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Newsletter "Außenwirtschaft AKTUELL"

 

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Master of Arts (MA) Ariti Seth

Master of Arts (MA) Ariti Seth

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AWI 14/2021 Erscheinungsdatum: 2. September 2021

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

heute wieder Interessantes aus aller Welt und in aller Kürze.

Ihr Team International
der IHK Nürnberg für Mittelfranken

 

UKCA-Kennzeichnung: Anwendungsfrist bis 01.01.2023 verlängert / Webinar am 02.09.2021

Die Vorgaben zur UKCA-Kennzeichnung traten am 1.1.2021 in Kraft. Bisher war der 1.1.2022 Stichtag für die Umstellung von CE- auf das UKCA-Zeichen für den Warenvertrieb in UK. Jedoch erfolgte am 24.08.2021 die Entscheidung eine Verlängerung der Anwedungsfrist der CE-Kennzeichnung bis Anfang 2023. Außerdem bietet das britische Wirtschaftsministerium (BEIS) am 2.9.2021 von 15 bis 16 Uhr ein Webinar zur Umstellung der CE auf die UKCA-Kennzeichnung an.

Ursprünglich waren Unternehmen im Rahmen des Brexit bis Ende diesen Jahres verpflichtet Waren mit der UKCA-Kennzeichnung zu versehen und diese natürlich auch nach diesen nationalen Anforderungen zu testen. Angesichts der anhaltenden Auswirkungen der COVID-19 Pandemie wird Unternehmen mehr Zeit eingeräumt, um ihren rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Die offizielle Informationen der britischen Regierung sowie die Liste der betroffenen Waren finden Sie hier: https://www.gov.uk/guidance/using-the-ukca-marking.

Das Webinar des britischen Wirtschaftsministeriums am 2.9.2021 richtet sich an Unternehmen, Unternehmensvertreter, Organisationen und Wirtschaftsverbände. Es zeigt auf, welche Maßnahmen die Unternehmen ergreifen müssen, um sich auf die neuen Vorschriften vorzubereiten. Anmeldung unter: https://www.eventbrite.co.uk/e/beis-webinar-the-ukca-mark-the-new-domestic-regime-tickets-167053460397.


Quelle: DIHK

 

Zoll

China: Stichproben bei der Ein- und Ausfuhr

Bei der Einfuhr in China sind insbesondere folgende Waren betroffen: Spülmaschinen, Luftreiniger, elektronische Toiletten, Lebensmittelabfallentsorger, Induktionsherde, Drucker, Schreibwaren, Simulationszubehör, Autoinnenteile, Kleidung, Helme, Kindersitze, Papier- oder Pappschalen, Teller, Becken, Tassen und dergleichen.

Bei der Ausfuhr aus China stehen unter anderem Weihnachtslichterketten, LED-Lichtquellen, Kinderfahrräder, Kinderroller, elektrische Kinderwagen, Spielzeug, Lebensmittelkontaktprodukte aus Kunststoff unter Beobachtung.


Quelle: gtai

 

MWSt-Digitalpaket: Zuständige Zollstelle bei C2C-Sendungen bis 150 Euro und Verfahren 42

Gemäß Art. 221 Abs. 4 UZK-IA können Zollanmeldungen für diese Sendungen nur noch bei einer Zollstelle im Bestimmungsland (Endpunkt der Beförderung) abgegeben werden. Durch diese Regelung soll eine Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer nach dem Bestimmungslandprinzip sichergestellt werden.

In ihrem Schreiben vom 17.5.2021 (siehe Anlage 1) benennt die Generalzolldirektion (GZD) Ausnahmen, bei denen die Pflicht zur Abgabe der Zollanmeldung im Bestimmungsmitgliedstaat nicht besteht und stattdessen Einfuhren (weiterhin) im Einfuhrmitgliedsstaat angemeldet werden können z.B.

  • bei bestimmten verbrauchssteuerpflichtigen Gütern,
  • bei privaten Sendungen unterhalb bestimmter Mengengrenzen,
  • bei Nutzung der steuerlichen Sonderregelung für Fernverkäufe aus Drittländern, dem sogenannten Import One Stop Shop (IOSS).

In einem zweiten Schreiben vom 9.8.2021 (siehe Anlage 2) präzisiert die GZD ihre Ausführungen zum Bestimmungslandprinzip mit Blick auf kommerzielle Lieferungen an Unternehmen (C2C bis 150 Euro).

In Fällen, in denen Unternehmen die Möglichkeit einer Abgabenbefreiung gemäß Art. 23 Zollbefreiungsverordnung nutzen (bis 150 Euro) und dies mit dem einschlägigen EU-Code C07 in der Zollanmeldung codieren, gilt die oben beschriebene Pflicht zur Abgabe der Zollanmeldung im Bestimmungsland. Eine vorgeschaltete Anmeldung im Einfuhrland mit anschließender steuerbefreiender Lieferung in das Bestimmungsland (Verfahrenscode 42) ist seit 1.7.2021 nicht länger möglich.

In Fällen, in denen Unternehmen die Möglichkeit einer Abgabenbefreiung gemäß Art. 23 Zollbefreiungsverordnung nicht nutzen / nicht codieren, kann die Einfuhranmeldung bis auf weiteres unverändert auch weiterhin im Einfuhrland (z.B. in Deutschland) angemeldet und die steuerbefreiende innergemeinschaftlichen Lieferung ins Bestimmungsland (z.B. Belgien) genutzt werden. Die Voraussetzungen für dieses Verfahren 42 (siehe hier) sind zu beachten.

Fazit: Die Möglichkeit, dass Verfahren 42 weiter zu nutzen und auf diese Weise die Zollanmeldung weiter im Einfuhrland statt im Bestimmungsland abzugeben, ist an die Prämisse gebunden, dass keine Abgabenbefreiungen für C2C-Sendungen bis 150 Euro angemeldet werden. Diese Regelung gilt zudem lediglich übergangsweise, bis sich die EU-Staaten auf eine Anpassung dieser Regelungslücke verständigt haben.

 

Pan-Europa-Mittelmeer-Zone (PEM): Neue alternative Ursprungsregeln ab dem 1. September 2021 eingeschränkt anwendbar

Am 1. September 2021 sollen sie in Kraft treten, allerdings zunächst voraussichtlich nur mit der Schweiz, Norwegen, Island, den Färöer und Jordanien. Die EU geht davon aus, dass die übrigen PEM-Länder bis Ende 2021/Anfang 2022 nachziehen. Lediglich Marokko, Algerien und Syrien haben den neuen Regeln bislang nicht zugestimmt.

Das Erreichen des präferenziellen Ursprungs wird für Unternehmen durch die neuen PEM-Übergangsregeln insgesamt deutlich leichter. Zahlreiche Verbesserungen entsprechen dabei dem „DIHK-Ideenpapier für moderne Handelsabkommen“. Wesentliche Vereinfachungen sind z.B.: einfachere Be-/Verarbeitungsregeln für mehrere HS-Kapitel, Nutzung gleitender Durchschnittspreise bei Ursprungskalkulationen, Anhebung der Schwellenwerte bei der Toleranzregel von 10 Prozent auf 15 Prozent, vereinfachte Buchmäßige Trennung, Berücksichtigung von Teilbearbeitungen / Wertschöpfungsanteilen bei der Kumulierung (volle Kumulierung). Die alten Nachweise „EUR-MED“ bzw. „Ursprungserklärung-MED“ entfallen. Nachweise auf Basis der neuen Ursprungsregeln sollen perspektivisch auch elektronisch erstellt und übermittelt werden können.

Da nicht alle PEM-Länder den neuen Ursprungsregeln zugestimmt haben, werden übergangsweise sowohl die alten als auch die neuen PEM-Ursprungsregelsysteme parallel anwendbar sein. Die Unternehmen können zwischen beiden Systemen frei wählen, und zwar sendungsbezogen. Entsprechend wird es übergangsweise zwei parallele Kumulierungszonen geben.

Obwohl die neuen, flexibleren Übergangsursprungsregeln laut EU-Kommission die alten, strengeren Ursprungsregeln zu 99 Prozent automatisch mit erfüllen, ist eine Durchlässigkeit („permeability“) zwischen dem alten Ursprungsregelsystem („PEM 1.0“) und dem neuen Ursprungsregelsystem („PEM 2.0“) nach derzeitigem Stand nicht vorgesehen. Das bedeutet: Eine automatische Verwendung von „PEM 1.0“-Nachweisen bei Präferenzkalkulationen für Export- oder Kumulierungszwecke im Rahmen der neuen „PEM 2.0“-Regeln ist nicht möglich.

Ferner informiert die Generaldirektion für Steuern und Zollunion (DG TAXUD) auf ihrer Website, dass die neuen Regeln ab 1.9.2021 neben der und auch mit Schweiz, Island, Norwegen, Färöer Jordanien Albanien im bilateralen Warenverkehr anwendbar sein werden.  Die DG TAXUD wird via Netzseite und Amtsblatt der EU informieren, sobald weitere PEM-Partnerländer das neue Ursprungsprotokoll ratifiziert haben.
Des Weiteren hat die DG TAXUD die Mitgliedstaaten über die Codierung der neuen Präferenznachweise in Zollanmeldungen informiert. Im TARIC wurden zwei neue Codes geschaffen, die ab dem 1.9.2021 gelten werden:
„U075“: für eine die im Rahmen der neuen Pan-Euro-Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1, Mittelmeer-Übergangsursprungregeln ausgefertigt wurde und im Feld 7 den Vermerk „Transitional Rules“ enthält.
„U076“: für eine , die im Rahmen der neuen Pan-Euro-Mittelmeer-Ursprungserklärung Übergangsursprungsregeln ausgefertigt wurde und den Vermerk “origin according to the transitional rules” enthält.

Hinweis zur Ursprungserklärung: Der Zusatzvermerk und folglich die Codierung U076 ist unabhängig von der Höhe des Warenwertes und unabhängig vom Status des Exporteurs (Stichwort „Ermächtigter Ausführer“) zu verwenden.

Details zu den neuen Regelungen finden Sie auf der DIHK-Homepage HIER sowie in den Beschlüssen, mit denen die EU bereits im Dezember 2020 die Vorkehrungen zur geplanten Anwendung ab September 2021 getroffen hat. Sie sind abrufbar im Amtsblatt der Europäischen Union.


Quelle: DIHK

 

Reform der Dual-Use-Verordnung

In Vorbereitung auf das Inkrafttreten der EU-Dual-Use-VO am 9. September 2021 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zwei neue Merkblätter veröffentlicht.

Eine ausführliche Darstellung der ab dem 9. September 2021 geltenden Rechtslage bietet das Merkblatt "Die neue EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821)". Das Merkblatt zum Art. 5 der neuen EU-Dual-Use-Verordnung bietet Unternehmen eine Hilfestellung bei der Anwendung des neu eingeführten Art. 5 EU-Dual-Use-VO.

Bei der gemeinsamen Online-Informationsveranstaltung zur neuen EU-Dual-Use-Verordnung von DIHK, IHKs und BAFA am 16. Juni erfuhren die rund 1.800 Teilnehmer via Livestream, was von der neuen Dual-Use-Verordnung zu erwarten ist (Aufzeichnung der Veranstaltung und Präsentation vom BAFA). Weitere Informationen zum Thema Dual-Use finden Sie auf der DIHK-Webseite und auf der BAFA-Webseite.


Quelle: DIHK

 

Länderinformationen

Singapur: Vaccinated Travel Lane (VTL) zwischen Singapur und Deutschland

Reisewillige, die über einen vollständigen Impfschutz gegen CoVid-19 verfügen, können sich unabhängig vom Reisezweck vom 01.09.2021 an auf den dafür eingerichteten Portalen registrieren und ab dem 08.09.2021 auf ausgewiesenen Direktflügen von verschiedenen Destinationen in Deutschland (voraussichtlich FRA/MUC) quarantänefrei nach Singapur einreisen.

Die sonst übliche Quarantäne (Stay Home Notice) wird durch mehrfache PCR-Tests vor und nach Einreise ersetzt. Details zu Voraussetzungen (u. a. auch einer 21-Tage-Frist eines durchgehenden Aufenthalts in Deutschland und/oder Singapur) sowie zur Beantragung und Umsetzung entnehmen Sie bitte der Safe Travel Website.

 

Südafrika: Neue Marktstudie - Zirkuläre Wasserwirtschaft im Bergbausektor

Südafrika ist eines der wichtigsten Bergbauländer der Welt und weist eine Vielzahl von Bodenschätzen auf. Der Bergbausektor in Südafrika beansprucht rund 3% des gesamten Wasserverbrauches und ist in hohem Maße von einer ausreichenden Verfügbarkeit von Wasser für die Gewinnung und Verarbeitung verschiedener Mineralien abhängig. Ein sorgfältiges Wassermanagement ist nicht nur wichtig um sicherzustellen, dass die Bergbauunternehmen betriebsfähig und rentabel bleiben, sondern ist auch von größter Bedeutung für die Gewährleistung der langfristigen Nachhaltigkeit des Bergbausektors. Die Wasserverfügbarkeit ändert sich aufgrund des Klimawandels, sowohl geographisch als auch saisonal, und die wachsende Nachfrage übersteigt in vielen Regionen Subsahara-Afrikas bereits jetzt die Verfügbarkeit.

Ohne nachhaltiges Wassermanagement verbraucht und verschmutzt die Bergbauindustrie große Wassermengen, was sich negativ auf die Süßwasserressourcen und den Zugang der umliegenden Gemeinden zu sauberem Trinkwasser und in ausreichender Menge auswirkt. In der Bergbauindustrie beginnt man zu erkennen, dass eine effektive Wassermanagementstrategie von zentraler Bedeutung ist - nicht nur zur Optimierung der Bergbautätigkeiten und zur Gewährleistung der Gesundheit und Sicherheit der Bergarbeiter, sondern auch aus ökologischer Sicht.

Ist Ihr Interesse geweckt? Die vollständige Marktstudie können Sie HIER kostenfrei aufrufen.


Erstellt wurde die Markstudie durch das Kompetenzzentrum Wassermanagement der Auslandshandelskammer für das südliche Afrika (AHK) in enger Kooperation mit dem Kompetenzzentrum Bergbau und Rohstoffe.

Sie interessieren sich für Marktchancen im Bereich Wassermanagement oder Bergbau und Rohstoffe an anderen Standorten in Subsahara-Afrika? Gerne steht Ihnen das AHK Büro Subsahara-Afrika als Ansprechpartner in Deutschland zur Verfügung.


Quelle: DIHK

 

Wichtige Termine

Afrika: IHK-AHK Online-Beratungstage Subsahara-Afrika am 16. & 17. September 2021

Subsahara-Afrika bietet Geschäftschancen für deutsche Unternehmen. Der afrikanische Markt öffnet sich und wirbt weltweit um Handelspartner und Investoren. Die Covid-19-Pandemie bringt Herausforderungen und zugleich Chancen und Potenziale für Geschäftsaktivitäten auf dem afrikanischen Kontinent mit sich.

Buchen Sie HIER für den 16. und 17. September 2021 Ihre kostenlosen individuellen Beratungen durch das Netz der Deutschen Auslandshandelskammern (AHKs) in Subsahara-Afrika! Ca. 30 AHK-Expert*innen beantworten im Rahmen von 45-minütigen Einzelgesprächen Ihre konkreten Fragen zu allgemeinen und branchenbezogenen Themen für 28 Länder in Subsahara-Afrika.

Weiterführende Informationen zu den Beratungstagen sowie zur Anmeldungen erhalten Sie HIER.


Quelle: DIHK

 

China Day 2021 digital: "Krise als Chance? Zur Zukunft der chinesisch-deutschen Wirtschaftszusammenarbeit"

Die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen China und der EU steht derzeit im Schatten politischer Auseinandersetzungen. Das zeigen u.a. gegenseitige Sanktionen und ein vorerst stillgelegtes Investitionsabkommen. Für international ausgerichtete Unternehmen aus China und Deutschland stellt dies neben der Corona-Pandemie eine besondere Herausforderung dar.

Trotz der aktuell angespannten Lage ist China das fünfte Jahr in Folge Deutschlands größter Handelspartner. Im vergangenen Jahr war die Volksrepublik zudem erstmals wichtigster Handelspartner der EU. Der Stellenwert, den China für Deutschland und die EU hat, zeigt sich auch bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise. Umgekehrt sind Investitionen aus China in Deutschland in den letzten Jahren spürbar gesunken, während die Anzahl chinesischer Investitionsprojekte in Deutschland im Corona-Jahr 2020 wieder einen Anstieg um zehn Prozent im Vergleich zum Vorjahr verzeichnete.

Wie genau es derzeit um das Geschäfts- und Investitionsklima in China und Deutschland bestellt ist und welche Maßnahmen und Strategien seitens der Politik und Wirtschaft für eine gute Zusammenarbeit auf Augenhöhe nötig sind, soll auf dem China Day 2021 digital diskutiert werden.

Der China Day 2021 digital wird von der Chinesischen Handelskammer in Deutschland (CHKD) in Kooperation mit dem Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) und dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK) organisiert und am 15. September 2021, 9.00 - 12.00Uhr MESZ online übertragen.

Zum Programm und zur Anmeldung gelangen Sie HIER.


Quelle: DIHK

 

Italien: 15. Deutsch-Italienisches Wirtschaftsforum am 14. September 2021 – Streaming

Das Wirtschaftsforum steht dieses Jahr unter dem Motto „Restart with Europe!“ und stellt den Wiederaufschwung der europäischen Wirtschaft in den Fokus. Wichtigste Treiber sind dabei Digitalisierung, Nachhaltigkeit und Vernetzung. 

Die Konferenz wird simultan ins Deutsche übersetzt und ist in Live-Streaming über die Plattform AHKdigitalevents.com verfügbar.

Das detaillierte Programm und die Anmeldemöglichkeit finden Sie HIER.


Quelle: DIHK

 

Webinarreihe USA 2021 - Fokus auf Visa- und Steuerfragen

Arbeitgeber mit Niederlassungen in den USA sind mit neuen Realitäten konfrontiert, die die Einreise von Fach- u. Führungskräften und die steuerliche Behandlung von Arbeitnehmern in den USA erschweren. Im Rahmen des dritten Teils der Webinarreihe erfahren Sie mehr über die steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen, die bei der Entsendung von Mitarbeitern in die USA zu beachten sind.

HIER gelangen Sie zur Anmeldung und zum Programm.

Wann? Dienstag, 30. November 2021, 14:00 – 15:30 Uhr
Teilnehmerentgelt: kostenfrei

 

Verschiedenes

Eurowings nimmt Geschäftsreiseverbindungen ab Nürnberg wieder auf: Tagesreisen nach Hamburg und Düsseldorf jetzt wieder möglich

Geflogen wird Montag bis Freitag (Hamburg auch am Sonntag). Dienstags und mittwochs werden zwei tägliche Flüge morgens und abends durchgeführt. Somit sind an beiden Tagen Tagesreisen wieder bequem möglich. Über das Eurowings-Drehkreuz in Düsseldorf ist die Region an weitere europäische Ziele angebunden. Zahlreiche Umsteigeverbindungen gibt es außerdem über den Flughafen Hamburg.  

Der Anteil der Passagiere mit innerdeutschem Endziel wird im Jahr 2022 voraussichtlich nur noch fünf Prozent der Gesamtpassagierzahl am Airport Nürnberg betragen. Zum Vergleich: Vor zehn Jahren lag dieser Anteil noch bei rund 25 Prozent. Hintergrund für diese Entwicklung ist zum einen die Marktkonsolidierung in Folge der Air Berlin-Insolvenz. Zum anderen wurde die Flugverbindung nach Berlin im Jahr 2019 nach Eröffnung der ICE-Hochgeschwindigkeitsstrecke eingestellt.  

„Auch wenn die innerdeutschen Verbindungen der Bahn ab Nürnberg in den letzten Jahren mit der Inbetriebnahme diverser Neubaustrecken attraktiver und wettbewerbsfähiger geworden sind, ist der Zeitvorteil von Flugverbindungen bei Strecken über 400 Kilometer weiterhin signifikant. Nur so sind z.B. eintägige Dienstreisen über diese Entfernungen möglich. Insofern bleiben die beiden innerdeutschen Strecken nach Hamburg und Düsseldorf wichtig für die Konnektivität der Metropolregion.“ so Dr. Michael Hupe, Geschäftsführer des Nürnberger Flughafens. 

Markus Lötzsch, Hauptgeschäftsführer der Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken, betont: "Unsere Unternehmen sind auf diese Flugverbindungen angewiesen. Deshalb begrüßen wir den Neustart der Strecken und das Bekenntnis von Eurowings zur Metropolregion, hoffentlich bald mit täglichen Hin- und Rückflügen nach Hamburg und Düsseldorf."


Quelle: Airport Nürnberg

 

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