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Corona-Virus und Kurzarbeit / Kurzarbeitergeld

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Frank Wildner

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Elke Neumann

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Aktuelles

Sonderregelung zum Kurzarbeitergeld erneut verlängert

Mit der Verordnung über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld (Kabinettsbeschluss vom 14.12.2022) wurden die Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld und die Öffnung des Kurzarbeitergeldbezugs für Leiharbeitnehmer nochmals bis zum 30. Juni 2023 verlängert: https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/verlaengerung-kurzarbeitergeld-2003908     

Der erleichterte Zugang für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes umfasst die Absenkung der Mindesterfordernisse (statt einem Drittel der Belegschaft müssen nur 10 Prozent vom Arbeitsausfall betroffen sein), den Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitssalden und die Gewährung von Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeit.

  • Seit Juli 2022 kann KUG nur noch für 12 Monate bezogen werden.
  • Seit April 2022 ist die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge entfallen.
  • Bis 31.Juli 2023 kann aber Betrieben für die Beschäftigten, die in Kurzarbeit sind und sich gleichzeitig qualifizieren, die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden.
  • Alle Informationen finden Sie ausführlich auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit: Kurzarbeitergeld – Anzeige, Antrag und Berechnung | Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de)

Kurzarbeit können Sie online beantragen über eine App, die von der Arbeitsagentur entwickelt wurde. Den Link zur App finden Sie ebenfalls bei der Arbeitsagentur.

Bundesarbeitsgericht urteilt zur Urlaubskürzung bei Kurzarbeit Null

Das Bundesarbeitsgericht hat zur Frage der Urlaubskürzung bei Kurzarbeit Null am 30. November 2021 geurteilt. Aus der Entscheidung geht hervor, dass bei Kurzarbeit Null mit längeren Zeiten ohne Arbeitspflicht mit einer anteiligen Kürzung des Jahresurlaubs zu rechnen ist. Damit fällte das Bundesarbeitsgericht in der Corona-Pandemie ein Grundsatzurteil (9 AZR 225/11) in einer "Frage die höchst umstritten ist", wie der Vorsitzende Richter sagte. 

Unterbrechung von Kurzarbeit

Betriebe die bereits in der Vergangenheit Kurzarbeit angezeigt hatten, müssen beachten, dass bei Unterbrechung des KUG-Bezugs von mehr als drei zusammenhängenden Monaten, ein neuer Antrag gestellt werden muss. Beachten Sie hierzu unsere Information "In sieben Schritten zur Auszahlung des Kurzarbeitergeldes".

Abschlussprüfung Kurzarbeit

Die Bundesagentur für Arbeit hat mittlerweile damit begonnen die Abschlussprüfungen zur Kurzarbeit vorzubereiten. Bei der Abschlussprüfung werden die monatlich durch die Betriebe eingereichten Abrechnungen noch mal umfänglich geprüft. Nach Durchführung der Prüfung wird ein finaler Bescheid erstellt. Zweck der Abschlussprüfung ist es, im Sinne der Versichertengemeinschaft sicherzustellen, dass Kurzarbeitergeld in der korrekten Höhe beantragt und ausgezahlt wurde. Zudem soll den Betrieben Rechtssicherheit gegeben werden. Sollten etwaige Unstimmigkeiten vorliegen und diese noch nicht behoben worden sein, kann eine Korrektur noch im Rahmen der Abschlussprüfung stattfinden.

In den kommenden Monaten werden alle Betriebe, die Kurzarbeitergeld bezogen haben, angeschrieben und um Vorlage der relevanten Unterlagen wie Lohn- und Gehaltsunterlagen, Arbeitszeitnachweise, Anwesenheitslisten etc. gebeten. Die Übersendung der angeforderten Unterlagen ist für die Abschlussprüfung zwingend erforderlich. Nur bei Vorliegen der Unterlagen kann das Kurzarbeitergeld final festgesetzt werden und muss nicht zurückgefordert werden.

Weitere Informationen finden Sie unter diesem Link.

Qualifizierungsoffensive WEITER.BILDUNG! - Qualifizierung Ihrer Beschäftigten während der Kurzarbeit

  • Mehr Weiterbildung für Ihr Personal - mehr Möglichkeiten für Ihr Unternehmen.
    Strukturwandel, Digitalisierung, Fachkräftemangel - das sind schon länger große Herausforderungen für Unternehmen. Für die Zukunftsfähigkeit Ihres Betriebes sollten Sie jetzt die Weichen stellen: Entwickeln Sie das Potenzial Ihrer Beschäftigten in Richtung der Anforderungen von morgen. Stärken Sie die Wettbewerbsfähigkeit Ihres Unternehmens, indem Sie Ihre Beschäftigten qualifizieren.

    Die krisenbedingten Arbeitsausfälle sind ein Problem, aber wie kann man diese Zeiten besser nutzen, als mit einer durch die Agentur für Arbeit kofinanzierten Investition in die betriebliche Zukunft?

    Gewinnen Sie im Wettbewerb um Fachkräfte, indem Sie auch geringqualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiterbilden und auf neue Technologien vorbereiten.

    Nutzen Sie die höheren Förderzuschüsse für die berufliche Weiterbildung. Die notwendigen Fördermittel stehen bereit. Je nach Ausganglage in Ihrem Unternehmen können die Kosten der Qualifizierung teilweise oder ganz übernommen werden. Mit dem Qualifizierungschancengesetz und dem "Arbeit-von-morgen-Gesetz"fördert die Agentur für Arbeit die Weiterbildung im Betrieb. Der Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit berät Sie gerne dazu. Über die Servicenummer 0800 4 5555 20 können Sie sich über die individuellen Fördermöglichkeiten beraten lassen.

    Weitere Informationen zu allen Leistungen und Fördermöglichkeiten der Qualifizierungsoffensive WEITER.BILDUNG! erhalten Sie hier: Förderung von Weiterbildung.

Monatliche Abrechnung des Kurzarbeitergeldes

  • Die Agentur für Arbeit bittet die Unternehmen und Betriebe im Sinne einer weiterhin sehr schnellen Bearbeitung, die Anträge auf Kurzarbeitergeld mit den vollständigen Daten des Monats erst nach dem Ende des Abrechnungsmonat einzureichen und damit Korrekturanträge zu vermeiden.

    Bitte nutzen Sie wo immer möglich den eServices für Unternehmen und die App (für Android und Apple) zur Kurzarbeit, um Ihre Unterlagen einzureichen. Damit können Sie selbst einen erheblichen Teil zur Beschleunigung der Bearbeitung beisteuern.

    Die Registrierung und Nutzung der eServices wird hier erklärt:
    Registrierung als Arbeitgeber
    eServices - Anzeige auf Arbeitsausfall
    eServices - Kurzarbeit Antrag und Abrechnungsliste

In sieben Schritten zur Auszahlung
des Kurzarbeitergeldes

  1. Ankündigung der Kurzarbeit im Unternehmen.
  2. Einwilligungsvereinbarung mit den Mitarbeitern, entweder individuell oder mit dem Betriebsrat.
  3. Anzeige der Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit. Sie können Kurzarbeit auch online im Portal eServices der Bundesagentur für Arbeit anzeigen. Hinweis: Bitte stellen Sie die Anzeige über Arbeitsausfall nur einmalig der Agentur für Arbeit zu. Mehrfache Anzeigen führen nur zu einer erhöhten Bearbeitungszeit.
  4. Agentur für Arbeit prüft die Anzeige über Arbeitsausfall und entscheidet über die Genehmigung des Kurzarbeitergeldes.
  5. Monatliche Lohn- und Gehaltsabrechnung unter Berücksichtigung des Arbeitsausfalls durch den Arbeitgeber.
  6. Monatliche Zustellung des Leistungsantrages inklusive der Anlage bei der Agentur für Arbeit. Die Übermittlung der Dokumente ist seit kurzem auch über eine App möglich - Google Play Store oder App Store.
  7. Auszahlung des vorgestreckten Kurzarbeitergeldes durch die Agentur für Arbeit an das Unternehmen.

Die 5 häufigsten Fehler bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld

Bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld kommt es leider immer wieder zu Fehlern, die das Anzeige-/Antragsverfahren behindern und verzögern. Die Agentur für Arbeit Nürnberg agiert in der Corona-Krise möglichst niederschwellig, dennoch sind laut der Agentur für Arbeit Nürnberg typische Fehler zu vermeiden.

  1. Es wird Kurzarbeit für Auszubildende und geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer beantragt. Auszubildende haben auch während einer Kurzarbeit einen Anspruch auf Fortzahlung ihrer Vergütung für die Dauer von sechs Wochen gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG.
  2. Es wird Kurzarbeit für gekündigte Arbeitnehmer abgerechnet. Sobald eine Kündigung ausgesprochen wurde, entfällt für diesen Arbeitnehmer der Kurzarbeitergeldanspruch. 
  3. Es wird nur ein Teil des Antrags eingereicht.  Der Antrag besteht aus den beiden Vordrucken Kug 107- "Kurzantrag auf Kug" und Kug 108 - "Kug-Abrechnungsliste".
  4. Bei der Kurzarbeitergeld-Berechnung werden auch sozialversicherungsfreie Entgeltbestandteile sowie Einmalzahlungen mit herangezogen. Grundlage für die Kurzarbeitergeld-Berechnung ist das laufende sozialversicherungspflichtige Entgelt.
  5. Tatsächlich gezahltes Arbeitsentgelt wie Feiertagsvergütung wird nicht als Ist-Entgelt aufgeführt. Auch bei Vollausfall (Kurzarbeit 0) fällt Feiertagsvergütung an, die als erzieltes Entgelt bei der Berechnung zu berücksichtigen ist.

FAQs: Häufige Fragen zum Kurzarbeitergeld

 

Wie wirkt sich eine angekündigte Betriebsschließung auf den Bezug von Kurzarbeitergeld aus?

Durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld sollen den Arbeitnehmern/innen die Arbeitsplätze und dem Unternehmen die eingearbeiteten Arbeitnehmer/innen erhalten werden. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass dieses Ziel verfehlt wird, wenn feststeht, dass das Unternehmen endgültig oder für nicht absehbare Zeit mit dem Ende der Kurzarbeit stillgelegt wird. Der Arbeitsausfall ist in einem solchen Fall nicht mehr vorübergehend, sondern endgültig. Eine Einschätzung, ob nach einem Beschluss über eine Betriebsschließung weiterhin ein vorübergehender Arbeitsausfall vorliegt, kann jedoch nur im konkreten Einzelfall getroffen werden. Betroffene Unternehmen sollen sich daher, möglichst frühzeitig, durch die Agentur für Arbeit zum Sachverhalt beraten lassen.

 

Wann können Sie Kurzarbeit mit Ihren Mitarbeitern vereinbaren?

  • Kurzarbeit kann arbeitsrechtlich nicht ohne Weiteres einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden. Hierzu muss zunächst eine rechtliche Grundlage vorhanden sein oder geschaffen werden, z.B. durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag oder eine gesonderte Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Besteht zudem ein Betriebsrat, muss dieser der Einführung von Kurzarbeit zustimmen.
  • Klarstellung gemäß Bundesagentur für Arbeit: Kurzarbeit kommt nur dann in Betracht, wenn alle anderen zumutbaren Mittel zu Abwendung des Arbeitsausfalls ergriffen wurden. Dazu zählt zum Beispiel grundsätzlich die vorrangige Gewährung von Erholungsurlaub, soweit es sich um Resturlaub aus dem Vorjahr handelt oder die Einbringung eventuell vorhandener Arbeitszeitguthaben.
 

Welche Voraussetzungen gelten für Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeitergeld kommt gemäß §§ 95 ff. SGB III in Betracht, wenn

  • ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
  • die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
  • die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
  • der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist. 

Ein erheblicher Arbeitsausfall ist gemäß § 96 SGB III gegeben, wenn

  • er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,
  • er vorübergehend ist,
  • er nicht vermeidbar ist und
  • wenn mindestens zehn Prozent der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Arbeitsausfall betroffen sind. Bis zum Beginn der Corona-Pandemie hatte die Schwelle bei einem Drittel gelegen. 
 

Welche Erleichterungen gelten aktuell beim Kurzarbeitergeld?

  • Seit dem 01. Juli 2022 bis zu 12 Monate
  • Nur zehn Prozent der Beschäftigten müssen vom Arbeitsausfall betroffen sein.
  • Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden.
 

In welcher Höhe wird Kurzarbeitergeld gezahlt?

Die konkrete Berechnung und Auszahlung des Kurzarbeitergeldes an die einzelnen Arbeitnehmer erfolgt gemäß § 320 SGB III durch den Arbeitgeber, die Bundesagentur für Arbeit zahlt rückwirkend in einer Summe an den Arbeitgeber. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes entspricht dem des Arbeitslosengeldes, es beträgt also bei einer vollständigen Reduzierung der Arbeitszeit ("Kurzarbeit null") allgemein 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts bzw. 67 Prozent für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind. Soweit Arbeitszeit und damit auch Entgelt nicht vollständig entfallen, sondern lediglich reduziert werden, besteht natürlich auch nur ein anteiliger Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

 

Ist Kurzarbeit für Auszubildende möglich?

Auch für Auszubildende ist grundsätzlich die Beantragung von Kurzarbeitergeld möglich. Aufgrund der besonderen Situation von Auszubildenden ist der Ausbildungsbetrieb allerdings zur Lohnfortzahlung über einen Zeitraum von sechs Wochen verpflichtet (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Erst danach wird auch für Auszubildende Kurzarbeitergeld bezahlt. Hinweis: Bei Unterbrechung des Kurzarbeitergeldbezugs von mehr als drei zusammenhängenden Monaten, beginnt die Lohnfortzahlung für Auszubildende über einen Zeitraum von sechs Wochen erneut. 

 

Was ist bei der Urlaubsregelung 2023 zu beachten?

Seit 1. Januar 2021 ist nicht verplanter Erholungsurlaub aus dem Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit wieder einzufordern. Hierzu ist die Fachliche Weisung Kurzarbeitergeld, Ziffer 2.7.2, Seite 24 zu beachten. Die befristete Sonderregelung, dass die Bundesagentur für Arbeit davon absieht, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern, ist zum 30.12.2020 ausgelaufen. Es gilt daher wieder die gesetzliche Regelung des § 96 Abs. 4 Satz Nr. 2 SGB III. Vorrangige Urlaubswünsche der Beschäftigten sind bei der Urlaubsgewährung und damit bei der Prüfung der Vermeidbarkeit von Arbeitsausfällen zu berücksichtigen. Eine formlose Urlaubsplanung oder Urlaubsliste, sowie eine Vereinbarung über Betriebsferien ist dabei ausreichend. Ein Urlaubsantrag seitens der Arbeitnehmer ist nicht erforderlich.

 

Was ist bei Feiertagen während des Anspruchszeitraums Kurzarbeit zu beachten?

Fallen gesetzliche Feiertage in den Anspruchszeitraum der Kurzarbeit, findet die Regelung des § 2 Abs. 2 EntgeltfortzahlungsG Anwendung. Diese Bestimmung fingiert, dass die Arbeit allein in Folge des Feiertags ausgefallen sei.

Für den Arbeitgeber bedeutet dies nun, dass für gesetzliche Feiertage keine Erstattung von Kurzarbeitergeld durch die Agentur für Arbeit erfolgt. Folglich ist der Arbeitgeber zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet. Er muss allerdings nicht das Entgelt gewähren, das sich nach der vollen Normalarbeitszeit richtet. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer nur so stellen, wie dieser ohne Feiertag hinsichtlich des Entgelts gestanden hätte.

Konkret muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer also zusätzlich zum Arbeitsentgelt, das dieser für die Kurzarbeit am Feiertag erhalten hätte (entfällt bei Kurzarbeit null), den Betrag zahlen, den sonst die Bundesanstalt für Arbeit als Kurzarbeitergeld geleistet hätte.

  • Das fortgezahlte Arbeitsentgelt unterliegt der Einkommenssteuer, die vom Arbeitnehmer zu tragen ist. Die Sozialversicherungsbeiträge für das Arbeitsentgelt tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam.
  • Der zusätzliche Betrag, der anstelle des Kurzarbeitergeldes gezahlt wird, unterliegt ebenfalls der Einkommenssteuer. Die Sozialversicherungsbeiträge hierauf trägt der Arbeitgeber allein.
 

Welcher Mitarbeiter hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Grundsätzlich haben alle sozialversicherungspflichtige Beschäftigte einen Anspruch auf Zahlung von Kurzarbeitergeld, ebenso Zeitarbeitsnehmer. Wichtig ist, dass das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist.
Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben

  • Minijobber
  • Rentner
  • Bezieher von Krankengeld
 

Welche Lohnarten gehören zum Soll-Entgelt?

Zum Soll-Entgelt zählen:

  • Vermögenswirksame Leistungen
  • Anwesenheitsprämien
  • Leistungs-Erschwerniszulagen
  • Zuschläge für Sonn-, Feiertag- und Nachtarbeit, sofern diese steuer- und beitragspflichtig sind
 

Welchen Vorteil hat Kurzarbeitergeld?

Aus Unternehmenssicht: finanzielle Entlastung durch Reduzierung der Personalkosten. 

Aus Mitarbeitersicht: Sicherung des Arbeitsplatzes.

 

Wer kann Kurzarbeitergeld bekommen?

Grundsätzlich für alle Mitarbeiter, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Sogenannte Minijobber sind aufgrund der Befreiung von der Sozialversicherungspflicht vom Kurzarbeitergeld ausgenommen.

Für Auszubildende gelten besondere Vorgaben. Sollte die Unterbrechung der Ausbildung unvermeidbar sein, kann auch für Auszubildende Kurzarbeit angezeigt werden. Allerdings besteht eine Lohnfortzahlungspflicht für mindestens sechs Wochen (§19 Abs. 1 BBiG). Erst im Anschluss an die sechs Wochen, kann Kurzarbeitergeld für die Auszubildenden geltend gemacht werden.

 

Können erkrankte Mitarbeiter Kurzarbeitergeld erhalten?

Es kommt darauf an, ob die Arbeitsunfähigkeit vor oder während der Kurzarbeit eintritt und ob noch Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber besteht.  Wenn ein Mitarbeiter im Anspruchszeitraum erkrankt, hat er Anspruch auf Kurzarbeitergeld, solange ihm ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zusteht bzw. ohne den Arbeitsausfall bestehen würde.

Erkrankt der Mitarbeiter vor dem Anspruchszeitraum, so hat er neben dem Entgeltanspruch für die verkürzte Arbeitszeit einen sogenannten ergänzenden Anspruch auf Krankengeld gegen die Krankenkasse in Höhe des Kurzarbeitergeldes. Bei Kurzarbeit Null wird demnach nur noch das Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes für die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden geleistet.

Für die Unterscheidung, ob die Krankheit vor oder während der Kurzarbeit eingetreten ist, gilt das Kalendermonatsprinzip. Danach ist der Beginn der Arbeitsunfähigkeit während der Kurzarbeit entstanden, wenn die Erkrankung in einem Kalendermonat beginnt, für den Kurzarbeit angezeigt ist. Der erste Krankheitstag kann dabei vor dem ersten Arbeitsausfalltag sein, wenn beide Tage in einem Kalendermonat liegen.

 

Wie verhält es sich, wenn Mitarbeiter während der Kurzarbeit Urlaub antreten?

Der Arbeitgeber ist in diesem Fall zur Zahlung von Urlaubsentgelt, in ungekürzter Höhe, verpflichtet.

 

Muss ich als Arbeitgeber während der Kurzarbeit noch Sozialversicherungsbeiträge abführen?

Seit April 2022 sind die Sozialversicherungsbeiträge wieder in voller Höhe durch den Arbeitgeber abzuführen. 

 

Muss das Kurzarbeitergeld noch versteuert werden?

Nein, das Kurzarbeitergeld muss nicht versteuert werden, dieses gilt als sogenannte "Entgeltersatzleistung" und ist somit steuerfrei. Allerdings wird es bei der Ermittlung des individuellen Einkommensteuersatzes als Einkommen behandelt und unterliegt somit dem Progressionsvorbehalt.

 

Müssen während der Kurzarbeit Arbeitszeitnachweise geführt werden?

Ja, dies ist zwingend notwendig. Zu erfassen ist, wann der Mitarbeiter tatsächlich gearbeitet hat, wann Urlaub war, wann Überstunden abgegolten wurden und wann Kurzarbeit war.

 

Darf ein Mitarbeiter während des Bezugs von Kurzarbeitergeld einer Nebenbeschäftigung nachgehen?

Hat die oder der Beschäftigte schon vor Beginn der Kurzarbeit eine Nebentätigkeit durchgeführt, hat das keine Auswirkungen. Der Nebenverdienst wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Nehmen Beschäftigte während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit auf, liegt eine Erhöhung des tatsächlich erzielten Entgelts vor. In diesem Fall wird das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Ein Minijob war bis zum 30.06.2022 vollständig anrechnungsfrei.

 

Ist durch die Kurzarbeit die soziale Absicherung von Mitarbeitern gefährdet?

Nein, die soziale Absicherung in der Kranken-, Renten-, Unfall-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung bleibt erhalten.

 

Wie wirkt sich eine Aufstockung des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld aus?

Der Arbeitgeberzuschuss ist ab Juli 2022 wieder steuerpflichtig.

Damit gilt wieder die Regelung wie vor dem 01.03.2020: Der Zuschuss ist steuerpflichtig. Beitragspflicht besteht nur, wenn der Zuschuss zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80% des ausgefallenen Arbeitsentgelts übersteigt. Wird ein höherer Zuschuss gezahlt, ist nur der übersteigende Betrag beitragspflichtig.

 
 
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