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Geldwäschegesetz

Geldwäschegesetz

Bayerisches Innenministerium stellt Empfehlungen  zum Geldwäschegesetz online

Bayerns Innenministerium hat in der vergangenen Woche auf seiner Internetseite Merkblätter mit Handlungsempfehlungen für den richtigen Umgang mit der durch das Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention geänderten Rechtslage online gestellt.

Das Gesetz ist seit 1. März 2012 vollständig in Kraft und stellt deutlich höhere Anforderungen an die geldwäscherechtlichen Pflichten der betroffenen Gewerbetreibenden. Hierzu gehören insbesondere Versicherungsvermittler, soweit sie Lebensversicherungen oder Dienstleistungen mit Anlagezweck vermitteln, Immobilienmakler und Güterhändler. Mit der neuen Rechtslage ist auch die Unsicherheit in den genannten Branchen gestiegen. Die Unterlagen des Ministeriums enthalten Fallgruppen-Schemata, die helfen, die Identität des Vertragspartners oder des wirtschaftlich Berechtigten zu überprüfen. Interne Sicherungsmaßnahmen sind betriebsintern einzuhalten, ein Geldswäschebeauftragter ist zu bestimmen.

Bei Nichteinhaltung oder Verstoß gegen die neuen gesetzlichen Vorgaben droht eine Geldbuße von bis zu 100.000 Euro – im Wiederholungsfall kann dem Betreffenden sogar die Ausübung des Gewerbes untersagt werden.

Ab 1. März 2013 treten Änderungen im Geldwäschegesetz in Kraft.

  • Nach dem neuen § 4 Abs. 5 Satz 2 GwG dürfen Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift eines wirtschaftlich Berechtigten auch unabhängig vom festgestellten Risiko erhoben werden
  • Der bisherige § 6 Abs. 2 Ziff. 2 Satz wird insoweit präzisiert, als dass der Verpflichtete sicherzustellen hat, dass eine Zahlung von einem Zahlungskonto i.S.d. § 1 Abs. 3 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (bisher: von einem Konto, das bei einem unter die Richtlinie 2005/60/EG fallenden Kreditinstitut geführt wird) zu erfolgen hat, wenn der Vertragspartner zur Feststellung der Identität nicht persönlich anwesend ist

Wichtig ist, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen und Anordnungen der Aufsichtsbehörden nach dem neuen § 16 Abs. 1 Satz 5 keine aufschiebende Wirkung mehr haben.

Darüber hinaus ist das GwG nunmehr auch auf Anbieter von Glücksspielen im Internet anwendbar. Zu beachten ist die damit verbundene redaktionelle Änderung, dass die gewerblichen Güterhändler in der Aufzählung der Verpflichteten in § 2 Abs. 1 von bisher Nr. 12 auf Nr. 13 rutschen. Die Anbieter von Online-Glücksspielen werden in der Aufzählung im Zusammenhang und direkt hinter den Spielbanken (Nr. 11) geführt, eine Nr. 11a sollte offenbar vermieden werden.

Zentrale Pflichten der Betreiber von Online-Casinos sind die Identifizierung jedes Spielteilnehmers und die Einrichtung von Spielerkonten vor der Teilnahme am Glücksspiel sowie die Sicherstellung der Transparenz von Zahlungsströmen. Zu den umfangreichen internen Sicherungsmaßnahmen zählt es, jeden (!) Sachverhalt zu überwachen, der auf unerlaubtes Zusammenwirken von Spielern zum Nachteil eines Dritten hindeutet oder aufgrund Erfahrungswissens über die Methoden der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen ist. Wie dies in der Praxis eines automatisiert ablaufenden Massengeschäftes geschehen soll, bleibt abzuwarten.

Aufsichtsbehörden für Online-Casinos werden die für die Erteilung der Glücksspielerlaubnis zuständigen Behörden, soweit landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist.

Quelle: DIHK 

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