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Newsletter "Außenwirtschaft AKTUELL"

 

Ansprechpartner/innen (1)

Master of Arts (MA) Ariti Seth

Master of Arts (MA) Ariti Seth

UK-Desk, Brexit, Amerika, Indien Tel: +49 911 1335 1532

AWI 10/2020 Erscheinungsdatum: 24. April 2020

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

noch immer prägt das Thema Coronavirus wieder Neues rund um den Globus.

Ihr Team International
der IHK Nürnberg für Mittelfranken

 

COVID-19 Response: Neue BMZ-Förderkriterien für Projekte in Entwicklungs-/Schwellenländern

Zusätzlich zu Projekten aus den regulär stattfindenden develoPPP.de Ideenwettbewerben fördert das BMZ derzeit gezielt Maßnahmen, die mit bis zu 200.000 EUR ko-finanziert werden können. In Ausnahmefällen und in Übereinstimmung mit EU-Recht ist ein höherer Förderbetrag möglich. Der öffentliche Anteil kann für deutsche Unternehmen bis zu 50% und für ausländische bis zu 100% der Gesamtkosten umfassen.  Projektaktivitäten mit besonders hoher Relevanz für die unmittelbare Minderung der gesundheitlichen und/oder wirtschaftlichen Folgen der COVID-19 Krise im Projektland dürfen auch unmittelbar ertragsrelevant sein (Kerngeschäftsförderung).
 
Wer kann sich bewerben?
Das Programm richtet sich an deutsche und europäische Unternehmen sowie Unternehmen in Entwicklungs- und Schwellenländern, die:

  • mindestens 400.000 EUR Jahresumsatz erzielen
  • zwei operative Geschäftsjahre vorweisen können
  • in der EU oder einem Land der OECD DAC-Liste registriert sind.

Weitere Informationen und die vollständigen Bewerbungskriterien finden Sie hier: https://www.developpp.de/covid19/
 
Von der Bewerbung zum Projekt
Interessierte Unternehmen können Projektvorschläge im Bereich COVID-19 Response bis zum 30. September 2020 jederzeit bei der Deutschen Investitions- und Entwicklungsgesellschaft (DEG) oder der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) einreichen. Nach Eingang werden die Projektvorschläge in einem beschleunigten Verfahren evaluiert und – bei positivem Bescheid – gemeinsam mit dem jeweiligen Durchführungspartner konkretisiert. Bitte senden Sie Ihre ausgefüllten Bewerbungsunterlagen direkt an develoPPP@deginvest.de oder develoPPP@giz.de. Unabhängig davon, wo Sie Ihren Antrag einreichen, stellen DEG und GIZ gemeinsam sicher, dass Sie den für Ihr Projekt idealen Ansprechpartner erhalten.
 
Haben Sie noch Fragen?
Sie haben Fragen zum Thema COVID-19 Response im Rahmen von develoPPP.de oder zu Ihrer Bewerbung? Dann wenden Sie sich bitte telefonisch an die Agentur für Wirtschaft und Entwicklung (+49 30 338424 765) oder per Mail an develoPPP@deginvest.de oder develoPPP@giz.de.
 
Ihr EZ-Scout beim Außenwirtschaftszentrum Bayern, Herr Oliver Wagener, unterstützt Sie auch gerne bei der Antragstellung: ez-scout@awz-bayern.de, Tel.: 089/4566 8521

 

Zoll

Carnet A.T.A. und die Corona-Krise

Die Verwendung von A.T.A. Carnets, insbesondere die Wiederausfuhr von Waren, deren Carnet abgelaufen ist, wird derzeit durch viele Präventivmaßnahmen, wie z.B. Grenzschließungen, Flugannullierungen oder Quarantäneanforderungen erschwert. Daher haben sich der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) - die Dachorganisation der Industrie- und Hndelskammern - und andere bürgende Verbände an die Internationale Handelskammer (ICC Paris) gewandt und darum gebeten, auf internationaler Ebene aktiv zu werden.

Obwohl die WZO (Weltzollorganisation) eine allgemeine Empfehlung ausgesprochen hat, werden Entscheidungen im Zusammenhang mit Carnet ATA-Anträgen letztendlich auf der Ebene der nationalen Zollbehörden getroffen. Die nationalen Zollorganisationen werden gebeten, sich unverzüglich mit ihren Zollbehörden in Verbindung zu setzen, um zu erfahren, wie ihr Zoll mit diesen Problemen umgehen möchte, und dann Bericht zu erstatten.

Dazu hat die ICC eine Seite auf ihrer Homepage eingerichtet, die spezielle Informationen enthält, die von den nationalen Zollorganisationen im Zusammenhang mit der Handhabung von Carnet A.T.A.-Operationen während des problematischen Ausbruchs von COVID-19 gesammelt wurden. Die Seite wird ständig mit Informationen aktualisiert, die nach und nach gesammelt werden. Der DIHK prüft diese Seite regelmäßig, um die IHKs auf dem neuesten Stand zu halten und wir geben das dann gerne an Sie weiter.

Bitte beachten Sie, dass, falls Sie als Carnetinhaber aufgrund der COVID-19-Pandemie Waren nicht rechtzeitig re-exportiert haben, diese Vorfälle von Fall zu Fall analysiert werden müssen. Die endgültige Entscheidung über eine Regulierung kann nur von den Zollbehörden getroffen werden, die eine vorübergehende Zulassung gewährt haben. Falls die Verspätung nicht einwandfrei reguliert wurde, sollten Carnetinhaber im eigenen Interesse so viele Unterlagen wie möglich sammeln (z.B. Ersatz-Carnet, alternative Nachweise für die Wiederausfuhr, Sperrvermerke der Regierung, Stornierungen/Umbuchungen von Flugtickets, Verlängerung der Hotelreservierung usw.), um zukünftige Schadensfälle zu unterstützen.
 
(Quelle: DIHK)
 
Alle Angaben ohne Gewähr!

  Ansprechpartner/in

Ulrich Wohlrab (Tel: +49 911 1335 1362, ulrich.wohlrab@nuernberg.ihk.de)

Türkei: Neue Maßnahmen im internationalen Zoll- und Transportbereich

Elektronische Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen und Ursprungsdokumenten

Die Türkei hat im Rahmen des bestehenden MEDOS-Systems eine Neuerung bei der Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen und Ursprungsdokumenten eingeführt. Seit dem 8. April 2020 werden Ursprungszeugnisse und Form A-Dokumente von den in der Türkei zuständigen Behörden (z. B. Industrie- und Handelskammern) nur noch elektronisch über MEDOS bereitgestellt. Eine manuelle Ausstellung mit Unterschrift und „Nassstempel“ entfällt. Jedes elektronisch ausgestellte und bestätigte Dokument ist mit einem spezifischen und nicht reproduzierbaren Verifizierungscode versehen, so dass die Richtigkeit und Authentizität der Dokumente überprüft werden kann.

Maßnahmen für Frachttransport und Kraftfahrer zur Sicherstellung des freien Warenverkehrs

Das Innenministerium der Republik Türkei hat aufgrund der sich weltweit ausbreitenden COVID-19-Pandemie Maßnahmen im Hinblick auf die Sicherstellung des Außenhandels und des freien Verkehrs von Waren und Lastkraftfahrzeugen sowie Kraftwagenfahrern beschlossen. Die Durchreise oder die Ein- und Ausreise für Lastkraftfahrzeuge und Kraftwagenfahrer sind erlaubt, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Abweichende Regelungen gelten für die Grenzübergänge der Türkei zu Iran und Irak (ausländischen Lastkraftwagenfahrern wird über diese Grenzübergänge nur die Ausreise aus der Türkei erlaubt).

Einfuhr pflanzlicher Lebens- und Futtermittel in die Türkei: Einreichen notwendiger Zertifikate per E-Mail möglich

Zusätzlich zu den o. g. Verbalnoten hat uns die Handelsabteilung der türkischen Botschaft in Berlin informiert, dass die für die Einfuhr pflanzlicher Lebens- und Futtermittel in die Türkei vorzulegenden Zertifikate aufgrund der Corona-Pandemie ab sofort per E-Mail übermittelt werden können. Die Botschaft bittet in diesem Bereich aktive Unternehmen, hierzu mit der zuständigen Direktion für Land- und Forstwirtschaft der jeweiligen Provinz in der Türkei Kontakt aufzunehmen.

Für Rückfragen zu den genannten Punkten wenden Sie sich bitte direkt an die Handelsabteilung der Türkischen Botschaft in Berlin.

Kontakt:

BOTSCHAFT DER REPUBLIK TÜRKEI - HANDELSABTEILUNG

Tiergartenstr. 19-21, 10785 Berlin
Tel: +49 (0) 30 27 89 80 30
Fax: +49 (0) 30 27 89 80 40
E-Mail: berlin@trade.gov.tr

(Quelle: DIHK)

Alle Angaben ohne Gewähr!

 

Länderinformationen

Frankreich: Mitarbeiterentsendung derzeit nicht möglich

Ab sofort sind grenzüberschreitende Mitarbeitereinsätze aus dem EU-Ausland nach Frankreich bis auf wenige Ausnahmen, wie zum Beispiel den grenzüberschreitenden Warentransport oder den Einsatz von Mitarbeitern im Gesundheitssektor, verboten.

Letztere müssen neben der Einhaltung der Entsendeauflagen auch noch zusätzlich eine sog. „attestation de déplacement international“ (Einreisebescheinigung, https://www.interieur.gouv.fr/Actualites/L-actu-du-Ministere/Attestation-de-deplacement-et-de-voyage) mitführen.

Mitarbeiter, die bereits nach Frankreich zur Durchführung von Arbeiten entsandt wurden, dürfen diese Aufträge noch abwickeln unter der Voraussetzung, dass die in Frankreich gängigen Hygiene- und Sicherheitsvorkehrungen eingehalten werden und die Ausübung der Arbeiten grundsätzlich erlaubt ist. Müssen sich die entsandten Mitarbeiter zur Ausübung des Einsatzes in Frankreich fortbewegen, ist zudem ein sog. „justificatif de déplacement professionnel“ (Passierschein für berufliche Zwecke, http://www.moselle.gouv.fr/Actualites/Attestation-de-deplacement-derogatoire-et-justificatif-de-deplacement-professionnel) mitzuführen.

Quelle: EIC Trier

 

Italien: Ab sofort Sanitärbetriebsanmeldung für LKW-Fahrer

Zusätzlich zur Eigenerklärung, welche immer mitzuführen ist, ist nunmehr ebenfalls verpflichtend, sich VOR der Einreise beim Sanitätsbetrieb anzumelden. Dies geschieht in Südtirol (Brenner, Reschenpass, Innichen) über ein Web-Formular und für die restlichen italienischen Grenzübergänge per Email (siehe Liste Kontaktpunkte).

Für die Einreise über Südtirol finden Sie hier weitere Informationen und eine Liste der Kontaktpunkte.

ACHTUNG: Es wird diesbezüglich bereits kontrolliert und gestraft!

Eine Ausfüllanleitung für die online-Meldung in deutscher Sprache finden Sie auf der Homepage der AHK Italien.

 

Taiwan: online-Verzeichnis von Produktanbietern zur COVID-19 Prävention

Import von Masken, Schutzanzügen, Handschuhen und SchutzbrillenAufgrund der aktuellen Lage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie erhält das Wirtschaftsbüro (AHK) Taipei derzeit eine Vielzahl an Anfragen aus Deutschland nach Importmöglichkeiten von Schutzmaterialen wie beispielsweise Masken, Schutzanzüge, Handschuhe, und Schutzbrillen. Es hat daher eine Liste der Anbieter zusammengestellt, um eine direkte Kontaktaufnahme der deutschen Nachfragenden mit den Anbietern in Taiwan zu ermöglichen.

Auf der AHK-Webseite finden Sie eine Auflistung von taiwanischen Lieferanten, getrennt nach Produktgruppen. Bitte beachten Sie, dass die Einteilung in die folgenden Kategorien nach eigener Aussage der taiwanischen Unternehmen geschieht und nicht vom Deutschen Wirtschaftsbüro Taipei verifiziert wird.

Unterstützung durch AHK Taiwan
Bevor Sie mit taiwanischen Lieferanten/Distributoren medizinischer Produkte zusammenarbeiten, prüfen Sie bitte gründlich, ob das Unternehmen die angebotenen Produkte wirklich im Angebot hat, ob die erforderlichen Zertifikate verfügbar und echt sind und ob das Unternehmen kreditwürdig ist. Wenn Sie Fragen zur Überprüfung potenzieller Lieferanten/Händler haben, wenden Sie sich bitte an die AHK Taiwan.

Link:
Verzeichnis taiwanischer Anbieter mit Produkten zur COVID-19 Prävention

Bitte beachten Sie die aktuellen Ausfuhrvorschriften des Bureau of Foreign Trade. Aktuell gibt es ein Ausfuhrverbot für Mundschutzmasken mit eingebautem Filter, die über 94% der in der Luft befindlichen Partikel filtern (Stand: 15.4.2020).

 

Wichtige Termine

Webinar: 40 Jahre UN-Kaufrecht

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980, kurz „UN-Kaufrecht“, wird 40 Jahre alt. Germany Trade & Invest (GTAI) nimmt dies zum Anlass, seine wesentlichen Bestimmungen sowie die aktuelle Rechtsprechung hierzu näher zu beleuchten.

Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind in der Praxis für nahezu jeden Warenexport relevant, sofern sie nicht wirksam ausgeschlossen werden. Um einen vorschnellen Ausschluss zu vermeiden, ist es unerlässlich, sich mit den wesentlichen Inhalten des UN-Kaufrechts vertraut zu machen.

Referenten:

  • Dmitry Marenkov, LL.M., FCIArb, Senior Manager bei Germany Trade & Invest
  • Dr. Achim Kampf, Leiter des Bereichs Zoll bei Germany Trade & Invest

Die GTAI würde sich freuen, Sie im Webinar begrüßen zu dürfen. Bitte registrieren Sie sich hier. Die Teilnahme ist kostenfrei.

 

Webinar-Serie der bayerischen IHKs

Sie erhalten einen Überblick zur aktuellen Lage während der Coronakrise, Grenzsituationen, Transportbeschränkungen, Maßnahmen im Bereich Zölle und Steuern, Lieferketten, Entsendung von Mitarbeitern, Berufspendler, Angebote zur Kurzarbeit, Steuerstundung, Liquiditätshilfen, rechtliche Fragestellungen sowie nationale und bayerische Unterstützungsprogramme etc.

Hier kommen Sie zur Webinar-Serie "Auslandsgeschäfte in Zeiten von Corona" der bayerischen Industrie- und Handelskammern (IHK)

 

Webinar-Serie "Navigator" der Auslandshandelskammern

Hier geht es zu den kostenlosen Webinaren der deutschen Auslandshandelskammern (AHK).

Nächste Woche sind die Kontinente Afrika und Amerika dran. Sollten Sie ein Webinar verpasst haben, finden Sie dazu eine Aufzeichnung.

 

Verschiedenes

Corona: Probleme bei Grenzgängern und Homeoffice-Tätigkeiten

Viele Arbeitgeber stehen vor dem Problem, dass ihre Mitarbeiter, die als sogenannte Grenzgänger im Rahmen der Corona-Krise im Homeoffice arbeiten, wegen der geltenden DBA-Regelungen anders versteuert werden müssen, z. B. in Österreich, Tschechien oder Frankreich.

Die bisherigen Regelungen sind nicht darauf ausgerichtet, dass eine längere Zeit im Homeoffice gearbeitet wird. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat auf seiner Internetseite bekannt gegeben, dass hier mit den betroffenen Ländern im Rahmen der jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zeitlich befristete Konsultationsvereinbarungen geschlossen werden sollen, um dieses Problem zu lösen (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Informationen/2020-04-03-Covid-19-Sonderregelungen-Grenzpendler-innen.html).

Ziel ist, eine Sonderregelung für die Zeit zu schaffen, in denen aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr die Gesundheitsbehörden weiterhin zu Home Office raten, mit dem Ziel, es den betroffenen Beschäftigten zu ermöglichen, dass sie in diesem Zeitraum so behandelt werden, als hätten sie ihrer Arbeit wie gewohnt an ihrem eigentlichen Tätigkeitsort nachgehen können. Die coranabedingte Homeoffice-Tätigkeit hätte damit keine steuerlich nachteiligen Folgen für die betroffenen Grenzpendler*innen. Dies erlaubt, flexibel auf die derzeitige Ausnahmesituation zu reagieren, ohne die zugrundeliegenden Regelungen tatsächlich ändern zu müssen.

Konkret wird eine zeitlich befristete Sonderregelung angestrebt, nach der Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen grenzüberschreitend tätige Beschäftigte nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie ihre Tätigkeit im Home Office ausüben, als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten können, in dem die Beschäftigten ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie ausgeübt hätten (Tatsachenfiktion). Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Homeoffice oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, soll diese Möglichkeit nicht gelten, insbesondere dann nicht, wenn die Beschäftigten nach den arbeitsvertraglichen Regelungen grundsätzlich ohnehin im Homeoffice tätig wären. Diese Vereinbarungen bedürfen aber der Zustimmung beider Länder und werden somit etwas Zeit in Anspruch nehmen.

Einen Gesamtüberblick mit Informationen für Unternehmen zu Corona finden Sie hier.

 

leverist.de: Die digitale Matchmaking Plattform als Covid19-Krisenhelfer

Die digitale Matchmaking Plattform leverist.de verbindet täglich Unternehmen mit Geschäftsmöglichkeiten der Entwicklungszusammenarbeit.

Das Team von leverist.de - arbeitet für die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH im Auftrag des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ). und ist eine kostenlose Online-Plattform, die die Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft und Entwicklungszusammenarbeit erleichtert.

Um schnelle und pragmatische Lösungen für Corona-Spezifische Herausforderungen liefern zu können, wird das Angebot von leverist.de nun auf leverist.de/Covid19 um Gesuche und Angebote von Unternehmen erweitert, die auch krisen-und entwicklungsrelevant sind.

 

Ausweitung der Länder für Exportkreditgarantien

Die IHK-Organisation hatte dies gegenüber der Bundesregierung und der EU gefordert, um die negativen Auswirkungen der Corona-Pandemie für Exporteure zu begrenzen.
 
Das BMWi hat im Einvernehmen mit BMF beschlossen, dass ab sofort Exportgeschäfte zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen (bis 24 Monate) auch innerhalb der EU und in bestimmten OECD-Ländern mit staatlichen Exportkreditgarantien des Bundes abgesichert werden können. Damit können insbesondere mögliche Engpässe im privaten Exportkreditversicherungsmarkt aufgefangen werden.
 
Ermöglicht wird dies durch einen Beschluss der Europäischen Kommission vom 27.3.2020, die Bestimmungen der sog. Kurzfristmitteilung zu ändern. Damit wird die Liste der marktfähigen Risiken, also der Länder, für die normalerweise keine Absicherung durch staatliche Exportkreditgarantien zulässig ist, vorübergehend gestrichen. Die Kommission hat damit schnell und flexibel auf die Bitten mehrerer Mitgliedstaaten, darunter auch Deutschland, reagiert. Sie hat den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, zeitnah und entschlossen zu reagieren, sollten sich private Exportkreditversicherer als Reaktion auf die Corona-Pandemie zurückziehen.
 
Begünstigte Länder sind neben der EU auch Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, USA und das Vereinigte Königreich.

Die erweiterten Deckungsmöglichkeiten sind zunächst bis zum 31.12.2020 befristet.

Einzelheiten zu den erweiterten Deckungsmöglichkeiten für das Kurzfristgeschäft finden sich auf den Internetseiten des Mandatars des Bundes.

 

Kredite & Bürgschaften: KfW-Schnellkredit ist verfügbar

KfW-Schnellkredite für Unternehmen ab 11 Mitarbeitern
  • für Unternehmen in ganz Deutschland, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt sind
  • für Investitionen und Betriebsmittel
  • Das Kreditvolumen beträgt bis zu drei Monatsumsätzen des Jahres 2019, maximal 500.000 Euro bei Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeiter, sonst maximal 800.000 Euro
  • 100-prozentige Haftungsfreistellung durch den Bund
  • Laufzeit bis zu zehn Jahre, davon bis zwei Jahre tilgungsfrei
  • Zinssatz bei etwa 3 Prozent (wird bei Zusage festgelegt)
  • vorzeitige Rückzahlung ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich
  • vereinfachte Antragsprüfung durch die Hausbank (keine Kreditrisikoprüfung)
  • Der Kredit wird unter der Voraussetzung gewährt, dass das Unternehmen im Jahr 2019 oder in der Summe zwischen 2017 und 2019 einen Gewinn ausgewiesen hat. Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
Details zu dem Schnellkredit finden Sie auf der Seite der KfW, wo Sie die Antragsstellung bereits vorbereiten können. Hausbankkredite, die den Förderkriterien des KfW-Schnellkredits 2020 entsprechen und zwischen dem 15. und 21. April 2020 gewährt wurden, können über den KfW-Schnellkredit 2020 refinanziert werden, sofern der Kreditantrag bis einschließlich 29. April bei der KfW gestellt wird.
 

Schutzschrim für Lieferantenkredite in Höhe von 30 Milliarden Euro

30 Milliarden Euro, um Lieferantenkredite deutscher Unternehmen zu sichern und die Wirtschaft in schwierigen Zeiten zu stützen. Kreditversicherungen schützen Lieferanten vor Zahlungsausfällen, wenn ein Abnehmer im In- oder Ausland die Rechnung nicht bezahlen kann oder will.

Der Bund übernimmt für das Jahr 2020 eine Garantie für Entschädigungszahlungen der Kreditversicherer von bis zu 30 Milliarden Euro. Durch die damit verbundene Hebelwirkung wird die Absicherung eines Geschäftsvolumens in Höhe von rund 400 Milliarden Euro erreicht. Die Kreditversicherer beteiligen sich substantiell und überlassen dem Bund 65 Prozent der Prämieneinnahmen im Jahr 2020. Zudem tragen sie Verluste bis zu einer Höhe von 500 Millionen Euro selbst und übernehmen die Ausfallrisiken, die über die Garantie des Bundes hinausgehen.

Weitere Informationen finden Sie HIER

 

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