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Newsletter "Außenwirtschaft AKTUELL"

 

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Master of Arts (MA) Ariti Seth

Master of Arts (MA) Ariti Seth

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AWI 03/2022 Erscheinungsdatum: 3. März 2022

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

heute wieder Interessantes aus aller Welt und in aller Kürze. Auf unserer Website weisen wir Sie auf wichtige Informationsquellen und Veranstaltungen für Unternehmen mit Beziehungen zu Russland und der Ukraine hin.


Ihr Team International
der IHK Nürnberg für Mittelfranken

Highlight

Webinarreihe "ONLINE erfolgreich im Ausland"

Oder hat Ihnen die Corona-Pandemie sogar gezeigt, dass Sie digital ins Ausland verkaufen müssen, um gegen Ihre Konkurrenz zu bestehen?
 
Vielleicht hat die Pandemie auch Ihre Beschaffungskanäle beeinträchtigt, und Sie denken darüber nach, Ihr internationales Lieferantennetzwerk durch digitales Sourcing auszubauen und zu diversifizieren?

Wenn Sie diese Überlegungen für Ihr Unternehmen haben, sollten Sie einen Blick auf das Informationsportal des Projekts ONLINE erfolgreich im Ausland werfen:
www.weltweit-erfolgreich.de/e-commerce
 
Hier finden Sie umfangreiche Informationen zum Thema Online Verkaufen und Beschaffen im Ausland – beispielsweise zu digitalen Handelsplattformen, Recht und Steuern im internationalen E-Commerce, Zahlungsverkehr im Online-Handel, Cyber Security und Online Marketing. Daneben beleuchten wir interessante E-Commerce-Märkte weltweit.
 
Zusätzlich macht das Außenwirtschaftszentrum Bayern Sie ab 18.02.2022 mit einer (kostenfreien) Webinarreihe fit für Ihr digitales Auslandsgeschäft: Webinarprogramm und Anmeldung

Nächste Veranstaltung zum internationalen E-Commerce:

Erfahren Sie Schritt für Schritt, wie Sie einen digitalen internationalen Vertrieb und Einkauf aufbauen können, bei welchen Themen Sie sorgfältig sein müssen und welche Ländermärkte für den internationalen E-Commerce besonders interessant sind. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung!

Die Inhalte dieser Seite werden regelmäßig aktualisiert und durch weitere Informationen ergänzt. Ein regelmäßiger Besuch auf der Website lohnt sich! 


Quelle: AWZ

 

Zoll

Einfuhr EU - Zollanmeldung: Ende der Übergangsregelung zur Nutzung des Einheitspapiers bei der Einfuhr zum 31. Dezember 2022

Wie die Generalzolldirektion in ihrer Fachmeldung vom 15.02.2022 berichtet, sind bei der Einfuhr ab dem 1. Januar 2023 grundsätzlich Standard-Zollanmeldungen (Artikel 162 Zollkodex der Union - UZK) und vereinfachte Zollanmeldungen (Artikel 166 UZK) sowie die Übermittlung der angeschriebenen Daten der vereinfachten Zollanmeldung im Rahmen der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders (Artikel 182 UZK) gemäß Artikel 6 Abs. 1 UZK elektronisch abzugeben, weil die Übergangsregelungen gemäß Artikel 278 Abs. 2 Buchstabe b) UZK zu diesem Zeitpunkt enden.

Reisende können für mitgeführte Waren weiterhin eine Zollanmeldung auf dem Einheitspapier abgeben. Außerdem kann das Einheitspapier im Rahmen des Ausfallverfahrens gemäß Kapitel 8.2.3 der Verfahrensweisung ATLAS verwendet werden.

Bis zur elektronischen Umsetzung der folgenden Zollverfahren/Verfahrenscodes in ATLAS-Zollbehandlung kann weiterhin das Einheitspapier als papiergestützte Zollanmeldung im Sinne von Anhang B-01 UZK-DA verwendet werden für die Anmeldung:

  • zur Überführung in die vorübergehende Verwendung (Verfahrenscode 53),
  • zur Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und teilweise steuerrechtlich freien Verkehr und Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren (Verfahrenscode 68),
  • zur Überführung von Unionswaren in das Zolllagerverfahren gemäß Artikel 237 Abs. 2 UZK (Verfahrenscode 76) und
  • zur Überführung in die Truppenverwendung (Verfahrenscode 99, siehe § 4 Abs. 2 TrZollV).

Das gleiche gilt für die folgenden im Anhang B UZK-IA vorgesehenen neuen Verfahrenscodes:

  • 46 - Einfuhr von im Rahmen einer passiven Veredelung aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnissen vor der Ausfuhr der Waren, die sie ersetzen,
  • 48 - gleichzeitige Überlassung von Ersatzerzeugnissen zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen der passiven Veredlung vor Ausfuhr der schadhaften Waren,
  • 95 - Überführung von Unionswaren in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren, bei dem weder die Umsatzsteuer noch, falls zutreffend, Verbrauchsteuern entrichtet werden und
  • 96 - Überführung von Unionswaren in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren, bei dem die Umsatzsteuer oder, falls zutreffend, die Verbrauchsteuern entrichtet werden und die Zahlung der jeweils anderen Steuer ausgesetzt ist.

Der neue Verfahrenscode 44 für die Anmeldung zur Endverwendung ist erst zu verwenden, wenn die Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme an den UZK erfolgt ist (siehe Erläuterung zum Verfahrenscode 40 im Anhang 6 des Merkblatts zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen, S. 171 | DownloadPDF | 2 MB | Datei ist nicht barrierefrei).

Ergänzung:  Ausfuhr- und Versandanmeldungen sind bereits seit langem standardmäßig elektronisch abzugeben. Hier kommt eine Verwendung des Einheitspapiers nur noch in Betracht, wenn dies für das Ausfallkonzept in der Verfahrensanweisung ATLAS vorgesehen ist. Siehe hierzu auch die Hinweise auf der Website des Zolls.


Quelle: DIHK

 

Umfrage zu den Änderungen der Zolltarifnummern/Warennummern zum 1. Januar 2022

Das Harmonisierte System (HS) bildet die Grundlage für den internationalen Warenhandel. Zölle, Steuern, erforderliche Unterlagen sowie einschlägige Regelungen knüpfen daran an. Das HS wird regelmäßig überarbeitet. Zum 1. Januar 2022 wurde das HS 2017 durch das HS 2022 ersetzt. In der Folge haben sich 15 bis 20 Prozent aller Warennummern geändert.

Uns interessiert, welchen zeitlichen und administrativen Aufwand die Umstellung auf das HS 2022 in unseren Mitgliedsunternehmen erfordert hat. Gelang die Umstellung reibungslos oder waren umfangreiche Vorarbeiten notwendig? Gab es Auswirkungen auf den Import oder Export? Ziel der Umfrage ist es, zu ermitteln, welche Vorlaufzeit für künftige Änderungen der Warennummern erforderlich ist. Die Ergebnisse bilden die Grundlage, um uns bei der deutschen Generalzolldirektion und der EU-Direktion für Zoll und Steuern für einen schlankeren Umstellungsprozess einzusetzen. Die Umfrage erfolgt anonym und läuft noch bis zum 28. Februar 2022.

Hier haben wir die wichtigsten Informationen zum Harmonisierten System 2022 und zu unserer Umfrage kompakt zusammengefasst. Hier gehts direkt zur Umfrage.

 

Länderinformationen

Ägypten: Änderung der Zahlungsbedingungen ab 22.02.2022

Wie die Wirtschafskammer Österreich (WKÖ) auf ihrer Website berichtet und die Deutsch-Arabische Industrie- und Handelskammer (AHK) in Ägypten bestätigt, hat die ägyptische Zentralbank (CBE) die ägyptischen Geschäftsbanken angewiesen, die neuen Vorgaben bis zum 22.02.2022 umzusetzen und ihre Kunden hierrüber direkt zu informieren.

Es bestehen einige Ausnahmen, die von der Anwendung dieser Entscheidung ausgenommen sind, sodass in diesen Fällen „Cash-against-Documents“-Zahlungsbedingungen weiter möglich bleiben:

  • Alle Kuriersendungen / Expresspostsendungen
  • Sendungen bis zu einem Wert von 5.000 USD oder dem Gegenwert in anderen Währungen
  • Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen sowie Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen im Rahmen von Importgeschäften, die nur zwischen der Muttergesellschaft und ihren Niederlassungen stattfinden
  • Arzneimittel, Seren und Chemikalien
  • Bestimmte Lebensmittelprodukte: Tee, Fleisch, Geflügel, Fisch, Weizen, Öl, Milchpulver, Babymilch, Bohnen, Linsen, Butter, Mais

Um die Einführung der neuen Maßnahmen verträglicher zu gestalten, wurden folgende Regelungen von der CBE vorgesehen:

  • Die ägyptischen Geschäftsbanken mögen eine Reduktion der Akkreditivprovisionen auf die Inkassoprovisionen vornehmen
  • Erhöhung der bestehenden Kreditlimits für Kunden und Eröffnung neuer Limits für Neukunden im Verhältnis zum Importvolumen jedes Kunden.
  • Eröffnung aller erforderlichen Dokumentenakkreditive von allen Kunden auf deren Anfrage

Waren, die vor der Veröffentlichung dieser Entscheidung versandt wurden, dürfen auf Kundenwunsch durch Inkassodokumente / mittels CAD abgewickelt werden.

Die AHK hat die entsprechende Anweisung der CBE sowie eine unverbindliche Übersetzung auf Deutsch und Englisch bereitgestellt (siehe Anlagen).

Es gibt noch keine klare Auskunft, wie es mit anderen Zahlungsbedingungen aussieht, z.B. Inkassozahlungen mit Laufzeiten. Sobald hierzu weitere Informationen vorliegen, informieren wir erneut an dieser Stelle.

Für Fragen steht Ihnen die AHK in Kairo zur Verfügung:
Fr. Karin Elshafei
Tel.: +202 3333 8452
Email: karinelshafei@ahk-mena.com

 

EU-Kenia Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen

Das iEPA wird durch verbindliche Verpflichtungen in den Bereichen Umweltschutz, Klima und Arbeitnehmerrechte ergänzt. Es spiegelt das noch ausstehende Wirtschaftspartnerschaftsabkommen wider, das 2014 zwischen der EU und der Ostafrikanischen Gemeinschaft (EAC) paraphiert wurde.

Das künftige iEPA zwischen der EU und Kenia soll den Warenverkehr auf Gegenseitigkeitsbasis liberalisieren. Es wird allen kenianischen Exporten zoll- und kontingentfreien Zugang zum EU-Markt gewähren und eine teilweise und schrittweise Öffnung des kenianischen Marktes vorsehen. Ferner sollen handelsbezogene Regeln für sanitäre und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, technische Handelshemmnisse sowie Zoll- und Handelserleichterungen festgelegt werden.

Das iEPA soll für den Beitritt anderer Partnerstaaten der Ostafrikanischen Gemeinschaft offenbleiben.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://trade.ec.europa.eu/doclib/press/index.cfm?id=2363 

 

 

Österreich lockert: Corona-Maßnahmen fallen zum 5. März - Einreise bereits früher erleichtert

Die österreichische Regierung hat sich am 16.02.2022 mit den Bundesländern auf einen konkreten Stufenplan für Lockerungen der Corona-Maßnahmen geeinigt. Insbesondere die Lockerungen bei der Einreise sind gute Nachrichten für alle Unternehmerinnen und Unternehmer aus Bayern. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht, welche Änderungen zu welchem Zeitpunkt in Kraft treten sollen:

1. Lockerungsstufe am 19.02.2022:
Nahezu überall, wo bisher die 2G-Regel gegolten hat, wird künftig die 3G-Regel gelten:

  • Seilbahnen, Busreisen und Ausflugsschiffe
  • Gastronomie und Beherbergungsbetriebe
  • körpernahe Dienstleistungen
  • Sportstätten
  • Veranstaltungen
  • Fach- und Publikumsmessen

Die Sperrstunde um 24:00 Uhr und das Verbot der Nachtgastronomie bleiben weiterhin bestehen, auch die generelle Maskenpflicht in geschlossenen Räumen wird weiterhin gelten.
In vulnerablen Bereichen wie etwa Alten- und Pflegeheimen bleiben die bestehenden Regelungen aufrecht. Auch die 3G-Regel am Arbeitsplatz bleibt bestehen.

2. Lockerungsstufe am 22.02.2022:
Die Einreisebestimmungen nach Österreich werden an die gelockerten Maßnahmen angepasst. Grundsätzlich wird bei der Einreise 3G gelten. Bis dahin gilt weiterhin die 2G+-Regel mit Quarantänepflicht für Ungeimpfte.
 
3. Lockerungsstufe am 05.03.2022:
An diesem Tag sollen nahezu alle Maßnahmen aufgehoben werden. Das würde bedeuten:

  • Keine Zutrittsregelungen
  • Keine Personenobergrenzen
  • Keine allgemeine Sperrstunde
  • Öffnung der Nachtgastronomie
  • Maskenpflicht nur noch im lebensnotwendigen Handel (Supermarkt, Post, Banken, Apotheken etc.) und öffentlichen Verkehrsmitteln. An allen anderen Orten besteht in geschlossenen Räumen wird es eine Empfehlung zum Tragen einer FFP2-Maske geben.

Mehr Infos finden Sie auf der Website des österreichischen Gesundheitsministeriums.
 
Achtung: Aktuell wird Österreich von der Bundesrepublik Deutschland weiterhin als sogenanntes „Hochrisikogebiet“ eingestuft. Solange diese Einstufung bestehen bleibt, gelten verschiedene Auflagen für die (Wieder-)Einreise nach Deutschland.

 

Türkei: Einführung der Warenmarkierung „Made in Türkiye“

Seit dem 04.12.2021 muss die „Made in“ – Warenmarkierung für in der Türkei hergestellte Produkte „Made in Türkiye“ lauten.
 
Zuvor benutzte Markierungen, auf denen die Türkei in anderer Sprache bezeichnet wurde („Made in Turkey“, „Fabrique´ en Turquie“, „Hergestellt in der Türkei“ usw.), dürfen ab sofort nicht mehr verwendet werden.
 
Diese Änderung betrifft in erheblichem Ausmaß die Textilindustrie, sofern die Ware in der Türkei gefertigt wurde. Auch bayerische Unternehmen, die Textilien und Bekleidung aus der Türkei importieren, sind betroffen.
 
Die türkische Regierung hat den Unternehmen eine Übergangsfrist bis zum 01.03.2022 eingeräumt, um die neue Regelung umzusetzen.
 
Gesetzesgrundlage ist der Erlass 2021/24 des türkischen Staatspräsidenten (Resmi Gazete Nr. 31679 vom 04.12.2021).

 

UK: Vereinigtes Königreich verhandelt zu Freihandelsabkommen mit Indien und Grönland

Indien

Laut Pressemitteilung des britischen Ministeriums für internationalen Handel vom 28. Januar 2022 wurde die erste Verhandlungsrunde über das gemeinsame Handelsabkommen nach rund zwei Wochen in Neu-Delhi abgeschlossen. Es wurden zahlreiche Themen wie zum Beispiel Warenhandel, Handel mit Dienstleistungen, geistiges Eigentum, Handelserleichterungen, technische Handelshemmnisse, Gesundheits- und Pflanzenschutzmaßnahmen, öffentliches Beschaffungswesen und die Berücksichtigung der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) diskutiert. Beide Parteien streben ein gemeinsames Handelsabkommen und einen zeitigen Abschluss - bis Ende 2022 - an.

Grönland

Das Vereinigte Königreich (VK) und Grönland haben am 27. Januar 2022 die Verhandlungen über ein bilaterales Freihandelsabkommen aufgenommen.

Mithilfe des Handelsabkommens soll der bilaterale Handel zwischen beiden Ländern wiederbelebt werden, der durch den Austritt des VK aus der Europäischen Union (EU) einbrach. Im Jahr 2020 lag der Handel zwischen beiden Ländern bei rund 10 Millionen Pfund.


Quelle: GTAI

 

Wichtige Termine

Webinar: "Produkthaftung und („CE“-)Zertifizierung deutscher Unternehmen in den USA"

Ob Hersteller, Importeur oder auch Händler im weitesten Sinne – jedes (deutsche) Unternehmen, das an dem Prozess der Einführung von Waren und Produkten in den US-Markt beteiligt ist, muss sich zwangsläufig mit der Thematik „US-Produktsicherheitsrecht“ auseinandersetzen. Denn im Ernstfall können Betroffene bzw. staatlich Behörden in den USA grundsätzlich frei auf die gesamte Lieferkette gewissermaßen von A bis Z zugreifen und zum Teil existenzbedrohende Ansprüche gegen ausländische Unternehmen vor US-Gerichten geltend machen und drakonische Strafen verhängen.

Nur allzu häufig wird das US-Produktsicherheitsrecht als bereits erheblich risikoreicher angesehen. Bei richtiger Erfassung aller (versicherungs-)rechtlichen Rahmenbedingungen in den USA können Unternehmen das wirtschaftliche Risiko aus Produzenten- und Produkthaftung absenken.

Wir zeigen Ihnen in unserem Webinar praxisnahe Strategien zur Risikooptimierung und geben Ihnen die nötigen Tipps und Beispiele zur 100% rechtskonformen Erstellung einer speziell für den US-Markt angepassten Betriebsanleitung. Ebenso erhalten Sie einen Einblick in das US-Produktzulassungsrecht, den professionellen Umgang mit der Occupational Safety and Health Administration, Field Evaluations oder auch in die durch Covid-19 geschuldete aktuelle Prüfungspraxis in den USA.

Melden Sie sich jetzt an für das kostenfreie Webinar 22. März 2022 „Don´t let the US Consumer Product Safety Commission bite you“ – Produkthaftung und („CE“-)Zertifizierung deutscher Unternehmen in den USA und nutzen Sie unsere Experten und deren Know-how für Ihr USA-Geschäft

HIER gelangen Sie zur Anmeldung und zum Programm.

Wann? Dienstag, 22. März 2022, 14:00 – 15:30 Uhr
Teilnehmerentgelt: kostenfrei

 

Save the date: 9. Russland-Konferenz „Green Economy: Deutschland und Russland im Technologiewandel“ am 19. Mai 2022 - virtuell

Die Konferenz ist die größte jährliche Plattform zum Austausch über das Russlandgeschäft und findet dieses Jahr im Mai statt. Aufgrund der Corona-Beschränkungen veranstalten wir sie in diesem Jahr im hybriden Format mit Live-Übertragung aus dem Haus der Deutschen Wirtschaft in Berlin.

Erwartet wird unter anderem die Präsenz hochrangiger Vertreter der neuen Bundesregierung sowie Vertreter der russischen Seite aus Politik und Wirtschaft. 

Bitte merken Sie sich den Termin schon heute vor. 

Programm und den Anmeldelink für den Live-Stream finden Sie voraussichtlich ab Mitte April auf www.dihk.de.


Quelle: DIHK

 

Verschiedenes

Europäisches Ausland: Verpackungskennzeichnung

Zu den unterschiedlichen Umsetzungen der EU-Richtlinie zur Kennzeichnung von Verpackungen (97/129/ec) in einzelnen EU-Mitgliedstaaten hat der DIHK mit seinen Auslandshandelskammern eine Übersicht erstellt. Die Vorgaben im EU-Ausland und in einigen zusätzlichen Ländern können Sie HIER abrufen. Eine Aktualisierung ist in diesem Jahr geplant.

Darüber hinaus bieten die Deutsch-Italienische und Deutsch-Französische Handelskammer spezifische Informationen zu den Verpackungskennzeichnungen in ihren Ländern.

Italien:
Die bereits eingeführte Verpflichtung zur Umweltkennzeichnung für Verpackungen wurde bis zum 30.06.2022 aufgeschoben. Zum Thema Umweltkennzeichnung gibt es einen Leitfaden und FAQs in deutscher Sprache durch das Nationale Verpackungskonsortium (Conai). Weitere Informationen bietet die AHK Italien.

Frankreich:
Die Deutsch-Französische Industrie- und Handelskammer informiert auf ihrer Website ausführlich zur Verpackungsregulierung in Frankreich, aber auch in anderen europäischen Staaten. Seit dem 29. Juni 2021 bestehen in Frankreich neue Bestimmungen bezüglich der Kennzeichnungspflicht von Haushaltsverpackungen sowie Produkten, die einer erweiterten Herstellerverantwortung unterliegen. Es wird hier u. a. ein Merkblatt zur Kennzeichnung Triman bzw. Grüner Punkt zur Verfügung gestellt. Hinweise für die Umsetzung von Verpackungsregulierungen in Frankreich werden auch HIER vorgestellt.


Quelle: DIHK

 

Umfrage zu Entsendungen nach Frankreich

Frankreich ist nach wie vor einer der wichtigsten Handelspartner Deutschlands. Für viele Unternehmen stellen jedoch die französischen Entsenderegelungen eine Hürde bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Dienstleistungen dar. 

Vor fünf Jahren hat die IHK Südlicher Oberrhein eine erste Umfrage zum Frankreichgeschäft durchgeführt. Durch viele Rückmeldungen konnten die IHKs die französische Verwaltung in zahlreichen Gesprächen überzeugen, Erleichterungen (bei Warenlieferungen und Messebesuchen) einzuführen. Auch eine geplante Gebühr für die Entsendemeldungen wurde wieder verworfen. Leider hat die Coronakrise dazu geführt, dass weitere, vorgesehene Erleichterungen für in Frankreich tätige Unternehmen in den Hintergrund gerückt sind. Das möchte die IHK Freiburg ändern und den Gesprächsfaden wieder aufnehmen.

Seit dem 2. Februar 2022 gelten für Transportunternehmen neue Regelungen. Die Entsendemeldungen müssen über das EU-einheitliche Portal IMI abgegeben werden. Sind die neuen Regelungen tatsächlich einfacher? Wie sieht es bei Dienstleistungen aus, zum Beispiel bei einer Montage oder Reparatur oder bei einem Kundenbesuch in Frankreich?

Mit der kurzen Umfrage möchte die IHK Freiburg den aktuellen Stand bei den Unternehmen erfahren. Die Umfrage ist bis 14. März 2022 offen.

 

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