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EU-Verordnung zum Mini-One-Stop-Shop (MOSS)

 

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Ass. jur. Katja Berger

Ass. jur. Katja Berger

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Änderungen des Leistungsortes bei elektronischen Dienstleistungen an Privatpersonen ab 2015

Seit dem 1. Januar 2015 werden elektronische Dienstleistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Privatpersonen in der EU an deren Wohnsitzstaat der Umsatzsteuer unterworfen.

Insbesondere für deutsche Unternehmen, die die genannten Dienstleistungen an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten der EU erbringen, ist zu beachten, dass sie die Umsatzsteuer des jeweiligen Bestimmungslandes in Rechnung stellen müssen. Folge der Regelung wäre grundsätzlich, dass sich der betroffene Dienstleister in jedem Mitgliedstaat, in dem er seine Dienstleistung für den Kunden erbringt, umsatzsteuerlich registrieren lassen und die Umsatzsteuer abführen müsste. Um dies zu vermeiden, wird nun aber zeitgleich mit der Änderung zum Leistungsort ein vereinfachtes Besteuerungsverfahren eingeführt, die sogenannte „kleine einzige Anlaufstelle“ (KEA oder MOSS = Mini-One-Stop-Shop). In Deutschland ist dies das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Durch die Einführung der Anlaufstelle ist es für die Unternehmen möglich ihren umsatzsteuerlichen Verpflichtungen in dem Staat nachzukommen, in dem sie selbst ansässig sind. Die Nutzung der „kleinen einzigen Anlaufstelle“ ist für Unternehmen freiwillig. Wer sich dafür entscheidet, muss dies allerdings einheitlich für alle Mitgliedstaaten der EU tun, in denen er keinen Sitz oder Betriebsstätte hat. Um an dem vereinfachten Verfahren teilnehmen zu können, ist eine Anmeldung vor Beginn des jeweiligen Besteuerungszeitraums beim BZSt erforderlich. Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, sodass der Unternehmer, der ab 1. Januar 2015 teilnehmen möchte, sich bereits vor diesem Datum beim BZSt registrieren lassen muss. Eine Registrierung für das KEA-Verfahren ist bereits ab 1. Oktober 2014 möglich.

Unternehmen, die diese Vereinfachung in Anspruch nehmen, müssen beim Bundeszentralamt für Steuern für jedes Quartal eine Umsatzsteuererklärung auf elektronischem Weg einreichen. Dies gilt auch dann, wenn im betreffenden Quartal keine Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen erbracht wurden. Für diesen Fall ist jedenfalls eine „Null-Erklärung“ abzugeben. Die Umsatzsteuererklärung ist innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des Erklärungszeitraumes abzugeben und die entsprechende Zahlung zu leisten. Die Erklärungen werden dann zusammen mit der entrichteten Umsatzsteuer an die entsprechenden Mitgliedstaaten übermittelt.

Zur Unterstützung für die Unternehmen hat die EU-Kommission einen Leitfaden veröffentlicht. Dieser steht in den 24 Amtssprachen sowie auf Chinesisch, Japanisch und Russisch zur Verfügung. Er enthält insbesondere Informationen zu folgenden Fragestellungen:

  • Registrierung für mehrwertsteuerliche Zwecke
  • Ausweis der Mehrwertsteuer
  • Form, in der die Informationen einzureichen sind
  • Fristen
  • Praktische Hinweise für die Entrichtung der Steuer

Der Leitfaden sowie weitere Informationen stehen zum Download bereit. Aktuelle Informationen zur Umsetzung des Mini-One-Stop-Shop stellt auch das Bundeszentralamt für Steuern zur Verfügung.

BMF-Schreiben zu MOSS: Behandlung von elektronischen Dienstleistungen ab 1. Januar 2015

Mit beigefügtem Schreiben vom 11. Dezember 2014 passt das BMF den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) an die Änderung des Leistungsorts bei Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistungen sowie das Besteuerungsverfahren MOSS an. Für vor dem 1. Januar 2015 vereinnahmte Anzahlungen enthält das Schreiben eine Nichtbeanstandungsregelung.
 
Hinweis: Für bestimmte Dienstleistungen, die an einem bestimmten Ort in Anspruch genommen werden, an dem der Empfänger physisch vor Ort sein muss, wird dieser Ort als Ansässigkeitsort fingiert. Dies gilt sowohl gegenüber Nichtunternehmern als auch Unternehmern!
 
 
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