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Energie | Umwelt | Klima | Rohstoffe

Ausgabe 05 | 2021 Erscheinungsdatum: 5. November 2021

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

mit unserem Infoletter "Energie | Umwelt | Rohstoffe AKTUELL" erfahren Sie Neues und Wissenswertes aus dem Bereich Energie und über wesentliche umwelt- und rohstoffrelevanten Themen des IHK-Geschäftsbereichs Innovation | Umwelt. Wir haben für Sie ausgewählte Nachrichten aus der Metropolregion Nürnberg, Bayern, Deutschland und der Europäischen Union zusammengestellt, um Sie bei Ihrer Arbeit im Unternehmen zu unterstützen. Zudem informieren wir Sie über Veranstaltungen unseres Geschäftsbereiches.

Aktuelles aus der MetropolregioN

Ran an den Wasserstoff!

Die Nutzung von Wasserstoff für Transportzwecke ist keine neue Erfindung. Das erste systematisch geplante Projekt war das sogenannte „Euro-Quebec Hydro-Hydrogen“-Pilotprojekt von 1989 bis 1992, an dem auch die Region Nürnberg beteiligt war. Aufgrund der schwierigen Rahmenbedingungen wurden allerdings nur kleine Teilprojekte realisiert. Hierzu gehörte der erste wasserstoffbetriebene Stadtlinienbus in Erlangen Anfang der 1990er Jahre. Die Projekte bildeten den Keim für spätere Wasserstoff- und Brennstoffzellenanwendungen bis hin zu den Power-to-Gas-Konzepten der jüngsten Zeit.

Einen neuen Schub erhielt die Region mit der Ansiedelung des Zentrums Wasserstoff.Bayern (H2.B) im Jahr 2019 beim Energie-Campus Nürnberg (EnCN). Das Zentrum war maßgeblich an der Entwicklung der bayerischen Wasserstoffstrategie beteiligt und koordiniert gegenwärtig die Erstellung der bayerischen „Wasserstoff-Roadmap“. Zudem ist es Träger des „Wasserstoffbündnisses Bayern“, in dem sich führende Unternehmen und Forschungseinrichtungen zusammengeschlossen haben, um die Technologie voranzutreiben. Hierzu gehört auch die Koordination großer industrieller Demonstrationsprojekte. Auch die bayerischen Industrie- und Handelskammern sind Partner im Wasserstoffbündnis und konnten sich bei der H2-Strategie für die Belange der Wasserstoffwirtschaft einbringen.

Erste Wasserstoffprojekte in der Europäischen Metropolregion Nürnberg (EMN) zeigen die Chancen auf: Die derzeit größte deutsche Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff wird gegenwärtig im oberfränkischen Wunsiedel errichtet. Die hocheffiziente Elektrolyseanlage von Siemens Energy aus Erlangen soll ausschließlich mit Wind- und Solarstrom betrieben werden und Ende 2021 in Betrieb gehen.

In der Region hat sich ein Spitzen-Forschungs- und Entwicklungs-Cluster um den Energie-Campus Nürnberg (EnCN) und das Helmholtz-Institut Erlangen- Nürnberg für Erneuerbare Energien (HI ERN) ausgebildet. Der Schwerpunkt der Expertise liegt auf der Speicherung von Wasserstoff in Flüssigkeiten, den sogenannten Liquid Organic Hydrogen Carriers (LOHCs). LOHCs bieten neue Ansatzpunkte für die Wasserstofflogistik sowie für stationäre und mobile Anwendungen. Der Vorteil von LOHC: Mit diesem Verfahren lässt sich der Wasserstoff wie Benzin transportieren, lagern und die bisherige Infrastruktur nutzen. Das Erlanger Start-up-Unternehmen Hydrogenious LOHC Technologies GmbH – eine Ausgründung der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) und IHK-Gründerpreisträger im Jahr 2017 – vermarktet die LOHC-Technologie weltweit. Beim Fraunhofer-Institut für Integrierte Systeme und Bauelementetechnologie (IISB) in Erlangen hatte man schon vor mehreren Jahren die wesentlichen Komponenten für dieses LOHC-Wasserstoffkraftwerk in einen Container gepackt und gezeigt, dass es funktioniert.

Ein Energiespeicher auf Basis der LOHC-Technik ist zugleich die Schlüsselkomponente eines Wasserstoff-Kraftwerks, mit dem die NürnbergMesse bis zum Jahr 2028 klimaneutral werden will. Deren Ambitionen spiegeln sich auch im Messe- und Eventprogramm: Mit dem jährlichen „Hydrogen Dialogue“ bringt die NürnbergMesse Entscheider und Experten aus Wirtschaft, Politik und Wissenschaft entlang der gesamten Wertschöpfungskette der Wasserstoffwirtschaft zusammen.

Rückgrat für die Wasserstoff-Mobilität in der regionalen Wirtschaft sind die traditionell starken Unternehmen aus den Bereichen Automobilzulieferer und Motorenbau. So haben MAN Truck & Bus, die Friedrich-Alexander-Universität (FAU) und die Technische Hochschule Nürnberg (THN) eine Kooperationsvereinbarung zur Forschung und Entwicklung von wasserstoffbasierten Fahrzeugantrieben geschlossen. Die jeweiligen Kompetenzen der Partner spielen dabei ideal zusammen: Die FAU wird den Schwerpunkt auf die Grundlagenforschung setzen, die THN ihre Stärken im Gebiet der anwendungsnahen Forschung einbringen und der Nutzfahrzeughersteller MAN für die Umsetzung der Forschungsergebnisse bei Wasserstoff- Brennstoffzellen und -Verbrennungsmotoren in Lkw und Bussen sorgen.

Das Nürnberger Werk des globalen Zulieferers Robert Bosch GmbH ist mit seinen knapp 2 000 Beschäftigten eigentlich ein klassischer „Verbrenner- Standort“. Für die Zukunft ist eine Doppelstrategie vorgesehen: Einerseits werden die Komponenten für die Benzineinspritzung weiterentwickelt, um Kraftstoffverbrauch und Emissionen weiter zu senken. Andererseits macht sich Nürnberg fit für die Zukunft im Bereich des Brennstoffzellensystems und der Wasserstofftechnik. Hier geht es um die sogenannte Vorindustrialisierung von Ventilen für die Brennstoffzelle sowie um eine Magnetbaugruppe für ein Wasserstoffventil.

Weiter hat Bosch angekündigt, im Jahr 2024 am Standort Bamberg mit der Serienfertigung von stationären Brennstoffzellensystemen zur Energiegewinnung beginnen zu wollen. Diese sogenannte Festoxid-Brennstoffzelle gilt als ein möglicher Baustein für die nachhaltige Energiegewinnung in der Zukunft und kann für eine vernetzte, dezentrale Energieversorgung zum Beispiel von Städten, Fabriken, Rechenzentren oder Ladeparks von Elektrofahrzeugen dienen.

Auch die Schaeffler AG in Herzogenaurach entwickelt Produkte und Lösungen für die Wasserstofftechnologie. Eine der Entwicklungen ist eine metallische Bipolarplatte mit einer nanostrukturierten Beschichtung – eine zentrale Komponente für die Brennstoffzelle, mit der Schaeffler ein Alleinstellungsmerkmal hinsichtlich Funktionalität und Material hat. Die Platten werden zu Stacks aufeinandergeschichtet, an denen die Energieumwandlung stattfindet und Wasserstoff und Sauerstoff zu Wasser reagieren.

Um bei den regionalen Anbietern, Anwendern und Entwicklern Kooperationsmöglichkeiten zu schaffen und den Wissensaustausch zu fördern, organisiert die IHK Nürnberg für Mittelfranken in Kooperation mit den IHKs in Bayreuth, Coburg, Regensburg und Würzburg-Schweinfurt seit dem Jahr 2013 den IHK-Innovations- und Anwender-Club „E-Mobilität“ (emobility-nordbayern.de). Beim 18. Treffen dieses Clubs standen das Thema Wasserstoff sowie insbesondere Anwendungen in schweren Nutzfahrzeugen im Fokus von rund 100 Teilnehmern. Beispiele für weitere regionale Cluster, die das Thema Wasserstoff- bzw. Elektromobilität vorantreiben, sind die Bayern Innovativ GmbH, der EnergieRegion Nürnberg e. V. sowie der Center for Transportation and Logistics Neuer Adler e. V. (CNA).

 Neuer IHK-Anwender-Club Wasserstoff

Wasserstoffthemen für betriebliche Anwendungen sind ferner Gegenstand im IHK-Anwender- Club „Energie | Klima“. Die genannten fünf IHKs in der Metropolregion starten in Kürze einen eigenen IHK-Innovations- und Anwender-Club „Wasserstoff“ für Unternehmen, um dem Austausch mehr Themenvielfalt und Reichweite zu geben. Bei den von der NürnbergMesse veranstalteten „Hydrogen Dialogues“ in den Jahren 2020 und 2021 engagierten sich die Industrie- und Handelskammern als Aussteller.

In der bundesweiten Datenbank www.ihk-ecofinder.de werden auf Nürnberger Initiative hin auch Profile von Akteuren der Wasserstoffwirtschaft und -wissenschaft aufgenommen, um die Marktransparenz in diesem Bereich zu erhöhen. Interessierte Einrichtungen können sich dort kostenfrei eintragen.

Quelle: WIM 09 | 2021

  Ansprechpartner/in

Dr. rer. nat. Ronald Künneth (Tel: +49 911 1335 1297, ronald.kuenneth@nuernberg.ihk.de)

Dr.-Ing. Robert Schmidt (Tel: +49 911 1335 1299, Robert.Schmidt@nuernberg.ihk.de)

Startschuss für Nkubator als Innovations- und Gründerzentrum

Frische Ideen und Raum für kreativen Unternehmergeist im Bereich grüne Gründungen bringt der Start des „NKubator, Innovations- und Gründerzentrum für Energie, GreenTech und Nachhaltigkeit" in die Metropolregion Nürnberg. Der NKubator wird in Zukunft den Transformationsprozess zum nachhaltigen Wirtschaften und zu nachhaltiger Unternehmensführung unterstützen und gestalten.

Beim Druck auf den grünen Startknopf zeigte sich Nürnbergs Oberbürgermeister Marcus König überzeugt: „Nachhaltiges Wirtschaften mit sauberen Technologien ist mehr denn je das Gebot der Stunde! Wer in den Bereichen Energie, GreenTech und Nachhaltigkeit ein Unternehmen gründen oder bei einem bestehenden Unternehmen seine Kompetenzen stärken will, findet nun im ‚NKubator‘ in Nürnberg die richtige Anlaufstelle.“ In Nordbayern bietet gerade der Energiebereich viele spannende Handlungsfelder. Der NKubator soll nun aktiv dazu beitragen, innovative Geschäftsideen von Start-ups für die Green Economy in der Region bekannter zu machen, betont Nürnbergs Wirtschafts- und Wissenschaftsreferent Dr. Michael Fraas: „Der ‚NKubator‘ stärkt die Gründerszene in Nürnberg deutlich. Durch die systematische Vernetzung von Gründungswilligen mit Wissenschaftseinrichtungen und bestehenden Unternehmen verbessern wir die Wettbewerbsfähigkeit der Region. Und wir positionieren Stadt und Metropolregion Nürnberg als starken Standort für Energie, GreenTech und Nachhaltigkeit. In diesen Zukunftsfeldern entstehen die Technologien und Arbeitsplätze von morgen."

Den Betrieb des NKubator wird die ENERGIEregion Nürnberg e.V. übernehmen und hierbei ihre langjährige Erfahrung im Bereich der Beratung und Förderung von grünen Start-Ups einbringen. Auf die kommenden Aufgaben rund um den ‚NKubator‘ ist das Team der Geschäftsstelle besonders gespannt: „Wir freuen uns, durch den ‚NKubator‘ die konsequente, zukunftsgerichtete Weiterentwicklung der in Nürnberg etablierten Angebote an Gründungswillige und Start-Ups ausweiten und thematisch fokussieren zu können und im Verbund mit den vielen anderen Gründungsunterstützenden das Angebot um den Faktor Nachhaltigkeit zu erweitern“, erklärt Dr. Jens Hauch, geschäftsführendes Vorstandsmitglied der ENERGIEregion Nürnberg e.V.

Der ‚NKubator‘ ist seit Mitte August auf dem Gelände des ehemaligen AEG-Areals in der Fürther Straße 246c auf einer 480 Quadratmeter großen Fläche angesiedelt. Durch die enge Anbindung an den Lehrstuhl für Fertigungsautomatisierung und Produktionssystematik (FAPS) der FriedrichAlexander-Universität Erlangen-Nürnberg stehen den Start-Ups neben Arbeits- und Kreativräumen auch eine Werkstatt zur Verfügung, die für die Erstellung von Prototypen genutzt werden kann. Eine perfekte Möglichkeit, um Synergien der Forschungseinrichtung und der regionalen Gründerszene zu nutzen, findet Prof. Dr. Jörg Franke, Lehrstuhlinhaber des FAPS: „Die Förderung junger Unternehmerinnen und Unternehmer ist mir ein wichtiges persönliches Anliegen. Die hohe technische Kompetenz und die leistungsfähige Infrastruktur am Lehrstuhl für Fertigungsautomatisierung und Produktionssystematik sind ein idealer Nährboden für technologieorientierte Start-Ups und stehen durch den ‚NKubator‘ nun noch einer breiteren Palette an Gründungen zur Verfügung.“

Weitere Informationen zum "NKubator" finden Sie unter www.nkubator.de.

 

Fraunhofer IISB in Erlangen forscht an Aluminium-Ionen-Batterien

Mit Haushalts-Alufolie und Graphitpulver als Zutaten haben Forschende des Fraunhofer-Instituts IISB eine Batterietechnologie entwickelt, die großes Potenzial verspricht. 

Am Technologiezentrum Hochleistungsmaterialien (THM) des Fraunhofer-Instituts für Integrierte Systeme und Bauelementetechnologie (IISB) wird seit Jahren an Aluminium-Ionen-Batterien (AIB) als Weiterentwicklung der Lithiumtechnologie geforscht. Die Schnellladefähigkeit der neuen Batterien wurde nun bei hoher Zyklenstabilität und mit hoher Ladeeffizienz nachgewiesen. 

Aluminium-Ionen-Batterien verzichten auf kritische Rohstoffe, verringern Gefährdungsrisiken und sind kostengünstiger. Eine potentielle Anwendung für die AIB sind stationäre hochdynamische Netzspeicher zur Nutzung regenerativer Energien. 

Neben einer theoretisch vierfach höheren volumetrischen Energiedichte als metallisches Lithium bietet das Batteriematerial Aluminium handfeste Vorteile in der Praxis. In Lithium-Ionen-Batteriezellen fungiert eine hochreine und beschichtete Aluminiumfolie als Stromsammler. In der Aluminium-Ionen-Batterie (AIB) übernimmt dagegen eine einfache Aluminiumfolie gleichzeitig die Funktion der Anode. 

Dabei werden laut den Forschenden an das Aluminium keine besonderen Qualitätsanforderungen gestellt und marktübliche kostengünstige Folien reichen für den Zweck völlig aus. Ebenso bieten Aluminiumbatterien ein hohes Maß an Sicherheit, denn es gibt keine Brandgefährdung wie beim Einsatz von Lithium. 

Ulrike Wunderwald, Leiterin der Arbeitsgruppe Batteriematerialien des Fraunhofer IISB, sieht hier sehr vielversprechende Entwicklungen: „In unseren Laborsystemen wurden mit Graphitpulver als Kathode bereits Energiedichten von 135 Wh/kg in Bezug auf die Aktivmasse gezeigt. Die Batterie kann in einer Zeit von weniger als 30 Sekunden voll ge- und entladen werden. Wir haben mit den Laborzellen bereits über 10.000 Zyklen mit einer Ladeeffizienz von mehr als 90 Prozent erreicht.“ Die jüngsten Ergebnisse deuten darauf hin, dass auch noch mehr als doppelt so viele Ladezyklen möglich sind. „Unsere Zellen funktionieren dabei unter normalen Umgebungsbedingungen und wir arbeiten bereits mit anwendungsrelevanten Zellkonzepten wie Knopfzellen und Pouch-Zellen. Diese Zellchemie hat ein enormes Potential“, so Wunderwald weiter. 

Durch ihren vereinfachten Aufbau bieten Aluminium-Ionen-Batterien den Vorteil einer kostengünstigeren Fertigung mit reduziertem Prozessaufwand. Ebenso können in Aluminium-Ionen-Batterien günstige Elektrolyte auf der Basis von Harnstoff verwendet werden, wie weitere aktuelle Forschungsergebnisse des Fraunhofer THM zeigen.

Eine realistische Anwendung für AIB, die schon in wenigen Jahren gelingen könnte, wären etwa hochdynamische Netzspeicher in stationären Systemen, da hier in der Regel kostengünstige Zellen mit hoher Leistungsdichte benötigt werden. 

Weitere Informationen zur  Aluminium-Ionen-Batterie - die Batterie 4.0 - finden Sie auf der Internetseite des Fraunhofer-Institut IISB.
Quelle: Energie & Management Powernews, 19. August 2021

 

Aktuelles aus Bayern

Umweltcluster Bayern prämiert Gewinner des Leuchtturmprojekts 2021

Seit 2008 fördert der Umweltcluster visionäre Umwelttechnologien. Sein Prädikat „Umweltcluster Leuchtturmprojekt“ zeichnet jedes Jahr ein Projekt aus, das einen vorbildlichen Beitrag zur Entwicklung der Umwelttechnologie in Bayern leistet und dadurch zur Verbesserung der Klima- und Umweltsituation beiträgt. Das Gütesiegel geht 2021 an die BAUER Resources GmbH für eine besonders nachhaltige Form der Energiegewinnung.

Bauer Resources und Bauer Spezialtiefbau haben ein bestehendes, ressourcenschonendes Verfahren, das anstehenden Boden als Baustoff verwendet für die Sicherung von Baugruben oder zur Abdichtung von Altlastenstandorten mit Geothermie ergänzt. Dazu werden in die Verbauwand Geothermieschlaufen eingestellt und mit der Wärmepumpenanlage des Objektes zur Wärmegewinnung und Kühlung verbunden.

Mit dem Umweltcluster Leuchtturm 2021 wird ein bereits an zwei Standorten umgesetztes, innovatives Verfahren ausgezeichnet, bei dem geothermische Energie gewonnen wird ohne dass zusätzliche Bohrungen oder aufwändige Bauarbeiten notwendig werden.

Weitere Informationen zum Leuchtturmprojekt finden Sie unter www.umweltcluster.net.

 

Nationales Wasserstoffzentrum des Bundes: Pfeffenhausen in Niederbayern bekommt Zuschlag

Diese Entscheidung hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) heute bekannt gegeben. Dazu Bayerns Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger: "Die Wahl Pfeffenhausens ist absolut richtig und gerechtfertigt. Unsere intensive Vorarbeit war erfolgreich. Der Zuschlag zeigt, dass Bayern der bundesweite Taktgeber in der Wasserstoffwirtschaft ist. Das künftige Wasserstoff-Technologie- und Anwenderzentrum (WTAZ) im Herzen der Wasserstoffregion HyBayern ist sowohl für den Freistaat als auch für die beteiligten Landkreise Landshut, Ebersberg und München ein großer Gewinn. Die Region bekommt durch diese Ansiedlung eine nachhaltige Entwicklungsperspektive. Ich bin überzeugt: Mit dem Knowhow aus Pfeffenhausen beschleunigen wir die Transformation hin zu emissionsfreien Antriebstechnologien in Deutschland. Das sichert Arbeitsplätze und hilft, die Klimaziele durch Technik statt durch Verbote zu erreichen."

Aiwanger dankt  dem Landshuter Landrat Peter Dreier und Pfeffenhausens Bürgermeister Florian Hölzl für die gute Vorbereitung der Bewerbung und sichert dem WTAZ die Unterstützung der Staatsregierung zu. "Wir haben die Bewerbung von Pfeffenhausen von Beginn an unterstützt und werden uns auch an der Finanzierung des künftigen Zentrums beteiligen. Die Details klären wir nun gemeinsam mit dem BMVI. In den kommenden Jahren investieren wir bereits mehr als 100 Millionen Euro in die Forschung und Entwicklung von Wasserstofftechnologien."

Das bayerische Konsortium für Pfeffenhausen besteht aus den Unternehmen Hynergy GmbH, Ludwig-Bölkow-Systemtechnik (LBST), MR PLAN, TesTneT, TÜV SÜD, den Universitäten Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) und Technische Universität München (TUM) sowie der Forschungseinrichtung Helmholtz-Institut Erlangen-Nürnberg für Erneuerbare Energien (HI ERN). Über 40 Verbundpartner vor allem aus der Fahrzeug- und Zulieferindustrie unterstützen den Standort. Das WTAZ Pfeffenhausen kann damit auf weltweit führende Kompetenzen bei der Prüftechnik, Zertifizierung und Standardisierung von Wasserstoff-Schlüsseltechnologien wie zum Beispiel Brennstoffzellenantrieben oder Tank- und Betankungssystemen aufbauen.

Neben Pfeffenhausen werden auch Chemnitz (Sachsen), Duisburg (Nordrhein-Westfalen) und ein weiterer Standort  in Norddeutschland Teil des Nationalen Wasserstoffzentrums. Bayern war eines der ersten deutschen Bundesländer, welches unter Minister Aiwanger bereits im Mai 2020 eine eigene Wasserstoffstrategie aufgestellt hat. Im Oktober 2020 ist das Förderprogramm zur Wasserstoff-Tankstelleninfrastruktur gestartet. Im Rahmen des im September 2019 gegründeten Wasserstoffbündnis sind bereits über 200 Unternehmen, Verbände und Forschungseinrichtungen vernetzt. Diese Vorarbeit war neben der guten Vorarbeit aus der Region mit entscheidend für den Erfolg bei der Bewerbung um das nationale Wasserstoffzentrum. Wirtschaftsminister Aiwanger sieht im grünen Wasserstoff die einzige Möglichkeit, in den nächsten Jahrzehnten die fossilen Energieträger Öl, Erdgas und Kohle durch erneuerbare Energien zu ersetzen ohne die Wirtschaft in Deutschland zu zerstören. (PM 309/21 - STMWI)

 

Die Standorte des Nationalen Wasserstoffzentrums stehen fest

15 deutsche Städte hatten sich um den Standort des Nationalen Wasserstoffzentrums beworben. Jetzt hat das Bundesverkehrsministerium seine Entscheidung bekannt gegeben. Teil des Nationalen Wasserstoffzentrums werden die niederbayerische Marktgemeinde Pfeffenhausen, die Städte Duisburg (Nordrhein-Westfalen) und Chemnitz (Sachsen) sowie ein Konsortium aus Norddeutschland. Das Nationale Wasserstoffzentrum soll mit seinen Standorten die notwendige Vorarbeit leisten, um Forschungserkenntnisse im Bereich Wasserstoff in die Praxis zu überführen. 

Bayern hatte sich mit einem Wasserstoff-Technologie- und Anwendungszentrum (WTAZ) im 80 Kilometer nordöstlich von München gelegenen Pfeffenhausen beworben. 

Verschiedene Standorte − verschiedene Forschungsschwerpunkte

Die vier Standorte decken verschiedene Forschungsschwerpunkte ab – angefangen von der Mobilität bis hin zum Einsatz der Technologie in der Industrie. In Bayern etwa soll es um Anwendungsmöglichkeiten für Wasserstoff-Technologien insbesondere im Mobilitätssektor gehen. Das WTAZ soll unmittelbar angebunden sein an die bayerischen Automobilstandorte von Regensburg über Ingolstadt bis München. Bayerns Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger zeigte sich überzeugt davon, dass sich mit dem Know-how aus Pfeffenhausen die Transformation hin zu emissionsfreien Antriebstechnologien in Deutschland beschleunigen lässt. "Dies sichert Arbeitsplätze und hilft, die Klimaziele durch Technik statt durch Verbote zu erreichen", so der Politiker. 

Das norddeutsche Konsortium dagegen setzt sich ein für Wasserstofftechnologien in der Luft- und Schifffahrt. Die Bundesländer Bremen, Hamburg und Niedersachsen haben den Zuschlag bekommen für ein gemeinsames Innovations- und Technologiezentrum (ITZ) Nord. Das Zentrum soll die klimafreundliche Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnik in Deutschland voranbringen und besonders mittelständische Unternehmen und Start-ups unterstützen. 

Das Bundesverkehrsministerium sieht für das Gesamtprojekt bis 2024 insgesamt einen Betrag von 290 Mio. Euro vor. Dieser wird auf die nun ausgewählten Standorte aufgeteilt. Weitere Gelder stellen die Länder bereit. (Quelle: Energie & Management Powernews)

 

Bayerisches Förderprogramm BUMAP unterstützt Einführung eines Ressourcenmanagements im Unternehmen

Der Freistaat Bayern fördert mit dem BUMAP bayerische Unternehmen, die in Projektgruppen organisiert, ein Umweltmanagementsystem nach EMAS, ISO 14 001 oder auch ein Umweltmanagement nach den Vorgaben des Qualitätsverbunds umweltbewusster Betriebe (QuB) einführen wollen. Im neu aufgelegten Förderprogramm wird seit Juli 2021 erstmals auch die Einführung eines Ressourcenmanagements unterstützt.

Durch die Zuwendung sollen bayerische Unternehmen zu einer betrieblichen Umweltpolitik ermutigt werden, die den Umweltschutz systematisch so im Unternehmen und den internen Abläufen verankert. Damit soll nicht nur die Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften gestärkt werden, sondern darüber hinaus kontinuierlich und nachhaltig freiwillige Verbesserungen der betrieblichen Umweltleistung erfolgen.

Weitere Informationen zum Förderprogramm sowie die Antragsunterlagen finden Sie im BayernPortal.

REZ | ‎0821 9071-5276 | rez@lfu.bayern.de

 

Ressourceneffizient Wirtschaften mithilfe der Digitalisierung – Neuer Erklärfilm des REZ

Ein neuer Film des REZ zeigt, wie bereits bestehende Prozess im Unternehmen durch Digitalisierung material- und rohstoffeffizienter werden können.

Im Zuge der Globalisierung und zum Erhalt bzw. zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit müssen Unternehmen immer flexibler und schneller auf eine wachsende Anzahl von Kundenwünschen bei sinkender Stückzahl reagieren. Individualisierte Produkte und damit einhergehende angepasste Produktionsprozesse sind Bestandteile zukünftiger Nachfragen. Die Digitalisierung kann dabei als Mittel zur Steigerung der Material- und Rohstoffeffizienz genutzt werden. Bei der Digitalisierung geht es um die elektronische Erfassung und Verarbeitung von Daten sowie die Vernetzung von Maschinen, Anlagen und Produktionsstätten.

Durch digitale Lösungen kann im Betrieb beispielsweise die Kommunikation zwischen Anlagen erleichtert werden. Infolgedessen können Produktionsprozesse effizienter gestaltet oder logistische Prozesse unterstützt werden. Darüber hinaus kann mithilfe digitaler Technologien der Ausschuss reduziert werden.

Häufig wird die Digitalisierung mit neuen innovativen Technologien und Geschäftsmodellen assoziiert. Aber auch bestehende Prozesse können durch die Digitalisierung material- und rohstoffeffizienter gestaltet werden. Der Film des REZ gibt Anregungen, wie dies umgesetzt werden kann: www.rez.bayern.de/filme.

 

UMWELT.RISIKO.MANAGEMENT für KMU

Klimabedingte Extremwetterereignisse, CO2-Bepreisung und Beschaffungsprobleme durch
Rohstoffknappheit – Umweltrisiken nehmen zu und können den Unternehmenserfolg erheblich gefährden. Um speziell KMUs bei diesen Herausforderungen zu unterstützen, wurde im Rahmen des Umwelt- und Klimapakts Bayern vom Infozentrum UmweltWirtschaft (IZU) ein Projekt mit fünf bayerischen Pilotunternehmen durchgeführt. Dabei wurden fünf praxiserprobte und branchenspezifische Handlungshilfen erstellt.

Mit verschiedenen Methoden, Praxisbeispielen und Handlungsempfehlungen wird durch den Prozess der Risikoidentifikation, Priorisierung und anschließendem Management begleitet. Dabei kann auch ohne Vorkenntnisse gestartet werden, denn es ist kein etabliertes Umwelt-/oder Qualitätsmanagementsystem notwendig, um die Handlungshilfen gewinnbringend einzusetzen.
Die neuen Handlungshilfen werden im November in einer Reihe von Webseminaren durch die B.A.U.M. Consult GmbH vorgestellt und bieten so den idealen Einstieg ins Thema.

Die Webseminare werden kostenfrei angeboten.

Die Handlungshilfen finden Sie zeitnah auch zum Download auf der Webseite des IZU unter izu.bayern.de

Weitere Informationen und Anmeldungsmöglichkeiten finden Sie unter www.umweltpakt.bayern.de.

 

Veranstaltungsübersicht

Aktuelle Veranstaltungen aus dem Geschäftsbereich Innovation | Umwelt

 

Aktuelles aus Deutschland

Verpackungsgesetz - Mehr Mehrweg

Seit dem 3.Juli 2021 gilt ein novelliertes Verpackungsgesetz. Mit dem neuen Gesetz überführt die Bundesregierung europäische Vorgaben aus der Einwegkunststoff-Richtlinie und der Abfall-Rahmenrichtlinie in deutsches Recht und nimmt weitere Änderungen vor. Viele Unternehmen sind von den Vorschriften betroffen, die stufenweise und mit Übergangsfristen in Kraft treten.

 Registrierungspflicht erweitert

Um die Regelungen des neuen Verpackungsgesetzes wirksam durchsetzen und überwachen zu können, wurde die Registrierungspflicht bei der „Zentralen Stelle Verpackungsregister“ (www.verpackungsregister.org) erheblich erweitert. Hiervon betroffen sind nun auch die Letztvertreiber von Serviceverpackungen – also diejenigen, die Service-Verpackungen wie Coffee-to-go-Becher, Brötchentüten oder Frischhaltefolien vor Ort mit Ware befüllen und dem Kunden übergeben. Für die betroffenen Unternehmen wie beispielsweise Restaurants, Imbisse, Cafés, Bäckereien, Metzger und Eisdielen besteht ab dem 1. Juli 2022 die Pflicht zur Registrierung im Verpackungsregister. Somit können die Letztvertreiber der befüllten Service-Verpackungen nur noch die Beteiligung an einem dualen System an den Vorvertreiber delegieren, aber nicht mehr die Registrierungspflicht.

Ab dem 1. Juli 2022 müssen sich dann sämtliche Hersteller von mit Waren befüllten Verpackungen registrieren. Bislang waren lediglich Hersteller von sogenannten systembeteiligungspflichtigen Verkaufsverpackungen von dieser Pflicht betroffen. Das sind mit Waren befüllte Verpackungen, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, und für die man sich einem dualen Entsorgungssystem anschließen muss. Bekannte Beispiele hierfür sind Konservendosen, Glasflaschen, Joghurtbecher und Versandkartons. Ab dem 1. Juli 2022 gilt die Registrierungspflicht dann auch für Unternehmen, die entweder Waren für gewerbliche Endverbraucher verpacken, Mehrwegverpackungen oder pfandpflichtige Einweg-Getränkeverpackungen mit Ware befüllen oder schadstoffhaltige Füllgüter in verpackter Form in Verkehr bringen. Somit sind dann auch Transportverpackungen, die zum Transport zwischen verschiedenen Handelsstufen verwendet werden (z. B. Euro-Paletten, große Holzkisten oder 200-Liter-Fass mit Motoröl), von dem Hersteller, der diese erstmals in befüllter Form gewerbsmäßig in Verkehr bringt, zu registrieren.

Weitere neue Pflichten

Für Verpackungen, für die keine Teilnahme an einem dualen System notwendig ist, gibt es aber nicht nur neue Registrierungspflichten, sondern auch Pflichten, um deren Rücknahme und Verwertung nachzuweisen und zu dokumentieren. Hierzu müssen die Hersteller und die Vertreiber, die ihnen in der Lieferkette nachfolgen, die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten, zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen jährlich bis zum 15. Mai dokumentieren. Dabei müssen die Verpackungen nach Materialart und Masse aufgeschlüsselt werden. Um die Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation bewerten zu können, sind geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten. Die Nachweise müssen von den Betrieben nicht aktiv beigebracht, sondern nur vorgehalten und den zuständigen Behörden auf Nachfrage vorgelegt werden. Von der Nachweispflicht betroffen sind nur diejenigen Verpackungen, die tatsächlich an den Hersteller oder Vertreiber zurückgegeben wurden. Sofern die Entsorgung auf den Endverbraucher übertragen wurde und die Verpackung daher nicht von dem Hersteller oder Vertreiber zurückgenommen wird, besteht keine Nachweispflicht.

Darüber hinaus müssen Letztvertreiber von Verpackungen, die nicht systembeteiligungspflichtig sind, den Endverbraucher ab 3. Juli 2021 durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren.

Neue Pfandpflichten für Getränke

Durch die Novelle des Verpackungsgesetzes werden die bestehenden Pfandpflichten für Getränke ausgeweitet. Damit sollen die Sammlung, Sortierung und Verwertung dieser Verpackungen erhöht werden. Ab 1. Januar 2022 gilt daher unabhängig vom Inhalt die Pflicht, für alle Getränkedosen und Einwegflaschen aus Kunststoff ein Pfand zu erheben. Bislang fällt ein Pfand von 25 Cent auf Bier-, Mineralwasser-, Erfrischungsgetränke und Mischgetränke mit Alkoholgehalt an. Künftig sind beispielsweise auch Wein, Spirituosen, Frucht- und Gemüsesäfte sowie Energydrinks betroffen. Für Milch- und Milcherzeugnisse besteht eine Übergangsfrist, hier gilt die Pfandpflicht erst ab 1. Januar 2024. Dies bedeutet de-facto eine Teilnahmepflicht am bundesdeutschen Einweg-Pfandsystem (www.dpg-pfandsystem.de). Damit verbunden ist die Kennzeichnung mit dem Getränke-Einwegpfand-Logo.

Bis zum 30. Juni 2022 greift eine Übergangsfrist für Altbestände: Kunststoff-Flaschen und Dosen, die bereits vor dem 1. Januar 2022 vom Hersteller in Verkehr gebracht werden, dürfen noch bis zum 1. Juli 2022 von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis zum Endverbraucher abgegeben werden, ohne dass ein Pfand erhoben werden muss. Als Hersteller gelten Abfüller und Importeure. Selbstverständlich greift die Übergangsfrist nur für Getränke, die neu unter die Pfandpflicht fallen.

Die Hersteller der pfandpflichtigen Getränkeverpackungen müssen sich – wie sämtliche andere Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen – bei der „Zentralen Stelle Verpackungsregister“ registrieren. Darüber hinaus müssen sie auch die oben beschriebenen Nachweis- und Dokumentationspflichten über die Rücknahme und Verwertung erfüllen.

Um das Recycling zu stärken, wird im novellierten Verpackungsgesetz bei bestimmten Getränkeflaschen aus Kunststoff erstmals gefordert, dass sie zu einem bestimmten Mindestanteil aus Rezyklaten bestehen. So müssen PET-Einweggetränkeflaschen ab 1. Januar 2025 zu jeweils mindestens 25 Masseprozent aus Rezyklaten bestehen. Ab 1. Januar 2030 wird dies ausgeweitet: Dann müssen sämtliche Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff zu jeweils mindestens 30 Masseprozent aus Rezyklaten bestehen. Die Erfüllung der Rezyklat-Einsatzquote ist flaschenbezogen oder auf die Gesamt-Flaschenmasse bezogen über ein Jahr verteilt möglich. Die Hersteller können hier frei entscheiden. Die Dokumentation ist der zuständigen Landesbehörde vorzulegen. Bezüglich der Berechnung und Überprüfung der Quoten erlässt die EU-Kommission bis zum 1. Januar 2022 eine Durchführungsverordnung.

 Essen und Getränke zum Mitnehmen

Angebote von Essen und Getränken zum Mitnehmen führten in den letzten Jahren zu einem steigenden Anfall von Einwegverpackungen. Durch die Corona-Pandemie hat sich dieser Trend verschärft. Das novellierte Verpackungsgesetz schreibt nun erstmals vor, ab Januar 2023 Lebensmittel und Getränke im „To-Go-Bereich“ auch in einer Mehrwegverpackung anzubieten, wobei die Mehrweg-Alternative nicht teurer als das gleiche Produkt in Einwegverpackungen sein darf. Verbraucher haben damit in Zukunft die Wahl zwischen Einweg- und Mehrweg-to-go-Verpackungen und können aktiv dazu beitragen, den Verbrauch von Einwegverpackungen zu reduzieren. Eine Ausnahme gilt für Betriebe mit weniger als 80 Quadratmetern Fläche und maximal fünf Mitarbeitern. Dort soll die Option bestehen, selbst mitgebrachte Behälter zu befüllen.

 Verbotene Produkte und Verpackungen

Neben der Novelle des Verpackungsgesetzes sind am 3. Juli 2021 auch die Einweg­kunststoff-Verbotsverordnung sowie die Einwegkunststoff-Kennzeichnungsverordnung in Kraft getreten. Seitdem sind bestimmte Einwegkunststoffprodukte verboten, für die es bereits umweltfreundliche Alternativen gibt. Das Verbot betrifft Produkte wie Wattestäbchen, Einmalbesteck und -teller, Trinkhalme, Rührstäbchen, Wattestäbchen und Luftballonstäbe aus Kunststoff. Auch To-Go-Lebensmittelbehälter sowie Getränkebecher und -behälter aus geschäumtem expandiertem Polystyrol (auch bekannt als Styropor) dürfen nicht mehr auf den Markt kommen. Verboten sind außerdem alle Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff, der sich in besonders schwer zu entsorgende Mikropartikel zersetzt, aber nicht weiter abbaut. Bestimmte andere Verkaufs- und Umverpackungen aus den Bereichen Hygiene, Tabak und Einweggetränkebecher sind zwar weiterhin erlaubt, müssen aber mit einem von der EU vorgegebenem Label (Bild und Text) gekennzeichnet werden. Zudem müssen ab dem 3. Juli 2024 Deckel und Verschlüsse aus Kunststoff mit Getränkebehältern, die ein Fassungsvermögen von bis zu drei Litern haben, fest verbunden sein.

Eine weitere Beschränkung wird durch das Verpackungsgesetz selbst geregelt: Ab Anfang 2022 dürfen Händler keine leichten Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von 15 bis 50 Mikrometern mehr an ihre Kundschaft ausgeben. Ausgenommen sind besonders leichte Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 15 Mikrometern. Darunter fallen insbesondere sogenannte „Hemdchenbeutel“, die Kunden für den Transport von stückweise angebotenem Obst und Gemüse verwenden.

Darüber hinaus enthält die Novelle des Verpackungsgesetzes noch eine Reihe weiterer Regelungen wie die Verpflichtung für Betreiber elektronischer Marktplätze zur Überprüfung der vertraglich gebundenen Hersteller im Hinblick auf deren Pflichten sowie die Möglichkeit für ausländische Hersteller, einen Bevollmächtigten mit der Erfüllung ihrer Pflichten zu beauftragen.

  Ansprechpartner/in

Dr. rer. nat. Ronald Künneth (Tel: +49 911 1335 1297, ronald.kuenneth@nuernberg.ihk.de)

Windenergie in Deutschland: Repowering beschleunigen, Kosten senken

Mit der EEG-Novelle 2021 legt sie den Zielkorridor fest: Die Leistung der Windkraftanlagen an Land soll von derzeit rund 54 GW auf 71 GW ausgebaut werden. Folglich muss der Netto-Zubau bis 2030 17 GW betragen. Im Hinblick auf die Verschärfung des europäischen Klimaschutzziels durch den Green Deal wird sogar über eine weitere Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien debattiert.

Im gleichen Zeitraum endet die Stromerzeugung aus Kernkraft (2022). Zudem werden im Zuge des Kohleausstiegs in den kommenden Jahren viele Kraftwerke stillgelegt. Da wirtschaftliche Tätigkeit ohne Stromeinsatz nicht vorstellbar ist, liegt der weitere Ausbau der Windkraft an Land im originären Interesse der deutschen Wirtschaft. Schließlich muss der wegfallende Strom aus fossilen und nuklearen Kapazitäten zukünftig zu einem beachtlichen Teil durch neue Windräder erzeugt werden.

Eine der größten Herausforderungen für die Energiewende in Deutschland und damit für die Stromversorgung der Wirtschaft ist aktuell das schleppende Tempo, mit dem technisch immer leistungsfähigere Windanlagen errichtet werden. Rückmeldungen von Unternehmen aus der Praxis zeigen, dass besonders hohe Modernisierungshürden ausgerechnet dort bestehen, wo der Ausbau an Leistung am schnellsten vorankommen müsste: Beim Austausch von in die Jahre gekommenen Windkraftanlagen durch neuere Windräder, dem sogenannten Repowering. Derzeit hängen zahlreiche Repowering-Projekte in jahrelangen (teils jahrzehntelangen) Genehmigungsschleifen fest. Zahlreiche Projekte scheitern am Ende.

Mit der Umsetzung der europäischen Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) in deutsches Recht sollen Repowering-Projekte leichter und zügiger genehmigt werden können. Dafür soll vor allem eine neue Regelung im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sorgen, wie die Einführung einer Stichtagsregelung für Behörden für die Einreichung von Unterlagen. Der DIHK unterstützt Anpassungen der rechtlichen Anforderungen, die helfen, den Ausbau der erneuerbaren Energien zu beschleunigen. Dazu werden aber über das Immissionsschutzrecht hinausgehende Änderungen des Rechtsrahmens erforderlich sein. Aber auch im Immissionsschutzrecht bleiben viele Hürden bestehen, so dass aus Sicht des DIHK weitere Schritte notwendig sind. Der DIHK hat Lösungsvorschläge in einem Papier vorgelegt, welches online abgerufen werden kann. Die Publikation enthält zudem Interviews mit Unternehmen, die ihre Probleme beim Repowering schildern. Weitere Hinweise und Beispiele nimmt der DIHK gerne entgegen.

Schließlich liegt eine Beschleunigung des Repowerings deshalb im Interesse der deutschen Wirtschaft, weil dadurch die Kosten für den Ausbau der erneuerbaren Energien sinken und die EEG-Förderung geringer ausfällt oder sogar ganz wegfallen kann. Bleibt alles so wie es ist, wird nicht nur die Erreichung der Klimaschutzziele schwierig, sondern der Weg dahin auch teurer als notwendig. (DIHK-Bo)

 

Startschuss für die Dialogplattform Recyclingrohstoffe

Im Rahmen der nationalen Rohstoffstrategie hat das BMWi die Deutsche Rohstoffagentur (DERA) mit der Durchführung einer „Dialogplattform Recyclingrohstoffe“ beauftragt. Die Plattform aus Industrie, Wissenschaft und Verwaltung soll in den nächsten zwei Jahren Handlungsoptionen entwickeln, die zur Erhöhung des Anteils von Recyclingrohstoffen an der Rohstoffversorgung beitragen. Im Fokus sollen metallische Rohstoffe und Industriemineralien stehen. (DIHK-EW)

 

Energieeffizienz und Erneuerbare Energie: EEG und KWKG erneut novelliert

Die Umsetzung höherer Ausbaumengen für erneuerbare Energien wird damit der kommenden Bundesregierung überlassen. Wir haben die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst. Einige Teile stehen noch unter Brüsseler Genehmigungsvorbehalt.

PV-Anlagen

  • Für Freiflächensolaranlagen in den Ausschreibungen (sog. 1. Segment) entfällt die Pflicht zur Hinterlegung einer Zweitsicherheit bei einem Zuschlag. Die Erstsicherheit (jetzt Gesamtsicherheit) wird um den Betrag erhöht, der bisher für die Zweitsicherheit zu leisten war. Für beide Segmente wird ein Projektsicherungsbeitrag in Höhe von 35 Euro je kW eingeführt. Dieser wird zurückerstattet, wenn die Anlage in Betrieb gegangen ist. Damit wird die Sicherheitsleistung im Rahmen der PV-Dachausschreibungen halbiert.
  • Wie bei den Windanlagen an Land wird auch für die PV-Freiflächenanlagen die Möglichkeit eingeführt, Kommunen an den Erträgen in Höhe von 0,2 Cent/kWh zu beteiligen. Dies gilt auch für ungeförderte Anlagen. Eine Beteiligungspflicht besteht nicht.
  • Die Ausschreibungsmenge für Solaranlagen des 1. Segments wird von 1,6 auf 3,6 GW erhöht.
  • Für die neuen PV-Dachausschreibungen soll es 2022 drei Gebotstermine geben. In diesem Jahr werden statt 300 MW 2,3 GW ausgeschrieben
  • Das Volumen der Innovationsausschreibung wird 2022 um 100 MW erhöht, die für die besonderen Solaranlagen vorgesehen sind (Agri-PV etc.)
  • Mengen, die bei den Nachholauktionen für Windenergieanlagen an Land nicht vergeben werden konnten, werden 2023 und 2024 zu jeweils einem Drittel auf die PV-Ausschreibung aufgeschlagen.
  • Bei den Dachausschreibungen wird die Mindestgröße von 100 auf 300 kW erhöht. Die Übertragung eines Zuschlags auf einen anderen Standort ist nicht mehr möglich.
  • Bei der Eigenversorgung entfällt die bisherige jährliche Begrenzung der Freistellung von der EEG-Umlage von 30 MWh. Die Grenze von 30 kW bleibt hingegen bestehen.

Wind an Land

  • Die Anschlussförderung für Windanlagen an Land, die zum Jahreswechsel aus der EEG-Förderung gefallen sind, ist nun wirksam und auf das Jahr 2021 begrenzt. Die Förderung beträgt für die ersten sechs Monate des Jahre 1 Cent/kWh, für die folgenden drei 0,5 und die letzten drei Monate 0,25 Cent/kWh. Die Abrechnung erfolgt mit dem Netzbetreiber. Die Gesamthöhe dieser Beiträge darf pro Unternehmen nicht den Betrag von 1,8 Mio. Euro übersteigen.
  • In den Jahren 2022 und 2023 werden per Extra-Ausschreibungen nicht vergebene Mengen aus dem jeweiligen Vorjahr versteigert. Ist diese Ausschreibung im Jahr 2022 unterzeichnet, werden 2023 zwei Drittel der Menge aufgeschlagen.
  • 2022 wird die Ausschreibungsmenge von 2,9 auf 4 GW erhöht.
  • Ab dem Jahr 2026 werden nicht vergebene Mengen von 2023 nachgeholt. Diese Nachholung mit dreijähriger Verzögerung wird dann in den Folgejahren fortgeschrieben.
  • Die Bundesregierung muss den Bundestag künftig jährlich über das Thema Funknavigation und Windräder informieren und Maßnahmen vorschlagen, um mehr Flächen verfügbar zu machen.

Speicher

  • Die Regelungen für Speicher, die sowohl zur Eigenversorgung genutzt werden als auch Strom aus dem Netz der allgemeinen Versorgung beziehen, werden neugefasst. Es wird klargestellt, dass die Saldierungsperiode das Kalenderjahr ist. Werte können auch mittels Verrechnung erfasst werden, soweit dies nach dem Mess- und Eichrecht möglich ist. Es kann auch die gewillkürte Vorrang- bzw. Nachrangregelung zum Einsatz kommen.

Besondere Ausgleichsregelung

  • Für die Herstellung von Wasserstoff wird die Unternehmensdefinition des EEG in § 3 Nummer 47 erweitert. Es werden alle Rechtsträger einbezogen, die Wasserstoff herstellen. Das gilt auch für Projektgesellschaften und Joint Ventures. Die Regelung steht noch unter beihilferechtlichem Vorbehalt.

Clearingstelle EEG | KWKG

  • Die Aufgaben der Clearingstelle werden neu gefasst. In Bereichen zur Erhebung der EEG-Umlage, in denen die BNetzA bereits tätig wurde, hat die Clearingstellt künftig keine Kompetenz mehr.
  • Von diesen Änderungen unberührt bleiben die bereits in der Vergangenheit veröffentlichten Verfahrensergebnisse der Clearingstelle zu diesem Themenfeld; diese Ergebnisse bleiben auch in Zukunft maßgeblich.

Grubengas

  • Für Grubengasanlagen gibt es eine bis 2024 befristet Anschlussförderung. Bis zum 30.06.2023 soll die Bundesregierung eine Regelung über 2024 hinaus vorlegen. Die Anschlussförderung unterliegt einem Beihilfevorbehalt.

Änderungen am KWKG

  • Eine zeitgleiche Nutzung von EEG und KWKG und eine versetzte Nutzung beider Förderregime wird ausgeschlossen. Anlagenbetreiber müssen sich entscheiden, welches Gesetz sie nutzen wollen.
  • Die EEG-Regelungen zur Begrenzung von Wasserstoff werden im KWKG adaptiert.
  • KWK-Strom ist mit EE-Strom nicht mehr gleichgestellt.
  • Die Übergangsvorschrift für Anlagen zwischen 500 kW und 1 MW wurde ausgeweitet. Solche Anlagen können auch ohne Ausschreibung eine Förderung erhalten, wenn die Anlage bzw. die die Effizienz bestimmenden Teile bis zum 31.12.2020 verbindlich bestellt wurden und die Anlage bis Ende 2022 in Betrieb genommen wird. (DIHK-SBo)
 

Immissionsschutz: Technische Anleitung Luft - Bundeskabinett gibt TA Luft frei

Damit kann die für 50.000 genehmigungsbedürftigen Anlagen in Deutschland die zentrale Verwaltungsvorschrift zum ersten Mal seit 2002 neu gefasst werden. Sie muss noch im Bundesministerialblatt verkündet werden. Am ersten Tag des dritten auf die Veröffentlichung folgenden Kalendermonats wird sie in Kraft treten. Wahrscheinlich also am 1. Oktober 2021.

Ein konsolidierter Text der Änderungen des Bundesrates liegt noch nicht vor:

Die Drucksachen aus Regierungsentwurf (Link) und Änderungen der Bundesländer (Link) finden Sie auf den Seiten des Bundesrates: Link.

Da die TA Luft eine Verwaltungsvorschrift und keine Verordnung ist, gelten die Regelungen für genehmigungsbedürftige Anlagen erst bei entsprechenden Anordnungen der zuständigen Behörden. Für sie werden in der Vorschrift verschiedene Vorgaben zur Verhältnismäßigkeit und Fristsetzung nachträglicher Anordnungen definiert. Die unter Nummer fünf neu gefassten Anforderungen an bestimmte Anlagenarten beinhalten für bestehende Anlagen teilweise abweichende Fristen. 

Für Unternehmen, die sich in einem Genehmigungsverfahren befinden oder dies planen, sind die Übergangsbestimmungen in Nummer 8 relevant: "Genehmigungsverfahren sollen nach den Vorgaben der TA Luft von 2002 zu Ende geführt werden, wenn vom Vorhabenträger vor dem Inkrafttreten ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde." (DIHK-HD)

 

Ersatzbaustoffe und Bodenschutz - Bundesrat beschließt Mantelverordnung

Der Rechtsrahmen zur Verwertung mineralischer Abfälle kann damit noch in diesem Jahr veröffentlicht werden. Die Verordnungen werden jedoch erst zwei Jahre später inkrafttreten. 

Seit 2007 wurden verschiedene Verordnungsentwürfe zur Neuordnung der Regelungen zum Einsatz von Ersatzbaustoffen und Böden diskutiert. Kurz vor Ende der Legislaturperiode konnten Bund und Länder nun eine Einigung erzielen. Formell muss die Bundesregierung das Verordnungspaket noch ausfertigen und veröffentlichen. 

Die beschlossene Grunddrucksachen können beim Bundesrat unter www.bundesrat.de eingesehen werden. (DIHK-HD)

 

Kreislaufwirtschaft: Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz veröffentlicht

Sie tritt am 1. August 2023 in Kraft. Dann werden erstmals bundeseinheitliche Regeln für die Herstellung und den Einbau mineralischer Abfälle gelten. Aufgrund der Öffnungsklausel in der Bodenschutzverordnung können Länder jedoch abweichende Anforderungen an die Verfüllung festlegen.

Das Verordnungspaket kann beim Bundesanzeiger abgerufen werden: Link. (DIHK-HAD)

 

Chemikalienmanagement REACH: Kandidatenliste erweitert

Damit umfasst die Liste nun 219 sogenannte besonders besorgniserregendes Stoffe (SVHCs). Die betroffenen Stoffe kommen laut Mitteilung der ECHA etwa in Kosmetika, Polituren, Gummi oder Textilien, ferner in Lösemitteln, Flammschutzmitteln oder bei der Herstellung von Kunststoffprodukten zum Einsatz.

Für betroffene Unternehmen gehen damit ab der bezüglichen Konzentrationsgrenze der Stoffe etwa Informations- und Notifizierungspflichten, ferner Meldepflichten zur SCIP – Datenbank einher.

Die Mitteilung der ECHA mit der Auflistung der neu aufgenommenen Stoffe finden Sie hier. (DIHK-MH)

 

Immissionsschutz: Verordnung über Großfeuerungsanlagen (13. BImSchV) veröffentlicht

Damit werden die Anforderungen des Emissionsschutzes an Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 50 Megawatt (MW) neu geregelt. Im Gesetzgebungsverfahren wurden besonders die Quecksilber- und Stickoxidgrenzwerte  diskutiert.

Für Großfeuerungsanlagen, die feste Brennstoffe (u. a. Braunkohle) einsetzen, werden für Anlagen von weniger als 300 MW Grenzwerte für Quecksilber von 0,002 mg/m³ bzw. 0,001 mg/m³ ab 300 MW eingeführt. Für bestehende Kohlekraftwerke werden jedoch in Abhängigkeit von ihrer Größe, der Art und dem Quecksilbergehalt der Kohle höhere Grenzwerte zugelassen.

Für Gasturbinenanlagen wurden die Stickoxid-Grenzwerte verschärft. Betreiber, die vor dem 15. Juli 2022 einen vollständigen Genehmigungsantrag einreichen konnten, können jedoch Ausnahmeregelungen in Anspruch nehmen.

Der vollständige Verordnungstext kann beim Bundesanzeiger unter www.bgbl.de eingesehen werden. (DIHK-HD)

 

Forschungsnetzwerk empfiehlt nächste Schritte für den schnellen Aufbau einer Wasserstoffwirtschaft

Nun hat das Netzwerk eine Expertenempfehlung zum Forschungs- und Entwicklungsbedarf entlang der Wertschöpfungskette in der Wasserstoffwirtschaft vorgelegt.

Staatssekretär Andreas Feicht: „Wir möchten, dass Deutschland bei Wasserstoffinnovationen die Nummer 1 in der Welt wird. Damit der Markthochlauf gelingt und wir die Klimaziele erreichen, müssen wir jetzt die richtigen Fördermaßnahmen ergreifen. Das Forschungsnetzwerk spielt dabei als wichtiger Impulsgeber eine entscheidende Rolle. Denn die Wasserstoff-Expertinnen und -Experten in den deutschen Forschungseinrichtungen und Unternehmen wissen am besten, in welchen Bereichen Handlungsbedarf besteht. Dieses Fachwissen wird unter anderem in die Erstellung einer Wasserstoff-Roadmap einfließen und so die Arbeit des Nationalen Wasserstoffrats unterstützen.“

Das Forschungsnetzwerk wurde im Rahmen der Nationalen Wasserstoffstrategie eingerichtet und bietet Fachleuten ein technologieoffenes, interdisziplinäres Forum rund um das Thema Wasserstoff. Mit seinen mehr als 1.500 Mitgliedern deckt das Forschungsnetzwerk Wasserstoff die gesamte deutsche Wasserstoffkompetenz im Bereich der angewandten Energieforschung ab. In seiner Empfehlung legt das Netzwerk dar, welche Aspekte in den kommenden Jahren schwerpunktmäßig erforscht werden müssen. Eine umfassende Forschungsagenda, welche die Netzwerkmitglieder aktuell vorbereiten, soll die vorliegende Expertenempfehlung ergänzen.

Das Forschungsnetzwerk war bereits in die Ausgestaltung des im Dezember 2020 veröffentlichten Förderaufrufs „Technologieoffensive Wasserstoff“ eingebunden. Der Förderaufruf ist auf große Resonanz gestoßen. Knapp 200 Projektskizzen wurden eingereicht. Für erste Projektskizzen soll im Jahr 2021 bereits ein Fördervolumen von insgesamt über 70 Mio. Euro bewilligt werden.

Die Expertenempfehlung finden Sie hier.  (PM BMWi)

 

H2 international: Neue Förderrichtlinie zur finanziellen Unterstützung internationaler Wasserstoffprojekte

Ziel der Förderung ist laut BMWi, den Einsatz deutscher Technologien im Ausland zu fördern, einen Beitrag zum zeitnahen und zielgerichteten Aufbau eines globalen Marktes für grünen Wasserstoff zu leisten, sowie Strukturen für den Import von Wasserstoff vorzubereiten. Diese Förderrichtlinie soll dabei neben dem Stiftungsmodell H2 Global stehen. In der neuen Förderrichtlinie wird der Einsatz deutscher Technologien gefördert. Der Ort der Verwendung des erzeugten Wasserstoffs ist dabei von untergeordneter Rolle. H2Global hingegen legt den Schwerpunkt auf den Import des grünen Wasserstoffs. Die beiden Instrumente wirken daher ergänzend zueinander. 

Mit der Förderrichtlinie können Projekte in den Energiepartnerschaftsländern finanziert werden. Derzeit unterhält Deutschland mit mehr als 22 Ländern Energiepartnerschaften. Das BMWi sieht allerdings auch die Möglichkeit, über die bereits bestehenden Energiepartnerschaften hinaus zu gehen und in anderen Ländern ebenfalls Projekte zu finanzieren. 

Die neue Förderrichtlinie besteht aus 2 Modulen:

  • Modul 1 (BMWi) umfasst internationale Vorhaben zur Erzeugung von grünem Wasserstoff und seinen Derivaten sowie für die Speicherung, den Transport und die integrierte Anwendung im Bereich der industriellen Anwendung sowie der experimentellen Entwicklung. Die Förderung umfasst auch integrierte Projekte, die mehrere dieser Wertschöpfungsschritte abdecken. 

  • Modul 2 (BMBF) umfasst internationale begleitende Vorhaben der Grundlagenforschung und industriellen Forschung, wissenschaftliche Studien und Ausbildungsmaßnahmen.

Je nach Tatbestand der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung und Größe des Unternehmens können zwischen. 25-45 % der beihilfefähigen Kosten per Zuwendung übernommen werden. Die Höhe der Förderung beträgt maximal 15 Mio. Euro pro Vorhaben und Antragsteller. Das Gesamtvolumen der Förderrichtlinie ist pro Jahr auf 150 Mio. Euro beschränkt. Derzeit sind 350 Mio. Euro für die Förderung im Rahmen der Richtlinie eingeplant.

Die geförderten Projekte müssen im Rahmen der Richtlinie bis Ende 2024 umgesetzt werden. Zur Umsetzung der Förderrichtlinie ist die Beauftragung eines Projektträgers vorgesehen.

Weitere Informationen finden Sie unter www.bmwi.de. (DIHK-GO)

 

Klimaschonende Mobilität: Elektro- und Wasserstoff-Lkw - Förderprogramm zum 16. August gestartet

Das Förderprogramm Klimaschonende Nutzfahrzeuge und Infrastruktur startet. Der Kauf von Lkw der Klassen N1, N2 und N3 (Umbau N2 und N3) wird mit 80 Prozent der Investitionsmehrkosten gegenüber einem Diesel-Lkw gefördert. Bei der Errichtung damit verbundener Tank- und Ladeinfrastruktur beträgt die Förderquote 80 Prozent der gesamten Investitionskosten. Der erste Förderaufruf beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG) läuft vom 16.08. bis 27.09.2021.

Mit dem Förderprogramm nach der Richtlinie KsNI („Klimaschonende Nutzfahrzeuge und Infrastruktur“) sollen die Treibhausgasemissionen mit Einsatz von alternativen Antrieben und Kraftstoffen im straßengebundenen Güterverkehr gesenkt und damit das Gesamtkonzept klimafreundliche Nutzfahrzeuge umgesetzt werden. Nachdem die EU-Kommission grünes Licht gegeben hat, wurden jetzt der Richtlinientext und der erste Förderaufruf veröffentlicht.

Konkret umfasst die Förderrichtlinie drei Elemente:

  1. Förderung der Anschaffung von neuen klimafreundlichen Nutzfahrzeugen der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3 sowie auf alternative Antriebe umgerüsteter Nutzfahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N2 und N3 in Höhe von 80 Prozent der Investitionsmehrausgaben im Vergleich zu einem konventionellen Dieselfahrzeug,
  2. Förderung der für den Betrieb der klimafreundlichen Nutzfahrzeuge erforderlichen Tank- und Ladeinfrastruktur in Höhe von 80 Prozent der zuwendungsfähigen projektbezogenen Gesamtausgaben,
  3. Förderung der Erstellung von Machbarkeitsstudien zu Einsatzmöglichkeiten von klimafreundlichen Nutzfahrzeugen sowie der Errichtung bzw. Erweiterung entsprechender Infrastruktur in Höhe von 50 Prozent der zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben.

Abgewickelt wird das Förderprogramm über das Bundesamt für Güterverkehr (BAG). Informationen zum Antragsprozess finden Sie dort. Fahrzeuge können anders als beim Umweltbonus nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids beschafft werden. Erste Anträge über das eService-Portal können ab 16. August gestellt werden.

Unter www.klimafreundliche-nutzfahrzeuge.de  haben Verkehrsministerium und NOW GmbH zudem eine Webseite rund um Fragen der Umstellung der Nutzfahrzeugflotten auf alternative Antriebe ins Leben gerufen. Neben Informationen zum Förderprogramm gibt es u. a. auch eine Übersicht über erhältliche Nutzfahrzeuge mit batterieelektrischem und Brennstoffzellenantrieb. (DIHK-tb)

 

Unterbrechungen der Stromversorgung 2020 in Deutschland

Trotz Atomausstieg und volatiler Erneuerbaren-Einspeisung: Die deutsche Stromversorgung ist zuverlässiger denn je, wie die jüngsten SAIDI-Zahlen zeigen. 

Die Bundesnetzagentur hat am 23. August die Zahlen zu Unterbrechungen der Stromversorgung im Jahr 2020 veröffentlicht, den „System Average Interruption Duration Index“ (SAIDIEnWG).

„Die Zuverlässigkeit der Stromversorgung in Deutschland war im Jahr 2020 erneut sehr gut. Die bisher niedrigste Ausfallzeit des Jahres 2019 konnte im Jahr 2020 erneut unterboten werden“, sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. „Die Energiewende und der steigende Anteil dezentraler Erzeugungsleistung haben weiterhin keine negativen Auswirkungen auf die Versorgungsqualität.“ 

Die durchschnittliche Unterbrechungsdauer je angeschlossenem Letztverbraucher sank im Vergleich zum Vorjahreswert um 1,47 Minuten auf 10,73 Minuten. Dies ist die bisher geringste Ausfallzeit seit der ersten Veröffentlichung durch die Bundesnetzagentur im Jahr 2006. 

SAIDI Gesamt

Betreiber von Energieversorgungsnetzen berichten der Bundesnetzagentur jährlich über alle in ihren Netzen aufgetretenen Versorgungsunterbrechungen, die länger als drei Minuten dauern. Der jeweilige Bericht enthält Zeitpunkt, Dauer, Ausmaß und Ursache der Versorgungsunterbrechungen. 

Für das Jahr 2020 haben 860 Netzbetreiber insgesamt 162.224 Versorgungsunterbrechungen in der Nieder- und Mittelspannung übermittelt. Die Anzahl der Störungsmeldungen nahm damit gegenüber dem Vorjahr um etwa 2.400 Meldungen zu. 

Für die einzelnen Bundesländer ergeben sich dabei aber durchaus unterschiedliche SAIDIEnWG-Werte: Am niedrigsten lag der Wert im vergangenen Jahr mit 8,28 Minuten. Die längsten Ausfälle im Vergleich hatte Rheinland-Pfalz mit 19,47 Minuten. 

Allerdings weist die Bundesnetzagentur darauf hin, dass der jeweilige Bundesland-SAIDIEnWG nur näherungsweise deckungsgleich mit dem jeweiligen Bundesland ist. Hat ein Netzbetreiber ein Netzgebiet, das sich in mehr als einem Bundesland befindet, werden die Versorgungsunterbrechungen dem Bundesland zugerechnet, in dem der Netzbetreiber seinen Firmensitz hat.

Weitere Kennzahlen der Versorgungsunterbrechungen Strom 2020  finden Sie auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.
Quelle: Energie & Management Powernews, 23. August 2021

 

 

Ökodesign: Neue EU-Energieeffizienzlabel für Lampen und Beleuchtungsprodukte

Die wichtigste Änderung ist die Rückkehr zu einer einfacheren A-G-Skala. Die neue Skala ist strenger und so konzipiert, dass zunächst nur sehr wenige Produkte die Einstufungen "A" und "B" erreichen können, so dass Raum für effizientere Produkte bleibt, die nach und nach auf den Markt kommen. „Unsere Lampen und andere Beleuchtungsprodukte sind in den letzten Jahren so viel effizienter geworden, dass mehr als die Hälfte der LEDs jetzt in die Klasse A++ fallen“, so EU-Energiekommissarin Kadri Simson. „Durch die Aktualisierung der Kennzeichnung wird es für die Verbraucher einfacher zu erkennen, welche Produkte die besten ihrer Klasse sind, was ihnen wiederum hilft, Energie und Geld zu sparen. Der Einsatz energieeffizienterer Beleuchtung wird die Treibhausgasemissionen in der EU weiter senken und dazu beitragen, bis 2050 klimaneutral zu werden.“

Die Rückkehr zur A-G-Skala folgt auf die beträchtliche Verbesserung der Energieeffizienz in den letzten Jahren, die dazu geführt hat, dass immer mehr Glühbirnen und LED-Module die Label-Bewertungen A+ oder A++ nach der aktuellen Skala erreicht haben. Die energieeffizientesten Produkte, die derzeit auf dem Markt sind, werden nun in der Regel mit "C" oder "D" gekennzeichnet sein. Die Energieeffizienzlabel werden eine Reihe neuer Elemente enthalten, darunter einen QR-Code, der auf eine EU-weite Datenbank verweist, in der die Verbraucher weitere Einzelheiten über das Produkt finden können.

Um den Verkauf bestehender Bestände zu ermöglichen, sehen die Vorschriften einen Zeitraum von 18 Monaten vor, in dem die Produkte mit dem alten Energieeffizienzlabel weiterhin in physischen Einzelhandelsgeschäften verkauft werden können. Bei Online-Verkäufen müssen die alten Energieeffizienzlabel jedoch innerhalb von 14 Arbeitstagen durch die neuen ersetzt werden.

Die heutigen Maßnahmen folgen auf eine Neufestsetzung der Energielabel zum 1. März 2021 für vier weitere Produktkategorien - Kühl- und Gefriergeräte, Geschirrspüler, Waschmaschinen und Fernsehgeräte (und andere externe Bildschirme). Auf der Grundlage der EU-Ökodesign-Vorschriften arbeitet die Europäische Kommission auch an der Aktualisierung der Kennzeichnung von Produkten wie Wäschetrocknern, Raumheizgeräten, Klimaanlagen, Kochgeräten, Lüftungsgeräten, professionellen Kühlmöbeln, Raumheizgeräten und Warmwasserbereitern sowie Heizkesseln für feste Brennstoffe und erwägt die Einführung neuer Energielabel für Solarpaneele.

 

Hintergrund

Die Lichtquellentechnologien entwickeln sich ständig weiter und verbessern so die Energieeffizienz. LED-Module, die für fast alle Anwendungen die energieeffizienteste Beleuchtungstechnologie sind, haben sich auf dem EU-Markt rasch durchgesetzt: von 0 Prozent der verkauften Lampen im Jahr 2008 auf 22 Prozent im Jahr 2015. Die durchschnittliche Energieeffizienz von LEDs hat sich zwischen 2009 und 2015 vervierfacht, und die Preise sind deutlich gesunken: Im Vergleich zu 2010 war 2017 eine typische LED-Lampe für den Hausgebrauch 75 Prozent und eine typische LED-Lampe für Büros 60 Prozent billiger.

Die neuen Kategorien für das neu skalierte Umweltzeichen wurden nach einem strengen und völlig transparenten Konsultationsverfahren vereinbart, an dem die Interessengruppen und die Mitgliedstaaten in allen Phasen eng beteiligt waren und das vom Rat und vom Europäischen Parlament geprüft wurde. Die Hersteller wurden mit den neuen Regeln, die 2019 beschlossen werden, rechtzeitig informiert. Wie in der Rahmenverordnung vorgeschrieben, werden in den kommenden Jahren weitere Produktgruppen neu skaliert - darunter Wäschetrockner, Raumheizgeräte, Klimaanlagen, Kochgeräte, Lüftungsgeräte, professionelle Kühlmöbel, Raumheizgeräte und Warmwasserbereiter sowie Heizkessel für feste Brennstoffe. Das EU-Energieeffizienzlabel ist ein weithin anerkanntes Merkmal auf Haushaltsprodukten wie Glühbirnen, Fernsehern oder Waschmaschinen und hilft den Verbrauchern seit mehr als 25 Jahren, eine fundierte Wahl zu treffen. In einer EU-weiten Umfrage (Eurobarometer) im Jahr 2019 bestätigten 93 Prozent der Verbraucher, dass sie das Energieeffizienzlabel kennen, und 79 Prozent bestätigten, dass es ihre Kaufentscheidung beeinflusst hat. Zusammen mit den harmonisierten Mindestanforderungen an die Energieeffizienz ("Ökodesign") werden die EU-Vorschriften zur Energiekennzeichnung Schätzungen zufolge, die Ausgaben der Verbraucher jedes Jahr um mehrere Milliarden Euro senken und gleichzeitig zahlreiche weitere Vorteile für die Umwelt sowie für Hersteller und Einzelhändler bringen. (PM der EU-Kommission)

 

Stromverbrauch deutscher Haushalte rückläufig

In Deutschland gibt es rund 41,5 Mio. Haushalte. 17,6 Mio. bzw. 42 % davon sind Ein-Personenhaushalte. Vor 20 Jahren waren es nur 34 %. Wie der BDEW mit Zahlen für das Jahr 2020 belegt, erhöht die wachsende Zahl Alleinlebender den Strombedarf der Haushalte insgesamt: 1.900 kWh Strom verbrauchte ein Alleinlebender in Deutschland im Jahr 2020. Insgesamt etwa 2.890 kWh Strom und damit pro Kopf weniger (1.445 kWh) verbrauchte dagegen ein Zwei-Personen-Haushalt im Jahr. 

Mit zunehmender Haushaltsgröße nimmt der Verbrauch pro Person ab: So liegt der Pro-Kopfverbrauch eines Drei-Personen-Haushaltes bei 1.240 kWh und eines Vier-Personen-Haushaltes bei 1.021 kWh. 

Der Branchenverband verweist darauf, dass es sich bei diesen Angaben lediglich um Richtwerte handle. Variationen würden sich etwa dadurch ergeben, ob das Warmwasser elektrisch oder zentral über eine Heizungsanlage erwärmt werde und ob es sich um eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus handle. Auch die benutzten Geräte und die Nutzungsdauer hätten Einfluss auf den Verbrauch. 

26 % des verbrauchten Stroms geht auf Haushalte

Den gesamten Stromverbrauch Deutschlands im Jahr 2020 gibt der BDEW mit 448 Mrd. kWh im Jahr 2020 an. Rund 26 % davon entfielen auf die deutschen Haushalte (128 Mrd. kWh). Der Verband beobachtet einen Trend hin zu einem insgesamt geringeren Stromverbrauch. So verbrauchten die deutschen Haushalte im Jahr 2009 summa summarum noch 9 % mehr − nämlich 139 Mrd. kWh. 

Stromverbrauch in DeutschlandVorläufige Zahlen zum Stromverbrauch in Deutschland (Bildnachweis: BDEW)

Der Strom wird im Haushalt für sehr unterschiedliche Anwendungen genutzt: Mit mehr als 27 % hat die Informations- und Kommunikationstechnik – also TV, Computer, Spielekonsolen, Telefonie, Internet etc. – den größten Anteil, gefolgt von Waschen und Trocknen (13 %) und Beleuchtung (13 %). 

Insbesondere in der Informations- und Kommunikationstechnik sowie bei Kühl- und Gefriergeräten registriert der BDEW deutliche Veränderungen in den vergangenen 20 Jahren: So hat sich der Anteil des Stromverbrauchs für Informations- und Kommunikationstechnik in diesem Zeitraum mehr als verdoppelt. Der Grund: Die Gerätevielfalt, Größe und Leistungsfähigkeit, der Ausstattungsbestand sowie die Nutzungsdauer in den Haushalten haben sich erhöht.  

Dagegen ist der Stromverbrauchsanteil von Kühl- und Gefriergeräten mit aktuell knapp 11 % fast um die Hälfte zurückgegangen. Das führt der BDEW vor allem auf effizientere Geräte zurück. Denn: Kühl- und Gefriergeräte waren die erste Gerätegruppe, die in den 1990er Jahren ein Energielabel erhalten hat, zudem stellt die Ökodesign-Verordnung Mindestanforderungen an die Energieeffizienz, sodass ineffiziente Geräte nicht mehr neu in den europäischen Markt kommen dürfen. (Quelle: Energie & Management Powernews)

 

Bundeswirtschaftsministerium erhöht Prognose für Bruttostromverbrauch 2030

Im Juli hat Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier eine neue Prognose zum Strombedarf in Deutschland für 2030 herausgegeben: Gegenüber heute soll der Verbrauch um fast 20 Prozent auf 655 Terrawattstunden ansteigen. Grund ist ein höherer Strombedarf für Industrie, Wärmepumpen und Elektroautos, um fossile Energieerzeugung zu ersetzen.

Um die zuletzt verschärften Klimaschutzziele zu erreichen, sei eine Umstellung der Energieversorgung auf Strom und Wasserstoff unabdingbar. Die Umstellung auf Elektromobilität, die zunehmende Verwendung elektrischer Wärmepumpen und der Markthochlauf der Wasserstofftechnologie für industrielle Produktionsprozesse sorge für einen deutlich gestiegenen Strombedarf bis 2030. Die Prognos AG hat im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums einen etwa 10 Prozent (rund 40 TWh) höheren Bruttostromverbrauch gegenüber der letzten Prognose errechnet. Dieser müsse überwiegend aus erneuerbaren Energien bezogen werden, um die gesetzten Dekarbonisierungsziele zu erreichen.

Das gegenwärtige Ziel von 65 Prozent regenerativ erzeugten Stroms bis 2030 entspricht damit einer Gesamtmenge von 425 Terrawattstunden Ökostrom (2020: 250 TWh), wenn die prognostizierte Steigerung des Strombedarfes berücksichtigt wird. Zur Erreichung des Ziels ist ein Ausbau der Ökostromerzeugung von 20 TWh jährlich bis 2030 nötig.

Eine Expertengruppe mit Vertretern des Fraunhofer und ifeu Instituts, der TU Berlin sowie der Consentec GmbH zeigt ebenfalls auf, dass die Erreichung der Dekarbonisierungsziele wesentlich die steigende Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien bedinge. Die Analysen zeigen, dass der Primärenergiebedarf aufgrund von Effizienzsteigerungen deutlich sinken würde. Gleichzeitig werde der Anteil des Stromes bis 2030 deutlich zunehmen. Auch über 2030 hinaus werde der Anteil und damit der absolute Bedarf an Strom weiter zunehmen. So könnte im Jahr 2050 die Summe der Stromerzeugung und Importe je nach Szenario zwischen 800 und rund 1.100 TWh liegen. Im Zuge dieses Anstiegs der nötigen Stromerzeugung müssten alle Potenziale des Ausbaus der erneuerbaren Energien gehoben werden. Der Bundeswirtschaftsminister ließ bisher offen, wie der nötige Anstieg des Ausbaus trotz begrenzter Flächenpotenziale der einzelnen Bundesländer realisiert werden soll. 

Weitere Informationen sind auf der Webseite www.langfristszenarien.de zu finden. (DIHK-Bo, tb)

 

Klimaneutrale Wärme: Ergebnisbericht vorgelegt - Klimaneutrale Prozesswärme mit hohen Temperaturen kaum berücksichtigt

1.400 TWh Wärmeverbrauch, der zu 80 Prozent mit fossilen Energieträgern gedeckt wird, soll bis 2045 vollständig dekarbonisiert werden. Für diesen ambitionierten Zielpfad sind Energieeinsparung, Elektrifizierung, Ausbau der Wärmenetze und der Einsatz grüner Gase die Eckpfeiler. 

Mit den im Klimaschutzprogramm 2030 beschlossenen Maßnahmen wurde ein großer Schritt in Richtung Wärmewende getan. Ein Schwerpunkt der Diskussion im Rahmen des Dialogs lag daher darauf, die vorhandenen Instrumente weiterzuentwickeln, neu zu justieren sowie den Abbau von Hemmnissen weiterzubringen und punktuell neue Maßnahmen und Instrumente zu etablieren.

In folgenden Handlungsfeldern wurden Impulse für Maßnahmen gegeben, die jedoch nicht konsensual im gesamten Teilnehmerkreis sind:

  1. CO2-Bepreisung als Leitinstrument stärken: Grundsätzlich ansteigender Preispfad mit Mindestpreisen für 2030 und 2040 schafft Investitionssicherheit und deutliche Impulse für Investitionen in Richtung Klimaneutralität. Allein ein CO2-Preis wurde jedoch nicht als ausreichendes Instrument bewertet.
  2. Hemmnisse für die Stromnutzung im Wärmebereich sollen abgebaut werden. Dazu gehören der Umbau des Abgaben- und Umlagensystems im Strommarkt sowie die Vereinfachung der Nutzung von erneuerbarem Strom zur Wärmeerzeugung, sei es in Eigennutzung, Mieterstrom oder anderen Verwertungsmodellen.
  3. Die Förderung von Energieeffizienz im Gebäude soll stärker am Ziel der Klimaneutralität ausgerichtet werden, d. h. sich auf erneuerbare Energien und tiefgreifende Sanierungsmaßnahmen konzentrieren. 
  4. Die energetischen Standards für neue Gebäude sollten schneller als bisher geplant angehoben werden. Keinen Konsens gab es über die Frage, ob auch der Gebäudebestand mit Mindestenergiestandards und damit Sanierungsverpflichtungen belegt werden soll.
  5. Infrastruktur für die Wärmeversorgung sollte überregional und integriert geplant werden, nicht nur bezüglich des Gas- und Wärmenetzes, sondern auch bezüglich Strom. Weitgehende Einigkeit bestand auch darin, dass der Aufbau einer Wasserstoffinfrastruktur notwendig ist und hierfür ein Teil des bestehenden Erdgasnetzes genutzt werden kann und auch sollte.  
  6. Die kommunale Wärmeplanung soll in die Breite gebracht werden, ggf. durch eine Verpflichtung oder einheitliche Kriterien und eine Ausrichtung am Ziel der Klimaneutralität 2045.
  7. In Wärmenetzen soll die klimaneutrale Wärmeversorgung vorangebracht werden, etwa mit einem Ausbauziel für die Fernwärme. Das soll einerseits über Verdichtung bestehender Netze und die Neuerrichtung auch in Quartieren und im ländlichen Raum erreicht werden. Die Wirtschaftlichkeitslücke für mehr erneuerbare Energien soll über Förderung geschlossen werden. Dafür soll die Bundesförderung Effiziente Wärmenetze (BEW) zügig in Kraft treten. Wichtiger Bestandteil der BEW seien die Transformationspläne, die den Weg des Wärmenetzes zur Klimaneutralität vorzeichnen. Um die Akzeptanz der Fernwärme langfristig zu sichern, wurde auch für mehr Preistransparenz und wirksamere Preiskontrollen geworben.
  8. Die Dekarbonisierung der Prozesswärme durch erneuerbare Energien und Abwärmenutzung wurde auf die Niedertemperatur abgestellt, die im Schwerpunkt über Elektrifizierung gelöst werden soll. Bezüglich der Industrie sollen Fördersysteme die Integration von Abwärme in Wärmenetze gezielter adressieren und für Unternehmen stärkere Anreize für die Auskopplung setzen. 
  9. Das Ziel, neue Geschäftsmodelle zu ermöglichen, wurde darauf reduziert, Aggregatoren zulasten des Eigenverbrauchs regulatorisch besserzustellen.
  10. Die Digitalisierung der Energiewende soll erhebliche CO2-Minderungspotenziale heben, durch Gebäudeautomation, künstliche Intelligenz in Fernwärmenetzen und einheitliche Schnittstellen für die Kommunikation der Systeme. 
  11. Bei Forschung und Innovation müssen anwendungsnahe Forschung und der beschleunigte Innovationstransfer im Fokus stehen. Trotz der Erfahrungen mit den Reallaboren wurden diese wieder genannt, um Innovationen schneller in den Markt zu bringen. Auch der Wunsch für eine bessere Datenbasis im Gebäudebereich - analog zum Marktstammdatenregister - wurde geäußert. Im letzten Satz wurde noch anerkannt, dass die berufliche Aus- und Weiterbildung mit Blick auf Zukunftstechnologien zu stärken sei.

Die Ergebnisse werden zur Verfügung gestellt werden. Ob der Dialog in dieser Form fortgeführt wird, ist nicht klar. (DIHK-tb)

 

Erneuerbare Energien: Flächenpotenziale für Windenergie in Deutschland

Die Flächenverfügbarkeit für Windenergie an Land wird zunehmend zum Problem für den Ausbau der erneuerbaren Energien. Das Bundesamt für Naturschutz hat nun die Flächenpotenziale in Deutschland, insbesondere auch unter dem Aspekt der Naturschutzkonflikte, untersucht.

Neben ökonomischen Abwägungen, wie der örtlichen durchschnittlichen Windgeschwindigkeit, wurde auch das Konfliktpotenzial in Bezug auf Naturschutz und Landschaftspflege mit aufgenommen. Im Ergebnis seien 3,6 Prozent der Fläche der Bundesrepublik grundsätzlich für Windenergie geeignet. Ein, wie zuletzt geforderter, pauschaler Flächenanteil für jedes Bundesland, der für Windenergie genutzt werden soll, wäre aufgrund regionaler Unterschiede aus Sicht des Bundesamts problematisch. So läge der Anteil verfügbarer Flächen in Nordrhein-Westfalen aufgrund der dichten Besiedelung nur bei etwa 1,9 Prozent. Dagegen läge der Anteil in Brandenburg bei etwa 6,3 Prozent und in Sachsen-Anhalt bei 10,7 Prozent. Die Ausbauziele müssten sich daher in Flächenkontingente übersetzen, die den jeweiligen Bedingungen der Bundesländer Rechnung trügen. (DIHK-Bo)

 

Fortschrittsbericht Digitalisierung der Energiewende 2020 - Smart-Meter-Rollout im Fokus

Berichtet wird über den Fortschritt bei der Umsetzung des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende (GDEW) im Jahr 2020, also vor allem über den Rollout von Smart Metern und der zugehörigen Prozesse. Im Ergebnis steht in diesem Jahr ein Gesamt-Barometerwert von 44 Punkten von 100. Das sind 8 Punkte mehr als im Vorjahr.

Im Jahr 2019 war mit den ersten Zertifizierungen von Smart Meter Gateways durch das BSI und der Veröffentlichung der Markterklärung als Startschuss für den Rollout das erste Etappenziel erreicht. Darauf aufbauend waren vier wichtige Weichenstellungen in den Bereichen Regulierung und Umsetzung für das Jahr 2020 definiert worden.

Das Barometer zeigt auf Grundlage von acht ausgewählten Faktoren ein Ergebnis von 44 Punkten von 100 und damit 8 Punkte mehr als im Vorjahr und 22 Punkte mehr im Vergleich zum Basisjahr 2018. Die Verbesserung gegenüber dem Vorjahr ergibt sich aus der Umsetzung der Marktkommunikation 2020 (MaKo 2020), dem andauernden Rollout von modernen Messeinrichtungen und der Entscheidung zur Vergabe der 450-MHz Frequenznutzungsrechte zugunsten der Energiewirtschaft. Insgesamt hat sich das Tempo auf dem Weg zur Digitalisierung der Energiewende verlangsamt. Begründet wird dies mit wichtigen regulatorischen Weichenstellungen, die noch nicht erfolgt sind und damit weiterhin Hindernisse für die Skalierung der Rollout-Zahlen und für neue Geschäftsmodelle bestehen.

Im Jahr 2020 sind insgesamt 5,8 Mio. moderne Messeinrichtungen (2019: 2,5 Mio. verbaute Geräte) verbaut gewesen, das entspricht 11 Prozent des Bestandes. Darüber, wie viele der im Jahr 2020 erstmals im Rollout befindlichen intelligenten Messsysteme (iMSys) installiert worden sind, gibt es keine Angaben. Die Zahl wird auf einen niedrigen sechsstelligen Bereich geschätzt. Der am Markt verfügbare Funktionsumfang der Geräte eines Herstellers hat mit der Zertifizierung von drei neuen Tarifanwendungsfällen zugenommen. Für die Etablierung der Marktprozesse der MaKo 2020 wird ein positives Fazit gezogen, die regulatorisch vorgegebenen Marktprozesse und Datenformate sind verfügbar und in der Praxis anwendbar.

Kritisiert wird von den Gutachtern, dass die Fortschreibung des Rechtsrahmens zur netzorientierten Steuerung flexibler Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG im Jahr 2020 nicht erfolgt ist. Dies sollte dazu beitragen, den bevorstehenden Ausbau der Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität zu ermöglichen und zugleich eine Basis für digitale Geschäftsmodelle mit flexiblen Lasten schaffen. Zur Weiterentwicklung des 14a EnWG konnte aber keine Einigung erzielt werden.

Einen klaren Fortschritt sehen die Gutachter beim Kriterium der Verfügbarkeit der notwendigen Telekommunikationsinfrastruktur. Die Grundsatzentscheidung der BNetzA zur Nutzung der 450-MHz-Frequenzen vorrangig für Anwendungen kritischer Infrastrukturen (November 2020) und der Zuschlag der Frequenznutzungsrechte an 450connect GmbH (März 2021) ebnen den Weg für eine sichere Kommunikationsanbindung der Versorgungsinfrastruktur einschließlich der Smart Meter. Der deutschlandweite Aufbau des LTE-Funknetzes wird jedoch mindestens bis 2024 dauern.

Der Informationsstand zum Rollout und die Bekanntheit elektronischer Zähler hat kaum Fortschritte gemacht. Zugenommen hat allerdings die Akzeptanz des Rollouts von Smart Metern.

Das "Barometer Digitalisierung der Energiewende 2020" ist auf der Internetseite des Bundeswirtschaftsministeriums  veröffentlicht. (DIHK-Fl)

 

Heizkostenverordnung von Bundesregierung beschlossen - Wärmezähler künftig fernablesbar

Diese setzt EU-Recht bezüglich der Fernablesbarkeit von Wärmezählern um und regelt die Anrechte von Mietern für unterjährige Rechnungen und Verbrauchsinformationen. Fernablesbare Zähler sollen zudem interoperabel sein. Der Bundesrat muss im September noch zustimmen.

Die Änderungsverordnung sieht in einer 1:1-Umsetzung der EED vor, dass neu installierte Wärmezähler und Heizkostenverteiler ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung fernablesbar sein müssen. Bereits installierte Geräte müssen bis zum 31. Dezember 2026 mit dieser Funktion nachgerüstet oder ersetzt werden. Fernablesbar ist eine Ausstattung zur Verbrauchserfassung, wenn sie ohne Zugang zu einzelnen Nutzeinheiten abgelesen werden kann. Walk-by- und Drive-by-Technologien werden dabei als fernablesbar definiert.

Ab einem Jahr nach Inkrafttreten müssen neu installierte Geräte zudem interoperabel und an ein Smart-Meter-Gateway anbindbar sein. Durch die Interoperabilität soll der Wettbewerb im Submetering-Markt gestärkt werden. Die Smart-Meter-Anbindbarkeit gewährt einen hohen Standard der Datensicherheit.

Gebäudeeigentümer müssen Endnutzern in den Fällen, in denen fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert wurden, ab Inkrafttreten mindestens zweimal im Jahr und ab dem 1. Januar 2022 monatlich Verbrauchsinformationen mitteilen. Zudem müssen sie unabhängig von der Fernablesbarkeit der Geräte zusammen mit den Abrechnungen - also einmal jährlich - auch bestimmte Informationen zur Verfügung stellen, zum Beispiel Informationen über den Brennstoffmix und einen Vergleich des aktuellen Heizenergieverbrauchs mit dem Verbrauch des letzten Abrechnungszeitraums.

Nicht geregelt wird hingegen die Verteilung der CO2-Kosten zwischen Vermietern und Nutzern. (DIHK-tb)

 

Neue Abgabebeschränkungen für Biozide im Handel

Die Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) wurde am 25.08. im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie führt ab dem 1. Januar 2025 ein Selbstbedienungsverbot für viele Biozidprodukte im Einzel- und Onlinehandel ein. Bei der Abgabe muss dann eine Sachkunde der abgebenden Personen vorliegen und ein Abgabegespräch durchgeführt werden. 

Die ChemBiozidDV wird die Biozid-Melde- und die Biozid-Zulassungsverordnung ablösen. Die Regelungen zur Meldung von Biozidprodukten mit Altwirkstoffen (Übergangsregelung nach § 28 ChemG) werden im neuen Abschnitt 2 der Verordnung aufgeführt. Sie treten am 1. Januar 2022 in Kraft.

Neu sind die Vorschriften über die Abgabe von Biozidprodukten in Abschnitt 3 der ChemBiozidDV. Sofort in Kraft tritt das allgemeine Abgabeverbot: Wurde in der Zulassung die Verwendung auf bestimmte Personen (bspw. Berufsgruppe oder Fachkundige) beschränkt, dürfen die Produkte auch nur noch an diesen Personenkreis abgegeben werden (§ 9). Wiederverkäufer werden davon ausgenommen.

Selbstbedienungsverbot (§ 10)

Ab dem 1. Januar 2025  tritt dann ein Selbstbedienungsverbot für viele Produkte in Kraft. Dabei wird zwischen zwei Arten der Beschränkung unterschieden:

Auf in Absatz 1 genannte Produkte darf der Kunde keinen freien Zugriff auf das Produkt haben (z. B. durch abschließbare Schränke oder Vitrinen). Nach § 11 dürfen die Produkte zudem nur von Sachkundigen abgegeben werden, die die persönlichen Voraussetzungen des Erwerbers überprüfen und ein Abgabegespräch durchführen werden.

Die in Absatz 2 genannten Produkte dürfen dagegen in frei zugänglicher Form angeboten werden. Hier muss jedoch "durch organisatorische Maßnahmen" sichergestellt werden, dass eine sachkundige Person vor Abschluss des Kaufvertrags (i. d. R. an der Kasse) die Voraussetzungen des Erwerbers überprüft und ein Abgabegespräch durchführt.

Ausnahmen: Ausgenommen werden Biozidprodukte, die im vereinfachten Zulassungsverfahren (bspw. mit natürlichen Wirkstoffen) zugelassenen wurden.

Folgende Produkte sind betroffen:

Absatz 1

  • Biozidprodukte, deren Verwendung entsprechend der in der Zulassung vorgegebenen Kennzeichnung nicht durch die breite Öffentlichkeit gestattet ist.
  • Produktart 14 „Rodentizide“ (Produkte zur Bekämpfung von Mäusen, Ratten und
    anderen Nagetieren durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung),
  • Produktart 18 „Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden“
    (Produkte zur Bekämpfung von Arthropoden (zum Beispiel Insekten, Spinnentiere
    und Schalentiere) durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung) sowie
  • Produktart 21 „Antifouling-Produkte“ (Produkte zur Bekämpfung des Wachstums
    und der Ansiedlung von bewuchsbildenden Organismen (Mikroben und höhere
    Pflanzen- und Tierarten) an Wasserfahrzeugen, Ausrüstung für die Aquakultur und
    anderen im Wasser eingesetzten Bauten)

Vorschrift

  • kein freier Zugriff auf das Produkt
  • Abgabe durch im Betrieb beschäftigte, sachkundige Person
  • Überprüfung persönlicher Voraussetzungen nach §11 Absatz 2 Nummer 1
  • Abgabegespräch nach §11 Absatz 2 Nummer 2

Absatz 2

  • Produktart 7 „Beschichtungsschutzmittel“ (Produkte zum Schutz von Beschichtungen oder Überzügen gegen mikrobielle Schädigung oder Algenwachstum zwecks Erhaltung der ursprünglichen Oberflächeneigenschaften von Stoffen oder Gegenständen wie Farben, Kunststoffen, Dichtungs- und Klebkitten, Bindemitteln, Einbänden, Papieren und künstlerischen Werken),
  • Produktart 8 „Holzschutzmittel“ (Produkte zum Schutz von Holz, ab dem Einschnitt im Sägewerk, oder Holzerzeugnissen gegen Befall durch holzzerstörende oder die Holzqualität beeinträchtigende Organismen, Insekten einbegriffen) sowie
  • Produktart 10 „Schutzmittel für Baumaterialien“ (Produkte zum Schutz von Mauerwerk, Verbundwerkstoffen oder anderen Baumaterialien außer Holz gegen Befall durch Schadmikroorganismen und Algen).

Vorschrift

  • durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass vor Abschluss des Kaufvertrags:
  • Abgabe durch im Betrieb beschäftigte, sachkundige Person
  • Überprüfung persönlicher Voraussetzungen nach §11 Absatz 2 Nummer 1
  • Abgabegespräch nach §11 Absatz 2 Nummer 2

Sachkunde (§ 13)

Als Sachkunde werden Bescheinigungen entsprechend § 11 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbV) anerkannt, wenn die Sachkundeprüfungen zur Abgabe von Biozidprodukten berechtigt. Die Sachkunde nach § 9 Pflanzenschutzgesetz wird nur in Verbindung mit einer Fortbildungsveranstaltung nach ChemVerbV anerkannt. Ebenfalls als sachkundig gelten die nach § 11 ChemVerbV beruflichen Qualifikationen (bspw. ApothekerIn, DrogeristIn, SchädlingsbekämpferIn).

Überprüfen der Voraussetzungen (§ 11 Absatz 2 Nummer 1)

Die abgebende Person muss sich vergewissern, dass der Erwerber zu der in der Zulassung genannten Verwenderkategorie gehört und das Produkt in bestimmungsgemäßer und sachgerechter Weise verwenden will. Entweder ist ihr die Person bekannt oder sie lässt sich dies - ggf. unter Vorlage von Unterlagen - bestätigen.

Abgabegespräch (§ 11 Absatz 2 Nummer 2)

Ein Abgabegespräch kann entfallen, wenn die Anwendung in Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Erwerbers erfolgt. Alle übrigen Erwerber müssen im Abgabegespräch über Folgendes unterrichtet werden:

  • präventive Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen sowie mögliche alternative Maßnahmen mit geringem Risiko
  • die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung des Biozidprodukts gemäß der Gebrauchsanweisung
  • die mit der Verwendung verbundenen Risiken und mögliche Risikominderungsmaßnahmen
  • notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch
  • sachgerechte Lagerung und ordnungsgemäße Entsorgung

Weitere Bestimmungen

Für den Onlinehandel (§ 12) gelten die Bestimmungen entsprechend. Das Abgabegespräch ist in diesem Fall fernmündlich oder per Videoübertragung zu führen.

Der Verordnungstext kann im Bundesanzeiger heruntergeladen werden. Link.

Die Begründung kann in den Drucksachen des Bundesrates eingesehen werden: Link. (DIHK-HAD)

 

Novelle der Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft -Neuer Fördergegenstand Ressourceneffizienz

Für den Herbst 2021 ist eine Novelle u. a. zu neuen Fördergegenständen sowie verbesserten Förderbedingungen für KMU geplant. 

Ziele der Novelle sind zum einen die Reaktion auf ein erhöhtes Ambitionsniveau im Klimaschutz, u. a. durch neue Fördergegenstände „Ressourceneffizienz“ und „Transformationskonzepte“. Zudem sollen die Förderbedingungen für kleine und mittlere Unternehmen und im Bereich der Abwärmenutzung verbessert werden.

Die Neuerungen werden von Seiten des Wirtschaftsministeriums gerade mit Experten aus der Wirtschaft konsultiert und sollen im Herbst in Kraft treten. (DIHK-tb)

 

Reduzierte EEG-Umlage für Strom bei Herstellung von Wasserstoff startet

Bis 30.09. können Unternehmen aus dem Wirtschaftszweig „Herstellung von Industriegasen“ beim BAFA einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage stellen. Die Begrenzung greift bereits ab der ersten Kilowattstunde und reduziert die EEG-Umlage auf 15 Prozent oder weniger, je nach Vorliegen weiterer Voraussetzungen. Die reduzierte Umlage für die Elektrolyse gilt bei Nutzung von konventionellem und regenerativem Strom.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die nach §64a EEG Wasserstoff per Elektrolyse herstellen. Qualifiziert sind nicht nur Unternehmen, die ihre Wertschöpfung überwiegend im Wirtschaftszweig "Herstellung von Industriegasen" erwirtschaften, sondern auch selbständige und unselbständige Unternehmensteile, die Wasserstoff per Elektrolyse produzieren.

Entsprechende Nachweise müssen testiert sein. Ebenso ist ein Energie- oder Umweltmanagementsystem bzw. ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 der Spitzenausgleich- Effizienzsystemverordnung eine Voraussetzung für die Ermäßigung.

Weitere Informationen zum Verfahren und Voraussetzungen finden Unternehmen auf den Seiten des BAFA. Anträge für 2021 sind bis 30.09.2021 einzureichen. (DIHK-tb)

 

Rohstoffmangel und Lieferkettenprobleme treffen die deutsche Wirtschaft in ihrer gesamten Breite

83 Prozent der Unternehmen berichten in einer neuen DIHK-Blitzumfrage über Preisanstiege oder Lieferprobleme bei Rohstoffen, Vorprodukten und Waren. Dahinter verbirgt sich eine Vielzahl von Gründen: etwa die gestiegene Nachfrage auf der einen und die zu geringen Produktionskapazitäten auf der anderen Seite oder aktuelle Probleme beim Transport. Nur knapp ein Fünftel der Unternehmen rechnet bis zum Jahreswechsel mit einer Verbesserung der Situation. 53 Prozent der Unternehmen erwarten dagegen erst im kommenden Jahr eine Aufhellung der Lage. Ein Viertel kann nicht einschätzen, wann sich Lieferzeiten oder Preise normalisieren werden. Das zeigt eine aktuelle DIHK-Blitzumfrage unter knapp 3.000 deutschen Unternehmen im In- und Ausland.

Je nach benötigten Materialien ist die Situation in den einzelnen Branchen unterschiedlich angespannt. Über alle Branchen hinweg ist knapp die Hälfte der Betriebe von Lieferengpässen oder Preissteigerungen bei Stahl betroffen, rund ein Viertel bei Aluminium. Bei Kupfer berichtet fast jedes fünfte deutsche Unternehmen von einer angespannten Situation bei Preis und Verfügbarkeit. Ein Viertel kann Holz nicht in ausreichender Menge oder nur zu deutlich höheren Preisen beziehen.

Im Umgang mit den Lieferengpässen und Preissteigerungen setzen die Unternehmen auf verschiedene Strategien. Zwei Drittel der Betriebe sehen sich aufgrund der höheren Einkaufspreise gezwungen, Preiserhöhungen an Kunden weiterzugeben oder planen, dies zu tun. Ebenfalls fast zwei Drittel der Unternehmen sind auf der Suche nach neuen oder zusätzlichen Lieferanten für ihre Materialien. 57 Prozent wollen ihre Lagerhaltung erhöhen. Der Einsatz von alternativen oder recycelten Materialien stellt für 17 Prozent der Unternehmen eine Lösung dar. Ebenfalls 17 Prozent der Betriebe sehen sich gezwungen, Personalanpassungen, wie Kurzarbeit oder Abbau von Überstunden und Urlaubstagen, vorzunehmen. Etwa jedes zwölfte Unternehmen will aufgrund der Lieferschwierigkeiten Teile seiner Produktion an neue Standorte verlagern.

Die Ergebnisse der Umfrage sind unter www.dihk.de  abrufbar. (DIHK-Gew, CH)

 

Aktuelles aus Europa und der Welt

Klimaschutz: EU-Kommission beschließt "Fit-for-55-Paket"

Unterstützung ärmerer Haushalte eingesetzt werden.

  • CO2-Grenzausgleich für einzelne Branchen

Für eine Auswahl energie- und handelsintensiver Sektoren soll ein CO₂-Grenzausgleich (englisch: CBAM - Carbon Border Adjustment Mechanism) etabliert werden. Ziel ist es, in diesen Branchen Wettbewerbsnachteile durch EU-weit steigende CO₂-Preise gegenüber Konkurrenten außerhalb der Europäischen Union zu vermeiden - und die Abwanderung von Wertschöpfung zu verhindern.

Der von der EU-Kommission geplante CBAM ist eine Art CO2-Zoll auf aus Drittstaaten importierte Produkte. Die bei Import fällige CO2-Abgabe errechnet sich aus dem bei der Produktion ausgestoßenem Kohlendioxid und dem jeweils aktuellen CO2-Preis im EU-ETS. Sie entfällt, wenn der Importeur nachweist, dass die CO2-Abgabe im Herkunftsland genauso hoch ist wie in der EU.

Vom CBAM erfasst werden sollen die Branchen Zement, Dünger, Stahl, Aluminium, aber auch Strom. Unter die Regelung fallen auch Produkte der ersten Weiterverarbeitungsstufen, zum Beispiel Stahlrohre. Vorgesehen ist, dass der CO2-Grenzausgleich die teilweise freie Zuteilung von Emissionszertifikaten für die erfassten Sektoren ersetzt.

Den Vorschlag der Kommission begleitet eine intensive Diskussion, wie und ob sich ein Grenzausgleichsmechanismus in Einklang mit dem internationalen Handelsrecht bringen lässt und wie die bei der Produktion in Drittländern anfallenden CO2-Emisssionen berechnet und nachgewiesen werden können. Für Diskussionen wird auch sorgen, dass der Vorschlag der Kommission nur einen Aufschlag für Import, nicht aber eine Entlastung für Exportprodukte vorsieht.

  • Ausbau erneuerbarer Energien

Damit die mit dem Green Deal beabsichtigte Transformation gelingen kann, werden entsprechende CO2-arme Alternativen zur Energieversorgung, also Strom aus erneuerbaren Quellen und klimafreundlicher Wasserstoff in auskömmlichen Mengen und zu wettbewerbsfähigen Preisen, zur Verfügung stehen müssen. Dafür plant die EU-Kommission die Festlegung eines verbindlichen EU-Ausbauziels von 38 bis 40 Prozent Anteil am Endenergieverbrauch bis 2030.

Nationale Ziele will sie nicht vorschreiben. Vorgesehen sind aber indikative Erneuerbaren-Ziele für die Bereiche Gebäude – voraussichtlich 39 Prozent bis 2030 - und die Industrie. Im Bereich Verkehr soll neben dem Unterziel für fortschrittliche Kraftstoffe auch eines für Treibstoffe nicht biogenen Ursprungs eingeführt werden, etwa für Strom, Wasserstoff oder E-Fuels. Vorgeschlagen wird zudem ein EU-weit gültiges System für Herkunftsnachweise. Das soll unter anderen dazu beitragen, dass im EU-Strombinnenmarkt mehr Verträge für die Direktabnahme von erneuerbarem Strom (PPA) geschlossen werden.

  • Stärkung der Energieeffizienz

Das derzeit gültige Energieeinsparziel von 32,5 Prozent bis 2030 gegenüber 2008 wird nach Einschätzung der Kommission voraussichtlich um rund 3 Prozent verfehlt. Nachsteuerungsbedarf bestehe daher auch ohne eine weitere Verschärfung. Ob die Effizienzziele erhöht werden sollen, ist noch offen. Klar ist, dass die Kommission darauf setzt, das Prinzip "Efficiency First" - also den Leitgedanken, sparsam mit Energie umzugehen - in allen energieverbrauchsrelevanten Segmenten zu stärken. Einen besonderen Beitrag soll dabei die öffentliche Hand leisten, unter anderem über Sanierungsverpflichtungen für mehr öffentliche Gebäude und eine stärkere Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten in der öffentlichen Beschaffung (green public procurement). Insgesamt wird mehr als bislang ein stärkeres Gewicht auf die energetische Sanierung von Bestandsgebäuden gelegt.

Die Kriterien für die Verpflichtung zu Energie-Audits und Energie-Managementsystemen sollen nicht mehr an Art und Größe des Unternehmens festgemacht werden, sondern an der Höhe ihres Energieverbrauchs.

  • Automobil: Flottengrenzwerte und Ladeinfrastruktur

Im Verkehrssektor sind eine Anpassung der CO₂-Flottengrenzwerte für Pkw und der Ausbau der Ladeinfrastruktur geplant. Damit soll die vollständige Marktdurchdringung mit Elektrofahrzeugen erheblich beschleunigt werden.

Bisher sah die Verordnung für die CO₂-Flottengrenzwerte von Pkw bis 2030 eine Verringerung der Emissionen um 37,5 Prozent bei neuen Pkw gegenüber 2021 vor. Die vorgeschlagenen 55 Prozent Reduktion gegenüber 2021 auf dann rund 50 Gramm CO2 je Kilometer und Pkw sind nur ein Zwischenschritt. Bereits 2035 sollen neu zugelassene Pkw und Vans komplett emissionsfrei sein. Das bedeutet das Ende für neue Pkw und leichte Nutzfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren.

Darüber hinaus schlägt die EU-Kommission mit der novellierten Gesetzgebung zur Infrastruktur für alternative Kraftstoffe deutlich konkretere Ausbaupläne für Ladesäulen sowie für Wasserstoff- und Gastankstellen vor. Die bestehende Richtlinie wird in eine direkt gültige Verordnung umgewandelt. Unter den alternativen Kraftstoffen wird der Schwerpunkt klar auf Strom und Wasserstoff gelegt - auch für Nutzfahrzeuge. Jeder Mitgliedstaat muss hierfür eine bestimmte Netzabdeckung bei der Lade- beziehungsweise Tankinfrastruktur erreichen. Die Kraftstoffe Erdgas (CNG, LNG) und Flüssiggas (LPG) werden nur noch übergangsweise beim Infrastrukturausbau berücksichtigt. Nicht zuletzt werden Minimalausstattungen für See- und Binnenhäfen bei der Landstromversorgung sowie an Flughäfen für die stationäre Bordstromversorgung vorgeschrieben.

  • Land und Forst als CO2-Senke

Absehbar ist, dass ein kleiner Teil der Emissionen unvermeidbar bleibt. Damit Europa unterm Strich spätestens im Jahr 2050 keine Treibhausgase mehr emittiert, wird also die Entnahme von CO2 aus der Atmosphäre erforderlich sein. Hierzu soll der Bereich der Land- und Forstwirtschaft einen wesentlichen Beitrag leisten.

Ziel ist es deshalb nicht nur, wie bisher, dass die Emissionen aus Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) im gleichen Sektor vollständig bilanziell ausgeglichen werden, sondern vielmehr, dass eine CO2-Senke entsteht, also ein Ökosystem, das Kohlendioxid dauerhaft speichert. Ziel ist eine Netto-Treibhausgasentnahme im LULUCF-Sektor von 310 Millionen Tonnen CO2-Äquivalenten im Jahr 2030.

Ergänzt wird dieses Dossier um eine Waldstrategie.

  • Weitere Regulierungsvorhaben in Vorbereitung

… zu Beihilfen

Noch während die ersten Vorschläge aus dem Juli in Rat und Parlament beraten werden, bringt die Kommission bereits weitere Vorhaben auf den Weg.

So werden Ende 2021 die neuen Regeln für staatliche Beihilfen in Klima, Energie und Umwelt verabschiedet. Sie sollen eine binnenmarktkonforme Ausgestaltung der Subventionen sicherstellen, mit denen die Mitgliedstaaten die Transformation in Richtung Klimaneutralität unterstützen und Unternehmen entlasten, die in ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit in besonderer Weise eingeschränkt werden.

... zum Thema Wasserstoff, ...

Sehr bedeutsam für die deutsche Wirtschaft ist zudem das für das vierte Quartal 2021 angekündigte Gesetzgebungspaket zur Dekarbonisierung des Gasmarkts. Die EU will durch neue Regeln zur Entstehung eines kosteneffizienten, europäischen Wasserstoffmarktes beitragen, der zumindest teilweise auch auf bestehende Erdgasinfrastruktur aufbauen könnte. Geklärt werden soll unter anderem, welche Unternehmen zukünftig Elektrolyseure betreiben dürfen, welche Herstellungsverfahren für Wasserstoff Priorität bekommen und wer Investitionen in die Wasserstoffinfrastruktur schlussendlich finanziert.

... zur Kreislaufwirtschaft, ...

Im Mittelpunkt der umweltpolitischen Dimension des Green Deal steht die Förderung der Kreislaufwirtschaft. Die Kommission hat angekündigt, im vierten Quartal 2021 einen neuen Rechtsrahmen für nachhaltige Produkte sowie einen Vorschlag zur Überarbeitung der Ökodesign-Richtlinie vorzulegen. Das bringt für die Unternehmen erheblichen Anpassungsbedarf bei der Gestaltung und Herstellung ihrer Produkte mit sich. Das Ziel der weiteren Stärkung der Kreislaufwirtschaft führt auch zu Veränderungen in den Bereichen "Verpackungen" sowie "Batterien": Neue Vorgaben zu deren Gestaltung und Wiederverwendbarkeit werden im laufenden Jahr ebenfalls weiter vorangetrieben.

... zu Luft-, Wasser- und Bodenqualität und ...

Darüber hinaus will Brüssel die Schadstoffemissionen in die Umwelt weiter verringern. Im Mai hat die EU-Kommission einen Aktionsplan zur sogenannten Nullschadstoff-Ambition für die Bereiche Luft, Wasser und Böden veröffentlicht. Konkret ist geplant, die Luft- und Wasserqualitätsnormen zu überprüfen. Unternehmen müssen sich damit mittelfristig auf weitere Vorgaben zur Emissionsreduzierung und damit auf Anpassungen ihrer Produktionsprozesse und Produkte einstellen.

Im Verkehrsbereich wird es im Herbst 2021 neben den CO2-Vorgaben zudem einen Vorschlag für die Euro-7-Norm geben, mit der Verbrennungsmotoren auch bei anderen Luftschadstoffen noch sauberer und effizienter werden sollen.

... zu Gebäuden

Und nicht zuletzt ist für Ende des Jahres eine Novelle der Richtlinie über die Energieeffizienz von Gebäuden vorgesehen. Voraussichtlich werden die Anforderungen an den Energieverbrauch neuer Gebäude noch einmal nachgeschärft. In der Diskussion sind auch energetische Mindestanforderungen an den Gebäudebestand. Zu erwarten sind in Ergänzung zur Energieeffizienzrichtlinie zumindest klare Vorgaben für die energetische Sanierung öffentlicher Gebäude. Möglich ist darüber hinaus eine Ausweitung der Pflicht, Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Gebäuden zu errichten. (DIHK-Fl, tb)

 

Neue EU-Beihilferegeln für Klima, Energie und Umwelt

Um die ehrgeizigen energie- und klimapolitischen EU-Ziele erreichen zu können, werden die EU-Mitgliedstaaten auch zukünftig öffentliche Fördermaßnahmen aufsetzen müssen. Damit dies ohne übermäßige Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt und möglichst kosteneffizient geschieht, wird die Europäische Kommission ihre Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen bis Ende 2021 überarbeiten. Dieses nun "Climate, Energy and Environmental Aid Guidelines" (CEEAG) genannte Regelwerk legt die Voraussetzungen fest, unter denen Vorhaben zum Schutz der Umwelt, des Klimas und zur Sicherstellung der Stromversorgungssicherheit gefördert werden können.

Der Entwurf sieht vor, bestimmte bestehende Vorschriften zu vereinfachen und zu aktualisieren sowie den Anwendungsbereich der Leitlinien etwa um die Themenfelder saubere Mobilität und Dekarbonisierung der Industrie zu erweitern. Hierdurch sollen die geltenden Regeln an strategische Prioritäten, wie den europäischen Green Deal, angepasst werden.

DIHK für Beibehaltung der Entlastungsregeln

Für die deutsche Wirtschaft - ganz besonders für energieintensive Betriebe - sind die neugefassten Regeln für die Entlastung bestimmter Branchen von strombezogenen Abgaben und Umlagen von hoher Relevanz.

Hier identifiziert der DIHK in seiner Stellungnahme dringenden Nachbesserungsbedarf, da der Entwurf eine drastische Kürzung der entlastungsberechtigten Branchen vorsieht. Um "Carbon Leakage", also ein durch hohe Energiewendekosten bedingtes Abwandern der Betriebe ins Ausland, wirkungsvoll zu verhindern, empfiehlt der DIHK, die umfassendere Sektorenliste aus den bisherigen Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien beizubehalten. Zudem gibt er zu bedenken, dass hohe Strompreise ein Hindernis für die aus klimapolitischen Gründen notwendige stärkere Elektrifizierung in der Industrie darstellen.

Darüber hinaus unterstützt der DIHK unter anderem Vorgaben zur Vermeidung von Wechselwirkungen mit bestehenden Politikinstrumenten, wie etwa dem Europäischen Emissionshandel, oder den Ansatz, Beihilfen - soweit möglich und nicht zu aufwendig - über eine Ausschreibung zu vergeben. Bei den Regeln für die Ausgestaltung von Kapazitätsmechanismen sei jedoch eine stärkere und teils präzisere Ausrichtung auf die Strombinnenmarktverordnung erforderlich, mahnt er.

Wie sich der DIHK im Rahmen der EU-Konsultation zum Leitlinienentwurf im Detail geäußert hat, lesen Sie in der DIHK-Stellungnahme vom 2. August 2021 zum Entwurf der Beihilfeleitlinien CEEAG. (DIHK-JSch, Bo)

 

CO2-Bepreisung in der Schweiz - Volksabstimmung zur Revision

Mit einer knappen Mehrheit wurden die vorgesehenen Verschärfungen abgelehnt. Um die Klimaziele des Pariser Abkommens zu erreichen, sollte unter anderem die sogenannte CO2-Lenkungsabgabe angehoben werden.

Modell der CO2-Bepreisung in der Schweiz:

Seit 2008 werden Brennstoffe wie Heizöl, Erdgas oder Kohle mit einer Abgabe belegt, um Anreize für ein verändertes Verhalten zu setzen (Bundesgesetz über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Gesetz)). Der Preis wurde sukzessive von 12 Franken auf zuletzt 96 Franken angehoben (ca. 88 Euro). Dabei werden Zweidrittel der Einnahmen über die Krankenkasse gleichmäßig an jeden Bürger und die Unternehmen zurück verteilt. Dieser sogenannte „Ökobonus“ zielt auf den sozialen Ausgleich, zum Beispiel können Familien mit unterdurchschnittlichen Emissionsniveaus am Ende des Jahres finanziell profitieren. Die restlichen Einnahmen werden direkt für Investitionen in den Klimaschutz verwendet. Die Emissionen in den betroffenen Sektoren sind seit 1990 deutlich gesunken, während in nicht eingebundenen Bereichen wie dem Verkehr der Ausstoß zugenommen hat. Neben der Lenkungsabgabe besteht ein Emissionshandelssystem, das seit 2020 an den EU ETS angekoppelt ist und besonders energieintensive Unternehmen abdeckt. Bei Treibstoffen wie Benzin oder Diesel gelten Kompensationsanforderungen an Importeure.

Was sollte mit der Revision geändert werden?

Am 13. Juni ist eine Volksabstimmung zur Revision des CO2-Gesetzes durchgeführt worden. Mit der Revision sollte der bisherige Preisdeckel der Lenkungsabgabe von maximal 120 Franken auf 210 Franken angehoben werden, um zukünftig weitere Preissteigerungen und darüber eine zusätzliche Lenkungswirkung zu erzielen. Auch die Kompensationsanforderungen für Importeure von Benzin und Diesel wären fortgeführt und verschärft worden. Mit dem Abstimmungsergebnis sind diese Ziele zunächst vom Tisch.

Der gescheiterte Gesetzentwurf sah außerdem eine Ausweitung der Ausnahmeregelungen für Unternehmen vor. Bei der bisherigen Lenkungsabgabe konnten Unternehmen aus bestimmten Branchen beantragen, von der Bepreisung ausgenommen zu werden, wenn sie besonders emissionsintensiv sind oder im internationalen Wettbewerb stehen. Im Gegenzug mussten direkte CO2-Reduktionsvereinbarungen mit dem Bund geschlossen werden, die sich an den jeweiligen Einsparungspotentialen orientieren. Mit der Neuregelung wäre diese Ausnahmeregelung für alle Unternehmen zugänglich gewesen, unabhängig von der Energie- oder Handelsintensität. Die bisherigen Ausnahmeregelungen sind bis Ende 2021 befristet. Ohne eine neuerliche Änderung des Gesetzes droht den emissions- und handelsintensiven Unternehmen in der Schweiz daher, dass sie keine Entlastung mehr erhalten. (DIHK-JF) 

 

EU veröffentlicht Leitfaden für Wasserstoff-Fördermöglichkeiten

Der Förderkompass richtet sich an alle interessierten Stakeholder, dementsprechend auch Großunternehmen oder kleine und mittlere Unternehmen (KMU), und bietet eine Übersicht zu Wasserstoff-Förderprogrammen und Fonds auf zwei Ebenen:

  1. EU-Förderprogramme und Fonds, die aus dem langfristigen EU-Haushalt 2021-2027 und NextGenerationEU finanziert werden
  2. Nationale Förderprogramme und verfügbare Mittel auf EU-Länderebene

Für jedes EU-Programm oder Fonds hebt der Förderkompass Kernmerkmale hervor und bietet Links, unter denen weitere Informationen eingesehen werden können. Mit Hilfe verschiedener Filter (z. B. Zielgruppe "KMU") lassen sich die Suchergebnisse eingrenzen. 

Den Förderkompass finden Sie hier. (DIHK-TB)

 

Chemikalien: CLP-Verordnung - Konsultation zur Revision eröffnet

Die EU-Kommission will bis zum Ende dieses Jahres einen Vorschlag zur Überarbeitung der CLP-Verordnung (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von chemischen Stoffen und Gemischen) vorlegen. Zur Vorbereitung hat sie am 9. August 2021 eine öffentliche Konsultation eingeleitet.

Die geplante Überarbeitung der Verordnung geht auf die EU-Chemikalienstrategie der Kommission aus dem Oktober 2020 zurück. Im Ergebnis soll laut EU-Kommission die Anwendung der Verordnung vereinfacht und die sichere Verwendung von Chemikalien in der EU gefördert werden.

Als mögliche Erwägungen gibt die Kommission unter anderem Folgendes an:      

  • Einführung neuer Gefahrenstoffklassen etwa für Endokrine Disruptoren
  • Einführung neuer Informationsanforderungen für bestimmte Gefahrstoffe auf der Kennzeichnung für Produkte, die derzeit nicht in den Anwendungsrahmen der Verordnung fallen
  • Einführung spezifischer Regeln für den Onlineverkauf
  • Neue Informationspflichten für Importeure und nachgeschaltete Anwender über Auswirkungen oder Gesundheitsgefahren bestimmter Stoffe
  • Ermöglichung mehrsprachiger Etiketten
  • Einführung individualisierter Kennzeichnungsvorschriften, wenn auf der Verpackung nicht genügend Platz vorhanden ist
  • Reduzierung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen

Die Konsultation läuft bis zum 15. November 2021.

Die Konsultation finden Sie hier. (DIHK-MH)

 

Kreislaufwirtschaft: Konsultation zur EU-Altfahrzeugrichtlinie

Als Teil des Green Deal will die EU-Kommission die europäische Richtlinie zu Altfahrzeugen überarbeiten, um deren Reparierbarkeit, Sammlung, Wiederverwendung und Wiederverwertung zu steigern. Dazu hat die Kommission eine öffentliche Konsultation eröffnet. Im Raum stehen etwa punktuelle Anpassungen oder eine komplette Überarbeitung der Richtlinie. Hintergrund ist u. a. die zunehmende Produktion von E-Fahrzeugen sowie den dazu verwendeten Batterien - die Richtlinie soll an diese neuen Entwicklungen angepasst werden.

Um die Nachhaltigkeit bereits bei der Herstellung von Autos zu fördern, erwägt die Kommission ebenfalls die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Autos sowie Vorgaben zum Einsatz von Rezyklaten. Auch will die Kommission die Umsetzung und Durchsetzung der Richtlinie verbessern. So würde ein erheblicher Teil der Altfahrzeuge bisher nicht erfasst.

Im gleichen Zuge soll auch die Richtlinie über die Typengenehmigung für Kraftfahrzeuge - zu den benannten Zielen - überarbeitet werden.

Mit einem Vorschlag der Kommission ist aktuell im vierten Quartal 2022 zu rechnen.

Die Konsultation finden Sie hier. (DIHK-MH)

 

Hinweise zu REACH

Diese werden demnach nun vermehrt kontrolliert. Darüber hinaus richtet die ECHA am 16. November 2021 ein Webinar (“Completeness checks of chemical safety reports - practical advice“) aus.
  • Ein erster Schwerpunkt der gemeinsam mit nationalen Behörden durchgeführten Kontrollen soll laut ECHA auf Dossiers mit Bezug zu zulassungspflichten SVHCs (besonders besorgniserregenden Stoffen) unter REACH liegen.
  • Die ECHA begann nach eigenen Angaben im März 2021 mit der Vollständigkeitsprüfung der Chemical Safety Reports. Das Webinar der ECHA im November soll dazu dienen, erste Eindrücke wiederzugeben und Hilfestellungen für Unternehmen zu geben, wie die Anforderungen erfüllt werden können. Das Webinar soll am 16. November 2021 um 10.00 Uhr auf der Website der ECHA verfügbar sein. (DIHK-MH)
 

REACH und Chromtrioxid: Neues Meldeformat der ECHA

Verschiedene Überwachungen und Berichte an die ECHA sind Bestandteil von Zulassungsentscheidungen zu Chromtrioxid.

Betroffen sind demnach - neben Werten des Arbeitsschutzes - Emissionen in Abwasser und Luft. Das Meldeformat ist laut Mitteilung der ECHA v. a. auf die Downstream User zugeschnitten, die unter den Zulassungsentscheidungen C(2020)8797 (CTAC) und C(2020)8735 (REACHLaw Ltd) agieren. Ebenfalls weist die ECHA in ihrer Mitteilung bereits auf den ersten bezüglichen Fristablauf am 18. Dezember 2021 hin.

Das Meldeformat der ECHA finden Sie hier. (DIHK-MH)

 

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