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In Bayern wurden am 2. April 2022 fast alle Corona-Maßnahmen beendet. Die Siebzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (17. BayIfSMV), in der noch Testpflichten definiert waren, ist zum 1. März 2023 außer Kraft getreten. Seitdem gibt es in Bayern keine rechtlichen Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie mehr.

Die Bundesregierung hat durch die Überarbeitung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG, www.gesetze-im-internet.de) die Leitlinien für künftige Pandemien festgelegt: Bundesländer dürfen demnach Regelungen zur Eindämmung von Corona erlassen, „um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten“. Eindeutige Zahlen, ab wann strengere Maßnahmen eingeführt werden sollen, wurden nicht festgelegt. Sie müssen ebenso wie die Maßnahmen von den Ländern (z. B. im Rahmen von Verordnungen) erlassen werden. Zu den möglichen Instrumenten gehören

  • in der ersten Stufe: Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen (zwingend: Ausnahme bei Testnachweis, möglich: Ausnahme bei Genesenen- oder Impfnachweis), Testpflicht in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen.
  • in der zweiten Stufe und nach Feststellung einer konkreten Gefahr durch das Landesparlament: Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich ohne Mindestabstand, Maskenpflicht bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen, Anordnung eines Mindestabstands, Hygienekonzepte für Betriebe etc., Festlegung von Personenobergrenzen.

Links: Häufige Fragen zu Corona-Regelungen

 
 
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