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Energie | Umwelt | Klima | Rohstoffe

Ausgabe 03 | 2021 Erscheinungsdatum: 11. Juni 2021

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

mit unserem Newsletter "Energie | Umwelt | Rohstoffe AKTUELL" erfahren Sie Neues und Wissenswertes aus dem Bereich Energie und über wesentliche umwelt- und rohstoffrelevanten Themen des IHK-Geschäftsbereichs Innovation | Umwelt. Wir haben für Sie ausgewählte Nachrichten aus der Metropolregion Nürnberg, Bayern, Deutschland und der Europäischen Union zusammengestellt, um Sie bei Ihrer Arbeit im Unternehmen zu unterstützen. Zudem informieren wir Sie über Veranstaltungen unseres Geschäftsbereiches.

Aktuelles aus der MetropolregioN

IPCEI Wasserstoff: Zwei Projekte aus Mittelfranken in der finalen Auswahl der förderfähigen Projekte

Dabei stehen zwei Projekte aus Mittelfranken rund um die Unternehmen Siemens Energy und Hydrogenious, beide aus Erlangen, in der finalen Auswahl. Gesamt Bayern kommt damit auf insgesamt sechs große Wasserstoffprojekte in der Auswahlliste.

Im Rahmen des Interessensbekundungsverfahrens zum IPCEI Wasserstoff haben Bundesminister Peter Altmaier und Bundesminister Andreas Scheuer 62 Finalisten des Interessensbekundungsverfahren bekanntgegeben. In der finalen Auswahl sind sechs Projekte aus Bayern. Insgesamt wurden 230 Projektskizzen eingereicht. Die ausgewählten 62 Projekte, davon 50 durch das BMWI und 12 durch das BMVi, werden insgesamt mit etwa 8 Milliarden Euro Fördergelder unterstützt. Bundeswirtschaftsminister Altmaier: „Wir wollen bei Wasserstofftechnologien Nummer 1 in der Welt werden“.

Prof. Dr. Veronika Grimm, Vorständin des Zentrum Wasserstoff.Bayern (H2.B), begrüßt die Auswahl von sechs bayerischen Wasserstoff-Großprojekten: „Die Projekte decken die ganze Wasserstoff-Wertschöpfungskette ab, von der Erzeugung über verschiedene Formen des Transports bis hin zu vielfältigen Anwendungen von Wasserstoff. Das ist wichtig, da Angebot und Nachfrage simultan hochlaufen müssen. Besonders zu begrüßen ist es, dass neben industriellen Anwendungen auch die Mobilität mit vielen Projekten vertreten ist. Das legt den Grundstein für zukünftige Wertschöpfung und Arbeitsplätze in Deutschland.”

Die beiden ausgewählten Projekte aus Mittelfranken:

Projekt „Green Hydrogen @ Blue Danube“ um Hydrogenious LOHC Technologies zur Produktion, dem Transport und der Verwendung von grünem Wasserstoff entlang der Blauen Donau.

Projekt „ELYance“ von Siemens Energy am Standort Erlangen.

Weitere vier IPCEI-Projekte aus Bayern:

Projekt „RHYME“ der Wacker AG zum Bau eines Anlagenkomplexes zur Herstellung von grünem Wasserstoff und erneuerbarem Methanol am Standort Burghausen.

Projekt „BayH2“ von Vattenfall Innovation und Bayernoil zur Nutzung von Wasserstoff an der an der Bayernoil-Raffinierie in Neustadt an der Donau.

BMW AG: Entwicklung und Produktion von Wasserstoff-PKW in München.

Bosch Power Units der Robert Bosch AG am Standort Bamberg und in Baden-Württemberg.

Bis zum 19. Februar konnten sich Unternehmen und Konsortien um eine Förderung als „Important Project of Common European Interest“ (IPCEI) bewerben. Über diesen Mechanismus sind höhere nationale Beihilfen für Projekte möglich, die einen wichtigen Beitrag für die europäische Industrie leisten und in mehreren EU-Mitgliedsstaaten zu positiven Effekten führen. Ziel des IPCEI Wasserstoff - einem strategischen Förderinstrument der Europäischen Kommission - ist es, Vorhaben und integrierte Projekte entlang der gesamten Wasserstoff-Wertschöpfungskette länderübergreifend zu unterstützen. „Jetzt beginnt der Matchmaking-Prozess, bei dem die Projekte in Deutschland mit den anderen Projekten in Europa verknüpft werden“, so Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer. (Quelle: BMWi)

 

Hydrogen Dialogue © Hydrogen Dialogue

„Hydrogen Dialogue 2021“ - Rückenwind aus Mittelfranken für Wasserstoff

Bereits zum zweiten Mal ist der BIHK als Aussteller präsent beim Hydrogen Dialogue und unterstützt die bayerische Unternehmen rund um das Thema Wasserstoffwirtschaft und –wissenschaft. Die fachlichen Inhalte des H2-Events strahlen mindestens national aus und lassen Interessantes erwarten. Vortragende werden sein die Bundesforschungsministerin Anja Karliczek (BMBF), Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer (BMVI) sowie aus Bayerns kanadischer Partnerregion Québec Jonathan Julien, Minister für natürliche Ressourcen und Energie, und Stéphane Dion, kanadischer Botschafter in Berlin. Hochrangige Vertreter aus Norwegen und Schottland sowie weitere Expertise aus Deutschland runden das Programm ab.

Thematisiert werden u.a.: Wasserstoff-Innovationsprogramm - Millionen-Investition des DVGW in Forschung, Regelwerk, Zertifizierung, Aus-und Weiterbildung; Wasserstoff-Herstellungsverfahren - Power-to-X ermöglicht großtechnische Anwendungen und Projekte für Industrie und Verkehr; Starke Vortragende mit hoher Expertise und Top-Themen beim diesjährigen HYDROGEN DIALOGUE.

Mit Innovationskraft zahlen sie in eine klimaneutrale Zukunft ein, mit Top-Speakern sind sie beim digitalen HYDROGEN DIALOGUE 2021 –Summit & Expo der NürnbergMesse am 22. und 23. Juni vertreten: der Deutsche Verein des Gas-und Wasserfaches (DVGW) und der Verband Deutscher Maschinen-und Anlagenbau (VDMA), zwei wesentliche Player in einer zukünftigen globalen Wasserstoffwirtschaft. Mit Blickauf die internationale Dimension und nationale Strategien bewegen sich die Vorträge und Diskussionen des HYDROGEN DIALOGUE entlang der gesamten Wertschöpfungskette: von der Erzeugung und Logistik bis zur Nutzung von Wasserstoff.

Mit der Arbeitsgemeinschaft Power-to-X (P2X) for Applications hat der VDMA die zentrale, branchenübergreifende Informations-, Kommunikations-und Kooperationsplattform für die P2X-Community geschaffen. Mit ihren Aktivitäten fördert sie einen ganzheitlichen und technologieoffenen Ansatz für die Transformation von Energiesystemen und schärft das Bewusstsein der Öffentlichkeit für umweltverträgliche Energienutzung und Mobilität.

Der DVGW hat Forschungs-und Regelsetzungstätigkeiten zu Wasserstoff bereits vor über zehnJahren angestellt. Mit einem Innovationsprogramm für Wasserstoff soll nun „der Stoffwechsel in der deutschen Energieversorgung konkret eingeläutet werden“, so Prof. Dr. Gerald Linke, Vorstandsvorsitzender des DVGW. Im Zuge dieser Maßnahme werden mehrere neue Vollzeitstellen geschaffen, zudem erfolgt die Bündelung der Wasserstoffkompetenzen in einer neu gegründeten Forschungseinheit.

 „Zeit für einen Stoffwech2el“ –Innovationsprogramm für Wasserstoff

Die bislang größte Einzelinvestition in seiner über 160-jährigen Vereinsgeschichte wird der DVGW im Rahmen eines Innovationsprogramms für Wasserstoff (Motto: „Zeit für einen Stoffwech2el“) tätigen. Rund 15 Millionen Euro fließen zusätzlich zu laufenden Investitionen in den kommenden fünf Jahren in die Bereiche Forschung, Regelwerk, Zertifizierung, Aus-und Weiterbildung sowie Kommunikation des Vereins. „Mit unserem breit angelegten Innovationsprogramm schaffen wir beste Voraussetzungen dafür, Wasserstoff in Zukunft in den Sektoren Wärme, Stromerzeugung, Mobilitätund Industrie erfolgreich nutzen zu können“, sagt Prof. Linke, „denn die Weichen für das Energiesystem von morgen, für den Markthochlauf und damit für den Erfolg von Wasserstoff insgesamt werden jetzt gestellt“. Weitere Informationen unter: www.dvgw.de/stoffwech2el

Im Rahmen seiner „Wasserstoff-Wochen“ (vom 7.6. bis 2.7.2021, mit 20 Live-Events, täglichen H2-Updates und aktuellen Forschungsergebnissen) wird der DVGW mit einigen Referenten auch am HYDROGEN DIALOGUE teilnehmen.Das Programm im Detail folgt in dieser Aussendung weiter unten.Weitere Informationen unter: www.dvgw.de/h2wochen

Power-to-X (P2X) –ein zentraler Baustein für den Klimaschutz
Insbesondere im Flug-, Schiffs-und Straßengüterverkehr, aber auch für Baumaschinen und in der Landtechnik kann Wasserstoff direkt oder in weiterverarbeiteter Form, etwa als E-Fuel, genutzt werden. In industriellen Anwendungen, wie zum Beispiel in der Stahlindustrie, können Produktionsprozesse mittels Wasserstoff klimaneutral gestaltet werden. Im Energiesektor dienen Wasserstoff oder daraus abgeleitete Stoffe wie künstliches Gas unter anderem dazu, flexible Stromerzeuger als Puffer für Wind-und Sonnenenergie ebenfalls ohne fossile Brennstoffe betreiben zu können.

Das zentrale Verfahren zur Herstellung von Wasserstoff und daraus abgeleiteten Folgeprodukten, Power-to-X (P2X), eröffnet mit dem Schritt in die großtechnische Anwendung der Industrie und dem Maschinenbau herausragende Chancen. „Nun müssen in Deutschland und Europa schnell die Rahmenbedingungen geschaffen und P2X-Projekte im industriellen Maßstab realisiert werden“, fordert Peter Müller-Baum, Geschäftsführer der VDMA P2X4A. Diese bindet alle wichtigen Stakeholderund Akteure entlang der Wertschöpfungskette ein –von der Entwicklung der Fertigungsverfahren über die Herstellung synthetischer Kraft-und Rohstoffe mittels Power-to-X-Technologien bis zum Endabnehmer. Weitere Informationen unter: https://p2x4a.vdma.org/

DVGW und VDMA beim HYDROGEN DIALOGUE
Beim HYDROGEN DIALOGUE wird Müller-Baum am Dienstag, 22. Juni, für den VDMA die Podiumsdiskussion „CCUS als Enabler einer grünen Wasserstoffwirtschaft“ gemeinsam mit Dr. Arthur Heberle (Vice-President & Head of Innovation, Mitsubishi Power Europe) und Dr. Florian Gruschwitz (Senior Business Development Manager, MAN Energy Solutions) moderieren (Beginn: 12:30 Uhr).

Zuvor diskutiert Dr. Carola Kantz (stellvertretende Geschäftsführerin, VDMA P2X4A) mit Prof. Dr. Gerald Linke (Vorstandsvorsitzender, DVGW), Andreas Kuhlmann (Vorsitzender der Geschäftsführung, Deutsche Energie-Agentur GmbH, dena), Dr. Markus Doll (Leiter Anlagen und Netzbetrieb, Bundesnetzagentur) und Prof. Dr. Peter Wasserscheid (Vorstand H2.B, Direktor HI-ERN, FAU Erlangen-Nürnberg) das Thema „Zwischen Farbenlehre, Regulierung und Brückentechnologien –wie gelingt der zügige Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft?“ (Beginn: 11:10 Uhr).

Am Mittwoch, 23. Juni, erfolgt die Vorstellung des ERIG-Projekts HIGGS (Hydrogen in Gas Grids) durch Projektleiter Felix Künkel, DVGW Hauptgeschäftsstelle / Technologie und Innovationsmanagement. Ziel von HIGGS ist es, die Auswirkungen der Wasserstoffbeimischung und des Wasserstofftransports auf das Erdgasnetz zu untersuchen. (Beginn: 14:30 Uhr).

DVGW –DEUTSCHER VEREIN DES GAS-UND WASSERFACHES
Der Deutsche Verein des Gas-und Wasserfaches e.V. (DVGW) fördert das Gas-und Wasserfach mit den Schwerpunkten Sicherheit, Hygiene und Umweltschutz. Mit seinen über 13.600 Mitgliedern erarbeitet der DVGW die allgemein anerkannten Regeln der Technik für Gas und Wasser. Klimaneutrale Gase und insbesondere der Zukunftsenergieträger Wasserstoff sind in der Arbeit des DVGW von besonderer Bedeutung. Der Verein initiiert und fördert Forschungsvorhaben und schult zum gesamten Themenspektrum des Gas-und Wasserfaches. Darüber hinaus unterhält er ein Prüf-und Zertifizierungswesen für Produkte, Personen sowie Unternehmen. Die technischen Regeln des DVGW bilden das Fundament für die technische Selbstverwaltung und Eigenverantwortung der Gas-und Wasserwirtschaft in Deutschland. Sie sind der Garant für eine sichere Gas-und Wasserversorgung auf international höchstem Standard. Der gemeinnützige Verein wurde 1859 in Frankfurt am Main gegründet. Der DVGW ist wirtschaftlich unabhängig und politisch neutral.

VDMA –VERBAND DEUTSCHER MASCHINEN-UND ANLAGENBAU
Seine rund 3.300 Mitglieder machen den VDMA zur größten Netzwerkorganisation des europäischen Maschinen-und Anlagenbaus. Der Verband vertritt die gemeinsamen wirtschaftlichen, technischen und wissenschaftlichen Interessen dieser vielfältigen Industrie.

NürnbergMesse Group
Die NürnbergMesse Group ist eine der 15 größten Messegesellschaften der Welt. Sie setzt sich zusammen aus der NürnbergMesse GmbH sowie deren 15 Tochtergesellschaften und Beteiligungen. Über 1.000 Mitarbeiter sind an elf Standorten in Deutschland, Brasilien, China, Indien, Italien, Griechenland, Österreich und den USA für das Unternehmen tätig. Das Portfolio umfasst rund 120 nationale und internationale Fachmessen und Kongresse in analoger, hybrider oder digitaler Form. Jährlich beteiligen sich bis zu 35.000 Aussteller (Internationalität 44 %) und bis zu 1,5 Millionen Besucher (Internationalität der Fachbesucher bei 26 %) an den Eigen-, Partner-und Gastveranstaltungen. (PM - NürnbergMesse vom 02.06.2021)

­­­­­­­­Die IHK Nürnberg für Mittelfranken hat die Federführung innerhalb der neuen bayerischen IHKs – mit rund 990.000 Mitgliedsunternehmen – im Rahmen des Wasserstoffbündnis Bayern inne.

  Ansprechpartner/in

Dr.-Ing. Robert Schmidt (Tel: +49 911 1335 1299, Robert.Schmidt@nuernberg.ihk.de)

Energie Campus Nürnberg: Wechsel beim Vorsitz der wissenschaftlichen Leitung am EnCN

Gleichzeitig möchte er die Vernetzung innerhalb des EnCN weiter stärken und die praxisorientierte Umsetzung der Forschungsergebnisse durch mehr Leuchtturmprojekte voranbringen.

Nach zwei Amtszeiten und insgesamt vier Jahren an der Spitze der Wissenschaftlichen Leitung des Energie Campus Nürnberg (EnCN) übergibt Frau Prof. Dr. Veronika Grimm von der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) zum 1. Mai 2021 den Staffelstab an Prof. Dr. Wolfgang Krcmar von der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm (THN). Er übernimmt, wie auch der bayerische Wirtschaftsminister und stellvertretende Ministerpräsident Hubert Aiwanger ausführt, eine gewachsene und gut aufgestellte Forschungseinrichtung: „Die bayerische Wirtschaft verknüpft bereits heute Innovation, Klimaschutz und Wertschöpfung. Energieforschung legt hierfür eine wertvolle Grundlage. Der Energie Campus Nürnberg punktet durch seinen disziplinübergreifenden Ansatz mit einem wichtigen Alleinstellungsmerkmal. Eine gemeinschaftlich genutzte Forschungsinfrastruktur und gute Vernetzung in die Industrie ermöglicht wissenschaftliche Expertise und wirtschaftliches Verwertungspotential. Dies zeigt eindrucksvoll den Mehrwert und damit die Chancen eines EnCN als künftig eigenständige Forschungskooperation. Unser besonderer Dank gilt Frau Professorin Dr. Veronika Grimm, die als Vorsitzende der Wissenschaftlichen Leitung diese Erfolgsgeschichte konsequent fortgeführt hat.“

Mit Krcmar übernimmt erstmals ein TH-Professor die Geschicke der Wissenschaftlichen Leitung – ein deutliches Indiz für die hervorragende Zusammenarbeit zwischen Universität und Hochschule sowie den übrigen Partnern im EnCN. Dies freut auch den bayerischen Wissenschaftsminister Bernd Sibler, der darüber hinaus noch eine weitergehende Förderung in Aussicht stellt: „Durch die hochschulart- und institutionsübergreifende Kooperation verknüpft der Energie Campus Nürnberg an seinem Standort „Auf AEG“ wegweisend grundlagen- sowie anwendungsorientierte Forschungstraditionen und wurde mit diesem Ansatz zu einem Aushängeschild der Energieforschung weit über die Region hinaus. Für die nun anstehende nachhaltige Positionierung des EnCN auf dem Innovationsmarkt wünsche ich der Wissenschaftlichen Leitung unter der Führung des frisch gewählten Vorsitzenden Herrn Professor Dr. Wolfgang Krcmar gutes Gelingen. Wir werden uns nach Kräften dafür einsetzen, Herrn Prof. Krcmar sowie den ganzen Energie Campus bei diesem Prozess durch die Förderung von Verbundvorhaben und die Unterstützung bei den Infrastrukturkosten in einer weiteren Projektlaufzeit bis 2024 zu unterstützen.“

In die Amtszeit von Veronika Grimm fällt neben der strategischen Führung des EnCN durch die zweite Förderphase (2017-2021) und der Entwicklung der drei interdisziplinären Forschungsschwerpunkte „Wasserstoff, E-Fuels und Anwendungen“, „Effiziente Gebäude‘“ und „Intelligente Energiesysteme“ unter anderem auch die erfolgreiche Gründung des Zentrums  Wasserstoff.Bayern, das seit 2019 in den Räumen des EnCN angesiedelt ist. „Mit der konsequenten Weiterentwicklung der Forschungsbereiche am EnCN hin zu den übergreifenden Forschungsschwerpunkten ist es uns in den letzten Jahren gelungen, die Kooperation zwischen den Institutionen und den daraus resultierenden Technologietransfer weiter zu stärken. Aus diesem systemischen und interdisziplinären Ansatz heraus können wir noch besser bei der Lösung der dringend anstehenden Fragestellungen zur erfolgreichen Umsetzung der Energiewende mitwirken“, so Grimm.
Wolfgang Krcmar wird die erfolgreiche Arbeit seiner Vorgängerin weiterführen und betont: „Die weitere Förderung des EnCN durch das Wissenschafts- und Wirtschaftsministerium, die Stadt Nürnberg und die Gründungspartner werden wir gezielt nutzen, um unsere gemeinsamen Forschungsaktivitäten weiterzuentwickeln. Es wird dabei auch darum gehen, die Umsetzung von Technologien in marktfähige Produkte zu beschleunigen und Partnerschaften mit Wissenschaftseinrichtungen und Unternehmen gezielt auszubauen.“ Dafür setzt Krcmar auf die bereits in der Vergangenheit erprobte exzellente Zusammenarbeit der Forschungseinrichtungen am EnCN: „Ich möchte in Zusammenarbeit mit allen Partnern am EnCN eine noch weitreichendere Vernetzung bei der Durchführung von Forschungsvorhaben erreichen. Neben exzellenter Forschung und Technologietransfer in den Forschungsschwerpunkten werden wir uns auf gemeinsame Netzwerkaktivitäten und gezielte Nachwuchsförderung konzentrieren“. Diese Bausteine werden dazu beitragen, den EnCN in eine erfolgreiche und nachhaltige Zukunft zu führen. (PM Energie Campus Nürnberg)

 

Bessere Luft im Jahr 2020 in Nürnberg

„Es ist eine sehr gute Nachricht, dass die Grenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2) und für Feinstaub (Fraktionen PM10 und PM2,5) an allen Luftmessstationen im Stadtgebiet im Jahr 2020 sicher eingehalten wurden. Dies gilt sowohl für die Jahresgrenzwerte wie auch für Kurzzeit-Grenzwerte auf Tages- oder Stundenbasis“, sagt Britta Walthelm, Referentin für Umwelt und Gesundheit.
 
Auch die in der Vergangenheit durch Überschreitungen des Jahresgrenzwertes für Stickstoffdioxid auffällige Messstation in der Von-der-Tann-Straße liegt mit 36 Mikrogramm NO2 pro Kubikmeter Luft jetzt deutlich unter dem Jahresgrenzwert von 40 Mikrogramm. Da die Stickstoffdioxid-Belastungen im städtischen Umfeld zum überwiegenden Teil durch den motorisierten Individualverkehr hervorgerufen werden, macht sich hier der kontinuierliche Flottenwechsel mit verbesserter Abgasreinigung und zunehmendem Anteil an alternativen Antriebsformen positiv bemerkbar. Für 2020 sind als Sondereffekte zudem die Verringerung des Einkaufs- und Besucherverkehrs (etwa zum Christkindlesmarkt) während der Phasen des Lockdowns sowie die generell geringeren Fahrzeugbewegungen der Berufspendler aufgrund von vermehrter Homeoffice-Tätigkeit anzuführen.
 
Anders als im Jahr 2019, das als ein Jahr der Ozon-Rekorde in negativer Erinnerung geblieben ist, stellt sich das Jahr 2020 auch im Hinblick auf die Ozon-Werte als ein weitgehend unauffälliges Jahr dar. Die Informationsschwelle der 39. BImSchV (Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen) von 180 µg/m³ (Mikrogramm pro Kubikmeter) zum Schutz von sensiblen Bevölkerungsgruppen wurde 2020 nicht überschritten. Daher musste keine einzige Ozon-Warnung ausgelöst werden. Einzig an der Messstation am Flughafen wurde der Zielwert für die Anzahl der Tage mit erhöhten Ozon-Gehalten im Kalenderjahr 2020 erneut überschritten. Neben den coronabedingten Einschränkungen des öffentlichen Lebens war insbesondere das sommerliche Wettergeschehen ohne ausgeprägte Phasen mit hohen Temperaturen, Trockenheit und intensiver Sonneneinstrahlung für die positive Ozon-Entwicklung verantwortlich.  
 
Die Grundlage der Beurteilung durch die Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg stellen die insgesamt fünf Luftmessstationen im Stadtgebiet dar. Die Standorte der Stationen sind die Von-der-Tann-Straße (verkehrsnah), die Köhnstraße (verkehrsnah, südlich Hauptbahnhof), die Muggenhofer Straße (städtischer Hintergrund), der Jakobsplatz (städtischer Hintergrund) und der Flughafen (ländlich-stadtnaher Hintergrund).
 
Zusammenfassung und Erläuterung der Daten zur lufthygienischen Situation in Nürnberg stehen im Internet unter http://umweltdaten.nuernberg.de/fileadmin/Dokumente/Quartalsberichte/20-4.pdf.   

 

Aktuelles aus Bayern

Effizienter Einsatz von Materialien

Dieses Projekt wurde vom Bayerischen Umweltministerium initiiert, für die Koordination ist das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) verantwortlich. Die REZ-Mitarbeiter sind an den Standorten Augsburg und München (für Südbayern) sowie bei der IHK Nürnberg für Mittelfranken (für Nordbayern) tätig. Nun wurde der Nürnberger REZ-Standort personell aufgestockt: Bei der IHK stehen nordbayerischen Unternehmen nun drei Expertinnen für Fragen rund um das Thema Materialeffizienz zur Verfügung.
Das Team besteht aus Barbara Dennerlein, Sina Scherer und Ina Peukes (barbara.dennerlein@lfu.bayern.de, sina.scherer@lfu.bayern.de, ina.peukes@lfu.bayern.de).

Das Thema Ressourceneffizienz hat viele Facetten: Beachtung der Ressourceneffizienz schon bei der Produktentwicklung, Ersetzen von problematischen Rohstoffen, Entwicklung neuer nachhaltiger Materialien, Optimierung von Prozessen in der Produktion etc.

Arbeitsschwerpunkte setzt das REZ derzeit u. a. auf diese Themen: Potenziale der Digitalisierung für die Ressourcenschonung, Recycling-Baustoffe und integrierte Produktpolitik. Neben der individuellen Beratung der Unternehmen organisiert das REZ Workshops, Unternehmer-Frühstücke und andere Veranstaltungen.
(WIM - 4 | 2021)

 

Veranstaltungsübersicht

Aktuelle Veranstaltungen aus dem Geschäftsbereich Innovation | Umwelt

 

Aktuelles aus Deutschland

Unternehmen stemmen sich gegen Rohstoffknappheit

An der IHK-Umfrage beteiligten sich im Mai rund 320 Betriebe, die derzeit vom Mangel an Rohstoffen und Vorprodukten – etwa bei Holz, Kunststoff sowie Stahl und Aluminium – besonders betroffen sind.

Viele von ihnen richten ihre Schichtmodelle und Fertigungsintervalle aktuell stark auf die Verfügbarkeit der Vorprodukte aus und nehmen eine kostenintensivere Beschaffung beispielsweise über Online-Portale oder Broker in Kauf. Einige Unternehmen berichten, dass sie vermehrt auf Überstundenabbau, Urlaub und Kurzarbeit bei ihrer Belegschaft setzen müssen, weil Rohstoffe und Vorprodukte für die Fertigung fehlen. Auch Produktionsstopps, eine teilweise Stilllegung von Anlagen sowie zurückgestellte Investitionen nehmen derzeit zu.

Gleichzeitig prüfen Unternehmen kreative Wege, dem Mangel zu begegnen. Hierzu zählen neben einer verstärkten Eigenerzeugung oder der Nutzung alternativer Rohstoffe auch die Verwendung von Recyclaten sowie eine Veränderung der Produktzusammensetzung.

Lieferzeiten teilweise verzehnfacht, Preise verdoppelt

Aus der unternehmerischen Praxis berichten die Betriebe, dass einzelne Steuerungskomponenten aus Stahl, Kupfer und Kunststoff derzeit eine Lieferzeit von rund 100 Tagen haben. Regulär liegt sie bei 10 Tagen. Die Unternehmen produzieren daher größtenteils nur noch mit Einschränkungen, obwohl die Auftragsbücher jetzt nach der Krise wieder gut gefüllt sind.

Bei Kunststoffen betragen die Lieferzeiten aktuell bis zu 32 Wochen, einzelne Kunststoffe sind seit mehr als 10 Wochen nicht mehr verfügbar. Das führt in der Spitze zu Preissteigerungen zwischen 50 und 100 Prozent im Kunststoffbereich. Auch Holz ist aktuell Mangelware, weshalb etwa in der Bauindustrie Paletten zur Lieferung fehlen. In der Verpackungsbranche mangelt es an Papier und Karton.

Neuer Fokus für innerbetriebliches Krisen- und Risikomanagement

Das hat häufig empfindliche Folgen für den eigenen Betrieb: Ein internes Krisen- und Risikomanagement bei Rohstoffen spielt eine immer wichtigere Rolle. Betriebe verfolgen beispielsweise engmaschige betriebsinterne Reportings bezüglich der Verfügbarkeiten sowie der Preisentwicklung – und passen ihre Produktion entsprechend an. Auch mit Blick auf ihre Kunden setzen die Unternehmen auf pragmatische Lösungen, indem Projekte flexibel gestaltet oder zeitlich verschoben werden.

Mittel- und langfristig gegensteuern

Perspektivisch sehen die Unternehmen in der Kreislaufwirtschaft, dem Ausbau von Recycling  sowie höherer Ressourceneffizienz wichtige Maßnahmen, um die Abhängigkeit von Rohstoffen zu verringern. Auch den Abbau von Handelsbeschränkungen mit anderen Ländern bewertet die Wirtschaft als zentrales Instrument, um den Zugang zu Rohstoffen zu verbessern. 

Langfristig könnten zudem die stärkere Erschließung heimischer Rohstoffe sowie ein Aufbau von Rohstofflagern in Deutschland und der EU mehr Versorgungssicherheit bringen. Ein weiterer Ansatz wäre, die Produktionskapazitäten in der EU zu erhöhen, beispielsweise durch die vermehrte Herstellung von Komponenten oder Vorprodukten, aber auch durch die Förderung von Schlüsseltechnologien, etwa dem Aufbau einer europäischen Halbleiterindustrie.

Die Industrie- und Handelskammern (IHKs) und das Netzwerk der deutschen Auslandshandelskammern (AHKs) in mehr als 90 Ländern der Welt versuchen aktuell, die betroffenen Betriebe in besonderer Weise zu unterstützen – etwa durch noch größere Anstrengungen bei der Lieferantensuche und beim unternehmerischen Matching. Gleichzeitig adressieren IHKs und AHKs die durch Handelsbeschränkungen verursachten Versorgungsprobleme bei den zuständigen Behörden in den entsprechenden Ländern.

Die Umfrageergebnisse finden Sie unter www.dihk.de. (DIHK)

 

Nachhaltigkeits- und Umweltmanagement: Studie zu EMAS und DNK ab sofort download

Eine Formel für nachhaltigen Erfolg - Studie zur Schnittstelle zwischen EMAS und dem Deutschen Nachhaltigkeitskodex wurde aktualisiert und ist ab sofort erhältlich.

Die letzte Aktualisierung des DNK-Leitfadens nahm der Umweltgutachterausschuss zum Anlass, seine 2019 erstmals veröffentlichte Studie „Eine Formel für nachhaltigen Erfolg“ zu aktualisieren. In den Vergleich der beiden Instrumente EMAS und DNK fließen nun auch die Berücksichtigung des NAP und der CSR-Richtlinie, sowie das aktuelle Indikatorenset der Global Reporting Initiative (GRI SRS) ein.

Weitere Informationn und den Download finden Sie unter www.emas.de.

  Ansprechpartner/in

Dipl.-Betriebsw. (FH) Stefan Schmidt (Tel: +49 911 1335 1445, stefan.schmidt@nuernberg.ihk.de)

Bundestag beschließt Änderungen des Elektrogesetzes

Das neue Elektrogesetz muss noch den Bundesrat passieren und soll am 01.01.2022 in Kraft treten. 

Das Gesetz enthält folgende Neuerungen:

§ 3 Begriffsbestimmungen
Nr. 8 erweitert den Begriff des „Inverkehrbringens“. Danach gilt auch die erste Wiederbereitstellung eines Elektrogerätes auf dem deutschen Markt, die nach der erstmaligen Bereitstellung auf dem Markt aus Deutschland ausgeführt wurde, als Inverkehrbingen.

Nr. 11 a - c definiert den elektronischen Marktplatz sowie die  Fulfillment-Dientsleister und stellt damit deren Verpflichtungen nach ElektroG klar.

§ 6 Abs. 2 Registrierung
Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister haben künftig zu überprüfen, ob die Hersteller der Produkte, die auf ihrer Plattform verkauft werden, bei der Stiftung ear registriert sind.

§ 7a Rücknahmekonzept
Mit der neuen Regelung haben alle Hersteller bzw. Bevollmächtigte im gewerblichen Bereich bei der Stiftung ear ein Rücknahmekonzept vorzulegen. Diesem sind eine Erklärung über Rücknahmemöglichkeiten nach § 19, ggf. Informationen zum Bevollmächtigten sowie die Möglichkeit der Endnutzer die Rückgabemöglichkeiten zu nutzen, beizufügen. Hersteller, die bereits vor dem 01.01.2022 registriert sind, haben bis zum 30.06.2022 ein Rücknahmekonzept vorzulegen. 

§ 12 Berechtigte
Die Vorschrift wird um zertifizierte Erstbehandlungsanlagen zur Sammlung von Altgeräten aus privaten Haushalten ergänzt. Neu ist die Vorgabe für alle Berechtigten zur Kennzeichnung als Rücknahme- und Sammelstelle durch ein  einheitlichen Logo, entworfen von der Stiftung ear.

 

§ 14 Abs. 2 Bereitstellen der abzuholenden Altgeräte durch die örE
Die Sortierung der Altgeräte bei den öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträgern (Wertstoffhöfen) hat künftig unter Aufsicht von deren Mitarbeitern zu erfolgen. Damit soll eine bruchsichere Sortierung sichergestellt werden.

§ 17 Rücknahmepflicht der Vertreiber
Die Rücknahmepflicht wird insofern ausgeweitet, als das Lebensmitteleinzelhändler mit einer Ladenfläche von mehr als 800m², die auch Elektrogeräte in ihrem Sortiment anbieten (dauerhaft oder nur wenige Male) zur Rücknahme von Altgeräten mit einer Kantenlänge bis 25 cm verpflichtet sind. Dies gilt unabhängig davon, ob ein neues Gerät erworben wird (0:1-Rücknahme). Größere Geräte können nur dann dort abgegeben werden, wenn ein vergleichbares Gerät erworben wird. Diese Pflicht greift nach einer Übergangsfrist ab dem 01.07.2022. Die Kennzeichnung mit dem Logo der Stiftung ear ist auch hier erforderlich.

Der Onlinehandel wird bei der Rücknahmepflicht ebenso weiter ausdrücklich einbezogen. Hier sind Verkaufs- und Lagerfläche die maßgebliche Größe. Die Onlinehändler haben bei einem Kauf von einem neuen Elektroaltgerät eine kostenlose Abholung und Entsorgung des Altgerätes der Kategorie 1, 2 und 4 (Wärmeüberträger, Bildschirme, Großgeräte mit einer Kantenlänge von mehr als 50 cm) aktiv anzubieten.

§ 17 a Rücknahme durch zertifiziere Erstbehandlungsanlagen
Diese neue Regelung sieht vor, dass zertifizierte Erstbehandlungsanalgen Altgeräte freiwillig zurücknehmen können.

§ 17 b Kooperation zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und zertifizierten Erstbehandlungsanlagen
Mit der neuen Vorschrift können Kooperationen bei der Vorbereitung zur Wiederverwendung vereinbart werden.

§ 19 Rücknahme durch den Hersteller
Die Neufassung sieht die Ausweitung der Rücknahmeverpflichtung durch den Hersteller im gewerblichen Bereich vor. Die Hersteller haben nun Rücknahmemöglichkeiten zu schaffen. Die Entsorgungsverantwortung kann damit nicht mehr im Rahmen einer Vereinbarung  auf den Endnutzer übertragen werden. Für die Einrichtung einer Rücknahmemöglichkeit können jedoch Dritte beauftragt werden. 

§ 27 Mitteilungspflicht der Hersteller
Durch die Änderung der Mitteilungspflichten der Hersteller bzw. der Bevollmächtigten sind künftig bei der Mitteilung über ins Ausland verbrachte Elektrogeräte, die zuvor in Deutschland in Verkehr gebracht wurden, Mengen von Elektrogeräten, die vom Hersteller oder Bevollmächtigten als Gebrauchtgeräte vom Endnutzer zurückgenommen wurden und anschließend ins Ausland ausgeführt werden, gesondert auszuweisen.

§ 29 Mitteilungspflichten der Vertreiber
Die Vertreiber haben künftig die Mengen an Altgeräten, die einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder einem Recycling zugeführt wurden, getrennt nach Kategorie zu melden. 

§ 30 Mitteilungspflicht der entsorgungspflichtigen Besitzer nach § 19 
Die Regelung entfällt.

Den Gesetzesentwurf und die übrigen Drucksachen finden Sie hier. (DIHK-EW)

 

BNetzA veröffentlicht Hinweisblatt zur kaufmännisch-bilanziellen Einspeisung

Daran bestätigt sie u. a. auch die von der Clearingstelle EEG|KWKG vertretene Auffassung, dass alle KWK-Anlagen auch diese Form der Einspeisung in ein Netz der allgemeinen Versorgung wählen können. Die Behörde sieht sie als generelle energiewirtschaftliche Bilanzierungsoption.

Hintergrund: Bei der kaufmännisch-bilanziellen Einspeisung wird der Strom einer Erzeugungsanlage physikalisch nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung, sondern z. B. in eine Kundenanlage eingespeist. Dennoch wird der Anlagenbetreiber so gestellt, als hätte er den Strom direkt in das öffentliche Netz eingespeist. Die Bonner Behörde vertritt zudem den Standpunkt, dass die kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung nicht auf Strommengen beschränkt ist, die eine Vergütung nach EEG oder KWKG erhalten.

Die BNetzA weist darauf hin, dass die Nutzung der kaufmännisch-bilanziellen Einspeisung "eine ordnungsgemäße Bilanzierung und Abrechnung sowohl der Stromeinspeisung in das Elektrizitätsversorgungsnetz als auch – dementsprechend – der Stromentnahme aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz" voraussetzt. Dabei geht es vor allem auch darum, dass der bilanziellen Einspeisung in das Netz ein höherer bilanzieller Bezug aus dem Netz gegenübersteht und dadurch alle Steuern, Umlagen und Netzentgelte auch für diese Strommengen entrichtet werden.

Wird die kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung genutzt, werden die Anlagen so behandelt, als ob der Strom direkt in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist worden wäre. Sprich: Netzverluste in der Kundenanlage werden z. B. bei Vergütungsansprüchen nach EEG oder KWKG nicht berücksichtigt. Vielmehr werden die kWh am relevanten Anlagenstromzähler vergütet.

Sie finden das Hinweisblatt der Bundesnetzagentur hier. (DIHK-BO)

 

Bundesrechnungshof legt Bericht zur Energiewende vor

Wie in den Jahren 2016 und 2018 hat der Bundesrechnungshof am 30. März einen Bericht zur Umsetzung der Energiewende im Bereich der Elektrizität vorgelegt. Nach Einschätzung des Bundesrechnungshofes steuert der Bund die Energiewende auf die gesetzlichen Ziele einer sicheren und preisgünstigen Versorgung mit Elektrizität weiterhin unzureichend. Das Monitoring zur Versorgungssicherheit müsse vervollständigt und auch Szenarien untersucht werden, die aktuelle Entwicklungen und bestehende Risiken zuverlässig abbilden. Kritisch wird auch betrachtet, dass noch immer nicht festgelegt ist, was es unter einer preisgünstigen und effizienten Versorgung mit Elektrizität zu verstehen ist. Angesichts der Entwicklung der Strompreise empfiehlt der Bundesrechnungshof dringend eine grundlegende Reform der staatlich geregelten Energiepreisbestandteile.

Der Bericht ist auf den Internetseite des Bundesrechnungshofes unter www.bundesrechnungshof.de abrufbar. (DIHK-Fl)

 

Marktoffensive Erneuerbare Energien veröffentlicht Positionspapier

Im Hinblick auf die derzeitigen Verhandlungen zwischen Union und SPD zu einer weiteren EEG-Novelle vor der Sommerpause hat die Marktoffensive Erneuerbare Energien ihr erstes Positionspapier veröffentlicht. Die Verhandlungen zwischen den Koalitionsfraktionen wurden inzwischen ausgesetzt. Das Positionspapier beschäftigt sich mit den Themen Grünstromdirektlieferung (PPA) und Eigenversorgung. Tenor ist, dass PPAs (Power Purchase Agreement) mittelfristig keine staatliche Unterstützung benötigen, sondern auf eigenen Beinen stehen können. 

Konkret wird empfohlen, die Förderbedingungen im EEG nicht weiter zu verbessern und keine weiteren Anschlussförderungen zu gewähren. Auch sollten die Abgaben und Umlagen auf den Strompreis gesenkt werden und PPAs bereits von einem ersten Senkungsschritt besonders profitieren. Daneben wird vorgeschlagen, das System der Herkunftsnachweise weiterzuentwickeln, Mehrpersonenmodelle bei der Eigenversorgung als "on-site PPA" zuzulassen und die Regelungen der Strompreiskompensation so weiterzuentwickeln, dass der Abschluss eines PPAs diese nicht gefährdet. 

Diese erste Positionierung der Initiative bildet den Grundstein für ein umfassenderes Papier, das in den kommenden Monaten erarbeitet werden soll. 

Die Marktoffensive Erneuerbare Energien wurde von der dena, dem DIHK und dem Klimaschutz-Unternehmen e. V. ins Leben gerufen und wird von diesen getragen. (DIHK-Bo)

 

Bundesrat für umfassende Energiepreisreform

Die für 2021 und 2022 beschlossene Senkung der EEG-Umlage aus Haushaltsmitteln betrachtet er nur als ersten Schritt auf dem Weg zu einer großen Reform. Ziel müsse es sein, ein "Level-Playing-Field für alle Energieträger und Sektoren" zu schaffen. 

Der Entschließungsantrag des Bundesrates beinhaltet folgende Forderungen:

  • Die EEG-Umlage soll bei geeigneter Gegenfinanzierung auf Null gesenkt, in jedem Fall aber rascher und deutlicher abgeschmolzen werden. 
  • Er formuliert ein klares Bekenntnis zur Anhebung des europäischen Klimaschutzziels auf mindestens 55 Prozent Treibhausgasminderung bei gleichzeitig hinreichendem Schutz vor Carbon Leakage.
  • Die Ausbaupfade für erneuerbare Energien müssen auch im Lichte der Sektorkopplung zu dem höheren EU-Ziel passen.
  • Der Bundesrat nimmt "wohlwollend zur Kenntnis", dass die EU-Kommission perspektivisch alles Emissionen in den EU-Emissionshandel integrieren möchte. Gleiches gilt für die Einbeziehung des Luft- und Schiffsverkehrs außerhalb der EU sowie die Einführung eines WTO-konformen CO2-Grenzausgleichsmechanismus. 
  • Er fordert eine dringende Prüfung, ob Eigen- und Direktversorgung nicht als Einstieg in ein allgemeines Grünstromvermarktungsmodell von der EEG-Umlage freigestellt werden sollte. Es soll keine Beschränkung auf Anlagengröße, Netznutzung oder Personenidentität geben. 
  • Die Potenziale zum Lastmanagement werden aufgrund der hohen Stromnebenkosten nicht ausgeschöpft. Der Bund wird daher gebeten, Modelle für ein stärker lastabhängiges Netzentgeltsystem zu entwickeln.

Den Entschließungsantrag finden Sie unter www.bundesrat.de. (DIHK-Bo)

 

Mengensteuerung greift bei KWK-Ausschreibung

Das gab die Bundesnetzagentur bekannt. Von der ursprünglichen Ausschreibungsmenge von 75 MW werden 16,5 MW abgezogen und nur 58,5 MW ausgeschrieben. Hintergrund ist, dass die beiden vorherigen Ausschreibungsrunden unterzeichnet waren. Daher musste die Bundesnetzagentur die mit der KWK-Novelle kurz vor Weihnachten eingeführte Mengensteuerung anwenden.

Ziel der Übung ist, die KWK-Förderkosten zu senken. Aufgrund der Unterzeichnung tendierten diese in Richtung des Höchstwerts von 7 Cent/kWh. Bei den Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme ändert sich hingegen nichts am Volumen von 25 MW, weil das Wettbewerbsniveau der letzten Runden ausreichend war. (DIHK-Bo)

 

Europäische Kommission genehmigt die Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG 2020)

Die im August 2020 in Kraft getretene Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes wurde am 3. Juni 2021 von der Europäische Kommission genehmigt. Damit kann das KWKG 2020 ab sofort im Umfang der Genehmigung angewendet werden.

Mit der Genehmigung des KWKG 2020 ist eine weitere wichtige gesetzliche Grundlage auf dem Weg zu einem klimaneutralen Energiesektor von der EU-Kommission bestätigt worden. Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz 2020 flankiert auf sinnvolle Weise den Ausstieg der Bundesrepublik Deutschland aus der Kohleverstromung und entwickelt die Förderbedingungen für die Technologie der Kraft-Wärme-Kopplung weiter.

Mit der Genehmigung besteht nun Rechtssicherheit hinsichtlich wichtiger Neuerungen des KWKG wie beispielsweise dem Kohleersatzbonus, der die frühzeitige Stilllegung von kohlebefeuerten Kraftwerken und deren Ersatz durch hochmoderne Gaskraftwerke anreizt. Aber auch die Anwendbarkeit der Fördersätze, der Flexibilitätsanreize oder des Wärmebonus für den Einsatz erneuerbarer Energien in der Wärmeversorgung sind mit der beihilferechtlichen Genehmigung bestätigt. (PM 06|21 BMWi)

 

Bundeskabinett verabschiedet BEHG Carbon Leakage Verordnung (BECV)

Zugleich sind die Anforderungen an die Unternehmen und der mit der Antragstellung verbundene Aufwand hoch.

Zu den wesentlichen Änderungen gegenüber dem BECV-Referentenentwurf vom Februar 2021:

  • Die Schwellenwerte für den Einstieg in die qualitative Prüfung wurden von 0,15 bzw. 1,5 auf 0,1 (Carbon Leakage Indikator) bzw. 1,0 kg CO2 pro Euro Bruttowertschöpfung abgesenkt. Wir hatten für 0,05 bzw. 0,5 geworben. Damit erhalten mehr Sektoren die Möglichkeit, ihre Wettbewerbssituation darzulegen und schlussendlich auf die Liste der Carbon Leakage gefährdeten Sektoren aufgenommen zu werden. Zugleich wird der innereuropäische Handel bei Berechnung der Handelsintensität von Sektoren vollständig und nicht nur anteilig berücksichtigt.
  • Die Anrechnung der aus den Erlösen des BEHG finanzierten EEG-Umlagesenkung (1,37 ct/kWh in 2021) ist vollständig gestrichen.
  • Bei Nutzung hocheffizienter Erdgas-KWK kann auch der EU-Wärmebenchmark zur Anwendung kommen. Das hat den Vorteil, dass die Entlastung (anders als beim Brennstoffbenchmark mit dem Faktor 0,76) deutlich weniger gekürzt wird.
  • Die Kompensationsgrade (65 bis 95 %) wurden zwar nicht gestrichen, aber die Zuteilung angepasst. Die meisten Sektoren werden damit einem etwas höheren Kompensationsgrad zugeordnet. Es gibt einen Mechanismus, um Teil-/Untersektoren von Carbon Leakage gefährdeten Sektoren auf Antrag einem höheren Kompensationsgrad zuordnen zu lassen. Voraussetzung ist aber, dass diese Teilsektoren über die NACE-Code-Systematik abgrenzbar sind.
  • In den ersten beiden Jahren gibt es gar keine unternehmensbezogene Prüfung der Energieintensität. Ab 2023 wird es einen Fallback-Kompensationsgrad von 60 % geben. Wenn ein Unternehmen den Kompensationsgrad nach Sektorenliste wahrnehmen will, muss es nachweisen, dass es die geforderte sektorbezogene Mindestemissionsintensität erreicht.
  • Die Erleichterungen für kleinere Unternehmen gelten nun bis zu einem Jahresenergieverbrauch von 10 GWh anstelle von 5 GWh.
  • Klimaschutz-Investitionen als Gegenleistung: keine Streichung, aber Bewertungsmaßstäbe für Rentabilität von Investitionen wurden angepasst.
  • Es wurden eine Reihe von Fristen nach hinten verschoben, z. B. bei Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen, Nachweis über die Einführung von Managementsystemen etc..

Zu den Inhalten der „BEHG Carbon Leakage Verordnung“ (BECV):

Die BECV regelt die Entlastung von Unternehmen, die durch die Anfang 2021 eingeführte CO2-Bepreisung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) in besonderer Weise in ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt sind. Die Entlastung stellt eine Beihilfe dar.

Die Ausgestaltung der BECV orientiert sich stark an der kostenlosen Zuteilung für Carbon Leakage gefährdete Unternehmen im Europäischen Emissionshandel (EU ETS). Gegenüber der Zuteilung im EU ETS ist die Entlastung nach der BECV aber restriktiver ausgestaltet und setzt höhere Anforderungen an die antragstellenden Unternehmen.  Aus dem EU ETS übernommen wurde die Liste der Carbon Leakage gefährdeten Sektoren (NACE Code, 4-Steller-Ebene) und Teilsektoren (NACE Code, 6-8-Steller-Ebene), die der Industrie zuzuordnen sind. Nur Unternehmen und selbstständige Unternehmensteile, die einem Carbon Leakage gefährdeten Sektor oder Teilsektor zuzuordnen sind, haben die Möglichkeit, eine Beihilfe zu erhalten. Die Sektorenliste kann auf Antrag von Sektoren ergänzt werden, die Kriterien zur Aufnahme sind aber sehr anspruchsvoll. Es muss eine hohe Emissions- und Handelsintensität nachgewiesen werden.

Anders als im Kontext des EU-ETS sind den Sektoren und Teilsektoren gestufte Kompensationsgrade (65 bis 95 %) zugeordnet, die sich an der durchschnittlichen Emissionsintensität des jeweiligen Sektors orientieren. Mit Ausnahme der ersten beiden Jahre müssen die antragstellenden Unternehmen nachweisen, dass sie eine Mindestemissionsintensität erfüllen. Andernfalls erhalten sie einen Kompensationsgrad von nur 60 %. Für den Nachweis ist in den meisten Fällen die Berechnung der Bruttowertschöpfung des Unternehmens und eine Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer erforderlich. Darüber hinaus ist ein Selbstbehalt von 150 Tonnen CO2 vorgesehen, der nicht entlastungsfähig ist.

Als weiterer Faktor, der zu einer Reduzierung der Entlastungshöhe führt, kommen – wie im Kontext des EU-ETS – Benchmarks zu Einsatz. Für die Entlastung nach der BECV ist dies zumeist der jüngst neu festgelegte EU-Brennstoffbenchmark. Bei Nutzung von Erdgas als Brennstoff führt die Anwendung des Benchmarks dazu, dass die Entlastung um weitere 26 % reduziert wird. Bei Nutzung von Kohle, die ab 2023 der CO2-Bepreisung unterliegt, wird die Entlastung um ca. 60 % reduziert. Bei hocheffizienter KWK und dem Bezug von Wärme von Dritten kommt der EU-Wärmebenchmark zu Anwendung, der bei Nutzung von Erdgas zu einer geringeren Reduzierung führt.

Im Ergebnis kommt es durch die kombinierte Anwendung von Benchmark und Kompensationsgrad zu einer möglichen Entlastung von ca. 45 bis 72 % bei Nutzung von Erdgas und ca. 24 bis 38 % bei Nutzung von Kohle. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass nur Brennstoffverbräuche beihilfefähig sind, die für die Herstellung von Produkten, die zudem einem Carbon Leakage gefährdeten Sektor zuzuordnen sind, eingesetzt worden sind. Wenn ein Unternehmen auch andere Produkte herstellt oder Brennstoffe, z. B. zur Beheizung von Verwaltungsgebäuden einsetzt, müssen diese bei der Berechnung der Entlastung unberücksichtigt bleiben. Unberücksichtigt bleiben auch die Anteile des Brennstoffeinsatzes, die z. B. in einer KWK-Anlage zur Herstellung von Strom genutzt worden sind.

Eine ursprünglich vorgesehene Verrechnung der Entlastung auf den CO2-Preis mit der Entlastung, die sich für das antragstellende Unternehmen daraus ergibt, dass aus einem Teil der Erlöse der CO2-Bepreisung eine allgemein wirksame Senkung der EEG-Umlage finanziert wird, ist inzwischen nicht mehr vorgesehen.

Als Voraussetzung für die Gewährung der Entlastung ist weiterhin vorgesehen, dass die antragstellenden Unternehmen Gegenleistungen erbringen. Zum einen müssen die Unternehmen nachweisen, dass Sie ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein EMAS-Umweltmanagementsystem betreiben. Für Unternehmen mit weniger als 10 GWh reichen ein Energiemanagement nach ISO 50005 oder die Mitgliedschaft in einem Energieeffizienznetzwerk. Zum anderen werden die Unternehmen ab 2023 zu Investitionen in Energieeffizienz und Klimaschutz verpflichtet, soweit diese als Maßnahmen im Rahmen der Managementsysteme identifiziert worden sind. 2023 und 2024 müssen mindestens 50 % und ab 2025 mindestens 80 % der Entlastungssumme entsprechend investiert werden.

Die Anträge zur Entlastung sind jeweils zum 30. Juni des Folgejahres bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) einzureichen. Für das Abrechnungsjahr 2021 also bis zum 30. Juni 2022. (DIHK-Fl)



 

Corona Schell- und Selbsttests jetzt auch im IHK ecoFinder

Durch das neue Profil können Anbieter ihre Antigen-Schnelltests und Antigen-Selbsttests präsentieren. Wir würden uns freuen, wenn IHK-Kollegen zuerst vor allem Händler und Hersteller auf diese Möglichkeit hinweisen. Diese Anbieter können sich hier registrieren: Link. Ein Beispielschreiben an die Anbieter haben wir im Arbeitsraum eingestellt: Link.

Sobald erste Hersteller oder Händler ihre Angebote eingestellt und die IHKs dies freigegeben haben, können Nutzer dies recherchieren. Erste Anbieter werden vrsl. frühestens ab Montag, den 29. März, angezeigt. Direkt gelangen Nutzer über einen Link z.B. im jeweiligen IHK FAQ auf die Liste der Anbieter. Verwenden Sie dazu bitte folgenden Link:

https://www.ihk-ecofinder.de/suchergebnisse?q=antigen&start=0

(DIHK-Wien)

 

Nächste Stilllegungsauktion Kohlekraftwerke beendet

Demnach war das ausgeschriebene Volumen von 1.500 MW überzeichnet. Einen Zuschlag erhielten: Das Kraftwerk Wilhelmshaven mit 757 MW, das Kraftwerk Mehrum mit 690 MW sowie das Kraftwerk Deuben mit 67 MW. Letztere Anlage verwendet Braunkohle und konnte über die Regelung für kleinere Braunkohleanlagen an der Ausschreibung teilnehmen. 

Die Zuschläge für die drei Kraftwerke liegen zwischen 0 und 59.000 Euro je MW und damit deutlich unter dem Höchstwert von 155.000 Euro. Die drei Anlagen dürfen ab dem 8. Dezember 2021 keine Kohle mehr verfeuern. Über die Gesamtsumme der Entschädigungszahlungen wurden keine Angaben gemacht, um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. (DIHK-Bo)

 

Energiewirtschaftliches Institut (EWI): Steinkohle bis 2030 fast vom Markt

Ein neues Gutachten des Energiewirtschaftlichen Instituts der Uni Köln hat untersucht, wie sich ein höheres europäisches Klimaschutzziel von 55 Prozent auf den deutschen Strommarkt auswirkt. Das zentrale Ergebnis: Steinkohlkraftwerke sind kaum noch wettbewerbsfähig und kommen auf eine Erzeugung im Jahr 2030 von nur noch 4 TWh und damit weniger als 1 Prozent der deutschen Gesamterzeugung. Auch die Braunkohleverstromung geht stark zurück. 

Das EWI geht davon aus, dass die Preise im Emissionshandel durch das höhere Klimaschutzziel im Jahr 2030 um 12 Euro/Tonne höher liegen als beim Status quo (61 statt 49 Euro). Gleichzeitig soll die Nettostromnachfrage (ohne Eigenverbrauch der Kraftwerke) stark von 550 auf 700 TWh in den kommenden Jahren ansteigen. Unterstellt wird, dass der Ausbau erneuerbarer Energien trotz der höheren Stromnachfrage die 65 Prozent erreicht. Dann müssten 242 GW errichtet sein, 51 GW mehr als derzeit im EEG festgelegt. 

Die Braunkohleverstromung sinkt bis 2030 von 108 (2019) auf 32 TWh oder rund 5 Prozent der deutschen Stromerzeugung. Gleichzeitig können Gaskraftwerke ihre Stromproduktion auf 168 TWh fast verdoppeln. Dies hängt neben der steigenden Wettbewerbsfähigkeit gegenüber der Kohleverstromung vor allem auch an einem Zubau von 9 GW. 

Das höhere Klimaziel hat einen deutlichen Effekt auf den Großhandelspreis Strom. Er steigt von 38 Euro/MWh im Jahr 2019 auf bis zu 63 Euro im Jahr 2038. 2030 liegt er bereits bei 59 Euro. Im Vergleich zum Status quo des noch geltenden Klimaschutzziels beträgt der Preiseffekt durchgängig 5 Euro/MWh und ist damit auf dem Niveau, welches Aurora in seinem Gutachten für BDI und DIHK Anfang 2019 ausgewiesen hatte. Der massive unterstellte Anstieg der EE-Erzeugung kompensiert den Preisanstieg nur teilweise.

Das Klimaschutzziel des Stromsektors für 2030 in Höhe von 175 Mio. Tonnen wird auch beim Status quo erreicht. Durch das höhere EU-Klimaschutzziel wird es mit 156 Mio. Tonnen deutlich unterschritten. 

Die Analyse des EWI finden Sie hier. (DIHK-Bo)

 

Preisvergleich für Erdgas: Gaspreise für Gewerbe steigen im Schnitt um 24 Prozent

Ursache für den massiven Preisanstieg sind die gestiegenen Großhandelspreise sowie die CO2-Bepreisung seit Anfang 2021. 

Die größte Preissteigerung mit 28,7 Prozent weist laut VEA die Osthessen Netz mit Sitz in Fulda aus, gefolgt von Westnetz mit Sitz in Dortmund (27,4 Prozent) und Netz Lübeck (27,4 Prozent), schwaben Netz mit Sitz in Augsburg (27,2 Prozent) und Netzgesellschaft Berlin Brandenburg (27,2 Prozent). Die geringste Preissteigerung erfolgte bei Stadtwerke Kiel Netz mit 18,2 Prozent. 

Der VEA hat darüber hinaus weiterhin große Preisunterschiede zwischen den einzelnen Netzgebieten festgestellt: Die Differenz zwischen dem nach diesem Vergleich preisgünstigsten Netz (Dortmund Netz mit 2,67 Ct/kWh) und dem teuersten Netzgebiet (Netze BW mit Sitz in Stuttgart mit 3,04 Ct/kWh) beträgt 0,37 Ct/kWh bzw. 13,9 Prozent. 

Weitere Informationen zum Preisvergleich nach Verbrauchergruppen finden Sie beim VEA. (DIHK-tb)

 

Bundeskabinett beschließt Regelungen zur Behandlung von Elektroaltgeräten inklusive ausgedienten Photovoltaik-Anlagen

Zudem soll erstmals das Recycling von Photovoltaik-Modulen geregelt werden. Die Verordnung ergänzt das neue Elektrogesetz und bedarf der Zustimmung des Bundesrats und soll zum 1. Januar 2022 in Kraft treten.

Nach Angaben des Bundesumweltministeriums ist die Behandlung von Altgeräten in den etwa 340 Recyclinganlagen in Deutschland derzeit nicht einheitlich. Mit der neuen Verordnung soll dies geändert, verbessert und vereinheitlicht werden. Insbesondere der Vollzug soll dadurch gestärkt werden. 

Neben der Schadstoffentfrachtung soll etwa auch die Demontage, das Zerkleinern, Recycling oder die sonstige Verwertung geregelt werden. Die Verordnung sieht weiter Bestimmungen vor, welche Bauteile, Gemische und Stoffe vor der mechanischen Zerkleinerung von den Altgeräten zu entfernen sind, wenn diese einfach auszubauen sind. Dazu gehören insbesondere Batterien. Entfernte Bauteile, Gemische und Stoffe sollen dann der Wiederverwendung zugeführt oder recycelt werden. Die Behandlung von entfernten Kunststoffen wird ebenso geregelt.

Völlig neu sollen Anforderungen an die Behandlung von Photovoltaikmodulen in die Verordnung aufgenommen werden. Dies betrifft etwa die Getrenntbehandlung bestimmter Module oder die Grenzwerte der enthaltenen Schadstoffe bei der Behandlung. 

Den Entwurf finden Sie unter www.bmu.de. (DIHK-EW)

 

Fernablesbare Wärmezähler kommen mit neuer Heizkostenverordnung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat im März den Referentenentwurf für eine Reform der Heizkostenverordnung vorgelegt. Dieser sieht in einer 1:1-Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) vor, dass neu installierte Zähler und Heizkostenverteiler fernablesbar sein müssen. Bereits installierte Geräte müssen bis zum 1. Januar 2027 mit der Funktion der Fernablesbarkeit nachgerüstet oder ersetzt werden, sofern dies technisch machbar ist oder nicht zu einer unbilligen Härte führt. Fernablesbar ist eine Ausstattung zur Verbrauchserfassung, wenn sie ohne Zugang zu einzelnen Nutzeinheiten abgelesen werden kann. Walk-by- und Drive-by-Technologien werden damit als fernablesbar definiert. Damit wären auch Lösungen umfasst, bei denen dennoch Ableser bei oder in einzelnen Gebäuden Ablesungen vornehmen müssen.

Ferner müssen Gebäudeeigentümer bzw. Vermieter den Endnutzern (im Regelfall: Mietern) in den Fällen, in denen fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert wurden, mindestens zweimal im Jahr, ab dem 1. Januar 2022 während der Heizperiode mindestens monatlich Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen bereitstellen. Zudem müssen sie mit den Rechnungen bestimmte weitere Informationen zur Verfügung stellen. Dazu gehören unter anderem Informationen über den Brennstoffmix, eine Erläuterung der erhobenen Steuern und Abgaben sowie ein Vergleich des gegenwärtigen Energieverbrauchs des jeweiligen Nutzers mit dem Verbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres. 

Für Fernwärmekunden hat das BMWi analog einen parallelen Verordnungsentwurf vorgelegt. Er regelt gleichsam, wie oft und mit welchen Inhalten Rechnungen und Verbrauchsinformationen erfolgen müssen und dass die Fernablesbarkeit der Zähler gewährleistet sein muss. Zusätzlich ist eine Festlegung geplant, dass die Verbrauchserfassung bei Fernwärmekunden mit geeichten Zählern erfolgen soll.

Zusätzlich zur Umsetzung des EU-Rechts sieht der Änderungsentwurf für die Heizkostenverordnung vor, dass die zur verbrauchsabhängigen Erfassung und Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten zu installierenden fernablesbaren Systeme künftig interoperabel sein müssen. Dies setzt die Empfehlungen des Bundeskartellamts aus seiner Sektoruntersuchung Submetering um. Fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung müssen an ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes angebunden werden können. Sie sind dann an vorhandene Smart-Meter-Gateways anzubinden, wenn der Gebäudeeigentümer von der Möglichkeit des § 6 Absatz 1 Messstellenbetriebsgesetz Gebrauch gemacht hat. (DIHK-tb)

 

Stromeinspeisung 2020 sechs Prozent geringer

Nun ist es amtlich: Die Corona-Pandemie hat im vergangenen Jahr zu einem deutlichen Rückgang der Stromerzeugung und Einspeisung in Höhe von circa sechs Prozent geführt, wie das Statistische Bundesamt mitteilte. Die eingespeiste Menge sank von 534 auf 503 TWh. Gleichzeitig steigerten erneuerbare Energien ihre Einspeisung um gut 10 TWh auf 236 TWh. Damit erreichten sie einen Anteil von 47 Prozent, ein Plus von 4,7 Prozentpunkten. 

Erstmals war die Windkraft mit 25,6 Prozent die Stromquelle mit der höchsten Einspeisung und löste die Kohle ab, deren Einspeisung um mehr als ein Fünftel zurückging. Sie erreichte einen Anteil von 24,8 Prozent. Gaskraftwerke konnten leicht um 3,6 Prozent zulegen. 

Deutschland ist weiterhin Stromexportland, auch wenn die Importe deutlich zugelegt haben. Sie stiegen um rund ein Fünftel auf 40 TWh. Die Exporte sanken dagegen um 8 Prozent auf 67 TWh. 

Mehr Infos erhalten Sie unter www.destastis.de. (DIHK-Bo)

 

ECHA schlägt sieben Stoffe für Zulassungspflicht vor

Eine mögliche Aufnahme der Substanzen in die Autorisierungsliste unter REACH würde zu einer Pflicht zur Zulassungsbeantragung für Unternehmen führen, die die Stoffe nutzen wollen. Eine endgültige Entscheidung über die Aufnahme müssen nun die Kommission und das Europäische Parlament gemeinsam mit Vertretern der Mitgliedstaaten treffen. In dieser Entscheidung werden dann auch mögliche zeitliche Vorgaben definiert.

Die Mitteilung der ECHA mit weiteren Informationen finden Sie hier. (DIHK-MH)

 

Aktuelles aus Europa und der Welt

Europäische Kommission konkretisiert Klimaschutzkriterien

Über die Definition von Nachhaltigkeit lässt sich lange diskutieren. Und wenn die Finanzwirtschaft bei Anlegern für Investitionen in Nachhaltigkeit wirbt, gilt dies in besonderem Maße. Weil „Sustainable Finance“ ein wichtiger Baustein des „Green Deal“ der Europäischen Union ist, soll in einem Regelwerk, kurz „Taxonomie“ genannt, das Kriterium der Nachhaltigkeit einer Finanzierung konkretisiert werden. Angewandt werden soll dieses primär von Finanzmarktakteuren, die auf Nachhaltigkeit ausgerichtete Finanzprodukte anbieten. Wichtig ist es aber auch für Unternehmen, darunter KMU, die ihre Chancen auf einen breiten Zugang zu Finanzierungen sichern wollen.

Die Europäische Kommission hat am 19. März 2021 einen überarbeiteten Entwurf für die Klimaschutzkriterien der EU-Taxonomie vorgelegt. Der erste Verordnungsentwurf hatte Kritik hervorgerufen, weil er die Modernisierung von Altanlagen nicht ausreichend berücksichtigt hatte. Diesen Aspekt greift der neue Entwurf auf, allerdings eher zurückhaltend. So wird die Stromerzeugung in Gaskraftwerken sowie die Strom- und Wärmeerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK), die mit Erdgas befeuert werden, nur dann als „nachhaltig“ im Sinne der Taxonomie eingestuft, wenn diese den unveränderten Grenzwert von 100 g CO2/kWh einhalten.

Erstmals aufgenommen wurden Regeln für die Umstellung von kohlebasierten KWK-Anlagen auf Erdgas. Die hierbei geforderte Reduktion der CO2-Emissionen (50 Prozent) wird aber in Deutschland kaum zu realisieren sein, wenn in der Bestandsanlage zuvor durch regelmäßige Nachrüstungen Emissionen reduziert wurden. Die vorgesehene Frist für die Umrüstung (2025) ist sehr kurz für alle Projekte, die Planung, Zulassung und Inbetriebnahme noch vor sich haben. Und schließlich beschränkt der Entwurf die Regelung auf sog. „Just Transition Regions“. Es handelt sich hierbei vornehmlich um Regionen, die bislang ganz besonders von der Kohleverstromung abhängig sind, wie u. a. die Lausitz.

Unverändert sind auch die Regeln für die Herstellung und Nutzung von Verbrennungsmotoren. Ab 2026 gelten diese im Anwendungsfeld der Taxonomie als nicht nachhaltig im Sinne des Klimaschutzes. Dies gilt auch, wenn die Motoren mit synthetischen Kraftstoffen oder Biokraftstoffen betrieben werden.

Für die Herstellung von Wasserstoff wurde der Grenzwert leicht angepasst. Im Vergleich zur Wasserstoffherstellung in konventionellen Verfahren (Dampfreformierung aus Erdgas) soll die Treibhausgasminderung jetzt 73,4 Prozent statt 80 Prozent, wie im Novemberentwurf, betragen. Damit dürften jetzt etwa 3 Tonnen CO2 je produzierter Tonne Wasserstoff (bzw. 90 g/CO2 je kWh H2) über den Lebenszyklus anfallen. Dieser muss damit nahezu rein aus Wind- und Photovoltaikstrom stammen. Auch geringe Anteile von “Graustrom” würden dazu führen, dass der Grenzwert überschritten wird. Damit importierter grüner Wasserstoff diese Hürde nimmt, müssen Herstellung und Transport ebenfalls möglichst emissionsarm sein.

Die Kommission plant eine zügige Verabschiedung der delegierten Verordnung. (DIHK-JSch, tb)

 

Einwegkunststoff-Kennzeichnungsverordnung von Bundestag beschlossen

Mit der Verordnung werden Vorgaben der EU-Einwegkunststoffrichtlinie in Bezug auf Sensibilisierung und Produktanforderungen zum 3. Juli 2021 in nationales Recht umgesetzt. Im Fokus steht dabei die Kennzeichnung von Hygieneartikeln, Feuchttüchern, Tabakprodukten sowie Getränkebechern aus Einwegkunststoff mit entsprechenden Bild- und Texthinweisen. Die EU-Kommission hat dafür einheitliche Logos bereitgestellt. In einer Durchführungsverordnung werden weiter die Details, wie Schriftgröße oder Platzierung des Logos, festgelegt.

Infolge dieser neuen Vorschriften ist es Herstellern ab Juli untersagt, diese Artikel ungekennzeichnet in den Verkehr zu bringen. Allerdings besteht eine Übergangsfrist für bereits produzierte, aber noch nicht gekennzeichnete Artikel. Diese können bis 3. Juli 2022, versehen mit einem nicht ablösbaren Aufkleber, weiter in den Verkehr gebracht werden. Der Abverkauf ungekennzeichneter Ware durch den Handel ist möglich, um einer Ressourcenvernichtung entgegenzuwirken.

Die Verordnung enthält weiter eine Regelung, wonach ab 3. Juli 2024 Deckel und Verschlüsse mit Getränkebehältern aus Kunststoff während der Verwendungsdauer fest verbunden sein müssen.

Den Verordnungstext finden Sie unter dip21.bundestag.de, die Durchführungsverordnung unter www.bmu.de.
Die Druckvorlagen der Piktogramme gibt es hier. (DIHK-EW)

 

Konsultation zur Überarbeitung der Ökodesign-Richtlinie

Die EU-Kommission hat am 17. März 2021 eine Konsultation zu ihrer sogenannten Initiative für nachhaltige Produkte eröffnet. Als Teil des Green Deal soll die Initiative durch eine Überarbeitung der Ökodesign-Richtlinie die Nachhaltigkeit der Produkte auf dem EU-Markt steigern. Daneben könnte es im Rahmen der Initiative auch zu weiteren legislativen Vorschlägen kommen. Insgesamt will die Kommission durch neue Vorgaben für Unternehmen hinsichtlich Design und Herstellung ihrer Produkte die Langlebigkeit, Reparierbarkeit sowie Wiederverwendbarkeit beziehungsweise Wiederverwertbarkeit zahlreicher Produkte steigern. Auch die Substitution bestimmter Chemikalien etwa in Textilien, Möbeln, Stahl, Zement oder Elektronikgeräten soll adressiert werden.

Mit der Vorlage legislativer Vorschläge ist im vierten Quartal dieses Jahres zu rechnen.

Die Konsultation, die bis zum 9. Juni 2021 geöffnet ist, finden Sie hier. (DIHK-MH)

 

EU ETS: Kommission verabschiedet Emissionswerte für freie Zuteilung

Die Benchmarks wurden in Form einer Verordnung am 15. März 2021 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Für viele Branchen wird die Abdeckung mit freien Emissionsberechtigungen abnehmen, was zu höheren CO2-Kosten führt.

Die Europäische Kommission hatte die 54 Benchmarks zuvor am 12. März 2021 verabschiedet. Sie gelten für die erste Zuteilungsperiode der 4. Handelsperiode des Europäischen Emissionshandelssystem (EU ETS), d. h. für den Zeitraum 2021 - 2025.

Die Benchmarks (52 Produktbenchmarks und 2 Fallback-Benchmarks für Wärme- und Brennstoffbedarf) wurden unter Anwendung der für die 4. Handelsperiode novellierten Regeln der EU ETS-Richtlinie berechnet. Sie sind neben dem historischen Aktivitätsniveau (Output einer Anlage über mehrere Jahre hinweg in der Vergangenheit) ausschlaggebend für die Kalkulation der freien Zuteilung von Emissionsberechtigungen an Industrieanlagen. Die Benchmarks werden im Grundsatz auf Grundlage der Emissionsintensität der 10 Prozent effizientesten Anlagen in der EU berechnet. Sie spiegeln daher wider, wie viele Treibhausgase diese Anlagen in Europa pro Tonne Produkt emittieren.

Zudem werden Trends der Vergangenheit (Senkung der Emissionsintensität durch technischen Fortschritt zwischen 2007 - 2008 und 2016 - 2017) fortgeschrieben, um Effizienzanreize zu setzen. Bei 31 der 52 erfassten Industriebranchen wurde die maximal mögliche Reduktion um 24 Prozent angewandt (für den 15-Jahreszeitraum zwischen 2007/2008 bis 2022/2023).

Konkret bedeutet die Anpassung der Benchmarks für die betroffenen Unternehmen, die emissionshandelspflichtige Anlagen betreiben, dass sie für die nächsten fünf Jahre mehr Emissionsberechtigungen zukaufen müssen als bislang. Gekoppelt mit den steigenden Preisen für Emissionsberechtigungen - am 15. März erreichten diese auf dem Terminmarkt zeitweise einen neuen Rekord von 43 Euro pro Tonne - führt dies zu einem Anstieg der CO2-Kosten, die sie ohne Veränderung der Energieversorgung und/oder Produktionsverfahren zu schultern haben. Während die Abdeckung der Industrieanlagen mit freien Emissionsberechtigungen im Jahr 2020 im Schnitt noch 85 Prozent betrug, wird dieser Wert in der nun laufenden 4. Handelsperiode deutlich unterschritten. Es gilt auch zu beachten, dass es große Unterschiede zwischen einzelnen Branchen gibt. 

Die Kommission plant, die finale Entscheidung über die freie Zuteilung in den kommenden Monaten zu treffen, sodass die Emissionsberechtigungen an die Anlagenbetreiber bis Juni dieses Jahres zugeteilt werden können. (DIK-JSch)

 

Europäische Kommission nimmt Entschädigungen für Braunkohlekraftwerke unter die Lupe

Die Europäische Kommission hat am 2. März 2021 eine eingehende Prüfung der Entschädigungszahlungen für deutsche Braunkohlekraftwerke und damit verbundene Tagebaue eingeleitet. 

Die deutsche Bundesregierung hat diese Zahlungen in Höhe von insgesamt 4,35 Milliarden Euro im Rahmen des Kohleausstiegs bis zum Jahr 2038 mit den Kraftwerksbetreibern nach langen Verhandlungen Anfang im Februar dieses Jahrs vertraglich festgelegt. Im Gegenzug müssen die Betreiber sukzessive vereinbarte Mengen Kraftwerkskapazitäten entlang eines Stilllegungspfads vom Markt nehmen. Die Entschädigungszahlungen sind im Kohleausstiegsgesetz vorgesehen, das Bundestag und Bundesrat im Juli 2020 verabschiedet haben.

Die Europäische Kommission vertritt die Auffassung, dass es sich um eine staatliche Beihilfe handeln könnte, die mit den EU-Beihilfevorgaben nicht vereinbar ist. Konkret zweifelt die Brüsseler Behörde an der Angemessenheit der Entschädigungszahlungen.

Die Kommission wird nun nach eigenen Angaben ergebnisoffen prüfen, ob ihre Bedenken gerechtfertigt sind. Sowohl die Bundesregierung als auch Dritte werden die Möglichkeit haben, Stellung zu beziehen. (DIHK-JSch)

 

Green Deal: Deutsche Ökonomen zweifeln an unilateralem CO2-Grenzausgleich

In einem Gutachten zum CO2-Grenzausgleichsmechanismus rät der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Europäischen Union, sich mit Partnern weltweit auf eine einheitliche Bepreisung von CO2 zu einigen. Innerhalb des so entstehenden "Klimaclubs" würde der CO2-Grenzausgleich nicht angewendet. Ein unilaterales Vorgehen der EU halten die Wissenschaftler für kontraproduktiv. 

Letzteres würde einerseits Handelsstreitigkeiten erzeugen. Andererseits wird in dem am 22. März 2021 veröffentlichten Gutachten bezweifelt, dass ein solcher Alleingang der EU tatsächlich Carbon Leakage verhindern und so die Wirksamkeit der europäischen und globalen Klimapolitik sicherstellen würde. Carbon Leakage beschreibt die Verlagerung von Wertschöpfung und CO2-Emissionen aus Ländern mit klimapolitisch bedingt hohen Energie- und CO2-Kosten in Staaten mit weniger strengen Auflagen und geringerer CO2-Bepreisung. 

Konkret fürchten die Wissenschaftler, dass im Falle einer unilateralen Einführung des CO2-Grenzausgleichs durch den Rückgriff auf Benchmarks zur Berechnung des CO2-Gehalts der Importgüter für Produzenten aus Drittländern nur ein geringer Anreiz bestände, die eigenen Emissionen zu reduzieren. In vielen Fällen würden ausländische Wettbewerber, deren CO2-Emissionen über dem Benchmark liegen, weiter einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Unternehmen aus der EU genießen, wodurch Carbon Leakage verursacht würde.

Zudem könne der Grenzausgleich indirektes Carbon Leakage nicht mindern. Der Rückgang der Nachfrage nach fossilen Energieträgern senke deren globalen Preise, was wiederum eine erhöhte Nachfrage nach diesen außerhalb der EU und damit assoziierte CO2-Emissionen erzeuge. Die Wissenschaftler bezweifeln ferner, dass sich eine Entlastung europäischer Exporte im Einklang mit den Regeln der Welthandelsorganisation umsetzen ließe und rechnen mit einer erhöhten Gefahr für Handelsstreitigkeiten. Europäische Hersteller würden daher auf Märkten in Drittländern Marktanteile an Wettbewerber verlieren, die oft CO2-intensiver produzieren. 

Vor diesem Hintergrund rät der wissenschaftliche Beirat der EU, die Einführung eines CO2-Grenzausgleichs mit wichtigen Handelspartnern abzustimmen. Vereinbart werden müsse eine gemeinsame Bepreisung von CO2 in einem "Klimaklub" von Ländern, die im zwischenstaatlichen Handel dann keine CO2-Ausgleichsmechanismen anwenden würden. Diese würden sich auf den Handel mit nicht kooperationswilligen Ländern beschränken, für die dadurch ein Anreiz zum Beitritt zum Klimaklub entstände.

Auch das Institut der deutschen Wirtschaft Köln weist in einem Policy Paper vom 23. März 2021 auf die zahlreichen Herausforderungen hin, die bei der Einführung eines CO2-Grenzausgleichs zu bewältigen wären, um einen effektiven Schutz vor Carbon Leakage sicherzustellen. Unter anderem müssten die Auswirkungen auf Branchen berücksichtigt werden, die durch einen CO2-Grenzausgleich verteuerte Grundstoffe weiterverarbeiten. 

Die Europäische Kommission plant, im Juni 2021 als Teil des Green Deal einen Gesetzgebungsvorschlag für einen CO2-Grenzausgleichsmechanismus vorzulegen. Waren, die in den europäischen Binnenmarkt importiert werden, sollen mit einem CO2-Preis, der sich an den Kosten des EU ETS orientiert, belegt werden. So sollen Wettbewerbsnachteile für europäische Unternehmen, deren Emissionen bepreist werden, vermieden werden. Inwiefern auch Exporte aus der EU miteinbezogen werden, ist neben vielen weiteren Fragen noch unklar. (DIHK-JSch)

 

Brasilien, Südafrika, Indien und China kritisieren geplanten CO2-Grenzausgleichsmechanismus der EU

Die unter dem Akronym BASIC firmierenden Länder Brasilien, Südafrika, Indien und China haben den geplanten CO2-Grenzausgleichmechanimsus der EU kritisiert. In einer gemeinsamen Erklärung, die am 8. April 2021 nach einem Ministertreffen der vier Länder veröffentlicht wurde, ordnen sie die Pläne der Kommission als Handelshemmnis ein und werten sie als „diskriminierend“. Zudem sehen sie darin einen Verstoß gegen das Prinzip der „common but differentiated responsibilities and respective capabilities“ (CBDR-RC) der UN-Klimarahmenkonvention (UNFCCC), das sich auch im Pariser Übereinkommen wiederfindet. Demnach tragen die Staaten eine gemeinsame aber in der Umsetzung unterschiedliche Verantwortung für den globalen Klimaschutz. Insbesondere sollen die Industrieländer mehr beitragen als Entwicklungs- und Schwellenländer.

Die Kritik an den Kommissionsplänen ist nicht neu. Etwa eine Woche zuvor hatten sich im Rat für den Handel mit Waren der Welthandelsorganisation (WTO) bereits 22 Staaten besorgt gezeigt und ebenfalls auf die besondere Verantwortung der Industrieländer verwiesen. Im November 2020 hatten auch einige Mitglieder des Ausschusses für Marktzugang der WTO kritisiert, die EU wolle den CO2-Grenzausgleichsmechanismus nutzen, um Programme für die wirtschaftliche Belebung nach der Coronavirus-Pandemie zu finanzieren. Das Vorhaben würde nicht dem Klimaschutz, sondern ökonomischen Zielen dienen.

Die Pläne der Europäischen Kommission für einen CO2-Grenzausgleichsmechanismus sollen Carbon Leakage, die Verlagerung von Produktion und Investitionen und somit Emissionen in Länder mit weniger strengen Klimaschutzmaßnahmen, verhindern. Ein konkreter Gesetzgebungsvorschlag soll im Juni vorgelegt werden. Waren, die in den EU-Binnenmarkt importiert werden, sollen mit einem CO2-Preis belegt werden, wenn dieser bei der Herstellung im Drittstaat nicht bereits angefallen ist. So sollen Wettbewerbsnachteile für europäische Unternehmen, deren Emissionen in der EU bepreist werden, vermieden werden. Das Carbon Leakage-Risiko steigt mit dem Green Deal der EU, da die Verschärfung der Klimaziele und im Anschluss ergriffene Maßnahmen für deren Erreichung zu steigenden CO2-Preisen und strengeren ordnungsrechtlichen Vorgaben in der EU führen.

Wie bereits mitgeteilt hatte zuletzt der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in einem Gutachten zum CO2-Grenzausgleichsmechanismus der EU geraten, sich weltweit innerhalb eines „Klimaclubs“ auf eine einheitliche CO2-Bepreisung zu verständigen. So würde zwischen diesen Partnerländern kein CO2-Grenzausgleich. (Eva Gartmann, Trainee DIHK Brüssel)

 

Green Deal: Industrieausschuss des Europäischen Parlaments erkennt Rolle von CO2-armem Wasserstoff an

Die Abgeordneten des Industrieausschusses des Europäischen Parlaments haben sich am 18. März 2021 zur europäischen Wasserstoffstrategie positioniert. In einem unverbindlichen Initiativbericht, erkennt der Ausschuss die Rolle von CO2-armem Wasserstoff als „Brückentechnologie“ in der „kurzen und mittleren Frist“ an.

CO2-armer Wasserstoff wird somit neben aus erneuerbarem Strom hergestelltem Wasserstoff als eine Klimaschutzoption für Unternehmen bewertet. CO2-armer Wasserstoff wird meist aus Erdgas hergestellt, wobei beim Herstellungsverfahren mit dem höchsten Technologiereifegrad die anfallenden CO2-Emissionen abgeschieden werden (blauer Wasserstoff).

Die Abgeordneten fordern die Europäische Kommission auf, einen regulatorischen Rahmen zu schaffen, der den Hochlauf eines Wasserstoffmarkts in der EU befördert. Im Grundsatz sieht der Ausschuss die geltenden Regeln für den Erdgasmarkt als Ausgangspunkt. Konkret wird beispielsweise empfohlen, am Prinzip der Entflechtung (unbundling) festzuhalten. Netzbetreiber dürften so nicht zugleich Betreiber von Elektrolyseuren zur Herstellung von Wasserstoff sein. Zudem fordern die Abgeordneten eine einheitliche Definition für klimafreundlichen Wasserstoff und die Etablierung eines Herkunftsnachweissystems, das den reibungslosen Handel mit Wasserstoff ermöglichen soll. Auch für den Import von Wasserstoff soll die EU Nachhaltigkeitsstandards setzen.

Darüber hinaus bedarf es nach Ansicht des Ausschusses Maßnahmen, die die Nachfrage nach Wasserstoff steigern und somit Leitmärkte entstehen lassen. Erwähnt werden Quoten für eine begrenzte Anzahl spezifischer Endverbrauchssektoren oder Regeln für die öffentliche Beschaffung von Produkten, die mit klimafreundlichem Wasserstoff hergestellt wurden. Einen besonderen Fokus legt der Bericht auf grünen Stahl, der laut Ausschuss u. a. durch die Anrechnung auf die CO2-Flottengrenzwerte für Pkw einen Nachfrageschub erleben könnte.

Der Bau von Herstellungsanlagen für grünen und CO2-armen Wasserstoff soll laut Bericht durch finanzielle Instrumente wie Carbon Contracts for Difference unterstützt werden. Diese sollen jedoch nur in einer Übergangsphase zum Einsatz kommen. Über CO2-Differenzkontrakte werden die Betriebskosten einer Anlage zur Herstellung eines klimafreundlichen Guts bezuschusst. Die Höhe der Beihilfe wird hierbei an das Preisniveau des Europäischen Emissionshandelssystems gekoppelt.

Um den hohen Strombedarf für die Herstellung von grünem Wasserstoff decken zu können, drängen die Abgeordneten auf einen schnelleren Ausbau der erneuerbaren Energien. Hierzu sollen u. a. Planungs- und Genehmigungsverfahren beschleunigt und die regionale Zusammenarbeit gestärkt werden.

Der Bericht wird voraussichtlich Ende April im Plenum zur Abstimmung gestellt. Die Europäische Kommission plant, Ende des Jahres im Rahmen des Green Deal Gesetzgebungsvorschläge zur Dekarbonisierung des Gassektors und Schaffung eines europäischen Wasserstoffmarkts vorzulegen. (DIHK-JSch)

 

Green Deal: Europäische Kommission startet Konsultation zu neuen Regeln für Gas- und Wasserstoffmarkt

Die Europäische Kommission hat am 26. März 2021 eine öffentliche Konsultation zur Dekarbonisierung des europäischen Gassektors und zur Schaffung eines Wasserstoffmarkts begonnen. Bis zum 18. Juni 2021 können Interessenträger den Fragebogen beantworten. 

Die Fragen der Brüsseler Behörde beziehen sich vornehmlich auf die regulatorischen Anpassungen, die notwendig sein könnten, um Unternehmen und Haushalte in Zukunft die Nutzung erneuerbarer und CO2-armer Gase zu ermöglichen. Im 4. Quartal 2021 wird die Europäische Kommission ein Gesetzgebungspaket zur Dekarbonisierung des europäischen Gasmarkts und zur Schaffung eines Wasserstoffmarkts vorlegen. 

Die Europäische Kommission geht davon aus, dass das langfristige Klimaziel der EU, die Treibhausgasneutralität bis 2050, nur erreicht werden kann, wenn neben einer stärkeren Elektrifizierung des Energieverbrauchs und einer weiteren Steigerung der Energieeffizienz auch die CO2-Minderungpotenziale der Nutzung von erneuerbaren und CO2-armen Gasen ausgeschöpft werden.

Im Fokus der Konsultation steht u. a. die zukünftige Regulierung von Wasserstoffnetzen, auf welche die bestehenden EU-Regeln für den Gasmarkt bislang keine Anwendung finden. Konkret stellt die Kommission die Frage, ob es einer spezifischen Regulierung bedarf, welche Regulierungsprinzipien aus der bestehenden Gasmarktregulierung auch für Wasserstoff gelten sollten (Unbundling, Netzzugang etc.) und wie weit eine europäische Harmonisierung der Regeln gehen sollte. Auch eine mögliche (Quer)Finanzierung des Ausbaus von Wasserstoffnetzen durch Erdgasnutzer und die Regulierung bislang unregulierter, privater Wasserstoffnetze steht zur Diskussion.

Darüber hinaus wird erfragt, ob es im Rahmen der Dekarbonisierung des Gassektors einer Anpassung der Regeln für die Gasqualität bedarf, um dem steigenden Anteil erneuerbarer und CO2-armer Gase, darunter Wasserstoff und Biomethan, Rechnung zu tragen. Um Kommentare bittet die Kommission zudem zu möglichen Regeln für die Beimischung dieser Gase in bestehende Erdgasnetze, die einen reibungslosen grenzüberschreitenden Handel sicherstellen sollen. 

Einen weiteren Schwerpunkt bilden Fragen zur Netzplanung, die in Zukunft stärker sektorübergreifend erfolgen und zwischen nationaler und europäischer Ebene besser abgestimmt werden soll.

Schließlich bittet die Kommission um Hinweise, welche im Rahmen des Energie-Winterpakets verabschiedeten Regeln für den Strombinnenmarkt auf den Gasmarkt übertragen werden könnten. Erwogen wird dies für die gestärkten Rechte der Energieverbraucher, die Eigenversorgung und institutionelle Regelungen, wie die Institutionalisierung der Zusammenarbeit der Gasverteilnetzbetreiber.

Sie gelangen über die Webseite der Europäischen Kommission zur Konsultation. (DIHK-JSch)

 

Globaler Rekordzuwachs bei erneuerbaren Energien und wieder Nettozubau von Kohlekraftwerken im Jahr 2020

Doch erstmals seit 2015 wurden auch wieder mehr Kohlekraftwerke in Betrieb genommen als abgeschaltet.

Für 2020 berichtet die International Renewable Energy Agency (IRENA) in ihrem Kurzbericht Renewable Capacity Highlights 2020 vom 31. März 2021 von einem Anstieg der weltweiten Gesamtkapazität erneuerbarer Energien um 261 Gigawatt auf 2.799 Gigawatt – und damit dem bisher höchsten gemessenen jährlichen Zuwachs. Dies ist vor allem auf einen intensiven Ausbau der Kapazitäten in China zurückzuführen. 2020 wurde global insbesondere Solarenergie (127 Gigawatt) ausgebaut, dicht gefolgt von Windenergie (111 Gigawatt).

Laut IRENA hat Wasserkraft mit 1.211 Gigawatt den größten Anteil an der Gesamtkapazität, der Rest verteilt sich überwiegend auf Wind- und Solarenergie.

Der Ausbau erneuerbarer Energien wird in Europa, Nordamerika und Eurasien von einem Rückbau konventioneller Kraftwerke begleitet. In Asien, im Nahen Osten und in Afrika hingegen wurde im vergangenen Jahr auch die fossile Stromerzeugung weiter ausgebaut.

In einer Analyse, die am 5. April 2021 vorgelegt wurde, berichtet der Global Energy Monitor, dass trotz der Stilllegung von insgesamt 37,8 Gigawatt Kohlekraft-Kapazitäten weltweit im vergangenen Jahr erstmals seit 2015 ein Zuwachs der Gesamtkapazität verzeichnet wurde. Der Global Energy Monitor ist eine amerikanische NGO, die weltweit die Entwicklung von Projekten fossiler Brennstoffe beobachtet.

In der EU und Großbritannien wurden im Jahr 2020 Anlagen mit Kapazitäten von 10,9 Gigawatt stillgelegt. EU-weit wurde 2020 erstmals mehr Elektrizität mit erneuerbaren Energien produziert als mit fossilen Brennstoffen. Hier machte sich die Corona-Pandemie bemerkbar. Der geringere Energieverbrauch führte gepaart mit der rückläufigen Kohleverstromung zu einem höheren Anteil erneuerbarer Energien am Strommix.

Die Analysten berichten weiter, dass die Kohlekraft-Kapazitäten in den USA im gleichen Zeitraum um 11,3 Gigawatt reduziert wurden. Der Abbau von Kohlekraftwerken hat sich unter der Trump-Administration beschleunigt. Die Kapazitäten wurden in den vergangenen vier Jahren um 52,4 Gigawatt reduziert, während Obamas zweiter Amtszeit waren es 48,9 Gigawatt. Nun hat Präsident Biden 2035 als Zieljahr für die Dekarbonisierung des US-Energiesektors ausgegeben. 

Der weltweite Rückbau der Kapazitäten wurde jedoch vom chinesischen Ausbau übertroffen: nach Angaben des Global Energy Monitor haben die dort im Jahr 2020 neu gebauten Anlagen eine Leistung von 38,4 Gigawatt. Der chinesische Anteil an der im letzten Jahr hinzugekommenen Kapazität von Kohlekraft weltweit betrug damit 76 Prozent. Der Zubau in China wurde in den Provinzen initiiert, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie auszugleichen. Lockerungen bei den Beschränkungen für neue Lizenzen für Kohlekraftwerke und Kredite durch die chinesische Regierung ermöglichten den Boom. Auch für die nächsten Jahre wird ein weiterer Ausbau der Kohlekraft erwartet. (DIHK Brüssel-Eva Gartmann)

 

Gebäudeeffizienz-Richtlinie: EU-Kommission konsultiert Reformpläne für mehr Klimaschutz in Gebäuden

Durch die regulatorischen Anpassungen sollen unter anderem die ambitionierten Ziele der "Renovierungswelle" genannten Strategie der EU für die energetische Sanierung von Gebäuden erreicht werden. So soll die aktuell im EU-Durchschnitt bei unter 1 Prozent liegende Sanierungsrate auf 2 Prozent angehoben werden und damit die Klimaziele für den Gebäudesektor (EU-weit -60 Prozent zwischen 2015 und 2030) unterfüttert werden.

In einer nun gestarteten Konsultation bittet die Kommission Interessenträger bis zum 22. Juni um Rückmeldung zur Reform der EPBD.

Einen Schwerpunkt bilden Fragen rund um die erwogenen Mindestenergieeffizienzstandards für Bestandsgebäude, die beispielsweise beim Verkauf oder der Vermietung eines Gebäudes greifen könnten. Verbunden wären damit Pflichten zur energetischen Sanierung. Die Kommission erfragt konkret, auf welche Kategorie von Gebäuden der Standard angewandt und wie er ausgestaltet werden sollte (Effizienz des gesamten Gebäudes, einzelner Gebäudekomponenten etc.). Bislang verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten lediglich, Effizienzstandards für Neubauten festzulegen.   

Weitere Themen sind eine mögliche EU-weite Harmonisierung und Verschärfung der Anforderungen an Niedrigstenergiegebäuden. Die geltende EPBD sieht vor, dass alle Neubauten ab dem Jahr 2021 Niedrigstenergiegebäude sein müssen. Die nationalen Umsetzungen dieses Standards mussten nach Brüssel gemeldet werden. Dadurch ergibt sich ein heterogenes Bild bei der Umsetzung der Regelung in den einzelnen Mitgliedstaaten mit divergierenden Ambitionsniveaus. Deutschland hat den EnEV 2016-Standard als Anforderung an Niedrigstenergiegebäude gemeldet. Die Kommission stellt u. a. zur Diskussion, ob es nicht für verschiedene Klimazonen Mindestschwellenwerte für den Primärenergieverbrauch Anteile erneuerbarer Energien und eventuell Zielvorgaben für die Treibhausgasemissionen bedarf.

Ganz grundsätzlich stellt die Kommission die Frage, ob das Konzept der Nullemissionsgebäude in der EPBD verankert werden sollte, um die Regulierung stärker am zentralen Ziel des Green Deal einer massiven Einsparung von CO2-Emissionen auszurichten.

Zudem erwägt die Kommission, den Begriff „umfassende Renovierung“ in der Richtlinie neu zu definieren, der bisher nur den Umfang und kein energetisches Niveau definiert. Zur Diskussion stellt sie, ob eine mögliche Definition sich auf Energieeinsparungen, die Treibhausgasemissionen in Zusammenhang mit der Energienutzung oder die Emissionen über den gesamten Lebenszyklus des Gebäudes beziehen sollte.

Weitergehende Vorgaben für die Installation von Ladesäulen für Elektroautos werden darüber hinaus auch thematisiert. (DIHK-tb)

 

Harmonisierte Giftinformation: aktualisierter Leitfaden

Die Europäische Chemikalienagentur teilt mit, dass der Leitfaden für Unternehmen zur Umsetzung der sogenannten Harmonisierten Giftinformationen im Rahmen der CLP-Verordnung aktualisiert wurde. Der aktualisierte Leitfaden enthält Hilfestellungen zur Vereinfachung der Meldungen und einheitlichen Rezeptidentifikatoren (UFIs) für die Bereiche Kraftstoffe, Petroleum sowie Bauprodukte. Auch enthält der aktualisierte Leitfaden Hilfestellungen für Unternehmen, die individualisierte Farben anbieten, welche direkt im Geschäft komponiert werden. Die Mitteilung der ECHA sowie den Leitfaden finden Sie hier. (DIHK-MH)

 

CLP und Titandioxid: Ende der Übergangsphase naht

Die Übergangsfrist der im Oktober 2019 von der EU-Kommission beschlossenen harmonisierten Einstufung von Titandioxid im Rahmen der CLP-Verordnung läuft zum 1. Oktober 2021 aus. Im Zuge der sogenannten 14. ATP gibt die EU-Kommission u. a. vor, dass Titandioxid in bestimmter Pulverform sowie Produkte als Pulver mit einem Gehalt von einem Prozent oder mehr an bestimmten Titandioxidpartikeln als "Krebsverdachtsstoff (Kategorie zwei)" im Rahmen der CLP-Verordnung eingestuft wird. Darüber hinaus gilt eine Kennzeichnungspflicht (EUH 211/212) für feste sowie flüssige Gemische, welche Titandioxidpartikel in einem Anteil von einem Prozent oder mehr enthalten. Abfälle mit einem Gehalt von mehr als einem Prozent Titandioxid sind damit als gefährliche Abfälle einzuordnen. Titandioxid kommt in verschiedensten Produkten als v. a. Weißmacher zum Einsatz.

Eine entsprechende Mitteilung der BAuA sowie die Delegierte Verordnung der EU-Kommission (14. ATP) finden Sie hier. (DIHK-MH)

 

Schlussfolgerungen zur EU-Chemikalienstrategie der Kommission

Am 15. März 2021 hat der Umweltrat seine Schlussfolgerungen zur Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit der EU-Kommission verabschiedet. Darin befürworten die Umweltminister*innen der EU-Mitgliedstaaten die in der Strategie vorgeschlagenen Ziele.

In der Chemikalienstrategie vom Oktober 2020 schlägt die Kommission unter anderem eine Reform des REACH-Zulassungs- und Beschränkungsverfahrens vor, ferner weitere Stoffbeschränkungen (betrifft etwa Endokrine Disruptoren oder PFAS) insbesondere zu Produkten wie Kosmetika, Wasch- und Reinigungsmitteln, Textilien oder Spielzeugen. Insgesamt kündigt die Kommission in der Strategie an, das Vorhandensein von bedenklichen Stoffen in allen Produkten minimieren beziehungsweise Substitutionsprozesse so weit wie möglich vorantreiben zu wollen. Legislative Vorschläge der Kommission für entsprechende REACH-Verordnungsanpassungen sind Ende 2022 zu erwarten - möglicherweise unter Schaffung zusätzlicher SVHC–Kriterien und neuer Berichtspflichten für Unternehmen. Bereits zum Ende dieses Jahres ist ein Vorschlag der Kommission für neue CLP-Gefahrenklassen zu erwarten.

Von den Schlussfolgerungen selbst geht keine unmittelbare legislative Wirkung aus. Die Mitteilung des Umweltrats finden Sie hier. (DIHK-MH)

 

Taxonomie der EU: Kommission verschiebt Bewertung von Gaskraftwerken

Stattdessen will die Kommission die Nachhaltigkeitskriterien für die Stromerzeugung aus Gas in einem gesonderten Rechtsakt vorschlagen. Dieser soll zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt werden und auch die bislang noch in der Erarbeitung befindlichen und umstrittenen Kriterien für die Kernenergie umfassen. Neben der zeitlichen Verzögerung ist auch von großer Relevanz, dass die Kriterien für Gaskraftwerke und Kernkraft gesetzlich in einer Verordnung festgelegt werden sollen. 

Anders als die delegierte Verordnung, einem untergesetzlichen Durchführungsrechtsakt, würde dieser Gesetzestext dann das ordentliche Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Die Mitgliedstaaten im Rat und das Europäische Parlament hätten die Möglichkeit, den Rechtsakt zu ändern. (DIHK-JSch)

 

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