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Gesetz zur Bekämpfung von Kostenfallen im Internet

Gesetz zur Bekämpfung von Kostenfallen im Internet

Am 2. März 2012 verabschiedete der Deutsche Bundestag das Gesetz zum Schutz vor Kostenfallen im Internet. Das Gesetz ist zum 1. August 2012 in Kraft getreten. Die gesetzliche Normierung findet sich im zukünftigen § 312g Absatz 2 bis 4 BGB.

Hintergrund der neuen Regelung ist es, Verbraucher vor Kostenfallen im Internet zu schützen. Mit dem Gesetz soll also in erster Linie Internet-Abzocke unterbunden werden. Eine Schaltfläche für den Bestellvorgang (der so genannte Button) muss daher zukünftig den Verbraucher darauf hinweisen, dass ein kostenpflichtiger Bestellvorgang erfolgt.

Die neue Regelung gilt nicht nur für Dienstleistungen, sondern auch für den Verkauf von Waren. Betreiber von Online-Shops sind deshalb aufgerufen, ihre Seiten zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Die Vorgaben der neuen "Button-Lösung"

Bei einer Bestellung oder Anmeldung über einen Button zum Anklicken muss diese Schaltfläche unmissverständlich zum Beispiel mit dem Text „Zahlungspflichtig bestellen“ auf die Zahlungspflicht hinweisen. Formulierungen wie „bestellen“ oder „Bestellung abgeben“ reichen nicht mehr aus! Ohne eine solchen speziellen Bestellbutton kommt dann kein wirksamer Vertrag mehr zustande. Im Übrigen besteht die Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.

Daneben müssen folgenden Pflichtangaben klar, verständlich und in hervorgehobener Weise unmittelbar vor Abgabe der Willenserklärung zur Verfügung gestellt werden.

  • Produktbeschreibung: wesentlichen Merkmale der Ware und Dienstleistung
  • Mindestlaufzeit des Vertrages
  • Gesamtpreis: einschließllich aller mit der Ware und Dienstleistung verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführden Steuern oder falls kein genauer Preis angegeben werden kann, die Berechnungsgrundlage, so dass der Verbraucher der Preis überprüfen kann
  • Versand- und sonstige Kosten

Weitere Informationen finden sich auch im Whitepaper der Trusted Shops GmbH.

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