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Master of Arts (MA) Ariti Seth

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AWI 04/2019 Erscheinungsdatum: 12. März 2019

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Zoll

Neues zum Brexit

- Vereinfachtes Einfuhrverfahren für EU-Waren im Falle eines harten Brexits

Um Handelsströme nicht zu gefährden, werden die Briten die Zollabfertigung vereinfachen. Von einem Durchwinken kann jedoch nicht die Rede sein.
Seit dem 7. Februar 2019 können sich Firmen für das vereinfachte Einfuhrverfahren registrieren. Damit trifft die britische Regierung Vorkehrungen für einen harten Brexit. Das Verfahren tritt am 30. März 2019 in Kraft, wenn das Vereinigte Königreich die EU zu diesem Zeitpunkt ohne Austrittsabkommen verlässt.


Bei einem Brexit ohne Abkommen tritt die im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangsphase nicht in Kraft. Importe aus den EU-Staaten wären von heute auf morgen Drittlandsware, die entsprechend zollrechtlich behandelt werden müsste. Um Chaos an den Roll-on Roll-off-Häfen wie Dover zu verhindern, sollen Waren aus der EU einem vereinfachten Einfuhrverfahren unterliegen. Das Verfahren richtet sich insbesondere an Unternehmen, die bisher nur Warenhandel mit der EU betreiben und noch keine Erfahrung mit Zollformalitäten haben. Speditionen, die im Auftrag handeln, können nicht vom vereinfachten Verfahren profitieren. Allen anderen Unternehmen mit Erfahrung im Handel mit Drittstaaten wird empfohlen, reguläre Zollanmeldungen abzugeben.


Das Verfahren sieht vor, dass zunächst auf die vollständige Einfuhranmeldung sowie Zollzahlungen verzichtet werden kann. Stattdessen sollen alle notwendigen Zollformalitäten zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden können. Dabei wird zwischen dem Standardverfahren (standards goods procedure) sowie einem Verfahren für genehmigungspflichtige Güter (controlled goods procedure) unterschieden.


- Standardverfahren
Die Zollanmeldung erfolgt durch die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders und setzt voraus, dass bestimmte Informationen vorliegen. Nachdem die Waren das Vereinigte Königreich erreicht haben, ist eine zusätzliche Erklärung abzugeben.


- Genehmigungspflichtige Güter
Bei genehmigungspflichtigen Gütern ist vor der Einfuhr der Waren die entsprechende Einfuhrgenehmigung sowie eine vereinfachte Zollanmeldung einzureichen, die nachträglich durch eine zusätzliche Erklärung ergänzt wird.
Die Frist für die nachträgliche Erklärung ist der vierte Arbeitstag des folgenden Monats. Die Zölle werden ebenfalls nachträglich erhoben, jeweils am 15. des Folgemonats. Der Zahlungsaufschub muss jedoch gesondert beantragt werden. Zudem ist eine Sicherheitsleistung zu hinterlegen. Das Antragsverfahren für den Zahlungsaufschub ist noch nicht freigeschaltet.
Voraussetzung für die Registrierung sind eine EORI-Nummer und ein Firmensitz im Vereinigten Königreich. Das Verfahren kann nur für die Einfuhr von EU-Waren angewendet werden. Es gilt zudem nur für die Abfertigung zum freien Verkehr, nicht für andere Zollverfahren. Spediteure, die im Auftrag eines Unternehmens Ware transportieren, können sich nicht registrieren.
Die Registrierung erfolgt online und ist seit 7. Februar 2019 möglich. Notwendig sind EORI-Nummer, Unique Taxpayer Reference, Mehrwertsteuerregistrierungsnummer sowie die Kontaktdaten der Firma im Vereinigten Königreich.
Das vereinfachte Einfuhrverfahren soll den Betrieb der Roll-On Roll-Off-Häfen erleichtern. Die Abwicklung des kompletten Prozesses soll folgendermaßen ablaufen:
Für Waren, die das Vereinigte Königreich über einen Roll-on Roll-Off-Häfen erreichen, muss die Zollanmeldung grundsätzlich bereits gemacht werden, bevor die Waren auf die Fähre verladen werden. Die Nutzung des vereinfachten Einfuhrverfahrens ist möglich. Als Nachweis sollte dem Transportunternehmen die EORI-Nummer oder eine sogenannte Master Reference Number mitgeteilt werden. Letztere wird von den britischen Zollbehörden ausgestellt, sofern eine komplette oder vereinfachte Zollanmeldung eingereicht wurde.
Es gibt zwei Möglichkeiten den britischen Zollbehörden die Ankunft der Ware mitzuteilen: Zum einen durch eine Aktualisierung der Zollanmeldung über die eigene Software oder einen Zollagenten, zum anderen durch Anschreiben in der Buchführung.
Summarische Eingangsanmeldungen müssen zwei Stunden vor Ankunft abgegeben werden. Für Waren, die über den Eurotunnel transportiert werden, beträgt die Frist eine Stunde vor Check-in in Coquelles.
Im Falle eines harten Brexits wird es zu Behinderungen des reibungslosen Handels zwischen der EU und dem Vereinten Königreich kommen. Mit dem vereinfachten Einfuhrverfahren gibt es zwar Erleichterungen, aber keinen vollständigen Verzicht auf Zollformalitäten. Das Verfahren wird lediglich zeitlich entzerrt. Zudem kann es nicht von allen Beteiligten in Anspruch genommen werden. Das vereinfachte Einfuhrverfahren ist zunächst auf ein Jahr befristet.

Weitere Informationen der britischen Regierung
Informationen zum vereinfachten Einfuhrverfahren: http://www.gtai.de/ext/transitional-simplified-proceduresRegistrierung für das vereinfachte Einfuhrverfahren: http://www.gtai.de/ext/registrationInformationen zur zusätzlichen Erklärung: http://www.gtai.de/ext/supplementary-declarationsInformationen zum Zahlungsaufschub: http://www.gtai.de/ext/payment

- Gemeinsames Versandverfahren nach dem Brexit
Das Vereinigte Königreich ist bisher im Rahmen seiner EU-Mitgliedschaft Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren. Damit kann die Zollabfertigung am endgültigen Bestimmungsort einer Ware und nicht schon an der Grenze durchgeführt werden. Durch den Brexit wäre ein Versandverfahren im Handel mit dem Vereinigten Königreich nicht mehr möglich. Die Zollabfertigung müsste direkt an der Grenze erfolgen; die Folgen wären lange Staus und damit verbundene Wartezeiten.

Um dem vorzubeugen, möchten die Briten dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren beitreten. Die hierfür notwendigen Formalien wurden mittlerweile in die Wege geleitet: Die Briten können mit dem Ausscheiden aus der EU eigenständige Vertragspartei werden. Dies gilt sowohl für den Fall eines Austritts mit Abkommen und anschließender Übergangsphase als auch bei einem Austritt ohne Abkommen.

Vertragsparteien sind neben der EU die EFTA-Staaten Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz sowie die Türkei, Mazedonien und Serbien.

Allgemeine Informationen zum Versandverfahren finden Sie auf der Internetseite der deutschen Zollverwaltung: Versandverfahren

- Gültigkeit von Freihandelsabkommen nach dem Brexit
Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union verlieren alle Freihandelsabkommen, die zwischen der EU und Drittstaaten bestehen, sowie weitere handelsbezogene Abkommen ihre Gültigkeit in Bezug auf das Vereinigte Königreich. Ziel der britischen Regierung ist es, die bestehenden Abkommen zu übernehmen. Sie sollen in bilaterale Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und dem jeweiligen Vertragspartner umgewandelt werden (sogenanntes „Roll-over“).

Die britische Regierung hat weitere Fortschritte verkündet. Folgende Freihandelsabkommen sollen ihre Gültigkeit behalten:

Assoziierungsabkommen mit Chile: Chile

Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit den AKP-Staaten Madagaskar, Mauritius, Seychellen, Simbabwe: EPA

Schweiz: Um die Folgen eines Austritts ohne Abkommen abzumildern, haben sich die Schweiz und das Vereinigte Königreich auf die Fortführung bestehender Verträge geeinigt:

Die Verpflichtungen, die sich aus dem bestehenden Freihandelsabkommen EU-Schweiz ergeben, sollen beibehalten und in ein bilaterales Abkommen überführt werden. Dies gilt unter anderem für die Ursprungsregeln, die in Protokoll Nr. 3 des bestehenden Abkommens zwischen der Schweiz und der EU festgelegt sind.

Kumulierungsmöglichkeiten hängen jedoch davon ab, ob das Vereinigte Königreich auch mit den anderen Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens (Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln) entsprechende Verträge abschließt.

Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA)
Die Schweiz und das Vereinigte Königreich haben sich darauf geeinigt, dass bestimmte Kapitel des MRA ihre Gültigkeit behalten:

Kraftfahrzeuge

Gute Laborpraxis (GLP)

Inspektion der guten Herstellungspraxis (GMP) für Arzneimittel und Zertifizierung der Chargen

Alle anderen Bestimmungen verlieren bei einem EU-Austritt ohne Abkommen ihre Gültigkeit. Es wird der Abschluss eines “traditionellen MRA“ angestrebt, um doppelte Konformitätsbewertungen zu vermeiden.

Berichte über aktuelle Verhandlungsfortschritte finden sich auf der Internetseite des britischen Parlaments: Internationale Abkommen

Quelle: gtai

 

Carnets A.T.A.: Änderungen bei Mazedonien und Südafrika

Mazedonien: Bitte beachten Sie ab sofort die Umbenennung der Republik Mazedonien in die Republik Nord-Mazedonien. Das Länderkürzel MK (nach ISO 3166 Alpha-2) bleibt unverändert.

Südafrika: Nicht nur bei Anschlusscarnets, sondern mittlerweile auch bei Ersatzcarnets ist im Vorfeld die Zustimmung des südafrikanischen Bürgen erforderlich. Andernfalls kann keine Zollabfertigung stattfinden. Wir bitten Sie, sich im Falle eines Carnetverlustes schnellstmöglich mit uns in Verbindung zu setzen. Das entsprechende Formblatt erhalten Sie von uns.

Quelle: DIHK

  Ansprechpartner/in

Ulrich Wohlrab (Tel: +49 911 1335 1362, ulrich.wohlrab@nuernberg.ihk.de)

Länderinformationen

Belgien: Meldepflichten für Selbständige teilweise aufgehoben

Lediglich in den drei von den belgischen Behörden als Risikobereiche identifizierten Sektoren des Bau-, Reinigungs- und Fleischgewerbes bleiben die bisherigen Meldepflichten auch für Selbständige weiter bestehen.

Für die Meldepflichten bei der Entsendung von Arbeitnehmern ändert sich durch das neue Gesetz nichts. Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, vor jedem Einsatz in Belgien die von ihnen entsandten Mitarbeiter über das Portal Limosa zu melden.
Die neuen Regelungen sind eine Reaktion auf ein Gerichtsurteil des EuGH vom 19. Dezember 2012, wonach eine derartige Meldepflicht ein Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr darstellt. Daraufhin hatte Belgien die Meldepflicht für Selbständige bereits modifiziert und weniger Angaben gefordert. Nun erfolgt eine weitere Erleichterung.

Zum Thema:
Königlicher Erlass vom 21. Dezember 2018 (Arrêté royal modifiant l’arrêté royal du 20 mars 2007 pris en exécution du Chapitre 8 du Titre IV de la loi-programme (I) du 27 décembre 2006 instaurant une déclaration préalable pour les travailleurs salariés et indépendants détachés, en ce qui concerne la détermination des secteurs à risques visés à l’article 137, 6° de la loi programme (I) du 27 décembre 2006, dans le cadre de la déclaration préalable pour les travailleurs indépendants détachés)

Urteil des EuGH vom 19. Dezember 2012 (Rechtssache C-577/10)

(Quelle: gtai)

 

Russische Föderation: Umsatzsteuer bei elektronischen Dienstleistungen

Auf „IT-Leistungen” muss außerdem 15,25 % russische Umsatzsteuer ausgewiesen und diese Umsatzsteuer abgeführt werden.
 
‎Laut Rödl & Partner ist die Frage der Besteuerung der von ausländischen Dienstleistern an russische juristische Personen und Einzelunternehmer erbrachten elektronischen Leistungen folgendermaßen geregelt:
 
Ausländische Organisationen müssen Umsatzsteuer auf 2018 erbrachte und 2019 bezahlte elektronische Dienstleistungen selbst nach dem „alten“ Steuersatz von 15,25% berechnen. Erfolgte die Bezahlung der elektronischen Dienstleistung 2018, die Dienstleistung selbst wird aber erst 2019 erbracht, muss der ausländische Verkäufer keine Umsatzsteuer berechnen. In diesem Fall wird die Umsatzsteuer vom die Dienstleistung beziehenden Steueragenten berechnet und entrichtet.

Weitere Informationen finden Sie hier und auch unter diesem Link.


‎(Quelle: Rödl & Partner)

 

Usbekistan: Jetzt visafreie Einreise für bis zu 30 Tage möglich

Gemäß dem Präsidialerlass Nr. UP-5610 über die Abschaffung der Visumspflicht für deutsche Staatsangehörige vom 3. Januar 2019 ist für die Einreise und den Aufenthalt in Usbekistan von bis zu 30 Tagen kein Visum mehr erforderlich. Diese Regelung dient der weiteren Verbesserung der politischen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, technischen sowie kulturellen Zusammenarbeit zwischen Deutschland und Usbekistan; sie trat am 15. Januar 2019 in Kraft. Die visafreie Einreise besteht unabhängig vom Reisezweck (touristisch, privat, geschäftlich oder dienstlich).

Eine ähnliche Regelung wurde mit dem Erlass des Präsidenten der Republik Usbekistan № UP-5611 „Über zusätzliche Maßnahmen für die weitere Entwicklung des Tourismus in der Republik Usbekistan“ vom 5. Januar 2019 für Staatsangehörige von 45 Staaten einschließlich Österreich und die Schweiz verabschiedet.

Für Aufenthalte von mehr als 30 Tagen bleibt auch künftig die Beantragung eines Visums notwendig.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Botschaft der Republik Usbekistan in Berlin.

 

Wichtige Termine

Polen: Bayerische Delegationsreise vom 04.-07.06.2019

Thematische Schwerpunkte der Reise sind „Industrie 4.0, IKT, Logistik und Energie/Infrastruktur". Stationen der Reise werden die Dreistadt (Danzig-Sopot-Gdynia), Warschau und Breslau/Wroclaw sein.
 
Interessensbekundungen zur Teilnahme an der Reise können noch bis zum 13.03.2019 eingereicht werden unter: http://bayern-international.de/polen2019
 
Ziel der Reise ist es, durch Gespräche mit politischen Entscheidungsträgern und mit Wirtschaftsvertretern zur weiteren Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen beizutragen. Das Angebot der Delegationsreise richtet sich vor allem an Geschäftsführer bayerischer Unternehmen.
 
Neben den politischen Gesprächen von Staatsminister Aiwanger werden für die Wirt-schaftsdelegation Informationsveranstaltungen zu den jeweiligen Standorten sowie Branchen-Roundtables bzw. Kontaktgespräche mit der polnischen Wirtschaft, Erfahrungsaustausch mit bereits in den Regionen tätigen deutschen Unternehmen und Betriebsbesuche angeboten.

Neben einem organisierten Gruppenprogramm werden Sie auch genügend Zeit und Raum für das bilaterale Kennenlernen und die Vernetzung untereinander haben. Eine ideale Gelegenheit zur Vernetzung wird auch die Teilnahme der Delegation am traditionellen Sommerfest des Generalkonsulats Breslau sein, dessen Länderpartner 2019 Bayern sein wird.

Ansprechpartner (organisatorische Fragen):
Bayern International
Frau Catrin Grebner
Tel.: 089 660566-204
E-Mail: cgrebner@bayern-international.de
 
Ansprechpartner (inhaltliche Fragen):
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschafts, Landesentwicklung und Energie
Herr Andreas Reuchlein
Tel.: 089 2162-2634      
E-Mail: andreas.reuchlein@stmwi.bayern.de

 

Großbritannien: Recyclingmesse RWM in Birmingham – Sichern Sie sich jetzt Ihren Standplatz!

Die Anmeldemöglichkeit wurde bis 15.03.2019 verlängert! Nutzen Sie die Gelegenheit, Ihr Unternehmen auf der Fachmesse zu Recycling und Abfallwirtschaft zu präsentieren!
 
Die RWM in Birmingham, vom 11.-12.09.2018, ist die größte Fachmesse für Recycling und Abfallwirtschaft in Großbritannien und bietet eine große Plattform für Innovationen, zum Beispiel im Bereich Nachhaltigkeit. Buchen Sie einen Standplatz auf dem Bayerischen Gemeinschaftsstand und präsentieren Sie Ihre Produkte.
 
Bayerische Unternehmen der Branche Recycling/Abfallwirtschaft können sich unter dem Dach des Bayerischen Gemeinschaftsstandes auf der RWM präsentieren. Informationen zu Preisen und Anmeldemöglichkeit entnehmen Sie bitte den beigefügten Unterlagen. Anmeldeschluss: 15.03.2019.
 
Datum der Messe: Mittwoch, 11. und Donnerstag, 12. September 2019
 
Weitere Informationen finden Sie hier.
 
Ansprechpartnerinnen bei Fragen:
 
Maria Schmid
Bayern International
Tel. 089/660566-307
E-Mail: mschmid@bayern-international.de
 
Kristina Mader
IHK für München und Oberbayern
Tel. 089/5116-1337
E-Mail: mader@muenchen.ihk.de

 

Russland: Bayerischer Gemeinschaftsstand auf der NatExpo Moskau

Seit 2006 findet die NAT EXPO (The World of Broadcasters) einmal jährlich in Moskau statt. Mit über 19.000 Fachbesuchern und über 120 Ausstellern im letzten Jahr, gehört die Messe in Russland zu den Größten ihrer Art. Die gesamte Service-Palette für die Film- und Fernsehbranche ist vertreten. Schwerpunkte der Messe sind Rundfunk- und Fernsehtechnik, Satellitenempfangstechnik, Studio-Ausstattung, Systemintegration & Software, Licht- und Beschallungstechnik, Kabelfernsehen & IPTV.
                         
Für einen Markteinstieg in Russland und dem GUS-Raum bietet eine Teilnahme an der NAT EXPO die ideale Plattform, um Kontakte zu knüpfen oder zu vertiefen. Neben der finanziellen Förderung durch den Freistaat Bayern, profitieren Sie von der umfangreichen organisatorischen Unterstützung.
 
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann melden Sie sich bis 01.06.2019 an!

Weitere Informationen zur Messe finden Sie auf der Homepage von Bayern International

 

Save the Date: Unternehmen, Politik und Menschenrechte: das NAP-Monitoring im Dialog

Im Rahmen des Monitorings überprüft die Bundesregierung den Umsetzungsstand der im Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte 2016-2020 beschriebenen menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht von Unternehmen.

In dieser Dialogveranstaltung soll der Öffentlichkeit die Herangehensweise und der Zeitplan des Monitorings vorgestellt und Unternehmen darüber informiert werden, was sie bei der ersten Stichprobe im Mai 2019 erwartet – mit anschließender Diskussion.

Weitere Details und ein detailliertes Programm sowie eine Anmeldemöglichkeit finden Sie in Kürze HIER

 

Investitionsforum „Trends und Entwicklungen in der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit Russland“

Die Deutsch-Russische Auslandshandelskammer (AHK Russland) in Kooperation mit dem Bundesverband Deutscher Mittelstand e.V. und der IHK für München und Oberbayern lädt am 28.3.2019 zum Investitionsforum Russland ein:

5. Investitionsforum „Trends und Entwicklungen in der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit Russland“
28.03.209, 13:00 – 22:00 Uhr
Konferenzzentrum München, Saal Franz Josef Strauß, Lazarettstraße 33, 80636 München
 
Programm
Im Rahmen des Forums werden mehrere Fachvorträge über Investitionsmöglichkeiten in Russland präsentiert. Auf Paneldiskussionen werden die Entwicklungen der bilateralen Beziehungen in der Automobil- und Maschinenbauindustrie beleuchtet sowie Vorteile und Schwierigkeiten bei der Umsetzung von Investitionsprojekten in Russland diskutiert. Führende deutsche und russische Branchenexperten werden von Ihren Erfahrungen berichten.

Teilnehmer
Zur Teilnahme sind Firmen eingeladen, die einen Produktionsausbau bzw. -aufbau in der Russischen Föderation erwägen, sowie Vertreter von Industrieparks und Sonderwirtschaftszonen Russlands, Projektierungsunternehmen und Rechtsberater.
 
Programm und Anmeldung finden Sie direkt auf der Website der AHK Russland.

 

Roadshow "Ganzheitliche Lösungen für Russland und die GUS" am 8. April in Nürnberg

Aber auch spezifische Herausforderungen müssen bedacht werden: Unterschiedliche Länder und Mentalitäten, verschiedene Transportwege, lokale Gesetzgebungen und nicht zuletzt Compliance-Fragen, die sorgfältig zu prüfen sind. Damit nationale sowie internationale Unternehmen die Komplexität bewältigen können, sind besondere Qualifikationen und ganzheitliche Lösungen gefragt.
 
Das ausführliche Programm fnden Sie HIER.
                            
Die Anmeldung zur kostenlosen Veranstaltung ist bis zum 25. März möglich.

 

Verschiedenes

Bayerische Wasserwirtschaft goes international – Unterstützung für kleine und mittlere Unternehmen

Die Wasserwirtschaft in Bayern ist eine der erfolgreichsten Branchen in der Umweltwirtschaft. Bayernweit bieten 3.300 Unternehmen mit 29.000 Erwerbstätigen Lösungen zu den Themen Abwasserreinigung und -aufbereitung, Wasserinfrastruktur und Wasserschutz an. Mit einem Umsatzwachstum von 15 % pro Jahr verzeichnet die Branche das höchste Wachstum der gesamten Umweltwirtschaft. Viele bayerische Unternehmen setzen dabei auf den Export und die Umsätze im Ausland verzeichnen hohe Wachstumsraten.

Auch bei vorhandenem Marktpotential ist der Weg ins Ausland jedoch nicht immer einfach. Netzwerke bieten daher Unterstützung, um auch in schwierigen Märkten Fuß zu fassen. Das German Water Partnership ist ein Netzwerk, das sich vor allem an kleine und mittlere private und öffentliche Unternehmen aus dem Wasserbereich richtet.

Unternehmen, Fachverbände und Institutionen aus Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung haben sich in dem Netzwerk zusammengeschlossen, um die Innovationen des deutschen Wassersektors zu bündeln und die Wettbewerbsposition auf den internationalen Märkten zu stärken. Ziel ist es, den Teilnehmern wichtige Märkte zu öffnen und dort professionelle Geschäftskontakte anzubahnen. Unterstützt wird die Initiative von den fünf Bundesministerien für Umwelt, Forschung, Entwicklung, Wirtschaft sowie dem Auswärtigen Amt.

German Water Partnerhsip bietet neben Beratung auch Delegationsreisen zur Unterstützung Ihres Auslandgeschäfts.

Informationen und alle Termine finden Sie hier. Eine Studie zur Umweltwirtschaft in Bayern können Sie hier abrufen.

 

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