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Newsletter "Außenwirtschaft AKTUELL"

 

Ansprechpartner/innen (1)

Master of Arts (MA) Ariti Seth

Master of Arts (MA) Ariti Seth

UK-Desk, Brexit, Amerika, Indien Tel: +49 911 1335 1532

AWI 21/2020 Erscheinungsdatum: 28. August 2020

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

heute wieder Interessantes rund um den Globus und in aller Kürze.

Wir informieren Sie u.a. über chineische Cyperspionage, haben aktuelle Zollmeldungen für Sie und informieren zum Brexit mit Tipps für das Ende und dem Handlungsbedarf.

Ihr Team International
der IHK Nürnberg für Mittelfranken

 

Warnung China: Mögliche Cyberspionage mittels der Schadsoftware GOLDENSPY

Der Cyberabwehr des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) sowie dem Bundeskriminalamt (BKA) liegen Erkenntnisse vor, dass deutsche Unternehmen mit Sitz in China möglicherweise der Software GOLDENSPY ausgesetzt waren, wodurch Dritte Zugriff auf die Netzwerke der betroffenen Unternehmen erhalten. Der Kontakt mit der genannten Malware kann während der Installation der offiziellen und obligatorischen steuerlichen Software auftreten, die zum Ausfüllen von Steuererklärungen und Finanztransaktionen in China erforderlich ist (INTELLIGENT TAX - auch GOLDENTAX genannt).
 
Ziel dieser offiziellen Mitteilung ist es, deutsche Unternehmen mit Tochtergesellschaften in China zu sensibilisieren und ihnen die notwendigen technischen Informationen zur Verfügung zu stellen, um eine ungewollte Installation der Schadsoftware festzustellen.
 
Eine detaillierte Schilderung des Sachverhalts finden Sie HIER
 
Weitere Fragen beantworten folgende Ansprechpartner:
 
Bundesamt für Verfassungsschutz - Cyberabwehr
Tel.: 0221-792-2600
E-Mail: cyberabwehr@bfv.bund.de
 
Bundeskriminalamt
Tel.: 02225-890
E-Mail: st23@bka.bund.de

 

Zoll

Zoll plant Datenübermittlung per ATLAS-Anwendung ZELOS

Ferner wird für Betriebe die Möglichkeit eröffnet, proaktiv Unterlagen elektronisch an das IT-Verfahren ATLAS zu versenden oder auf Anfrage ergänzende Informationen zu übermitteln. Unterstützt wird das Verfahren durch die Anwendung ZELOS, die noch in diesem Jahr starten soll.

Nach eigener Aussage wird die deutsche Zollverwaltung mit der Umsetzung der ZELOS-Funktionalitäten europäischer Vorreiter beim elektronischen Austausch von Unterlagen, Nachrichten und Stellungnahmen. Hierdurch sollen die Abfertigungsprozesse beschleunigt und somit die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland weiter gestärkt werden.

Die Anwendung ZELOS ist für folgende Verfahren geplant:

Einfuhr (SumA, Zollbehandlung, AEGZ, Zolllager und Nacherhebung und Erstattung)
Ausfuhr (Überführung und Überwachung)
EAS (ASumA und ESumA) und
Versand (Überführung).

Weitere Informationen finden Sie im folgenden Erklärvideo auf der Webseite des deutschen Zolls:
Videoclip "Erklärvideo ATLAS-Anwendung ZELOS"

Die Prozessabläufe von ZELOS und die sich daraus ergebenden Vorteile werden im folgenden Dokument beschrieben:
Übersicht zum Prozessablauf mit ZELOS PDF | direktdownload pdf 552 KB

Zudem werden in der Rubrik "Fragen und Antworten" die wichtigsten Aspekte der geplanten ZELOS-Anwendung aufgegriffen.

Weitere Informationen finden Sie auf Zoll online.

Bei Fragen zu ZELOS steht Ihnen der Service Desk Zoll zur Verfügung.
Anwenderfragen (Service Desk Zoll)
Tel.: 0800 8007-5452
(Montag bis Freitag: 07:00-18:00 Uhr, außer an gesetzlichen Feiertagen)
E-Mail: servicedesk@zoll.bund.de

 

Lieferantenerklärungen für gebrauchte Fahrzeuge

Wie der deutsche Zoll auf seiner Webseite berichtet, sind als Nachweis für den Präferenzursprung einer Handelsware im Rahmen der Ausstellung bzw. Ausfertigung von Präferenznachweisen grundsätzlich Lieferantenerklärungen vom Vorlieferanten gemäß Artikel 61 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 (UZK-IA) vorzulegen.
 
Dies bedeutet, dass auch bei gebrauchten Kraftfahrzeugen grundsätzlich eine lückenlose Dokumentation der Lieferkette gefordert ist, sodass immer eine Lieferantenerklärung vom Vorlieferanten notwendig ist. Der jeweilige Vorlieferant muss ebenfalls in Besitz einer Lieferantenerklärung sein. Lediglich bei gebrauchten Fahrzeugen der HS-Position 8703 werden Lieferantenerklärungen direkt vom Hersteller an den Ausführer im Rahmen einer praxisorientierten Ausfuhrabfertigung akzeptiert.
 
Diese Vorgehensweise gilt analog für die Ausfertigung von Ursprungserklärungen bzw. Erklärungen zum Ursprung.
 
(Quelle: DIHK, www.zoll.de)
 
 Alle Angaben ohne Gewähr!

 

Carnet A.T.A.: Änderungen wegen Corona bei Japan, Belarus, Kasachstan, Ukraine und Zypern

Japan
Maßnahmen für den Ausnahmefall während der Corona-Krise (Homepage ICC)
 
1. Der japanische Zoll akzeptiert ein "Anschluss-Carnet", das die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Original-Carnets nur dann erlaubt, wenn nachgewiesen werden kann, dass die unterlassene Wiederausfuhr der Waren innerhalb der Gültigkeitsdauer durch die Pandemie COVID 19 verursacht wurde.

2. Wenn der Inhaber oder seine Vertreter aufgrund unvermeidbarer Umstände nicht in der Lage sind, ein "Anschluss-Carnet" vorzulegen, dann betrachtet der japanische Zoll das Original-Carnet als gültig, wenn eines der folgenden Dokumente (Nr. 1 oder 2) vorgelegt wird, und zwar nur dann, wenn die Nichtausfuhr der Waren innerhalb der Gültigkeitsdauer durch die Pandemie COVID 19 verursacht wurde.
Nr.1 Original-Carnet (eine Kopie wird nicht akzeptiert) und eine Kopie des Anschluss-Carnets Nr.2 Original-Carnet (eine Kopie wird nicht akzeptiert) und ein Dokument, wie z.B. ein Garantieschreiben, ausgestellt durch den bürgenden Verband.

[1] Wenn ein "Anschluss-Carnet“ aufgrund einer Transportunterbrechung nicht verschickt werden kann, dann ist in diesem Fall grundsätzlich Dokument Nr. 1 erforderlich oder wenn das Ausstellungsland des Original-Carnets dem bürgenden Verband nicht erlaubt, ein "Anschluss-Carnet“ auszustellen, dann ist in diesem Fall Dokument Nr. 2  erforderlich.

[2] Das Original des "Anschluss-Carnets" muss dem zuständigen Zoll danach nicht mehr vorgelegt werden. Wenn die Waren von Passagieren per Hand befördert werden, betrachtet der japanische Zoll das Original-Carnet als gültig, wenn der Passagier bei der Wiederausfuhr eine Kopie des "Anschluss-Carnets" in Form eines Fotos oder eines gescannten Dokumentes vorlegt.
 
Wichtige Hinweise:
a.) Die beschriebenen Erleichterungen, die der Homepage der ICC Paris entnommen wurden, gelten nicht nur für die Olympischen Spiele, die um ein Jahr verschoben wurden, und für die sich bereits viele Carnets mit zum Teil sehr hohen Warenwerten in Japan befinden. Sie gelten auch für eine verspätete Wiederausfuhr aller Carnets, die von COVID-19 betroffen sind. Alle anderen Gründe, die nicht mit den Auswirkungen von COVID-19 zusammenhängen, werden vom japanischen Zoll nicht akzeptiert, da die japanischen Zollbehörden auch sonst normalerweise eine Verlängerung der Carnets über ein Jahr hinaus nicht zustimmen.
b.) Die Carnet-Inhaber können den japanischen Zoll (Eingangshafen) direkt oder über die Spediteure oder Agenten in Japan kontaktieren. Der japanische Zoll gewährt in dieser Angelegenheit größere Erleichterungen. Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Carnets akzeptiert der Zoll Anschluss-Carnets. Es wird empfohlen, den japanischen Zoll bereits im Voraus darüber zu informieren, dass Anschluss-Carnets vorbereitet werden, um zu vermeiden, dass Ansprüche geltend gemacht werden. Sollte es Probleme bei der Kontaktaufnahme mit dem japanischen Zoll geben, informieren wir gerne für Sie umgehend den DIHK, damit die Anfrage offiziell an den japanischen Bürgen weitergeleitet werden kann. Falls erforderlich, ist es über den DIHK  auch möglich, ein Garantieschreiben zu versenden.
c.) Wäre es bei der Verschiebung einer Veranstaltung solchen Ausmaßes (Olympia) nicht möglich, die Probleme auslaufender Carnets anstelle von Anschluss-Carnets nur mit Garantieschreiben zu lösen? Japan akzeptiert im Normalfall keine Anschluss-Carnets. Das Finanzministerium erlaubt ausnahmsweise Anschluss-Carnets und führt das Argument an, dass ausreichend Zeit vorhanden sei, um die Anschluss-Carnets auszustellen. Ein Garantieschreiben sei nur vorgesehen, wenn man nicht in der Lage sein sollte, ein Anschluss-Carnet auszustellen.

Belarus und Kasachstan
Auf der Grundlage der von der belarussischen NGA bereitgestellten Informationen hat der Rat der Eurasischen Wirtschaftskommission (Eurasian Economic Commission, EEC) zwei Beschlüsse zur Bewältigung von Fragen angenommen, die sich aus der COVID-19-Krise ergeben:

Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 29.04.2020 № 45, der am 01.06.2020 in Kraft trat und seine Wirkung auf Rechtsbeziehungen ausdehnt, die sich ab 01.03.2020 ergeben.

In dem Beschluss wurde festgelegt, dass auf der Grundlage von Anträgen die Frist für das Enddatum der Wiederausfuhr und die Verwendung von Waren, die bereits im Zeitraum vom 01.03.2019 bis einschließlich 31.10.2019 mit dem Carnet ATA in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung überführt wurden, bis 18 Monate ab dem Datum der vorübergehenden Einfuhr* verlängert werden kann.

*Vorher betrug der Zeitraum 12 Monate.

Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 27.05.2020 № 55*, der am 05.07.2020 in Kraft getreten ist und seine Wirkung auf Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit der Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung ab 01.03.2020 ausdehnt.

In der Entscheidung wurde der Zeitraum festgelegt, in dem der Inhaber des Carnet ATA die Verlängerung des Enddatums der Wiederausfuhr beantragen kann. Ein solcher Antrag ist bei den Zollbehörden vor Ablauf der ursprünglich vom Zoll bei der Einfuhr gewährten Frist oder spätestens 4 Monate nach deren Ablauf zu stellen. Zu diesem Zweck müssen die Carnet-Inhaber den Zollbehörden einen Antrag zusammen mit dem Original-Carnet und einem Anschluss-Carnet vorlegen.

Wenn der Inhaber des Carnet A.T.A. aus irgendeinem Grund in seinem Land kein Anschluss-Carnet erhalten kann, kann die Frist für die Wiederausfuhr ebenfalls auf der Grundlage des nationalen Verfahrens bis auf 18 Monate verlängert werden. Die Carnet-Inhaber können eine Fristverlängerung vor Ablauf der ursprünglichen Wiederasfuhrfrist beantragen oder spätestens 4 Monate nach deren Ablauf. Die Inhaber können bei der Eingangszollstelle entsprechende Informationen und Unterstützung erhalten.

*Dieser Beschluss gilt nur für Waren, die vom 01.03.2019 bis einschließlich 31.10.2019 vorübergehend auf das Territorium der Republik Belarus eingeführt wurden.

Kasachstan: Bitte beachten Sie die Sonderentscheidungen der Eurasischen Wirtschaftskommission, die zuvor unter Bekanntmachung zu Belarus aufgeführt wurden. Die kasachische NGA bestätigte ebenfalls, dass die Zollbehörde Kasachstans über diese Entscheidungen der EEC informiert wurde und dass sie auf dem Territorium Kasachstans gültig sind.

Ukraine
Sofern vermutet wird, dass Waren in der Ukraine verkauft werden könnten, wird von Euler Hermes empfohlen, die Waren nicht mit einem Carnet in die Ukraine zu importieren. Der ukrainische Zoll hat in der Vergangenheit bei verkaufter Ware, die mit einem Carnet A.T.A. eingeführt wurde, unter dem Carnet die vollen Einfuhrabgaben noch einmal erhoben und dies, obwohl die Ware durch den Carnet-Inhaber direkt verzollt wurde. So kam es faktisch zu einer Doppelverzollung. Sollte die Ware dennoch in der Ukraine verkauft werden, sollte die Ware erst unter dem Carnet wieder fristgerecht ausgeführt werden, damit das Carnet ordnungsgemäß erledigt wird. Danach kann die Ware wieder in die Ukraine ohne Carnet eingeführt und verzollt werden.

Zypern
Alle Zollstellen sind befugt, Carnets A.T.A. während ihrer normalen Bürozeiten abzufertigen, mit Ausnahme der Häfen und Flughäfen in den besetzten Gebieten der Republik Zypern, d.h. der Häfen von Famagusta, Karavostasi und Kyrenia oder des Flughafens in Tymbou (sog. "ERCAN").

(Quelle: DIHK)
 
Alle Angaben ohne Gewähr!

  Ansprechpartner/in

Ulrich Wohlrab (Tel: +49 911 1335 1362, ulrich.wohlrab@nuernberg.ihk.de)

EU und USA einigen sich auf Zollsenkungen

Die EU schafft Importzölle auf lebenden und gefrorenen Hummer rückwirkend zum 1. August auf Basis des Prinzips der Meistbegünstigung ab. Im Jahr 2017 exportierten die Vereinigten Staaten Hummer im Wert von mehr als 111 Millionen US-Dollar in die EU. Die Verpflichtung gilt zunächst für fünf Jahre.

Im Gegenzug verpflichten sich die Vereinigten Staaten, Zölle für Produkte mit einem jährlichen durchschnittlichen Handelswert von 160 Mio. US-Dollar um 50 Prozent zu senken. Darunter sind Kristallglaswaren, Oberflächenpräparate, Treibladungspulver, Feuerzeuge und Feuerzeugteile. Die Vereinigten Staaten schaffen die Zölle zum ersten August auf Basis des Prinzips der Meistbegünstigung ab.

(Quelle: European Commission)

 

Länderinformationen

Großbritannien: Ende des Übergangszeitraumes

Wir raten dringend allen Unternehmen, die wirtschaftliche Beziehungen mit Großbritannien haben, die Mitteilung der Kommission zu lesen. Diese enthält Tipps für das Ende des Übergangszeitraumes und stellt den Handlungsbedarf von Unternehmen klar heraus. Dieser dringende Handlungsbedarf besteht unabhängig davon, ob es zu einem Abkommen zwischen Großbritannien und der EU kommt oder nicht.

Am 1. Januar 2021 werden sich die Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ändern – unabhängig davon, ob es bis dahin ein Abkommen über die künftige Partnerschaft bestehen wird oder nicht. Die Europäische Kommission hat deshalb eine Mitteilung erstellt, die nationalen Behörden, Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürgern dabei helfen soll, sich auf das Ende des Übergangszeitraums vorzubereiten.

EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen erklärte: „Das britische Volk hat in einer demokratischen Abstimmung entschieden, sich von der Europäischen Union und den damit verbundenen Vorteilen abzukehren. Dies bedeutet, dass sich unsere Beziehungen unweigerlich ändern werden, ganz gleich, wie hart wir jetzt auf ein enges Partnerschaftsabkommen hinarbeiten. Meine höchste Priorität ist daher sicherzustellen, dass die Bürgerinnen und Bürger und die Unternehmen in der EU möglichst gut auf den 1. Januar 2021 vorbereitet sind.“

Michel Barnier, Chefunterhändler der Europäischen Kommission, sagte: „Öffentliche Verwaltungen, Unternehmen, Bürger und Interessenträger werden von der Entscheidung des Vereinigten Königreichs, die EU zu verlassen, betroffen sein. Nachdem die britische Regierung entschieden hat, den Übergangszeitraum nicht zu verlängern, wissen wir nun, dass diese Änderungen am 1. Januar 2021 kommen werden – mit oder ohne Abkommen. Wir helfen ihnen, sich so gut wie möglich darauf vorzubereiten.“

Die Mitteilung „Bereit für Veränderungen“ gibt einen nach Sektoren gegliederten Überblick über die wichtigsten Bereiche, in denen sich unabhängig vom Ausgang der laufenden Verhandlungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich etwas ändern wird, und enthält Maßnahmen, die nationale Behörden, Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger treffen sollten, um auf diese Änderungen vorbereitet zu sein. Sie soll jedoch den Verhandlungsergebnissen in keiner Weise vorgreifen. Daher wird darin weder untersucht, wie sich ein Scheitern der Verhandlungen auswirken könnte, noch geprüft, ob Notfallmaßnahmen erforderlich wären.

Die Mitteilung soll sicherstellen, dass alle öffentlichen Verwaltungen und Interessenträger gut auf die unvermeidlichen Störungen vorbereitet sind, die durch die Entscheidung des Vereinigten Königreichs, die EU zu verlassen und den Übergangszeitraum dieses Jahr zu beenden, verursacht werden. Dadurch sollen die auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen ergänzt werden.

Quelle: Außenwirtschaftsportal Bayern

 

Österreich: Güterkraftverkehr - Sperrung der B180 Reschenstraße in Tirol

Aufgrund von Sicherungsmaßnahmen wird die Reschenstraße B 180 von Montag, 31. August 2020 bis Freitag, 2. Oktober 2020 an Wochentagen (Montag-Freitag) jeweils in der Zeit von 08:00 bis 17:00 Uhr, für den GESAMTEN Fahrzeugverkehr zwischen Pfunds-Kajetansbrücke und Nauders gesperrt. Außerhalb der genannten Zeiten (in den Nachtstunden sowie am Wochenende) ist die Reschenstraße ohne Behinderungen befahrbar.

Parallel dazu ist eine Umleitung über die Engadiner Straße B 184 (A) und die Engadiner Straße H 27 (CH) über Martinsbruck und in der Folge über die Martinsbrucker Straße B 185 (A) nach Nauders und weiter über den Reschenpass eingerichtet. Sie ist in beide Richtungen befahrbar.

Sattelkraftfahrzeuge, Omnibusse über 13 m Gesamtlänge und alle Fahrzeuge, deren Anhänger über 6,5m Länge betragen, müssen die Dauer der Sperre abwarten.

Auf der Umleitungsstrecke gelten folgende Beschränkungen bzw. Verbote:

Martinsbrucker Straße B 185
Fahrverbot für Busse über 13m Länge, sowie Fahrzeuge mit Anhänger über 6,5 m Länge (dazu zählen auch Sattelkraftfahrzeuge).

Auf der Engadiner Straße H 27 (CH) (Umleitungsstrecke) ist eine ampelgeregelte Bau-stelle eingerichtet. Aufgrund des zu erwartenden erhöhten Verkehrsaufkommens ist mit Behinderungen und zeitlichen Verzögerungen zu rechnen.

Es wird darauf hingewiesen, dass es sich dabei nicht um eine Totalsperre handelt.

Wichtige Vorausinformation:

In der Zeit zwischen dem 5. Oktober.2020 und dem 27. November 2020 finden weitere Felssicherungsmaßnahmen im o. g. Abschnitt statt. Dabei kommt es in der Zeit zwi-schen 08:00 Uhr und 17:00 Uhr auf Grund von Transportflügen zu Verkehrsanhaltungen für maximal 20 Minuten. In diesem Zeitraum für maximal fünf Arbeitstage wird auf Grund von Betonflügen die B180 für jeglichen Fahrzeugverkehr gesperrt. Es erfolgt wiederum eine Umleitung über die Schweiz, ausgenommen Sattelkraftfahrzeuge, Omnibusse über 13 m Gesamtlänge und alle Fahrzeuge, deren Anhänger über 6,5 m Länge betragen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Landes Tirol

 

Dienstleistungskompass Bayern: Slowenien aktualisiert

Es werden sowohl die rechtlichen Rahmenbedingen der Entsendung von Mitarbeitern dargestellt als auch die steuerlichen Regelungen der anschließenden Rechnungsstellung. Auch selbstständig Erwerbstätige, die einen Auftrag im europäischen Ausland haben und grenzüberschreitend ihre Dienstleistung erbringen wollen, werden hier grundlegend informiert.

Gerade aktualisiert: Slowenien

>>> Weitere Informationen finden Sie im Außenwirtschaftsportal Bayern

 

Südafrika: Flüge für technisches Fachpersonal

Gemeinsam mit der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Südafrika, den südafrikanischen Regierungsbehörden und der Lufthansa konnte die AHK Südliches Afrika ihre Mitgliedsunternehmen bereits bei der Einreise des in Südafrika dringend benötigten technischen Personals aus Deutschland unterstützen. Im September wird es weitere direkte Flüge zwischen Frankfurt und Johannesburg / Kapstadt zu folgenden Terminen geben:

- 06. September / Frankfurt - Kapstadt

- 09. September / Frankfurt – Johannesburg

- 20. September / Frankfurt – Kapstadt

- 23. September / Frankfurt - Johannesburg

Sollte Ihr Unternehmen Interesse haben technische Experten nach Südafrika zu senden, buchen Sie bitte die Flüge auf den folgenden Lufthansa-Websites, die speziell zu diesem Zweck eingerichtet wurden:

EN: https://www.lufthansa.com/xx/en/repatriation-flights-johannesburg

DE: https://www.lufthansa.com/xx/de/rueckfuehrungsfluege-johannesburg

Bitte beachten Sie:
-Die Datei „Lufthansa-Passanger Information“ muss vollständig ausgefüllt werden und sollte erst an die folgende E-Mail Adresse gesendet werden sobald eine bestätigte Buchung vorliegt: Jnbrepatqueries@Dlh.de  

- Geben Sie auf der Buchungsseite den folgenden Zugangscode ein: LGFLYBACK20

- Die Datei "Embassy Incoming Pax list" muss vollständig ausgefüllt bis zum 31. August an Angeline Marokoane, AHK Südliches Afrika, (amarokoane@germanchamber.co.za ) gesendet werden.

- Alle einreisenden Personen müssen im Besitz eines gültigen Visa sein.

- Ein negativer CORONA/COVID-19-Test ist erforderlich. Die Ergebnisse müssen für das Boarding vorliegen. (Das beigefügte Lufthansa-Dokument informiert über Möglichkeiten von PCR Schnelltests an den Flughäfen Frankfurt und München)

- Das „TravellerHealthQuestionnaire“ muss vollständig ausgefüllt beim Boarding mitgeführt werden.

- Alle in Südafrika ankommenden Passagiere müssen eine obligatorische Quarantäne von mindestens 14 Tagen einhalten.

- Es wird geraten, das Formular des südafrikanischen Gesundheitsamtes („ApplicationForm Self Quarantine“) auszufüllen, das es Unternehmen ermöglicht, für alle Mitarbeiter einen Antrag auf Selbstquarantäne zu stellen.

- Bitte beachten Sie auch, dass das südafrikanische Gesundheitsministerium keine Selbstquarantäne zulässt, wenn der Transport zum Endziel der Selbstquarantäne länger als drei Stunden dauert. Falls möglich kann hier die Buchung inländische Anschlussflüge helfen, um eine Ablehnung der Anträge zu vermeiden.

- Die AHK Südliches Afrika rät Ihnen, eine der von der südafrikanischen Regierung genehmigten Quarantänestationen zu wählen. Diese wurden vom südafrikanischen Gesundheitsministerium und vom südafrikanischen Ministerium für öffentliche Arbeiten und Infrastruktur genehmigt.

- Die Quarantäneeinrichtung wird vom DPWI erst dann endgültig festgelegt, wenn sie die Bestätigung erhalten hat, dass der Flug genehmigt wurde. Dies erfolgt 24 Stunden vor Ankunft. Beachten Sie auch, dass sich die Quarantäneeinrichtung laut DPWI jederzeit ändern kann, da sie von der jeweiligen Verfügbarkeit der Zimmer am Ankunftstag abhängt.

- Unternehmen, die mehrere Mitarbeiter einer Organisation entsenden, rät das südafrikanische Gesundheitsministerium einen Gruppenantrag zur Selbstquarantäne zu stellen. Hierfür kann ebenfalls das Dokument „ApplicationForm Self Quarantine“ genutzt werden.

- Der Antrag zur Selbstquarantäne sollte mindestens 72 Stunden vor Ankunft gestellt werden bei der folgende E-Mail Adresse quarantine@health.gov.za.
Die AHK Südliches Afrika hat hier keinen Einfluss und keine Berechtigung in Ihrem Namen nachzufassen - die Verantwortung liegt bei Ihnen).

Bitte beachten Sie unter allen Umständen die Einreisebestimmungen der südafrikanischen Regierung!

Ansprechpartner für etwaige Rückfragen ist Frau Angeline Marokoane, AHK Südliches Afrika, die bereits vorherige Repatriationflights mit betreut hat.
Ihre Kontaktdaten lauten: Angeline Marokoane, Tel. +27 (0)11 486 2775, E-Mail: amarokoane@germanchamber.co.za

Hilfe in Deutschland erhalten Unternehmen beim AHK Büro Subsahara-Afrika

 

Thailand: Internationale Fachmesse für Lohnbearbeitung mit online Businessmatching

Die "Subcon Thailand" in Bangkok vom 23. bis 26. 9. 2020 ist eine internationale Fachmesse für Lohnbearbeitung für Fachpublikum der Branche Lohnbearbeitung im ASEAN Raum.

Aufgrund der aktuellen COVID-19-Reisebeschränkungen wird am 24. und 25. September ein Online Business Matching für interessierte Unternehmen aus dem Ausland angeboten.

Zielbranchen für die Lohnbearbeitung sind vor allem Automotive, Elektromobilität, Elektro- und Elektronikgeräte, Maschinen, Medizinprodukte, Luft- und Raumfahrt, Automatisierung sowie Roboter- und Digitalisierungsindustrie.

Weitere Informationen unter http://www.subconthailand.com

Anmeldungen gehen an das Thailand Board of Investment in Frankfurt, Tel. 069 929 123 0, sanlaya@boi.go.th

Anmeldeschluss für das online-Businessmatching ist der 4. September 2020.

 

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