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Corona-Virus: Finanzielle Hilfen

Corona-Virus: Finanzielle Hilfen

 

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Simone Brunner

Simone Brunner

Beratung Unternehmensnachfolge, Unternehmensförderung Tel: +49 911 1335 1315
Ass. jur. Yvonne Stolpmann

Ass. jur. Yvonne Stolpmann

Leiterin Referat Gründung | Nachfolge | Unternehmensförderung Tel: +49 911 1335 1377

Die Bundesregierung und die Bayerische Staatsregierung haben im Zuge der Corona-Pandemie umfangreiche Maßnahmen zur Abfederung der finanziellen Folgen der Corona-Pandemie für die Wirtschaft in die Wege geleitet. Soforthilfen wurden geschaffen und vorhandene Förderkredite ausgebaut und bedarfsgerecht neu konzipiert.

Fast alle Hilfen sind zum 30. Juni 2022 ausgelaufen und können nicht mehr beantragt werden.

Auf dieser Seite haben wir eine Übersicht über die wichtigsten Förder- und Finanzierungsinstrumente für Sie zusammengestellt.

 

Beihilferahmen für Corona-Hilfen endete am 30. Juni 2022

Nach über zwei Jahren sind die letzten Corona- Wirtschaftshilfen zusammen mit dem Befristeten Rahmen für Pandemie-bedingte staatliche Beihilfen (Temporary Framework) zum 30. Juni 2022 ausgelaufen. Insgesamt wurden fast 5 Mio. Anträge auf Zuschüsse sowie rd. 170.000 Anträge auf Kredite gestellt. 130 Mrd. Euro wurden als Wirtschaftshilfen ausgezahlt mit dem Ziel den Corona-Schock abzufedern, die Struktur und Substanz der Volkswirtschaft zu erhalten und eine schnelle konjunkturelle Wende zu ermöglichen.

Welche Corona-Hilfen noch beantragt werden können finden Sie hier:

 

Grundsicherung

Die Bundesregierung sorgt dafür, dass Selbstständige leichter Zugang zur Grundsicherung erhalten. Damit können Lebensunterhalt und Unterkunft in der Krise trotz Verdienstausfall gesichert werden – der Verbleib in der eigenen Wohnung wird also gesichert. Antragstellerinnen und Antragsteller auf Grundsicherung müssen in den nächsten Monaten weder Vermögensverhältnisse offenlegen noch ihr Vermögen antasten.

Um Soloselbständige bei den Kosten der privaten Lebensführung, insbesondere bei der Miete für die eigene Wohnung zu unterstützen, wurde der Zugang zur Grundsicherung für die Zeit der Krise deutlich vereinfacht und verbessert. Diese Sonderregelungen wurden zunächst bis zum 31. März 2021 verlängert. Selbstständige sind keine Arbeitnehmer: Sie haben keinen fixen Lohn und sorgen selbst vor – für Alter, Krankheit, Pflege und auftragsschwache Zeiten. Mit den neuen Regelungen der Grundsicherung wird das besser berücksichtigt:

  • Eigenes Vermögen führt erst dann zum Ausschluss der steuerfinanzierten staatlichen Leistung, wenn es "erheblich" ist – also es den Antragstellern zuzumuten ist, den Lebensunterhalt vollständig aus eigenem Ersparten zu finanzieren, ohne dass die Gesamtheit der Steuerzahler*innen unterstützt. “Erheblich” ist sofort verwertbares Vermögen über 60.000 Euro. Für jedes weitere Haushaltsmitglied erhöht sich dieser Betrag um weiter 30.000 Euro. Typische Altersvorsorgeprodukte werden bei dem „erheblichen Vermögen“ nicht eingerechnet. Liegt das Vermögen einer Selbstständigen über 60.000 Euro, werden für die Altersvorsorge davon pro Jahr der Selbstständigkeit bis zu 8.000 Euro freigestellt, sofern keine ausreichende Altersvorsorge vorhanden ist. Beispielhaft bedeutet das für eine Soloselbständige, die bereits seit zehn Jahren selbständig ist und nicht in die gesetzliche Rentenversicherung oder eine berufsständische Versorgungseinrichtung eingezahlt hat: Neben einem sofort verwertbaren Vermögen von bis zu 60.000 Euro und klassischen Altersvorsorgeprodukte in unbegrenzter Höhe ist auch sofort verwertbares Vermögen von bis zu weiteren 80.000 Euro (10 x 8.000 Euro) als Altersvorsorge geschützt. Eine selbst genutzte Immobilie wird bei der Vermögensberechnung ebenfalls nicht berücksichtigt.
  • Die Wohnung muss nicht gewechselt werden. Die Angemessenheit der Wohnkosten wird nicht überprüft. Die tatsächlichen Wohnkosten gelten als angemessen.
  • Vorläufig gezahlte Leistungen werden im Nachhinein nur in Ausnahmefällen erneut überprüft. Das Jobcenter prüft nur auf Antrag, ob das zunächst geschätzte Einkommen vom tatsächlichen erzielten Einkommen abweicht. Wer vorläufige Leistungen erhält, muss im Regelfall daher nicht befürchten, Leistungen zurückzahlen zu müssen, wenn die Einkommensschätzungen sich als nicht exakt herausgestellt haben.
  • Diese Erleichterungen gelten jeweils für 6 Monate.
  • Die Regelungen über den erleichterten Zugang zur Grundsicherung gelten für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. Dezember 2022 beginnen.

Weitergehende Informationen finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsministeriums. Um Soloselbständige bei den vielen Fragen zu unterstützen, hat die Bundesagentur für Arbeit darüber hinaus eine gesonderte telefonische Hotline eingerichtet, die von Montag bis Freitag in der Zeit von 08.00 bis 18.00 Uhr unter der Servicerufnummer 0800 4555521 erreicht werden kann.

 

Überbrückungshilfen Corona

Einen Überblick und genaue Informationen zu den aktuellen Überbrückungshilfen - Überbrückungshilfe III Plus, Neustarthilfe Plus und Härtefallhilfen- finden Sie unter:

www.ihk-nuernberg.de/de/corona-virus/corona-virus-finanzielle-hilfen/soforthilfe-corona/

Bitte beachten Sie, dass diese Hilfen nicht mehr beantragt werden können. Eine Übersicht zu den Ablaufdaten finden Sie hier:

 

Quarantänegeld: Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz

Verfahren bei Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz

Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot unterliegt oder unterworfen wird, beziehungsweise abgesondert wurde (z.B. durch eine Quarantäneanordnung), und einen Verdienstausfall erleidet und dabei nicht krank ist, erhält grundsätzlich eine Entschädigung (ist die betroffene Person tatsächlich erkrankt, gilt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach den allgemeinen Regeln).

Bei Beschäftigten zahlt in der Regel das Unternehmen weiter, das sich das Geld jedoch erstatten lassen kann. Die Entschädigung ist binnen 12 Monaten durch den Arbeitgeber bei der zuständigen Regierung zu beantragen. Genaueres zum Verfahren sowie das Formular sind über das Portal www.freistaat.bayern abrufbar. Die Entscheidung über die Zahlung der Entschädigung unterliegt einer Einzelfallprüfung der Regierung für Mittelfranken.

Bei Selbständigen erfolgt die Berechnung auf Basis von 1/12 des Arbeitseinkommens (Paragraph 15 Sozialgesetzbuch IV), bei Heimarbeitern gilt der Monatsdurchschnitt des letzten Jahreseinkommens.

 

Corona-Soforthilfen

Bis zum 31. Mai 2020 konnten bayerische Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitern Soforthilfen beantragen. Laut Bayerischem Wirtschaftsministerium wurden 473 520 Anträge auf Soforthilfe bis zum 3. Juni 2020 beschieden und insgesamt rund 2,2 Mrd. Euro Soforthilfen ausgezahlt.

Die Empfänger von Corona-Soforthilfen des Bundes bzw. der Länder müssen bis zum 31. Dezember 2023 (ursprünglich bis 13. Juni) über eine Online-Plattform zurückmelden, ob ihre zu Beginn der Corona-Pandemie erwarteten Liquiditäts-Engpässe tatsächlich eingetreten sind. 

Corona-Schnellkredite – ohne Sicherheiten

 

Corona-Hilfskredite und Bürgschaften der KfW (keine Anträge mehr möglich)

Die Sonderkreditprogramme der KfW können nicht mehr beantragt werden.

 

Corona-Hilfskredite und Bürgschaften der LfA (keine Anträge mehr möglich)

Die Sonderkreditprogramme der LfA können nicht mehr beantragt werden.

Kontakt zu den Förderbanken sowie Tipps für das Gespräch mit der Hausbank

 

KfW-Fördermittelberatung

Unternehmen, die entsprechende Förderkredite für Investitionen und Betriebsmittel der KfW in Anspruch nehmen möchten, wenden sich bitte direkt an ihre Hausbank. Die Hotline der KfW für gewerbliche Kredite lautet: 0800 539 9001.

 

LfA-Fördermittelberatung und Task-Force

Fördermittelberatung der LfA

Für Fragen zu den öffentlichen Finanzierungshilfen und für die Anforderung von Informationsmaterial stehen Ihnen die Mitarbeiter/-innen der LfA-Förderberatung zur Verfügung.

Die allgemeine LfA Förderberatung erreichen Sie unter:

Telefon: 089 / 21 24 - 10 00
Montag - Donnerstag 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr


Task Force der LfA Förderbank Bayern vor Ort in Mittelfranken

Die LfA Förderbank Bayern unterstützt mit einem Team von Fachleuten den bayerischen Mittelstand dabei wirtschaftliche Krisen zu bewältigen.

Die Task Force der LfA hilft schnell, unbürokratisch und für die Unternehmen kostenlos.

Die Experten analysieren Ihre wirtschaftliche Situation, besprechen mit Ihnen die betrieblichen Schwachstellen und erarbeiten im persönlichen Gespräch mit Ihnen mögliche Lösungswege. Sie setzen ihre Erfahrung bei Gesprächen mit der Hausbank oder bei Beantragung von Förderkrediten ein.

LfA-Ansprechpartner der Task Force für Unternehmen in Mittelfranken:
Repräsentanz der LfA Förderbank Bayern
Am Tullnaupark 8
90402 Nürnberg
Herr Holger Tietze
Telefon: 0911 81 00 8 - 14
E-Mail: nuernberg@lfa.de

 

Tipps für das Gespräch mit der Hausbank

Bitte beachten Sie unsere umfangreichen Hinweise zur Beantragung von Förderkrediten der LfA und KfW und bereiten Sie Ihr Gespräch mit der Hausbank sorgfältig vor. 

Bitte nutzen Sie zuvor weitere Möglichkeiten zur Herstellung von Liquidität in Ihrem Unternehmen wie beispielsweise Soforthilfen, Kurzarbeit, Steuerstundungen, Stundungen von Sozialversicherungsbeiträgen und unsere weiteren Hinweise zur Corona-Pandemie und die wirtschaftlichen Folgen.

 Weitere Förderungen

 

Zuschüsse in Beratungsprogrammen "Förderung unternehmerischen Know-hows" und "unternehmensWert:Mensch"

Jung- und Bestandsunternehmen können bis zu 50 Prozent Zuschuss sowie Unternehmen in Schwierigkeiten bis zu 90 Prozent Zuschuss zu den Kosten eines Unternehmensberaters erhalten. Die IHK Nürnberg ist Regionalpartner in diesem Programm und berät zu Fördervoraussetzungen. Sie stellt die erforderlichen Bescheinigungen aus, die bei der Onlineantragstellung von Jungunternehmen und Unternehmen in Schwierigkeiten erforderlich sind.

Alternativ ist eine Förderung über das Programm "unternehmensWert:Mensch" (bis zu 50 oder bis 80 Prozent Zuschuss, je nach Mitarbeiterzahl) möglich.  Das Förderprogramm unterstützt kleine und mittlere Unternehmen bei der Entwicklung einer zukunftsfähigen und beteiligungsorientierten Personalarbeit. Beim ergänzenden Programmzweig "unternehmensWert:Mensch plus" (bis zu 80 Prozent Zuschuss) werden kleine und mittlere Unternehmen dabei unterstützt, die Chancen der Digitalisierung zu nutzen und die Gestaltung der digitalen Transformation in Lern- und  Experimentierräumen zu gestalten und erproben. Das Förderprogramm "unternehmensWert:Mensch" wurde aktuell um zwei neue Module erweitert: Der Programmzweig "Gestärkt durch die Krise" soll dabei unterstützen, Mitarbeiter/innen und Unternehmer/innen zu unterstützen, die von der Krise stark betroffen sind. Der neue Programmzweig „Women in Tech“ begleitet Unternehmen der IT- und Tech-Branche dabei, Frauen für die Branche zu gewinnen und sie langfristig im Betrieb zu halten. 

Zwei neue Programmzweige des Förderprogramms Die IHK Nürnberg ist erster Ansprechpartner in der Region. Sie berät zu Fördervoraussetzungen und hilft den Unternehmen, den jeweiligen Beratungsbedarf zu ermitteln.

 

Bundes-Förderprogramm "go-digital" - Zuschüsse zur Beratung bei Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen und weiteren Digitalisierungsmaßnahmen

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Handwerksbetriebe können finanzielle Unterstützung erhalten, wenn sie kurzfristig Homeoffice-Arbeitsplätze schaffen. Erstattet werden bis zu 50 Prozent der Kosten einer unterstützenden Beratung durch ein vom BMWi autorisiertes Beratungsunternehmen. Allgemein werden über das Förderprogramm auch die Einführung von e-Business-Software-Lösungen, Entwicklungen von unternehmensspezifischen Online-Marketing-Strategien sowie Risiko- und Sicherheitsanalysen gefördert.

 

Bundes-Förderprogramm „Digital jetzt“ - Zuschüsse bei Investitionen in Hard- und Software sowie Mitarbeiterqualifizierung

Das Förderprogramm unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der digitalen Transformation durch nicht rückzahlbare Zuschüsse in Form von Anteilsfinanzierungen zu Investitionen in digitale Technologie (Software/Hardware) und/oder Qualifikation der Mitarbeiter im Hinblick auf Digitalisierung.

 

Bayerisches Förderprogramm "Digitalbonus Bayern" für Maßnahmen zur Digitalisierung

Mit dem Digitalbonus unterstützt der Freistaat Bayern die kleinen und mittleren Unternehmen, sich für die Herausforderungen der digitalen Welt zu rüsten. Der Digitalbonus ermöglicht den Unternehmen, moderne IT-Systeme zu nutzen, digitale Produkte, Prozesse oder Dienstleistungen zu entwickeln und die IT-Sicherheit zu verbessern.

Fördergegenstand beim Digitalbonus sind Maßnahmen aus den Bereichen:

  • Entwicklung, Einführung oder Verbesserung von Produkten, Dienstleistungen und Prozessen durch IKT-Hardware, IKT-Software sowie Migration und Portierung von IKT-Systemen und IKT-Anwendungen im Unternehmen.
  • Einführung oder Verbesserung von IT-Sicherheit im Unternehmen.

Weitere Informationen zu Ihrem Ansprechpartner bei der zuständigen Bezirksregierung finden Sie unter

 
 
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