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Newsletter "Außenwirtschaft AKTUELL"

 

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Master of Arts (MA) Ariti Seth

Master of Arts (MA) Ariti Seth

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AWI 28/2020 Erscheinungsdatum: 6. November 2020

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

heute wieder Interessantes aus aller Welt und in aller Kürze.

Ihr Team International
der IHK Nürnberg für Mittelfranken

Zoll

EAWU verlängert Frist für zollfreie Wareneinfuhr

Auf Initiative Kasachstans beschloss der Rat der Eurasischen Wirtschaftskommission am 2. Oktober 2020, die zollfreie Einfuhr bestimmter Waren zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus zu verlängern.

Insbesondere betrifft die zollfreie Einfuhr Impfstoffe, Rohstoffe zur Herstellung von Arzneimitteln und Schutzausrüstungen (Masken, Desinfektionsmitteln, Handschuhen usw.).

Die zollfreie Einfuhr umfasst ebenfalls verschiedene Ausrüstungen zur Behandlung und Vorbeugung von Infektionen, sofern eine zugelassene Stelle der Eurasischen Wirtschaftsunion den Verwendungszweck der eingeführten Waren bestätigt.

Quelle: gtai

 

Aktualisierung der Anhänge der EG-Dual-Use-Verordnung

Mit der Delegierten Verordnung vom 7. Oktober 2020 hat die EU-Kommission die Aktualisierung der Anhänge I, IIa bis IIg und IV (in Bezug auf die von diesen Anhängen erfassten Güter) der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-Use-Verordnung) auf den Weg gebracht. Voraussichtlich soll diese Delegierte Verordnung Mitte Dezember 2020 in Kraft treten.
 
Nähere Informationen: https://www.bafa.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/Aussenwirtschaft/Ausfuhrkontrolle/20201015_aktualisierung_anhaenge_eg-dual-use-vo.html
 
 
(Quelle: BAFA)

 

Corona: Zoll- / EUSt-Befreiung für die Einfuhr medizinischer Hilfsgüter bis 30.04.2021 verlängert

Auf Grundlage des Kommissionsbeschlusses (EU) Nr. 2020/491 vom 3.4.2020 ist es möglich, bestimmte medizinische Geräte und Materialien zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zollfrei und einfuhrumsatzsteuerfrei in die EU einzuführen. Die Geltungsdauer dieser Einfuhrabgabenbefreiung war zunächst bis zum 31.07. und dann bis zum 31.10.2020 befristet. Mit dem am 29.10.2020 im EU-Amtsblatt L 359 veröffentlichten Kommissionsbeschluss (EU) Nr. 2020/1573 wurde die Gültigkeitsdauer jetzt bis zum 30.04.2021 verlängert.
 
Nähere Informationen zu den Voraussetzungen einer Inanspruchnahme der Abgabenbefreiung finden Sie im ursprünglichen Kommissionsbeschluss (EU) Nr. 2020/491 sowie auf der Website der deutschen Zollverwaltung.

Quelle: DIHK

 

Mexiko: Ausnahmeregelung bei der Etikettierung von bestimmten Waren weggefallen

Für Waren aus 3.343 mexikanischen Zolltarifnummern galten bislang 14 verschiedene, offizielle mexikanische Etikettierungsnormen (NOMs). Diese Regelung ist seit dem 1. Oktober 2020 weggefallen.

Waren, die für gewerbliche Empfänger bestimmt sind, müssen seit dem gemäß NOM gekennzeichnet werden. Hierzu zählen Geräte, Maschinen aber auch Ersatzteile.
Ausnahmen von diesen Kennzeichnungspflichten gelten nur noch auf Ebene der einzelnen NOMs, die im Einzelfall geprüft werden müssen!

Sofern für die betroffenen Waren eine Überprüfung der Etiketten durch eine akkreditierte Verifikationsstelle gefordert ist, müssen die Etiketten vor dem Export genehmigt, d.h. „zertifiziert“, werden. Beim Import werden die Etiketten dann vom mexikanischen Zoll auf Übereinstimmung mit der jeweiligen Zertifizierung überprüft. Diese kann nur vom Importeur beantragt werden. Details sind teilweise noch unklar.

Die AHK Mexiko ist zu den Änderungen in engem Austausch mit den mexikanischen Behörden. Diese haben die Veröffentlichung weiterer erläuternder Richtlinien zur korrekten Erfüllung der Etikettierungsvorschriften angekündigt. Sobald diese vorliegen, wird die AHK auf ihrer Website (Sabine Schulte, Tel.: 0052 (55) 1500 5920, Email: sabine.schulte@deinternationel.com.mx) informieren.

 

Russland: Neues Begleitdokument für den Import von Holz

Mit dem Beschluss Nr. 1696 (in russischer Sprache) vom 16. Oktober 2020 führte Russland neue Regeln und ein neues Begleitdokument für den Holzimport und -transport ein.

Das entsprechende Formular findet man im Anhang des Beschlusses.

Russland legt fest, dass das Begleitdokument von dem einzelnen Unternehmer oder der juristischen Person ausgefüllt werden muss, der Eigentümer des Holzes ist. Die Anforderungen, die beim Ausfüllen des Begleitdokuments und der darin angegebenen Informationsliste zu beachten sind, sind ebenfalls im Beschluss nachzulesen.

Quelle: gtai

 

Länderinformationen

Brexit: Wie funktioniert der Einsatz von Mitarbeitern ab 2021?

Die in diesem Bericht geschilderte Rechtslage ergibt sich aus den Immigration Rules. Sie gilt derzeit für alle Nicht-EU-Staatsangehörigen. Sie wird mit allergrößter Wahrscheinlichkeit mit Beginn des Jahres 2021 auch für deutsche Unternehmen gelten. Zu beachten ist aber, dass sie sich jederzeit ändern kann. Denn die Garantie der freien Ein- und Ausreise, die aus dem europäischen Recht folgte, gilt für das VK zukünftig nicht mehr.

Der Lichtblick: (Gar nicht so) kurze Geschäftsreisen bleiben ohne Arbeitsvisum möglich

Aller Voraussicht nach werden kurze Geschäftsreisen nach wie vor ohne vorherige Erlaubnis möglich sein. Als kurze Geschäftsreise gelten bis zu 90 Tage innerhalb eines sechs-Monatszeitraums (britischer Entwurf für ein Freihandelsabkommen) beziehungsweise innerhalb eines zwölf-Monatszeitraums (europäischer Entwurf). Das nationale britische Recht ist sogar noch großzügiger und sieht bis zu sechs Monate vor. Aber nicht nur die Dauer ist wichtig, sondern auch was die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter konkret tun soll. Erlaubt sind insbesondere:

  • Teilnahme an Besprechungen, Konferenzen, Seminaren oder Vorstellungsgesprächen;
  • Verhandlung und Abschluss von Verträgen mit Kunden;
  • Besuch von Messen.

Darüber hinaus: Wenn die Geschäftsreise der internen Unterstützung eines verbundenen Unternehmens dient, zum Beispiel durch Beratung oder auch Hilfe bei der Lösung konkreter Probleme, fällt sie in diese Kategorie, vorausgesetzt, dass die Dienstleistungen ausschließlich unternehmensintern erbracht werden.

Außerdem möglich, und in der Praxis wohl besonders relevant: „Ein(e) Mitarbeiter(in) eines ausländischen Herstellers oder Lieferanten darf Geräte sowie Computer-Hard- oder Software installieren, abbauen, reparieren, warten oder dazu beraten, wenn dieser einen Liefer-, Kauf- oder Mietvertrag mit einer britischen Gesellschaft oder Organisation hat.“ (Quelle: Immigration Rules Appendix V Appendix 3 Regel Nr. 9; Übersetzung durch den Verfasser).

Wichtig in diesem Zusammenhang: Derzeit ist eine Einreise noch mit dem Personalausweis möglich, allerdings nur noch bis September 2021. Danach wird ein Reisepass benötigt. Darüber hinaus sollten bei der Einreise Dokumente, die den Reisezweck glaubhaft machen, vorgelegt werden können.

Erbringung von Dienstleistungen (Contractual Service Suppliers – CSS) verursacht Verwaltungsaufwand auf beiden Seiten

Eine weitere, praktisch ebenfalls relevante Kategorie ist diejenige der Erbringung von Dienstleistungen im VK durch MitarbeiterInnen einer deutschen Firma. Beispiele: Ein Klempner installiert im Namen und auf Rechnung seines deutschen Arbeitgebers eine Anlage in einem Hochhaus in London, oder ein deutsches Architekturbüro entsendet eine Architektin zur Erbringung von Planungsleistungen nach Edinburgh.    

Zunächst: Einigen Dienstleistungen kann der Zugang zum britischen Markt komplett verwehrt sein. Welche Dienstleistungen möglich sind, richtet sich nach dem Inhalt eines Freihandelsabkommens oder, falls keines zustande kommt, nach WTO-Recht. Und selbst wenn Marktzugang gewährt wird, müssen eng definierte Anforderungen erfüllt werden.

Zum Beispiel gilt im WTO-Szenario, dass die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter bereits seit mindestens einem Jahr mit der Erbringung vergleichbarer Dienstleistungen für denselben Arbeitgeber befasst gewesen sein muss. Der Arbeitgeber darf über keine Niederlassung im VK verfügen. Der Vertrag muss durch ein offenes Verfahren gewonnen worden sein. Und natürlich müssen auch die erforderlichen formellen Qualifikationen vorliegen.

Für bestimmte Dienstleistungen kann es darüber hinaus weitere Einschränkungen oder Anforderungen geben. Besonders häufig sind zusätzlich zu den oben genannten Qualifikationen ein Universitätsabschluss und mindestens drei Jahre praktische Erfahrung in der Branche gefordert. Immerhin: Die für einige Dienstleistungen vorgesehene wirtschaftliche Bedarfsprüfung soll, so die britische Regierung, zunächst nicht erforderlich sein.

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann der deutsche Dienstleister ein Visum beantragen, und zwar in der Kategorie „Tier 5 – International Agreement“. Das Visum kann aber nur dann erteilt werden, wenn der britische Empfänger der Dienstleistung mitwirkt. Dazu muss er Inhaber einer so genannten „Sponsorship Licence“ sein. Diese wiederum muss beantragt – und bezahlt – werden. Die Erteilung hängt von der Erfüllung weiterer Voraussetzungen beim Dienstleistungsempfänger ab.

Die maximale Dauer des Aufenthalts hängt davon ab, welche Regelung es nach dem Brexit gibt. Für den Fall, dass es für die Dienstleistungsbranche kein Abkommen gibt, gilt die britische GATS-Schedule: drei Monate in einem zwölf-Monatszeitraum. Die Abkommensentwürfe beider Seiten sind großzügiger: längstens zwölf Monate.

Unternehmensinterner Austausch (Intra-Corporate Transfer – ICT) wird ebenfalls erschwert

Der unternehmensinterne Austausch von Mitarbeitern eignet sich für Unternehmen, die Personal vorübergehend zu Tochtergesellschaften oder Niederlassungen in anderen Ländern schicken, zum Beispiel um dort spezielle Aufgaben zu erfüllen oder an einem Traineeprogramm teilzunehmen. Hier wird es sich in aller Regel um akademisch qualifiziertes Personal handeln. 

Wie bei den „Contractual Service Suppliers“ gibt es auch hier weitere Anforderungen. Zum Beispiel müssen Bewerber im Regelfall mindestens ein Jahr (Trainees: drei Monate) bei dem entsendenden Arbeitgeber beschäftigt sein, es sei denn, das Gehalt liegt bei über 73.900 GBP brutto pro Jahr.

Im britischen Entwurf für ein Freihandelsabkommen stehen auf dieser Route bis zu fünf Jahre für Spezialisten und Führungskräfte sowie maximal ein Jahr für Trainees zur Verfügung.

Auch hier ist allerdings ein Visum erforderlich – das „Tier 2 – Intra-company Transfer“ Visum. Und auch für dieses Visum muss bei der empfangenen Niederlassung eine Sponsorhsip Licence vorhanden sein.

Quelle: gtai

 

Britische Regierung: Hinweise zu Gerichtsverfahren ab 2021

Im Austrittsabkommen ist geregelt, dass für gerichtliche Verfahren, die bis zum Ende der Übergangsphase eingeleitet wurden, europäische Regeln gelten, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012. Für nach dem 31. Dezember 2020 eingeleitete Verfahren gelten andere Regeln.

Von besonderer Bedeutung ist hier das Haager Übereinkommen vom 30.6.2005 über den Gerichtsstand sowie Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen. Das Vereinigte Königreich (VK) ist diesem Übereinkommen beigetreten. Es verleiht ausschließlichen Gerichtsstandsklauseln zweier Parteien Geltung und wird ab 2021 auch im Verhältnis EU-VK gelten.

Fraglich ist aber, ob es auch für Gerichtsstandsklauseln gilt, die vor 2021 abgeschlossen wurden. Die britischen Hinweise bejahen dies, andere Kommentatoren kommen hingegen unter Verweis auf Artikel 16 des Übereinkommens zu einem anderen Ergebnis.

Noch unklar ist derzeit, ob das VK auch dem Lugano Abkommen von 2007 beitreten kann. Dieses würde weitere Vereinfachungen bringen. Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz haben dies befürwortet, die EU hat sich hingegen noch nicht geäußert.

Die Verordnungen über den europäischen Vollstreckungsbescheid, über das Verfahren für geringfügige Forderungen und über das europäische Mahnverfahren gelten nur noch für Verfahren, die vor dem Ende der Übergangsphase eingeleitet wurden. Für das VK werden diese Verfahren mit Wirkung zum 1. Januar 2021 abgeschafft.  

Zum Thema Guidance der britischen Regierung vom 30. September 2020

Quelle: gtai

 

Tschechien: Neuregelung beim Arbeitnehmerurlaub ab 2021

Es bleibt im neuen Urlaubskonzept, das ab Januar 2021 gelten wird, der Mindesturlaub von vier Wochen unverändert.

Die Berechnung des Urlaubsanspruchs des einzelnen Arbeitnehmers wird aber geändert. Er soll nicht mehr auf geleisteten Arbeitstagen basieren, sondern auf den wöchentlichen Arbeitsstunden, von denen sich der Urlaubsanspruch herleitet. Die Inanspruchnahme von Urlaub wiederum ist an eine fixe Anzahl von Stunden gebunden und nicht an den tatsächlichen Wochenarbeitsplan.

Weil nunmehr angeordnete und abgeleistete Arbeitsstunden als neue Zeiteinheit für die Urlaubsberechnung herangezogen werden, gibt es keinen "Urlaub für geleistete Arbeitstage" mehr. Ab Januar wird bei den Urlaubskategorien nur noch zwischen dem (gegebenenfalls anteiligen) Kalenderjahresurlaub und zusätzlichem Urlaub unterschieden.

Arbeitgebern wird empfohlen, sich rechtzeitig und gründlich auf die neue Gesetzeslage vorzubereiten, und zwar konkret durch eine Aktualisierung der unternehmensinternen Personalsysteme und eine eingehende Beschäftigung mit den neuen Berechnungsschlüsseln.

Wetere Informationen finden Sie HIER.

Quelle: Kanzlei bnt

 

Westbalkan: Umfrage zum Nearshoring

Im Rahmen der Studie „Nearshoring-Potenziale im Westlichen Balkan“, sollen die Erwartungen deutscher Unternehmen an den Investitionsstandort Westbalkan untersucht werden. Die Studie wird vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) über die „Kammerpartnerschaft Westbalkan“ finanziert.

Teil dieser Studie, die von den sechs Handelskammern im Westbalkan, dem Wiener Institut für internationale Wirtschaftsvergleiche (wiiw), Germany Trade and Invest (gtai) und der DIHK Service GmbH durchgeführt wird, ist die Umfrage "Neue Nearshoring-Potenziale im Westlichen Balkan".

Die Umfrage besteht aus 10 Fragen und wird ca. 5 Minuten in Anspruch nehmen.

Wir bitten Sie bei Interesse, an dieser Umfrage teilzunehmen. Die Umfrage ist bis Ende November 2020 geöffnet.

https://www.surveymonkey.de/r/Nearshoring1

Kontakt für Rückfragen: Martin Gaber, Leiter Westbalkan, Germany Trade and Invest (gtai), Mail martin.gaber@gtai.de, Tel. +49 228 24 993 457, www.gtai.de

 

Wichtige Termine

Digitale Innovationstage Bayern: Schweiz - Life Sciences und Gesundheitswirtschaft

Die Schweiz beherbergt ein weltweit einzigartiges Life-Science-Cluster. Neben Chemie- und Pharmafirmen wie Novartis, Roche oder Syngenta umfasst dieses ein dichtes Netz von Unternehmen aus der Medizintechnik, Bio- und Nanotechnologie. Auch innovativen Unternehmen, die neue Impulse im Bereich der digitalen Gesundheit und personalisierten Medizin schnell und einfach im Markt umsetzen wollen, wird hier ein ideales Umfeld geboten. Interessierte Startups erhalten die Möglichkeit, Partner für ihren Markeinstieg Schweiz zu treffen.
 
In drei jeweils 90-minütigen Online-Modulen an drei Tagen (18.11., 02.12., 09.12.) können Sie sich über den Markt Schweiz und ihre Chancen in diesem Markt informieren, sich in Online-Pitches schweizerischen Unternehmen präsentieren und im Anschluss in Kontakt mit Interessenten aus dem Schweizer Markt treten.
 
Die Veranstaltung bietet Ihnen ideale Voraussetzungen, um die nächste Weiterentwicklungsstufe zu erklimmen und Fuss in der Schweiz zu fassen.

Die Teilnahme ist kostenlos, jedoch verbindlich.

Anmeldung und Auskunft verena.stuebner@handelskammer-d-ch.ch,
Tel +41 44 283 61 73
 
Nähere Informationen zu den Projektinhalten, Modulen und Voraussetzungen für eine Teilnahme finden Sie HIER

 

Verschiedenes

Geschäftsreisende wählten Airport Nürnberg erneut zum besten Flughafen

Dies drückt sich in der erneuten Auszeichnung mit dem Business Traveller Award in der Kategorie „Bester Flughafen für Geschäftsreisende in Deutschland“ aus – zum 13. Mal in Folge. Der Bewertung liegt eine Umfrage der Business Traveller Magazins unter über 1.000 Lesern zugrunde. Der Airport Nürnberg konnte sich vor den großen Drehkreuzflughäfen München (2. Platz) und Frankfurt (3.Platz) in der Gesamtbewertung positionieren. Die Daten wurden vor der Corona-Pandemie erhoben.

Die Business Traveller Awards, die dieses Jahr erstmals nicht persönlich übergeben werden konnten, gehören zu den begehrten Auszeichnungen in der Geschäftsreisewelt. Nürnberg erreichte die Gesamtbewertung „Sehr gut“ und konnte besonders mit seinen kurzen Wegen, der einfachen Orientierung sowie der guten Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln punkten. Die Befragten lobten außerdem die flotte Gepäckabfertigung.

Die anhaltend hohe Kundenzufriedenheit verbunden mit einem ebenso hohen Imagewert sind Ausdruck für die große Beliebtheit des Albrecht Dürer Airport Nürnberg bei den Passagieren. Gerade von Businessreisenden werden Alleinstellungsmerkmale wie die Zeitvorteile vor Ort mit hoher Servicequalität geschätzt.

Das Airport Nürnberg-Team freut sich darauf, hoffentlich bald wieder mit zunehmendem Geschäftsreisebedarf als Gateway einer starken Metropolregion Nürnberg an diesen Erfolg anknüpfen zu können.

Quelle: Albrecht Dürer Airport Nürnberg

 

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