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Energie | Umwelt | Klima | Rohstoffe

Ausgabe 01 | 2021 Erscheinungsdatum: 18. Februar 2021

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

mit unserem Newsletter "Energie | Umwelt | Rohstoffe AKTUELL" erfahren Sie Neues und Wissenswertes aus dem Bereich Energie und über wesentliche umwelt- und rohstoffrelevanten Themen des IHK-Geschäftsbereichs Innovation | Umwelt. Wir haben für Sie ausgewählte Nachrichten aus der Metropolregion Nürnberg, Bayern, Deutschland und der Europäischen Union zusammengestellt, um Sie bei Ihrer Arbeit im Unternehmen zu unterstützen. Zudem informieren wir Sie über Veranstaltungen unseres Geschäftsbereiches.

Aktuelles aus der MetropolregioN

Technische Universität Nürnberg (TUN) hat einen Gründungspräsident:

Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Hans Jürgen Prömel übernimmt zum 1. März 2021 die Leitung der neuen und zehnten staatlichen bayerischen Universität. Der neue Gründungspräsident bringt umfassende Erfahrungen mit, um eine internationale, interdisziplinäre und digitale Universität von Grund auf zu errichten. Als Mathematiker ist er ein überzeugender Repräsentant des technischen Profils der neuen Universität.

Als Gründungspräsident hat Prof. Dr. Prömel insbesondere die Aufgabe, die Technische Universität Nürnberg zu leiten und eine Gesamtstrategie für die Aufbauphase zu entwickeln und umzusetzen. Unterstützt wird er dabei unter anderem von Dr. Markus Zanner, der seit 1. Januar 2021 Kanzler an der neuen Universität ist. Als Gründungsteam werden sie für ca. 6.000 Studierenden im Interimsgebäude der TUN - in einer früheren Schuhfabrik im Süden Nürnbergs - einen großen Schritt hin zu einer Technischen Universität machen. Diese soll auch hinsichtlich moderner Lehre und Forschung als Modellcharakter für die Hochschullandschaft fungieren.

Die Ingenieur- oder Technikwissenschaften werden über Themengrenzen hinweg mit den Geistes- und Sozialwissenschaften zusammenarbeiten. Ebenso interdisziplinär ist die organisatorische Struktur angelegt: Statt klassischer Fakultäten wird es Departments nach internationalem Vorbild als zentrale Organisationseinheiten geben, die eng vernetzt sind mit thematischen Feldern.

Der Mathematiker Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Hans Jürgen Prömel leitete bis 2019 zwölf Jahre lang die Technische Universität (TU) Darmstadt, die als Modelluniversität weitreichende Autonomierechte besitzt. Zuvor lehrte und forschte er seit Mitte der 1990er Jahre an der Humboldt-Universität (HU) Berlin – erst als Inhaber eines Lehrstuhls für Algorithmen und Komplexität, von 2000 bis 2007 als hauptamtlicher Vizepräsident für Forschung.

Prof. Prömel hatte darüber hinaus in der Hochschulrektorenkonferenz und dem Verband „TU9 German Universities of Technology“ führende Ämter inne. Auch international war der Wissenschaftler tätig, so z. B. im Universitätsrat der Vietnamesisch-Deutschen Universität in Ho Chi Minh-Stadt, im Verwaltungsrat der Tongji-Universität in Shanghai. 2018 und 2019 übernahm er die Präsidentschaft von „CLUSTER“, einem Konsortium von zwölf europäischen Spitzenuniversitäten in Wissenschaft und Technik.

Der Gründungspräsident der TU Nürnberg wird vom Bayerischen Wissenschaftsminister zunächst für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt. In die Entscheidung war eine hochkarätig besetzte Findungskommission unter Vorsitz des Leiters des Forschungszentrums Jülich und ehemaligen Vorsitzenden des deutschen Wissenschaftsrats Prof. Dr. Wolfgang Marquardt eingebunden.

Quelle: www.stmwk.bayern.de, PM 022/2021

 Ansprechpartner

Dr.-Ing. Robert Schmidt (Tel: +49 911 1335 1299, robert.schmidt@nuernberg.ihk.de)

Dr. rer. nat. Elfriede Eberl (Tel: +49 911 1335 1431, elfriede.eberl@nuernberg.ihk.de)

 

Nutzfahrzeuge: Wasserstoff marsch!

Zu Wasser und zu Lande gehen die Niederlande beim Einsatz von Wasserstoff im Schwerlastverkehr voran. In Pilotprojekten werden Wasserstoffantriebe für Binnen- und Hochseeschiffe getestet. Auf der Straße sollen bis 2025 rund 1 000 Lkw unterwegs sein, die mit H2 angetrieben werden. Gerard Koning, Experte für nachhaltige Mobilität beim Verband der niederländischen Fahrrad- und Autoindustrie RAI, erläuterte beim Webinar "Wasserstoff-Nutzfahrzeuge" der IHKs Nürnberg und Bayreuth die ehrgeizigen Pläne von Regierung und Wirtschaft.

Das dicht besiedelte Land ist laut Koning – nicht zuletzt wegen des Hafens Rotterdam – der Start- und Zielpunkt vieler europäischer Logistik-Verbindungen. Deshalb wird derzeit entlang der Hauptverkehrswege eine Wasserstoff-Infrastruktur aufgebaut – und zwar nicht nur für Pkw, sondern auch für Lkw. Die Planungen der Niederländer gehen dabei über das eigene Land hinaus, denn eine zentrale Rolle in dem Konzept spielt das Dreieck zwischen den Häfen Rotterdam, Antwerpen und Duisburg: Mit Partnern in Belgien und Deutschland sollen entlang der Autobahnen Wasserstoff-Tankstellen entstehen, an denen die Fahrer ihre Lastwagen schnell betanken können. Wenn dort eine verlässliche Versorgung mit Wasserstoff sichergestellt sei, könnten diese Wasserstoff-Korridore entlang weiterer transeuropäischer Verkehrswege fortgeführt werden, wie Koning ausführte. Der Industrieverband RAI arbeite darüber hinaus mit Politik, Unternehmen und Wissenschaft an zahlreichen anderen Einsatzgebieten der Wasserstoff- und Brennstoffzellen-Technologie in Verkehr und Logistik (u. a. Busse, Müllwagen, Baustellen- und Minenfahrzeuge, Rennautos und Fahrräder).

Treibhausgas-Emissionen senken

Der Schwerlastverkehr bietet ein großes Potenzial für den Klimaschutz, unterstrich Dr. Boris Zimmermann, Logistik-Professor an der Hochschule Fulda und vormals Geschäftsführer des Speditionsunternehmens Zimmermann in Bad Windsheim. Die Treibhausgas-Emissionen durch den Schwerlastverkehr seien im letzten Vierteljahrhundert um etwa ein Viertel gestiegen. Weltweit würden rund 20 Prozent der CO2-Emissionen durch den Straßentransport verursacht. Doch der Weg hin zu klimaschonenden alternativen Antrieben in der Logistik sei noch weit, warnte Zimmermann mit Verweis auf die Zahlen des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA): Rund 3,1 Mio. Nutzfahrzeuge sind in Deutschland registriert, darunter nur knapp 18 000 mit Elektroantrieb sowie nur 15 000 mit Flüssiggas (LPG) und 14 000 mit Erdgas (CNG) betriebene Fahrzeuge. Fast alle diese Fahrzeuge haben eine Nutzlast von weniger als einer Tonne, im Schwerlastverkehr spielen alternative Antriebe aktuell so gut wie keine Rolle.

Zielkonflikte bei alternativen Antrieben

Zimmermann kennt aus eigener Erfahrung die Chancen der alternativen Antriebstechnologien, aber auch die Hürden, die einen Durchbruch in der Logistik bisher verhindert haben. So hat er an der Hochschule Fulda schon eine Reihe von Projekten begleitet, in denen die Alltagstauglichkeit verschiedener Konzepte getestet wurde. In diesem Jahr startet in Osthessen ein weiteres Projekt, bei dem der Einsatz von Brennstoffzellen-Fahrzeugen im Wirtschaftsverkehr untersucht wird. Beim IHK-Webinar erläuterte er die Zielkonflikte, mit denen sich Transportunternehmer auseinandersetzen müssen, wenn sie ihren Fuhrpark nachhaltiger aufstellen wollen. Einige Beispiele: Eine größere Batterie erhöht zwar die Reichweite, bringt aber höhere Kosten und eine geringere Nutzlast mit sich. Und je schwerer der Lkw, desto geringer die Reichweite. Die Kalkulation ist auch davon abhängig, wo der Lkw hauptsächlich bewegt wird: meist im Flachland, wo Verbrauch und Reichweiten besser planbar sind, oder öfter auf bergigen Strecken? Außerdem spielt eine Rolle, ob die Fahrzeuge in Regionen mit unterschiedlichen Klimabedingungen bewegt werden, denn Kälte und Wärme beeinflussen ebenfalls den Verbrauch und die Reichweite von E-Fahrzeugen. Weitere wichtige Punkte: Wie sieht es mit der Ladeinfrastruktur für die verschiedenen Energieträger entlang der Verkehrswege, aber auch in den eigenen Niederlassungen und an den Laderampen bei den Kunden aus? Wie werden die Kosten abgerechnet, wenn bei den Logistikpartnern getankt bzw. die Batterie aufgeladen wird?

Mit dem Vergleich zwischen Elektro- und Wasserstoff-Lkw machte Zimmermann deutlich, wie komplex die Analyse ist. Da ist einmal die Kostenseite: So koste eine Dieseltankstelle rund 100 000 Euro, eine Elektroladestation mit 90 Kilowatt Leistung rund 350 000 Euro und eine Wasserstofftankstelle etwa eine Mio. Euro. Den Anschaffungspreis für einen E-Lastwagen mit 18 Tonnen veranschlagt Zimmermann mit rund 250 000 Euro, ein 18-Tonner mit Wasserstoffantrieb koste derzeit noch zwischen 1,5 und drei Mio. Euro. Auch bei den Verbrauchskosten schlage der E-Lastwagen den Wasserstoff-Lkw noch deutlich (0,16 Euro gegenüber 0,6 Euro je Kilometer). Aber die Kosten sind nicht alles: Bei der Reichweite liegt ein Wasserstoff-Lkw deutlich vorne (bis zu 400 Kilometer, beim Elektro-Lkw nur etwa die Hälfte). Auch bei der Tankzeit kann Wasserstoff klar punkten (zehn Minuten gegenüber zehn Stunden). Hinzu kommt, dass viele E-Ladestationen an den Autobahnen nicht für Lkw geeignet sind, das Netz an Wasserstofftankstellen aber stetig wächst.

Logistik-Experte Zimmermann wagte beim IHK-Webinar folgende Prognosen: Der Gesetzgeber habe die Weichen in Richtung Klimaschutz auch im Schwerlastverkehr gesetzt. Die Hersteller seien deshalb gezwungen, alle Potenziale bei den konventionellen Dieselantrieben auszuschöpfen und gleichzeitig die Entwicklung alternativer Antriebe voranzutreiben. Der Elektroantrieb sei derzeit allerdings keine Alternative für die Logistikbranche. Der Wasserstoff stehe zwar erst am Anfang, könnte aber zu einem ernsthaften Konkurrenten für die anderen Antriebe heranwachsen. Den rund 100 Teilnehmern an dem IHK-Webinar machte der Hochschulprofessor jedoch keine Hoffnung auf schnelle Erfolge: "Die Forschung wird noch viel Zeit und Geld kosten."

Ein wichtiger Akteur in der Wasserstoff-Forschung ist die Hydrogenious LOHC Technologies GmbH in Erlangen, die als Ausgründung der Universität Erlangen-Nürnberg entstanden war und im Jahr 2017 mit dem IHK-Gründerpreis ausgezeichnet wurde. Das junge Unternehmen konzentriert sich mit heute bereits über 100 Mitarbeitern auf Technologien, um Wasserstoff sicher speichern und über weite Strecken transportieren zu können, wie Vertriebsleiter Dr. Marcus Guzmann erläuterte. Der sichere Umgang mit Wasserstoff sei seit jeher eine große Herausforderung. Sehr hoher Druck oder aber extrem niedrige Temperaturen seien nötig, um eine ausreichende Speicherdichte zu gewährleisten.

Wasserstoff sicher transportieren

Hier schaffe die Technologie "Liquid Organic Hydrogen Carrier" (LOHC) Abhilfe, indem der Wasserstoff in einem Öl auf Toluol-Basis chemisch gespeichert wird. Die daraus entstehende Flüssigkeit ist ungiftig, schwer entflammbar und nicht explosiv – und damit auch kein Gefahrgut. Der Wasserstoff ist in der Trägersubstanz gebunden und kann in den von Hydrogenious entwickelten Anlagen mit chemischen Prozessen und einem Katalysator wieder freigesetzt werden. Der Tankvorgang dauert in etwa genauso lange wie bei herkömmlichen Kraftstoffen. Auch für den Transport hat LOHC Vorteile: Nach Worten Guzmanns zeichnet sich die Technologie durch eine hohe Speicherdichte und Sicherheit aus, sodass die Kosten deutlich niedriger seien als beim verdichteten Wasserstoff. Außerdem könnte für den Transport die bestehende Infrastruktur (Lkw, Schiff, Bahn-Kesselwagen usw.) genutzt werden.

Zudem könnten aus einem großen Vorratstank unterschiedliche Fahrzeugtypen wie Pkw, Lkw oder Züge betankt werden. Auf dem eigenen Firmengelände in Erlangen errichtet Hydrogenious gerade eine Photovoltaik-Anlage, um "grünen" Wasserstoff zu erzeugen. Weitere Projekte, die u. a. mit Forschungspartnern wie dem Erlanger Helmholtz-Institut durchgeführt werden, beziehen sich auf den Einsatz von Wasserstoff in Schiffen und Zügen. Mit seinen Entwicklungen will Hydrogenious nach Aussage Guzmanns wichtige Beiträge leisten für eine globale Wasserstoff-Infrastruktur. Bei dem IHK-Webinar wagte Guzmann eine Prognose, in welcher Reihenfolge Wasserstoffantriebe im Bereich Mobilität großflächig zum Einsatz kommen könnten: zunächst in Schiffen, dann in Zügen und Lkw und schließlich möglicherweise auch in Pkw.

(WIM - 02 | 2021)

  Ansprechpartner/in

Dr. rer. nat. Ronald Künneth (Tel: +49 911 1335 1297, ronald.kuenneth@nuernberg.ihk.de)

Aktuelles aus Bayern

Bayerischer Ressourceneffizienzpreis startet in die erste Runde

Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) vergibt im Jahr 2021 erstmals den Bayerischen Ressourceneffizienzpreis. Prämiert werden bayerische Unternehmen, die sich mit herausragenden, zukunftsweisenden Leistungen für einen nachhaltigen Einsatz von natürlichen Ressourcen einsetzen.

Was ist Ihr Mehrwert?

Neben den attraktiven Preisgeldern von insgesamt bis zu 10.000 € bietet der Ressourceneffizienzpreis die Gelegenheit, Ihre Leistungen öffentlichkeitswirksam einer breiten Zielgruppe vorzustellen, beispielsweise durch Darstellung als REZ Praxisbeispiel. Darüber hinaus werden Kurzfilme produziert, in denen die Gewinner porträtiert werden sowie ein digitales Signet zur firmeneigenen Nutzung bereitgestellt.

Der Preis wird im Rahmen einer festlichen Veranstaltung durch den Bayerischen Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz, Herrn Thorsten Glauber, MdL verliehen.

Sie als bayerisches Unternehmen können sich ab sofort dafür bewerben! Mehr Informationen und das Bewerbungsformular erhalten Sie unter https://ressourceneffizienzpreis.bayern. Bewerbungsschluss ist der 15.03.2021.

Ihre Ansprechpartnerin in Nürnberg:
Barbara Dennerlein | REZ | ‎0821 9071-5276 | rez@lfu.bayern.de

 

Veranstaltungsübersicht

Aktuelle Veranstaltungen aus dem Geschäftsbereich Innovation | Umwelt

 

Aktuelles aus Deutschland

IHK ecoFinder in neuem Design

Der IHK ecoFinder erstrahlt zum Jahreswechsel im neuen Glanz. Das „grüne Branchenbuch“ der IHK-Organisation steht Ihnen als moderne, benutzerfreundliche, barrierefreie und sichere Web-Anwendung zur Verfügung. Mehr als 2.000 Unternehmen aus der Umwelt- und Energiewirtschaft präsentieren hier ihre umwelt- oder klimafreundlichen Dienstleistungen und Produkte.

Die Datenbank bietet einen bundesweiten Überblick über Dienstleistungsunternehmen, Berater, Hersteller und Händler in der Umwelt- und Energiebranche und dient der direkten Kontaktanbahnung mit potenziellen Kunden und Partnern im In- und Ausland.

Möchten auch Sie sich eintragen? Der Eintrag ist kostenfrei, die Datenpflege komfortabel: Anbieter können ihr Leistungsprofil online einstellen und mithilfe eines eigenen Benutzerzugangs jederzeit selbst aktualisieren. Dabei werden die Eintragungen durch die regionale IHK qualitätsgesichert. Nutzen Sie diese Möglichkeit und tragen Sie sich auf der Plattform unter folgendem Link als Hersteller oder Händler ein.

IHK ecoFinder ab sofort in der Cloud - Umzug erfolgreich abgeschlossen

Es ist geschafft: Der IHK ecoFinder ist in neuem Gewand in die Cloud migriert und passt sich optisch an ihk.de und das Vermittlerregister an. Wichtig für die Nutzer: Alle Accounts und Passwörter bleiben unverändert bestehen.

Es gibt einige strukturelle Anpassungen. Durch die Aufhebung des Netztrennungsgebotes konnte der interne Bereich in die Webapplikation eingebunden werden. Alle IHK-Nutzer können sich mit ihren Accounts jetzt auch unter www.ihk-ecofinder.de anmelden.

Funktional ändert sich nichts, aber die Basis für künftige Entwicklungsschritte ist gelegt. Als nächstes Projekt schließt sich die Internationalisierung des IHK ecoFinders an. Gemeinsam mit dem Bundeministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird der IHK ecoFinder international ausgerichtet, damit sich deutsche Unternehmer noch besser im Ausland präsentieren können.  

Die vorgenommenen Anpassungen stärken die herausragende Stellung des IHK ecoFinders. Er bleibt die zentrale Anwendung im Bereich der Umwelt-, Energie- und Klimaschutzbranche, sowohl für Suchende, als auch für entsprechende Unternehmen und Organisationen. (DIHK-HAD)

  Ansprechpartner/in

Dr.-Ing. Robert Schmidt (Tel: +49 911 1335 1299, Robert.Schmidt@nuernberg.ihk.de)

BNetzA veröffentlicht Konsultationsergebnis zur Regulierung von Wasserstoffnetzen

Die Bundesnetzagentur hat Ende November die Ergebnisse der Marktkonsultation zur Regulierung der Wasserstoffnetze veröffentlicht.

Tendenziell ergab die Abfrage, dass reine Wasserstoffnetze einer Beimischung ins Erdgasnetz vorgezogen werden. Für die Regulierung soll jene der Erdgasnetze (u. a. Entflechtung)  Vorbild sein. Bezüglich der Finanzierung gab es eine Mehrheit für eine gemeinsame Finanzierung durch die Erdgas- und Wasserstoffnutzer.

Die Konsultation wurde in sechs Fragenkapitel unterteilt. 

Kapitel 1: Frage nach den Regeln für die Beimischung von Wasserstoff ins Erdgas(netz)
Die Beimischung zum Erdgas gilt als eine Transportoption und als Instrument zur Dekarbonisierung fossilen Erdgases. Vor allem von Seiten der Nutzer wird die Beimischung als eine kostenintensive Mindernutzung des wertvollen Gutes Wasserstoffs abgelehnt, wenn dann als Übergangslösung. Vor allem Netzbetreiber sehen hier jedoch Potenzial für die Dekarbonisierung des Wärmemarktes.  Zudem wurde der Umgang mit sensiblen Verbrauchern, deren Anlagen mit Gasbeschaffenheitsschwankungen und/oder hohen Wasserstoffanteilen Probleme bekommen, kommentiert. 

Kapitel 2: Wahrscheinlichkeit verschiedener Infrastrukturszenarien vom lokalen Inselnetz bis hin zum engmaschigen Verteil- und Transportnetz. 
Konsens bestand unter den Stellungnahmen, dass es zu einem grenzüberschreitenden Transport kommt und entsprechende Leitungen notwendig sind. Aus Sicht der Händler ist für den europäischen Markthochlauf auch die Etablierung und die zügige Einführung eines einheitlichen Systems für Herkunftsnachweise nötig. Je nach Region werden auch lokale Inselnetze im ersten Schritt für möglich erachtet. Bemerkenswert ist, dass nur wenige Stellungnahmen formulierten, dass ein engmaschiges H2-Verteilnetz nicht notwendig ist, weil die Wärmenachfragen signifikant elektrifiziert wird. 

Abschnitt 3 befasst sich mit der Frage nach der Regulierung reiner Wasserstoffnetze. Die grundsätzliche Einführung einer Regulierung wird von der Mehrheit befürwortet, da sie Diskriminierung oder den Missbrauch von Marktmacht für wahrscheinlich hält. Netzbetreiber erhoffen sich davon auch die Sicherung der zivilrechtlichen Grundstücksnutzung.

Kapitel 4:  Frage nach dem notwendigen Regulierungsumfang bei Wasserstoff.
Entflechtung als Eckpfeiler wird zwar breit unterstützt, gleichzeitig darf der Markthochlauf durch die Regeln nicht gehemmt werden. In welchem Regelwerk H2 behandelt werden soll - dazu gibt es zwei Positionen. Zum einen wird vorgeschlagen, zunächst einmal H2 in das EnWG als Gas aufzunehmen, mit allen Rechtsfolgen. So plädierte (auch in Kapitel 1) die Mehrheit der Rückmeldungen dafür, die Definition von „Wasserstoff“ im Sinne des EnWG technologieneutral umzugestalten. Derzeit gebe es eine Technologiebindung an die Wasserelektrolyse, die den Bedürfnissen der aufkommenden Wasserstoffwelt nicht gerecht werde. Neben dem bislang zulässigen und in die Infrastruktur einspeisbaren Wasserstoff aus Wasserelektrolyse müsse man auch die Einspeisung von Wasserstoff ermöglichen, der mittels anderer Verfahren hergestellt wird. 

Kapitel 5: Fragen des Netzzugangs.
Ein Einspeisevorrang für grünen Wasserstoff wird von einer Mehrheit abgelehnt, vielmehr sollte sie diskriminierungsfrei und technologieoffen erfolgen. Auch sei u. a. blauer Wasserstoff einfach nötig, um ausreichend große Mengen Wasserstoff in den Markt zu bringen. Allerdings gibt es eine große Minderheit, die grünem Wasserstoff bei der Einspeisung unmittelbar Vorrang einräumen möchte. Geteilt ist zudem die Sichtweise auf die Frage, ob die Netzentwicklung Einfluss darauf nehmen sollte, wo sich Schwerpunkte der Produktion und Abnahme entwickeln. Vielfach wird dies abgelehnt, jedoch kommt aus der Energiewirtschaft die Forderung nach netzdienlichem Verhalten. Eine Reihe von Stakeholdern spricht sich zwar für einen abgestimmten aber doch eigenständigen Netzentwicklungsplan für die H2-Infrastruktur aus. 

Die meisten Akteure sprechen sich für einen Bilanzkreis für Wasserstoff aus. Bei der Frage der Separierung von Bilanzkreisen für jede Wasserstoffart (grün, blau, etc.) zeigt sich ein geteiltes Meinungsbild: die eine Hälfte bevorzugt separate Bilanzkreise, die andere spricht sich zwecks Liquidität und Technologieneutralität dagegen aus. Stattdessen sollten Herkunftsnachweise oder Zertifikate die Beschaffenheit regeln.

Das Kapazitätsmodell aus dem Gasbereich, in geeigneter Form auf Wasserstoff zu übertragen, findet in den Stellungnahmen Unterstützung. Einigkeit bestand nahezu jedoch darin, dass es einen virtuellen und keinen physischen Handelspunkt (VHP) für Wasserstoff geben solle, zumindest in einer späteren Phase des Markthochlaufs.  Getrennt vom Wasserstoffhandel am VHP solle ein Herkunftsnachweis oder Zertifikatehandel für CO2-armen Wasserstoff stattfinden. 

Speicher seien auch im CO2-neutralen Gasmarkt notwendig, um Schwankungen zwischen Produktion (volatile EE!), Import und Bedarf auszugleichen. Die Betreiber von vorhandenen Kavernenspeichern sollten dabei unterstützt werden, diese für die gasförmige Speicherung zu modifizieren.

Kapitel 6: Frage, wie die Entwicklung reiner Wasserstoffnetze finanziert werden soll.
In der Mehrheit der Stellungnahmen werden verursachungsgerechte Entgelte befürwortet, d. h. dass die Wasserstoffinfrastruktur gemeinsam durch die Wasserstoff- und Gasabnehmer finanziert wird. Einige fordern sogar die Einbeziehung der Stromkunden. Weitere Vorschläge sind die alleinige Finanzierung durch die H2-Netznutzer, eine Umlage auf die Gaskunden oder die Finanzierung aus Steuermitteln. Eine Stellungnahme fordert eine Entkopplung des Marktes für grünen Wasserstoff von einer physischen Verbindung zur Wasserstoffinfrastruktur. Grüner Wasserstoff könne so bilanziell gehandelt werden. Auf diese Weise ergäbe sich ein größeres Marktvolumen und ein aussagekräftiger Marktpreis.

Viele Rückmeldungen gehen zudem davon, dass eine Umwidmung bestehender Erdgasinfrastruktur deutlich kostensparsamer zu realisieren ist als der substanzielle Neubau. Eine strikte Anreizregulierung wird eher abgelehnt, da diese auf Bestandsnetze optimiert ist. Zur Frage der Gesamtkosten für den Aufbau der Wasserstoffinfrastruktur wollte sich niemand einlassen, aber es wurde auf bestehende Studien verwiesen. Bezüglich der möglichen Kostensteigerung für Gasnetzentgelte weist ein Verband darauf hin , dass die Entgelte im VNB-Bereich nicht steigen werden, da der Rückbau von Erdgasleitungen zu ähnlichen Kosten wie deren Umrüstung führen würde. (DIHK-TB)

 

 

BMBF fördert Wasserstoff-Leitprojekte mit 700 Millionen Euro

Das ist die bislang größte BMBF-Förderinitiative zum Thema Energiewende. Die Förderung dient der Umsetzung der Nationalen Wasserstoffstrategie.

Folgende drei Projekte werden vom BMBF gefördert: 

H2Giga: Elektrolyseure entstehen auch heute noch größtenteils in Handarbeit. H2Giga soll die Serienfertigung von Wasser-Elektrolyseuren unterstützen, vor allem um die Produktion von Grünem Wasserstoff wettbewerbsfähig zu machen und Produktionsfehler zu minimieren.

H2Mare: Die Offshore-Herstellung von Wasserstoff und Folgeprodukten (Methan, Methanol, Ammoniak, Kraftstoff - also auch "offshore Power-to-X") mithilfe von Windanlagen ohne Netzanschluss auf See soll mit dem Projekt H2Mare gefördert werden. Ansätze wie die Wasserdampf- und die Meerwasser-Elektrolyse sollen dabei weiter vorangetrieben werden. Auch Antworten auf offene Fragen zu Sicherheit und möglichen Umweltauswirkungen, ebenso zu Lebenszyklusanalysen und Technologiebewertungen sollen erarbeitet werden.

TransHyDE: Transport-Infrastrukturen für kurze, mittlere und lange Strecken werden zeitnah benötigt. In vier Demonstrationsprojekten soll "TransHyDe" je eine Transport-Technologie testen und hochskalieren. Dabei sollen vor allem folgende Transportwege erprobt werden:

  • Wasserstofftransport in Hochdruckbehältern.
  • Wasserstoff-Flüssig-Transport.
  • Wasserstoff-Transport in bestehenden und neuen Gasleitungen.
  • Transport von in Ammoniak gebundenem Wasserstoff.

Ein Roadmap-Prozess wird das Leitprojekt begleiten. Dabei wird auch dem Themenbereich "Standards, Normen und Zertifizierungen" ein eigenes Arbeitspaket gewidmet. 

Die bestehenden Leitprojekte können in der Zeit der Projektarbeit weitere Partner aufnehmen, wenn diese inhaltlich zum jeweiligen Projekt beitragen können. Unabhängig von dieser Initiative sucht das BMBF auch weiterhin Projekte in der Wasserstoff-Grundlagenforschung entlang der gesamten Wertschöpfungskette. Weitere Informationen sowie eine ausführliche Vorstellung der jeweiligen Projekte erhalten Sie unter www.wasserstoff-leitprojekte.de. (DIHK-TB)

 

BMWi plant Auktionsprogramm für Import von grünem Wasserstoff

Das BMWi plant ein Förderinstrument, mit dem international die Produktion von Wasserstoff ausgeschrieben werden soll. Eine Auktion in Deutschland soll die Nachfrage ermitteln. Die Preisdifferenz soll über 10 Jahre durch Bundesmittel ausgeglichen werden. 

Die nationale Wasserstoffstrategie rechnet mit einem Bedarf von 90 – 110 TWh Wasserstoff für 2030 in Deutschland – eine Verdopplung zu heute. Der überwiegende Teil davon wird importiert werden müssen. 

Da bisher nur ein sehr kleiner Markt für die energetische Nutzung von Wasserstoff besteht, gibt es keine Erwartungssicherheit für die Produktion und Transport von grünem Wasserstoff nach Deutschland und bisher auch keine belastbaren Größen für die Nachfrage nach diesem Energieträger in Deutschland.

Dazu plant das BMWi ein Auktionsmodell, das diese Unsicherheit überbrücken und den Import und die Nutzung von Wasserstoff in Deutschland beschleunigen soll. Das H2 Global Konzept sieht vor, dass eine Stiftung Wasserstoff oder Derivate im Ausland über Auktionen (zu geringstmöglichen Kosten) mit langfristigen Verträgen ankauft und in Deutschland über jährliche Auktionen (zum höchstmöglichen Preis) an Unternehmen wiederverkauft. Die Differenz von Ankaufs- und Verkaufspreis soll über 10 Jahre durch den Bund ausgeglichen werden. Das entspricht einer Art Zuschuss zu den Betriebskosten, ähnlich zu den sogenannten Carbon Contracts for Difference. Dadurch entstehen langfristige Verträge für die Abnahme des international hergestellten Wasserstoffs zu einem festen Preis. Die soll private Investitionen in Technologien zur Wasserstoffnutzung (z.B. Stahlproduktion) auf der Nachfrageseite und in Produktionsanlagen auf der Angebotsseite, sowie bei Transportinfrastruktur im In- und Ausland und damit den Markthochlauf für Wasserstoff anreizen.

Dieses neuartige Förderinstrument ist noch nicht final beschlossen und befindet sich derzeit in der Feinabstimmung im Wirtschaftsministerium. 

Offen ist beispielsweise noch, welche Branchen bzw. Unternehmen sich an der Auktion auf der Nachfrageseite beteiligen können. Entscheidend wird dafür u.a. sein, ob dafür eine physische Bezugsmöglichkeit von Wasserstoff und Trägern wie Ammoniak oder Methanol notwendig ist, oder ob, wie vom DIHK empfohlen, ein Zertifikatesystem auch einen bilanziellen Bezug von Wasserstoff ermöglicht (mindestens bis die Voraussetzungen bei Anlagen der Unternehmen und die entsprechende Infrastruktur vorhanden sind). 

Noch im ersten Halbjahr 2021 ist mit einer Art Verfahren zur Interessenbekundung seitens des BMWi zu rechnen. Zeitnah ist ebenso die Veröffentlichung von diversen Förderprogrammen (u.a. über die KfW) insbesondere für KMU geplant. Dazu werden wir informieren. Gern können sich IHKs, AHKs und Unternehmen bereits jetzt an uns wenden, damit wir dem Wirtschaftsministerium Indizien für das Interesse an einem solchen Produkt vermitteln können. 

Der DIHK und das Projekt Chambers for GreenTech planen für das zweite Quartal 2021 eine Neuauflage des Internationalen Wasserstoffforums vom Dezember 2020, das die konkreten Fördermöglichkeiten für Unternehmen in Deutschland und im Ausland über die AHKs zum Schwerpunkt haben soll.(DIHK-TB)

 

Bundesregierung legt Eckpunkte für Regulierung von Wasserstoffnetzen vor

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat Eckpunkte für eine Übergangsregelung für Wasserstoffnetze vorgelegt. Danach soll der Gasbegriff nicht auf Wasserstoff ausgedehnt werden, sondern gesondert im EnWG reguliert werden. Damit ist auch eine verschränkte Finanzierung über Erdgasnetzentgelte nicht vorgesehen. Die Einspeisung von Wasserstoff in das Erdgasnetz bleibt innerhalb des bestehenden Rechtsrahmens möglich.

Auch wenn das BMWi den naheliegenden Schritt zur Erweiterung des Gasbegriffs nicht machen will, erkennt das Ministerium an, dass "unabhängig von der Ausgestaltung eines Übergangsmodells bei einer Umwidmung von Erdgasleitungen die Überleitung privater Grunddienstbarkeiten und Wegenutzungsverträge zu klären" ist. Auch für den Neubau von Wasserstoffleitungen bedarf es öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, die jenen für Gasleitungen entsprechen. Zu klären sind zudem die Sicherheitsanforderungen für die Wasserstoffnetze.

In einer Übergangsphase soll es den Betreibern von Wasserstoffleitungen im Grundsatz freigestellt werden, ob sie sich der Netzregulierung unterwerfen (opt-in-Regelung). Damit wären die wenigen bestehenden industriellen Wasserstoffnetze nicht einer Netzregulierung unterworfen.

Der Begriff „Wasserstoffnetz“ soll im EnWG eigenständig definiert und als ein Netz der allgemeinen Versorgung eingeordnet werden. Die bestehenden Definitionen des Gas- und Biogasbegriffs werden so angepasst, dass eine klare Trennung zwischen den verschiedenen Medien erreicht wird. Das würde bedeuten, dass der bestehende Gasbegriff in EnWG von seinen "Wasserstoffbestandteilen" bereinigt wird.

In der Frage der Finanzierung ist das BMWi der Auffassung, dass eine gemeinsame Finanzierung über von Erdgas- und Wasserstoffkunden zu entrichtende gemeinsame Netzentgelte unionsrechtlich nicht zulässig sei. "Die Finanzierung sollte daher im Grundsatz allein durch die Wasserstoffnetznutzer erfolgen, wobei aber eine Flankierung aus öffentlichen Mitteln erforderlich sein dürfte, damit nicht prohibitiv hohe Netznutzungsentgelte den Markthochlauf verhindern."

Die Gründe für die Unzulässigkeit werden allerdings nicht aufgeführt und etwa von der Gaswirtschaft in Zweifel gezogen. Anzumerken ist, dass einerseits die Marktraumumstellung von L- auf H-Gas ebenfalls von allen Netznutzern finanziert wird, obgleich für die H-Gaskunden hier keine Gruppennützigkeit zu erkennen ist. Auf der anderen Seite könnten Gaskunden über entsprechende Zertifikate bilanziell an CO2-neutralen Wasserstoff gelangen, auch ohne direkt an ein Wasserstoffnetz angeschlossen zu sein. Der DIHK hat in seinem Positionspapier "Ein Markt für Wasserstoff - Leitlinien des DIHK" dazu einen Vorschlag vorgelegt.

Klar ist das Bekenntnis des BMWi zur Entflechtung. Laut Eckpunkten bedarf es "einer klaren Trennung zwischen Betrieb der Wasserstoffnetze und Wasserstofferzeugung (vertikale Entflechtung). Betreiber von Wasserstoffnetzen dürfen nicht an der Wasserstofferzeugung oder -speicherung beteiligt sein. Gleiches gilt für Methanisierungsanlagen, für Anlagen, die aus Erdgas Wasserstoff produzieren und für Wasserstoffspeicher." Der diskriminierungsfreie Zugang zu Wasserstoffnetzen wird über grundsätzliche Verpflichtung zur diskriminierungsfreien Netzzugangs- und Anschlussgewährung verankert. Umfangreichere Regelungen scheinen dem BMWi derzeit nicht erforderlich, obgleich gerade zu Anfang vor allem große Marktakteure eine Rolle spielen werden. In der langen Frist deuten die Eckpunkte einen Übergang zum regulierten Netzzugang an. Die Frage der Kostenregulierung soll nicht über die Anreizregulierung beantwortet werden. Die Prüfung der Kosten des Wasserstoffnetzbetreibers erfolgt in Anlehnung an die GasNEV mit einem jährlichen Plan-/Ist-Kostenabgleich.

Bezüglich der Netzplanung soll frühestens ab dem Jahr 2024 ein eigener Wasserstoff-NEP eingeführt werden, "da ein Wasserstoffmarkt zunächst einen gewissen Umfang erreicht haben sollte, damit ein eigener Wasserstoff-NEP sinnvoll angewendet werden kann." Dessen ungeachtet soll auch bis dahin eine Bedarfsprüfung stattfinden, wenn Infrastruktur errichtet werden soll.

Diese Übergangsregulierung soll noch in dieser Legislaturperiode durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) umgesetzt werden. (DIHK-tb)

 

Studie des EWI zu Importkosten für CO2-neutralen Wasserstoff

Das Energiewirtschaftliche Institut (EWI) hat für 90 Länder die Gestehungs- und Importkosten für CO2-armen Wasserstoff untersucht. Blauer Wasserstoff aus Erdgas mit CO2-Abscheidung bleibt mittelfristig günstiger, als wenn er aus Ökostrom hergestellt wird. Langfristig kann sich grüner Wasserstoff bei höheren Gaspreisen durchsetzen. Das gilt v. a. für den Import aus Ländern mit Pipelines nach Deutschland.

Zusammengefasst ergeben sich folgende zentrale Aussagen der Studie:

  • Deutschland muss den Großteil des Wasserstoffbedarfs importieren aus Gründen der Flächenverfügbarkeit, aber v. a. aus Kostengründen. Die Gestehungskosten für grünen Wasserstoff werden auch 2050 40 - 50 Prozent über denen der günstigsten Herstellerländer liegen.
  • Preise für grünen Wasserstoff von 2 Euro (Ausland) bis 3 Euro je kg (Deutschland) in 2030 sind möglich. Das entspricht rund sieben bis zehn Cent je Kilowattstunde.
  • Blauer Wasserstoff wird bis 2030 auch bei vergleichsweise hohen Gaspreisen günstiger sein. Danach (bei höheren Gaspreisen) kann Wasserstoff per Elektrolyse aus erneuerbarem Strom wettbewerbsfähig werden.
  • Für Deutschland kristallisieren sich Nordwesteuropa (Wind) und Südeuropa (Photovoltaik) als kosteneffizienteste Lieferregionen heraus. Ein gutes Dargebot an Wind bzw. Sonne und die bestehende Anbindung an Erdgaspipelines kommen hier zusammen. Zur Region Südeuropa können auch die mit Pipelines angebundenen Maghreb-Staaten gerechnet werden, wo insbesondere das große EE-Potenzial einen Vorteil bietet.
  • Der Import per Schiff, insbesondere durch die Verflüssigung, aus entfernteren Regionen (vgl. Australien, Südamerika) ist mit hohen Transportkosten verbunden und wird auch langfristig Schwierigkeiten mit der Wettbewerbsfähigkeit haben. 

Eines stellen die Autoren aber auch klar: CO2-armer Wasserstoff wird sich auf der Nachfrageseite nur rechnen, wenn er gefördert wird und die CO2-Bepreisung fossile Alternativen verteuert.

Gleichzeitig ist ein Blick auf die zentralen Kostenpunkte lohnend. Kritischer Kostenblock beim Schiffstransport ist bspw. die Verflüssigung und Regasifizierung. Gibt es hier Innovationen (Kostensenkungen) oder mehr Optionen für die Direktnutzung von flüssigem Wasserstoff, stellt sich die Kostenbewertung gegenüber Pipelines, die ggf. neu errichtet werden müssen, günstiger dar. Da diese Risiken bei den Transportkosten auch für blauen Wasserstoff gelten, könnte auch mit Offshore-Wind erzeugter heimischer Wasserstoff an Wettbewerbsfähigkeit gewinnen.

Das EWI stellt hier die Studien und auch ein Excel-Tool zur Verfügung, mit dem die Produktions- und Importkosten für verschiedene Länder ermittelt werden können. (DIHK-tb)

 

CO2-Bepreisung ab 2021: IHK-Organisation aktualisiert Preisrechner

Im Rahmen des Klimapakets der Bundesregierung ist die Einführung einer CO2-Bepreisung für fossile Brennstoffe beschlossen worden, die nun seit dem 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist.

Mit dem CO2-Preisrechner der IHK-Organisation können Unternehmen Veränderung der Kosten berechnen. Hierzu müssen die Verbräuche der Energieträger sowie optional auch die gezahlten Energiepreise (netto) angegeben werden.

Sie können den Preisrechner hier abrufen. (DIHK-Fl)

 

CO2-Bepreisung: DEHSt-Leitfaden für Inverkehrbringer von Brennstoffen

Die für den Vollzug des nationalen Emissionshandelssystems zuständige Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat einen neuen Leitfaden zum Anwendungsbereich sowie zur Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen in den Jahren 2021 und 2022 veröffentlicht. Relevant ist der Leitfaden in erster Linie für die Inverkehrbringer von Brennstoffen, den Verpflichteten nach dem BEHG.

Am 1. Januar 2021 ist die neue CO2-Bepreisung in Form des nationalen Emissionshandelssystems (nEHS) in Deutschland gestartet. Die Inverkehrbringer von Brennstoffen werden als Verantwortliche nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) dazu verpflichtet, für jedes Jahr über die von ihnen in Verkehr gebrachten Brennstoffe und die sich daraus ergebenden Emissionsmengen zu berichten. Der Emissionsbericht ist erstmalig bis zum 31.07.2022 für die Emissionen des Jahres 2021 vorzulegen. Zudem sind sie bis zum 30.09. eines jeden Jahres zur Abgabe von CO2-Zertifikaten im nationalen Emissionshandelsregister im Umfang der von ihnen berichteten Brennstoffemissionen verpflichtet. Abnehmer von Brennstoffen sind nicht zu Kauf und Abgabe von Zertifikaten verpflichtet, sie sind indirekt über den Aufschlag des Zertifikatepreises auf den Brennstoffpreis von der CO2-Bepreisung betroffen. 

Die Arbeiten zum Vollzug des nEHS sind noch nicht abgeschlossen. Der Start des nationalen Emissionshandelsregisters ist für das zweite Quartal 2021 geplant. Bereits geregelt sind Details des nEHS-Vollzuges in zwei Verordnungen, die Ende 2020 in Kraft getreten sind. Die Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022) umfasst Vorgaben für die Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung über Brennstoffemissionen in den Jahren 2021 und 2022. Die Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) regelt Einzelheiten zum nationalen Emissionshandelsregister sowie zum Verkauf von Emissionszertifikaten.

In einem neu veröffentlichten Leitfaden der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) für Inverkehrbringer von Brennstoffen wird die Überwachung und Ermittlung der Emissionen aus Brennstoffen sowie die jährliche Emissionsberichterstattung erläutert. Der Leitfaden beschreibt den für die Startphase des BEHG (2021 und 2022) geltenden Anwendungsbereich, Überwachung und Berichterstattung. Die DEHSt hat angekündigt, den Leitfaden im ersten Halbjahr 2022 um Details zur Dateneingabe und zu Funktionalitäten der IT-Anwendung für die Emissionsberichterstattung zu ergänzen. 

Der Leitfaden zum Anwendungsbereich sowie zur Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen ist auf der Internetseite der DEHSt veröffentlicht.  Auf der Internetseite der DEHSt finden Sie darüber hinaus weitere, regelmäßig aktualisierte Informationen zum nEHS. (DIHK-Fl)

 

Bundeskabinett beschließt Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung

Die Vorgaben gelten ab 3. Juli 2021 EU-weit. Die Verordnung wird nun dem Deutschen Bundestag zugeleitet und bedarf der Zustimmung des Bundesrats. Damit werden Artikel 6 Abs. 1, 2, 4 sowie Artikel 7 Abs. 1 der EinwegkunststoffRL in nationales Recht umgesetzt.

In § 1 wird der Anwendungsbereich der VO geregelt, in § 2 die Begriffsbestimmungen. Diese entsprechen den Definitionen der Einwegkunststoffverbotsverordnung.

§ 3 legt die Anforderung an die Beschaffenheit für Getränkebehälter fest. Danach wird eine Beschränkung für das Inverkehrbringen von Einweggetränkebehältern aus Kunststoff bestimmt. Ab 3. Juli 2024 dürfen solche Getränkebehälter nur noch in den Verkehr gebracht werden,  wenn die Kunststoffverschlüsse und -deckel für die gesamte Nutzungsphase fest mit den Behältern verbunden sind.

§ 4 regelt die Kennzeichnung bestimmter Einwegkunststoffprodukte. Danach dürfen die Hersteller der benannten Hygieneartikel, Tabakprodukte sowie Einwegkunststoffgetränkebecher ab 3. Juli 2021 keine ungekennzeichneten Produkte mehr in Verkehr bringen. Dabei gilt eine Übergangsfrist bis 3. Juli 2022, in der die Hersteller nicht ablösbare Aufkleber auf den Produkten anbringen können. Damit wird ein Abverkauf nicht gekennzeichneter Produkte durch die Händler möglich, um die Vernichtung der Produkte zu verhindern. Die Kennzeichnung soll deutlich sichtbar angebracht werden und aus einem Piktogramm sowie einem Text zur Kennzeichnung bestehen. 

Die genauen Vorgaben zur Kennzeichnung ergeben sich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 der Europäischen Kommission (siehe RS vom 08.02.21).
Die Europäische Kommission wird zeitnah Vektorgraphiken für die Kennzeichnung der Produkte veröffentlichen. 

Den Entwurf zur  Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung  finden Sie hier. (DIHK-EW)

 

Kreislaufwirtschaft: Bundeskabinett beschließt Änderung des VerpackG

Die Vorgaben sollen zum 3. Juli 2021 bzw. 1. Januar/1. Juli 2022 in Kraft treten. Das Gesetz muss nun vom Bundestag verabschiedet werden, es ist jedoch nicht zustimmungspflichtig. Über den Zeitplan des parlamentarischen Verfahrens werden wir Sie noch informieren.  

Der Regierungsentwurf sieht insbesondere diese Vorgaben vor:

  • Ausweitung der Registrierungspflicht § 7 Abs. 2 S. 3/§ 9 Abs. 1
    Vertreiber von Serviceverpackungen sollen sich ab 3. Juli 2021 in das Verpackungsregister LUCID eintragen.
    Hersteller von Transportverpackungen, Umverpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher anfallen, sollen sich ab 3. Juli 2022 in das Verpackungsregister LUCID eintragen.
  • Ausweitung der Nachweispflicht § 15 Abs. 3
    Hersteller von Transportverpackungen, Umverpackungen, die nicht beim
    privaten Endverbraucher anfallen, sollen des Weiteren ab 1. Januar 2022 über
    die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen einen Nachweis    führen.
  • Überprüfungspflicht Betreiber elektronischer Marktplätze/Fulfillmentdienstleister § 7 Abs. 7
    Diese Akteure sollen ab 1. Januar 2022 überprüfen, ob die Hersteller von verpackten Waren auf ihrer Plattform im Verpackungsregister verzeichnet sind und sich an die Vorgaben des VerpackG halten. Sofern dies nicht der Fall ist, greift ein Vertriebsverbot. 
  • Mindestrezyklateinsatzquote für bestimmte Verpackungen § 30a
    Ab 2025 müssen PET-Einwegkunststoffgetränkeflasche aus mindestens 25 % Rezyklaten bestehen. Ab 2030 müssen sämtlichen Einwegkunststoffgetränkeflaschen mindestens 30 % Rezyklate enthalten. Mit diesen Regelungen werden die Vorgaben aus Art. 6 der EinwegkunsttsoffRL umgesetzt. 
  • Ausweitung der Pfandpflicht § 31
    Die Pfandpflicht soll auf sämtliche Einwegkunststoffgetränkebehälter sowie Getränkedosen ausgeweitet werden. Für Milch oder Milcherzeugnisse soll eine Übergangsfrist bis 2024 gelten.
  • Mehrwegalternative bei Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebechern
    Ab 2023 sollen Handel und Gastronomie für "take-away"-Speisen und -Getränke neben Einwegbehältern grundsätzlich auch Mehrwegoptionen anbieten.

Eine Ausnahme gilt für Betriebe mit weniger als 80 Quadratmetern Fläche und maximal fünf Mitarbeitern. Dort soll die Option bestehen, selbst mitgebrachte Behälter zu befüllen.  

Den Regierungsentwurf finden Sie hier.
(DIHK-EW)

 

Immissionsschutz: Kabinett beschließt TA Luft

Wesentliche Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf 2018 ergaben sich unter anderem bei folgenden aus unserer Sicht besonders relevanten Punkten:

Gesamtzusatzbelastung (u.a. 2.2, 4.1 und 4.2.2)

Im Vergleich zur geltenden TA Luft soll weiterhin der Begriff der Gesamtzusatzbelastung für die Bestimmung von Immissionskenngrößen neu eingeführt werden (2.2 ). Sie berücksichtigt neben der Zusatzbelastung auch die durch die Anlage hervorgerufene Vorbelastung an einem Beurteilungspunkt. Nach dem KabE müssen nun Immissionskennwerte ermittelt werden, wenn die Gesamtzusatzbelastung (bisher Zusatzbelastung) nicht irrelevant ist. Allerdings soll die Kenngröße nicht mehr zum Versagen der Genehmigung führen (sog. Irrelevanzschwelle), wenn  3,0 Prozent des Immissions–Jahreswertes am Beurteilungspunkt nicht überschritten werden (4.2.2) . Hier soll wie bisher nur die Zusatzbelastung herangezogen werden.

Vorhaben zur Erweiterung von Betrieben würden durch diese Regelung daher voraussichtlich häufiger umfangreiche Immissionsprognosen im Genehmigungsverfahren erstellen müssen. Auch die Bagatellmassenströme wurden im Vergleich zum RefE nicht angepasst. Bei Einhalten der Irrelevanzschwelle droht ihnen jedoch nun nicht mehr das Versagen der Genehmigung.

Betriebsorganisation (3.6)

Weiterhin soll die TA Luft um Anforderungen an die Betriebsorganisation erweitert werden. Die Unternehmen müssen diese nun allerdings nicht mehr wie im RefE gefordert "darlegen". Die Behörden müssen nun verschiedene Kriterien prüfen. Entfallen sind dabei im Vergleich zum RefE die Eigenüberwachung des Anlagenbetriebs und der Energieverbräuche sowie Verfahrensabläufe (Ablauforganisation). Weiterhin soll eine geeignete Betriebsorganisation durch den Nachweis einer ISO 14001 oder EMAS Zertifizierung erbracht werden können.

Energieeffizienz und Einsatzstoffe (5.2.11)

Wie bisher sollen im Genehmigungsverfahren erstmals Maßnahmen zur Einsparung und effiziente Nutzung von Energie festgelegt werden (5.2.11). Auf Festlegungen zum sparsamen Umgang mit Einsatzstoffen wird gegenüber dem RefE dagegen nun verzichtet.

Übergangsregelung (8)

Für Vorhaben, die bereits einen Antrag nach der geltenden TA Luft stellten, soll eine Übergangsregelung einführt werden. 

Geruchsimmissionen (Anhang 7)

Im 4.1 wird eine Gesamtzusatzbelastung durch Geruchsimmissionen unterhalb des Wertes 0,02 als irrelevant definiert. Weiterhin bleibt die GIRL vollumfänglich Bestandteil auch im KabE.

Stickstoffdeposition (Anhang 9)

Wie schon im RefE müssen weiterhin Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch Stickstoffdeposition geprüft werden. Zur Bestimmung des Beurteilungsgebietes sollen allerdings nur noch Gebiete herangezogen werden, in der die Gesamtzusatzbelastung der Anlage mehr als 5 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr beiträgt (bisher 5 kg).

Bioaerosole (Anhang 10)

Der Anhang wurde komplett gestrichen.

Besondere Regelungen für bestimmte Anlagenarten (5.4)

Hier gab es diverse Anpassungen an die Anforderungen insbesondere an die Messungen.

Das Bundesratsverfahren steht noch nicht fest. Der Kabinettsentwurf kann auf den Seiten des BMU heruntergeladen werden (Link). (DIHK-HD)

 

Zahlreiche Änderungen am KWKG - Beihilferechtliche Genehmigung liegt vor

Dies geht auf die beihilferechtliche Einigung mit der EU zurück. Das Gesetz ist in seiner jetzigen Form bis Ende 2026 notifiziert. Angestrebt war von der Bundesregierung, bis 2029 Rechtssicherheit für Investoren und Betreiber zu schaffen. Gleichzeitig bleibt die Bundesregierung bei ihrer Auffassung, dass das Gesetz keine Beihilfe darstellt.

Für einzelne Punkte liegt auch jetzt keine beihilferechtliche Genehmigung vor. Folgende Punkte wurden geändert:

  • Die Schwelle für die verpflichtende Teilnahme an Ausschreibungen wird von 1 MW auf 500 kW abgesenkt. Anlagenbetreiber, die für ihren eingespeisten Strom eine Vergütung in Anspruch nehmen wollen, müssen daher an der Ausschreibung teilnehmen. Eigenverbrauch ist weiterhin ausgeschlossen, der gesamte Strom muss in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist werden.
  • Bisher konnten auch Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 MW mit einem Leistungsanteil von maximal 10 MW an den Ausschreibungen für innovative KWK-System (iKWK) teilnehmen. Nun ist die Teilnahme auf Anlagen bis 10 MW beschränkt. Der Bonus für innovative erneuerbare Wärme nach § 7a gilt nur noch für Anlagen über 10 MW elektrischer Leistung. Zugleich prüft die Bundesregierung, ob dieser Bonus künftig nicht nur noch über Ausschreibungen vergeben werden darf. 
  • KWK-Anlagen, die unter das Europäische Emissionshandelssystem (ETS) fallen, erhielten bisher einen Zuschlag. Dieser wird für neue bzw. modernisierte Anlagen ab 2021 nun mit Blick auf das Brennstoffemissionshandelsgesetz gestrichen, das eine solche Regelung für Nicht-ETS-Anlagen nicht vorsieht. Gleichzeitig wird die Grundvergütung für neue und modernisierte KWK-Anlagen ab 2 MW um 0,3 Cent/kWh erhöht. Nachgerüstete Anlagen sind davon ausgeschlossen. Da Anlagen bis 50 MW in die Ausschreibung müssen, greift die Erhöhung der Grundvergütung faktisch erste bei größeren Anlagen. 
  • Eine Erhöhung der Grundvergütung für Anlagen über 50 MW um 0,5 Cent/kWh kann ab 2023 für neue Anlagen kommen. Modernisierte und nachgerüstete Anlagen sind in jedem Fall davon ausgenommen. Die Bundesregierung muss die Angemessenheit der Erhöhung prüfen und zu dem Ergebnis kommen, dass dadurch keine Überförderung entsteht. Das Ergebnis der Prüfung muss im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. 
  • Der Bonus für elektrische Wärmeerzeuger wird ebenfalls angepasst: Erstens wird die Beschränkung auf die Südregion aufgehoben und damit der territoriale Anwendungsbereich auf ganz Deutschland ausgedehnt. Zweitens werden die technischen Anforderungen dahingehend abgesenkt, dass die Anlagen künftig nur noch mindestens 30 statt, wie bislang, 80 Prozent der Wärmeleistung mit einem mit der Anlage verbundenen elektrischen Wärmeerzeuger generieren können müssen. Drittens wird die Förderung nur für KWK-Anlagen gewährt, die nach dem 31. Dezember 2024 in Dauerbetrieb genommen worden sind. Dadurch soll verhindert werden, dass durch den Zubau elektrischer Wärmeerzeuger als Stromverbraucher an netztechnisch ungünstigen Stellen ggf. aktuell bestehende temporäre Netzengpässe verschärft werden könnten. Mit der Europäischen Kommission konnte bislang keine Verständigung über die beihilferechtliche Genehmigung der Vorschrift erzielt werden. 
  • Der Südbonus wird ersatzlos gestrichen.
  • Beim Kohleersatzbonus wird eine klarere Abgrenzung von den Stilllegungsauktionen für Steinkohlekraftwerke und kleinere Braunkohleanlagen eingeführt. Liegt die elektrische KWK-Leistung einer Anlage bei weniger als 10 Prozent der elektrischen Gesamtleistung, kann der Kohleersatzbonus nicht in Anspruch genommen werden. Zudem kann der Kohleersatzbonus nicht in Anspruch genommen werden, wenn eine Anlage ein Gebot im Rahmen der Stilllegungsauktionen ab dem 1. Juni 2021 abgibt. Dies gilt unabhängig davon, ob das Gebot einen Zuschlag erhalten hat. Zudem wird der Kohleersatzbonus für Anlagen, die zwischen 1975 und 1984 in Betrieb gingen, abgesenkt. 
  • Anlagen ab 300 MW müssen künftig wieder eine Einzelnotifizierung durchlaufen. 
  • Bei Wärmenetzen und -speichern wird künftig differenziert zwischen der Inbetriebnahme bis Ende 2026 und der Inbetriebnahme bis Ende 2029. Die Förderung für letztere steht unter einem Genehmigungsvorbehalt, wie die gesamte Verlängerung des KWKG.
  • Regelungen für die Begrenzung der KWK-Umlage und der Offshore-Umlage für die Herstellung von Wasserstoff werden analog zum EEG aufgenommen. 

Auch an der KWK-Ausschreibungsverordnung wurden Änderungen vorgenommen:

  • Wie bei den EE-Ausschreibungen wird auch bei den KWK-Ausschreibungen ein Mechanismus eingeführt, um dauerhafte Unterzeichnungen zu verhindern. Wenn zwei Ausschreibungsrunden in Folge unterzeichnet sind, wird auf den Durchschnittswert der jeweiligen Gebotsmengen in der vorangegangenen, unterzeichneten Ausschreibungen reduziert und ein weiterer Abschlag von 10 Prozent vorgenommen. 
  • Kommt es in zwei aufeinanderfolgenden Auktionen zu einer Überzeichnung, wird das Volumen aus den unterzeichneten Runden wieder aufgeschlagen. Die Erhöhung darf 10 Prozent aber nicht überschreiten. (DIHK-SB)
 

Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) - Auktionen enden mit höheren Zuschlägen

Kurz vor Weihnachten hat die Bundesnetzagentur die Zuschläge für die beiden KWK-Ausschreibungen bekannt gegeben. Bei den normalen KWK-Anlagen wurde das Gebotsvolumen von 75 MW mit 56 MW nicht ausgeschöpft. Wenig überraschend daher, dass auch Gebote mit dem Höchstwert von 7 Cent/kWh zum Zuge kamen. Der durchschnittliche mengengewichtete Zuschlagswert erreichte daher mit 6,75 Cent/kWh einen neuen Höchstwert.

Die Spannweite der Gebote reicht von 5,90 ct/kWh bis 7,00 ct/kWh. Zum Start der Auktionen im Jahr 2017 lag der Zuschlagswert noch bei 4,05 Cent/kWh. In dieser Runde mussten zwei Gebote wegen Formfehlern ausgeschlossen werden.

Bei den innovativen KWK-Systemen war ebenfalls ein Anstieg des Zuschlagswerts trotz leichter Überzeichnung zu verzeichnen. Für die ausgeschriebene Menge von 28,25 MW wurden zwölf Gebote mit einem Volumen von 30,7 MW eingereicht. Die Zuschläge liegen zwischen 9,95 ct/kWh und 11,99 ct/kWh, der durchschnittliche, mengengewichtete Zuschlagswert bei 10,80 ct/kWh. In der Runde davor erreichte er 10,22 Cent/kWh. (DHK-Bo, tb)

 

Nationales Klimaschutzziel 2020 übertroffen

Allerdings seien rund 2/3 der gegenüber dem Vorjahr eingesparten Emissionen den Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie geschuldet.  

Gegenüber 1990 sind den Berechnungen zufolge die Treibhausgasemissionen in Deutschland um 42,3 Prozent gesunken. Gegenüber dem Vorjahr 2019 sind die Emissionen um mehr als 80 Mio. Tonnen CO2 auf rund 722 Mio. Tonnen gesunken. Bereits 2019 waren die CO2-Emissionen gegenüber dem Vorjahr 2018 deutlich um 54 Mio. Tonnen gesunken.

Ein Großteil der Reduzierung, nach Einschätzung von Agora Energiewende 2/3, entfallen auf die in Folge der Corona-Pandemie reduzierte Energienachfrage. Das gelte insbesondere für den Bereich der Mobilität und Industrie. Größere strukturelle Änderungen, die auch nachhaltig wirksam sind, haben sich bei der Stromerzeugung ergeben. Aufgrund steigender CO2-Preise und zugleich niedriger Gaspreise ist die Kohlestromerzeugung deutlich zurückgefahren worden.

Ohne den Corona-Effekt wäre das 2020-Ziel mit einer Reduktion um geschätzte 37,8 Prozent nicht erreicht worden. 

Die Analyse von Agora Energiewende ist unter folgendem Link veröffentlicht. (DIHK-JF)

 

Förderung zur energetischen Gebäudesanierung keine Beihilfe!

In den Förderanträgen müssen damit keine für Beihilfen im Sinne des EU-Beihilferechts notwendigen Angaben mehr getätigt werden (u. a. ist auch bei Nichtwohngebäude keine De-Minimis-Erklärung mehr erforderlich und keine Aufschlüsselung der Kosten im Hinblick auf Investitionsmehrkosten mehr notwendig). Zudem entfällt künftig in allen Fällen eine beihilferechtliche Prüfung und ist eine Kürzung der Förderung aus beihilferechtlichen Gründen ausgeschlossen.

Das fortlaufend aktualisierte FAQ zur BEG finden Sie hier.

Die Förderrichtlinie BEG-Einzelmaßnahmen aus dem Bundesanzeiger finden Sie hier. Die beiden Richtlinien zu systemischen Maßnahmen an Wohn- und Nichtwohngebäuden sind noch in der entsprechenden Anpassung und für eine Veröffentlichung Ende Januar im Bundesanzeiger vorgesehen. (DIHK-TB)

 

Förderrichtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude veröffentlicht

Die gesamte Bundesförderung für die Energieeffizienz und erneuerbare Energien beim Bauen und Sanieren wird zum 1. Januar 2021 auf neue Füße gestellt. Zu Anfang 2020 sind bereits die erhöhten Fördersätze in Kraft getreten, die der energetischen Sanierung, insbesondere bei Heizungen, großen Schub gegeben haben. Jetzt folgen die neu strukturierten Förderrichtlinien.

Zentrale Neuerung durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist die Umfänglichkeit der Förderarchitektur und die Attraktivitätssteigerung durch die Möglichkeit von Kredit- und Zuschussförderung für alle Gebäudetypen sowohl im Neubau als auch in der Sanierung. Wie geplant, startete zum 1. Januar 2021 die Zuschussvariante der BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM) beim BAFA und löst die entsprechenden Fördertatbestände des Marktanreizprogramms „Heizen mit erneuerbaren Energien“ (MAP), des Anreizprogramms Energieeffizienz (APEE) sowie der Heizungsoptimierung (HZO) ab.

Die BEG EM und die diesbezüglichen Änderungen des MAP und APEE werden vor Ende des Jahres 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Richtlinien BEG für Wohngebäude (BEG WG) und Nichtwohngebäude (BEG NWG), die erst zum 1. Juli 2021 in Kraft treten, werden dort Anfang des kommenden Jahres veröffentlicht. Bis zum 30. Juni 2021 können Förderkredite und Zuschüsse für Effizienzhäuser und -gebäude weiterhin bei der KfW im Rahmen der Programmlinie „Energieeffizient Bauen und Sanieren“ beantragt werden, damit bis zur Ersetzung dieser Förderangebote durch die BEG keine Förderlücke entsteht.

Die inhaltlichen Neuerungen, die zum 1. Januar 2020 bereits gestartet sind, umfassen insbesondere die Förderhöhen. Die Förderquoten wurden um 10 Prozentpunkte angehoben: Im Marktanreizprogramm für Investitionen in Effizienz und erneuerbare Energien für Heizungen sowie das KfW-Programm Energetisch Bauen und Sanieren. Hinzu kam die Austauschprämie von Ölheizungen. Mit der Angleichung der Fördersätze für Wohn- und Nichtwohngebäude fällt die Erhöhung der Fördersätze bei NWG sogar noch größer aus, bspw. bei KfW 55 im Neubau von 5 auf 15 Prozent. Entsprechend groß war 2020 auch der Andrang auf das Programm. Im MAP des BAFA haben sich die Antragszahlen auf rund 200.000 nahezu verdreifacht und auch insgesamt ist die Zahl der energetischen Sanierungsmaßnahmen um 50 Prozent angestiegen.

Neu eingeführt werden 2021 noch Zuschläge für vornehmlich erneuerbar beheizte oder besonders nachhaltige Gebäude. Der EE- und der NH-Bonus beträgt 5 Prozentpunkte. Wenn ein Wohngebäude im Rahmen eines mit 80 Prozent geförderten individuellen Sanierungsfahrplans energetisch erfolgreich saniert wird, gibt es noch einmal 5 Prozentpunkte dazu. Sprich: Die energetische Sanierung eines gewerblichen Gebäudes kann mit bis zu 50 Prozent, eines Wohngebäudes sogar bis zu 55 Prozent gefördert werden.

Aufgrund der vielen Anwendungsfragen hat das BMWi ein FAQ erstellt, das Sie hier aufrufen können. Die Förderrichtlinien sowie die Technischen Mindestanforderungen finden Sie hier auf der Internetseite des Wirtschaftsministeriums. (DIHK-tb)

 

Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) umfassend novelliert - Entschließungsantrag für weitere Novelle 2021

Zum 1. Januar 2021 ist das novellierte EEG, das kurz vor Weihnachten Bundestag und Bundesrat passiert hat, in Kraft getreten. Die wichtigsten Punkte sind:

  • Öffentliches Interesse (§ 1): Dass erneuerbare Energien im öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen, wurde aus dem Gesetz wieder gestrichen.
  • Digitalisierung (§§ 9 und 10b): Die Installation eines intelligenten Messsystems ist, wie gehabt, erst für Anlagen ab 7 kW notwendig. Die Grenze für die Fernsteuerbarkeit einer Anlage wird von 30 auf 25 kW gesenkt. Im Kabinettsentwurf sollte sie noch auf 15 kW abgesenkt werden. Die Regelungen stehen unter der Prämisse, dass eine Verordnung nach § 14a EnWG oder § 95 Nummer 2 EEG anderes bestimmen kann.
  • Anschlussförderung für Windanlagen an Land (§ 21 und § 23b): Windanlagen an Land, deren EEG-Förderung am 31. Dezember 2020 oder am 31. Dezember 2021 endet und die nicht in die sonstige Direktvermarktung wechseln, erhalten einen erhöhten Marktwert vom Netzbetreiber. Im ersten Halbjahr 2021 erhalten diese Anlagen einen um 1 Cent/kWh erhöhten Marktwert. Im dritten Quartal werden 0,5 Cent und im vierten Quartal 0,25 Cent/kWh aufgeschlagen. Zudem soll das BMWi bis zum Sommer 2021 eine eigene Ausschreibung für solche Anlagen umsetzen. Diese soll aber nicht allen Anlagen offenstehen, sondern sich vor allem auf Anlagen beziehen, die nicht in Windvorranggebieten stehen. Die Ausschreibungsvolumina betragen laut der Verordnungsermächtigung in § 95 für das Jahr 2021 1.500 MW und für 2022 1.000 MW. Damit beträgt das Ausschreibungsvolumen rund 40 Prozent der in dem jeweiligen Kalenderjahr aus der Förderung ausscheidenden Anlagen. Der Höchstwert soll zwischen 3 und 3,8 Cent/kWh liegen. 
  • Ausschreibungsmenge für Windanlagen an Land (§ 28): Stellt die Bundesnetzagentur eine drohende Unterzeichnung fest, wird das Ausschreibungsvolumen gekürzt. Die reduzierten Mengen werden nachgeholt. 
  • Mieterstrom (§ 21): Der unmittelbare räumliche Zusammenhang entfällt, es wird nun auf das Quartier abgestellt. Maßgeblich ist nun, dass der Strom innerhalb des Quartiers, in dem das Gebäude mit der Solaranlage steht, geliefert und verbraucht wurde. Quartier ist dabei ein zusammenhängender Gebäudekomplex, der den Eindruck eines einheitlichen Ensembles erweckt. Die Gebäude des Quartiers können auf unterschiedlichen Grundstücken liegen oder durch Straßen getrennt sein, solange der Eindruck des einheitlichen Ensembles gegeben ist.
  • Ausschreibungen für PV-Dachanlagen (§ 22, § 48): Anlagen zwischen 300 und 750 kW haben nun die Wahl, ob sie an der Dachausschreibung teilnehmen oder nicht. Tun sie dies nicht, bekommen sie nur die Hälfte der Stromerzeugung in einem Jahr EEG-vergütet. Für Anlagen, bei denen der Eigenverbrauch oberhalb von 50 Prozent liegt, ändert sich damit nichts.  
  • Ausschreibung Biomasse (§§ 28b und 39d): Die jährliche Ausschreibungsmenge wird auf 600 MW erhöht. Gleichzeitig wird ebenfalls eine Mengensteuerung bei drohender Unterzeichnung eingeführt. Immer, wenn es zu einer Unterdeckung bei einer Biomasseausschreibung kommt, werden jeweils 80 Prozent der eingegangenen Mengen von Bestands- und von Neuanlagen bezuschlagt. Nicht vergebene Mengen werden drei Jahre später nachgeholt. Die Südquote startet erst 2022 und hat eine eigene Mengensteuerung getrennt nach Bestands- und Neuanlagen. Anlagen bis 500 kW erhalten einen Zuschlag von 0,5 Cent/kWh auf ihren Zuschlagswert. Diese Regelung ist zunächst bis 2025 befristet (§ 39g). 
  • Finanzielle Beteiligung der Kommunen (§ 36k): Bei der Beteiligung der Kommunen an direkten Stromverkaufserlösen gab es ebenfalls eine Einigung. Dabei bleibt es bei einer freiwilligen Leistung von bis zu 0,2 Cent/kWh. Profitieren können alle Kommunen im Umkreis von 2,5 Kilometern um die Anlagen. Das Geld wird nach betroffener Fläche zwischen den Kommunen aufgeteilt. In § 95 gibt es zudem eine Verordnungsermächtigung, um die Regelung auch auf andere Technologien zu erstrecken. 
  • Atmende Deckel bei PV (§ 49): Die Basisdegression wird von 0,5 auf 0,4 Prozent gesenkt. Gleichzeitig greift sie erst, wenn der angehobene Zielkorridor von 2.100 bis 2.500 MW überschritten wird.  Bei einer Unterschreitung des Zielkorridors erfolgt ein schnellerer Anstieg der Vergütungssätze.
  • Negative Strompreise (§ 51 und § 51a): Die Regelung, dass Anlagen bei negativen Preisen keine Förderung erhalten, greift erst nach vier Stunden und nicht, wie bislang vorgesehen, ab einer. Die ausgefallene Vergütung wird an den Förderzeitraum hinten angehängt, allerdings pauschalisiert für alle Anlagen, die in einem Jahr in Betrieb genommen wurden. Anlagen bis 500 kW sind von der Regelung zu negativen Preisen ausgenommen.
  • Ausgeförderte Anlagen bis 100 kW (§ 53): Solche Anlagen erhalten den technologiespezifischen Jahresmarktwert abzüglich der Vermarktungskosten des Netzbetreibers. Anlagenbetreiber mit intelligentem Messsystem müssen nur die Hälfte dieser Kosten tragen. 
  • Eigenversorgung (§§ 61 und 61b): Das Eigenversorgungsprivileg gilt künftig auch für die Erzeugung von grünem Wasserstoff. Kleine Anlagen bis 30 kW und 30 MWh pro Jahr werden von der EEG-Umlage freigestellt. Zu den Regelungen für KWK-Anlagen zwischen 1 und 10 MW werden wir gesondert informieren. 
  • Messen und Schätzen (§§ 62b und 104): Die bestehenden voraussetzungslosen Schätzmöglichkeiten werden um ein weiteres Jahr, bis Ende 2021, verlängert. Erst dann muss auch ein entsprechendes Messkonzept vorgelegt werden. 
  • Besondere Ausgleichsregelung (§§ 63 bis 69b): Die Regelung zur Aufnahme von Wasserstoff in die BesAR wird im Wesentlichen so umgesetzt, wie vom Bundeskabinett zuvor beschlossen. Zudem werden künftig auch elektrische Busse in die Regelung aufgenommen. Im Übrigen wird in § 94 klargestellt, dass die Durchschnittsstrompreisverordnung Anwendung findet, wenn für die Begrenzung der EEG-Umlage das Super-Cap herangezogen wird. 
  • Meldepflicht im Marktstammdatenregister (§ 100 Absatz 6): Verspätete Meldungen von EE-Anlagen im Marktstammdatenregister werden nicht sanktioniert. 
  • Anschlussregelung Altholzanlagen (§ 101): Für Altholzanlagen, die bis Ende 2012 in Betrieb gingen, wird bis zum 31.12.2026 eine Anschlussförderung gewährt. Die Förderung ist degressiv:  Im Jahr 2021 und 2022 erhalten die Anlagen 100 Prozent ihrer früheren Vergütung und in den Jahren 2023 80 Prozent, 2024 60 Prozent, 2025 40 Prozent und 2026 20 Prozent.
  • Sog. Scheibenpachtmodelle (§ 104 Absatz 4 und 5): Mit dem EEG 2017 wurde ein Leistungsverweigerungsrecht für sog. Scheibenpachtmodelle eingeführt. Dies stellte sich aber in vielen Fällen nicht als rechtssicher heraus. Mit dem neuen Absatz 5 wird nun eine Amnestie bis zum 31.12.2020 unter folgenden Voraussetzungen gewährt. Erstens muss zwischen den Parteien ein Streit oder eine Ungewissheit über das Vorliegen der Voraussetzungen des Leistungsverweigerungsrechts nach Absatz 4 bestehen. Nur dann ist ein notwendiger Vergleich zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber möglich. Zweitens darf der Streit oder die Ungewissheit noch nicht durch ein Gericht, wenigstens dem Grunde nach, rechtskräftig entschieden worden sein. Drittens muss das Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Abschluss des Vergleichs verbindlich bis zum 30. Juni 2022 von seinem Übertragungsnetzbetreiber verlangen. Zudem muss der Vergleich den Vorgaben des § 104 Absatz 5 Satz 2 entsprechen. 

Parallel zu den EEG-Änderungen hat der Bundestag auch eine Entschließung zu weiteren EEG-Punkten gefasst. Diese sollen nach dem Willen von Union und SPD im kommenden Jahr trotz des heraufziehenden Wahlkampfs umgesetzt werden. Zwei Themen stehen dabei im Vordergrund: Ein schnellerer Ausbau erneuerbarer Energien, auch im Hinblick auf das erhöhte Klimaschutzziel der EU, und der Ausstieg aus der EEG-Förderung, vor allem über Grünstromdirektlieferverträge (PPAs). So heißt es wörtlich: "Steigende CO2-Preise im Europäischen Emissionshandel und die steigende Nachfrage nach Grünstromzertifikaten werden ein neues Marktumfeld für die erneuerbaren Energien schaffen und auch den marktgetriebenen Ausbau ermöglichen."

Konkret wird der Bundestag unter anderem folgende Forderungen an die Bundesregierung aufstellen:

  • Sie soll ein Konzept erarbeiten, das die schrittweise Absenkung der EEG-Umlage mittels eines alternativen, haushaltsneutralen Finanzierungsmodells gewährleistet.
  • Im ersten Quartal 2021 einen weitergehenden Ausbaupfad für erneuerbare Energien definieren, der mit dem höheren EU-Klimaschutzziel kompatibel ist. Dabei soll berücksichtigt werden, dass sich die Rahmenbedingungen durch den Kohleausstieg sowie die höheren CO2-Preise im europäischen Emissionshandel und durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit erneuerbarer Energien auswirken und der Förderbedarf dadurch sinkt.
  • Künftige Reformvorschläge zum Zurückführen der Förderung sollen an das Ende der Kohleverstromung anknüpfen. 
  • Die Innovationsausschreibungen sollen entsprechend der Ausbaupfade ausgeweitet werden.
  • Planungs- und Genehmigungsverfahren sollen beschleunigt werden. Dafür soll eine Aufnahme des Repowerings als Grundsatz der Raumordnung in § 2 Raumordnungsgesetz und der Abbau von Hemmnissen für Repowering im Bauplanungsrecht geprüft werden. Auch Verbesserungen im Bundesimmissionsschutzgesetz sollen geprüft und eine Standardisierung artenschutzrechtlicher Vorgaben möglichst schnell vorangebracht werden. Dazu steht auch mehr Personal und eine bessere technische Ausstattung der Behörden auf der Tagesordnung. 
  • Im Zuge der Erhöhung der EE-Ausbaumengen soll die Regelung bei negativen Preisen (keine Vergütung) verschärft werden.
  • Die Bundesregierung soll verschiedene Instrumente zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für PPAs prüfen: Zinsgünstige (KfW-)Kredite, Abnahmegarantien im Falle der Insolvenz des Strombeziehers, die Strompreiskompensation auch für den PPA-Verbrauch für industrielle Verbraucher und steuerliche Anreize (z. B. günstige Abschreibungsmöglichkeiten für EE-Investitionen außerhalb des EEG oder eine ermäßigte Stromsteuer auf den Verbrauch von ansonsten ungefördertem Strom aus EE-Anlagen).
  • Der Einsatz von Bürgerstromtarifen zur Steigerung der Akzeptanz von Windrädern soll ebenfalls geprüft werden. Zudem sollen die Standortkommunen 90 Prozent der Gewerbesteuer bekommen.
  • Beim Eigenstrom soll die Einbeziehung von Energiedienstleistern sowie Energiegemeinschaften nach Art. 22 der EE-Richtlinie geprüft werden. (DIHK-Bo)
 

Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung für erneuerbare Energien

Mit der EEG-Novelle wurde auch die Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung angepasst. Dabei ging es insbesondere darum, dem vermuteten hohen Aufkommen durch die vielen Anlagen, die zum Jahreswechsel aus der Förderung fallen, gerecht zu werden. Zudem war eine Neufassung der Bestimmungen für erneuerbare KWK-Anlagen notwendig.

Folgende Punkte wurden geändert:

In Zukunft kann man sich durch einen beauftragten Dienstleister, z. B. bei der Kontoeröffnung, vertreten lassen. Dies war bisher nur bei den Regionalnachweisen möglich. Dies soll insbesondere eine Erleichterung für ausgeförderte Anlagen sein, die künftig Herkunftsnachweise erwerben können. 

Übergangsweise wird es möglich sein, Herkunftsnachweise zu erhalten, ohne dass die Anlage bereits im Register eingetragen ist. Die Registrierung muss allerdings zwischen dem 1. Februar und dem 31. März 2021 erfolgen. Sollte es sehr viele solcher Fälle geben, kann die Frist auch noch verlängert werden.  

Für KWK auf Basis erneuerbarer Energien wird künftig nur noch ein Herkunftsnachweis (HkN) ausgestellt. Die Angabe "hocheffiziente KWK" kann auf Antrag zusätzlich in den HkN aufgenommen werden. Dafür ist bei Anlagen über 100 kW ein Nachweis zu erbringen. Erforderlich ist für diese Angaben jeweils die Bestätigung durch ein nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstelltes Gutachten eines Umweltgutachters oder einer Umweltgutachterorganisation. (DIHK-Bo)

 

Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt veröffentlichen Monitoringbericht 2020

Allerdings handelt es sich fast durchgängig um Daten aus dem Jahr 2019, so dass eine ganz aktuelle Einschätzung des Stands der Energiewende nicht an allen Stellen möglich ist.

  • Die Marktkonzentration bei der Stromerzeugung (ohne EEG-Anlagen) ist weiter rückläufig: Der Marktanteil der fünf absatzstärksten Unternehmen betrug 2019 bezogen auf das deutsche Marktgebiet 70,1 Prozent. Ein Rückgang von fast vier Prozentpunkten im Vergleich zu 2018. Die installierte Kapazität betrug Ende 2019 226,4 GW (2018: 221,3 GW). Hiervon sind 102,0 GW den nicht erneuerbaren Energieträgern und 124,4 GW den erneuerbaren Energieträgern zuzuordnen.
  • Derzeit hat kein Unternehmen eine marktbeherrschende Stelle auf dem Strommarkt. Dies könnte sich in Zukunft ändern, wie dem Bericht zu entnehmen ist: "Wie der unlängst veröffentlichte Marktmachtbericht des Bundeskartellamtes jedoch zeigt, könnte das Ausmaß der Unverzichtbarkeit für die Deckung der Stromnachfrage namentlich des konventionellen RWE-Kraftwerksparks in Folge der generellen Marktverknappung im Zuge des Atomausstiegs zunehmen. Damit könnte RWE perspektivisch Marktmacht in einem solchen Umfange zuwachsen, dass die Schwelle zur marktbeherrschenden Stellung überschritten werden könnte."
  • Die Gesamtkosten für Netz- und Systemsicherheitsmaßnahmen lagen 2019 bei rund 1,28 Mrd. Euro und damit um 200 Mio. Euro unter dem Vorjahreswert. Für 2020 zeichnet sich eine leichte Erhöhung ab. 
  • Die Netzentgelte sind 2019 für Gewerbekunden im arithmetischen Mittel um zwei Prozent auf 6,46 ct/kWh und bei den Industriekunden um rund 16 Prozent auf 2,70 ct/kWh gestiegen.
  • Mehr als verdoppelt haben sich die Kosten für die Regelleistungsvorhaltung mit 285,7 Mio. Euro (2018: 123,3 Mio. Euro).
  • Das Bundeskartellamt geht, wie auch in den vergangenen Jahren, davon aus, dass auf den beiden größten Stromeinzelhandelsmärkten kein Anbieter marktbeherrschend ist. Der kumulierte Marktanteil der vier absatzstärksten Anbieter beträgt auf dem bundesweiten Markt für die Belieferung von leistungsgemessenen Stromkunden (RLM-Kunden) rund 24,5 Prozent (Vorjahr: 24,4 Prozent) und auf dem bundesweiten Markt für die Belieferung von nicht-leistungsgemessenen Stromkunden (SLP-Kunden) im Rahmen von Sonderverträgen 34,1 Prozent (Vorjahr: 31,3 Prozent).
  • Der Industriestrompreis mit einem Jahresverbrauch von 24 GWh lag für den 1. April 2020 bei 16,54 ct/kWh und damit um 0,56 ct/kWh über dem Mittelwert aus dem Jahr 2019. Der Mittelwert des Gesamtpreises für Gewerbekunden mit einem Jahresverbrauch von 50 MWh lag im April 2020 bei 23,03 ct/kWh und ist im Vergleich zum Jahr 2018 um 0,81 ct/kWh gestiegen.
  • Das in Untergrundspeichern maximal nutzbare Arbeitsgasvolumen betrug zum 31. Dezember 2019 insgesamt 275,27 TWh. Davon entfielen 135,63 TWh auf Kavernenspeicher-, 117,54 TWh auf Porenspeicheranlagen und 22,01 TWh auf sonstige Speicheranlagen. Der Füllstand der Gasspeicher lag zum Stichtag 1. Januar 2021 bei rund 73 Prozent.
  • Wie bei Strom kann auch bei Gas derzeit im Endkundenmarkt keine marktbeherrschende Stellung festgestellt werden:  Im Bereich der SLP-Kunden betrug der aggregierte Marktanteil der vier absatzstärksten Unternehmen im Jahr 2019 24 Prozent (Vorjahr: rund 23 Prozent) bei SLP-Vertragskunden und rund 29 Prozent bei RLM-Kunden (im Vorjahr: 31 Prozent).
  • Das Preisniveau für Nicht-Haushaltskunden bewegt sich in der Verbrauchsklasse 27,8 - 278 GWh mit durchschnittlich 2,5 ct/kWh einschließlich Steuern und Abgaben im EU-Mittelfeld. Im Zeitverlauf ist bspw. der mittlere Gaspreis für den Abnahmefall eines kleineren Gewerbekunden (116 MWh) mit 4,52 ct seit 2017 weitgehend stabil. In der Größenklasse von 116 GWh sind die Preise wieder leicht rückläufig:  im Mittel von 2,86 in 2019 auf 2,53 ct/kWh in 2020.
  • Der SAIDI-Wert für die durchschnittliche Unterbrechung von Letztverbrauchern mit Gas betrug im Jahr 2019 0,98 Minuten (langjähriger Mittelwert von 1,5 Minuten). Damit ist die Versorgungssicherheit mit Erdgas in Deutschland sehr hoch.

Sie finden den Bericht unter www.bundesnetzagentur.de. (DIHK-SB)

 

Chemikalienpolitik: REACH - Erweiterung der Kandidatenliste.

Bei den neuen Stoffen auf der Kandidatenliste handelt es sich um Bis(2-(2-methoxyethoxy)ethyl)ether (Verwendung etwa in Lösemitteln) sowie Dioctyltin dilaurate, stannane, dioctyl-, bis(coco acyloxy) derivs., and any other stannane, dioctyl-, bis(fatty acyloxy) derivs. wherein C12 is the predominant carbon number of the fatty acyloxy moiety (englischer Wortlaut in der Mitteilung der ECHA; Verwendung etwa als Zusatz bei der Herstellung von Kunststoffen oder Gummireifen).

Die Mitteilung der ECHA finden Sie hier. (DIHK-MH)

 

E-Mobilität: Recht für Mieter und Wohneigentümer auf Ladepunkt in Kraft

Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) hat das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und das BGB geändert und ermöglicht die vereinfachte Errichtung von Ladepunkten für Mieter und Wohneigentümer. Die Regelungen sind zum 1. Dezember 2020 in Kraft getreten.

Damit haben Wohnungseigentümer jetzt nach § 20 WEG das Recht, auch bauliche Veränderungen vorzunehmen, um an ihrem Stellplatz eine Ladesäule zu errichten. Die Kosten tragen sie selbst (§ 21). Zudem erhalten Mieter nach § 554 (1) BGB jetzt die Berechtigung, bauliche Veränderungen zu verlangen, damit das Laden seines Elektrofahrzeugs ermöglicht wird. Die Veränderung muss dem Vermieter jedoch zumutbar sein. (DIHK-tb)

 

E-Mobilität: Bundeskabinett will Schnellladegesetz im Februar beschließen

Zur Erreichung der EU-Klimaziele 2030 hat die Bundesregierung das Ziel ausgegeben, dass bis 2030 sieben bis zehn Millionen Elektrofahrzeuge neu zugelassen werden. Damit geht die Notwendigkeit des Ausbaus der Ladeinfrastruktur einher. Das übergreifende Konzept dafür ist der Masterplan Ladeinfrastruktur, der auch einen zügigen Ausbau der Schnellladeinfrastruktur, im ersten Schritt von 1.000 Schnellladepunkten, beinhaltet.

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat dazu Ende Dezember den Referentenentwurf für ein Schnellladegesetz vorgelegt, der im Februar von der Bundesregierung beschlossen werden soll. Dieser soll den Ausbau von Schnellladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge beschleunigen.

Dafür ist die Vergabe von Errichtung und Betrieb von Schnellladestandorten (High Power Charging - HPC) mit Ladeleistungen größer 100 kW im öffentlichen Raum und auf privat bewirtschafteten Flächen mit öffentlicher Zugänglichkeit geplant. Erhält ein Unternehmen den Zuschlag, errichtet und betreibt es eine bestimmte Zahl von Schnellladepunkten. Dafür erhält es eine Förderung bei Investitions- und Betriebskosten.

In § 3 heißt es dazu konkret: "Der Bund analysiert den Bedarf an Schnellladeinfrastruktur und legt Gebiete fest, in denen Schnellladestandorte betrieben werden sollen. Er bestimmt die Anzahl der Schnellladepunkte, die Ausstattung und die Nebenanlagen, die an den Schnellladestandorten bereitgestellt werden sollen. Dem Nutzer der Schnellladeinfrastruktur sollen die Standorte im Hinblick auf die Reichweite von reinen Batterieelektrofahrzeugen ermöglichen, bundesweit jeden Ort auf direktem Weg zu erreichen." Zudem soll an den Standorten das Ad-hoc-Laden sichergestellt werden und die Betreiber ausschließlich erneuerbar erzeugten Strom verwenden.

Für die europaweite Ausschreibung soll das Bundesgebiet dem Entwurf zufolge in mehrere Regionen mit mindestens zehn Gebietslosen aufgeteilt werden. Die Betreiber sollen rechtlich verbindlich verpflichtet werden, die Ladeinfrastruktur in bestimmten Suchräumen für eine bestimmte Zeit nach definierten Standards unter der "Aufsicht" einer staatlichen Einrichtung, der Nationalen Organisation Wasserstoff (NOW), zu errichten und zu betreiben. Ein solches Projekt ist nach Auffassung des Ministeriums derzeit und mittelfristig nicht wirtschaftlich zu betreiben. Daher soll der Bundeshaushalt einen Großteil des wirtschaftlichen Risikos übernehmen, indem er sowohl die Investitionskosten, die Betriebskosten als auch die Kosten für den Netzanschluss trägt.

Unternehmen, die außerhalb dieser Ausschreibung Schnellladepunkte errichten wollen, dürfen dies auch weiterhin tun. Zudem dürfen Betreiber bestehender Schnelllader "der zuständigen Behörde die von ihm betriebene Schnellladeinfrastruktur einschließlich der zugehörigen Rechte und Verträge zur käuflichen Übernahme gegen Bezahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung andienen". (§ 7) (DIHK-tb)

 

Reduzierte Netzentgelte: Novelle des § 14a EnWG

Mit einem Referentenentwurf für ein Steuerbare-Verbrauchseinrichtungen-Gesetz (SteuVerG) hat das BMWi ein neues Regulierungskonzept für eine Verbändeanhörung vorgelegt, mit dem den Betreibern steuerbarer Verbrauchseinrichtungen ein Anreiz für eine netzentlastende Ausgestaltung des Strombezugs aus dem Niederspannungsnetz gegeben werden soll. Die Regelung betrifft Ladepunkte für Elektromobile, Wärmepumpen, Nachtspeicherheizungen und Stromspeicher.

Die aktuelle Ausgestaltung des 14a EnWG verpflichtet Netzbetreiber dazu, Letztverbrauchern in der Niederspannungsebene, die steuerbare Verbrauchseinrichtungen nutzen, unter bestimmten Bedingungen ein reduziertes Netzentgelt im Gegenzug für die Möglichkeit einer netzdienlichen Steuerung anzubieten. In der Praxis findet die Regelung vor allem für zeitlich flexible Stromanwendungen, wie Wärmepumpen und steuerbare Nachtspeicherheizungen, Anwendung. Auch Elektromobile gelten als steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Ziel ist es, zeitlich und lokal begrenzte Netzengpässe zu beheben und zu einer gleichmäßigeren Netzauslastung beizutragen. Die aktuelle Ausgestaltung des § 14a EnWG macht keine eindeutigen Vorgaben für die Höhe der reduzierten Netzentgelte und zum Ausmaß möglicher Abregelungen. Eine im Jahr 2016 in §14a EnWG eingeführte Verordnungsermächtigung für eine konkrete Ausgestaltung ist nicht genutzt worden.

Angesichts des erwarteten dynamischen Anstiegs des Anschlusses steuerbarer Verbrauchseinrichtungen mit hohen Leistungsabnahmen, also insbesondere E-Autos, aber auch Wärmepumpen, werden für die Zukunft zunehmend lokale und zeitlich begrenzte Netzengpässe in der Niederspannung erwartet. Um unnötig hohen Ausbaubedarf der Verteilnetze zu vermeiden, wird schon seit einigen Jahren die Notwendigkeit von neuen Instrumenten zur Glättung von Nachfragespitzen diskutiert. Im Bereich der Netzentgelte wurden verschiedene Modelle entwickelt, die sich in ihrer Ausgestaltung bei Höhe und Dynamik der Netzentgelte, Steuerbarkeit der Leistungsabnahme durch Netzbetreiber und/oder Lieferanten, Zeitpunkt und Dauer des Steuerungseingriffes und dem Grad der Verpflichtung zur Teilnahme steuerbarer Verbrauchseinrichtungen unterscheiden (Beispiele: Quotenmodell des bne e.V.,  Modell für zeitvariable Netzentgelte des VZBV).

Das vom BMWi präferierte und mit dem Gesetzesentwurf konkretisierte Regulierungskonzept sieht folgende Eckpunkte vor:

  • Grundsätze der Spitzenglättung

Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen sollen Ladepunkte für Elektromobile, Nachtspeicherheizungen und Anlagen zur Speicherung von Strom mit einer Leistungsabnahme von mehr als 3,7 kW gelten, die nach Inkrafttreten des Gesetzes neu in Betrieb genommen werden. Die Betreiber solcher Einrichtungen sollen künftig standardmäßig an der Spitzenglättung teilnehmen, indem sie beim Netzbetreiber eine bedingte, also unterbrechbare bzw. reduzierbare, Anschlussleistung für diese Verbrauchseinrichtungen bestellen. Für die bedingte Leistung fällt ein reduziertes Netzentgelt an (s. u. unter 4.). Die Betreiber können auch eine unbedingte Leistung bestellen und sich damit gegen die Teilnahme an der Spitzenglättung entscheiden, müssen sich dann aber an den damit verursachten Mehrkosten beteiligen. Der nicht steuerbare "klassische" Verbrauch ist von der Spitzenglättung nicht betroffen. Es soll aber die Möglichkeit geben, eine bedingte Anschlussleistung mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren, die höher als die Leistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung(en) liegt. Es ist für den Anschlussnehmer also auch möglich, einen vollflexiblen Anschluss mit reduziertem Leistungspreis beim Netzentgelt zu nutzen, beispielsweise in Kombination mit einem Stromspeicher oder Eigenerzeugungsanlagen. Für bestehende, steuerbare Verbraucheinrichtungen ist eine Übergangsfrist von 5 Jahren vorgesehen, bis dahin ist also keine technische Nachrüstung für den Steuerungszugriff über das intelligente Messsystem/Smart Meter notwendig.

  • Ausgestaltung der netzseitigen Steuerung:

Der Netzbetreiber erhält im Gegenzug für das reduzierte Netzentgelt (Komponente Leistungs- bzw. Anschlusspreis) im Fall von Netzüberlastungen das Recht, die bedingte Anschlussleistung temporär zu begrenzen. Die Leistungsbegrenzung darf pro Tag in Summe maximal 120 Minuten aktiviert werden. Die Begrenzung erfolgt, wie bisher, entweder innerhalb von statischen Zeitfenstern, dann aber nur um maximal 50 Prozent der vereinbarten bedingten Leistungsabnahme. Diese Option ist für die Anwendung an einem Anschluss auf die ersten drei Jahre begrenzt. Anschließend bzw. alternativ dazu soll die Spitzenglättung nur bei einer tatsächlich drohenden Netzüberlastung aktiviert werden. Perspektivisch soll eine stufenlos ferngesteuerte Reduzierung der Abnahmeleistung über das Smart Meter erfolgen. Der Netzbetreiber muss den Kunden über den geplanten Einsatz des Instruments der Spitzenglättung und erfolgte Entnahmeeinschränkungen informieren.

  • Netzanschluss in zwei Monaten als Regelfall

Für den Normalfall soll der Netzbetreiber verpflichtet werden, dem Anschluss steuerbarer Verbrauchseinrichtungen mit bis zu 11 kW Leistung innerhalb von zwei Monaten zuzustimmen. 

Netzentgelte und Anreize für Flexibilität: Bei Netznutzern mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen wird beim Jahrespreis mit einer nach bedingter und unbedingter Bestellleistung differenzierenden Preiskomponente abgerechnet. Der Preis für die bedingte Leistung darf maximal 20 Prozent des Preises für die unbedingte Leistung betragen. Die Netzentgeltreduzierung für die bedingte Leistung wird auch dann gewährt, wenn im Netz aktuell kein Engpass vorliegt, da dauerhaft notwendige Netzkapazität eingespart wird. Bis zu einem Verbrauch 10.000 kWh/a ist kein separater Zähler erforderlich. Um ein konsistentes Preissystem der Netzentgelte zu erhalten, wird für Kunden mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen die Grenze für die Abrechnung nach dem Standardlastprofil von derzeit 100.000 kWh schrittweise auf 10.000 kWh abgesenkt. 

  • Systemintegration

Die technischen Komponenten zur externen Steuerung der Verbrauchseinrichtungen sollen auch zur marktorientierten Optimierung durch den Lieferanten eingesetzt werden können.

Dem Regelungsvorschlag vorausgegangen sind umfassende Vorarbeiten des BMWi unter Beteiligung von Verbänden und Unternehmen im Rahmen von Arbeitsgruppen und Workshops. Die Steuerung von flexiblen Verbrauchern nach § 14a EnWG soll perspektivisch über intelligente Messsysteme nach dem Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende erfolgen. Der darin vorgesehene Rollout von intelligenten Messsystemen bzw. Smart Metern, deren Zertifizierung und der Fahrplan für die Umsetzung von Zusatzfunktionen und verschiedenen Tariffällen hatte sich allerdings deutlich verzögert. Mit den Verzögerungen beim Smart-Meter-Rollout hatte sich auch das Vorhaben für die Novelle des § 14a EnWG verzögert. (DIHK-Fl)

 

Energieverbrauch 2020 in Deutschland auf Rekordtief

Laut der AG Energiebilanzen sank der Energieverbrauch im Jahr 2020 um 8,7 Prozent gegenüber 2019. Neben der Corona-Pandemie und den Auswirkungen auf die Konjunktur hätten auch langfristige Trends, etwa die zunehmende Energieeffizienz und der Ersatz von Kohle durch andere Energieträger, zu den Einsparungen geführt. Dadurch sank auch der CO2-Ausstoß. 

Die energiebedingten Treibhausgasemissionen sind um ca. 80 Millionen Tonnen und damit um 12 Prozent gegenüber dem vergangenen Jahr gesunken. Damit könnten auch die Klimaschutzziele Deutschlands wieder erreichbar sein. Ziel in diesem Jahr waren höchstens 750 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente (Vorjahres-Emissionen: 805 Mio. t). Der Energieverbrauch sank um 8,7 Prozent und fiel demnach auf 11.691 Petajoule (Vorjahr: 12.800 PJ).  

Der Verbrauch von Mineralöl sank um 12,1 Prozent. Lediglich beim leichten Heizöl kam es zu Absatzsteigerungen von gut 5 Prozent, weil viele Verbraucher die niedrigen Preise nutzten, um ihre Vorräte aufzufüllen. 

Der Erdgasverbrauch minderte sich in diesem Jahr um 3,4 Prozent infolge des gesunkenen Erdgasbedarfs der Sektoren Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen aufgrund der Corona-Krise. Die größten Rückgänge verzeichneten die Stein- und Braunkohle mit einem Rückgang von jeweils 18,3 bzw. 18,2 Prozent. Der Einsatz von Steinkohle in der Stahlindustrie ging sogar wegen der schwachen Stahlnachfrage gegenüber dem Vorjahr um rund 14 Prozent zurück. Ursächlich waren auch die witterungsbedingten erhöhten Stromeinspeisungen von Wind- und PV-Anlagen sowie das Überführen von Kraftwerksblöcken in die Sicherheitsbereitschaft. 

Einzig die Erneuerbaren konnten ihren Beitrag zum Gesamtenergieverbrauch um 3 Prozent steigern. Während Wasserkraftwerke (ohne Pumpspeicher) 5 Prozent weniger Strom als im Vorjahr lieferten, stieg der Beitrag der Windkraft um 7 Prozent. Bei der Solarenergie waren es sogar 9 Prozent. 

Nicht alles konnte auf die Corona-Pandemie oder die witterungsbedingte höhere Einspeisung aus Wind- und PV-Anlagen zurückgeführt werden, so führte die planmäßige Abschaltung des Kraftwerks Philippsburg ebenfalls zu einem beträchtlichen Rückgang um 14,4 Prozent bei der Kernenergie.   

Weitere Informationen sowie passende Grafiken finden Sie hier.  (DIHK-Gol) 

 

Bundesregierung beschließt neues Biodiversitätszentrum

Es soll künftig Daten über den Zustand der Arten und Lebensräume in Deutschland liefern und die wissenschaftliche Beobachtung der Artenvielfalt langfristig sichern. Mit dem neuen Zentrum soll der Grundstein gelegt werden, um die Datenbasis zu Entwicklungen der biologischen Vielfalt zu verbessern. So sollen künftig Daten über Zustand der Arten und Lebensräume erhoben werden und die wissenschaftlichen Beobachtungen der Artenvielfalt langfristig sichern.

Das Biodiversitätsmonitoring nutzt standardisierte, wissenschaftlich fundierte Methoden, um über einen langen Zeitraum repräsentative Daten mit Hilfe von Stichproben zu erheben. In Deutschland gibt es bereits einige Beobachtungsprogramme, etwa ein bundesweites Vogelmonitoring. Um eine Beobachtung und Bewertung des Zustands der Biodiversität zu ermöglichen, sieht das Umweltministerium den Bedarf, Informationen aus bestehenden Programmen zusammenzuführen und durch neue zu ergänzen. Dies soll das neue Zentrum übernehmen. Zudem sollen die erhobenen Daten einfacher zugänglich gemacht werden. Das nationale Monitoringzentrum wird beim Bundesamt für Naturschutz (BfN) angesiedelt.

Mehr Informationen finden Sie hier sowie auf der Homepage des BfN. (DIHK-EW)

 

Energieinfrastruktur: Bundestag verabschiedet Novelle des Bundesbedarfsplangesetz

Der Bundestag hat am 29. Januar 2021 eine Aktualisierung des Bundesbedarfsplangesetzes verabschiedet. Damit wird der vordringliche Bedarf und die energiewirtschaftliche Notwendigkeit von 35 zusätzlichen, im aktuellen Netzentwicklungsplan vorgesehenen Netzausbauvorhaben im Stromübertragungsnetz gesetzlich bestätigt.   

Acht bereits erfasste Ausbauvorhaben wurden angepasst. Mit der Gesetzesänderung wird darüber hinaus beschlossen, dass Batteriespeicher von den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) als "Netzbooster" zur Netzführung im Stromnetz eingesetzt werden können. Zunächst sind drei Netzbooster als Pilotvorhaben von den Übertragungsnetzbetreibern geplant; deren Bedarf ist im Netzentwicklungsplan bereits bestätigt. Bau und Betrieb der Batteriespeicher müssen im Wettbewerb ausgeschrieben werden, eine Teilnahme der Batterien am Strommarkt ist untersagt.

Zur Diskussion stand darüber hinaus die Aufnahme eines dritten Strangs für den SuedLink in das BBPlG. Entgegen dem ansonsten vorgesehenen Verfahren war der Bedarf dieses Vorhabens aber (noch) nicht im Rahmen des Netzentwicklungsplans bestätigt worden.  

Zur Verfahrensbeschleunigung ist für alle Vorhaben, die jetzt und in Zukunft neu in das BBPlG aufgenommen werden, eine Rechtswegverkürzung vorgesehen. Das Bundesverwaltungsgericht wird erste und letzte Instanz. Diese Zuständigkeit wird auf Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für Stromrichteranlagen erweitert, die für den Betrieb von Vorhaben aus dem Bedarfsplan notwendig sind. 

Die Gesetzesänderung ist noch durch den Bundesrat zu bestätigen. (DIHK-Fl)

 

Immissionsschutz: Referentenentwurf zur Änderung der 1. BImSchV

Das Bundesumweltministerium hat Verbände um Stellungnahme zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen angeschrieben. Der Referentenentwurf schlägt Anforderungen an die Höhe der Schornsteine von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe vor.  Dies soll den Abtransport von Abgasen mit der freien Luftströmung gewährleisten. Das BMU bittet um Stellungnahmen bis zum 12. Februar.

Die Verordnungsänderung regelt Anforderungen an Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung kleiner 1 Megawatt. Das BMU schätzt ihre Zahl in Deutschland auf ca. 12 Millionen. Der Entwurf greift eine Bundesratsinitiative aus dem Jahr 2019 auf.

Der Referentenentwurf fasst den § 19 (Ableitbedingungen für Abgase) der 1. BImSchV neu. Bisher müssen Austrittsöffnungen von Schornsteinen bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die ab dem 22. März 2010 errichtet oder wesentlich geändert werden, bei Dachneigungen bis einschließlich 20 Grad (Flachdächer) den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 Meter entfernt sein.  Bei Dachflächen von mehr als 20 Grad (Giebeldächer) müssen sie den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder einen horizontalen Abstand von der Dachfläche von mindestens 2 Meter und 30 Zentimeter haben. Der Referentenentwurf schreibt für Anlagen, die ab Inkrafttreten der Verordnungsänderung errichtet werden, nun vor, dass die Austrittsöffnung firstnah angeordnet und den First um 40 Zentimeter überragen muss. Ein horizontaler Abstand von der Dachfläche von mindestens 2 Meter und 30 Zentimeter würde dann nicht mehr ausreichen. Diese Neuregelung soll explizit nicht für Anlagen gelten, die vor dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung errichtet wurden und wesentlich geändert werden.

Auch die Anforderungen zu Abständen von Lüftungsöffnungen, Fenstern und Türen sollen überarbeitet und eine Begriffsbestimmung für die "firstnahe Austrittsöffnung" soll eingeführt werden.

Von der Regelung unmittelbar betroffen sind Unternehmen, die kleine Feuerungsanlagen mit festen Brennstoffen (bspw. Pelletheizungen oder Holz- und Kaminöfen) betreiben, herstellen, errichten oder warten. Mittelbar betroffen sind Unternehmen, die durch Schadstoffemissionen der Anlagen belastet werden.

Aufgrund der großen Kritik aus Teilen der Wirtschaft an einem Bundesratsbeschluss zu einer vergleichbaren Anforderung, die auch bei der Modernisierung von Bestandsanlagen gegriffen hätte, musste das Gesetzgebungsverfahren zur Einführung der 44. BImSchV im Jahr 2019 wiederholt werden. Im Vergleich zu den Maßgaben der Länder wurde im jetzt vorliegenden Referentenentwurf der Bestandsschutz gestärkt.

Der Referentenentwurf ist auf den Seiten des BMU veröffentlicht. Unternehmen und Verbände können bis zum 12. Februar Stellungnahmen einreichen. (DIHK-HAD)

 

Übertragungsnetzbetreiber legen 1. Entwurf für NEP 2035 vor

Am 29. Januar 2021 haben die vier Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) den ersten Entwurf des Entwicklungsplans für den Ausbau der Stromübertragungsnetze bis zum Jahr 2035 vorgelegt. Bis zum 28. Februar besteht die Möglichkeit, den Entwurf zu kommentieren.

Auf Grundlage des jeweils aktuellen Szenariorahmens für die künftige Entwicklung von Stromerzeugung und Nachfrage erarbeiten die ÜNB den ersten Entwurf des Netzentwicklungsplans (NEP). Grundlage des am 29.01.2021 vorgelegten ersten Entwurfs ist der im Juni 2021 durch die Bundesnetzagentur genehmigte Szenariorahmen für das Energiesystem in den Jahren 2035 und 2040. In allen drei enthaltenen Szenarien für 2035 und im Szenario für 2040 wird von einem gegenüber heute steigenden Strombedarf ausgegangen. Zudem wird angenommen, dass die Stromerzeugung in Deutschland bis im Jahr 2050 nahezu klimaneutral sein wird. Die im fertig abgestimmten Netzentwicklungsplan enthaltenen Ausbau- und Verstärkungsvorhaben werden abschließend durch den Gesetzgeber in das Bundesbedarfsplangesetz übernommen.

Der von den ÜNB vorgelegte erste Entwurf des Netzentwicklungsplans 2035 (Version 2021) sieht gegenüber dem bisherigen Netzentwicklungsplan 2030 (Version 2019) folgende wesentlichen Anpassungen vor:

  • Das Gesamtinvestitionsvolumen für die vorgeschlagenen Onshore-Maßnahmen wird auf 72 bis 76,5 Mrd. Euro geschätzt. Diese Summe beinhaltet alle bereits in der Vergangenheit als notwendig eingestuften Ausbaumaßnahmen, die noch nicht abgeschlossen sind (Startnetz und Zubaunetz).
  • Für das "Startnetz", das sind alle Vorhaben, für das zumindest bereits das Planfeststellungsverfahren eröffnet ist, ist ein Ausbau- und Verstärkungsbedarf von 6.110 km mit einem geschätzten Investitionsvolumen von ca. 38,5 Mrd. € vorgesehen. 
  • Für das "Zubaunetz" wird je nach Szenario von einem Ausbau- und Verstärkungsbedarf auf 5.415 km (Szenario A, 2035) bis 6.070 km (Szenario C, 2035) ausgegangen.
  • Der Ausbau- und Verstärkungsbedarf an Land für das Zieljahr 2040 ist im aktuellen NEP-Entwurf noch nicht enthalten und soll in den 2. Entwurf integriert werden.
  • Für das Offshorenetz wird ein Zubaubedarf von 3.210 km bis 3.860 km bis 2035 und von etwa 5.850 km bis 2040 angenommen. Das dahinterstehende Investitionsvolumen beträgt 33 bis 38,5 Mrd. Euro bis 2035 bzw. 55 Mrd. Euro bis 2040.

Gegenüber dem aktuellen Netzentwicklungsplan ergibt sich damit eine Erhöhung des Netzausbaubedarfs. Hintergrund dafür sind vor allem die erhöhten Ausbauziele bei den erneuerbaren Energien bei gleichzeitigem Verzicht auf Kernkraft und Kohleverstromung. Ein weiterer Grund ist der angenommene Anstieg der Stromnachfrage auf 650 bis 700 TWh im Jahr 2035 durch zunehmende Nutzung von Power-to-X-Technologien, die Elektrifizierung im Wärme- und Verkehrssektor und in der Industrie sowie durch Mehrbedarf an IT-Rechenleistung.

Der Entwurf des Netzentwicklungsplans 2035 und die Informationen zur Konsultation sind auf der gemeinsamen Internetseite der ÜNB zum Netzausbau unter folgendem Link veröffentlicht. (DIHK-Fl)

 

Wasserrahmenrichtlinie: Bundesländer veröffentlichen Entwürfe der Bewirtschaftungspläne

Die Veröffentlichung der Entwürfe für den Zeitraum 2022 - 2027 dient der Öffentlichkeitsbeteiligung. Zu den Plänen gehören auch Maßnahmenprogramme, mit denen bis 2027 ein guter Zustand der Gewässer erreicht werden soll. Betroffene Bürger, Unternehmen, Kammern oder Verbände können bis in den Juni 2021 Stellung nehmen. Bis 2022 müssen die Pläne beschlossen und veröffentlicht werden.

In den Maßnahmenprogrammen werden bspw. Vorschläge für die Senkung von Stoffeinträgen in oder die Verbesserung der Struktur und Durchgängigkeit von Gewässern skizziert. Dazu können etwa zusätzliche Reinigungsstufen für Klärwerke, Gewässerrandstreifen, Renaturierungsmaßnahmen und Einschränkungen der Gewässerbenutzungen durch Schifffahrt oder Tourismus gehören. Zu den Planentwürfen haben die Länder eigene Internetseiten eingerichtet. Eine Linkliste finden Sie hier.

Die Bundesregierung hält laut Antwort auf eine Kleine Anfrage der Grünen im Bundestag an den Zielen der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) fest, sieht jedoch große Herausforderungen: "In den Jahren 2010 bis 2021, also in den ersten beiden Bewirtschaftungszeiträumen, sind nach einer Abschätzung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) fast 27 Mrd. Euro für die Umsetzung der WRRL in Deutschland angefallen. Bis zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele in allen Wasserkörpern sind in den nächsten Jahren schätzungsweise Kosten von zusätzlich ca. 35 Mrd. Euro erforderlich. Die Ambition, die Bewirtschaftungsziele der WRRL zu erreichen, wird aufrechterhalten und nicht, z. B. durch die Festlegung zahlreicher weniger strenger Ziele, aufgeweicht." (HAD)

 

Zulassung von Erneuerbare-Energien-Anlagen

Im Bundesrat beraten die Ausschüsse das Gesetzgebungsvorhaben zur Umsetzung der novellierten Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED-II). Damit sollen Genehmigungsverfahren für Erneuerbare- Energien-Anlagen (EE-Anlagen) nach BImSchG und WHG über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden können. Diese muss ein Verfahrenshandbuch veröffentlichen und einen Zeitplan erstellen. Der Regierungsentwurf enthält zudem einen neuen Passus zum Repowering.

Das Gesetzgebungsvorhaben betrifft EE-Anlagen, die Zulassungen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und Wasserhaushaltsgesetz (WHG) benötigen. Dies sind insbesondere Anlagen zur Nutzung von Wind oder Wasserkraft, Biomasse oder Erdwärme.

Der DIHK hat im September 2020 eine Stellungnahme zu den Referentenentwürfen abgegeben und insbesondere weitergehende Vorschläge zur Beschleunigung von Zulassungsverfahren im BImSchG und WHG unterbreitet. Viele Unternehmen hatten die mögliche positive Wirkung einer einheitlichen Stelle zur Beschleunigung der Verfahren bezweifelt.

Im Vergleich zum Referentenentwurf werden die Regelungen im Regierungsentwurf nun geringfügig angepasst. Im WHG und BImSchG werden einige Klarstellungen vorgenommen. Statt in der 9. BImSchV (Genehmigungsverfahren) und 12. BImSchV (StörfallV) sollen die Regelungen zur einheitlichen Stelle nun im BImSchG umgesetzt werden.

Neu ist ein Zusatz zum Repowering in § 16f BImSchG, der besonders für Windkraftanlagen relevant werden könnte. Danach sollen „im Genehmigungsverfahren nur Anforderungen geprüft werden, wenn durch das Repowering nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können“. Ein Erörterungstermin soll dann entfallen.

Die Ausschüsse im Bundesrat haben im Januar Änderungsanträge eingebracht. Das Plenum wird darüber am 12.02. abstimmen. Danach wird sich der Bundestag mit dem Gesetzgebungsverfahren beschäftigen. Die Drucksachen zu dem Gesetzgebungsverfahren finden Sie unter diesem Link. (DIHK-HAD)

 

Neue BMU-Förderrichtlinie "Dekarbonisierung in der Industrie"

Seit dem 1. Januar 2021 ist die neue BMU-Förderrichtlinie "Dekarbonisierung in der Industrie" in Kraft getreten. Förderfähig sind Projekte in energieintensiven Industrien mit prozessbedingten Emissionen, mit dem Ziel, die Treibhausgasemissionen möglichst weitgehend und dauerhaft zu reduzieren. Zwei Milliarden Euro stehen dafür bis 2024 zur Verfügung. 

Energieintensiven Branchen, wie der Stahl-, Zement-, Kalk,- und Chemieindustrie, soll dabei geholfen werden, schwer vermeidbare, prozessbedingte Treibhausgasemissionen durch den Einsatz von Klimaschutztechnologien umfangreich und dauerhaft zu reduzieren. Die Förderrichtlinie finden Sie hier.  

Antragsberechtigt sind Unternehmen sowie Konsortien von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, wenn sie einer Branche angehören, die vom Anwendungsbereich des EU-Emissionshandels erfasst wird und prozessbedingte Emissionen aufweist. Der Antragsteller muss Anlagen planen oder betreiben, die nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt werden. Zudem muss sich eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland befinden und die Umsetzung des Förderprojekts in Deutschland geplant sein. 

Ansprechpartner für das Förderprogramm ist das Kompetenzzentrum Klimaschutz in energieintensiven Industrien (KEI) in Zusammenarbeit mit dem Umweltbundesamt (UBA).  

Weitere Informationen erhalten Sie hier. (DIHK-Gol, tb)  

 

Aktuelles aus Europa und der Welt

„Green Deal“ der EU geht in die Umsetzung

Viele Unternehmen haben mit den Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie zu kämpfen. Und auch im nun neuen Jahr werden die wirtschaftlichen Auswirkungen viele Betriebe weiterhin belasten. Die Europäische Union (EU) hat deshalb zahlreiche Maßnahmen getroffen, um die Unternehmen zu unterstützen. Beispielsweise wurden beihilferechtliche Vorgaben so angepasst, dass die Mitgliedstaaten ihre Hilfsprogramme für die Wirtschaft schnell umsetzen konnten. Zudem hat die EU einen eigenen Finanztopf aufgelegt, der Investitionen der Staaten für den wirtschaftlichen Wiederaufschwung nach der Krise befördern soll.

Gleichzeitig bekräftigt die EU die Absicht, an ihrem ambitionierten politischen Programm zum klima- und umweltfreundlichen Umbau der europäischen Wirtschaft festzuhalten. Beim sogenannten “Green Deal” kam es schon im vergangenen Jahr trotz Corona nur vereinzelt zu Verzögerungen. Bei zentralen Gesetzgebungsvorhaben wurden wichtige Fortschritte erzielt. Sowohl die 27 Regierungen im Rat als auch das Europäische Parlament haben sich darauf verständigt, die Klimaziele der Europäischen Union anzuheben. Beide wollen im Klimagesetz der EU das langfristige Ziel verankern, die Europäische Union bis zum Jahr 2050 zum ersten klimaneutralen Staatenverbund zu machen. In den nächsten Monaten werden Rat und Parlament über die Anhebung des CO2-Reduktionsziels für das Jahr 2030 verhandeln. Niemand bezweifelt, dass die EU weit über die bisher angestrebten 40 Prozent CO2-Einsparung gegenüber 1990 hinausgehen wird.

Darauf aufbauend wird das Jahr 2021 stark im Lichte konkreter Maßnahmen stehen, die die Europäische Kommission zur Erreichung der ambitionierten klima- und umweltpolitischen Ziele des Green Deal vorlegen wird. Bereits im Juni wird die Brüsseler Behörde die Anpassung einer Vielzahl von EU-Gesetzen vorschlagen, um höheren Klimazielen Rechnung zu tragen. Viele dieser Reformen betreffen die deutschen Unternehmen sehr konkret. Die geplante schnellere Verknappung der Zertifikate im Europäischen Emissionshandelssystem (EU ETS) wird zu höheren CO2-Kosten für knapp 2.000 deutsche Kraftwerke und Feuerungslagen der Industrie führen und die Suche nach technologischen Alternativen antreiben. Die betroffenen Industriebetriebe stehen oft am Anfang langer Wertschöpfungsketten. Spezifische Vorschläge werden auch zur Ausweitung des EU ETS erwartet, dessen Rolle als zentrales Klimaschutzinstrument laut Kommission gestärkt werden soll. Für die einzelnen Mitgliedstaaten könnte Brüssel zusätzlich neue verbindliche Ziele für die Sektoren vorschlagen, die bislang nicht vom EU ETS erfasst werden, wie Gebäude und Verkehr. Diese in Form jährlicher Emissionsbudgets festgelegten verbindlichen Grenzen zwingen die Staaten, ihrerseits nationale Maßnahmen zu ergreifen, die viele Betriebe betreffen, wie beispielsweise der seit Januar in Deutschland greifende Brennstoffemissionshandel.

Für einige energie- und handelsintensive Sektoren, wie beispielsweise Stahl und Zement, soll ein CO2-Grenzausgleichssmechanismus eingeführt werden. Vermieden werden soll dadurch, dass diese Branchen aufgrund steigender CO2-Preise innerhalb der EU gegenüber Konkurrenten außerhalb der EU Wettbewerbsnachteile erleiden und Wertschöpfung in Drittländer abwandert, wo dann oft sogar höhere CO2-Emissionen anfallen. Für die Automobilindustrie zeichnet sich eine erneute Anpassung der CO2-Normen für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge sowie die Festlegung neuer Abgasnormen ab. Strengere CO2-Flottengrenzwerte und eine neue “Euro7”-Norm würde den Markthochlauf der Elektrofahrzeuge beschleunigen.

Angekündigt für Juni 2021 sind ebenfalls Reformvorschläge für die Richtlinien zu erneuerbaren Energien, zur Energieeffizienz und zur Gebäudeenergieeffizienz. Gemein ist den Vorhaben, dass die Ziele für den Ausbau der erneuerbaren Energien und die Steigerung der Energieeffizienz an die höheren europäischen Klimaschutzziele angepasst werden sollen. Die Bundesregierung wird folglich die gerade erst erhöhten Ziele für den Ausbau der erneuerbaren Energien erneut auf den Prüfstand stellen. Zu erwarten sind außerdem strengere Vorgaben zum Einsatz erneuerbarer Energien in verschiedenen Endverbrauchssektoren, wovon auch deutsche Betriebe direkt betroffen wären.

Im Mittelpunkt umweltpolitischer Vorhaben im Jahr 2021 steht im Zusammenhang mit dem „Green Deal“ die Förderung der Kreislaufwirtschaft. So hat die Europäische Kommission angekündigt, im vierten Quartal dieses Jahres einen neuen Rechtsrahmen für nachhaltige Produkte sowie einen Vorschlag zur Überarbeitung der Ökodesign-Richtlinie vorlegen zu wollen. Unternehmen werden die Gestaltung und Herstellung ihrer Produkte erheblich anpassen müssen. Viele Produktportfolios werden sich nach den Plänen der Europäischen Kommission noch stärker an Regelungen zur Nachhaltigkeit orientieren müssen. Dem Ziel der weiteren Stärkung der Kreislaufwirtschaft unterfallen auch Verpackungen oder Batterien. Neue Vorgaben zu deren Gestaltung und Wiederverwendbarkeit werden auf EU-Ebene im Jahr 2021 ebenfalls weiter vorangetrieben.

Darüber hinaus will sich die Kommission im begonnenen Jahr der weiteren Reduzierung der Schadstoffemissionen in die Umwelt annehmen. So ist für März die Vorlage eines Aktionsplans zu sogenannten Nullschadstoff-Ambition vorgesehen, welche sich auf die Bereiche Luft, Wasser und Böden bezieht. Konkret stehen damit etwa Überlegungen zur Überarbeitung der Luftqualitätsrichtlinien oder der Industrieemissionsrichtlinie in Verbindung. Unternehmen müssen sich damit mittelfristig unter Umständen auf weitere Reduktionsvorgaben hinsichtlich Emissionen und damit auf Anpassungen von Produktionsprozessen einstellen. (DIHK-MH)

 

EU-Klimaschutzgesetz: Umweltminister verabschieden Position der 27 Regierungen

Nach der Einigung der Staats- und Regierungschefs auf ein höheres 2030-Klimaziel haben die Umweltminister bei ihrer Sitzung am 17.12.2020 die Position der Regierungen zum Vorschlag der EU-Kommission verabschiedet. In den nächsten Monaten verhandelt der Rat nun mit dem Europaparlament die finale Ausgestaltung des Gesetzes. Die höheren Klimaziele der EU werden weitreichende Auswirkungen auf die gewerbliche Wirtschaft haben.

Die Verabschiedung der Verhandlungsposition der Regierungen durch die Umweltminister war möglich geworden, nachdem sich die Staats- und Regierungschefs beim EU-Gipfel am 10. und 11. Dezember 2020 auf eine Anhebung des 2030-Klimaziels von 40 auf 55 Prozent gegenüber 1990 geeinigt hatten.

Das Europäische Parlament hat sich bereits im Oktober 2020 für eine Anhebung des 2030-Klimaziels der EU auf 60 Prozent ausgesprochen.

Die Europäische Kommission hat im März 2020 im Rahmen des Green Deal einen Verordnungsvorschlag für ein europäisches Klimagesetz vorgelegt und diesen im September 2020 um einen Vorschlag für die Anhebung des 2030-Klimaziels von 40 auf 55 Prozent gegenüber 1990 ergänzt. Der Entwurf sieht neben einem höheren 2030-Klimaziel vor, dass die Europäische Union sich für das Jahr 2050 das Ziel setzt, treibhausgasneutral zu werden. Dieses langfristige Ziel wird vom Europäischen Parlament und Mitgliedstaaten im Rat unterstützt.

Im Juni 2021 wird die Kommission eine Vielzahl an Gesetzgebungsvorschlägen vorlegen, um die geforderten, zusätzlichen CO2-Einsparungen tatsächlich zu erreichen. Unter anderem soll das Europäische Emissionshandelssystem (EU ETS) reformiert werden, indem die Menge der für Unternehmen zur Verfügung stehenden Zertifikate schneller verknappt wird als bislang geplant. Der DIHK hat im September eine Analyse der Auswirkungen der Zielverschärfung auf die Unternehmen vorgelegt.

Am 17. Dezember 2020 hat die Europäische Union bereits ein auf 55 Prozent erhöhtes 2030-Klimaziel an die Vereinten Nationen gemeldet. Das Pariser Übereinkommen sieht vor, dass die Vertragsstaaten ihre Klimaschutzzusagen - die sog. "national festgelegten Beiträge" - regelmäßig aktualisieren. U. a. waren die Vertragsstaaten angehalten, die bestehenden Zusagen im Jahr 2020 zu aktualisieren. (DIHK-JSch)

 

CO2-Grenzausgleich: Industrieausschuss des Europaparlaments empfiehlt Auslaufen der freien Zuteilung

Die Europaabgeordneten fordern in ihrem am 15. Dezember 2020 verabschiedeten Bericht, die freie Zuteilung von Zertifikaten für Sektoren, die zukünftig dem Grenzausgleich unterliegen, nur übergangsweise zu erhalten. Der federführende Umweltausschuss wird sich Ende Januar positionieren.

Die Europäische Kommission plant, bereits im Juni 2021 im Rahmen des Green Deal einen konkreten Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen. Die Folgenabschätzung ist bereits in Arbeit. 

In ihrem Initiativbericht, der rechtlich nicht bindend ist, unterstützen die Abgeordneten des Industrieausschusses des Europäischen Parlaments das Vorhaben der Kommission. 

Konkret fordern die Parlamentarier, den Mechanismus in einer "Testphase" zunächst für handelsintensive Sektoren mit dem größten CO2-Fußabdruck einzuführen. Im Text erwähnt werden Stahl, Zement, Aluminium, der Stromsektor sowie die Kunststoffindustrie, die Chemieindustrie und Düngemittelhersteller.   

Die Kommission wird zudem aufgefordert, die Möglichkeit zu prüfen, den Mechanismus mit einem schrittweisen Auslaufen der freien Zuteilung zu verbinden. Letztere solle nur übergangsweise bestehen bleiben, bis der Mechanismus vollständig eingeführt und wirksam sei. 

Bewertet werden soll nach Ansicht des Industrieausschusses darüber hinaus, ob für Unternehmen mit einer besonders klimafreundlichen Produktion, die aus der EU heraus in Drittländer exportieren, Rabatte möglich wären. 

Zur spezifischen Ausgestaltung des Mechanismus äußern sich die Abgeordneten nicht und verweisen stattdessen auf die Notwendigkeit einer umfassenden Bewertung aller Optionen in einer Folgenabschätzung.

Die Parlamentarier erwarten sich von einem CO2-Grenzausgleich einen Schub für den internationalen Klimaschutz. Zugleich könne so die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie geschützt werden. (DIHK-JSch)

 

Green Deal: Umweltausschuss fordert CO2-Grenzausgleich ab 2023

Die Abgeordneten haben sich am 5. Februar 2021 für die Einführung eines CO2-Grenzausgleichsmechanismus im Jahr 2023 ausgesprochen. Die freie Zuteilung im Europäischen Emissionshandel soll im Gegenzug "schnell" auslaufen.

Gefordert wird im Bericht des Umweltausschusses des Europäischen Parlaments, der Anfang März im Plenum des Parlaments zur Abstimmung gestellt wird, zudem die Anlehnung des Mechanismus an das Europäische Emissionshandelssystem. 

Unterstrichen wird im Bericht auch, dass die Höhe des Ausgleichs sich an der CO2-Intensität des Importprodukts orientieren müsse. Sowohl direkte und indirekte CO2-Emissionen sollten berücksichtigt werden. Bei Produkten, die klimafreundlich hergestellt werden, fiele daher keine Belastung an. 

Die Abgeordneten fordern, alle Produkte aus bislang im EU ETS erfassten Sektoren in den Mechanismus zu integrieren. In einem ersten Schritt sollen ab 2023 der Stromsektor und energieintensive Branchen, wie Zement, Stahl, Aluminium, Raffinerien, Papier, Glas, Chemikalien und Düngemittel, erfasst werden.

Die Kommission wird aufgefordert, die Möglichkeit von Rabatten für europäische Exporteure, die über die effizientesten Anlagen verfügen, zu erwägen - insofern diese zum Klimaschutz beitragen und mit den Regeln der Welthandelsorganisation vereinbar sind.

Die Europäische Kommission plant, im Juni 2021 einen Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen. Durch den CO2-Grenzausgleichsmechanismus soll verhindert werden, dass die Produktion energieintensiver Güter in Drittländer abwandert, solange die Handelspartner der Europäischen Union keine mit der EU vergleichbare Klimapolitik umsetzen. 

Der Bericht gilt als Empfehlung an die Europäische Kommission, entfaltet aber keine rechtliche Wirkung. (DIHK-JSch)

 

Umweltrat spricht sich gegen Überarbeitung der WRRL aus

Mit einer entsprechenden Positionierung des Parlaments selber ist noch in diesem Jahr zu rechnen.

Nach Ansicht der Ausschussmitglieder müssten die Bemühungen zur Verbesserung des Zustands der Gewässer in der EU noch intensiviert werden. Die WRRL habe sich als Rechtsakt jedoch bewährt. Sollte sich das EU-Parlament diese Position in den kommenden Wochen im Rahmen einer Entschließung zu eigen machen, würde daraus allerdings keine rechtsverbindliche Wirkung ergeben.

Die Mitteilung des Umweltausschusses finden Sie unter www.europarl.europa.eu. (DIHK-MH)

 

CO2-Emissionshandel | EU ET: Freie Zuteilung für das Jahr 2021 erst im 2. Quartal

Geplant ist aktuell, im Februar einen Beschluss über die neuen Benchmarks zu fällen. Diese sind Grundlage für die Berechnung der freien Zuteilung.

In einer Mitteilung erläutert die Europäische Kommission, dass die Verzögerung keine Auswirkung auf die Ausstattung der Unternehmen mit freien Zertifikaten habe. Die im Jahr 2021 zugeteilten Zertifikate können erst im Jahr 2022 zur Deckung der CO2-Emissionen genutzt werden. Für die am 30. April 2021 fällige Abgabepflicht (für das Jahr 2020) im EU ETS können nur Zertifikate aus der laufenden dritten Handelsperiode genutzt werden (2013 - 2020). 

Die Verifizierung der von den Mitgliedstaaten fristgerecht an die Kommission übermittelten Emissionsdaten dauert noch an und erklärt die Verzögerung. Auf Grundlage dieser Daten werden die Benchmarks aktualisiert, unter Anwendung der in der für die 4. Handelsperiode (2021 - 2030) novellierten Regeln. 

Vor der finalen Entscheidung über die freie Zuteilung wird die Kommission auch über die Anwendung des sektorübergreifenden Korrekturfaktors entscheiden. Dieser kommt zur Anwendung, wenn der von den Mitgliedstaaten gemeldete Bedarf an Zertifikaten für die freie Zuteilung den in der EU-ETS-Richtlinie vorgesehenen Zuteilungsanteil überschreitet. In einem solchen Fall wird die freie Zuteilung für alle Sektoren entsprechend gekürzt. (DIHK-JSch)

 

Kreislaufwirtschaft: EU–Kommission schlägt neue Regeln für Batterien vor

Damit setzt sie eine Ankündigung aus dem Green Deal um. Der Vorschlag enthält diverse Vorgaben unter anderem zur Gestaltung von Batterien.

Der Vorschlag betrifft alle Typen von Batterien. Im Fokus des Entwurfs steht vor allen Dingen die Nachhaltigkeit beziehungsweise der gesamte Lebenszyklus und das Recycling von Batterien. So schlägt die Kommission verbindliche Vorgaben etwa für den Material – und Rezyklateinsatz, die Haltbarkeit, die Sammlung oder das Recycling von Batterien in der EU vor. Industrie– und Traktionsbatterien müssten demnach ab Juli 2024 wiederaufladbar sein.

Die Sammelquote soll demnach auf 65 Prozent im Jahr 2025 und auf 70 Prozent im Jahr 2030 steigen. Industriebatterien etwa müssten hingegen vollständig gesammelt werden. Für Kobalt, Lithium oder Nickel etwa werden hohe Verwertungsgerade beim Recycling festgesetzt. 

Die Mitteilung sowie den Verordnungsentwurf der EU-Kommission finden Sie gemeinsam mit einem Fragen – Antwort – Katalog zum Kommissionsvorschlag unter ec.europa.eu. (DIHK-MH)

 

EU-Kommission genehmigt zweites europäisches IPCEI-Batterieprojekt

Die EU-Kommission hat das von Deutschland koordinierte zweite europäische Großvorhaben zur Batteriezellfertigung mit dem Titel „European Battery Innovation - EuBatIn“ genehmigt. Dadurch können elf Unternehmen mit Standorten in Deutschland durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und insgesamt 42 Unternehmen aus zwölf Mitgliedstaaten von ihren jeweiligen Regierungen gefördert werden. 

EuBatIn zielt darauf ab, knappe Rohstoffe, wie Kobalt und Graphit, in Lithium-Ionen-Batterien zu minimieren oder zu ersetzen sowie die Entwicklung neuer Batterietypen voranzutreiben. Durch die nun erteilte Beihilfegenehmigung können seitens des BMWi die Unternehmen ACI Systems, Alumina Systems, BMW, Cellforce Group, ElringKlinger, Liofit, Manz, Northvolt, SGL Carbon, Skeleton Technologies und Tesla gefördert werden. Teil dieses europäischen IPCEI-Projektes sind ebenfalls Spanien, Frankreich, Belgien, Österreich, Italien, Polen, Schweden, Finnland, die Slowakei, Kroatien und Griechenland. Die zwölf EU-Mitgliedstaaten werden in den kommenden Jahren bis zu 2,9 Milliarden Euro an Finanzmitteln zur Verfügung stellen. Zusätzlich sollen private Investitionen von neun Milliarden Euro mobilisiert werden. Zahlreiche länderübergreifende Kooperationen sind vorgesehen.  

IPCEI steht für Important Project of Common European Interest. Dabei handelt es sich um ein grenzüberschreitendes, wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse, das staatlich gefördert wird. Die 42 Teilnehmer, darunter auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU), werden untereinander und mit über 150 externen Partnern aus Europa (z. B. Hochschulen, öffentliche Forschungseinrichtungen und KMU) in rund 300 geplanten Projekten zusammenarbeiten. Die Laufzeit des Gesamtvorhabens endet voraussichtlich 2028.  

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite des BMWi oder bei der Europäischen Kommission.  (DIHK-Gol, Gosau) 

 

Vereinigtes Königreich: UK schafft eigenen Emissionshandel nach Brexit

In einem White Paper des Energieministeriums wird ein System angekündigt, dass sich stark am bestehenden EU ETS orientiert. Der lineare Reduktionsfaktor soll hingegen über den im EU ETS bestehenden hinausgehen. Erwogen wird auch eine Ausweitung auf Sektoren, die vom EU ETS aktuell nicht erfasst werden. Mit welchen anderen Handelssystemen eine Verknüpfung angestrebt wird, bleibt offen. Die regulatorischen Vorarbeiten zur Schaffung des neuen, nationalen ETS haben bereits begonnen. (DIHK-JSch)

 

Grenzüberschreitende Abfallverbringung: Neue Beschränkung von Kunststoffabfallexporten ab Januar 2021

Entsprechende Beschränkungen hatte die Kommission als Teil des Green Deal angekündigt. Die Mitteilung der Kommission zu den neuen Beschränkungen mit weiteren Ausführungen finden Sie hier.

Bezügliche Informationen des Bundesumweltministeriums finden Sie www.bmu.de. (DIHK-MH)

 

Österreich: Leitfaden zur Einstufung von Kunststoffabfällen für den Export

Hintergrund ist, dass zum 1. Januar 2021 per Delegierter Verordnung im Rahmen der EU-Verordnung über die Verbringung von Abfällen neue Einträge für Kunststoffabfälle eingeführt wurden. Durch diese Änderungen der entsprechenden Anhänge der Verordnung sollen Grenzkontrollen erleichtert werden. 

Den Leitfaden des österreichischen Bundesministeriums für Umwelt finden Sie hier. (DIHK-MH)

 

Schweden: Neuerungen der Verpackungsverordnung

Zum Jahreswechsel sind in Schweden einige Bestimmungen der neuen Verpackungsverordnung in Kraft getreten. Dazu zählen die Registrierungs- und Auskunftspflicht an die Behörden. Außerdem sind ab 2021 auch ausländische Onlineshops betroffen. Die neuen Regelungen treten in mehreren Schritten in Kraft.

Ziel der Neuregelung ist es, die anfallenden Mengen an Verpackungsabfall zu reduzieren, indem die Hersteller von verpackten Waren mehr Verantwortung für das Einsammeln und Recyceln übernehmen müssen.

Die neue Verordnung betrifft vor allem Hersteller von verpackten Waren aller Art, die auf dem schwedischen Markt vertrieben werden, aber auch Kommunen und Betreiber von Sammel- und Recyclingsystemen müssen sich auf Veränderungen einstellen.

Mehr Informationen und Details zu den neuen Vorgaben finden Sie hier. (DIHK-EW)

 

Vereinigtes Königreich: REACH und Brexit - Nicht alle Stoffregistrierungen übertragen

Von den 2140 REACH-Registranten im Vereinigten Königreich haben 80 Prozent die Übertragung ihrer Registrierungen in die EU bis zum Ende des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 jedenfalls begonnen oder abgeschlossen, so die ECHA.

Ist die Übertragung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen (gilt für 237 Stoffe), werden die EU-Nachfolger daran erinnert, die Übertragung so bald wie möglich zu akzeptieren. Wenn die Übertragung nicht bis zum 31. März 2021 abgeschlossen ist, wird die Übertragung storniert und die Registrierung widerrufen. Das bedeutet, dass die Registranten den Stoff nicht mehr legal auf dem EU-Markt in Umlauf bringen können, so die Mitteilung der ECHA weiter.

Die Liste der Stoffe, die nur von britischen Unternehmen registriert wurden, ist auf der Website der ECHA verfügbar.

Die Mitteilung der ECHA finden Sie hier. (DIHK-MH)

 

Luft- und Wasserreinhaltung: Behandlung von Oberflächen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln

Die Europäische Kommission hat die Schlussfolgerungen zum revidierten BVT-Merkblatt "Oberflächenbehandlung unter Verwendung von organischen Lösemitteln" (STS BREF) mit Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2009 veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten müssen die Anforderungen zur Einhaltung der Emissionsbandbreiten innerhalb von 4 Jahren umsetzen. In Deutschland werden Anpassungen der Abwasserverordnung und zur TA Luft wahrscheinlich.

Betroffen von den Regelungen sind viele Unternehmen bspw. in der Automobil-, Chemie-, Elektro- und Metallindustrie, die organische Lösemittel zur Behandlung von Oberflächen verwenden. Der Text des Durchführungsbeschlusses kann auf dem Online-Portal zum EU-Recht abgerufen werden - siehe Link. (DIHK-HAD)

 

KWK-Eigenversorgungsanlagen zwischen 1 und 10 MW müssen EEG-Umlage nachzahlen

Zu den KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung zwischen 1 und 10 MW, die ganz oder teilweise zur Eigenversorgung genutzt werden, gab es eine Einigung mit der EU. Die Rahmenbedingungen werden auch ohne die Regelungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes deutlich schlechter. Zudem müssen sich die Betriebe auf Nachzahlungen einstellen.

Konkret sieht die Regelung für die Vergangenheit wie folgt aus (§ 61d EEG 2021): 

Für 2018 müssen für die ersten 3.500 Vollbenutzungsstunden (vbh) zur Eigenversorgung nur 40 Prozent der EEG-Umlage bezahlt werden, wenn die Anlage zwischen dem 1. August 2014 und dem 31.12.2017 erstmals zur Eigenversorgung genutzt wurde. 

Für 2019 müssen für die ersten 3.500 vbh zur Eigenversorgung nur 40 Prozent der EEG-Umlage bezahlt werden, wenn die Anlage 2016 oder 2017 erstmals zur Eigenversorgung genutzt wurde.

Für 2020 müssen für die ersten 3.500 vbh zur Eigenversorgung nur 40 Prozent der EEG-Umlage bezahlt werden, wenn die Anlage 2017 erstmals zur Eigenversorgung genutzt wurde.

Unter diesen Rahmenbedingungen zu wenig gezahlte EEG-Umlage wird von den Netzbetreibern mit der nächsten Umlagenabrechnung zurückgefordert (Nachzahlung).  

Ansonsten gilt ab 2021 einheitlich folgende Regelung:

Die EEG-Umlage wird für die ersten 3.500 vbh auf 40 Prozent der EEG-Umlage begrenzt. Ab der 3.501 vbh müssen 160 Prozent EEG-Umlage gezahlt werden, sodass bei 7.000 vbh die volle Umlage anfällt. Höher als 100 % wird die EEG-Umlage für über 7.000 vbh hinausgehende vbh nicht. Die Regelung gilt nicht für Anlagen, die zu einem Unternehmen einer Branche nach Anhang 4 Liste 1 EEG gehören. (DIHK-Bo)

 

TEN-E Verordnung: Kommissionsvorschlag schließt Erdgasinfrastruktur aus

Die Europäische Kommission hat am 15. Dezember 2020 ihren Vorschlag für die Reform der Verordnung über die transeuropäische Energieinfrastruktur vorgelegt. Auf die Liste der Projekte von gemeinsamem Interesse (PCI) sollen ab 2023 keine rein fossilen Erdgasprojekte mehr aufgenommen werden. Als neue Schwerpunkte sollen Wasserstoffinfrastruktur und Netze zur Anbindung von Offshore-Windparks definiert werden.

Mit ihrem Reformvorschlag verfolgt die Europäische Kommission vor allem das Ziel, die Verordnung im Rahmen des Green Deal stärker an den klimapolitischen Zielen der EU auszurichten. So soll sichergestellt werden, dass die durch die Verordnung in ihrer Realisierung begünstigten Energieinfrastrukturprojekte zum Ziel der Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2050 beitragen. Alle Projekte müssten Nachhaltigkeitskriterien erfüllen und keine signifikant negativen Umweltauswirkungen haben.

Fernleitungen, die allein auf den Transport von Erdgas und Erdöl ausgelegt sind, sollen vor diesem Hintergrund nicht mehr als Projekte von gemeinsamem Interesse (PCI) deklariert werden können.

Diese Neuregelung würde für die Aufstellung der sechsten PCI-Liste gelten, die Ende 2023 ansteht. PCI-Vorhaben profitieren von Sonderregelungen, die ihre Planung und Realisierung beschleunigen sollen. Zudem können sie über das europäische Finanzinstrument „Connecting Europe Facility“ finanziell unterstützt werden. Der Prozess zur Erstellung der PCI-Liste wird von den Netz- und Fernleitungsbetreibern auf europäischer Ebene koordiniert. Die finale Liste wird von der Europäischen Kommission bestimmt.

Als neue Schwerpunkte für die Entwicklung grenzüberschreitender Energieinfrastruktur schlägt die Kommission Stromnetze zur Anbindung von Offshore-Windparks und Wasserstoffinfrastruktur (Netze, Speicher und Elektrolyseure) vor. Bei Wasserstoff liegt der Fokus zwar auf grünem, per Elektrolyse aus Ökostrom hergestellten Wasserstoff, allerdings wird anderen Herstellungsverfahren der Zugang zu den PCI-Projekten nicht verwehrt. Zudem sollen auch Projekte mit Drittländern erstmals erfasst werden können, wenn diese im gegenseitigen Interesse liegen.

Als neue Projektkategorie werden intelligente Gasnetze in die Verordnung aufgenommen. Hierbei soll es vornehmlich um die Umrüstung bestehender Infrastruktur gehen, um erneuerbare und CO2-arme Gase in diese Netze zu integrieren und einen Beitrag zur Sektorenkopplung zu leisten. Bei den intelligenten Stromnetzen sollen zukünftig mehr Projekte von der TEN-E-Verordnung erfasst werden.

Schließlich sollen die Strom- und Gasnetzbetreiber bei der Planung der Energieinfrastruktur in Zukunft noch enger zusammenarbeiten, um die Sektorkopplung voranzubringen. Zudem schlägt die Kommission vor, ihr eigenes Mitspracherecht und die Kontrolle der Regulierungsbehörden zu stärken. (DIH-JSch)

 

Innovationsfonds der EU: Kommission eröffnet Ausschreibung für kleinere Projekte

Die Europäische Kommission hat am 1. Dezember einen "call for proposals" veröffentlicht. Bis zum 10. März 2021 können sich einzelne Unternehmen oder Konsortien um Zuschüsse für innovative Projekte, vornehmlich im Bereich Dekarbonisierung der Industrie (inkl. CCU/CCS), erneuerbare Energien und Energiespeicher, bewerben.

Insgesamt werden über den Innovationsfonds der EU, der sich aus Einnahmen aus dem EU-Emissionshandel speist, im Rahmen dieser Ausschreibung 100 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.

Die Zuschüsse für einzelne Projekte liegen zwischen 2,5 Millionen und 7,5 Millionen Euro. Bis zu 60 Prozent der Kapitalkosten können finanziert werden

Detailliertere Informationen sowie die Ausschreibungsunterlagen finden Sie auf der Webseite der Innovation and Networks Executive Agency. Zudem können Sie auf der Webseite der Europäischen Kommission die Aufzeichnung eines Webinars abrufen.

Das Gesamtvolumen des Innovationfonds für die Periode 2021 bis 2030 wird auf 10 Milliarden Euro geschätzt. Die genaue Mittelausstattung hängt von der Preisentwicklung im EU ETS ab. Ein Call für größere Projekte mit einem Gesamtvolumen von einer Milliarde Euro wurde bereits ab Mitte 2020 bis Ende Oktober 2020 durchgeführt. (DIHK-JSch)

 

Europäische Außenminister fordern Ende der Kohleverstromung weltweit

Bei ihrem virtuellen Ratstreffen am 25. Januar 2021 haben sich die Außenminister der 27 Mitgliedstaaten in unverbindlichen Schlussfolgerungen zudem für ein Auslaufen aller Subventionen für fossile Energieträger "entlang einer klaren Zeitachse" ausgesprochen.

Die Forderung nach einem Ende der Kohleverstromung bezieht sich auf Kraftwerke, die das anfallende CO2 nicht abscheiden und speichern (CCS).

Die Außenminister begrüßen zudem den anstehenden Kommissionsvorschlag für ein CO2-Grenzausgleichsmechanismus und unterstreichen die Bedeutung von nationalen und internationalen Kohlenstoffmärkten.

Schließlich kündigen die Außenminister an, diplomatische Anstrengungen zu unternehmen, um Erdgas- und Ölprojekte in Drittländern auszubremsen. Grundsätzliches Ziel ist es, die Außen- und Sicherheitspolitik der EU stärker an den Zielen des Green Deal der EU auszurichten.

Sie können die Ratsschlussfolgerungen zur Energie- und Klimadiplomatie hier abrufen. (DIHK-JSch) 

 

Eurostat veröffentlicht Tool zum Vergleich der Strom- und Gaspreise in Europa

Das Statistische Amt der Europäischen Union, Eurostat, bietet ein neues interaktives Tool, über das Strom- und Gaspreise in Europa für verschiedene Verbrauchsklassen verglichen werden können.

Sie finden das Tool auf der Eurostat-Webseite. (DIHK-JSch)

 

Klimapolitik: China startet nationalen Emissionshandel ohne "Cap"

Das System ist seit dem 1. Februar 2021 in Kraft. Es erfasst ca. 2.200 Kraftwerke und Eigenerzeugungsanlagen aus der energieintensiven Industrie.

Der Emissionshandel, seit 2011 in Vorbereitung, sollte ursprünglich bereits im Jahr 2017 starten. Bislang gab es lediglich Pilotprojekte in einigen Provinzen und Städten.

Das chinesische Emissionshandelssystem unterscheidet sich grundlegend vom Europäischen Emissionshandelssystem (EU ETS). 

So wird keine feste Obergrenze ("Cap") für die Emissionsmenge festgelegt. Stattdessen wird bei einer Ausweitung der Produktion die Grenze angehoben. Ziel ist damit - anders als im EU ETS - keine absolute Senkung der Treibhausgasemissionen, sondern die Reduktion der Treibhausgasintensität der Produktion. Die Kraftwerke erhalten zudem die meisten Zertifikate frei zugeteilt. Für die großen und effizienteren Kohlekraftwerke rechnen Analysten gar mit einer freien Zuteilung, die den Bedarf zu 100 Prozent abdeckt. In der EU erhalten Kraftwerke seit 2013 für die bei der Stromproduktion anfallenden Emissionen keine freie Zuteilung mehr. 

Darüber hinaus erfasst das chinesische ETS aktuell ausschließlich Kraftwerke, die zur Stromerzeugung genutzt werden. Das EU ETS umfasst auch Feuerungsanlagen der energieintensiven Industriebranchen (Stahl, Chemie, Aluminium etc.), die im globalen Wettbewerb stehen. Über den Zeitpunkt der Ausweitung des chinesischen ETS auf Industrieanlagen liegen aktuell keine Informationen vor. 

Anlagenbetreiber in China können in begrenztem Maße auf chinesische Projektgutschriften zurückgreifen, um ihren Zertifikatebedarf zu decken. Emissionen der Kraftwerke werden damit u. a. durch Investitionen in die Aufforstung oder in erneuerbare Stromerzeugungsanlagen kompensiert. Die EU hat entschieden, ab der 4. Handelsperiode (2021 - 2030) im EU ETS keine Projektgutschriften mehr zuzulassen.

Die Europäische Union hat China bei der Vorbereitung seines Emissionshandelssystems im Rahmen einer bilateralen Kooperation unterstützt. 

In den Jahren 2000 bis 2018 hat sich die installierte Kohlekraftwerksleistung in China auf 1.007 GW vervierfacht. Gleichzeitig hat sich der durchschnittliche Wirkungsgrad signifikant verbessert. Auch im Jahr 2020 wurden weitere neue Kohlekraftwerke geplant. 

China will die eigenen Treibhausgasemissionen ab dem Jahr 2030 senken und bis zum Jahr 2060 CO2-neutral werden. (DIHK-JSch)

 

Portugiesische EU-Ratspräsidentschaft: Green Deal bleibt Top-Priorität

Der Green Deal steht im Zentrum der umwelt-, klima- und energiepolitischen Agenda der Ratspräsidentschaft, die Portugal am 1. Januar 2021 für die nächsten sechs Monate übernommen hat.  

Dies betrifft konkret etwa die Bereiche der Kreislaufwirtschaft oder der Chemikalien. So sieht das Arbeitsprogramm vor, verschiedene Maßnahmen des Aktionsplans Kreislaufwirtschaft der EU-Kommission zum Beispiel hinsichtlich der nachhaltigen Produktgestaltung vorantreiben zu wollen. Ähnliches gilt hinsichtlich der Chemikalienstrategie der EU-Kommission aus dem vergangenen Jahr. Für Unternehmen wären damit potenzielle neue Vorgaben zu Herstellungsprozessen und Materialeinsatz verbunden. Auch die Überarbeitung rechtlicher Vorgaben für Batterien soll einen Schwerpunkt bilden.

Die klimapolitische Agenda der Ratspräsidentschaft wird von den Bemühungen um eine Einigung mit dem Europäischen Parlament auf das europäische Klimagesetz bestimmt sein. Die Verordnung über ein europäisches Klimagesetz soll höhere Klimaziele für die Jahre 2030 und 2050 festlegen. Bei den Gesetzgebern umstritten ist vor allem noch die Anhebung des CO2-Reduktionsziels für 2030. Diese wird zu einer sehr umfassenden Anpassung fast aller klima- und energierechtlicher Vorgaben der EU führen. Unternehmen werden hiervon in vielfältiger Weise betroffen sein. Unter anderem werden sie im europäischen Emissionshandel mehr für Zertifikate bezahlen müssen. Geplant ist auch eine Anhebung der CO2-Emissionsgrenzwerte für Pkw. 

Energiepolitisch wird die Reform der Verordnung der EU über grenzüberschreitende Energieinfrastrukturen im Fokus stehen. Diese legt Regeln fest, um die Planung und Realisierung wichtiger, grenzüberschreitender Energieinfrastrukturvorhaben zu beschleunigen. Direkt betroffen hiervon sind vor allem die Netzbetreiber. Doch auch für die Gesamtwirtschaft sind die Vorhaben wichtig, da sie Grundlage für das Funktionieren des europäischen Energiebinnenmarkts sind, der zu einer günstigeren und sichereren Versorgung mit Strom und Gas beiträgt. Im April ist eine Konferenz zum Thema grüner Wasserstoff geplant. Wasserstoff als klimafreundlicher Energieträger und Ausgangsstoff spielt für die Dekarbonisierung der Industrie auch in Deutschland eine zentrale Rolle. (DIHK-JSch, MH)

 

Umweltausschuss fordert klare Vorgaben zur Verminderung des Ressourcenverbrauchs in der EU

Der Umweltausschuss des EU-Parlaments (ENVI) hat am 27. Januar 2021 seinen Bericht zum zweiten Aktionsplan Kreislaufwirtschaft der EU-Kommission aus dem März des vergangenen Jahres verabschiedet. Darin ist etwa die Aufforderung gegenüber der Kommission zur Festlegung verbindlicher Ziele zur Verbrauchsreduzierung von Ressourcen vorgesehen.

Diese sollen festgelegt werden, um bis zum Jahr 2050 eine vollständige Kreislaufwirtschaft frei von Schadstoffen zu verwirklichen. Bereits bezogen auf das Jahr 2030 sollten nach dem Bericht ferner konkrete Vorgaben für Mindestrezyklatanteile in allen Produkten festgelegt werden. Um die Einhaltung dieser Ziele verfolgen zu können, schlägt der Bericht die Einführung von vergleichbaren Kreislaufindikatoren für Materialien und den Verbrauch von Produkten vor. Auch die geplante deutliche Erweiterung der Ökodesign-Richtlinie hinsichtlich nichtenergiebezogener Produkte wird vom Umweltausschuss deutlich unterstützt. Diese sollte horizontale Nachhaltigkeitsprinzipien und produktspezifische Standards hinsichtlich Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Reparierbarkeit sowie Schadstofffreiheit und Mindestrezyklatanteilen in Produkten festlegen.

Voraussichtlich noch im Februar wird das Europäische Parlament über die Annahme des Berichts des Ausschusses als seine Gesamtposition für die weiteren Verhandlungen abstimmen.

Den Bericht des Ausschusses finden Sie hier. (DIHK-MH)

 

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