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Newsletter "Außenwirtschaft AKTUELL"

 

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Master of Arts (MA) Ariti Seth

Master of Arts (MA) Ariti Seth

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AWI 18/2021 Erscheinungsdatum: 6. Dezember 2021

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

heute wieder Interessantes aus aller Welt und in aller Kürze.

Ihr Team International
der IHK Nürnberg für Mittelfranken

Zoll

Brexit: Großbritannien aktualisiert „Border Operating Model“ über Zollkontrollen bei der Einfuhr

Im September 2021 hatte das Vereinigte Königreich zum zweiten Mal das Datum für den Start seiner Zollkontrollen für Einfuhren aus der EU verschoben. Der neue Zeitplan wurde nun am 18.11.2021 auch im offiziellen Dokument „Border Operating Modell (BOM)“ ergänzt.

Im Folgenden finden Sie einen Auszug aus dem aktuellen BOM-Zeitplan. Die wichtigsten Datumsangaben zu Zollanmeldungen und Zollkontrollen (1. Januar 2022, 1. Juli 2022) sind unverändert. Allerdings wurden die Fristen zur Umsetzung der gesundheits- und pflanzenschutzrechtlichen Kontrollen (SPS) bei einigen Warengruppen (Molkereiprodukte, regulierte Produkte tierischen Ursprungs …) erneut angepasst (1. September 2022 bzw. 1. November 2022). Hierzu sowie zum „Goods Vehicle Movement System (GVMS)“ wurden die Erläuterungen im BOM-Dokument präzisiert.

Der überarbeitete Zeitplan sieht die Einführung folgender Maßnahmen vor:

1.1.2022: Vollständige Zollanmeldungen und Kontrollen

1.1.2022: Voranmeldung von Waren, die veterinär- oder pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegen (SPS-Waren)

1.7.2022: Sicherheitserklärungen (ESumA) für Einfuhren

1.7.2022: Bescheinigungs- und Warenkontrollen für:

  • alle verbleibenden regulierten tierischen Nebenprodukte
  • alle regulierten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
  • sämtliches Fleisch und Fleischerzeugnisse
  • alle übrigen risikobehafteten Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs

1.7.2022: Verlagerung der Einfuhrkontrollen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen mit hoher Priorität vom Bestimmungsort auf ausgewiesene Grenzkontrollstellen (Border Control Posts, BCP)

1.7.2022: Einfuhrkontrollen von lebenden Tieren finden an ausgewiesenen Grenzkontrollstellen (Ausnahmen siehe BOM-Dokument S. 9.).

1.9.2022: Bescheinigungen und Warenkontrollen für alle Molkereiprodukte

1.11.2022: Bescheinigungen und Warenkontrollen für alle übrigen regulierten Produkte tierischen Ursprungs, einschließlich zusammengesetzter Produkte und Fischprodukte.

 

Carnet A.T.A.-Betrieb in Brasilien endet am 31. Dezember 2021

Die ICC informiert, dass laut einer Mitteilung der Confederação Nacional da Indústria (Brasilianischer Nationaler Industrieverband (CNI)) vom 4. November 2021, das von der brasilianischen Regierung erteilte Mandat als Nationaler Bürgschaftsverband in Brasilien am 31. Dezember 2021 endet und nicht mehr erneuert wird.

Der brasilianische Zoll hat im November eine Mitteilung mit Klarstellungen und Leitlinien für nicht abgelaufene Carnets herausgeben.

Ab dem 1. Januar 2022 werden keine A.T.A.-Carnets mehr für Brasilien ausgestellt. Inhabern von bereits ausgestellten Carnets wird empfohlen, die vom brasilianischen Zoll veröffentlichte Mitteilung zu beachten.

Wir werden Sie auf dem Laufenden halten, sobald wir weitere Informationen von der ICC erhalten.

 

Länderinformationen

China: Entwurf von Änderungen des chinesischen E-Commerce-Gesetzes

Die vorgeschlagenen Änderungen in Art. 43 und 84 ECL betreffen die Haftung bei Verletzungen von Rechten an geistigem Eigentum.

Wenn jemand seine Rechte des geistigen Eigentums für verletzt hält, hat der E-Commerce-Plattformbetreiber nach Benachrichtigung diese an die auf der Plattform tätigen Verkäufer weiterzugeben und unverzüglich notwendige Maßnahmen zu ergreifen (Art. 42 ECL). Tut er dies nicht, droht nach Art. 84 ECL gegebenenfalls eine Geldbuße von bis zu 2 Millionen RMB.

Der auf der Plattform tätige Verkäufer kann gegenüber dem Plattformbetreiber erklären, dass ein rechtsverletzendes Verhalten nicht vorliegt, Art. 43 ECL. Diese Gegenanzeige muss der Plattformbetreiber an den Berechtigten mit Hinweis auf dessen Beschwerde- oder Klagemöglichkeiten weiterleiten. Der Rechtsinhaber hat dann wiederum 15 Tage Zeit, den Plattformbetreiber über die Einleitung rechtlicher Schritte zu informieren, bevor die Maßnahmen einzustellen sind. Diese Frist soll künftig 20 Tage betragen. Bei unrichtigen Erklärungen über das Nichtvorliegen einer Verletzung soll der auf der Plattform Tätige doppelt für jeden daraus entstehenden Schaden des Rechtsinhabers haften.

Bei besonders schwerwiegenden Umständen soll künftig auch der Widerruf der Online-Geschäftslizenz möglich sein.

Weitere Informationen dazu finden Sie HIER.


Quelle: GTAI

 

Südliches Afrika: Einstufung als Virusvariantengebiete – Einschränkungen für Reisende

Damit haben Reisende (auch Geschäftsreisende), die aus einem dieser Länder nach Deutschland einreisen ab sofort die Einreise- und Quarantänebestimmungen für Einreisen aus einem Virusvariantengebiet zu befolgen.
Nach der Coronavirus-Einreiseverordnung gilt ein Beförderungsverbot für Unternehmen im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr. Deutsche Fluggesellschaften dürfen ab dem 27.11.2021 nur noch deutsche Staatsbürger und Staatsbürgerinnen nach Deutschland befördern. Weitere Ausnahmen vom Beförderungsverbot
 
Die aktuellen Einreise- und Quarantänebestimmungen der BRD für Einreisen aus Virusvariantengebieten finden Sie HIER.

Die Listen der Risikogebiete werden auf der Webseite des Robert Koch Instituts veröffentlicht.

 

VAE: Achtung - Doppelbesteuerungsabkommen endet

Das insgesamt erst zweite Abkommen dieser Art zwischen Deutschland und den VAE trat am 14. Juli 2011 mit einer auf 10 Jahre befristeten Laufzeit in Kraft. Das Abkommen hätte nur dann verlängert werden können, wenn sich beide Länder vor dem 30. Juni 2021 darauf verständigt hätten. Deutschland hat jedoch am 14. Juni 2021 beschlossen, das Abkommen mit den VAE nicht zu verlängern.

Als Folge daraus richtet sich ab dem 1. Januar 2022 die Besteuerung von Einkünften aus Tätigkeiten in den VAE wieder ausschließlich nach dem nationalen deutschen Steuerrecht.

Unbeschränkte Steuerpflicht Voraussetzung

Voraussetzung dafür ist jedoch die sogenannte unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland. Bei einer juristischen Person ist dies entweder an die Leitung der Gesellschaft (§ 10 Abgabenordnung) oder den Sitz (§ 11 Abgabenordnung) gekoppelt.

Das deutsche Steuerrecht sieht allerdings auch einige einseitige Maßnahmen zur „Vermeidung der Doppelbesteuerung" vor. So kann bei ausländischen Einkünften etwa das Anrechnungsverfahren (§ 34 c Abs. 1 Einkommensteuergesetz, § 26 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz) zur Anwendung kommen, wonach die ausländische Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet wird. Eine andere Möglichkeit bleibt der Abzug der ausländischen Steuer von der inländischen Bemessungsgrundlage (§ 34 c Abs. 2 und 3 Einkommensteuergesetz).

Weitere Informationen finden Sie HIER.

 

Vereinigtes Königreich: Kunststoffverpackungssteuer ab April 2022

Im Vereinigten Königreich gilt ab April 2022 eine Steuer auf Kunststoffverpackungen, die nicht mindestens 30 % Rezyklat enthalten. Eine Ausnahme wird es für Hersteller und Importeure von weniger als 10 Tonnen Kunststoffverpackungen pro Jahr geben.

Es handelt sich um eine neue Steuer, die auf Kunststoffverpackungen erhoben wird, die im Vereinigten Königreich hergestellt oder in das Vereinigte Königreich eingeführt werden und nicht mindestens 30 % recycelten Kunststoff enthalten. Kunststoffverpackungen sind Verpackungen, die nach Gewicht überwiegend aus Kunststoff bestehen.

Sie gilt nicht für Kunststoffverpackungen, die mindestens 30 % recycelten Kunststoff enthalten, oder für Verpackungen, die nicht überwiegend aus Kunststoff bestehen.

Die Steuer wird auf importierte Kunststoffverpackungen erhoben, unabhängig davon, ob es sich um ungefüllte oder gefüllte Verpackungen handelt. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der britischen Regierung.

 

Wichtige Termine

Webinar „1 Jahr Brexit – der neue Außenhandel mit UK: Was wurde erreicht und wie geht es weiter?“

Seit dem Brexit-Referendum in 2016 hat sich das Scheidungsprocedere zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich als schwierig gestaltet. Dank des Handels- und Kooperationsabkommens (TCA) konnte dennoch eine Vielzahl an Themen geregelt werden, die den grenzüberschreitenden Handel zwischen beiden Seiten weiterhin möglich macht. Und trotzdem – der Teufel liegt im Detail und die britischen Regelungen weichen zum Teil in wichtigen Bereichen erheblich von EU-Regeln und -Standards (CE-Kennzeichnung, Datenschutz, Lebensmittel, etc.) ab.

So müssen sich viele Unternehmen auf diverse steuer- und zollrechtliche Besonderheiten, wie beispielsweise das neue britische Umsatzsteuerrecht oder die britische Plastiksteuer, einstellen. Gleiches gilt für viele Dienstleister, die im Vereinigten Königreich aktiv werden wollen und nun vor großen Hürden stehen. 

Informieren Sie sich in unserem Webinar über die anstehenden Änderungen ab 1.1.2022 im Außenhandel mit dem Vereinigten Königreich und erfahren Sie mehr über die steuerrechtlichen Problemfälle nach dem Brexit. Des Weiteren geben wir Ihnen einen detaillierten Überblick über die Regelungen für die Entsendung von Mitarbeitern sowie bisherige Erfahrungswerte und praktische Tipps für den Einsatz Ihrer Mitarbeiter in Großbritannien.  

HIER gelangen Sie zur Anmeldung und zum Programm.

Wann? Dienstag, 18. Januar 2022, 10:00 - 12:00 Uhr
Teilnehmerentgelt: kostenlos


Quelle: IHK Nürnberg

 

Webinar: „Lieferkettengesetz – kann mich doch nicht betreffen. Ich habe schließlich nur 20 Mitarbeiter“.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), kurz auch "Lieferkettengesetz" genannt, tritt ab 2023 in Kraft. Das Gesetz soll die Einhaltung der Menschenrechte innerhalb der gesamten globalen Lieferketten stärken und schützen.

Im Rahmen dieser Veranstaltung wird aufgezeigt, welche rechtlichen Anforderungen das deutsche Lieferkettengesetz an Unternehmen und ihre Zulieferer in internationalen Lieferketten stellt. Aus der Praxis wird beispielhaft dargelegt, wie die Vorgaben umgesetzt werden könnten.

Zudem werden Möglichkeiten der Unterstützung durch eine deutsche Auslandshandelskammer (AHK) und den Helpdesk Wirtschaft & Menschenrechte erläutert.

Wann? Mittwoch, 15. Dezembern 2021, 10:00 - 11:30 Uhr
Teilnehmerentgelt: kostenlos

HIER gelangen Sie zur Anmeldung und zum Programm.


Quelle: IHK Nürnberg

 

Webinar: Brexit Update 11 – Was ändert sich zum 1. Januar 2022?

Seit fast einem Jahr gehört das Vereinigte Königreich nicht mehr zur Europäischen Union. Dennoch ist das neue britische Zollregime noch nicht vollständig umgesetzt: Bisher gewähren die Briten zahlreiche einseitige Übergangsregelungen für Wareneinfuhren aus der EU.

Einige davon laufen zum Jahreswechsel aus. Denn neben Aktuellem zum Warenverkehr gibt es auch in Sachen Mobilität und Dienstleistungen einige Neuigkeiten.

HIER gelangen Sie zur Anmeldung.

Wann? Montag, 13. Dezembern 2021, 14:00 - 14:30 Uhr
Teilnehmerentgelt: kostenlos


Quelle: GTAI

 

Verschiedenes

DIHK veröffentlicht Umfrageergebnisse zur Lieferkettenthematik sowie Impulspapier mit Reformvorschlägen der Welthandelsorganisation

Anlässlich der 12. Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (WTO) hat der DIHK ein Impulspapier mit Reformvorschlägen zur WTO vorgelegt. Des Weiteren wurde eine Sonderauswertung zur Lieferkettenthematik, die auf Umfrageergebnissen des AHK World Business Outlook vom Herbst 2021 basiert, veröffentlicht. Die Pressemeldung des DIHK, die Umfrageergebnisse und das WTO-Impulspapier finden Sie auf der DIHK-Homepage.


Quelle: DIHK

 

Nationaler Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP): neue Informationen und Hilfsmittel

Statusbericht zum NAP

Zur Umsetzung des Nationalen Aktionsplans Wirtschaft und Menschenrechte hat der Interministerielle Ausschuss Wirtschaft und Menschenrechte (IMA) der Bundesregierung zum Ende der Legislaturperiode einen Statusbericht vorgelegt. In diesem werden die wesentlichen Handlungsbereiche und Maßnahmen der Bundesregierung seit der Verabschiedung des NAP am 21. Dezember 2016 dargestellt. Der Statusbericht enthält neben der Auflistung der ca. 50 Einzelmaßnahmen und Positionierungen der Bundesregierung folgende wesentliche Aussagen:

• Mit der Umsetzung des NAPs habe die Bundesregierung internationale Anerkennung erfahren. „Wirtschaft und Menschenrechte“ haben sich – auch infolge des NAP – als ein substantieller Teilbereich der deutschen Menschenrechtspolitik mit eigenen Steuerungsgremien und Dialogforen, Instrumenten und Projekten verfestigt.

• Wichtig sei die Aufgabe der Bundesregierung, den eigenen NAP durch einen EU-Umsetzungsrahmen für die UN-Leitprinzipien Wirtschaft und Menschenrechte (UN-Leitprinzipien) in Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst und anderen Mitgliedstaaten zu ergänzen.

• Der NAP habe bisher trotz seines umfassenden Blickes nicht alle Themen, Prozesse und Akteure behandelt, die relevant für eine gelingende Umsetzung der UN-Leitprinzipien sein können, wie zum Beispiel die Verhandlungen beim UN-Menschenrechtsrat über einen neuen völkerrechtlichen Vertrag zu Wirtschaft und Menschenrechte (UN Treaty Process).

• Die Umsetzung der UN-Leitprinzipien sei ein „kontinuierlicher Prozess fortwährender Anstrengungen, der Bundesregierungen über Legislaturperioden hinweg verpflichtet.“ Der Interministerielle Ausschuss Wirtschaft und Menschenrechte (IMA) habe im Dezember 2020 entschieden, dass laufende Umsetzungsmaßnahmen der Bundesregierung, die der NAP mandatierte, fortgesetzt werden. Die Sitzungen des IMA werden bis zur Annahme eines überarbeiteten NAP fortgesetzt.

Weiterführung NAP - Koalitionsvertrag

Der Statusbericht stellt eine Zusammenfassung der vielfältigen Aktivitäten der Bundesregierung zur Umsetzung des NAP seit seiner Verabschiedung im Dezember 2016 dar. Er enthält auch die Ankündigungen zu einer Überarbeitung des NAP sowie zu einem Umsetzungszeitraum über Legislaturperioden hinweg. Daraus ergibt sich, dass aus Sicht des IMA mit dem NAP und den bisher durchgeführten Maßnahmen die UN-Leitprinzipien in Deutschland nicht ausreichend umgesetzt sind und deshalb der Prozess fortgesetzt werden muss. Bereits zu Beginn des Jahres hatte das Auswärtige Amt versucht, eine Überarbeitung des NAP noch in dieser Legislaturperiode zu erreichen, fand hierfür jedoch keine Zustimmung. Im neuen Koalitionsvertrag steht hierzu auf S. 147:

„Basierend auf den VN-Leitprinzipien Wirtschaft und Menschenrechte setzen wir uns für einen europäischen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte ein. Wir werden den nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte im Einklang mit dem Lieferkettengesetz überarbeiten.“

Daher werden die Arbeiten zum NAP und den UN-Leitprinzipien in dieser neuen Legislaturperiode fortgesetzt. Das Deutsche Institut für Menschenrechte (DIMR) ist bereits mit einem entsprechenden Auftrag für ein National Baseline Assessment ausgestattet und wird dieses im Februar 2022 vorlegen.

Übersicht Unterstützungsangebote

Zum Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) und zur Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Übersicht mit bestehenden Unterstützungsangeboten veröffentlicht. Das Dokument finden Sie als Anlage anbei. Es soll regelmäßig aktualisiert werden. In der Publikation wird u.a. über folgendes informiert:

• Unterstützungsangebote der Bundesregierung mit Informationen und Beratung
• Angebote zur Schulung und Netzwerkbildung
• Branchendialoge nach dem NAP
• Fördermöglichkeiten und weitere Angebote
• Unterstützungsangebote weiterer Akteure

Neben dem Dokument gibt es auch eine Praxis-Filmreihe zu den unternehmerischen Sorgfaltspflichten. Diese greift die fünf Kernelemente menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten auf. Die Kurzfilme porträtieren Unternehmen, die bei der Achtung von Menschenrechten in Lieferketten vorangehen und Nachhaltigkeit in ihre betriebliche Praxis integriert haben. Sie zeigen, wie eine erfolgreiche Umsetzung der fünf Kernelemente gelingen kann.


Quelle: DIHK

 

Start des Förderprogramms Start-up International

Im Rahmen des Programms werden unter anderem Beratungs- und Coachingleistungen, Marketing- und Werbungsmaßnahmen sowie Messeteilnahmen mit 50 Prozent bezuschusst. Es können maximal zwei neue Zielländer erschlossen werden. Förderberechtigt sind Start-ups, die nicht älter als fünf bzw. acht Jahre sind. Das 2,1 Millionen Euro starke Programm ist Teil der Hightech Agenda Plus und wurde in enger Abstimmung mit dem Außenwirtschaftszentrum Bayern sowie mit verschiedenen Partner aus Start-up-Organisationen entwickelt.

Anträge können vorerst bis 30. September 2022 gestellt werden. Alle weiteren Informationen zu Förderprogramm und Bewerbung unter: www.startup-international.de.


Quelle: AWZ Bayern

 

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