA ihre Position, ehe im Anschluss die EU–Kommission voraussichtlich Mitte 2022 einen legislativen Vorschlag präsentieren wird. 

Die Mitteilung der ECHA finden Sie hier. (DIHK-MH)

 

Chemikalienpolitik: Aktuelle Hinweise zu REACH

Die Konsultation betrifft unter anderem die mögliche Aufnahme von Bisphenol B, MCCP,  "Orthoboric acid, sodium salt" oder Glutaral in die sogenannte REACH-Kandidatenliste, Unternehmen können sich bis zum 23. April 2021 daran beteiligen. Dabei stehen Anmerkungen hinsichtlich des Aufnahmegrundes des Stoffes im Vordergrund. 

Die Konsultation der ECHA zu insgesamt acht Stoffen finden Sie hier.

Ein aktualisiertes FAQ der ECHA zum Thema REACH und Brexit finden Sie hier. (DIHK-MH)

 

"Biopasiertes Europa": EU will ökologischen Wandel unterstützen

Die EU-Kommission hat am 23. Februar 2021 bekannt gegeben, zur Unterstützung des ökologischen und digitalen Wandels Partnerschaften mit den Mitgliedstaaten und der Industrie eingehen und dazu 10 Milliarden Euro investieren zu wollen.

Eine geplante Partnerschaft trägt den Titel "kreislauforientiertes biobasiertes Europa". Ziel dieser Partnerschaft ist nach Angaben der Kommission die Entwicklungen und Ausweitung der nachhaltigen Beschaffung von Biomasse und deren Umwandlung in biobasierte Produkte. Auch soll die Einführung biobasierter Innovationen auf regionaler Ebene unterstützt werden.

Allerdings müssen das EU–Parlament und der Rat den Plänen noch zustimmen.

Die Mitteilung der EU-Kommission finden Sie hier. Europäische Partnerschaften sind Instrumente im Rahmen von Horizont Europa, dem neuen Forschungs- und Innovationsprogramm der EU. (DIHK-MH)

 

Naturschutz | FFH: EU-Kommission verklagt Deutschland

Die EU-Kommission hat am 18. Februar 2021 bekannt gegeben, dass sie Deutschland wegen mangelhafter Umsetzung der FFH-Richtlinie vor dem Europäischen Gerichtshofs verklagen werde.

Hintergrund ist nach Angaben der Kommission zum einen eine zu geringe Zahl der ausgewiesenen Schutzgebiete in Deutschland. Außerdem ist die Kommission der Meinung, dass die in den Schutzgebieten festgelegten Erhaltungsziele nicht ausreichend quantifiziert und messbar seien.

Die Mitteilung der EU-Kommission mit weiteren Informationen finden Sie hier. (DIHK-MH)

 

Impressum

 
Device Index

Alle Ansprechpartner/innen auf einen Blick