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Newsletter "Handel und Dienstleistung AKTUELL"

 

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Kerstin Krausser

Kerstin Krausser

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Alexander Fortunato

Alexander Fortunato

Leiter Referat Handel und Dienstleistung | Standortberatung und Firmeninformationen | Kultur- und Kreativwirtschaft Tel: +49 911 1335 1316

Ausgabe 02 | 2020 Erscheinungsdatum: 15. Dezember 2020

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

heute erhalten Sie die aktuelle Ausgabe unseres IHK-Newsletters "Handel und Dienstleistung AKTUELL". Mit unserem Newsletter informieren wir Sie über interessante Neuigkeiten und Aktivitäten rund um die Handels- und Dienstleistungsbranche.

Ihre "IHK Handel und Dienstleistung AKTUELL"-Redaktion

Aktuelles

Bundesweiter Lockdown ab 16.12.2020

Um bundesweit möglichst einheitlich vorzugehen, werden die landesweiten Maßnahmen auch in Bayern zum 16. Dezember 2020 (Mittwoch) umgesetzt, so der Beschluss des Ministerrats vom 14. Dezember 2020. Darüber hinaus gilt in Bayern ab dem 16. Dezember landesweit eine nächtliche Ausgangssperre. Das bedeutet konkret: Von 21 bis 5 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung untersagt, es sei denn, dies ist z. B. begründet durch die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke. Den vollständigen Beschluss finden Sie unter: https://www.bayern.de/bericht-aus-der-kabinettssitzung-vom-14-12-2020/?seite=1579

Mit der 11. bayerischen Infektionsschutzverordnung wird bis zum heutigen Dienstagabend gerechnet.  Alle aktuellen Informationen unserer IHK zur Corona-Pandemie sowie eine Übersicht über wichtige Links und Ansprechpartner bei anderen Stellen finden Sie immer online unter:  https://www.ihk-nuernberg.de/de/corona-virus/

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Alexander Fortunato (Tel: +49 911 1335 1316, alexander.fortunato@nuernberg.ihk.de)

Corona - Finanzierungshilfen

Die Bundesregierung und die Bayerische Staatsregierung haben im Zuge der Corona-Pandemie umfangreiche Maßnahmen zur Abfederung der finanziellen Folgen der Corona-Pandemie für die Wirtschaft in die Wege geleitet. Soforthilfen wurden neu geschaffen und vorhandene Förderkredite ausgebaut und bedarfsgerecht neu konzipiert.

Auf dieser Seite und den folgenden Seiten haben wir eine Übersicht über die wichtigsten Förder- und Finanzierungsinstrumente für Sie zusammengestellt.

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Simone Brunner (Tel: +49 911 1335 1315, simone.brunner@nuernberg.ihk.de)

Ass. jur. Yvonne Stolpmann (Tel: +49 911 1335 1377, yvonne.stolpmann@nuernberg.ihk.de)

Der deutsche Einzelhandel 2020 – zweite IHK-ibi-Handelsstudie

Bereits jeder zweite Einzelhändler in Deutschland nutzt Online-Vertriebskanäle. Das belegt eine aktuelle Studie, die das Regensburger Forschungsinstitut ibi research zusammen mit dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) sowie 46 Industrie- und Handelskammern (IHKs) durchgeführt hat.

Die Untersuchung "Der deutsche Einzelhandel 2020" beleuchtet unter anderem den digitalen Status quo des deutschen Handels, die Entwicklungen seit der Vorgängeruntersuchung aus dem Jahr 2017 und die Bedeutung der Themen "Produktdatenmanagement" und "IT-Sicherheit". An dieser zweiten Erhebung beteiligten sich bundesweit mehr als 1.400 Einzelhändler aller Größenordnungen.

Weitere Informationen zur Studie sowie den kostenlosen Download der kompletten Studie finden Sie unter:

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Alexander Fortunato (Tel: +49 911 1335 1316, alexander.fortunato@nuernberg.ihk.de)

Handel bekommt längere Übergangsfrist bei Plastiktütenverbot

Ab Januar 2022 dürfen im Handel keine Einkaufstüten aus Plastik verkauft werden. Das Verbot gilt für leichte Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke zwischen 15 und 50 Mikrometern. Das sind die Plastiktüten, die man derzeit an der Ladenkasse bekommt. Ausgenommen vom Verbot sind besonders stabile Mehrweg-Tüten, wie beispielsweise Gefriertüten, sowie die dünnen Plastikbeutel aus der Obst- und Gemüseabteilung.

Auf Drängen des DIHK und der Handelsverbände wurde die ursprüngliche Übergangsfrist von sechs auf zwölf Monate verlängert. Die Verbände hatten unter anderem darauf hingewiesen, dass aufgrund sehr langfristiger Bevorratung mit Plastiktüten – geschätzt sind noch 200 Millionen in den Lagern - der Handel die Chance haben sollte, die vorhandenen Tüten noch in den Verkehr zu bringen, um die finanzielle Belastung möglichst gering zu halten und die Vernichtung bereits hergestellter Kunststofftragetaschen zu vermeiden.

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Alexander Fortunato (Tel: +49 911 1335 1316, alexander.fortunato@nuernberg.ihk.de)

Neue DIHK-Broschüre "Umgang mit Verpackungen in Europa"

Bagatellgrenzen, Meldepflichten, Recyclingquoten: Wie die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die novellierte EU-Verpackungsrichtlinie umgesetzt haben und was in weiteren europäischen Ländern gilt, beschreibt der DIHK in einer neuen Veröffentlichung.

Auch wenn die Mitte 2018 in Kraft getretene EU-Richtlinie zu zahlreichen gesetzlichen Anpassungen geführt hat, sind die nationalen Regelungen zum Umgang mit Verpackungen nach wie vor sehr unterschiedlich. Unternehmen, die auf dem europäischen Binnenmarkt verpackte Waren in den Verkehr bringen, müssen die Anforderungen des jeweiligen Landes beachten. 

So wird etwa in Dänemark eine Sonderverbrauchssteuer auf bestimmte Verpackungen erhoben, in Griechenland können sich ausländische Online- und Versandhändler nur über einen Repräsentanten registrieren lassen, in Spanien besteht eine gesetzliche Kennzeichnungspflicht, sodass der Grüne Punkt obligatorisch auf die Verpackungen zu drucken ist. All diese Details hat der DIHK jetzt in der Übersicht "Umgang mit Verpackungen in Europa" zusammengestellt. 

Auf 58 Seiten erfahren die Unternehmen, was in den 27 EU-Mitgliedstaaten, aber auch in Großbritannien, Norwegen, der Türkei und in der Schweiz zu beachten ist. Die Veröffentlichung finden Sie auf der Homepage des DIHK.

Ansprechpartner:
Eva Weik, DIHK,  Referatsleiterin Kreislaufwirtschaft, Umweltrecht, Rohstoffpolitik
+49 30 20308 2212 weik.eva@dihk.de

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Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs im BGBl veröffentlicht

Im BGBl I (Nr. 56) v. 01.12.2020 ist das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs veröffentlicht. Das Gesetz gilt also ab dem 02.12.2020. Nur die Regelungen zur Aktivlegitimation der Wettbewerbsvereine (§ 8 Abs. 3 UWG, § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG und § 9 Abs. 2 Nr. 2 BuchpreisbindungsG) treten erst in einem Jahr am 1.12.2021 in Kraft.

Abmahnungen müssen also ab dem 2.12.2020 den neuen Anforderungen entsprechen. Dies gilt insbesondere für die Aktivlegitimation von Mitbewerbern, die notwendigen Inhalte des Abmahnschreibens, die Möglichkeit, Aufwendungsersatz zu verlangen (kein Aufwendungsersatz bei Abmahnungen durch Mitbewerber bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet) sowie die Vertragsstrafe (nicht bei Erstabmahnung durch Mitbewerber bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet, Höhenbeschränkung auf 1.000 bei Bagatellverstößen).

 Die Leseversion im Bundesanzeiger finden Sie unter Bundesgesetzblatt (bgbl.de)

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Alexander Fortunato (Tel: +49 911 1335 1316, alexander.fortunato@nuernberg.ihk.de)

Neuerungen im Batteriegesetz im Bereich der Anzeigepflichten ab 01.01.2021 aufgrund gesetzlicher Änderungen

Hersteller und Importeure als Erstinverkehrbringer von Batterien und Akkus müssen sich zunächst bei der Gemeinsamen Stelle, dem Umweltbundesamt, registrieren sowie die Rücknahme und Entsorgung sicherstellen, bevor sie diese in Deutschland anbieten oder in Verkehr bringen (verkaufen, verleasen, vermieten, verschenken usw.) dürfen. Auch ausländische Anbieter können bzw. müssen sich je nach Vertriebssituation in Deutschland registrieren.

Händler (Vertreiber) haben Rücknahmeverpflichtungen für alte Batterien sowie bestimmte Hinweispflichten gegenüber ihren Kunden. Weiterhin können sie selber zum registrierungspflichtigen Hersteller werden, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig unregistrierte Batterien dritter Anbieter weiterverkaufen oder aus dem Ausland nach Deutschland einführen und hierzulande anbieten.

Das bedeutet:

  • Bietet ein Händler Batterien oder Akkus zum Kauf an, die nicht im BattG-Melderegister verzeichnet sind, obwohl sie sich im Anwendungsbereich des Batteriegesetzes befinden, kann er nach 2 Abs. 15 Satz 2 BattG selbst zum Hersteller werden, d.h. er ist ebenso von Strafen und anderen Sanktionen bedroht.
  • Bezieht ein Händler Batterien oder Akkumulatoren aus einem Land außerhalb Deutschlands (EU oder nicht-EU), wird er zum Importer, der unter dem Batteriegesetz dem Hersteller gleichgestellt ist! In diesem Fall muss er allen Anforderungen aus dem BattG (Anzeige, Produkteigenschaften, Hinweise, Entsorgung usw.) nachkommen und ist im Fall der Nichtkonformität auch dem Risiko von Bußgeldern, Abmahnungen usw. ausgesetzt!

Wenn am 01.01.2021 das geänderte Batteriegesetz in Kraft tritt, haben Hersteller von Geräte-, Fahrzeug und Industriebatterien diverse Änderungen im Bereich der Anzeigepflichten der Hersteller gemäß § 4 Batteriegesetz zu beachten. Batteriehersteller müssen sich ab diesem Zeitpunkt, bevor sie Batterien in Verkehr bringen, mit der Marke und der jeweiligen Batterieart registrieren lassen. Diese Registrierungspflicht ersetzt die bisherige Anzeigepflicht im BattG-Melderegister des Umweltbundesamtes (UBA). Die neuen Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Herstellerregistrierung stehen, übernimmt die stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear).

  Ansprechpartner/in

Dr. rer. nat. Ronald Künneth (Tel: +49 911 1335 1297, ronald.kuenneth@nuernberg.ihk.de)

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