Telefon: +49 911 1335-1335

Newsletter "Außenwirtschaft AKTUELL"

 

Ansprechpartner/innen (1)

Master of Arts (MA) Ariti Seth

Master of Arts (MA) Ariti Seth

UK-Desk, Brexit, Amerika, Indien Tel: +49 911 1335 1532

AWI 24/2020 Erscheinungsdatum: 25. September 2020

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

heute wieder Interessantes aus aller Welt und in aller Kürze.

Ihr Team International
der IHK Nürnberg für Mittelfranken

 

Brexit: Webinarreihe der bayerischen IHKs zur Vorbereitung

Noch gibt es viele Streitpunkte in der Brexit-Debatte. Der Premier will mit dem Binnenmarktgesetz den 2019 mit der Europäischen Union vereinbarten Austrittsvertrag in wesentlichen Punkten ändern. Kritiker befürchten, dass das geplante Gesetz der Todesstoß für den Handelsvertrag sein könnte, der die künftigen Wirtschaftsbeziehungen neu regeln soll. Nach dem Ende der Brexit-Übergangsphase droht ohne Vertrag ein harter Bruch mit Zöllen und hohen Handelshürden.

Unabhängig vom Verhandlungsergebnis ist eines sicher - es wird ab dem 1. Januar 2021 weitreichende Änderungen für Unternehmen geben, die in Zukunft die Geschäftsbeziehungen zum Königreich verändern und damit auch erschweren werden.

Daher ist eine gute Vorbereitung unabdingbar. Unsere Webinarreihe bietet Ihnen die Möglichkeit, sich intensiv mit unseren Experten über die relevanten Themen auseinanderzusetzen. Nutzen Sie jetzt die Möglichkeit sich zu informieren und die bereits getroffenen Vorbereitungen auf den letzten Prüfstand zu stellen.

"Ready for Brexit"-Webinarreihe
• Brexit allgemein – Auftaktveranstaltung: 20.10., 10:00 – 11:30 Uhr
• Fokus auf Brexit und Zoll für Einsteiger: 27.10., 09:00 – 10:00 Uhr
• Fokus auf Brexit und Zoll für Fortgeschrittene: 29.10., 09:00 – 10:00 Uhr
• Fokus auf Brexit und Dienstleistungsverkehr: 10.11., 09:00 – 10:00 Uhr
• Fokus auf Brexit und Transport und Logistik: 19.11., 09:00 – 10:00 Uhr
• Fokus auf Brexit und Steuern: 26.11., 09:00 – 10:00 Uhr
• Fokus auf Brexit und Technische Standards/Normen: 03.12., 09:00 - 10:00 Uhr
• Fokus auf Brexit und Recht und Datenschutz: 10.12., 09:00 – 10:00 Uhr

HIER geht es zu weiteren Informationen und HIER zur Anmeldung.

 

Zoll

Import: Abzug der Einfuhrumsatzsteuer

In der Praxis wurde die Frage gestellt, ob sich der Zeitpunkt der Lieferung für Zwecke des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 S.1 Nr. 2 UStG (Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für das Unternehmen eingeführt worden sind) nach § 3 Abs. 6 bis 8 UStG (umsatzsteuerliche Ortsbestimmung) oder nach dem Zivilrecht (z. B. Incoterms) bestimmt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder teilt das BFM mit, dass weiterhin die bereits in Abschnitt 3.12. Abs. 7 UStAE vertretene Verwaltungsauffassung gilt (§ 3 Abs. 6 und 7 UStG regeln den Lieferort und damit zugleich auch den Zeitpunkt der Lieferung).

Daher wird zur Klarstellung der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, geändert.

Danach gilt folgendes:
Für den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer ist der Zeitpunkt der Lieferung nach der umsatzsteuerlichen Ortsbestimmung (§ 3 Abs. 6 bis 8 UStG) zu ermitteln. Dies gilt auch beim Reihengeschäft. Die der Lieferung zu Grunde gelegten Lieferklauseln (z.B. Incoterms) sind insoweit hingegen als zivilrechtliche Verpflichtungen unbeachtlich.

Nicht entscheidend ist, wer die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet hat und wer den für den vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer eingeführten Gegenstand tatsächlich über die Grenze gebracht hat.

In den Fällen des § 3 Abs. 8 UStG steht der Abzug der Einfuhrumsatzsteuer nur dem Lieferer zu, wenn er den Gegenstand zur eigenen Verfügung im Inland zur Überlassung zum zoll-und steuerrechtlich freien Verkehr abfertigt und danach an seinen Abnehmer liefert.

Detaillierte Informationen finden Sie im BMF-Schreiben vom 16.07.2020.

 

Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12 bis Nr. 27 und Nr. 30

Allgemeine Genehmigungen sind eine Sonderform von Ausfuhrgenehmigungen. Sie haben die gleichen Wirkungen wie alle anderen Ausfuhrgenehmigungen, müssen aber nicht beantragt werden. Allgemeine Genehmigungen werden vielmehr von Amts wegen bekannt gegeben und haben zur Folge, dass automatisch alle Ausfuhren genehmigt sind, die die Voraussetzungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung erfüllen. Allgemeine Genehmigungen bieten den Ausführern den Vorteil der sofortigen Liefermöglichkeit und der Planungssicherheit für die Dauer der Gültigkeit der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung.

Die Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigungen ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vor der ersten Ausfuhr oder innerhalb von 30 Tagen danach anzuzeigen.

Eine Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 15 (Brexit) ist ebenfalls beabsichtigt. Da diese Allgemeine Genehmigung aber erst zum 01.01.2021 in Kraft tritt, ist eine Verlängerung zum jetzigen Zeitpunkt nicht geboten, zumal die Verhandlungen über ein Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland noch andauern. Auch eine Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 28 ist nicht erforderlich, da diese Allgemeine Genehmigung bereits bis zum 31.03.2021 gilt.

Weitere Informationen zu den Allgemeinen Genehmigungen sowie zu den inhaltlichen Änderungen finden Sie unter Allgemeine Genehmigungen.

 

Türkei: Hinweis zur Ursprungsangabe „Europäische Union“

Derzeit liegen dem DIHK unterschiedliche Meldungen vor, inwieweit der türkische Zoll weiterhin die allgemeine Ursprungsangabe „Europäische Union“ in IHK-UZs akzeptiert oder diese nur noch in Kombination mit der Angabe des einzelstaatlichen Ursprungs der EU-Mitgliedstaaten anerkennt.

In der Antwort der türkischen Generalzolldirektion auf eine Anfrage des regionalen ägäischen Zollamts zur Verfügung (Antwort Nr. 20117910-163.01.01) führt der türkische Zoll u.a. seine Interpretation des türkischen Zollgesetzes aus. Danach ist ein Ursprungszeugnis (UZ) von den zuständigen Behörden des Ursprungslandes oder des Exportlandes auszustellen. Hieraus leitet der türkische Zoll ab, dass die allgemeine Angabe „Europäische Union“ nicht zulässig ist. Derzeit liegen dem DIHK unterschiedliche Informationen darüber vor, ob es sich hier lediglich um eine auf einen konkreten Einzelfall bezogene Auskunft handelt oder ob diese Aussage bereits generell für alle für die Türkei ausgestellten UZs gilt.

Welche türkischen Zollämter bereits der o.g. Regelung folgen, ist nicht bekannt. Wir empfehlen daher deutschen Exporteuren, sich vorab mit ihren Importpartnern zu verständigen, ob das jeweilige türkische Zollamt auf der o.g. Regelung besteht oder weiterhin „Europäische Union“ als alleinige Ursprungsangabe akzeptiert.

Bis zur Klärung des Sachverhalts kann es daher im Zweifel erforderlich sein, zusätzlich zum Ursprung „Europäische Union“ auch den einzelstaatlichen Ursprung aufzuführen, z.B.: „Bundesrepublik Deutschland (Europäische Union)“. Eine solche Handhabe ist bereits im Zusammenhang mit anderen, z.B. arabischen Ländern bekannt. Sofern es nicht möglich ist, einen oder mehrere einzelstaatliche Ursprünge im UZ auszuweisen, drohen eventuell Probleme bei der Abfertigung und u.U. die Erhebung von Sonderzöllen.

Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) interveniert zusammen mit dem Bundeswirtschaftsministerium derzeit auf politischer Ebene in Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsverbänden und zuständigen Ministerien anderer EU–Mitgliedstaaten gegen diese kurzfristigen und einseitigen handelsbeschränkenden Maßnahmen.

Wir halten Sie über den Ausgang am Laufenden.

Quelle: DIHK

 

Länderinformationen

Italien: Umsetzung der überarbeiteten EU-Entsende-Richtlinie

Mit einigen Wochen Verspätung, wurde am 15.09.20 die Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.06.2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen ins italienische Recht umgesetzt. Das abgeänderte Entsendegesetz wird am 30.09.20 in Kraft treten.

Die somit eingeführten Änderungen beziehen sich insbesondere auf

• die im Rahmen der Entsendung anzuwendenden italienischen Arbeitsbedingungen
• die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer bei langfristigen Entsendungen (12-18 Monate)
• die direkte und indirekte Arbeitnehmerüberlassung.

Weiterführende Informationen und das aktualisierte Merkblatt der AHK Italien finden Sie HIER (den download "News Entsendung- Umsetzung RL (EU) 2018/957" finden Sie rechts)

Ansprechpartnerin in der AHK Italien ist Carolina Pajé.

 

Wichtige Termine

“Rechtspraxis in Zeiten von Corona - Vermeidung und Lösung von Streitigkeiten mit China“

Dr. LI Guang, Salary Partner bei Taylor Wessing in München, schildert die jüngsten Fälle aus seiner beruflichen Praxis und warum auch in Zeiten der politischen Konfrontation westliche Firmen den Gang vor das chinesische Gericht nicht fürchten sollten.

Das Webseminar findet am 30. September von 8:30 – 9:30 Uhr mit ZOOM statt.

Die Teilnahmegebühr beträgt 25 €, für Mitglieder des Chinaforums ist die Teilnahme kostenfrei.

Anmeldeschluss ist der 28. September 2020

Zur Anmeldung und weiteren Informationen gelangen Sie HIER.

 

Webinar-Reihe "Weltbank und Co. – what’s in it for Business? Ausschreibungen, Finanzierung und Kooperationen"

Diese kompakte Webinar-Reihe in englischer Sprache bietet Ihnen die Gelegenheit, hinter die Kulissen der größten Entwicklungsbank der Welt zu blicken und Ihre Fragen an die Experten in Washington zu stellen.

Unterstützt vom Representative of German Industry and Trade (RGIT), dem Delegiertenbüro der Deutschen Wirtschaft in Washington, erfragen wir Strategien für eine erfolgreiche Bewerbung auf Ausschreibungen, thematische Schwerpunkte der Banken in Afrika und Südamerika und Konditionen für eine Finanzierung durch die IFC der Weltbank.

Sie können an allen vier Webinaren kostenlos teilnehmen oder sich auch nur für eine der Veranstaltungen registrieren.

Die Anmeldung erfolgt direkt über kommunikation@wirtschaft-entwicklung.de

Es wird um eine Rückmeldung bis zum 4. Oktober 2020 unter Angabe des Webinars/der Webinare an denen Sie teilnehmen möchten, gebeten. Einen Link zu den jeweiligen Webinaren erhalten Sie dann zeitnah.

Webinar 1: 06. Oktober - Einführung und Vergabeverfahren

Webinar 2: 13. Oktober - Lateinamerika

Webinar 3: 20. Oktober - Afrika

Webinar 4: 27. Oktober - Finanzierung

Das detaillierte Programm aller Webinare finden Sie HIER (Bitte unter Suchbegriff "Weltbank" eingeben, dann kommen nur diese vier Webinare)

 

Tag der deutschen Wirtschaft in Kasachstan: online-Veranstaltung am 8. Oktober

Der Verband der Deutschen Wirtschaft in Kasachstan (VDW) und die Delegation der Deutschen Wirtschaft für Zentralasien (AHK Zentralasien) veranstalten gemeinsam den Tag der Deutschen Wirtschaft in Kasachstan.

Er steht unter der Schirmherrschaft der Deutschen Botschaft in Nur-Sultan. Ihre Teilnahme als Sprecher haben bereits bestätigt der stellvertretende Premierminister Kasachstans Roman Sklyar, der deutsche Botschafter in Kasachstan Dr. Tilo Klinner, Außenwirtschaftschef und Mitglied der DIHK-Hauptgeschäftsführung Dr. Volker Treier, Geschäftsführer des Ost-Ausschusses der deutschen Wirtschaft e.V. Michael Harms.

Es ist die Plattform für deutsche Unternehmen, die mit Kasachstan geschäftlich verbunden sind, oder sich für das Land interessieren, sowie auch für kasachische Unternehmen, die einer Zusammenarbeit mit deutschen Firmen in Kasachstan und Deutschland interessiert sind. Traditionell versammelt der Tag jährlich ca. 250-300 Gäste aus Kasachstan, Deutschland und anderen Ländern.

Im Programm der diesjährigen Veranstaltung werden drei thematische Sitzungen unter Teilnahme von Vertretern der Unternehmen, Wirtschaftsverbände, staatlicher und quasistaatlicher Organisationen aus Deutschland und Kasachstan angeboten. In den Sitzungen wird es um den aktuellen Stand und Entwicklungsperspektiven in drei Schlüsselbranchen in Kasachstan – Bergbau, Landwirtschaft und internationale Logistik im Rahmen der One Belt, One Road-Initiative, um wirtschaftliche Perspektiven für deutsche Unternehmen, sowie um Fragen und Probleme, die es im Interesse einer weiteren Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern zu lösen gilt, gehen.  

Datum: 8. Oktober 2020

14:00-16:45 Uhr Nur-Sultan Zeit
10:00-12:45 Uhr MEZ

Die Veranstaltung wird über die ZOOM-Plattform ausgetragen.
Konferenzsprache: Deutsch/Russisch
Die Teilnahme ist kostenfrei.

Das Programm und Anmeldeformular finden Sie HIER  

 

Digitale Asien-Pazifik-Konferenz mit Bundeskanzlerin Angela Merkel

Die zweijährliche Asien-Pazifik-Konferenz der Deutschen Wirtschaft (APK) ist das bedeutendste deutsche Wirtschafts- und Netzwerk-Event in der Asien-Pazifik-Region. Sie richtet sich an Entscheidungsträger aus Wirtschaft und Politik in Deutschland und der Region Asien-Pazifik. Die 17. APK in Tokio ist auf 2022 verschoben, doch ein digitales Format steht schon in den Startlöchern: Die vom Asien-Pazifik-Ausschuss der deutschen Wirtschaft (APA) organisierte APK digital findet am 19.10.2020 von 10 bis 13 Uhr statt.

Zu Wort kommen u. a. der australische Finanzminister Mathias Cormann sowie der APA-Vorsitzende Joe Kaeser, der die Konferenz gemeinsam mit Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier eröffnen wird. Bundeskanzlerin Angela Merkel wird eine Ansprache halten, die im Kontext der neuen Indo-Pazifik-Leitlinien der Bundesregierung und der EU-Ratspräsidentschaft von besonderem Interesse ist.

Pro Teilnehmer wird eine Gebühr von 199 Euro (zzgl. Steuern) erhoben.

Für Buchungen bis zum 25.9.2020 besteht ein Frühbucherrabatt von 159 Euro (zzgl. Steuern).

HIER geht es zur Anmeldung für die erste digitale APK

 

Kambodscha: Digitaler Waste Summit im November

Organisiert von der Konrad-Adenauer-Stiftung, dem Arbeitskreis Deutsche Wirtschaft und dem GIZ Global Business Network (GBN) Programm bringt er unterschiedliche Akteure aus Privatwirtschaft, Politik, Verwaltung und Zivilgesellschaft zusammen, um einer der größten Herausforderungen des Landes zu begegnen, dem Abfall.

Die rasche wirtschaftliche und städtische Entwicklung des Landes sowie eine wachsende Mittelschicht haben einen erheblichen Einfluss auf das Abfallaufkommen gehabt, insbesondere in den größeren Städten Kambodschas. Abfall wird zunehmend zu einem grundlegenden Gesundheits- und Umweltproblem des Landes.

Es besteht ein enormer Nachholbedarf auf allen Stufen des Abfallmanagements, woraus sich auch für deutsche Unternehmen eine Vielzahl von Geschäftsmöglichkeiten ergeben, sei es von der Abfallsammlung bis zur Sortierung, der Behandlung und Entsorgung von Abfällen (entweder mit biologischen, physikalischen oder thermischen Methoden), der Einrichtung formeller Recyclingstrukturen oder der Deponieüberwachung. Geschäftsmöglichkeiten eröffnen sich auch durch Ausschreibungen internationaler Geber wie der Weltbank und der Asiatischen Entwicklungsbank (ADB).

Der Waste Summit eröffnet eine einmalige Gelegenheit, sich diesen jungen Markt der Kreislaufwirtschaft näher zu betrachten und sich mit relevanten Akteuren zu vernetzen. Nutzen Sie die Gelegenheit, Ihre Technologie oder Dienstleistung im Rahmen einer digitalen Ausstellung zu präsentieren. Dies kann über eine Unternehmenspräsentation oder ein Unternehmensvideo erfolgen, die einem breiten Publikum online zur Verfügung gestellt werden. Die Teilnahme ist kostenfrei. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann melden Sie sich gerne beim Arbeitskreis Deutsche Wirtschaft und dem Global Business Network Programm (globalbusinessnetwork@adw-cambodia.org oder bianca.untied@giz.de).

Neben der Ausstellung können Sie auch an unterschiedlichen digitalen Veranstaltungsformaten wie Konferenzen und Workshops teilnehmen.

Informationen zum digitalen Waste Summit 2020 in Kambodscha finden Sie in Kürze auch auf dem Außenwirtschaftsportal Bayern.

Eindrücke vom letzten Jahr: https://www.kas.de/de/web/kambodscha/veranstaltungen/detail/-/content/waste-summit-2019

Sector Brief Waste Management: http://www.adw-cambodia.org/images/news/2019/12/Sector-Brief-Waste_GBN-Cambodia_WEB.pdf

 

Russland: Online-Seminar am 25.11.2020 zur Ernährungswirtschaft

Die Repräsentanz des Freistaats Bayern in Russland sowie das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit freundlicher Unterstützung durch Germany Trade and Invest sowie des Unternehmens HOCHLAND RUS laden interessierte bayerische Unternehmen im Rahmen des Deutschlandjahres in Russland herzlichst zum Online-Seminar zum Thema: „Ernährungswirtschaft in Russland: aktuelle Trends und bestehende Marktchancen“ ein.

Datum: 25.11.2020

Zeitraum:
10:00 - 11:30 (MESZ)
11:00 - 12:30 (Moskau)

Sprache: Die Veranstaltung findet in deutscher Sprache statt.

Die Teilnahme am Online-Seminar ist kostenlos.

Weitere Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie HIER

 

Verschiedenes

Deutschsprachige Fassung der ICC-Force-Majeure-Klausel

Mit der Aufnahme der Klauseln in ihre internationale Verträge treffen Unternehmen eine klare Regelung für den Fall, dass eine Vertragspartei aufgrund von höherer Gewalt nicht liefern kann. Erstmals hat die ICC auch eine kürzere, vereinfachte Fassung veröffentlicht, die sich insbesondere an kleinere und mittelständische Unternehmen richtet.

Der höheren Gewalt ("Force Majeure") werden im internationalen Handel unvorhersehbare, unabwendbare Ereignisse zugeordnet, die außerhalb der Kontrolle aller an einem Handelsgeschäft Beteiligten liegen und die unter den gegebenen Umständen mit angemessenen, zumutbaren Mitteln nicht zu vermeiden waren. Dazu gehören z.B. Kriege, Bürgerkriege, Revolutionen, Erdbeben, Hurrican, Feuer oder Pandemien. In diesen Fällen entfällt die Lieferverpflichtung.

Force Majeure wird je nach den von der jeweiligen nationalen Gesetzgebung entwickelten Grundsätze jedoch höchst unterschiedlich interpretiert. Daher bietet die ICC eine Force Majeure-Klausel an, um Vertragspartner die Einigung auf eine international akzeptierten Text zu erleichtern. Mit der Aufnahme der Klausel vereinbaren die Vertragspartner, dass in Fällen höherer Gewalt die Inanspruchnahmen aus Verpflichtungen entfallen. Die ICC-Kausel gibt es sowohl als Lang- als auch als Kurzversion, für die Aufnahme in den Vertrag genügt der Hinweis: "Die ICC-Klausel über höhere Gewalt (Lang- bzw. Kurzversion) ist Bestandteil des vorliegenden Vertrags".

"Die neue ICC-Musterklausel bietet Unternehmen eine ausgewogene und rechtssichere Lösung für den Fall, dass Ereignisse, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht vorhersehbar waren, die Vertragserfüllung durch die Parteien verhindern oder stören", sagt Christian Steinberger, Leiter der Rechtsabteilung des Verbandes Deutscher Maschinen- und Anlagebau (VDMA) und stellvertretender Vorsitzender der ICC-Kommission Handelsrecht und -praxis, der an der Ausarbeitung der Klausel mitgewirkt hat.

Die ICC-Klausel gibt es sowohl als Lang- als auch als Kurzversion.  Weitere Informationen und den kostenlosen Download der Übersetzung finden Sie unter https://www.iccgermany.de/aktuelles/detailansicht/icc-force-majeure-klauseln-nun-auf-deutsch/.

Die englischsprachige Original-Version finden Sie unter https://iccwbo.org/content/uploads/sites/3/2020/03/icc-forcemajeure-hardship-clauses-march2020.pdf

 

Impressum

 
Device Index

Alle Ansprechpartner/innen auf einen Blick