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Überbrückungshilfe Corona

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Abrechnung der Corona-Soforthilfen

Unternehmen und Selbständige aus Bayern, die im Jahr 2020 eine Corona-Soforthilfe erhalten haben, haben Ende November 2022 eine Erinnerung von den Bewilligungsstellen der Bezirksregierungen bzw. der Landeshauptstadt München erhalten. Das per Brief und E-Mail versendete Schreiben erinnert an den Prozess zum Abschluss der erhaltenen Soforthilfen und enthält einen Link / QR-Code zu einer Online-Plattform. Über die Online-Plattform lässt sich mit wenigen Klicks und Eingaben das Ergebnis der Überprüfung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses aus den ersten Monaten der Corona-Pandemie im Jahr 2020 an die Behörden melden. Wenn die Engpässe geringer als erwartet ausgefallen sind, müssen eventuell Rückzahlungen geleistet werden.

Abgelaufene Förderprogramme

 

Beihilferahmen für Corona-Hilfen erneut verlängert und erweitert

Die EU-Kommission hat den sogenannten Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen während der Corona-Pandemie („Temporary Framework“) bis zum 30.Juni 2022 verlängert. Die aktuellen Corona-Wirtschaftshilfen können somit bis ins Frühjahr 2022 fortgeschrieben werden. Das Bundewirtschaftsministerium hat angekündigt, die bewährten Corona-Hilfen in Deutschland bis Ende März 2022 zu verlängern.

Wahlrecht der Beihilferegelung

Aufgrund der Obergrenzenerweiterung der Beihilfen (siehe unten), wurde ein Wahlrecht eingeräumt, das im Rahmen der Schlussabrechnung ausgeübt werden kann. Diese erfolgt erst nach Abschluss der Hilfen.

Das bedeutet: Der Steuerberater kann für jedes Unternehmen wählen, welcher Beihilferahmen für den jeweiligen Antrag bzw. das Zusammenspiel der unternehmensbezogenen Anträge am besten passt. In Fällen mit Lockdown-Beschluss vom 28. Oktober 2020 dürfte es aus Unternehmenssicht sinnvoll sein, den Antrag auf die Schadensausgleichsregelung zu stützen. Hier können – neben den Verlusten – auch entgangene Gewinne berücksichtigt und somit insgesamt ein höherer Schaden abgemildert werden. Diese erhöhte Flexibilität bedeutet eine große Erleichterung für viele Unternehmen und auch für die in die Beantragung eingebundenen Steuerberaterinnen und Steuerberater.

In Betracht kommen folgende beihilferechtliche Rahmenregelungen, auf die Unternehmen ihre Anträge stützen können:

  • Kleinbeihilfenregelung und De-minimis-Verordnung für Beträge bis 2,5 Mio. Euro (bislang 2,3 Mio. Euro).
  • Fixkostenhilferegelung für Beträge bis 12 Mio. Euro (bislang 10 Mio. Euro). Erforderlich ist ein Verlustnachweis in Höhe der geltend gemachten Zuschüsse. Beantragt werden können Zuschüsse in Höhe von 70 Prozent (bzw. 100 Prozent bei Klein- und Kleinstunternehmen) in Höhe der ungedeckten Fixkosten.
  • Maximale Förderhöhe unter Berücksichtigung aller beihilferechtlichen Vorgaben, über alle Programme hinweg 54,5 Mio. Euro pro Unternehmen und Unternehmensverbund. Der maximale monatliche Förderbetrag liegt weiterhin bei 10 Mio. Euro.
  • Schadensausgleichsregelung für Schäden: Die EU-Regelung zum Schadensausgleich gilt für Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind. Neben den Verlusten können auch entgangene Gewinne (November-/Dezemberhilfe) berücksichtigt werden.
  • Zahlreiche deutsche Hilfsmaßnahmen während der Pandemie haben ihre beihilferechtliche Grundlage in dem Befristeten Rahmen der Europäischen Kommission. Hierauf gestützt sind beispielsweise die Überbrückungshilfe, verschiedene KfW-Kredite sowie Teile der außerordentlichen Wirtschaftshilfe (November-/Dezemberhilfe).

Die neuen Beihilfeobergrenzen des Temporary Framework von 2,3 Mio. Euro für die Kleinbeihilfen und von 12 Mio. Euro für die Fixkostenhilfe stehen in der Überbrückungshilfe IV zur Verfügung. Für die Überbrückungshilfe III Plus gelten die bisherigen Beihilfehöchstbeträge.

Folgende Links verweisen auf weitere Informationen zu diesem Thema:

 

Schlussrechnung Überbrückungshilfe

Die Einreichung der Schlussabrechnungen durch die Steuerberater wird voraussichtlich noch im ersten Halbjahr 2022 möglich sein. Damit Unternehmen, die über prüfende Dritte Anträge gestellt haben, auch in der Schlussabrechnungsphase auf dem Laufenden bleiben können, wird ein Informationsportal „Meine Überbrückungshilfe“ eingerichtet mit Übersichten zu den Anträgen, Verfahrensständen etc. Das Informationsportal wird voraussichtlich zeitnah mit der Schlussabrechnung an den Start gehen.

 

Überbrückungshilfe IV – Förderzeitraum Januar - Juni 2022

Da die coronabedingten Schließungen und Beschränkungen in einigen Branchen weiter anhalten, verlängert die Bundesregierung die Überbrückungshilfen für betroffene Unternehmen und Soloselbstständige. Als "Überbrückungshilfe IV" wird sie bis zum 31. Juni 2022 im Wesentlichen wie die Überbrückungshilfe III Plus weitergeführt.

Überbrückungshilfe IV - Anträge für Verängerung können gestellt werden

Unternehmen können die Überbrückungshilfe IV jetzt bis Ende Juni 2022 beantragen. Auf der Internetplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de können prüfende Dritte Anträge für den Förderzeitraum Januar bis Juni 2022 stellen. FAQs zur Überbrückungshilfe IV.


Nun können auch  Änderungsanträge durch den prüfenden Dritten für Überbrückungshilfe IV gestellt werden. Anfang April wird die Verlängerung der Überbrückungshilfe IV starten. Wie bei der Überbrückungshilfe III Plus wird die Verlängerung über Änderungsanträge erfolgen. Somit können Unternehmen, die bereits Anträge auf Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März gestellt haben, über den Änderungsantrag eine Verlängerung für die Monate April bis Juni beantragen, sofern die coronabedingten Umsatzrückgänge (im Vergleich zu 2019) andauern. Abschlagszahlungen erhalten nur Erstantragsteller auf Überbrückungshilfe IV.

Abschlagszahlungen auch bei Überbrückungshilfe IV möglich

Die Abschlagszahlungen für Antragsteller der Überbrückungshilfe IV entsprechen bis zu 50 Prozent der beantragten Förderhöhe bzw. maximal 100.000 Euro pro Fördermonat durch die Bundeskasse.

Überbrückungshilfe IV – Weitere Details

Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium haben über folgende weitere Einzelheiten der Überbrückungshilfe IV informiert:

  • Für Unternehmen wird das Instrument der Überbrückungshilfe III Plus im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV fortgeführt.
  • Neu hinzugekommen ist im Vergleich zur Überbrückungshilfe III Plus, dass nun auch Personalkosten, die bei der Umsetzung der coronabedingten Zugangsregeln entstehen, vollständig als Fixkosten angerechnet werden können (Punkt 2.4. Nr. 15 der FAQs). Solche Personalkosten sind also nicht limitiert durch die sonstige Personalkostenpauschale von 20 Prozent der Fixkostenpositionen Nr. 1 bis 11.
  • Ist eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich und folgt darauf eine freiwillige Schließung, sind die Fixkosten ebenfalls förderfähig. Diese Regelung gilt für die Überbrückungshilfe III Plus bzw. Überbrückungshilfe IV (FAQs jeweils Ziffer 1.2).
  • Die Überbrückungshilfe IV kann nun auch von Selbständigen bzw. Unternehmen beantragt werden, die vor dem 30. September 2021 ihre Tätigkeit erstmals aufgenommen haben bzw. gegründet wurden.
  • Unternehmen müssen weiterhin einen Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat 2019 nachweisen. Auf Empfehlung des Bundesrechnungshofs erhalten Unternehmen in der Überbrückungshilfe IV bei Umsatzausfällen ab 70 Prozent bis zu 90 Prozent der Fixkosten erstattet (bisher 100 Prozent). In der Überbrückungshilfe III Plus bleibt es bei einer Erstattung von 100 Prozent für diese Unternehmen.
  • Kostenpositionen bleiben weitgehend unverändert: Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. können weiterhin geltend gemacht werden. Kostenpositionen, wie Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben, die seit dem Förderzeitraum November 2020 von vielen Unternehmen bereits genutzt wurden, sind künftig keine förderfähigen Kostenpositionen mehr.
  • Unternehmen, die im Dezember 2021 und Januar 2022 einen durch Corona bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent aufweisen, können einen Zuschlag von bis zu 30 Prozent auf die Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 des bekannten Fixkostenkatalog erhalten.
  • Für Schausteller, Marktleute und private Veranstalter von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50 Prozent. Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in einem Monat (Dezember 2021) genügt (bisher mindestens 3 Monate). Bereits jetzt können Aussteller auf Weihnachtsmärkten über die Überbrückungshilfe III Plus verderbliche Ware und Saisonware abschreiben.
  • Abschlagszahlungen sind für die Überbrückungshilfe IV wieder vorgesehen.

Die FAQ zur Überbrückungshilfe IV werden zeitnah veröffentlicht. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen.

Die Pressemitteilungen des Bundes finden Sie hier:

 

 

Neustarthilfe 2022 – Förderzeitraum Januar - Juni 2022

Die "Neustarthilfe 2022" wird als Unterstützung für Soloselbstständige weitergeführt, die weiterhin erhebliche finanzielle Einbußen erleiden, aufgrund geringer Fixkosten aber kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren. Während Unternehmen bei der "Neustarthilfe" monatlich bis zu 1.250 Euro (Januar bis Juni 2021) erhalten konnten, wurden die Neustarthilfe Plus (Juli bis Dezember 2021) und die Neustarthilfe 2022 (Januar bis Juni 2022) auf bis zu 1.500 Euro pro Monat aufgestockt.

Wie bei der Neustarthilfe Plus können neben Soloselbstständigen (mit oder ohne Personengesellschaften) auch kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, unständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt sein. Auch die Neustarthilfe 2022 wird als Vorschuss ausgezahlt. Sie wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

Neustarthilfe 2022 - Antrage können für Verlängerung ab April 2022 beantragt werden

 

Die Neustarthilfe 2022 wird bis Ende Juni 2022 als "Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal" verlängert. Die Antragstellung erfolgt wie üblich über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Unternehmen und Soloselbstständige, die auch im zweiten Quartal 2022 von coronabedingten Beschränkungen stark betroffen sind, erhalten damit weiterhin umfassende Unterstützung. Je nach Höhe des coronabedingten Umsatzausfalls stehen über die Neustarthilfe 2022 bis zu 1.500 Euro pro Monat zur Verfügung, also bis zu 4.500 Euro für die volle Laufzeit des Programms. Die FAQ zur Neustarthilfe werden derzet überarbeitet.

Ab Mitte April können Erstanträge auf Neustarthilfe 2022 für den Förderzeitraum April bis Juni 2022 gestellt werden. Bitte stellen Sie für das zweite Quartal der Neustarthilfe 2022 einen neuen Antrag.
 
Ab Ende März bis Ende Juni können Direktantragsteller, deren Hilfe bereits bewilligt wurde, eine Endabrechnung für die Neustarthilfe Plus einreichen. Bei Nicht-Einreichen der Endabrechnung muss der Vorschuss vollständig zurückgezahlt werden.

Diese Angaben können Sie den Presseinformationen der Bundesministerien entnehmen:

Weitere hilfreiche Links zur Neustarthilfe 2022

 

Härtefallhilfen – verlängert bis Juni 2022

Bund und Länder haben sich auf einen Härtefallfonds bei den Corona-Hilfen geeinigt. Der Fonds hat ein Volumen von 1,5 Milliarden Euro. Der Bund stellt den Ländern dafür einmalig Mittel in Höhe von 750 Millionen Euro zur Verfügung, die Länder steuern den gleichen Betrag bei. Mit den Hilfen sollen, so das BMWi, Härten abgemildert werden, die im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2022 entstanden sind oder entstehen.

Die Anträge stellen grundsätzlich "Prüfende Dritte", also Steuerberater oder Rechtsanwälte. Wie über die Anträge entschieden werden, legt jedes Land selbst fest. Jedes Bundesland richtet dazu einen geeigneten Entscheidungsmechanismus, beispielsweise eine „Härtefallkommission“ ein. Die Bewilligung durch die zuständigen Stellenmuss beihilferechtskonform erfolgen.

 

Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller
- Programmteil Volksfeste kann nun auch beantragt werden

Ist der „Programmteil Weihnachtsmärkte“ bereits beantragt, kann ab sofort der „Programmteil Volksfeste“ zusätzlich beantragt werden. Gegebenenfalls können Betroffene, die die Fördervoraussetzungen erfüllen und bisher noch keinen Antrag gestellt haben, gleich beide Förderungen auf einmal beantragen. Die Antragstellung erfolgt über einen prüfenden Dritten, z.B. einen Steuerberater; die Kosten dafür werden mit pauschal 500 Euro erstattet.

 

Ministerrat erweitert Sonderhilfe Weihnachtsmärkte auf Schausteller und Marktkaufleute für Volksfeste


Die Bayerische Staatsregierung hatte bereits im Dezember 2021 beschlossen, dass die Bayerische Sonderhilfe für Weihnachtsmärkte als Teil der Bayerischen Härtefallhilfen abgewickelt werden soll. Der Freistaat zahlt zusätzlich zu den Hilfen des Bundes einen monatlichen Unternehmerlohn in Höhe von bis zu 1.500 Euro für die Monate November 2021 bis März 2022. Die Antragstellung soll zeitnah starten.

Neben den Beschickern von Weihnachts- und Adventsmärkten werden nun auch Schausteller und Marktkaufleute auf Volksfesten antragsberechtigt sein. Voraussetzung ist ein Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in mindestens fünf Monaten im Jahr 2021. Die Förderhöhe liegt bei monatlich 1.500 Euro im Zeitraum von November 2021 bis einschließlich März 2022, insgesamt also 7.500 Euro, gedeckelt bei 40% des Vergleichsumsatzes. Die Sonderhilfe soll den Lebensunterhalt der Beschicker sicherstellen, so dass sie zusätzlich zu den Überbrückungshilfen bzw. Neustarthilfen des Bundes ausgezahlt wird. Die Beantragung erfolgt über prüfende Dritte wie zum Beispiel Steuerberater oder Rechtsanwälte, abgewickelt wird das Programm in bewährter Weise über die IHK.

Verlängerung der Härtefallhilfe bis Juni 2022

Darüber hinaus sind sich gemäß des Beschlusses der Konferenz der Regierungschefinnen und -chefs der Länder mit der Bundesregierung vom 16. Februar 2022 Bund und Länder einig, die Corona-Wirtschaftshilfen als Absicherungsinstrument bis Ende Juni 2022 zu verlängern. Die ergänzenden Programme der Neustarthilfe für Soloselbständige und Härtefallhilfen werden parallel zur Überbrückungshilfe IV verlängert. Die FAQs werden derzeit übearbeitet.

Diese Angaben können Sie den Presseinformationen der Ministerien entnehmen:

Bayerische Härtefallhilfe kann nun beantragt werden

In Bayern stehen über 233 Mio. Euro als Unterstützung im Rahmen der Härtefallhilfen für Unternehmen und Selbstständige zur Verfügung. Anträge bis 100.000 Euro können ab jetzt über prüfende Dritte bis 30. Juni 2022 über das länderübergreifende Antragsportal www.haertefallhilfen.de gestellt werden. Weitere Einzelheiten:

  • Ziel der Härtefallhilfe ist es, diejenigen Unternehmen und Selbständigen zu unterstützen, die aufgrund von speziellen Fallkonstellationen in den bestehenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern nicht berücksichtigt sind, die grundsätzlich aber förderwürdige Fixkosten aufweisen und deren wirtschaftliche Not eindeutig durch die Corona-Pandemie bedingt wurde.
  • Wie hoch ist die Förderung? Die Förderung orientiert sich an der Fixkostenregelung der Überbrückungshilfe III. Sie soll nicht höher als 100.000 Euro sein.  Förderzeitraum ist der 1. März 2020 bis 30. Juni 2022.
  • Wer kann Anträge stellen? Unternehmen und Selbständige können Anträge stellen. Das jeweilige Land legt in Anlehnung an die Überbrückungshilfe fest, was für die Antragstellung gefordert ist. Dazu gehören Ablehnungsbescheide für andere Corona-Hilfen und die Erläuterung, warum das Unternehmen bei anderen Hilfen nicht antragsberechtigt war.
  • Antragstellung in Bayern: Anträge auf Härtefallhilfe können über Prüfende Dritte (z.B. Steuerberater) elektronisch gestellt werden. Zuständige Bewilligungsstelle ist – wie schon bei der Überbrückungshilfe – die IHK für München und Oberbayern. Eine Härtefallkommission aus Vertretern der Wirtschaft (HWK, IHK, vbw) und unter Vorsitz des Wirtschaftsministeriums entscheidet über die Einzelfallförderungen.
  • In Bayern wird die Härtefallhilfe auf der Basis einer Einzelfallentscheidung in Form einer Billigkeitsleistung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Auf die Gewährung der Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

Gerne können Sie sich bei Fragen zur Härtefallhilfe an die Hotline des Bayerischen Staatsministeriums wenden: Tel. 089 57905030 oder per E-Mail an haertefallhilfe@stmwi.bayern.de.

Bayerische Härtefallhilfe: Wichtige Links

 

Überbrückungshilfe III Plus – Förderzeitraum Juli - Dezember 2021

Da die coronabedingten Schließungen und Beschränkungen in einigen Branchen weiter anhalten, verlängert die Bundesregierung die Überbrückungshilfen für betroffene Unternehmen und Soloselbstständige. Als "Überbrückungshilfe III Plus" wird sie bis zum 31. Dezember 2021 im Wesentlichen wie die Überbrückungshilfe III weitergeführt.

Überbrückungshilfe III Plus - Beantragungsfrist endet Ende März

Bitte beachten Sie, dass die Beantragungfrist der Überbrückungshilfe III Plus zum 31. März 2022 endet. Die registrierten prüfenden Dritten wurden darüber informiert.

Überbrückungshilfe III Plus - weitere Vereinfachungen

Die Überbrückungshilfe III Plus wird auch im Fall freiwilliger Betriebsschließungen gewährt, wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (2G, 2G plus oder 3G) oder vergleichbaren Maßnahmen die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist. Diese Regelung wurde nun in den FAQ Ziffer 1.2 der Überbrückungshilfe III Plus veröffentlicht.

Darüber hinaus wird für die Veranstaltungs- und Kulturbranche die Sonderregelung verlängert, die nunmehr auch Ausfall- und Vorbereitungskosten für Veranstaltungen bis zum 31. Dezember 2021 abdeckt. 

Überbrückungshilfe III Plus kann jetzt bis Dezember 2021 beantragt werden

Unternehmen, die bereits die Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis September 2021 erhalten hatten und weitere Hilfe benötigen, können nun über einen Änderungsantrag mit Hilfe eines prüfenden Dritten über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de die Förderung für die Verlängerungsmonate Oktober bis Dezember 2021 erhalten. Alle Unternehmen, die bislang noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus gestellt haben, können jetzt einen Erstantrag für die volle Förderperiode Juli bis Dezember 2021 stellen.

Darüber hinaus können Anträge auf die verlängerte Überbrückungshilfe nun bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden. Bei Erstanträgen jedoch können die Unternehmen Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 100.000 Euro pro Monat erhalten.

Außerdem können all jene Unternehmen einen Antrag stellen, die im Juni 2021 für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt und im Juli von der Hochwasserkatastrophe betroffen waren.

Die maßgeblichen Förderbedingungen sind in Form von FAQs auf der Plattform veröffentlicht.

Besonderheiten der Überbrückungshilfe III Plus

Die bewährten Förderbedingungen werden in der Überbrückungshilfe III Plus beibehalten. Voraussetzung ist weiterhin ein coronabedingter Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent sowie die Beantragung durch die prüfenden Dritten. Neu im Programm der Überbrückungshilfe III Plus ist:

  • Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise die bestehende Personalkostenpauschale oder eine Personalkostenhilfe (Restart-Prämie) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.
  • Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
  • Die maximale monatliche Förderung beträgt 10 Mio. Euro.
  • Förderzeitraum umfasst Juli bis Dezember 2021.

Die Antragstellung hat durch einen prüfenden Dritten zu erfolgen.

Fixkostenerstattung abhängig vom Umsatzrückgang

Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie bei der Überbrückungshilfe III am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:

  • bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent werden 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet,
  • bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent werden 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet und
  • bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden 100 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt.

Überbrückungshilfe III Plus - Eigenkapitalzuschuss bleibt

Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, erhalten auch in der Überbrückungshilfe III Plus den zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss:

Eigenkapitalzuschuss im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus

Alle Unternehmen, die in mindestens drei Monaten (diese müssen nicht aufeinander folgen, jedoch nur Monate, für die Überbrückungshilfe III beantragt wird) im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 Prozent erlitten haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschuss. Wenn November-/Dezemberhilfe beantragt wurde, wird ein Umsatzrückgang von mind. 50 Prozent angenommen. Der Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt.

Der Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung beträgt bis zu 40 Prozent des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten nach Nr. 1 bis 11 erstattet bekommt (vgl. FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus, 2.4 Welche Kosten sind förderfähig?). Der Eigenkapitalzuschuss ist gestaffelt und steigt an, je länger Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erlitten haben. Für die einzelnen Monate ergeben sich folgende Fördersätze:

Monate mit Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent 

Höhe des Zuschlags 

1. und 2. Monat

Kein Zuschlag

3. Monat

25 Prozent

4. Monat

35 Prozent

5. und jeder weitere Monat

40 Prozent

Die Vorgaben des europäischen Beihilferechts sind für die gesamte Förderung der Überbrückungshilfe III Plus (d.h. auch inkl. des Eigenkapitalzuschusses) einzuhalten. Die Überbrückungshilfe III Plus stützt sich auf die Bundesregelung Kleinbeihilfen, die De-minimis-Verordnung und die Bundesregelung Fixkostenhilfe. Unternehmen, die auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe ihren Antrag stellen, können daher eine Förderung nur bis zu 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten im Sinne des europäischen Beihilferechts im beihilfefähigen Zeitraum (März 2020 bis September 2021) erhalten. Im Falle von kleinen und Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von nicht mehr als 10 Mio. Euro), die auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe ihren Antrag stellen, darf die gewährte Hilfe bis zu 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten betragen.

Musterkatalog Fixkosten

Um das Verfahren möglichst unbürokratisch und einfach auszugestalten, gibt es einen Musterkatalog fixer Kosten, die berücksichtigt werden können (FAQ 2.4. Welche Kosten sind förderfähig?): insbesondere Mieten und Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, etc. Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert. Schließlich können bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden sowie Marketing- und Werbekosten.

Für die besonders von der Krise betroffenen Branchen wie die Reisebranche, die Kultur und Veranstaltungswirtschaft, den Einzelhandel, die Pyrotechnikbranche und für Soloselbständige gelten Sonderregelungen.

Kostenpositionen, insbesondere Wertverluste unverkäuflicher oder saisonaler Waren sowie Investitionen in die bauliche Modernisierung, die Umsetzung von Hygienekonzepten, in Digitalisierung und Modernisierung, etwa in den Aufbau eines Online-Shops werden anerkannt.

Förderung von Digitalisierung und Hygienemaßnahmen

Unternehmen können über die Überbrückungshilfe III Plus wieder die Förderung von Digitalisierungsmaßnahmen (maximal 10.000 Euro im Förderzeitraum) und Hygienemaßnahmen in Anspruch nehmen. Eine Beispielliste wurde in den FAQs als Anhang 3 veröffentlicht.

Diese oder ähnliche Maßnahmen sind förderfähig, wenn sie den FAQs unter Punkt "2.4 Welche Kosten sind förderfähig?" Nummer 16. bzw. 17 entsprechen und die Kosten der Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen. Die Maßnahme muss primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen. Die Hygienemaßnahmen müssen Teil eines schlüssigen Hygienekonzeptes sein. Eine Begründung und Einzelfallprüfung ist in jedem Fall erforderlich. Die Liste benennt nur beispielhaft Fördergegenstände und trifft keine Aussage über die durch die Bewilligungsstelle festzustellende tatsächliche Förderfähigkeit im Einzelfall bzw. die Höhe der Kostenerstattung, die vom Umsatzeinbruch abhängt.

Wichtige Links zur Überbrückungshilfe III Plus:

 

Neustarthilfe Plus – Förderzeitraum Juli - Dezember 2021

Die "Neustarthilfe Plus" wird als Unterstützung für Soloselbstständige weitergeführt, die weiterhin erhebliche finanzielle Einbußen erleiden. Während Unternehmen bei der "Neustarthilfe" monatlich bis zu 1.250 Euro (Januar bis Juni 2021) erhalten konnten, wurde die Neustarthilfe Plus auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2021 aufgestockt.

Neustarthilfe Plus läuft Ende März 2022 aus


Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium haben sich darauf verständigt, die Neustarthilfe für Selbständige bis Ende März 2022 zu verlängern. Soloselbstständige können hier noch für die Monate Januar bis März bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro. Nun läuft die Neustarthilfe Plus zum 31. März 2022 aus.

Neustarthilfe Plus - Antragstellung für 4. Quartal jetzt möglich

Die Neustarthilfe Plus für Soloselbstständige wurde bis Jahresende verlängert. Anträge für den Zeitraum Oktober bis Dezember können ab jetzt gestellt werden. Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, können damit zusätzlich bis zu 4.500 Euro Unterstützung erhalten. Für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften liegt der Höchstsatz bei 18.000 Euro.

Die FAQ sowie Details zur Antragstellung werden zeitnah überarbeitet und auf der Plattform zur Antragstellung  der Neustarthilfe Plus veröffentlicht.

Berechnung der Neustarthilfe Plus

Zur Berechnung des dreimonatigen Referenzumsatzes wird grundsätzlich das Jahr 2019 (1. Januar bis 31. Dezember 2019) zugrunde gelegt. Der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 ist der Referenzmonatsumsatz. Der dreimonatige Referenzumsatz ist das Dreifache dieses Referenzmonatsumsatzes:

  •     Referenzumsatz = (Jahresumsatz 2019 / 12) x 3
  •     Neustarthilfe Plus = 0,5 x Referenzumsatz

Sie dürfen die als Vorschuss ausgezahlte Neustarthilfe Plus in voller Höhe behalten, wenn Ihr Umsatz während des gesamten dreimonatigen Förderzeitraums Juli bis September 2021 im Vergleich zu Ihrem dreimonatigen Referenzumsatz um 60 Prozent oder mehr zurückgegangen ist.

Wer ist antragsberechtigt?

Soloselbstständige aller Branchen, die

  • ihre selbstständige Tätigkeit als freiberuflich Tätige oder Gewerbetreibende im Haupterwerb ausüben (mehr als 51 Prozent),
  • weniger als eine Vollzeit-Angestellte oder einen Vollzeit-Angestellten beschäftigen,
  • bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind,
  • ihre selbständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. November 2020 aufgenommen haben.

Sonderfall kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse in den Darstellenden Künsten und unständige Beschäftigungsverhältnisse

Schauspielerinnen und Schauspieler und andere Künstlerinnen und Künstler, die nur kurzfristige Engagements und kurz befristete Verträge haben, sind in einer ähnlichen Situation wie Soloselbständige. Denn mit dem Lockdown sind ihre potenziellen Arbeitgeber (zum Beispiel die Theater und Bühnen) geschlossen. Im Rahmen der Neustarthilfe können auch kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse (mit Dauer von bis zu 14 zusammenhängenden Wochen) in den Darstellenden Künsten sowie unständige Beschäftigungsverhältnisse (mit Dauer von bis zu sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen) berücksichtigt werden. Voraussetzung ist hierfür, dass die Antragstellenden für Januar 2021 kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen haben.

Antragsverfahren Neustarthilfe Plus

Soloselbstständige, die die einmalige Neustarthilfe beantragen, müssen ihre Anträge direkt auf direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de stellen und dazu das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat nutzen. Mit diesem Verfahren kann auf einen prüfenden Dritten verzichtet werden (außer Kapitalgesellschaften).  Die Auszahlung der Neustarthilfe erfolgt in der Regel wenige Tage nach Antragstellung.

Eine Antragstellung für Kapitalgesellschaften oder die Berücksichtigung der Umsätze von Personengesellschaften ist erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich.

Weitere Informationen zur Neustarthilfe Plus:

Soloselbstständige und Gesellschafter von Personengesellschaften haben die Wahl den Antrag auf Neustarthilfe entweder über einen prüfenden Dritten (z. B. Steuerberater) oder als Direktantrag zu stellen (die Antragstellung auf Neustarthilfe über prüfende Dritte ist jedoch für Kapitalgesellschaften verpflichtend).

Unternehmen und Soloselbstständige erhalten ein Wahlrecht zwischen Neustarthilfe  Plus und der Überbrückungshilfe III Plus. So kann die im Einzelfall günstigste Hilfe aufgrund des unsicheren Verlaufs der ökonomischen Entwicklung nachträglich bestimmt werden.

Auszubildende werden nicht berücksichtigt bei der Ermittlung der Vollzeitäquivalente.

Weitere hilfreiche Links zur Neustarthilfe Plus:

 

Überbrückungshilfe III – Förderzeitraum Januar - Juni 2021

Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind.

Überbrückungshilfe III - Antragsfrist bis Ende Oktober verlängert

Mit der Weiterführung der Überbrückungshilfe III als Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis September 2021, wurden nun auch die Antragsfristen für Erst- und Änderungsanträge bis zum 31. Oktober 2021 verlängert.

Bitte beachten: Nur Neuanträge auf Überbrückungshilfe III, die bis 30. Juni 2021 eingegangen sind, können eine Abschlagszahlung erhalten.

Überbrückungshilfe III - Förderung von Digitalisierung und Hygienemaßnahmen

Unternehmen können über die Überbrückungshilfe III unter anderem die Förderung von Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen in Anspruch nehmen. Eine Beispielliste wurde nun in den FAQs als Anhang 4 veröffentlicht.

Diese oder ähnliche Maßnahmen sind förderfähig, wenn sie den FAQ entsprechen und die Kosten der Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen. Die Maßnahme muss primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen. Die Hygienemaßnahmen müssen Teil eines schlüssigen Hygienekonzeptes sein. Eine Begründung und Einzelfallprüfung ist in jedem Fall erforderlich. Die Liste benennt nur beispielhaft Fördergegenstände und trifft keine Aussage über die durch die Bewilligungsstelle festzustellende tatsächliche Förderfähigkeit im Einzelfall bzw. die Höhe der Kostenerstattung, die vom Umsatzeinbruch abhängt.

Überbrückungshilfe III – Eigenkapitalzuschuss und weitere deutliche Verbesserungen

Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, erhalten einen neuen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Darüber hinaus werden die Bedingungen der Überbrückungshilfe III auch insgesamt nochmals verbessert. Mit diesen zusätzlichen Maßnahmen reagiert die Bundesregierung auf die weiterhin schwierige Situation vieler Unternehmen in der aktuellen Corona-Krise und setzt Ziffer 8 des MPK-Beschlusses vom 23. März 2021 um:

1. Neuer Eigenkapitalzuschuss im Rahmen der Überbrückungshilfe III

Alle Unternehmen, die in mindestens drei Monaten (diese müssen nicht aufeinander folgen, jedoch nur Monate für die Überbrückungshilfe III beantragt wird) im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 Prozent erlitten haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschuss. Wenn November-/Dezemberhilfe beantragt wurde, wird ein Umsatzrückgang von mind. 50 Prozent angenommen. Der Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt.

Der neue Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung beträgt bis zu 40 Prozent des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten nach Nr. 1 bis 11 erstattet bekommt (vgl. FAQ zur Überbrückungshilfe III, 2.4 Welche Kosten sind förderfähig?). Der Eigenkapitalzuschuss ist gestaffelt und steigt an, je länger Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erlitten haben. Für die einzelnen Monate ergeben sich folgende Fördersätze:

Monate mit Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent 

Höhe des Zuschlags 

1. und 2. Monat

Kein Zuschlag

3. Monat

25 Prozent

4. Monat

35 Prozent

5. und jeder weitere Monat

40 Prozent

2. Weitere Verbesserungen der Überbrückungshilfe III

Neben dem Eigenkapitalzuschuss wurden zusätzlich folgende Verbesserungen in der Überbrückungshilfe III vereinbart:

  • Die Fixkostenerstattung für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent erleiden, wird auf bis zu 100 Prozent erhöht.
  • Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Saisonware und verderbliche Ware für Einzelhändler werden auf Hersteller und Großhändler erweitert.
  • Für Unternehmen der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft wird zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von 20 Prozent der Lohnsumme eingeführt, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen wäre. Die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt 2 Mio. Euro.
  • Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann zusätzlich Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind, geltend machen.
  • Antragstellern wird in begründeten Härtefällen die Möglichkeit eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019 zu wählen.
  • Junge Unternehmen bis zum Gründungsdatum 31. Oktober 2020 sind ab jetzt antragsberechtigt. Bisher konnten nur Unternehmen, die bis zum 30. April 2020 gegründet waren, einen Antrag stellen.
  • Unternehmen und Soloselbstständige erhalten ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung. So kann die im Einzelfall günstigste Hilfe aufgrund des unsicheren Verlaufs der ökonomischen Entwicklung nachträglich bestimmt werden.

Die Vorgaben des europäischen Beihilferechts sind für die gesamte Förderung der Überbrückungshilfe III (d.h. auch inkl. des Eigenkapitalzuschusses) einzuhalten. Die Überbrückungshilfe III stützt sich auf die Bundesregelung Kleinbeihilfen, die De-minimis-Verordnung und die Bundesregelung Fixkostenhilfe. Unternehmen, die auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe ihren Antrag stellen, können daher eine Förderung nur bis zu 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten im Sinne des europäischen Beihilferechts im beihilfefähigen Zeitraum (März 2020 bis Juni 2021) erhalten. Im Falle von kleinen und Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von nicht mehr als 10 Mio. Euro), die auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe ihren Antrag stellen, darf die gewährte Hilfe bis zu 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten betragen.

Überbrückungshilfe III im Überblick

Die Überbrückungshilfe III steht mit besonderen Verbesserungen für die Unternehmen zur Verfügung, die aufgrund des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 13. Dezember 2020 im Dezember zusätzlich geschlossen wurden.

Bei der Antragsberechtigung der Überbrückungshilfe III wird nicht mehr wie in Phase II der Umsatzeinbruch im vorherigen Zeitraum abgefragt oder nach direkter/indirekter Betroffenheit differenziert. Einziges Kriterium: Alle Unternehmen, deren Umsatz in mindestens einem Monat zwischen November 2020 und Juni 2021 gegenüber dem Vorjahresmonat um mehr als 30 Prozent gesunken ist, können die Überbrückungshilfe III erhalten:

  • Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019. Überbrückungshilfe III kann für betreffenden Monat beantragt werden.
  • Förderzeitraum umfasst November 2020 bis Juni 2021.
  • Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen: Unternehmen, die November-/Dezemberhilfe erhalten haben, sind für diese beiden Monate nicht antragsberechtigt, Leistungen aus Überbrückungshilfe II für diese Monate werden angerechnet.
  • Monatliche Höchstbeträge werden erhöht und vereinheitlicht. Unternehmen können bis zu 1,5 Millionen Euro Überbrückungshilfe pro Monat erhalten (bisher 50.000 Euro; Erhöhung auf 3 Millionen Euro für Verbundunternehmen, im Rahmen der Höchstgrenzen der EU-Beihilferegeln).
  • Der monatliche Höchstbetrag der Abschlagszahlungen wird auf 200.000 Euro angehoben.

Die Antragstellung hat durch einen prüfenden Dritten zu erfolgen. Plangemäß ist die endgültige Bescheidung durch die Länder im März angelaufen.

Fixkostenerstattung abhängig vom Umsatzrückgang

Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:

  • bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent werden 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet,
  • bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent werden 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet und
  • bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt.

Musterkatalog Fixkosten

Um das Verfahren möglichst unbürokratisch und einfach auszugestalten, gibt es einen Musterkatalog fixer Kosten, die berücksichtigt werden können: insbesondere Mieten und Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, etc. Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert. Schließlich können bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden sowie Marketing- und Werbekosten.

Für die besonders von der Krise betroffenen Branchen wie die Reisebranche, die Kultur und Veranstaltungswirtschaft, den Einzelhandel, die Pyrotechnikbranche und für Soloselbständige gelten neue Sonderregelungen.

Kostenpositionen, insbesondere Wertverluste unverkäuflicher oder saisonaler Waren sowie Investitionen in die bauliche Modernisierung, die Umsetzung von Hygienekonzepten, in Digitalisierung und Modernisierung, etwa in den Aufbau eines Online-Shops werden anerkannt.

Aufzeichnung zum IHK-Webinar "Überbrückungshilfe III - Was geht und was geht nicht?"

Wer kann in der dritten Phase des Programms wie viel Hilfe erhalten und was ist zu beachten? Die Aufzeichnung des Webinars dazu unserer IHK-Geschäftsstelle Ansbach können Sie hier ansehen.

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Aus Steuerberatersicht werden Vorgehensweisen und Erfahrungen erläutert. Sodann werden aus Bankensicht ergänzende öffentliche Finanzierungshilfen vorgestellt. Abschließend wird ein Überblick über die Unterstützungsleistungen der IHK in der Corona-Krise gegeben.

 

Neustarthilfe – Förderzeitraum Januar - Juni 2021

Die Neustarthilfe unterstützt Soloselbstständige, die durch die Corona-Pandemie erhebliche finanzielle Einbußen erleiden. Sie beträgt bis zu 7.500 Euro und wird als Liquiditätsvorschuss für die Monate Januar bis Juni 2021 ausgezahlt. Anträge können bis 31. Oktober 2021 gestellt werden (Frist wurde verlängert). Nur die Soloselbstständigen, deren Geschäft trotz der Corona-Krise im ersten Halbjahr 2021 während der Förderperiode positiv verläuft und die nur geringe Umsatzeinbußen zu verzeichnen haben, müssen den Vorschuss (anteilig) zurückbezahlen.

Erinnerung: Endabrechnung bis Ende 2021

Seit dem 29. Oktober 2021 können Direktantragsteller die Endabrechnung vornehmen. Dafür haben sie bis Ende Dezember 2021 Zeit. Voraussetzung ist, dass die Antragsteller einen Bescheid und den Vorschuss erhalten haben. Die Endabrechnung kann unter direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de mit den ELSTER-Login-Daten vorgenommen werden, andere Wege (zum Beispiel in Papierform oder per Mail) sind nicht möglich. Die Endabrechnung für Anträge, die über prüfende Dritte eingereicht wurden, ist ab Ende November 2021 bis zum 30. Juni 2022 über das Antragsportal antrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de möglich.

Berechnung der Neustarthilfe

Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes im Jahr 2019, maximal aber 7.500 Euro. Die volle Neustarthilfe wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während des Förderzeitraums Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zum Referenzumsatz um mehr als 60 Prozent zurückgegangen ist. Die Neustarthilfe wird demnach mit folgenden Formeln berechnet:

  • (Jahresumsatz im Jahr 2019 / 12) x 6 = Referenzumsatz
  • 0,5 x Referenzumsatz =Neustarthilfe

Bitte beachten Sie folgende Neuerungen:

  • Gesellschafter von Personengesellschaften haben jetzt ebenfalls die Wahl den Antrag auf Neustarthilfe entweder über einen prüfenden Dritten oder als Direktantrag zu stellen (die Antragstellung auf Neustarthilfe über prüfende Dritte ist damit nur noch für Kapitalgesellschaften verpflichtend).
  • Unternehmen und Soloselbstständige erhalten ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung. So kann die im Einzelfall günstigste Hilfe aufgrund des unsicheren Verlaufs der ökonomischen Entwicklung nachträglich bestimmt werden.
  • Auszubildende werden nicht mitgezählt bei der Ermittlung der Vollzeitäquivalente.

Neustarthilfe - Antragstellung noch bis 31. Oktober 2021 möglich

Im Zuge der Ausweitung des Fördermittelzeitraums der Neustarthilfe durch die Neustarthilfe Plus bis Ende September 2021, wurde die Frist zur Antragstellung der Erst- und Änderungsanträge für die Neustarthilfe bis zum 31. Oktober 2021 verlängert.

Wer ist antragsberechtigt?

Soloselbständige aller Branchen, die

  • ihre selbstständige Tätigkeit als freiberuflich Tätige oder Gewerbetreibende im Haupterwerb ausüben (mehr als 51 Prozent),
  • weniger als eine Vollzeit-Angestellte oder einen Vollzeit-Angestellten beschäftigen,
  • bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind,
  • ihre selbständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. November 2020 aufgenommen haben.

Sonderfall kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse in den Darstellenden Künsten und unständige Beschäftigungsverhältnisse

Schauspielerinnen und Schauspieler und andere Künstlerinnen und Künstler, die nur kurzfristige Engagements und kurz befristete Verträge haben, sind in einer ähnlichen Situation wie Soloselbständige. Denn mit dem Lockdown sind ihre potenziellen Arbeitgeber (zum Beispiel die Theater und Bühnen) geschlossen. Im Rahmen der Neustarthilfe können auch kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse (mit Dauer von bis zu 14 zusammenhängenden Wochen) in den Darstellenden Künsten sowie unständige Beschäftigungsverhältnisse (mit Dauer von bis zu sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen) berücksichtigt werden. Voraussetzung ist hierfür, dass die Antragstellenden für Januar 2021 kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen haben.

Antragsverfahren Neustarthilfe

Soloselbstständige, die die einmalige Neustarthilfe beantragen, müssen ihre Anträge direkt auf direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de stellen und dazu das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat nutzen. Mit diesem Verfahren kann auf einen prüfenden Dritten verzichtet werden. Die Auszahlung der Neustarthilfe erfolgt in der Regel wenige Tage nach Antragstellung.

Eine Antragstellung für Kapitalgesellschaften oder die Berücksichtigung der Umsätze von Personengesellschaften ist erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich.


 

Das Vorgänger-Programm: Corona-Soforthilfe

Bis zum 31. Mai 2020 konnten bayerische Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitern Soforthilfen beantragen. Laut Bayerischem Wirtschaftsministerium wurden bis zum 3. Juni  473 520 Anträge auf Soforthilfe beschieden und insgesamt rund 2,2 Mrd. Euro Soforthilfen ausgezahlt.

Bei den Corona-Soforthilfen (erstes Programm aus dem Frühjahr 2020) sind nun großzügigere Rückzahlungsfristen möglich. Die Frist zur Vorlage der Schlussberichte der Länder bei der Corona-Soforthilfe wird um weitere sechs Monate auf den 31. Dezember 2022 verschoben. In Bayern werden den Unternehmen und Selbstständigen unter bestimmten Voraussetzungen Stundungen und Ratenzahlung ermöglicht. Bei Klärungsbedarf in Ihrem individuellen Fall schreiben Sie gerne eine E-Mail an: coronasoforthilfe.anfragen@reg-mfr.bayern.de

Sämtiche Informationen zur Soforthilfe und möglichen Rückzahlungspflichten erhalten Sie auf der Seite des Bayerischen Wirtschaftsministeriums.

 

Überbrückungshilfe II

Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Die Antragsfrist wurde bis zum 31. März 2021 verlängert. Anträge für diesen Zeitraum können ab sofort gestellt werden unter folgenden Voraussetzungen:

Änderungsantrag für Überbrückungshilfe II jetzt möglich

Änderungsanträge bei der Überbrückungshilfe II (auch bei November-/ Dezemberhilfe) waren bis 31. Mai 2021, Korrekturen der Kontoverbindung bis zum 30. Juni 2021 möglich.

Wer kann die Förderung beantragen?

Kleine und mittlere Unternehmen, Soloselbständige und Freie Berufe, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind und vor dem 31. Oktober 2019 gegründet wurden.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Umsatzeinbruch von:

  • mindestens 30 Prozent im Förderzeit­raum September bis Dezember 2020
  • mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Mo­naten zwischen April und August 2020 gegenüber den Vorjahresmonaten oder
  • mindestens 30 Prozent im Durchschnitt zwischen April und August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum

Wie hoch ist die Förderung?

Mit der Überbrückungshilfe II wird für die Monate September bis Dezember 2020 ein Zuschuss von maxi­mal 50.000 Euro pro Monat gewährt, der nicht zurück­gezahlt werden muss. Die Fördersätze richten sich nach der Höhe des Umsatzeinbruchs im Förderzeitraum September bis Dezember 2020:

  • 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
  • 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent
  • 40 Prozent der Fixkosten bei mehr als 30 Prozent Umsatzeinbruch

Erfolgreicher Einsatz der Industrie- und Handelskammern

Über den DIHK haben die Industrie- und Handelskammern erfolgreich wirtschaftsnahe Anpassungen für die zweite Phase der Überbrückungshilfe erreichen können. Der DIHK hatte die Kriterien für Überbrückungshilfen im September 2020 als zu streng bezeichnet und insbesondere bei den erforderlichen Umsatzrückgängen für eine Nachjustierung plädiert, die vom Gesetzgeber auch umgesetzt wurde.

Sie haben noch keinen Steuerberater? Auf der Website der Steuerberaterkammer Nürnberg finden Sie einen Steuerberater, der Sie bei der Beantragung der Überbrückungshilfe unterstützt

 

Novemberhilfe / Dezemberhilfe

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes unterstützt Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, deren Betrieb am 2. November 2020 aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen temporär geschlossen wurde. Die Beantragung war bis Ende April 2021 möglich. Die Auszahlungen begannen im Januar 2021

Neuerungen zur November- und Dezemberhilfe

Unternehmen mit einem hohen Finanzbedarf, also Beträgen von über zwei Millionen Euro, konnten Wirtschaftshilfen im Rahmen der November- und Dezemberhilfe beantragen. Dabei konnten die Unternehmen wählen, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen, um die bestehenden Förderspielräume bestmöglich für ihre jeweilige unternehmerische Situation zu nutzen. Änderungsanträge für die erweiterte November- und Dezemberhilfe (auch für Überbrückungshilfe II) konnten ab sofort über die Plattform des Bundes www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Die Auszahlung der erweiterten November- und Dezemberhilfe erfolgt im regulären Verfahren durch die zuständigen Stellen der Länder.

Verbesserungen für angeschlossene Gaststättenbetriebe bei November- und Dezemberhilfe

Für Unternehmen mit angeschlossener Gaststätte wurde der Zugang zu den außerordentlichen Wirtschaftshilfen für den Monat November und Dezember verbessert und vereinfacht. Künftig ist der Gaststättenanteil unabhängig von den Umsätzen des restlichen Unternehmens antragsberechtigt. Hierauf hat sich die Bundesregierung in Abstimmung mit dem Freistaat Bayern verständigt. Dies betrifft etwa Brauereigaststätten, Vinotheken von Weingütern und Straußwirtschaften.

 

Corona-Virus: Finanzielle Hilfen

Bitte beachten Sie, dass die Soforthilfe nur eine schnelle Hilfe für die ersten Wochen sein kann. Auch das angekündigte Folgeprogramm des Bundes für Juni bis Dezember 2020 kann nur vorübergehend ausgleichen. Wir empfehlen Ihnen dringend, auch eine mittel- bis langfristige Planung vorzunehmen.

Bei zu erwartenden weiteren Liquiditätsengpässen nehmen Sie bitte zeitnah das Gespräch mit Ihrer Hausbank auf. Ihre Hausbank kann Ihnen wertvolle Unterstützung bei der Überwindung der voraussichtlichen Engpässe bieten. Möglich sind u. a. Tilgungsstundungen, kurzfristige Erhöhung von Kontokorrentkreditlinien und Inanspruchnahme spezieller Corona-Förderprogramme.

Bitte bereiten Sie Ihre Unterlagen und Planungen für das Gespräch mit der Bank vor, umso einfacher und schneller kann die Hausbank unterstützen!

Wir haben Ihnen die besonderen Fördermöglichkeiten der LfA Förderbank Bayern sowie der KfW Bankengruppe im Zuge der Corona-Krise zusammengestellt.

 
 
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