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Newsletter "Außenwirtschaft AKTUELL"

 

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Master of Arts (MA) Ariti Seth

Master of Arts (MA) Ariti Seth

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AWI 18/2020 Erscheinungsdatum: 22. Juli 2020

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

heute wieder Interessantes rund um den Globus in aller Kürze.

Virtuelle Geschäftsanbahnungen, neue Entsendebestimmungen und Services der deutschen Auslandshandelskammern stehen im Mittelpunkt unseres heutigen Newsletters.

Ihr Team International
der IHK Nürnberg für Mittelfranken

Länderinformationen

Kroatien: Digitale Geschäftsanbahnung “Zivile Sicherheitstechnologien und -dienstleistungen"

In vielen Wirtschafts- und Industriezweigen und im Infrastrukturbereich Kroatiens besteht immer noch relativ hoher Nachholbedarf bei der Modernisierung von zivilen Sicherheitstechnologien und -dienstleistungen.

Im Fokus steht der Schutz kritischer Infrastrukturen, die Sicherheit in Unternehmen und allgemein der Personen- und Objektschutz sowie der Bevölkerungs- und Katastrophenschutz. Dies ist gerade auch im Hinblick auf die Corona-Pandemie relevant.

Dabei kann der Bedarf an modernen und innovativen Technologien nicht durch eigene Produktion gedeckt werden. Dies eröffnet deutschen Anbietern von hochwertigen Technologien und Lösungen im gesamten Produkt- und Leistungsspektrum der Sicherheitswirtschaft gute Absatz- und Liefermöglichkeiten.

Im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) organisiert die DKIHK Service GmbH, die Vertriebsgesellschaft AHK Kroatien, in Zusammenarbeit mit der em&s GmbH eine digitale Geschäftsanbahnung zum Thema „Zivile Sicherheitstechnologien und -dienstleistungen“. Es handelt sich dabei um eine projektbezogene Fördermaßnahme die im Rahmen des BMWi-Markterschließungsprogramms für KMU durchgeführt wird.

Die aktuelle Situation und die Auswirkungen der globalen Corona-Krise lassen eine physische Durchführung vor Ort nicht zu.

Sollten Sie Interesse an dieser digitalen Geschäftsanbahnung haben, finden Sie weitere Informationen und eine Anmeldemöglichkeit auf der Homepage der Durchführungsgesellschaft em&s

 

Österreich: Lkw-Fahrverbotskalender 2020

Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t betragen, ist auf folgenden Strecken und zu folgenden Zeiten verboten:

An allen Samstagen vom 25. Juli 2020 bis 29. August mit Ausnahme des 15 August

  • Inntalautobahn A 12 und auf der Brennerautobahn A 13;wenn das Ziel der Fahrt in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht werden soll.

An allen Samstagen ab 25. Juli 2020 bis einschließlich 29. August 2020 in der Zeit von 8 bis 15 Uhr außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen auf der

  • Loferer Straße B 178 von Lofer bis Wörgl;
  • Ennstalstraße B320 beginnend bei Straßenkilometer 4, 500;
  • Seefelder Straße B 177 im gesamten Bereich;
  • Fernpassstraße B 179 von Nassereith bis Biberwier;
  • Achensee Straße B 181 im gesamten Bereich;

 An allen Samstagen vom 25. Juli 2020 bis einschließlich 29. August 2020 in der Zeit von 8 bis 15 Uhr

  • auf der Ost Autobahn A 4 vom Knoten Schwechat bis zur Staatsgrenze Nickelsdorf in beiden Fahrtrichtungen, ausgenommen Ziel- und Quellverkehre nach und aus den Bezirken Neusiedl am See, Eisenstadt, Eisenstadt-Umgebung, Rust, Mattersburg, Bruck an der Leitha, Gänserndorf und Korneuburg

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Österreichischen Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

 

Russische Föderation: drei gute Neuigkeiten zu Covid 19

Die Russische Föderation erlaubt wieder die Einreise von Fachkräften, die "zur Arbeitstätigkeit als hochqualifizierte Spezialisten (HQS) herangezogen werden“. Bei der Einreise ist an der Passkontrolle neben dem Pass und dem Visum der Arbeitsvertrag vorzulegen. Vorab muss ein Antrag beim Industrieministerium gestellt werden, wonach die betreffende Person in eine entsprechenden Liste des FSB aufgenommen wird (nur hier Gelistete dürfen einreisen). Weitere Details zur Vorgehensweise bei der Beantragung sowie einen entsprechenden zu verwenden Antragstextentwurf finden Sie auf der Internetseite der deutschen Auslandshandelskammer (AHK) Russland.
 
Seit dem 15. Juli 2020 ist nach der Einreise in die Russische Föderation zudem keine 14-tägige Selbstisolation mehr notwendig, sofern ein negativer Corona-Test vorgelegt wird. Ausländer müssen bei der Einreise eine englisch- oder russischsprachige Bescheinigung über einen Polymerase-Kettenreaktionstest vorlegen, die nicht älter als 72 Stunden sein darf sowie (falls vorhanden) einen Nachweis von Immunglobulin-G-Antikörpern gegen SARS-CoV-2. Alternativ kann innerhalb von drei Tagen nach der Einreise ein Test auf eigene Kosten in Russland durchgeführt werden. Weitere Details finden Sie HIER.

Die AHK Russland organisiert derzeit außerplanmäßige Flüge nach Moskau. Der nächste wird voraussichtlich am 5. August 2020 stattfinden. Bitte wenden Sie sich bei Interesse an Herrn André Fritsche, Tel. +7 495 234 49 50 – 2330; E-Mail: fritsche@russland-ahk.ru

 

Russische Föderation: AHK-Kontaktstelle Export eingerichtet

Der kostenlose Service "Kontaktstelle Export" der Deutsch-Russischen Auslandshandelskammer (AHK) bietet deutschen Unternehmen das Sourcing aus Russland, die Bearbeitung ihrer Anfragen bei der Suche nach Lieferanten und Waren aller Art, einschließlich Industriekomponenten aus Russland.

Jede deutsche Anfrage zum Kauf eines bestimmten Produkts oder einer bestimmten Dienstleistung wird schnell und effizient bearbeitet, und ein Käufer aus Deutschland erhält nach Möglichkeit direkten Kontakt zu einem russischen Hersteller.

Ansprechpartner: Alexander Botow, Projektkoordinator Kontaktstelle Export, Tel: + 7 (495) 234 49 50 ext. 2325, Mobile (WhatsApp): +7 915 450 0842, E-Mail: botow@russland-ahk.ru

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der AHK Russland

 

Schweden: Änderungen im Entsendegesetz ab 30. Juli

Um das schwedische Entsendegesetz an die EU-Entsenderichtlinie 2018/957 anzupassen, treten am 30. Juli 2020 einige Änderungen in Kraft.
 
Dies führt unter anderem mit sich, dass alle Entsendungen unabhängig von ihrer Dauer bei der zuständigen Behörde direkt, also ab dem ersten Entsendungstag und nicht mehr erst nach fünf Tagen registriert sein müssen. Bei Missachtung der Registrierungspflicht drohen dem entsendenden Arbeitgeber Bußgelder.
 
Auch das Recht der Gewerkschaften auf Arbeitskampfmaßnahmen gegen den entsendenden Arbeitgeber wird erweitert.
 
Die zentralen Tarifverträge bestimmen nicht nur den Mindestlohn, sondern auch andere höhere Gehaltniveaus (z.B. abhängig von der Erfahrung des Mitarbeiters) sowie Überstundenzuschläge, Zuschläge für Arbeit am Abend, am Wochenende, Feiertag etc.
 
Im neuen Entsendungsgesetz können Gewerkschaften nun auch diese höheren Gehälter und Zuschläge bei entsendeten Arbeitnehmern fordern, wenn  z.B. angesehen wird, dass die Arbeit, die von diesen ausgeführt wird, auch diesen höheren Gehaltniveaus entspricht. Die Gewerkschaften werden mit dem neuen Entsendungsgesetz tarifvertraglich geregelt höhere Gehälter bei Entsendungen fordern können.
 
Problem für entsendende Unternehmen ist, es gibt rund 670 verschiedene Tarifverträge in Schweden. Das erschwert die Einhaltung der jeweiligen Regeln. Deshalb kommt es nach Auskunft der Deutsch-Schwedischen Handelskammer darauf an, welcher der passende Tarifvertrag ist. Hier ist zu empfehlen, sich bei Unklarheiten an die dortigen Experten zu wenden.
 
Wie die Deutsch-Schwedische Handelskammer aber auch mitteilt, bestand ein gewisses Risiko von Arbeitskampfmaßnahmen immer schon. Die Gewerkschaften hätten dabei aber eher Billiglohnländer aus Osteuropa im Fokus und nicht deutsche entsendende Unternehmen.
 
Weitere Infos und Hilfestellung erhalten Sie bei der Deutsch-Schwedischen Handelskammer unter recht@handelskammer.se.
 
(Quelle: Deutsch-Schwedische Handelskammer)

 

Vereinigtes Königreich: Neue Umsatzsteuerregistrierung notwendig

Kein halbes Jahr mehr dauert die Übergangsphase des Brexit. Ab dem 1. Januar 2021 wird das Vereinigte Königreich dann ein Drittstaat für die Europäische Union sein.

In jedem Fall wird der britische Austritt aus dem EU-Binnenmarkt vor allem eines bedeuten: Grenzen.

Nicht mehr so viel Zeit bleibt auch bei der Regelung zur Umsatzsteuerregistrierung.

Nachdem die britische Finanzbehörde HMRC im vergangenen Jahr ausländischen Unternehmen die Möglichkeit gab, sich für ein spezielles Verfahren, das sogenannte Advanced Notification of UK VAT registration, anzumelden, um eine britische Umsatzsteuernummer für den Fall eines ungeregelten Brexits zu erhalten, sind die vergebenen Nummern nun nicht mehr verwendbar. Die Sonderregelung wurde zurückgenommen.

Nun gilt wieder: Eine umsatzsteuerliche Registrierung im Vereinigten Königreich kann nur beantragt werden, wenn steuerpflichtige Umsätze bereits generiert werden oder diese innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Registrierungsantrags mit Sicherheit zu erwarten sind.

Für Unternehmen, die nach Ablauf der Übergangsphase Importe in das Vereinigte Königreich durchführen, kann der Registrierungsprozess daher bereits ab Oktober 2020 in die Wege geleitet werden, um auf die steuerlichen Änderungen vorbereitet zu sein.

(Quelle: Deutsch-Britische AHK)

 

Wichtige Termine

Webinar „Fokus auf stabile Lieferketten – Rumänien, Tschechien und Vietnam“ am 29.07.2020

Im Webinar „Fokus auf stabile Lieferketten -  Rumänien, Tschechien und Vietnam“ informieren Experten darüber, wie stabile und flexible Lieferketten aufgebaut werden. Wie sehen multiple Sourcing Strategien aus und was ist digitales Scouting?

Diese und andere Fragen werden Ihnen am 29. Juli 2020 von 10:00 Uhr bis 11:15 Uhr beantwortet. Hier können Sie sich anmelden.  

Die Teilnahme am Webinar ist kostenfrei, jedoch anmeldepflichtig. Das Programm finden Sie als pdf-Direktdownload HIER.

Webinare zu weiteren Ländern werden folgen. Zu allen weiteren Terminen finden Sie aktuelle Informationen auf dem Außenwirtschaftsportal Bayern www.weltweit-erfolgreich.bayern

 

VAE: AHK Webinar zum Markteintritt am 8. September

Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) haben in den vergangenen Jahrzehnten eine beeindruckende wirtschaftliche Entwicklung erlebt, welche zum Großteil durch große Ölvorkommen und durch regen Handel beschleunigt wurde. Vor allem das Emirat Dubai konnte sich durch seine strategische Lage und global vernetzte Hochleistungsinfrastruktur als Handelszentrum für die GCC-Region und global etablieren. Durch eine Vielzahl von Freihandelszonen fördert das Emirat Dubai nachhaltig den internationalen Handel sowie Reexporte.

Zwischen der Freihandelszone Dubai Airport Freezone 'DAFZA' und der AHK VAE besteht bereits seit vielen Jahren eine enge Zusammenarbeit für die Unterstützung deutscher Unternehmen. Dank gut zugeschnittener Angebote für Unternehmen haben bereits viele deutsche Unternehmen bei der DAFZA einen Standort gegründet. In diesem Webinar hat die AHK VAE aus diesem Grund auch eine Rechtsberatung für interessierte deutsche Firmen inkludiert.

Agenda:

Wirtschaftsstandort VAE und Handelsbeziehungen mit Deutschland
Oliver Oehms, Geschäftsführer, Deutsch-Emiratische Industrie- und Handelskammer (AHK)

Die Dubai Airport Freezone (DAFZA) – Ein beliebter Standort deutscher Firmen in den VAE 
N. N., Dubai Airport Freezone

Rechtsberatung: Die wichtigsten Faktoren für einen Markteintritt in den VAE
N. N., Anders Legal Consultancy

  • Grundlagen für den Markeintritt (Firmengründnung, Vetriebspartner, direkter Export, Agentenverträge)
  • Regelkonformität (Mehrwertsteuer, Economic Substance Regulations) u.a.

HIER finden Sie zum direktdownload eine Broschüre im pdf-Format über die Freizone

Im Anschluss an das Webinar haben Sie zudem die Möglichkeit persönliche Einzeltermine mit Ansprechpartnern der DAFZA zu buchen.

Anmeldung:
Bitte melden Sie sich über die Anmeldeseite verbindlich an, die Teilnahme ist unentgeltlich. Bitte teilen Sie mit, ob Sie nur am Webinar teilnehmen möchten, oder Sie ebenfalls an einer Terminvereinbarung mit der DAFZA interessiert sind. Die Gespräche können auf Deutsch oder Englisch angeboten werden.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Daisy Schmidt, E-Mail: Daisy.Schmidt@ahkuae.com, Tel. 00971-2-6455200

 

Verschiedenes

Förderung: develoPPP.de-Sonderwettbewerb zur COVID-19 Response des BMZ geht in die zweite Runde

Der Fokus im Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) liegt auf Maßnahmen in Entwicklungs- und Schwellenländern, die im Wesentlichen noch in diesem Jahr umgesetzt werden können und eine hohe Wirksamkeit entfalten.
 
Interessierte Unternehmen können Ihre Vorschläge bis zum 10. August 2020 bei der DEG – Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH oder der Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH einreichen.
 
Geeignete Vorhaben können mit bis zu 200.000 EUR gefördert werden, wobei der öffentliche Anteil an den Gesamtkosten in der Regel 50 Prozent beträgt. Bei Projekten, die einen weit überdurchschnittlichen Abmilderungseffekt erwarten lassen, ist in Übereinstimmung mit EU-Recht ein höherer Förderbetrag bzw. ein höherer öffentlicher Anteil möglich.

Wer kann sich bewerben?
Das Programm richtet sich an deutsche und europäische Unternehmen sowie Unternehmen in Entwicklungs- und Schwellenländern, die:
• mindestens 400.000 EUR Jahresumsatz erzielen,
• zwei operative Geschäftsjahre vorweisen können und
• in der EU, einem Mitgliedsland der European Free Trade Association (EFTA) oder einem Land der OECD DAC-Liste registriert sind.
 
Weitere Informationen zu den Teilnahmekriterien und die Bewerbungsformulare finden Sie HIER.
 
Haben Sie noch Fragen?
Der EZ-Scout beim Außenwirtschaftszentrum Bayern, Oliver Wagener, unterstützt Sie gerne bei der Antragstellung: ez-scout@awz-bayern.de, Tel. 089 - 4566 8521

 

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