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Newsletter "Außenwirtschaft AKTUELL"

 

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Master of Arts (MA) Ariti Seth

Master of Arts (MA) Ariti Seth

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AWI 04/2021 Erscheinungsdatum: 5. März 2021

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

heute wieder Interessantes aus aller Welt und in aller Kürze.

Ihr Team International
der IHK Nürnberg für Mittelfranken

Zoll

Nordirland: Warenverkehr seit 1. Januar 2021

Lieferungen von der EU nach GB gelten seit 1. Januar als Ausfuhren in ein Drittland. Im Unterschied dazu werden EU-Lieferungen nach Nordirland weiterhin als intra-EU-Handel gesehen und bleiben somit innergemeinschaftliche Lieferungen. Eine Zollanmeldung ist nicht notwendig .

Auch die Regelungen des unionseinheitlichen Mehrwertsteuerrechts für Lieferungen von und nach Nordirland gelten weiter. Lieferungen an einen Unternehmer in Nordirland sind somit weiterhin als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zu erfassen.

Weitere Informationen dazu erhalten Sie HIER.

Quelle: gtai

 

Länderinformationen

Ägypten: Vorabmeldungen für Frachtsendungen ACI

ACI zielt darauf ab, die Verfahren zur zolltechnischen Risikoüberprüfung und Freigabe von Waren bei der Einfuhr zu vereinfachen und zu beschleunigen. Es trägt darüber hinaus dazu bei, die Angaben von Exporteuren und Importeuren über ein einziges Single-Window-Portal „Nafeza“ (zu Deutsch „Fenster“) zu bündeln und zu verifizieren.

Die probeweise Einführung (Pilotphase) des Advanced Cargo Information Systems für eingehende Sendungen in die ägyptischen Seehäfen beginnt am 01.04.2021, die verbindliche Einführung ist derzeit für den 01.07.2021 vorgesehen (siehe https://www.nafeza.gov.eg/en/site/aci-details)

Die der AHK Ägypten und dem DIHK zufolge vorliegenden Informationen über den genauen Ablauf der Vorabregistrierung sowie über die Aufgabenteilung zwischen den beteiligten Parteien (Importeur, Exporteur, Spedition, Zoll) sind zum jetzigen Zeitpunkt noch unvollständig (Stand 1.3.2021). Die folgende Erläuterung zur Anwendung des neuen Systems erfolgt daher lediglich in groben Zügen und ist ohne Gewähr.

Anwendung:

- Das neue System verpflichtet den Importeur oder seinen Agenten, seine Daten, die Daten des Exporteurs und die Versanddaten über das elektronische Portal des National Single Window System for Foreign Trade „Nafeza"  https://www.nafeza.gov.eg zu registrieren. Diese Registrierung soll bereits vor Verschiffung der Waren durchgeführt werden.

- Eine Advanced Cargo Information Declaration Nummer (ACID) wird vom Nafeza-System vergeben. Nach derzeitigem Kenntnisstand wird die ACID anschließend sowohl an den Importeur als auch an den Exporteur per E-Mail versandt.

- Spediteure müssen benachrichtigt werden, um sicherzustellen, dass die ACID-Nummer wie auch die Identifikationsnummern der Parteien des Konnossements auf allen Versanddokumenten angegeben sind.

- Relevante Versanddokumente müssen vom Exporteur verpflichtend über den von „Nafeza“ zertifizierten Blockchain-Dienstleister CargoX hochgeladen werden (Registrierungslinks siehe unten bzw. in der Anlage 2). Diese Uploads müssen die entsprechenden ACID-Nummer beinhalten und spätestens 48 Stunden vor Ankunft des Schiffes im Bestimmungshafen in Ägypten abgeschlossen sein.

→ Wichtig: Wenn die ACID Nummer nicht in den Frachtpapieren enthalten ist, wird die Ware nicht verzollt. Vielmehr wird die Ware ohne Entladung in den ägyptischen Häfen auf Kosten des Frachtführers oder seines Vertreters zurückgeschickt.

Auf der Webseite der AHK Kairo können Sie eine Präsentation in englischer Sprache downloaden (pdf-Dokument, 9,4 MB), die anlässlich eines Webinars der AHK am 3. März zu diesem Thema erstellt wurde.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Deutsch-Arabische Industrie- und Handelskammer (AHK) in Kairo, Frau May Khattab, Industrial Working Groups Project Manager, Tel. +202 3333 8461, E-Mail: may.khattab@ahk-mena.com

 

Russische Föderation: Änderungen bei der Konformitätserklärung

Statt der Inanspruchnahme von russischen Dienstleistern, die für Importeure den Zertifizierungsprozess übernehmen konnten, dürfen diese nur noch beratend unterstützen.

Dementsprechend werden russische Zertifizierungsgesellschaften, die bisher ausschließlich Produktdeklarationen registrierten und keine anderen Arten von Konformitätsüberprüfungen (z.B. Zertifikate) durchführten, im Laufe diesen Jahres ihre Akkreditierung als Zertifizierungsstellen verlieren.

Das Residentenprinzip bleibt jedoch weiterhin bestehen. Das bedeutet, dass der Registrierende in der Eurasischen Wirtschaftsunion ansässig sein muss und sich bei der Staatlichen Online-Dienstleistungsplattform (Gosuslugi) registrieren muss. Erst dann erhält er die erforderliche elektronische Signatur und den Zugang zum Portal, in welchem er seine Produktdeklarationen registrieren kann.

Hintergrund des neuen Verfahrens sind zum einen Kosteneinsparungen, zum anderen erleichtert die Selbstregistrierung aber auch Produkthaftungsfragen.

Anforderungen an die Prüfung selbst (notwendige Dokumente und Prüfnachweise) bleiben weiterhin unverändert.

Dies erfolgte aufgrund des Beschlusses des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung Russlands vom 31. Juli 2020 Nr. 478

Quelle: gtai

 

Südkorea: Änderungen im Steuerrecht

Bei elektronischen Dienstleistungen nach Art. 53-2 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes (Value-Added Tax Act) gilt im Mehrwertsteuerrecht fortan der Geschäftssitz oder der Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers als Ort der Leistung. Der Leistungsort in Bezug auf Dienstleistungen wird gemäß Art. 20 Value-Added Tax Act bestimmt. Nach dessen Absatz 1 handelt es sich dabei zunächst allgemein um den Ort der Dienstleistungserbringung oder den Ort, wo die dafür benötigten Güter oder Einrichtungen genutzt werden; eine Sonderregel besteht für internationale Transportdienstleistungen. 

Im Einkommensteuerrecht galt bislang für natürliche Personen ein Höchststeuersatz von 42 Prozent für steuerpflichtiges Einkommen von über 500 Millionen Südkoreanischen Won (KRW). Nunmehr gilt nach Art. 55 Income Tax Act darüber hinaus ein Steuersatz von 45 Prozent ab einem Einkommen von über 1 Milliarde KRW (ca. 740.000 Euro). Hinzu kommt in dem Fall die lokale Einkommensteuer in Höhe von 4,5 Prozent.

Des Weiteren wurde im Körperschaftsteuerrecht die mögliche Verlustvortragsfrist für Betriebsverluste von zehn auf 15 Jahre angehoben (vgl. Art. 13 Corporate Tax Act).

Zum Thema: 

Quelle: gtai

 

Südafrika: Erhöhung des Mindestlohns

Durch die Änderungen, die am 8. Februar 2021 im südafrikanischen Gesetzblatt veröffentlicht wurden, erhöht sich der nationale Mindestlohn (national minimum wage) von 20,76 Rand auf 21,69 Rand (ca. 1,22 Euro) pro Stunde.

Auch Landarbeiter haben künftig einen Anspruch auf den nationalen Mindestlohn. Hausangestellte verdienen mindestens 19,09 Rand (ca. 1,07 Euro), Arbeitnehmer in einem öffentlichen Arbeiterprogramm (expanded public works programme) 11.93 Rand (ca. 0,67 Euro) die Stunde und Auszubildende einen nach Ausbildungsstand gestaffelten Mindestlohn. Außerdem wurden die Mindestlöhne für Arbeiter in den Branchen Gebäudereinigung und Groß- und Einzelhandel entsprechend ihres Einsatzortes und ihrer Tätigkeit festgelegt. 

Weiterhin erhöht sich auch die Einkommensgrenze (earnings threshold) von zuvor 205.433,30 Rand auf 211.596,30 Rand (ca. 11.889,28 Euro) pro Jahr. Einkommen bedeutet in diesem Zusammenhang das Bruttojahresgehalt eines Mitarbeiters ohne zusätzliche Vergütungen wie Verpflegungs- und Fahrtkostenzuschüsse oder Zahlungen für Überstunden. Durch die Einkommensgrenze wird festgelegt, welche Arbeitnehmer von den Schutzmaßnahmen des Basic Conditions of Employment Act, 1997 profitieren. Dazu gehören unter anderem Regelungen zur maximalen Arbeitszeit, zu Überstunden, Arbeitspausen oder zusätzlichem Lohn für Sonntagsarbeit.

Zum Thema:

Quelle. gtai

 

Wichtige Termine

BREXIT-Deal in der Praxis: Fokus auf Dienstleistungen und Entsendung in UK

Unternehmen, die Dienstleistungen im Vereinigten Köngreich bisher erbracht haben oder die ihre Mitarbeiter dorthin entsendet haben, z.B. für eine Montage, stehen nach dem Brexit vor zahlreichen Herausforderungen. Das Webinar informiert über den aktuellen Stand und erläutert mit Praxisbeispielen die aktuellen Möglichkeiten für Unternehmen.
 
Webinar „Brexit-Deal in der Praxis: Fokus auf Dienstleitungen und Entsendung in UK“
 
HIER geht es zur Anmeldung.
 
Wann? Dienstag, 16. März 2021, 10:00 – 11:30 Uhr
Teilnehmerentgelt: kostenfrei
 
HIER finden Sie das Programm.
 
Die Webinar-Reihe „BREXIT-Deal in der Praxis“ bietet Informationen für Ihr Unternehmen zu neuen Regelungen im Zoll sowie im Bereich Steuern, Standards und Normen und der Dienstleitungserbringung. Sichern Sie sich alle Infos für ein erfolgreiches VK-Geschäft.

Weitere Webinare folgen in Kürze mit Terminen und Anmeldung im bayerischen Außenwirtschaftsportal.

 

Online Workshop „Chinesisch für Geschäftsleute“ ab 15. März 2021

Dabei lernen Sie unter anderem, Standardsituationen sprachlich zu bewältigen sowie eine kurze Tischrede auf Chinesisch zu halten. Sie erfahren, wie Sie angemessen Ihren Gastgeber begrüßen und üben kleine Dialoge ein.

Darüber hinaus vermittelt unser Referent, Dr. Manuel Vermeer, Gründer und Inhaber von Dr. Vermeer Consult und Dozent für Marketing Ostasien, chinesische Sprache, sowie Kultur und Wirtschaft am Ostasieninstitut der Hochschule für Wirtschaft und Gesellschaft Ludwigshafen, die wichtigsten Grundlagen der Grammatik, das Prinzip der Schriftzeichen sowie der non-verbalen Kommunikation.

Der Workshop findet in vier dreistündigen Onlinemodulen zwischen dem 15. und 25. März statt und richtet sich insbesondere an Vertreter mittelständischer Unternehmen, die regelmäßig in Kontakt zu chinesischen Geschäftspartnern stehen oder nach China entsandt werden.

Die Teilnahmegebühr beträgt 480 € (zzgl. MwSt.), Mitglieder des Chinaforums erhalten 10% Ermäßigung.

Programm, Referentenprofil und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie HIER

Anmeldeschluss für diesen Workshop ist der 10. März 2021.

Das nächste größere Event des Chinaforums Bayern ist das 10. Bayerisch-Chinesische Frühlingsfest am 28. April 2021 ab 18 Uhr, das vielleicht ebenfalls Ihr Interesse findet.

 

Online-Konferenz: "Wasserstoff als neue Kundenbranche ....

Wasserstoff rückt als neuer Energieträger weltweit in den Fokus. Es entstehen neue Märkte und Geschäftschancen insbesondere bei seiner Produktion, Transport und Nutzung als neue Energiequelle.

Welche neuen Geschäftschancen entstehen dadurch aber für mittelständische Technologieanbieter? Diese Frage steht im Mittelpunkt der Online-Konferenz.

Sie beleuchtet wie insbesondere zentrale Produktions- und Transportländer fossiler Energieträger ihre Geschäftsmodelle in Richtung Wasserstoff neu aufstellen: Australien, Marokko, Norwegen, Russland, Saudi-Arabien, Spanien, Südafrika und Ukraine.

Ebenfalls vorgestellt werden Großprojekte, mit denen Wasserstoff als Energieträger Marktreife erreichen kann und wie sich mittelständische Unternehmen erfolgreich daran beteiligen können.

Die virtuelle Veranstaltung – powered by GlobalConnect – organisieren die IHKs Rhein-Neckar und Ulm gemeinsam mit den baden-württembergischen IHKs und dem Enterprise Europe Network.

HIER finden Sie weitere Informationen und eine Anmeldemöglichkeit für die Wasserstoffkonferenz.

 

Verschiedenes

Anwälte im Ausland finden - ein Service der gtai

Suchen Sie einen Anwalt in einer bestimmten Stadt/einer bestimmten Region, so ist - um die richtige Anwaltsliste aufrufen zu können - dessen/deren Zuordnung zum jeweiligen Amts- bzw. Konsularbezirk einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Generalkonsulat) erforderlich. Sie können hierfür die vom Auswärtigen Amt zur Verfügung gestellte Website Deutsche Auslandsvertretungen: Länder A-Z nutzen, unter der Sie neben Angaben zum Amtsbezirk/Konsularbezirk auch sonstige Kontaktdaten finden (u.a. Anschrift, Telefon/Fax, E-Mail, Website).

Zum Service der gtai: wie finde ich einen Anwalt im Ausland, kommen Sie hier. Klicken Sie einfach in der Länderauswahltabelle den gewünschten Anfangsbuchstaben für das gesuchte Land.

Quelle: gtai

 

ZIM – Förderung internationaler Kooperationen: Aktuelle Bekanntmachungen

ZIM – mit diesem technologie- und branchenoffenen Förderprogramm werden innovative Unternehmen dabei unterstützt, gute Ideen zu realisieren. Das Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand des BMWi fördert sowohl Einzelprojekte als auch Kooperationen. Diese können jederzeit auch mit ausländischen Partnern (Unternehmen und Forschungseinrichtungen) aus jedem Land durchgeführt werden.
Zur Unterstützung von grenzüberschreitenden Kooperationsprojekten bietet das ZIM laufend bilaterale Ausschreibungen mit über 20 Ländern/Regionen weltweit an.
 
Aktuelle Ausschreibungen International:
 
Deutschland – Taiwan: 4. Ausschreibung, offen bis 10.09.2021
Auszug aus den Förderbedingungen von Taiwan:

  • Auf taiwanischer Seite sind Unternehmen aller Größe antragsberechtigt.
  • Taiwanische Forschungseinrichtungen und Hochschulen dürfen in Taiwan als Unterauftragnehmer eingebunden werden.
  • Im taiwanischen Förderprogramm gibt es keine festgesetzte Obergrenze für die Fördersumme. Gefördert wird bis zu 50 % des Projektbedarfs. Allerdings gilt es hierbei unbedingt die Ausgewogenheit des Projektes gemäß der deutschen ZIM-Richtlinie zu berücksichtigen.
  • Anträge können fortlaufend eingereicht werden und die Begutachtung findet kontinuierliche statt, nicht erst nach der Deadline.

    Weitere Infos finden Sie HIER.

Deutschland – Schweden: 4. Ausschreibung, offen bis 11.05.2021
Auszug aus den Förderbedingungen von Schweden

  • Antragsberechtigt: KMUs mit weniger als 500 Beschäftigten und Forschungseinrichtungen, die in Schweden registriert sind, können gefördert werden
  • Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses, welcher nicht zurück gezahlt werden muss
  • Förderfähige Kosten: industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung
  • Maximale Fördersätze: für kleine und mittelgroße Unternehmen 50 %, bis zu 100 % für Forschungseinrichtungen

    Weitere Infos finden Sie HIER.

Zu weiteren internationalen Ausschreibungen kommen Sie HIER.

Mehr über ZIM erfahren Sie hier.
 
Informationen rund um die Innovationsförderung finden Sie in unserem IHK-Ratgeber.

 

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