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Steuern / Sozialabgaben- und Steuerstundung / Verringerung der Vorauszahlung

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Auch 2023 gilt in der Gastronomie der ermäßigte Mehrwertsteuersatz

Speisen werden auch im Jahr 2023 im Restaurant nicht mit höherer Mehrwertsteuer belastet. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 7. Oktober 2022 der weiteren Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von sieben Prozent für Speisen zugestimmt. Lediglich für Getränke muss auch weiterhin der Regelsteuersatz von 19 Prozent angewendet werden.

Während der Corona-Krise war der Steuersatz für Restaurant- und Verpflegungsleistungen auf sieben Prozent gesenkt worden. Damit sollten Gastronomen in der Krise unterstützt werden. Die Regelung sollte Ende 2022 auslaufen, wurde aber nun nochmals bis Ende 2023 verlängert. Damit sollen die Belastungen der Branche durch die hohen Energiekosten abgefedert werden.

Auch 2023 gilt in der Gastronomie der ermäßigte Mehrwertsteuersatz (www.dihk.de)

Erbschaftsteuer: Billigkeitsmaßnahmen der Finanzverwaltung im Zusammenhang mit der Lohnsumme veröffentlicht

Mit gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 30. Dezember 2021 wurden Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der erbschaftsteuerlichen Lohnsummenregelung aufgrund der Corona-Krise beschlossen.

Neben den allgemeinen Ausführungen zum Verstoß gegen die Mindestlohnsumme und zur abweichenden Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen beinhalten die gleichlautenden Erlasse einen Hinweis darauf, dass ein Unterschreiten der Mindestlohnsumme in dem Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 eine abweichende Steuerfestsetzung beziehungsweise Stundung begründen kann, wenn

  • die im vorgenannten Zeitraum rechnerisch durchschnittliche Lohnsumme zur Erhaltung der Mindestlohnsumme unterschritten wurde,
  • für den vorgenannten Zeitraum Kurzarbeitergeld an den Betrieb gezahlt wurde und 
  • der Betrieb einer Branche angehörte, die von einer verordneten Schließung wegen der COVID-19-Pandemie unmittelbar betroffen war.

Update 31. Januar 2022: Verlängerung steuerlichen Erleichterungen

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 31. Januar 2022 ein weiteres Mal die Frist für Anträge auf vereinfachte Steuerstundungen für Unternehmen, die von den pandemiebedingten Einschränkungen betroffen sind, bis Ende März 2022 verlängert.

  • (Vereinfachte) zinslose Stundung von Einkommens-, Körperschaft- und Umsatzsteuer: Die zinslose Stundung der genannten Steuern ist auf Antrag möglich, soweit diese bis zum 31. März 2022 fällig sind und aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise nicht geleistet werden können. Betroffene Unternehmen können entsprechend nun bis zum 31. März 2022 beim zuständigen Finanzamt einen (vereinfachten) Antrag auf erstmalige ‎oder fortgesetzte Stundung stellen. Die Stundungen laufen dann längstens bis zum 30. Juni 2022. Darüber hinausgehende Anschlussstundungen werden im vereinfachten Verfahren im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 30. September 2022 dauernden, Ratenzahlungsvereinbarung gewährt. Stundungszinsen werden in diesen Fällen grundsätzlich nicht erhoben. Über den 30. Juni 2022 hinausgehende klassische Stundungen – ohne Ratenzahlungsvereinbarungen – sind wie im sonst üblichen Antragsverfahren unter Erbringung der erforderlichen Nachweise möglich. Das Antragsformular steht auf den Internetseiten der Steuerverwaltung zur Verfügung, oder auch online unter www.elster.de
  • Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten Verfahren:  Bis zum 30. Juni 2022 soll von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31. März 2022 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden. In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2022 entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen.
  • Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 30. Juni 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.

Bayern lockert Erbschaftssteuer für von Pandemie betroffene Unternehmen

Verzicht auf Nachversteuerung bei Erbschaft- und Schenkungssteuer wegen coronabedingtem Unterschreiten der Lohnsumme

Um Steuerfreiheit im Erbschafts- oder Schenkungsfall eines Unternehmens zu erhalten, muss ein Unternehmen dauerhaft fortgeführt werden. Es darf nicht veräußert werden und es muss die Lohnsumme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stabil gehalten werden. Dies gilt grundsätzlich für sieben Jahre. Bund und Länder hatten sich geeinigt, dass bei einem coronabedingten Unterschreiten der Lohnsumme (zum Beispiel durch unausweichlichen Abbau von Arbeitsplätzen) bezogen auf den Pandemiezeitraum auf die Nacherhebung von Erbschafs-/Schenkungssteuer verzichtet werden kann.

Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 hat das BMF nochmals wegen der pandemiebedingten Einschränkungen die Reinvestitionsfrist für die Rücklage für Ersatzbeschaffungen (R 6.6 Einkommensteuer-Richtlinien) um ein Jahr verlängert.

Sind Rücklagen bei dem Unternehmen nach R 6.6 Abs. 4 EStR gebildet worden, so gelten folgende Reinvestitionsfristen:

  • Verlängerung um insgesamt zwei Jahre, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss eines nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre
  • Verlängerung um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss eines nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre

Weiter Informationen im BMF-Schreiben Rücklagen für Ersatzbeschaffung vom 15.Dezember 2021 (www.bundesfinanzministerium.de)

Update 30. Juni 2021: Erleichterte Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen zum 30. Juni 2021 ausgelaufen - Übergangphase bis 30. September 2021

Das vereinfachte Stundungsverfahren konne letztmalig für die Beiträge des Monats Juni 2021 in Anspruch genommen werden. Auf der Grundlage von Stundungsanträgen, die in der Zeit bis einschließlich September 2021 gestellt werden, können Beiträge im Rahmen eines niedrigschwelligen Verfahrens gestundet werden. Weitere Informationen finden Sie in einem Rundschreiben des GKV-Spitzenverandes.

Update 18. Juni 2021: Erleichterte Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen erneut verlängert

Der GKV-Spitzenverband empfiehlt den Krankenkassen, den vom aktuellen Teil-Shutdown betroffenen Betrieben eine (erneute) erleichterte Stundung der Beiträge anzubieten. Des gilt nun bis einschließlich der Beiträge für den Ist-Monat Juni 2021.

Voraussetzung hierfür ist, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen den betroffenen Unternehmen kurzfristig zufließen.

Auf Antrag des vom Teil-Shutdown betroffenen Arbeitgebers können die Beiträge für die Ist-Monate November und Dezember 2020 sowie Januar, Februar, März, April, Mai und Juni 2021 gestundet werden. Die Stundungen können längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge gewährt werden.

Es gilt weiterhin, dass vorrangig die bereitgestellten Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes genutzt werden. Entsprechende Anträge sind vor dem Stundungsantrag zu stellen.

Weitere Informationen finden Sie unter www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/fokus/fokus_corona.jsp unter dem Stichwort Sozialversicherungsbeiträge. 

Update 18. März 2021: Verlängerung von steuerlichen Erleichterungen

Bund und Länder haben sich auf eine weitere Verlängerung der Regelungen zu steuerlichen Erleichterungen für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen geeinigt. Im Einzelnen:

  • (Vereinfachte) Zinslose Stundung von Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer: 

    Die zinslose Stundung der genannten Steuern ist auf Antrag möglich, soweit diese bis zum 30. Juni 2021 fällig sind und aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise nicht geleistet werden können. Betroffene Unternehmen können entsprechend nun bis zum 30. Juni 2021 beim zuständigen Finanzamt einen (vereinfachten) Antrag auf erstmalige ‎oder fortgesetzte Stundung stellen. Die Stundungen laufen dann längstens bis zum 30. September 2021. Darüber hinausgehende Anschlussstundungen werden im vereinfachten Verfahren im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauernden, Ratenzahlungsvereinbarung gewährt. Stundungszinsen werden in diesen Fällen grundsätzlich nicht erhoben. Über den 30. September 2021 hinausgehende klassische Stundungen – ohne Ratenzahlungsvereinbarungen – sind wie im sonst üblichen Antragsverfahren unter Erbringung der erforderlichen Nachweise möglich. Das Antragsformular steht auf den Internetseiten der Steuerverwaltung zur Verfügung, oder auch online unter www.elster.de

  • Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten Verfahren: 

    Bis zum 30. September 2021 soll von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 30. Juni 2021 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden. In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. September 2021 entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen. Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Weitere Einzelheiten finden Sie in dem entsprechenden Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 18. März 2021.

Erneut 19 Prozent Umsatzsteuer für 2021

Im Zuge des Corona-Konjukturpakets haben sich Union und SPD auf eine Senkung der Umsatzsteuer verständigt: der Regelsteuersatz von 19 Prozent sinkt auf 16 Prozent, der ermäßigte Umsatzseuersatz von 7 Prozent sinkt auf 5 Prozent. Dies gilt vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020.

Was Sie aufgrund der Umsatzsteuersenkung insbesondere beachten müssen, wird Ihnen nachfolgend erläutert:

Auf den Leistungszeitpunkt kommt es an!

Wichtig ist, wann die Leistung erbracht wird. Der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der Zeitpunkt der Rechnungsstellung oder der Zahlung ist also im Regelfall nicht entscheidend. Zu unterscheiden sind die (Waren-)Lieferungen, die Werklieferungen und die sonstigen Leistungen.

  • Bei physischen Warenlieferungen entsteht die Umsatzsteuerpflicht zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht. Erfolgt also die Übergabe der Ware im Zeitraum 01. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz.
  • Bei Werklieferungen, wenn man sich beispielsweise in einer Autowerkstatt einen neuen Motor einbauen lässt, kommt es auf die Übergabe und Abnahme des vereinbarten Werks an.
  • Der entscheidende Zeitpunkt bei sonstigen Leistungen, zum Beispiel Beratungsleistungen, Montageleistungen etc. ist die Vollendung des Werks samt Abnahme.
  • Besonderheit Pfand: Pfandgeld kann im Zeitraum nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 mit 16% USt angerechnet werden, wenn sowohl der leistende Unternehmer als auch der Leistungsempfänger die USt mit dem Steuersatz von 16% korrigiert und diese Abrechnungsmethode auch für Pfandgelder ab dem 1. Januar 2021, dann mit 19% USt, angewendet wird (Quelle: BMF)

Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Webseite der IHK München.

Beachten Sie außerdem auch die FAQ-Liste mit häufigen Fragen zur anstehenden Umsatzsteuersenkung (PDF-Datei, 103 KB) sowie die Checkliste Umsatzsteuersenkung (PDF-Datei, 348 KB).

Allgemeine Regeln

Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer können in wirtschaftlich schwierigen Lagen gestundet; Vorauszahlungen der Gewerbesteuer können auf Null reduziert werden.

Hinweis: Das Bundesfinanzministerium hat ein PDF-Dokument zur Verfügung gestellt, das Antworten zu den am häufigsten gestellten Fragen zu den steuerlichen Maßnahmen liefert: FAQ "Corona" (Steuern)

Aussetzung der Sondervorauszahlung bei Dauerfristverlängerung möglich

Die Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer kann auch für das Jahr 2021 ganz oder teilweise herabgesetzt werden. Damit soll den Unternehmen in der Corona-Krise Liquidität erhalten bleiben. Schon im vergangenen Jahr hatten Finanzämter auf Antrag auf die Sondervorauszahlung verzichtet.

Das Bundesfinanzministerium weist in den FAQ "Corona" (Steuern) darauf hin, dass die Finanzämter krisenbetroffenen Unternehmern die Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer für das Jahr 2021 herabsetzen und bereits gezahlte Beträge erstatten können. Betroffene Unternehmen müssen dazu bis zum 31. März 2021 bei ihrem Finanzamt einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Sondervorauszahlung für das Jahr 2021 einreichen. Gleichzeitig müssen sie darlegen, dass sie von den Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie „wirtschaftlich unmittelbar“ und „nicht unerheblich negativ“ betroffen sind. Die Dauerfristverlängerung an sich wird von dem Antrag nicht berührt und gleichwohl gewährt.

Es wird nicht beanstandet, wenn betroffene Unternehmer eine entsprechend geringere Sondervorauszahlung für das Jahr 2021 mit Begründung unter „Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung“ anmelden. Sofern die reguläre Sondervorauszahlung angemeldet wurde, können bis zum 31. März 2021 begründete berichtigte Anmeldungen der Sondervorauszahlung für das Jahr 2021 übermittelt werden.

Hintergrund: Mit einer Dauerfristverlängerung kann die Umsatzsteuer-Voranmeldung einen Monat später eingereicht werden. Auch die Zahlungsfrist verlängert sich entsprechend. Gewöhnlich ist die Gewährung der Dauerfristverlängerung von der Leistung einer Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr abhängig und wird bei der letzten Voranmeldung des Jahres angerechnet.

‎Auf Antrag gewährt die Finanzverwaltung eine Herabsetzung/Erstattung von Vorauszahlungen 2019 und/oder einen vorläufigen Verlustrücktrag in der Steuererklärung 2019 (jeweils Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) auf der Grundlage eines vereinfacht ermittelten, „unterjährigen“ Verlustrücktrags aus 2020. Im Hinblick auf die Vorauszahlungen 2019 kann als Verlustrücktrag ein pauschaler Wert gem. § 110 Abs. 1 EStG (30 % des zugrunde gelegten Gesamtbetrags der Einkünfte ohne Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit) herangezogen werden. Entsprechend ist auch die Berücksichtigung eines vorläufigen Verlustrücktrags aus 2020 bei der Steuerfestsetzung für 2019 möglich, § 111 Abs. 1 EStG. Die Möglichkeit, im Einzelfall unter Einreichung detaillierter Unterlagen einen höheren rücktragsfähigen Verlust darzulegen, bleibt jeweils hiervon unberührt. In jedem Fall ist jeweils eine vorherige Herabsetzung der Vorauszahlungen 2020 auf null EUR erforderlich und die Minderung bzw. der Verlustrücktrag dürfen höchstens 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung von Ehegatten 20 Mio. Euro) betragen. Die Antragstellung erfolgt beim zuständigen Finanzamt. Das bayerisches Antragsformular steht auf den Internetseiten der Steuerverwaltung zur Verfügung oder online www.elster.de.

Teilerlass der Grundsteuer gemäß § 33 GrStG

Für viele Immobilienbesitzer ist von Bedeutung, dass für den Zeitraum 2020 bis zum 31. März 2021 ein erleichterter Teilerlass der Grundsteuer gemäß § 33 GrStG möglich ist. Der Grundsteuererlass kommt in der Praxis vor allem für bebaute Grundstücke in Frage, die zur Vermietung bestimmt sind und ganz bzw. teilweise leer stehen oder die einen substantiellen Mietausfall zu verzeichnen hatten.

http://www.ihk-nuernberg.de/de/corona-virus/rechtsinformationen-fuer-unternehmer-arbeits-und-vertragsrecht/teilerlass-der-grundsteuer-gemaess-33-grstg/

Herabsetzung Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen können durch die jeweilige Gemeinde angepasst werden.‎

‎Liegt bereits ein Bescheid des Finanzamts über den „Gewerbeertrag für Zwecke der ‎Vorauszahlungen‎“ vor, dann ist der Herabsetzungsantrag beim Finanzamt (statt bei der Gemeinde) zu stellen. Den dann geänderten Bescheid ‎bekommen ‎das antragstellende Unternehmen und die Gemeinde. Die Gemeinde ist an ‎diesen ‎Vorauszahlungsbescheid des Finanzamts gebunden und wird ‎die ‎Gewerbesteuervorauszahlungen entsprechend anpassen.‎

Sonderzahlungen jetzt steuerfrei

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mitgeteilt, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten als Anerkennung für ihren Einsatz in der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1 500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren können.

Ursprünglich endete die Frist für die Auszahlung bzw. Gewährung mit Ablauf des 31. Dezember 2020. Durch das mittlerweile in Kraft getretene Jahressteuergesetz 2020 (BGBl. Nr. 65 vom 28. Dezember 2020) wurde die Frist jedoch bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

S. dazu die vollständige Mitteilung des BMF vom 3. April 2020.

Erneute Verlängerung der Steuerfreiheit für Corona-Zuschüsse an Arbeitnehmer

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 5. Mai 2021 in zweiter und dritter Lesung den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz) in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses beschlossen. In diesem Gesetz wurden u. a. auch lohnsteuerliche Änderungen beschlossen.

Unter anderem soll der Zahlungszeitraum für steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen nach § 3 Nr. 11a EStG (mit dem Jahressteuergesetz 2020 verlängert bis zum 30. Juni 2021) nochmals bis 31. März 2022 verlängert werden. Der steuerfreie Gesamtbetrag (auch in mehreren Teilraten zahlbar) von insgesamt 1.500 Euro erhöht sich damit aber nicht. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrages wird gestreckt (vgl. Seite 13 und 81 der Beschlussempfehlung).

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Wenn Ihr Unternehmen in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten in Folge der Corona-Krise gerät, ist die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen eine Möglichkeit, dem Unternehmen finanziell wieder ein wenig Luft zu verschaffen.

Wann können Sozialversicherungsbeiträge gestundet werden?

  • Die Möglichkeit einer Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV geregelt.
  • Danach dürfen Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
  • Eine erhebliche Härte für das Unternehmen ist gegeben, wenn es sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung der fälligen Sozialversicherungsabgaben in diese geraten würde
  • Eine Stundung darf allerdings nicht gewährt werden, wenn eine Gefährdung des Anspruches eintreten würde. Das ist der Fall, wenn die Zahlungsschwierigkeiten nicht nur vorübergehend sind oder eine Überschuldung in absehbarer Zeit offensichtlich nicht abgebaut werden kann
  • Im Hinblick auf die besondere Situation der Corona-Krise werden beide Voraussetzungen bis zum 30. September 2020 unterstellt

Die Stundung setzt einen entsprechenden Antrag des Unternehmens voraus, wobei das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen zu belegen ist.

Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Bitte wenden Sie sich direkt an Ihre jeweils zuständige Krankenkasse.

Erneuter erleichterter Zugang zu Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen (Stand: 20.4.2021)

Der GKV-Spitzenverband hat sich dazu entschieden, die Möglichkeit der vereinfachten Stundung auch für den Ist-Monat April 2021 auf Antrag anzubieten. Nach dem GKV-Spitzenverband müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

Es müssen vorrangig die bereitgestellten Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes genutzt werden.

Die Antragstellung hat mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu erfolgen.

Die Stundungen für die Monate Januar bis April 2021 können längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2021 gewährt werden (Zahlungseingang: 27. Mai 2021). Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen für die Monate Januar bis April 2021 den betroffenen Unternehmen bis Ende Mai 2021 vollständig zugeflossen sind. Weitere Informationen finden Sie in einem Informationsschreiben des GKV-Spitzenverbandes oder auf den Seiten des GKV-Spitzenverbandes unter dem Stichwort Sozialversicherungsbeiträge.

Bund und Länder haben sich auf eine weitere Verlängerung der Regelungen zu steuerlichen Erleichterungen für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen geeinigt. Im Einzelnen:

 

(Vereinfachte) Zinslose Stundung von Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer

Die zinslose Stundung der genannten Steuern ist auf Antrag möglich, soweit diese bis zum 31. Juni 2021 fällig sind und aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise nicht geleistet werden können. Betroffene Unternehmen können entsprechend nun bis zum 31. Juni 2021 beim zuständigen Finanzamt einen (vereinfachten) Antrag auf erstmalige ‎oder fortgesetzte Stundung stellen. Die Stundungen laufen dann längstens bis zum 30. September 2021. Darüber hinausgehende Anschlussstundungen werden im vereinfachten Verfahren im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauernden, Ratenzahlungsvereinbarung gewährt. Stundungszinsen werden in diesen Fällen grundsätzlich nicht erhoben.

Über den 30. September 2021 hinausgehende klassische Stundungen – ohne Ratenzahlungsvereinbarungen – sind wie im sonst üblichen Antragsverfahren unter Erbringung der erforderlichen Nachweise möglich.

Das Antragsformular steht auf den Internetseiten der Steuerverwaltung zur Verfügung oder auch online unter www.elster.de.

Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten Verfahren

Bis zum 30. September 2021 soll von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 30. Juni 2021 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden. In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. September 2021 entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen.

Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.

Weitere Einzelheiten finden Sie in dem entsprechenden Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 18. März 2021

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2021-03-18-steuerliche-massnahmen-zur-beruecksichtigung-der-auswirkungen-des-coronavirus-verlaengerung.pdf?__blob=publicationFile&v=2

 
 
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