Abschlussprüfungen: Häufig gestellte Fragen / FAQ
Aus- und Fortbildungsprüfungen der IHK
Alle IHK-Prüfungen der Aus- und Fortbildung finden wie geplant statt. Sachkundeunterrichtungen dürfen weiterhin nicht durchgeführt werden. Sollten sich aufgrund der Corona-Pandemie Änderungen ergeben, werden wir diese unverzüglich auf allen Kanälen bekannt geben. Bitte beachten Sie das jeweilige verbindliche Hygienekonzept:
Ausbildungsprüfungen
Hygienekonzept schriftliche Ausbildungsprüfungen
Hygienekonzept praktische/mündliche Ausbildungsprüfungen (Azubis)
Fortbildungsprüfungen
Fragen rund um die Abschlussprüfungen
Wann kann die IHK-Abschlussprüfung Teil 1 nachgeholt werden, wenn ich am Prüfungstermin in Quarantäne war?
Alle Auszubildende, die zum Zeitpunkt ihrer IHK-Abschlussprüfung Teil 1 aufgrund von behördlich angeordneter Quarantäne nicht teilnehmen konnten, erhalten die Möglichkeit diese zum nächstmöglichen Zeitpunkt nachzuholen.
Wie gehe ich mit bereits bezahlten Gebührenbescheiden um?
Für verschobene Ausbildungsprüfungen bleiben die Gebührenbescheide bestehen und gelten somit automatisch für den Termin für die Wiederholung der Prüfung.
Muss ich mich erneut zur Prüfung anmelden?
Für die abgesagten Ausbildungsprüfungen müssen Sie sich nicht erneut anmelden. Die zu prüfenden Personen werden automatisch für den Wiederholungstermin vorgesehen.
Müssen Prüflinge beide Prüfungsteile der Abschlussprüfung Teil 1 nachholen, wenn sie nur an einem Prüfungstermin coronabedingt nicht teilnehmen konnten?
Nein, diese Prüflinge müssen nur den ausgefallen Prüfungsteil nachholen.
Die Projektarbeit des/der Auszubildenden ist aufgrund der coronabedingten Umstände betrieblich nicht durchführbar. Was ist zu tun?
In diesem Fall muss mit der IHK Kontakt aufgenommen werden, damit über das weitere Prüfungsverfahren entschieden werden kann.
Ich befinde mich aktuell in einem Berufsausbildungsverhältnis. Muss ich meinen geplanten Jahresurlaub verschieben, wenn der von der IHK angebotene Termin mit meinem Urlaub kollidiert? Wird in einem solchen Fall ein Ersatztermin angeboten?
Der Prüfling kann vor Beginn der Prüfung von dieser zurücktreten. Ersatztermine werden nicht angeboten. Die Prüfung kann beim nächsten regulären Prüfungstermin abgelegt werden. Dies ist aufgrund der vertraglichen Auswirkungen mit dem Ausbildungsbetrieb zu klären.
Verlängert sich die Ausbildungszeit, wenn die Abschlussprüfung verschoben wird?
Nein, die Ausbildungszeit verlängert sich nicht. Die Ausbildung endet lt. Gesetz mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer, also mit Ablauf des im Ausbildungsvertrag vereinbarten letzten Ausbildungstages.
In der Regel bestehen Auszubildende aber vor Ablauf der Ausbildungsdauer die Abschlussprüfung. Im Falle des Bestehens der Abschlussprüfung endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses. Im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Ablauf des im Ausbildungsvertrag vereinbarten letzten Ausbildungstages.
Soweit das Ausbildungsverhältnis von den Vertragsparteien im Einvernehmen verlängert wird, bitten wir, uns dies anzuzeigen, damit das neue Ende des Ausbildungsverhältnisses im Verzeichnis über die Berufsausbildungsverhältnisse registriert werden kann.
Wann erfolgt die Bekanntgabe über das Ergebnis der Abschlussprüfung?
Hinweis zur Ergebnisfeststellung: § 21 BBIG Beendigung
(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe.
(2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
(3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
Bekanntgabe durch Zugehen des Bescheides: Soweit der letzte Prüfungsbereich keine mündliche Prüfung ist, weil diese nicht vorgesehen ist oder aber vor einem anderen Prüfungsbereich durchgeführt wurde, kommt es auf die nach Feststellung des Gesamtergebnissese durch den Prüfungsausschuss von diesem oder der zuständigen Stelle vorzunehmenden Mitteilung über das Bestehen an. Die Prüfung ist mit der Aushändigung der vorläufigen Bescheinigung an den Prüfungsteilnehmer bzw. mit dem Tage des Zugangs der vorläufigen Bescheinigung über das Bestehen bestanden.