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Corona-Virus und Dienstreisen

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© Yuri Arcus / Getty Images

 

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Derzeit besteht laut dem Auswärtigen Amt aufgrund der COVID-19-Pandemie für kein Land eine pandemiebedingt Reisewarnung. 

Wann dürfen Dienstreisen ins Ausland verlangt werden?

Ob ein Arbeitnehmer generell zur Arbeitsleistung im Ausland verpflichtet ist, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag.

  • Wenn Dienstreisen und die Arbeitsleistung im Ausland zum Aufgabengebiet des Arbeitnehmers gehören sollen, muss dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart worden sein.
  • Natürlich besteht auch ohne arbeitsvertragliche Regelung die Möglichkeit, im Einzelfall einen konkreten Auslandseinsatz zu vereinbaren, wenn der Mitarbeiter einverstanden ist.

Auch wenn der Arbeitsvertrag Auslands-Dienstreisen vorsieht, können Mitarbeiter nicht uneingeschränkt ins Ausland geschickt werden. Denn der Arbeitgeber darf gemäß § 106 Gewerbeordnung (GewO) ein ihm zustehendes Weisungsrecht stets nur nach „billigem Ermessen“ ausüben. Das bedeutet, dass eine Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers einerseits und der betrieblichen Interessen andererseits erfolgen muss. In diesem Rahmen ist natürlich die arbeitgeberseitige Fürsorgepflicht zu beachten, die den Arbeitgeber insbesondere zum Schutz der Gesundheit seiner Mitarbeiter verpflichtet.

Was können Unternehmen im Zusammenhang mit Corona-Virus und Dienstreisen tun?

Eine Anordnung von Dienstreisen in Krisenregionen entspricht im Regelfall nicht billigem Ermessen gemäß § 106 GewO. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer das Recht, die Dienstreise zu verweigern, ohne dass er arbeitsrechtliche Sanktionen befürchten müsste.

Ob die Anordnung einer Dienstreise billigem Ermessen entspricht, ist aber allgemein bei Zielen in Krisenregionen nicht immer einfach zu beantworten.

Tipp: Suchen Sie in Zweifelsfällen das Gespräch mit dem Arbeitnehmer, um eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden.

Auch im Hinblick auf Mitarbeiter, die bereits für ihre deutschen Arbeitgeber in einem Risikogebiet im Einsatz sind, können sich Handlungspflichten des Arbeitgebers ergeben. Aus der Fürsorgepflicht folgt, dass der Arbeitgeber die Lage beobachten und gegebenenfalls zum Schutz seiner Mitarbeiter aktiv werden muss.

Die erforderlichen Maßnahmen können von Weisungen zum Verhalten (zum Beispiel Anordnung von Homeoffice zur Vermeidung einer Ansteckungsgefahr) bis hin zur Rückholung des Mitarbeiters wegen des Risikos des Corona-Virus reichen.

Checkliste zur Online-Gefährdungsbeurteilung für beruflich Reisende

Die Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM) und der Verband für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz bei der Arbeit (VDSI) bieten in Zusammenarbeit mit der Universitätsmedizin in Mainz und der Heinrich-Heine-Universität in Düsseldorf mit dem Planungstool RABiT (RiskAssessment for Business Travel) (www.gesundekmu.de) eine Checkliste zur Online-Gefährdungsbeurteilung für beruflich Reisende an.

 
 
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