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Grenzüberschreitende Lieferungen

Grenzüberschreitende Lieferungen

Neue Nachweise bei innergemeinschaftlichen  Lieferungen ab 1. Oktober 2013

Nach langen Diskussionen und vielfachen Protesten aus der Wirtschaft hat der Bundesrat am 22. März 2013 eine Neuregelung der umstrittenen Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung beschlossen.

Die neuen Regelungen treten zum 1. Oktober 2013 in Kraft. Bis dahin können die bislang bekannten Nachweise weiterhin genutzt werden. Die Finanzverwaltung hat im Übrigen einen Ausführungserlass angekündigt. Der zeitliche Rahmen ist hier allerdings noch offen.

Im Wesentlichen sind bei der Neuregelung folgende Punkte zu beachten:

Gelangensbestätigung

Für alle Transportvarianten, also für Beförderung und Versendung, kann der Nachweis der Steuerfreiheit durch die Gelangensbestätigung geführt werden. Daneben muss auch weiterhin ein Doppel der Rechnung vorhanden sein.

Die Gelangensbestätigung selbst muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Abnehmers
  • Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer, wenn der Liefergegenstand ein Fahrzeug ist
  • Angabe von Ort und Monat (nicht Tag) des Endes der Beförderung oder Versendung,   d. h. des Erhalts des Gegenstandes im Gemeinschaftsgebiet. Dies gilt auch, soweit der Abnehmer die Ware selbst abholt und befördert. D. h., in dem Fall muss er im Nachhinein nicht nur bei Abholung die Bestätigung abgeben.
  • Ausstellungsdatum der Bestätigung
  • Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten.
    Wichtig: die elektronische Übermittlung ist zulässig. In diesem Fall kann auf die schriftliche Unterschrift verzichtet werden, wenn erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat. Wie die Archivierung zu erfolgen hat, soll in dem ausstehenden Ausführungserlass beantwortet werden.

Eine weitere Erleichterung besteht darin, dass die Gelangensbestätigung auch aus mehreren Dokumenten bestehen kann und daher nicht zwingend ein Muster oder Formular verwendet werden muss. Darüber hinaus kann, als weitere Erleichterung, auch eine Sammelbestätigung auf das Quartal bezogen abgegeben werden. Beim Reihengeschäft kann der Abnehmer wie der Endempfänger die Bestätigung abgeben.

Alternative Nachweise

Zu beachten ist hier, dass gleichberechtigt alternative Nachweise (nur) anerkannt werden, wenn die Ware versendet wird, wenn also Dritte, beispielsweise Spediteure, in den Transportvorgang eingeschaltet werden.

Die relevantesten Alternativen dürften hierbei folgende sein:

(a)  Versendungsbelege

Insbesondere in Form der handelsrechtlichen Frachtbriefe. Sie werden anerkannt, soweit sie vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet sind und die Unterschrift des Empfängers als Bestätigung des Erhalts des Liefergegenstandes enthalten. Bei den CMR-Frachtbriefen ist zu beachten, dass dort in Feld 24 wieder eine Empfängerunterschrift gefordert wird.

(b) Spediteursbescheinigung

Sofern der Spediteur vom (deutschen) Lieferer beauftragt wird, ist weiterhin die bisher schon bekannte Spediteursbescheinigung als Nachweis zulässig. Neu ist hier, dass sich die Bestätigung nun auf die erfolgte Verbringung beziehen muss. Darüber hinaus kann auch diese Bescheinigung zukünftig in elektronischer Form übermittelt werden. Wie die Archivierung hier zu erfolgen hat, soll ebenfalls in dem ausstehenden  Ausführungserlass beantwortet werden.

Wenn der Spediteur allerdings vom Abnehmer beauftragt wird, können sich Nachweisschwierigkeiten auf Grund des fehlenden Vertragsverhältnisses zwischen Spediteur und Lieferer ergeben. Hier soll auch die Bestätigung über die beabsichtigte Verbringung ausreichen, wenn zusätzlich dazu der Nachweis der Bezahlung des Liefergegenstandes  über ein Bankkonto erfolgt. Die Finanzverwaltung weist bei dieser Konstellation darauf hin, dass in Zweifelsfällen eine Gelangensbestätigung gefordert werden kann.

(c) Tracking and Tracing

Wird der Sendungsverlauf, wie bei Kurierdiensten, elektronisch überwacht, reicht es zum Nachweis des Steuerfreiheit der Lieferung aus, dass eine schriftliche oder elektronische Auftragserteilung sowie ein vom Kurierdienst erstelltes Protokoll vorliegt. Dieses Protokoll muss den Transport lückenlos bis zur Ablieferung beim Empfänger nachweisen. Bei Postsendungen, bei denen dieses Verfahren nicht möglich ist, genügt eine Empfangsbescheinigung des Postdienstleisters über die Entgegennahme der an den Abnehmer adressierten Sendung und der Nachweis über die Bezahlung der Lieferung.

 

Die möglichen Nachweiskategorien sehen insgesamt wie folgt aus:

Eigentransport durch den Lieferer                                         Gelangensbestätigung

Selbstabholung durch den Abnehmer                                  Gelangensbestätigung

Transport durch von Lieferer oder Abnehmer beauftragte Dritte/Transportunternehmen                                                 Gelangensbestätigung
                                                                                                      oder alternative
                                                                                                      Nachweise (s.o.)                                                                

Zusammengefasst ergeben sich die größten Veränderungen im Rahmen der Nachweisregelungen bei den Selbstabholern. Hier ist nun ein nachträglich erstellter Beleg über die tatsächlich erfolgte Verbringung erforderlich.

Quelle: IHK Stuttgart, Mai 2013

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