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Newsletter "Handel und Dienstleistung AKTUELL"

 

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Kerstin Krausser

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Alexander Fortunato

Alexander Fortunato

Leiter Referat Handel und Dienstleistung | Standortberatung und Firmeninformationen | Kultur- und Kreativwirtschaft Tel: +49 911 1335 1316

Ausgabe 05 | 2021 Erscheinungsdatum: 7. Mai 2021

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

heute erhalten Sie die aktuelle Ausgabe unseres IHK-Newsletters "Handel und Dienstleistung AKTUELL". Mit unserem Newsletter informieren wir Sie über interessante Neuigkeiten und Aktivitäten rund um die Handels- und Dienstleistungsbranche.

Ihre "IHK Handel und Dienstleistung AKTUELL"-Redaktion

Aktuelles

Wieder Leben in die City! Neue Perspektiven für die Innenstädte.

Wie sollen die Innenstädte in Zukunft gestaltet werden? Kommunen in der Region und die IHK entwickeln neue Ideen.

Unser WiM-Artikel bietet einen Rundblick über aktuelle Initiativen unter Beteiligung der IHK Nürnberg für Mittelfranken: https://www.ihk-nuernberg.de/de/IHK-Magazin-WiM/WiM-Archiv/WIM-Daten/2021-03/Maerkte/wieder-leben-in-die-city-

  Ansprechpartner/in

Alexander Fortunato (Tel: +49 911 1335 1316, alexander.fortunato@nuernberg.ihk.de)

Bundeskabinett beschließt Lieferkettengesetz - Was der Regierungsentwurf für die Unternehmen vorsieht

Der Entwurf für das sogenannte Lieferkettengesetz, den das Bundeskabinett in seiner Sitzung am 3. März beschlossen hat, sieht weitreichende Pflichten für größere Unternehmen vor. Er geht nun zu den weiteren Beratungen in den Bundestag. Das Gesetz soll noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden.

Der Regierungsentwurf beinhaltet für Unternehmen mit Sitz in Deutschland besondere Sorgfalts- und Berichtspflichten im Hinblick auf die Achtung der Menschenrechte in ihrer gesamten Lieferkette. Ab dem 1. Januar 2023 sollen Betriebe mit mindestens 3.000 Beschäftigten für das Verhalten ihrer Zulieferer entlang der Wertschöpfungskette verantwortlich sein; ab dem 1. Januar 2024 gilt das zusätzlich auch für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern.

Weitere Infos finden Sie unter https://www.ihk-nuernberg.de/de/Geschaeftsbereiche/international/anleitungen-links-publikationen-international/csr-international/wirtschaft-und-menschenrechte/

 

Oberlandesgericht Frankfurt am Main: Amazon-Händler muss für Produktbilder, die seinem Angebot von Amazon falsch zugeordnet wurden, haften

Auf amazon.de eingestellten Angeboten werden über einen Amazon-Algorithmus aus allen hinterlegten Bildern beliebige Abbildungen zugeordnet. Ein Angebot über unverpackte Ware kann daher auch mit dem Bild der originalverpackten Ware erscheinen. Das Gericht ist der Ansicht, dass der Händler hätte damit rechnen müssen, dass der Programmalgorithmus von Amazon jeweils ein beliebiges Bild auswähle, so dass zumindest theoretisch immer die Möglichkeit falscher Darstellungen bestehe. Für die Händler sei es zumutbar, ein Angebot, das über einen längeren Zeitraum eingestellt ist, regelmäßig daraufhin zu prüfen, ob Änderungen vorgenommen wurden, die Rechte anderer verletzen und zu einer Abmahnung führen könnten. Wegen Verletzung dieser Prüfungspflicht hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) gegen eine Händlerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 € verhängt.

  Links Ansprechpartner/in

Ass. jur. Katja Berger (Tel: +49 911 1335 1390, katja.berger@nuernberg.ihk.de)

Bundestag beschließt Änderung des Verpackungsgesetzes

Das neue Gesetz enthält zahlreiche neue Begriffsbestimmungen. Aufgaben und Anforderungen an die dualen Systeme wurden ebenfalls ausgeweitet. Dazu zählen etwa Aufklärungs- und Informationsmaßnahmen an Endverbraucher sowie Informationen bezüglich ihrer Eigentums- und Mitgliederverhältnisse und die von den beteiligten Herstellern geleisteten Entgelte je in Verkehr gebrachter systembeteiligungspflichtiger Verpackung oder je Masseeinheit an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen oder ihre finanzielle Leistungsfähigkeit.

Konkret sieht das VerpackG nun folgende Neuerungen vor:

Ausweitung der Registrierungspflicht
Gem. § 7 Abs. 2 S. 3 haben sich künftig Letztinverkehrbringer von Serviceverpackungen bei der Zentralen Stellen im Verpackungsregister LUCID zu registrieren. Nach § 9 Abs. 1 trifft diese Pflicht auch sämtliche Hersteller von nicht systembeteiligungspflichten Verpackungen, wie etwa von Transport-, Verkaufs- oder Umverpackungen. 

§ 12 wird bezüglich der Ausnahmen neu gefasst. Danach gelten die Vorschriften des 2. Abschnitts nicht für Verpackungen, die nachweislich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Endverbraucher abgegeben werden. Die Vorschrift soll mithin für alle Verpackungsarten gelten.

Diese neuen Vorgaben greifen ab dem 1. Juli 2022. 

Angaben Verpackungsregister
Bezüglich der bei der Registrierung zu tätigenden Angaben ist künftig nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 die europäische oder nationale Steuer ID anzugeben.
Ebenso ist nach Nr. 2 anzugeben, ob ein Bevollmächtigter beauftragt worden ist.
Nr. 6 sieht Angaben zu den Verpackungen vor, die der Hersteller in Verkehr bringt, aufgeschlüsselt nach systembeteiligungspflichtigen Verpackungen,  den jeweiligen Verpackungen gemäß § 15 Abs.  1 Satz 1 und Einweggetränkeverpackungen. 
In Nr. 7 wird geregelt, dass Hersteller nach § 7 Abs. 1 S. 1  eine Erklärung abzugeben haben, dass sie ihre Rücknahmepflichten durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllen; im Falle einer vollständigen Übertragung der Systembeteiligungspflicht gem. § 7 Abs. 2 auf einen oder mehrere Vorvertreiber ist zu erklären, dass nur bereits systembeteiligte Serviceverpackungen in Verkehr gebracht werden.

Ausweitung Nachweispflicht
Hersteller und Vertreiber von Verpackungen gem. § 15 Abs. 1 haben künftig nach Abs. 3 über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen Nachweis zu führen. Zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation sind erst noch geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten.

Diese Pflicht greift ab dem 1. Januar 2022. 

E-Commerce
Elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister werden erstmals mit in den Adressatenkreis für bestimmte Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung aufgenommen. Diesen haben nun zu überprüfen, ob Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen entsprechend an einem System beteiligt sind. Ist dies nicht der Fall, dürfen diese Vertreiber die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nicht zum Verkauf anbieten bzw. keine Tätigkeiten in Bezug auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen erbringen:
Umfasst die Tätigkeit eines Fulfillment-Dienstleisters das Verpacken von Waren in systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen, so gilt der Vertreiber der Waren, für den der Fulfillment-Dienstleister tätig wird, hinsichtlich der Versandverpackungen als Hersteller.

Diese Pflicht greift ab 1. Juli 2022. 

Mindestrezyklatanteil 
Ab 2025 dürfen PET-Einwegkunststoffgetränkeflaschen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie jeweils zu mindestens 25 % aus Kunststoffrezyklaten bestehen. Ab 2030 dürfen Hersteller von sämtlichen Einwegkunststoffgetränkeflaschen diese Flaschen nur in Verkehr bringen, wenn sie jeweils zu mindestens 30 % aus Kunststoffrezyklaten bestehen.
Nicht unter diese Regelung fallen nach Abs. 3 Flaschen,  bei denen der Flaschenkörper aus Glas oder Metall besteht und lediglich die Verschlüsse, Deckel, Etiketten, Aufkleber oder Umhüllungen aus Kunststoff sind. 
Nach Art. 6 Abs. 5 erlässt die EU-Kommission  bis zum 1. Januar 2022 Durchführungsrechtsakte, in denen die Regeln für die Berechnung und Überprüfung der Zielvorgabe festgelegt werden. 

Ausweitung Pfandpflicht 
Die Pfandpflicht wird gem. 31 Abs. 4 auf sämtliche Einwegkunststoffgetränkeflaschen sowie Getränkedosen erweitert. Dies gilt ab dem 1. Januar 2022. Ausnahme sind Milch und Milcherzeugnisse: Hier greift die Pfandpflicht dagegen erst ab 1. Januar 2024. 
Gem. § 38 Abs. 7 gilt eine Übergangsfrist bis 1. Juli 2022, wonach die Einweggetränkeverpackungen noch von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis an den Endverbraucher abgegeben werden dürfen, ohne dass ein Pfand erhoben werden muss. 

Mehrwegalternative im "to-go"-Bereich 
Nach § 33 haben Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern, also Restaurants, Bistros und Cafés, die "to-go"-Getränke und "take-away-Essen" anbieten,  ab 1. Januar 2023 zwingend eine Mehrwegalternative anzubieten. Diese darf nicht teurer sein als die Einwegkunststoffverpackung. 
Für kleine Betriebe mit bis zu fünf Mitarbeitern und einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 80 m² greift eine Ausnahme: Diese haben nicht zwingend eine Mehrwegalternative anzubieten, haben jedoch von Verbrauchern mitgebrachte Behältnisse zu befüllen. 

Bevollmächtigung
Nach § 35 Abs. 2 können Hersteller, die keine Niederlassung in Deutschland haben, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen beauftragen. Ausnahme davon ist die Registrierungspflicht. Der Bevollmächtigte gilt im Hinblick auf diese Verpflichtungen als Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes.

Den Gesetzesentwurf finden Sie hier. 

Die angenommenen Beschlussempfehlungen und Bericht des Umweltausschusses hier: http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2021/0064-1-21.pdf

 

Literaturpreise des Freistaats Bayern

Bewerben können sich Inhaberinnen und Inhaber von Buchhandlungen, die mit Veranstaltungen und Aktionen in ihrer Region ihr herausragendes kulturelles Engagement unter Beweis gestellt haben.

Bewerbungsschluss ist der 1. Juni 2021.

Weitere Infos und Bewerbung unter: https://www.stmwk.bayern.de/kunst-und-kultur/literatur/preise.html

 

Veranstaltungen

Lastenrad-Testtag für Handwerk und Gewerbe

Lastenfahrräder werden für private Transporte immer beliebter, doch was können sie im Arbeitsalltag von Handwerk und Gewerbe leisten? Finden Sie es am „Lastenrad-Testtag“ am 11. Mai 2021 für sich heraus. Machen Sie eine Probefahrt mit einem großen, gewerblichen Lastenrad an der Technischen Hochschule Nürnberg. Die Projektmitarbeiter des Lastenrad-Forschungsprojekts „PedeListics“ stehen Ihnen für Fragen zur Verfügung und geben, basierend auf langer Erfahrung, Anregungen zur Nutzung der nachhaltigen Fahrzeuge.

Falls Ihnen ein Modell grundsätzlich zusagt, können Sie im Rahmen des Forschungsprojekts im Anschluss einen 1- bis 2-wöchigen, kostenlosen Testlauf in Ihrem Betrieb vereinbaren.

Ort:
Technische Hochschule Nürnberg, Standort Bahnhofstraße (Haltestelle Dürrenhof). Der genaue Ort ist die zweitoberste Ebene des Parkhauses Bahnhofstraße 80.

Zeit:
Dienstag, 11. Mai 2021, 18:00–19:45 Uhr

Es gibt 3 Test-Zeitfenster à 30 min, damit sich die Teilnehmenden zeitlich verteilen können.

Hier kommen Sie zur Anmeldung: https://www.c-na.de/pedelistics/testtag/

  Ansprechpartner/in

Franziska Röder (Tel: +49 911 1335 1142, franziska.roeder@nuernberg.ihk.de)

"POTENZIALE VON AR/VR/MR IN SALES & MARKETING" am 15.06.2021, 15.00 – 16.30 Uhr

Gemeinsam mit dem XR Hub Nürnberg bietet die IHK Nürnberg für Mittelfranken eine Informationsveranstaltung mit verschiedenen Anwendungsbeispielen aus der Praxis zu den Potenzialen von Augmented, Mixed & Virtual Reality an. Diese bieten Unternehmen die Möglichkeit, ihre Produkte hautnah erlebbar zu machen. Mit Hilfe von XR ist es möglich, eine emotionale Bindung zu Marke & Produkt aufzubauen.

Weitere Infos und die Agenda finden Sie unter: https://www.xrhub-nue.de/termine/potenziale-von-ar/vr/mr-in-sales-marketing/

 

Bayern hilft seinen Händlern | Webinare im Mai und Juni

„Bayern hilft seinen Händlern“ unterstützt bayerische Einzelhändler und Werbegemeinschaften mit einem kostenlosen Fortbildungsprogramm bei der Umsetzung von Digitalisierungs- und E-Commerce-Projekten. In Sprechstunden und Webinaren beraten Experten zu ausgewählten Themen rund um die Digitalisierung des Handels. Die Initiative wird vom Bayerischen Wirtschaftsministerium gefördert und zusammen mit dem Forschungsinstitut ibi research an der Universität Regensburg GmbH und der CIMA Beratung + Management GmbH umgesetzt.

Link zur Anmeldung: https://bayern-hilft-haendlern.de/webinare

 

Webinar: Umsatzsteuer - Neues One-Stop-Shop-Verfahren für den Online-Handel am 9. Juni 2021

Im Rahmen der Reform der Mehrwertsteuer in der EU erfolgt zum 1. Juli 2021 der nächste Schritt, die 2. Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets. Auf Versandhändler und elektronische Portale kommen gravierende Änderungen zu. Besondere Aufmerksamkeit gilt beim Verkauf von Waren über elektronische Marktplätze. Diese werden ähnlich wie ein Kommissionsgeschäft in die Besteuerung mit einbezogen.

Mit Wirkung zum 1. Juli 2021 wird sich nicht nur die Bezeichnung Versandhandel in Fernverkäufe ändern, sondern es tritt eine erhebliche Erleichterung für Onlinehändler ein, da es nicht mehr zwingend erforderlich, sich im EU-Ausland für Umsatzsteuerzwecke zu registrieren. Zentrales Element der europäischen Mehrwertsteuerreform zum E-Commerce ist der sogenannte One-Stop-Shop. Das Bundeszentralamt für Steuern hat hierzu pünktlich am 1. April 2021 die Anzeige zur Nutzung der neuen Besteuerungsverfahren in seinem Online-Portal freigeschaltet. Die bisherigen nationalen Lieferschwellen werden bei Versandhandelslieferungen durch eine EU-weite Umsatzschwelle von 10.000 € ersetzt. Die Vorschriften wurden mit dem Jahressteuergesetz 2020 fristgerecht in deutsches Recht umgesetzt. 

Die IHK Aschaffenburg stellt anhand von Schaubildern die neuen Regeln vor und gibt hierzu konkrete Handlungsempfehlungen. 

Anmeldung zum kostenlosen Webinar unter folgendem Link

https://www.aschaffenburg.ihk.de/recht/steuern/neuer-inhalt-5096910

Ansprechpartner:
IHK Aschaffenburg
Thomas Nabein
Tel. 06021 880-134

 

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