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Rechtsauskünfte

Anmeldung eines Gewerbes

Jede Aufnahme einer selbstständigen, gewerblichen Tätigkeit, unabhängig davon ob Sie sie haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, ist anzeigepflichtig, d. h. Sie müssen das entsprechende Gewerbe anmelden. Selbst wenn Sie nur ein paar Stunden pro Woche selbstständig arbeiten, benötigen Sie einen Gewerbeschein. Maßgeblich ist, dass Sie diese Tätigkeit über einen längeren Zeitraum ausüben und eine Gewinnerzielung anstreben. Ausgenommen von dieser Pflicht sind die freien Berufe sowie Land- und Forstwirte.

Das Gewerbe wird bei der Gewerbemeldestelle des zuständigen Ordnungsamts oder der Gemeindeverwaltung angemeldet und zwar dort, wo sich Ihre künftige Betriebsstätte befindet. Verschweigen Sie dem Gewerbeamt Ihre Selbstständigkeit, droht ein Bußgeld.

Eine Anmeldung Ihrer gewerblichen Tätigkeit bei der IHK ist nicht erforderlich. Die Daten der Gewerbeanmeldung werden uns aufgrund § 14 Abs. 9 Nr. 1 Gewerbeordnung (GewO) übermittelt.

Gewerbefreiheit mit Ausnahmen

Grundsätzlich besteht in Deutschland Gewerbefreiheit. Doch es gibt viele Ausnahmen von dieser Regel. Für eine Vielzahl von Gewerbeanmeldungen wird eine Erlaubnis benötigt bzw. müssen besondere Voraussetzungen erfüllt sein. Zu diesen Gewerben zählen u. a. der Betrieb einer Fahrschule, eines Pfandhauses, die Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder als Bewacher.

Informationen zur Erlaubnis und Voraussetzungen im Bereich Versicherungen, Finanzen, Bewachungsgewerbe, Immobilienmakler sowie Bauträger und Baubetreuer und Automatenaufsteller haben wir unter dem Stichwort "Genehmigungspflichtige Gewerbe" zusammengestellt.

Ausgewählte Gewerbe, die eine Erlaubnis erfordern, finden Sie ausführlich hier:

 

 
 
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