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Newsletter "Außenwirtschaft AKTUELL"

 

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Master of Arts (MA) Ariti Seth

Master of Arts (MA) Ariti Seth

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AWI 09/2022 Erscheinungsdatum: 11. Juli 2022

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

heute wieder Wichtiges und Interessantes aus aller Welt und in aller Kürze.

Ihr Team International
der IHK Nürnberg für Mittelfranken

Highlight

Beratungstag USA - rechtlicher Fokus

Die Aufnahme der geschäftlichen Tätigkeit in den USA bedarf der besonderen Planung, um mögliche Fallstricke zu vermeiden. Der erste Schritt muss stimmen – dann steht einem erfolgreichen Einstieg in den US-amerikanischen Markt nichts entgegen.

Deutsche Unternehmen, die in den USA geschäftlich tätig werden möchten, sehen sich oft mit zahlreichen ökonomischen, rechtlichen sowie steuerlichen Fragestellungen konfrontiert. Einer der häufigsten Gründe für das Scheitern eines Markteinstiegs ist oftmals nicht die Geschäftsidee oder das Produkt selbst, sondern ein Mangel an Informationen sowie fehlende Sorgfalt bei der Umsetzung.

Die Rechtsabteilung der AHK USA-New York bietet Unternehmen vielfältige Unterstützung bei der Abwicklung von Geschäften zwischen Deutschland und den USA. Dies beinhaltet unter anderem auch die Auskunft zu allgemeinen Rechtsfragen des deutsch-amerikanischen Wirtschaftsverkehrs und Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für einen erfolgreichen US-Markteintritt - insbesondere zu Themen wie Ein- und Ausfuhrbestimmungen, Firmengründung/Virtual Office Service, Produkthaftungsrecht & Schutzmöglichkeiten, Visa- und Arbeitsrecht sowie aktuelle Einreisebestimmungen.

Wir bieten Ihnen einen individuellen Gesprächstermin in der IHK Nürnberg mit Frau Susanne Gellert, Vice President, Director Legal & Consulting Department der Deutsch-Amerikanischen Handelskammer in New York (AHK USA) an. 

Das circa 30- bis 45-minütige Beratungsgespräch wird vorab mit Ihnen terminiert. Die Teilnahme an diesem Beratungstag ist unentgeltlich.

Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. HIER gelangen Sie zur Anmeldung.

Wann? Freitag, den 19. August von 9 bis 16 Uhr
Wo? IHK Nürnberg

 

Ukraine-Krieg

Ukraine: Vorübergehende Handelsliberalisierung für Importe aus der Ukraine

Der Beschluss der EU soll vorläufig ein Jahr gelten und beinhaltet die Aussetzung folgender Handelsbeschränkungen:

  • sämtliche Zölle auf noch nicht liberalisierte Waren durch das bestehende vertiefte Freihandelsabkommen
  • Zölle auf gewerbliche Waren, die bis Ende 2022 auslaufen,
  • Zölle auf Obst und Gemüse, die der Einfuhrpreisregelung unterliegen,
  • Zollkontingente auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.

Außerdem werden ab sofort alle Antidumpingzölle auf Einfuhren mit Ursprung in der Ukraine und die Anwendung der gemeinsamen Einfuhrpreisregelung auf Einfuhren mit Ursprung in der Ukraine ausgesetzt.

Der Beschluss ist dabei an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Einhaltung der Ursprungsregeln von Produkten und der damit verbundenen Verfahren gemäß dem Assoziierungsabkommen;
  • Verzicht der Ukraine auf die Einführung neuer Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung und neuer mengenmäßiger Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für Einfuhren mit Ursprung in der EU
  • Verzicht auf die Erhöhung bestehender Zölle oder Abgaben oder auf die Einführung sonstiger Beschränkungen, einschließlich diskriminierender interner Verwaltungsmaßnahmen (einzige Ausnahme: eindeutig im Kriegskontext gerechtfertigt)
  • die Achtung der demokratischen Grundsätze, der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die Ukraine und die Achtung des Rechtsstaatsprinzips sowie fortgesetzte und anhaltende Bemühungen zur Bekämpfung von Korruption und rechtswidrigen Handlungen gemäß des bestehenden Assoziierungsabkommens.


Quellen: GTAI; Verordnung (EU) 2022/870, ABl. L 152 vom 3. Juni 2022, S. 103

 

Zoll

Neue Codierungen für Anmeldung in ATLAS-Ausfuhr

Die Generaldirektion der EU-Kommission (TAXUD) hat im Kontext der Ausweitung der Sanktionsmaßnahmen gegenüber Russland und Belarus neue/geänderte Codierungen für die Anmeldung von Ausfuhrgenehmigungen veröffentlicht. Betroffen sind genehmigungspflichtige Ausnahmen von Ausfuhrverboten nach den Verordnungen 833/2014, 765/2006 und 2022/263.

Für die Anmeldung in ATLAS-Ausfuhr stehen ab dem 20.06.2022 neue/geänderte Codierungen zur Verfügung, die Sie der ATLAS-Info 0346/22 entnehmen: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/ATLAS/ATLAS-Publikationen/Teilnehmerinformationen/teilnehmerinformationen_node.html.
 
 

Quelle: AWA

 

Zoll: Aufschubkonten für die Einfuhrumsatzsteuer bieten neue Möglichkeiten für Unternehmen

Nur mit einem eigenen Aufschubkonto können Unternehmen von der seit 01.12.2020 verlängerten Zahlungsfrist für die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) profitieren. Auf Initiative der IHK-Organisation ermöglicht der Zoll nun auch Unternehmen mit wenigen Einfuhren ein EUSt-Aufschubkonto, sofern ein bestimmter EUSt-Betrag erreicht wird. Außerdem wurde klargestellt, dass einem Unternehmen mehrere gleichartige Aufschubkonten bewilligt werden können.
 
1. Neu: Aufschubkonto für Unternehmen mit wenigen Einfuhrsendungen
 
Die Generalzolldirektion (GZD) hat die Bewilligungsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme des laufenden Zahlungsaufschubs gemäß Art. 110 b) Unionszollkodex für die Aufschubkontoart „Einfuhrumsatzsteuer - ohne Sicherheitsleistung“ erweitert: Auch Unternehmen, deren regelmäßiges Aufkommen an Einfuhrsendungen unter zwei Einfuhren pro Monat bzw. unter 25 pro Jahr liegt, können nunmehr einen Antrag auf Bewilligung eines laufenden Zahlungsaufschubs für Einfuhrumsatzsteuer – ohne Sicherheitsleistung – stellen. Voraussetzung ist, dass sie Waren einführen, für die im Durchschnitt EUSt-Beträge in Höhe von mindestens 10.000 Euro im Monat bzw. 120.000 Euro im Jahr zu entrichten sind, oder wenn sie beabsichtigen, entsprechende Einfuhren zu tätigen.
Von der Erweiterung werden erstmals Unternehmen profitieren können, die bislang wegen des Nichterreichens der Mindestanzahl an Einfuhren kein eigenes Aufschubkonto für Einfuhrumsatzsteuer - ohne Sicherheitsleistung - beantragen durften. Die Einfuhrumsatzsteuer wurde dann sofort fällig und nicht erst am 26. Des zweiten Folgemonats nach der jeweiligen Einfuhr.
Bei Vorliegen auch der übrigen Voraussetzungen für die Bewilligung eines Antrags auf laufenden Zahlungsaufschub für Einfuhrumsatzsteuer – ohne Sicherheitsleistung – können entsprechende Anträge bei den örtlich für den laufenden Zahlungsaufschub zuständigen Hauptzollämtern bewilligt werden. Diese überwachen einmal jährlich die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen. Werden Mindestbeträge zu entrichtender Einfuhrumsatzsteuer nicht erreicht, kann die Bewilligung widerrufen werden.
Weitere Informationen zum laufendem Zahlungsaufschub finden Sie auf der Website des Zolls HIER.
 
2. Klarstellung: Mehrere gleichartige Aufschubkonten pro Unternehmen möglich
 
Die GZD hat ebenfalls auf Nachfrage der IHK-Organisation klargestellt, dass einem Unternehmen mehrere Aufschubkonten bewilligt werden können. Das können auch mehrere Konten des gleichen Kontotyps sein. Mehrere Konten können die interne Buchhaltung für einzelne Unternehmensbereiche oder Niederlassungen erleichtern. Falls für den Kontotyp eine Bürgschaft erforderlich ist, reicht bei mehreren gleichartigen Konten eines Unternehmens (= Aufschubnehmer) eine Bürgschaftsurkunde (Gesamtbürgschaft) über den gesamten erforderlichen Referenzbetrag (= Aufschubsumme). Der Aufschubnehmer muss aber in seinem Antrag festlegen, wie hoch für jedes einzelne Aufschubkonto die jeweilige Aufschubsumme (Referenzbetrag) sein soll. Zur Verhinderung einer Überschreitung von Aufschubsummen werden die aufgeschobenen Abgabenbeträge systemseitig mit den (für das jeweils in Anspruch genommene Aufschubkonto) festgelegten Aufschubsummen plausibilisiert. Kommt es zu einer Überschreitung, weil die aufgeschobenen Einfuhrabgaben höher sind als die festgelegte Aufschubsumme, wird das Konto gesperrt.


Quelle: DIHK

 

Länderinformationen

Brasilien: Zölle um zehn Prozent gesenkt

Die Zollsenkungen gelten seit dem 1. Juni 2022 und sind bis zum 31. Dezember 2022 befristet. Es handelt sich um die zweite Zollsenkung innerhalb von sechs Monaten. Im November 2021 hatte die Kammer die Zölle schon einmal um zehn Prozent gesenkt.

Eine Übersicht der aktuell betroffenen Produkte ist im Anhang zur Resolution Nr. 353 vom 23. Mai 2022 aufgeführt. Dazu zählen zum Bespiel Nahrungsmittel wie Bohnen, Fleisch, Nudeln und Reis, chemische Produkte und Baumaterialien.

Brasilien wendet den gemeinsamen Zolltarif des Mercosur an. Danach gilt für Fleisch der Zolltarifposition zum Beispiel ein Einfuhrzoll von zehn Prozent. Seit dem 1. Juni beträgt der Zoll nun acht Prozent.

Ziel der Maßnahme ist es, die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie und des Russland-Ukraine Krieges für Unternehmen und die Bevölkerung abzumildern.


Quelle: GTAI

 

Frankreich: EPR-Meldepflicht bald auch für Spielzeug, Sportartikel sowie Garten- & Heimwerkartikel

Das französische Gesetz sieht ab 2022 neue EPR-Meldepflichten für Spielzeuge, Sportartikel sowie Garten- & Heimwerkartikel vor. Wenn Sie diese Art von Produkten nach Frankreich verkaufen, könnten Sie von den neuen Meldepflichten betroffen sein, vor allem wenn Sie Ihre Produkte über den Onlinehandel vertreiben. Über den Beitritt in einen sog. Herstellerzusammenschluss kann der Meldepflicht nachgekommen werden. Da die Details aber teilweise noch nicht feststehen gilt hier noch abzuwarten, bis die Herstellerzusammenschlüsse die Details zu den betroffenen Produkten und Beitrittsverfahren veröffentlichen.
 
„EPR“ steht im Englischen für „Extended Producer Responsibility“ (deutsch: erweiterte Herstellerverantwortung). EPR bezeichnet ein System, in dem Produkthersteller oder Händler die finanzielle und organisatorische Verantwortung für Entsorgung oder Recycling der von ihnen produzierten oder verkauften Erzeugnisse tragen. Neben der Verpackungslizensierung sind in den europäischen Ländern EPR-Meldepflichten für Elektrogeräte (WEEE) und Batterien weit verbreitet.
 
Neben den bereits erwähnten „klassischen“ Meldeverfahren unterliegen in Frankreich weitere Bereiche einer Erweiterten Herstellerverantwortung, wie zum Beispiel Textilien, Druckerzeugnisse und Möbel. Frankreich verzeichnet aktuell 12 EPR-Meldeverfahren und zählt somit zu den Ländern mit den meisten Produktbereichen, die einer Erweiterten Herstellerverantwortung unterliegen können. Frankreich wird in Zukunft sukzessive weitere Bereiche mit einer EPR-Meldepflicht belegen.
 
Erst zum Jahreswechsel war in Frankreich eine eigene EPR-Nummer eingeführt worden. Diese Nummer muss ausgewiesen werden, wenn Produkte, die von einer EPR-Meldepflicht betroffen sind, nach/in Frankreich verkauft werden sollen.
 
Für Unternehmen, die ihre Waren über Online-Plattformen vertreiben, bedeutet dies in der Praxis, dass sie ihre Registrierungsnummern an die Plattformen kommunizieren müssen, um somit zu bestätigen, dass die Waren rechtskonform auf den Markt gebracht werden. Die Plattformbetreiber müssen nämlich sicherstellen, dass Verkäufer ihren Verpflichtungen im Rahmen der Erweiterten Herstellerverantwortung nachkommen.
 
Informationen und Beratungsmöglichkeiten zum Thema bietet das Umweltteam der AHK Frankreich an.
 

 

Spanien: Das neue spanische Abfall- und Bodenschutzgesetz

Das Inkrafttreten des neuen spanischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes im April dieses Jahres bietet Anlass, die wichtigsten Punkte dieses Gesetzes zu beleuchten und insbesondere den Blick auf mögliche Meldepflichten zu richten.

Einwegplastik – Beschränkungen im Überblick

  • Tupfer, Besteck, Teller, Strohhalme, Rührstäbchen, u.ä.
    Das Inverkehrbringen dieser Produkte sowie aller nicht abbaubaren Kunststofferzeugnisse und Produkte, die zugesetzte Mikroperlen aus Kunststoff enthalten, ist verboten.
  • Getränke- und Lebensmittelbehälter
    Ab dem 1. Januar 2023 besteht die Pflicht für jedes dieser Kunststoffprodukte, das an einen Verbraucher geliefert wird, einen auf der Rechnung gesondert auszuweisenden Preis zu verlangen.
  • Getränkebehälter
    Ab dem 3. Juli 2024 dürfen diese Kunststofferzeugnisse nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn die Kappen und Verschlüsse während der Gebrauchsphase auf dem Behälter verbleiben. Sie sollen zukünftig derart gestaltet werden, dass sie wiederverwendet und recycelt werden können. Darüber hinaus dürfen Flaschen aus Polyethylenterephthalat (PET) nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie ab dem 1. Januar 2025 mindestens 25% und ab dem 1. Januar 2030 mindestens 30% recycelten Kunststoff enthalten.

  • Verschiedenes
    Bestimmte Kunststoffprodukte wie z.B. Damenbinden, Tampons, gefilterte Tabakerzeugnisse (u.a.) sind gut sichtbar, deutlich lesbar und zwingend mit folgenden Informationen zu versehen:
    - Geeignete/angemessene Entsorgungsmöglichkeiten,
    - zu vermeidende Entsorgungswege,
    - Anteil des in dem Produkt vorhandenen Kunststoffs und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Umwelt.

Haftung

  • Erweiterung der Haftung des Abfallbesitzers
    Neu geregelt ist, dass die Verantwortung des Ersterzeugers oder Besitzers der Abfälle erst dann endet, wenn die vollständige Behandlung der Abfälle durch die entsprechenden Abfallverbringungsdokumente und erforderlichenfalls durch eine Bescheinigung oder Verantwortungserklärung der Endbehandlungsanlage ordnungsgemäß dokumentiert ist. Die bloße Übergabe an einen zugelassenen Abfallhändler oder Abfallbewirtschafter zur Zwischenbehandlung entbindet nicht von der Verantwortung für die betreffenden Abfälle. Es bestehen jedoch auch Ausnahmen z.B. für nicht gefährliche Abfälle.

  • Erweiterte Herstellerhaftung
    Das Gesetz weitet die Verantwortung des Herstellers („ RAP - responsabilidad ampliada del productor“) weiter aus. Als Hersteller gelten hier auch diejenigen, die Produkte gewerbsmäßig verarbeiten, behandeln, abfüllen, verkaufen oder importieren, sie über Fernabsatzverträge oder E-Commerce-Plattformen verkaufen, wenn der über diese Plattformen handelnde Hersteller in einem anderen Landansässig ist und die RAP-Verpflichtungen nicht einhält.
    Sanktionen
    Verstöße können mit einer Geldbuße von EUR 2.001 bis EUR 3.500.000 je nach Schwere des Verstoßes geahndet werden. Bei gefährlichen Abfällen oder kontaminierten Flächen liegt die Spanne jedoch bei EUR 20.001 Euro bis EUR 3.500.000. Diese Höchstbeträge können überschritten werden, wenn die Geldbuße geringer ist als der erzielte Vorteil. In diesem Fall könnte die Geldbuße auf den doppelten Betrag des erzielten Vorteils erhöht werden.


Weitere Regelungen finden Sie in der Economía Hispano-Alemana der AHK Spanien.


Quelle: AHK Spanien

 

Digitales Lieferantenverzeichnis Tschechien

Die Deutsch-Tschechische Industrie- und Handelskammer (DTIHK) unterstützt den Auf- und Ausbau der Geschäftsbeziehungen zwischen deutschen und tschechischen Firmen und setzt sich für unternehmensfreundliche Rahmenbedingungen in Tschechien ein. In dieser Funktion erhält das DTIHK-Team täglich Anfragen von deutschen Unternehmen, die Zugang zum tschechischen Markt suchen.

Das dritte Jahr in Folge präsentieren sich tschechische Firmen, die Geschäftskontakte auf dem deutschen Markt aktiv suchen, im digitalen Lieferantenverzeichnis. Aktuell sind hier rund 100 Firmenprofile aus verschiedenen Branchen veröffentlicht. Das digitale Lieferantenverzeichnis steht zur freien Verfügung, Sie können darin Firmen nach unterschiedlichen Branchen und auch nach Schlüsselwörtern recherchieren.

 

Messen & Delegationsreisen

Auslandsmesseprogramm 2023: Präsentieren Sie Ihr Unternehmen gewinnbringend auf den globalen Märkten

Rund 270 Messen bieten Ihnen hervorragende Möglichkeiten, Ihr Unternehmen, Ihre Waren und Dienstleistungen einem internationalen Publikum zu präsentieren sowie persönliche Kontakte zu Kunden und Partnern aufzunehmen bzw. zu pflegen.

Ihre Vorteile:

  • Persönliche Kundenkontakte als effektives Exportmarketinginstrument
  • Kostengünstige Teilnahme mit professioneller Unterstützung auf Messen im Ausland
  • Ausgezeichnete Präsentationsmöglichkeit unter der Dachmarke
    "made in Germany"

Nutzen Sie jetzt diese Chance und profitieren Sie von den vielen Vorteilen des Auslandsmesseprogramms.

Zum Auslandsmesseprogramm 2023 gelangen Sie HIER.

 

Wichtige Termine

Virtueller Sprechtag: Neue Märkte in Entwicklungs- und Schwellenländern

Business Scout Oliver Wagener lädt zum virtuellen Sprechtag ein. Trotz Pandemie lohnt sich der Blick über den Tellerrand und Entwicklungs- und Schwellenländer bieten lukrative Marktchancen.

Sichern Sich jetzt einen Gesprächstermin und nutzen Sie die Chance für ein individuelles Einzelgespräch. Jeder Termin bietet die Möglichkeit Frage zu den jeweiligen Schwerpunktregionen zu stellen. Die genauen Uhrzeiten werden individuell festgelegt.

Zur Anmeldung gelangen Sie HIER.

 

Webinar "ASEAN - Markt für Umwelttechnologien - Indonesien und Philippinen"

Die Umweltwirtschaft ist ein weltweiter Wachstumsmarkt. Besonders die südostasiatischen Staaten der ASEAN bieten durch wirtschaftliche Dynamik und wachsendes Umweltbewußtsein sehr gute Geschäftsmöglichkeiten für die deutsche Umwelttechnikbranche.

PROGRAMM

Überblick der Umweltbranche in ASEAN
Benedict Hartmann, Branchenexperte Umwelttechnik, GTAI

Indonesien als Markt für Abfallwirtschaft und Recycling
Stephan Blocks, AHK Indonesien

Projektchancen in der indonesisch-deutschen Grüne-Infrastruktur-Initiative
Burkhard Hinz, KfW Entwicklungsbank

Wasser- und Abwassermanagement auf den Philippinen
Charlotte Bandelow, Stellvertretende Geschäftsführerin, AHK Philippinen

Unterstützung durch die Entwicklungszusammenarbeit
Bettina Löwentraut-Duran (RETech) & Oliver Wagener (AWZ Bayern),
Business Scouts for Development, GIZ

HIER gelangen Sie zur Anmeldung und zum Programm.

Wann? Donnerstag, 14. Juli 2022, 11:00 – 12:30 Uhr
Teilnehmerentgelt: kostenfrei

 

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