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Newsletter "Außenwirtschaft AKTUELL"

 

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Master of Arts (MA) Ariti Seth

Master of Arts (MA) Ariti Seth

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AWI 01/2019 Erscheinungsdatum: 9. Januar 2019

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

hier ist die Januar-Ausgabe mit Neuigkeiten aus aller Welt.

Ihre IHK-"Außenwirtschaft aktuell"-Redaktion

 

Elektronische Verfahren bei A1-Bescheinigungen seit 1.1.2019 verpflichtend / Ausnahmen zugelassen

Ab 01.01.2019 sollte das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren für A1-Bescheinigungen obligatorisch werden. Aufgrund neuer Erkenntnisse wird die Übergangsregelung für Papieranträge bis zum 30.06.2019 verlängert.

Die Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, jede grenzüberschreitende Tätigkeit (eine zeitliche Komponente sehen die Rahmenbedingungen nicht vor) innerhalb der EU/EWR und der Schweiz beim zuständigen Versicherungsträger (zuständige Krankenkasse oder zuständiger Träger der Deutschen Rentenversicherung, oder bei der zuständigen berufsständischen Versorgungseinrichtung) anzuzeigen. Dort wird geprüft, ob die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit für den im europäischen Ausland tätigen Arbeitnehmer weiterhin gelten. Ist das der Fall, bekommt er die A1- Bescheinigung. Diese Bescheinigung sollte mitgeführt werden. Sie dient als Nachweis über den Sozialversicherungsschutz in Deutschland. Eine fehlende A1-Bescheinigung wird in vielen europäischen Ländern mit Bußgeldern und Sanktionen geahndet.

Schon seit dem 01.01.2018 konnten Arbeitgeber Anträge auf A1-Bescheinigung über ein Entgeltabrechnungsprogramm übermitteln. Ab dem 01.01.2019 sollte das gesamte Verfahren elektronisch erfolgen. Da aber ein kompletter elektronischer Ablauf nicht gewährleistet werden kann, wurde die Übergangsphase verlängert. In begründeten Fällen kann noch bis zum 30.06.2019 der Arbeitgeber weiterhin die A1-Bescheinigung mit dem bestehenden Vordruck in Papierform beantragen.

(Quelle: gtai)

  Ansprechpartner/in

Doris Schneider (Tel: +49 911 1335 1396, doris.schneider@nuernberg.ihk.de)

Zoll

Handelsabkommen zwischen EU und Japan (JEFTA) veröffentlicht

Das Abkommen ist derzeit noch nicht anwendbar. Voraussichtlich soll es am 1. Februar 2019 vorläufig in Kraft treten. Bis dahin sind präferenzielle Einfuhren aus oder Ausfuhren nach Japan nicht möglich.

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Wir möchten Ihr Unternehmen mit gezieltem Service zum Freihandelsabkommen Japan ‎unterstützen: persönlich, mit Veranstaltungen und digital. Bitte nehmen Sie sich 3 Minuten Zeit. ‎Angesprochen sind auch Unternehmen, die Geschäfte mit Japan planen und derzeit noch keine ‎Geschäftsbeziehung haben.
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Mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EU-Japan wird nicht nur die überwiegende Mehrheit der Zölle abgeschafft, die den nach Japan exportierenden Unternehmen jährlich Kosten in Höhe von 1 Mrd. Euro verursachen, sondern auch eine Reihe seit langem bestehender regulatorischer Hindernisse beseitigt, beispielsweise im Bereich der Automobilausfuhren. Das Abkommen wird den japanischen Markt zudem für wichtige Agrarerzeugnisse aus der EU öffnen und die Exportchancen der EU-Unternehmen in vielen anderen Bereichen der Wirtschaft verbessern.

Links:
EU-Japan trade agreement will enter into force on 1 February 2019
Handelsabkommen EU-Japan tritt voraussichtlich im Februar 2019 in Kraft

Quellen:
Europäischer Rat
Europäische Kommission

 

Länderinformationen

China: Neue Regeln im E-Commerce

Im grenzüberschreitenden E-Commerce mit China gelten seit 01.01.2019 neue Regeln. Betroffen sind alle Lieferungen an Endverbraucher in China. Zum einen hat das chinesische Finanzministerium eine Liste publiziert mit allen im E-Commerce seit 01.01.2019 erlaubten Waren. Unter anderem gehören dazu haltbare Lebensmittel, Körperpflegemittel, Chemische Erzeugnisse und weitere. Unter Anhang finden Sie die vollständige Liste. Die Liste ist nur auf chinesisch verfügbar, Sie können die zugelassenen Waren jedoch anhand der Zolltarifnummern erkennen.

Neben den zugelassenden Waren hat sich auch die Verantwortlichkeit bei der Einhaltung der Regeln geändert. Betreiber von Online-Shops und von Handelsplattformen mit Sitz in China sind für die Einhaltung gesetztlich verpflichtet darauf zu achten, dass Zollabgaben gezahlt werden, nur zugelassene Waren eingeführt werden und die Beschriftung auf chinesisch erfolgt. Sofern die Waren keine chinesische Etikettierung haben, müssen die Angaben auf der Website des Shops bzw. der Plattform auf chinesisch verfügbar sein. Die zollrelevanten Daten müssen den Zollstellen in Echtzeit zur Verfügung gestellt werden.

Wichtig für deutsche Exporteure ist außerdem, dass die Waren zwar nicht den chinesischen Vorschriften hinsichtlich Qualität, Sicherheit, Hygiene, Umweltschutz und Kennzeichnung entsprechen müssen, jedoch den Vorschriften des Ursprungslandes.

Bei Qualitätsproblemen oder Sicherheitsrisiken müssen die Betreiber der Plattformen ein Warn- und Rückrufsystem nachweisen.
Detaillierte Informationen zu den neuen Regelungen stellt das chinesische Wirtschaftsministerium auf Englisch zur Verfügung.

(Quelle: Chinesisches Wirtschaftsministerium, Chinesisches Finanzministerium, GTAI)

 

Italien: Elektronische Rechnungsstellung

Die AHK Italien hat hierzu ein Merkblatt erarbeitet, das sich betroffene deutsche Unternehmen unter Angabe Ihrer Kontaktdaten unter dem Link der AHK Italien downloaden können.

 

Norwegen: Wie Firmen mehr als nur Bahnhof verstehen…

Snakker du norsk? Nei, jeg forstå ikke! – Die Maus aus dem Fernsehen würde sagen: „Das war Norwegisch!“

Verstehen Sie trotzdem nur Bahnhof? So geht es vielen Unternehmen, die norwegische Gesetzestexte suchen, oft genau so. Das liegt vor allem an der für viele unbekannten Sprache. Damit ist jetzt Schluss, wenigstens teilweise. Eine Übersicht mit Links zu englischsprachigen Übersetzungen erleichtert jetzt den Zugang zum norwegischen Recht.

Die Liste hat Germany Trade and Invest, die deutsche Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH auf ihren Seiten zur Verfügung gestellt. Die Liste finden Sie hier.

Wer’s einfacher braucht, kann sich auch die Deutsch-Norwegische Handelskammer wenden.

Und für diejenigen, die jetzt neugierig auf Norwegisch geworden sind, noch ein kurzer Zungenbrecher, wobei der Buchstabe „å“ wie das „o“ in „Norwegen“ ausgesprochen wird: Far, får får får? Nei, får får ikke får, får får lam.

Das heißt übersetzt: Vater, bekommen Schafe Schafe? Nein, Schafe bekommen keine Schafe, Schafe bekommen Lämmer. Wer sich’s anhören will, kann das z.B. HIER tun.

 

Polen: Bayerische Delegationsreise im Juni 2019 mit StM Aiwanger

Der Bayerische Staatsminister für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, Hubert Aiwanger wird vom Dienstag, 4. Juni bis Freitag, 7. Juni 2019 eine Delegationsreise nach Polen leiten. Stationen werden die Dreistadt (Danzig-Sopot-Gdynia), Warschau und Breslau/Wroclaw sein. Thematische Schwerpunkte sind „Vernetzte Technologien in Produktion, Logistik und Energie/Infrastruktur.“

Der im Februar 2017 verabschiedete „Plan für verantwortungsvolle Entwicklung“ soll durch Reindustrialisierung und Digitalisierung, durch die Mobilisierung von Investitionen und Kapital und die Förderung benachteiligter Regionen die Grundlage für einen raschen, weiteren Aufschluss zu den großen europäischen Industrienationen schaffen. Dabei sollen Nischen in verschiedenen Industriezweigen gefördert werden, beispielsweise im Bereich der Luftfahrt und dem Schiffsbau sowie bei der Elektromobilität. Der Plan sieht außerdem eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für Forschung und Entwicklung vor. Bedingt durch den Fachkräftemangel ist eine stärkere Digitalisierung und Automatisierung vieler Branchen unausweichlich. Auch der Business Service Bereich hat sich in den vergangenen Jahren lebendig entwickelt (mehr als 1.200 Business Service Center mit rund 280.000 Beschäftigten).

Die wirtschaftlich stärkste Region in Polen ist die Woiwodschaft Masowien mit der Hauptstadt Warschau. Dienstleistungen aus den Bereichen Handel, Logistik sowie Information und Kommunikation tragen hier insgesamt rund 35 Prozent zur Bruttowertschöpfung bei. Zudem erstreckt sich ein wirtschaftsstarker Korridor von der „Dreistadt“ Danzig-Gdynia-Sopot an der Ostsee über Warschau bis in den Süden. Der wirtschaftlich starke Süden (mit Breslau) trumpft durch eine gute infrastrukturelle Anbindung sowie die Nähe zu Deutschland, Tschechien und der Slowakei auf.

Ziel der Reise ist es, durch Gespräche mit politischen Entscheidungsträgern und mit Wirtschaftsvertretern zur weiteren Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen beizutragen. Das Angebot der Delegationsreise richtet sich vor allem an Geschäftsführer bayerischer Unternehmen den Bereichen „Vernetzte Technologien in Produktion, Logistik und Energie/Infrastruktur“ und wird die Teilnehmer mit Akteuren aus der Wirtschaftsförderung in Polen, wichtigen polnischen Akteuren und inländischen wie deutschen, vor Ort tätigen Unternehmen dieser Bereiche in Kontakt bringen.

Neben den politischen Gesprächen von Staatsminister Aiwanger werden für die Wirtschaftsdelegation Informationsveranstaltungen zu den jeweiligen Standorten sowie Branchen-Roundtables bzw. Kontaktgespräche mit der polnischen Wirtschaft, Erfahrungsaustausch mit bereits in den Regionen tätigen deutschen Unternehmen und Betriebsbesuche angeboten.

Neben einem organisierten Gruppenprogramm werden Sie auch genügend Zeit und Raum für das bilaterale Kennenlernen und die Vernetzung untereinander haben. Eine ideale Gelegenheit zur Vernetzung wird auch die Teilnahme der Delegation am traditionellen Sommerfest des Generalkonsulats Breslau (mit einem Amtsbezirk von 5 Wojewodschaften) sein, dessen Länderpartner 2019 Bayern sein wird.

Ist Ihr Interesse an der Reise geweckt? Bitte teilen Sie Bayern International bis spätestens 28. Februar 2019 unter http://bayern-international.de/polen2019 Ihr Interesse mit vollständiger Angabe der Adresse und ggf. Ihrer Interessen und Ziele für Polen und die bereisten Regionen mit.

Sie werden dann zu einer Teilnahme eingeladen und erhalten weitere Informationen zur Reise und zu den Anmeldemodalitäten. Damit können Sie sich dann verbindlich anmelden. Sollte die Zahl der interessierten Unternehmen die vorhandenen Flug- und Hotelkontingente überschreiten, ist eine Auswahl der Unternehmen erforderlich, bei der insbesondere die Branchenzugehörigkeit berücksichtigt wird.

Die Reisekosten (Flug und Hotelübernachtung) sowie die Kosten für Ihr eventuelles individuelles Programm sind von Ihnen selbst zu tragen. Die Kosten für das gemeinsame Programm werden im Rahmen der Außenwirtschaftsförderung durch den Freistaat Bayern getragen.

Für organisatorische Fragen wenden Sie sich bitte an:
Bayern International - Bayerische Gesellschaft für Internationale Wirtschaftsbeziehungen mbH, Catrin Grebner, Landsberger Str. 300, 80687 München, Tel. 089 660566-204, E-Mail: cgrebner@bayern-international.de

Für inhaltliche Fragen steht zur Verfügung:
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Andreas Reuchlein, Prinzregentenstraße 28, 80538 München, Tel. 089 2162-2634 E-Mail: andreas.reuchlein@stmwi.bayern.de

 

Schweden: Geschäftsanbahnungsreise der AHK Schweden für Zulieferbetriebe Industrie 4.0

Die Deutsch-Schwedische Handelskammer arrangiert vom 21.-24. Mai 2019 eine Geschäftsanbahnungsreise nach Schweden. Zielgruppe sind deutsche kleine und mittlere Unternehmen (KMU) aus den Bereichen flexible Automatisierungslösungen, Datenverarbeitung und Additive Fertigung für Automotive und Zulieferindustrie, Verpackungsindustrie und Lebensmittelproduktion, die sich über Geschäftsmöglichkeiten und Voraussetzungen für den Markteinstieg in Schweden informieren möchten. Ich möchte Sie bitten, potentiell interessierte Mitgliedsunternehmen auf unsere Reise aufmerksam zu machen und diese auch über geeignete Kanäle zu bewerben.

Das Programm der Reise besteht unter anderem aus Besuchen bei Frontrunner-Unternehmen in Stockholm und Göteborg, hierunter Scania und SKF. Auf einer Präsentationsveranstaltung in Stockholm haben die Teilnehmer zudem die Möglichkeit, ihre Produkte und Dienstleistungen schwedischen Unternehmen, Verbänden, Institutionen und Multiplikatoren zu präsentieren. Zusätzlich arrangieren wir individuelle Geschäftsgespräche für jedes teilnehmende Unternehmen. Die Geschäftsanbahnungsreise ist Teil des vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie geförderten Markterschließungsprogrammes für KMU aus dem gesamten Bundesgebiet. Die Teilnehmeranzahl ist auf zwölf Unternehmen begrenzt. Anmeldeschluss ist der 8.2.2019.

Da Schweden 2019 als erstes nordeuropäisches Land Partnerland der Hannover Messe ist, liegt in diesem Jahr in Schweden ein grosser Fokus auf Kontakten zu deutschen Unternehmen. Der Zeitpunkt für einen Markteinstieg in Schweden ist daher ideal.

Anmeldeschluß: 1. Februar 2019

Weitere Einzelhieten auf der Homepage der AHK Schweden

 

Tschechien: Geschäftsanbahnungsreise im Bereich Maschinen und Anlagen, Werkzeugbau

Die Reise richtet sich an deutsche Unternehmen, die Geschäfte in Tschechien auf- oder ausbauen wollen und in den Bereichen

  • Sondermaschinen
  • Komponenten
  • Mess- und Regelungstechnik
  • Werkzeuge der Oberflächenbearbeitung
  • oder Spritzgusstechnik

aktiv sind.

Das Programm der Reise fokussiert sich auf die Absatzmärkte

  • Automobil- und Automobilzuliefererindustrie
  • Maschinen- und Anlagenbau
  • Elektronik und Elektrotechnik
  • sowie Chemie- und Kunststoffindustrie.

Ankündigungsflyer inkl. Anmeldemöglichkeit zum Download finden Sie hier auf der AHK Website.
Anmeldung: Irena Novotná, Tel.: +420 221 490 316, novotna@dtihk.cz

Bayern Handwerk International GmbH
Günter Wagner, Tel.: +49 (0)911 586856-13, g.wagner@bh-international.de

Anmeldeschluss: 25.01.2019

Veranstaltungsort:
Prag, ggf. andere Orte in Tschechien

 

Verschiedenes

Exportoffensive bayerische Ernährungswirtschaft: Programm 2019 der alp Bayern

Im Rahmen ihrer Exportoffensive für die bayerische Ernährungswirtschaft plant die alp Bayern für 2019 wieder eine Reihe interessanter Absatzfördermaßnahmen in wichtigen Zielländern weltweit.

Das aktuelle Exportprogramm mit allen Terminen finden Sie auf der Homepage der alp Bayern

 

Seit 1.1.2019 gilt das neue Verpackungsgesetz. Was müssen Händler und Online-Händler beachten?

Seit dem ab 1. Januar 2019 gilt ein neues Verpackungsgesetz (VerpackG). Grundsätzlich gilt: Wer verpackte Waren, die für private Endverbraucher bestimmt sind, in Deutschland erstmals in den Verkehr bringt („Erstinverkehrbringer“), also herstellt, importiert oder wie z. B. Online-Händler zusätzlich verpackt, muss sich an einem bundesweiten Rücknahmesystem, einem sog. dualen System beteiligen („Lizenzierungspflicht“). Die Verpflichtungen beziehen sich dabei auf Verpackungen, die zum großen Teil beim privaten Endverbraucher landen. Zu den privaten Endverbrauchern zählen auch die sogenannten "gleichgestellten Anfallstellen". Das sind Gaststätten, Hotels, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen und Niederlassungen von Freiberuflern, sowie kleine Handwerks- und Landwirtschaftsbetriebe.

Parallel muss sich der Erstinverkehrbringer in einem zentralen Verpackungsregister registrieren. Das Register mit dem Namen LUCID ist öffentlich einsehbar. Nicht ordnungsgemäß registrierte Verpackungen dürfen grundsätzlich nicht in Umlauf gebracht werden.

Welche Verpflichtungen haben Händler?
Die Verpflichtungen für Händler ergeben sich, je nachdem von wo die Ware bezogen und ob sie zusätzlich verpackt wird. Es gibt folgende Konstellationen:

1) Verkaufen Sie ausschließlich Ware, die Sie von einem Hersteller oder Großhändler mit Sitz in Deutschland beziehen?

In dem Fall muss der Hersteller oder der Großhändler (im Falle von Import) lizenzieren und registrieren. Sie als Letztvertreiber haben dann nur eine sogenannte Letztverantwortung. Das heißt konkret: Gehen Sie Ihr Sortiment durch und prüfen Sie im Verpackungsregister nach, ob der Hersteller/die Marke registriert ist. Fragen Sie im Zweifelsfall beim Hersteller/Lieferanten nach.

2) Importieren Sie Ware direkt aus dem Ausland oder vertreiben zusätzlich Eigenmarken?

In diesem Fall gelten Sie als Erstinverkehrbringer. Sie müssen die Mengen der Verpackungen schätzen, einen Vertrag mit einem der Dualen Systeme abschließen und sich registrieren. Alle Schritte sind im angefügten Merkblatt beschrieben.

3) Sie verpacken Ihre Ware zusätzlich bzw. versenden diese?

Wenn Sie Ihre Ware zusätzlich direkt im Laden verpacken (z.B. Beutel, Einschläge oder Zuschnitt), kann es sein, dass diese Verpackung zu den sogenannten Serviceverpackungen zählt. Diese können dann vorlizenziert von Ihrem Lieferanten bezogen werden und müssen in dem Fall nicht von Ihnen lizenziert werden. Bitte fragen Sie ihren Lieferanten an.

Verschicken Sie Waren an Ihre Kunden, dann gelten Versandkartons sowie das Füllmaterial als Verpackungen. Versandmaterial zählt nicht zu den Serviceverpackungen. Das heißt, Sie müssen sich im Register LUCID eintragen und die Versandverpackungen bei einem Systembetreiber lizenzieren.

Weitere Informationen:
Informationen zum Verpackungsgesetz, Anleitungen, Merkblätter hier
Orientierungshilfe der Zentralen Stelle Verpackungsregister hier
Verpackungsregister LUCID: www.verpackungsregister.org
Liste der Systembetreiber (Dualen Systeme) hier

 

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