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Newsletter "Außenwirtschaft AKTUELL"

 

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Master of Arts (MA) Ariti Seth

Master of Arts (MA) Ariti Seth

UK-Desk, Brexit, Amerika, Indien Tel: +49 911 1335 1532

AWI 31/2020 Erscheinungsdatum: 16. Dezember 2020

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

heute wieder Interessantes aus aller Welt und in aller Kürze.

Wir wünschen unseren Lesern ein frohes Weihnachtsfest, einen guten Start ins Neue Jahr und bleiben Sie gesund.

Ihr Team International
der IHK Nürnberg für Mittelfranken

 

KMU-Kompass gibt konkrete Unterstützung und Praxishilfen

Ob Zulieferer, Einzelhändler oder Produktionsbetrieb: Globale Liefer- und Wertschöpfungsketten zählen auch für deutsche KMU und Mittelständler zum Alltag.

Doch woher können Sie wissen, unter welchen Arbeitsbedingungen Rohstoffe abgebaut wurden? Oder wie es um Themen wie Abwasser- und Umweltschutz oder Chemikalienmanagement steht – gerade in der tieferen Lieferkette in Entwicklungsländern?

Der KMU Kompass hilft dabei: Das kostenfreie Online-Tool unterstützt Unternehmen, die stärker auf Umweltaspekte und Menschenrechte achten möchten, konkret und praxisnah. Das erleichtert es Ihnen, gezielte Maßnahmen zu ergreifen und ihre Sorgfaltspflichten einzuhalten.

Quelle: EZ-Scout Bayern

 

Zoll

Neues BAFA-Merkblatt: Brexit und Exportkontrolle

Dies hat zur Folge, dass grundsätzlich alle Exportkontrollvorschriften für Lieferungen an Drittländer zur Anwendung kommen. Insbesondere ist die Lieferung von Gütern in das Vereinigte Königreich keine Verbringung mehr, sondern eine Ausfuhr. Dadurch entstehen neue Genehmigungspflichten, zum Beispiel bei der Lieferung von Dual-Use-Gütern in das Vereinigte Königreich.Um den Handel mit dem Vereinigten Königreich nicht unnötig zu belasten, wurden von der EU sowie von der Bundesrepublik Deutschland teilweise bereits Verfahrenserleichterungen für das Vereinigte Königreich erlassen.

Das Merkblatt (pdf-Dokument, 1 MB) soll einen Überblick über die ab dem 1. Januar 2021 geltenden exportkontrollrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit dem Vereinigten Königreich geben.
 
Quelle: BAFA

 

ATLAS-Wartungsfenster am 29.12.20 / Angaben in Zollanmeldungen / Intrastat (GB/XI) ab 1.1.21

Zum 1.1.2021 endet die Übergangsphase und das Vereinigte Königreich (VK) wird zollrechtlich zum Drittland. Zwecks IT-technischer Anpassungen plant der deutsche Zoll für den 29.12.2020 Wartungsarbeiten an der IT-Anwendung ATLAS. Zudem informiert der Zoll in seiner Fachmeldung ATLAS-Info 0092/20 zu zollrechtlichen Bestimmungen, die im Warenverkehr zwischen dem VK und der EU ab 1.1.2021 gelten werden.

Wartungsfenster „Brexit“:
Für die aufgrund des Brexits erforderlichen Wartungsarbeiten sind folgende ATLAS-Ausfallzeiten geplant:
Dienstag, 29. Dezember 2020 von 16:00 Uhr bis voraussichtlich 21:00 Uhr (MEZ).
 
Während dieser Wartungsarbeiten ist der Nachrichtenverkehr im IT-Verfahren ATLAS Einfuhr, EAS, Versand und ATLAS Ausfuhr (AES) nicht möglich. Zudem stehen während des Wartungsfensters diverse Internetanwendungen nicht zur Verfügung (siehe ATLAS-Info 0092/20).
 
 
Zollrechtliche Bestimmungen:
Die ATLAS-Info 0092/20 geht u.a. auf folgende Aspekte des Warenverkehrs mit dem VK ab dem 1.1.2021 ein:

  • TARIC/EZT/Codierungen
  • EORI-Nummern
  • Bewilligungen britischer Wirtschaftsbeteiligter
  • EAS (u.a. Stichtag 1.1.2021 → Verfall vorzeitiger ESumA, Erfordernis neuer ESumA)
  • SumA
  • Einfuhr (u.a. Stichtag 1.1.2021 → Verfall von Zollanmeldungen mit GB-EORI-Nummern)
  • Versand (Beitritt des VK zum gemeinsamen Versandabkommen)
  • Ausfuhr (u.U. genehmigungspflichtig; u.a. Erledigung offener Ausfuhrvorgänge nach 31.12.2020 nur per Alternativnachweis)

 
Einzelheiten entnehmen Sie bitte der ATLAS-INFO 0092/20 auf der Webseite des Deutschen Zolls.
 
 
Hinweis zum TARIC/Zollanmeldungen (GEO Codes):
Die Bestimmungen berücksichtigen u.a. Regelungen, die im Austrittsabkommen für Nordirland getroffen wurden („Protokoll zu Irland und Nordirland“). Nordirland bleibt Teil des Zollgebiets des Vereinigten Königreichs, es wird jedoch so behandelt, als ob es zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören würde. Hieraus ergeben sich verschiedene Anpassungsbedarfe, u.a. bei der Verwendung von GEO-Codes.
 
Um nach dem Ende der Übergangsphase zwischen Nordirland und dem Vereinigten Königreich unterscheiden zu können, wurden im TARIC neben „GB“ zwei neue Ländercodierungen eingeführt.
 

  •   „XI“ Vereinigtes Königreich (Nordirland).
  •  „XU“ Vereinigtes Königreich (Vereinigtes Königreich ohne Nordirland).

 
GEO-Codes in Zollanmeldungen/Zollmitteilungen/Unionsstatus:
In Zollanmeldungen, Zollmitteilungen und Nachweisen zum Unionsstatus bleibt der Ländercode „GB“ (Vereinigtes Königreich) erhalten. Er bezieht sich „je nach Kontext“ entweder auf das gesamte Gebiet des Vereinigten Königreichs oder auf das gesamte Gebiet des Vereinigten Königreichs ohne Nordirland. Lediglich in bestimmten Fällen wird der nordirlandspezifische Code „XI“ verwendet werden, z.B. bei der Angabe der Zollausgangsstelle, sofern diese in Nordirland liegt.
 
Einen detaillierten Überblick, wann „GB“ und wann „XI“ anzugeben ist, gibt der Leitfaden der EU-Kommission „Use of GB- and XI-codes“ (siehe Anhang)
 
Der Code „XU“ kommt in Zollanmeldungen, Zollmitteilungen und Nachweisen zum Unionsstatus dagegen nicht zum Einsatz.
 
GEO-Codes in Intrastatmeldungen:
Da Nordirland im Zollgebiet der EU verbleibt, müssen Warenverkehre mit Nordirland ab dem 01.01.2021 zur Intrahandelsstatistik gemeldet werden (keine Zollanmeldung!). Anzugeben ist „XI“. Auf der Website von destatis.de steht gegenwärtig neben „XI“ noch „XU“. Auf Hinweis des DIHK wird destatis dies in den nächsten Tagen korrigieren. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen mit Ziel/Start „Nordirland“ ist von Unternehmen in der Intrastatmeldung bei „Bestimmungsmitgliedstaat“/ „Versendungsmitgliedstaat“ (Feld 8a) ausschließlich „XI“ anzugeben. Bei „Ursprungsland“ (Feld 14) ist, falls möglich, das Ursprungsland anzugeben und zwar auf Grundlage des nichtpräferenziellen Ursprungs. Dieser Ursprung lautet im Falle Nordirlands weiterhin „GB“.
 
(Quelle: DIHK)

 

Brexit: Verwendung von Holzverpackungen im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich ab 1.1.21

Holzverpackungen sind beispielsweise:
Paletten, Kistenpaletten, Palettenaufsetzrahmen, Verpackungskisten, Kästen, Lattenkisten, Fässer und ähnlichen Verpackungsmittel. Ladehölzer, Stauholz, Abstandshalter und Böcken.

Mit Holzverpackungen können Schädlinge eingeschleppt werden. Daher dürfen beim Export und Import nur Holzverpackungen verwendet werden, die entsprechend dem IPPC-Standard ISPM 15 entsprechend behandelt wurden. Es handelt sich dabei um den Standard einer Unterorganisation der UNO, der fast weltweit Anerkennung findet.

Holzverpackungsmaterial muss entsprechend eines besonderen Zeit–Temperatur-Plans von zugelassenen Unternehmen hitzebehandelt werden, um allfällige Schädlinge abzutöten. Darüber hinaus ist das so behandelte Holz entsprechend zu markieren.
 
Holzverpackungen, die innerhalb der EU oder im Warenverkehr mit der Schweiz verwendet werden, müssen nicht gemäß ISPM-15 behandelt und gekennzeichnet sein. Diese Verpackungen sind auch dementsprechend günstiger. Dies gilt auch während der Übergangszeit bis zum 31.12.2020 für das Vereinigte Königreich.

Ab dem 01.01.2021 ist das Folgende zu beachten:

  • Verarbeitetes Holz (z.B. Sperrholz, Leimholz, OSB, CLT) bedarf keiner weiteren Hitzebehandlung und Kennzeichnung.
  • Alle anderen Waren aus Holz (z.B. Paletten, Kisten, Stauholz) müssen ab dem 1. Januar 2021 die internationalen ISPM15-Standards erfüllen, indem sie einer Wärmebehandlung und Kennzeichnung unterzogen worden sind.
    Hier gibt es Ausnahmen:
    Für Lieferungen von Holzprodukten, die gem. ISPM 15 erhitzt und gekennzeichnet werden (sog. Regulated Timbers, darunter Weichhölzer, die nicht entrindet sind, und einige Harthölzer) braucht Stauholz keine zusätzliche ISPM 15 Kennzeichnung, wenn es aus dem gleichen Produkt und der gleichen Qualität wie das verpacktes Holz und fest zusammengebunden ist („banded in“). Wenn das Stauholz lose / nicht mit dem verpacktem Produkt zusammengebunden ist, muss es gem. ISPM 15 erhitzt und gekennzeichnet werden.

Weiterführende Links der britischen Behörden:
https://planthealthportal.defra.gov.uk/assets/uploads/WPM-QA-v2-final.pdf

https://www.gov.uk/government/collections/importing-and-exporting-wood-and-timber-products



Quelle: WKO Österreich

 

Warentransport zwischen Großbritannien und der EU ab 1. Januar 2021

Die britische Regierung hat einen Leitfaden für Speditionsunternehmen und gewerbliche Fahrer veröffentlicht, die Waren zwischen Großbritannien (England, Schottland und Wales) und der Europäischen Union befördern. Der Leitfaden informiert Unternehmen über die neuen Arbeitsabläufe ab dem 1. Januar 2021 und gibt Hinweise unter anderem zu folgenden Punkten:

  • welche Dokumente benötigt werden
  • neue Regeln für das Verkehrsmanagement zu Häfen
  • neue Grenzkontrollverfahren

Der Leitfaden ist unter folgendem Link zu finden
https://www.gov.uk/guidance/transporting-goods-between-great-britain-and-the-eu-from-1-january-2021-guidance-for-hauliers.de

 

Länderinformationen

Brexit: UK REACH gilt ab dem 1. Januar 2021

Ab dem 1. Januar 2021 verliert die EU-REACH-Verordnung lt. Plänen der britischen Regierung ihre Gültigkeit für das Vereinigte Königreich. Das EU Regime wird mit einem eigenen UK REACH ersetzt, das die EU-Vorschriften in britisches Recht übernimmt und um Übergangsregeln und -fristen ergänzt.

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) rät Unternehmen in der EU erneut, die Liste der lediglich durch Unternehmen des Vereinigten Königreiches registrierten Stoffe zu kontrollieren. Um Stoffe aus dem Vereinigten Königreich nach Ablauf der Übergangsphase weiter in der EU zu beziehen, sollten die Unternehmen sich selbst als Importeur registrieren. Es sei denn, die Registrierung wurde bereits in die EU übertragen. Die EU-Verordnungen REACH, CLP und POP werden in Nordirland nach Ende der Übergangsphase weiter zur Anwendung kommen.

Der Import von Gemischen aus dem Vereinigten Königreich in die EU ist auch hinsichtlich der Harmonisierten Giftinformationen im Rahmen der CLP-Verordnung betroffen. Nach Angaben der ECHA ist dazu eine eigene Übermittlung der Unternehmen an das Übermittlungsportal der ECHA notwendig. Vorherige Mitteilungen von Lieferanten aus dem Vereinigten Königreich reichen nicht aus.

Weitere Informationen finden Sie hier

 

Verschiedenes

WICHTIG: Änderungen beim Grenzverkehr mit Nachbarstaaten (< 24 Stunden)

Bitte beachten Sie, dass die Bayerische Einreise-Quarantäneverordnung überarbeitet wurde und seit Mittwoch, 09.12.2020 neue Regelungen gelten.
 
Der wichtigste Punkt für Geschäftsreisen:

Der Ausnahmetatbestand aus §2 Abs. 2 Nr. 1 EQV (Grenzverkehr mit den Nachbarstaaten) wird vorläufig außer Kraft gesetzt.

 

Neue Broschüre "Umgang mit Verpackungen in Europa"

Bagatellgrenzen, Meldepflichten, Recyclingquoten: Wie die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die novellierte EU-Verpackungsrichtlinie umgesetzt haben und was in weiteren europäischen Ländern gilt, beschreibt der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) in einer neuen Veröffentlichung.

Auch wenn die Mitte 2018 in Kraft getretene EU-Richtlinie zu zahlreichen gesetzlichen Anpassungen geführt hat, sind die nationalen Regelungen zum Umgang mit Verpackungen nach wie vor sehr unterschiedlich. Unternehmen, die auf dem europäischen Binnenmarkt verpackte Waren in den Verkehr bringen, müssen die Anforderungen des jeweiligen Landes beachten. 

So wird etwa in Dänemark eine Sonderverbrauchssteuer auf bestimmte Verpackungen erhoben, in Griechenland können sich ausländische Online- und Versandhändler nur über einen Repräsentanten registrieren lassen, in Spanien besteht eine gesetzliche Kennzeichnungspflicht, so dass der Grüne Punkt obligatorisch auf die Verpackungen zu drucken ist.

All diese Details hat der DIHK jetzt in der Übersicht "Umgang mit Verpackungen in Europa" (direktdownload, pdf-Dokument, 3,2 MB) zusammengestellt, die Sie auf unserer Homepage finden.

 

Lkw-Maut: Rückerstattung nach EuGH-Urteil

Nach Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 28.10.2020 (Az. C-321/19) wurde die Lkw-Maut in Deutschland über Jahre auf falscher Grundlage berechnet. In der Maut sind Kosten für die Verkehrspolizei enthalten, die nach Auffassung des EuGH nicht als Teil des Straßenbetriebs gelten können, sondern Sache des hoheitlich agierenden Staates sind. Es besteht nun die Möglichkeit auf Rückerstattung der entsprechend zu viel gezahlt Lkw-Maut. Anträge von Unternehmen auf Erstattung dieser Kosten müssen beim Bundesamt für Güterkraftverkehr zum bis 31.12.2020 eingereicht werden.

Deutschland hat den Wechsel von der Steuer- hin zur Nutzerfinanzierung im Fernstraßenbau 2005 mit der Einführung der Lkw-Maut begonnen. Laut offizieller Berechnung der Wegekosten für das Bundesfernstraßennetz für die Jahre 2018 bis 2022 gelten Betriebs-, Unterhaltungs- und Mauteinzugskosten sowie Aufwendungen für die Polizei als wesentlicher Bestandteil der gesamten Infrastrukturkosten. Letztere dürfen nun nach dem EuGH-Urteil nicht mehr einbezogen werden.

Unternehmen, die eine Erstattung zu viel gezahlter Lkw-Maut wünschen, können sich direkt an das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) wenden. Folgende Punkte sind nach telefonischer Auskunft des BAG zu beachten:

  • Anträge sind zu richten an das:

Bundesamt für Güterverkehr (BAG)Postfach 19018050498 KölnTelefon: 0221 5776-0Fax: 0221 5776-1777

  • Es reicht ein formloser Antrag in Papierform oder per Fax. Eine Antragstellung per E-Mail ist nicht zulässig.
  • Die Frist zur Einreichung beim BAG ist der 31. Dezember 2020.
  • Im Antrag sollte ein Ansprechpartner mit E-Mail-Adresse genannt werden. Dies ist erforderlich für die Zuwendung einer Eingangsbestätigung.
  • Die Amtssprache für den Antrag ist deutsch.
  • Der Antrag ist zu datieren und mit einer Unterschrift zu versehen.
  • Eine Mautaufstellung und die Kennzeichen der genutzten Fahrzeuge können bereits beigefügt werden, dies ist aber im ersten Schritt nicht zwingend erforderlich.
  • Erstattet werden kann die zu viel gezahlte Maut für den Zeitraum 2017 bis 2020
 

Cyberkriminalität und IT-Sicherheit im internationalen Kontext

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