Prüfberichte und Negativerklärungen
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Ass. jur. Katja Berger
Bürgerliches Recht, Steuerrecht, Gewerberecht, Gewerblicher Rechtsschutz Tel: +49 911 1335 1390Nach § 24 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) besteht für Finanzanlagenvermittler i. S. v. § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO und Honorar-Finanzanlagenberater i. S. v. § 34h Absatz 1 Satz 1 GewO die Pflicht zur Abgabe von jährlichen Prüfungsberichten oder Negativerklärungen. Ergänzende Regelungen zur Prüfungspflicht finden sich in § 25 FinVermV.
Die IHK für München und Oberbayern ist mit Ausnahme des Zuständigkeitsbereichs der IHK Aschaffenburg zuständige Erlaubnisbehörde für alle Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater in Bayern und nimmt damit auch die Prüfungsberichte dieser Gewerbetreibenden entgegen.
In der Übersicht der IHK München für Oberbayern zu den "Berufspflichten für Finanzanlagenvermittler und Honorar- Finanzanlagenberater" gibt unter anderem einen Überblick über die Regelungen zur Prüfungspflicht nach §§ 24f. FinVermV.
Möglichkeit zur Abgabe von Negativerklärungen
Hat der Gewerbetreibende im Berichtsjahr keine erlaubnispflichtige Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater ausgeübt, so hat er anstelle des Prüfungsberichts unaufgefordert und schriftlich eine entsprechende Negativerklärung zu übermitteln, die auch von ihm selbst erstellt werden kann. Eine Negativerklärung ist jedoch schon dann nicht mehr möglich, wenn der Gewerbetreibende auch nur eine Finanzanlagenvermittlung oder -beratung als Finanzanlagenvermittler im Sinne von § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO oder eine Honorar-Finanzanlagenberatung als Honorar-Finanzanlagenberater im Sinne von § 34h Absatz 1 Satz 1 GewO getätigt hat.
Die Abgabe einer Negativerklärung kann auch durch den Gewerbetreibenden selbst erfolgen. Ein Muster für die Abgabe einer Negativerklärung (für natürliche und juristische Personen) können Sie unten über die "Mehr zum Thema"-Box bei der IHK München für Oberbayern abrufen.
Abgabetermin für Prüfungsberichte und Negativerklärungen
Der Prüfungsbericht bzw. die Negativerklärung auf Basis der FinVermV muss bei der zuständigen Erlaubnisbehörde eingereicht werden. Der Prüfungsbericht bzw. die Negativerklärung sind bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres einzureichen. Für das Berichtsjahr 2021 endet die Frist zur Abgabe von Prüfungsberichten oder Negativerklärungen folglich am 31. Dezember 2022.
Pflicht zur Abgabe von Prüfungsberichten bzw. Negativerklärungen für Bauträger und Baubetreuer
Bauträger und Baubetreuer i. S. v. § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 a) und b) GewO, die ihren Hauptsitz in Mittelfranken haben, müssen ihren Pflichten aus § 16 Abs. 1 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) ebenfalls gegenüber der IHK für München und Oberbayern als zuständiger Aufsichtsbehörde nachkommen.
Keine Pflicht zur Abgabe von Prüfungsberichten bzw. Negativerklärungen für Immobilienmakler, Darlehensvermittler oder Versicherungsvermittler/-berater
Immobilienmakler i. S. v. § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GewO , Darlehensvermittler i. S. v. § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO bzw. Versicherungsvermittler/-berater i. S. v. §§ 34 d/e GewO unterliegen keiner jährlichen Prüfungspflicht. Die zuständige Stelle ist jedoch aus besonderem Anlass befugt, eine außerordentliche Prüfung auf Kosten des Gewerbetreibenden vornehmen zu lassen.