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Pfandpflicht scheint unausweichlich

Die Bundesregierung will trotz der unsicheren Rechtslage ab 1. Januar 2003 Einweg-Getränkeverpackungen für Bier, Mineralwasser und kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke einer Pfandpflicht unterwerfen. Mitte November 2002 haben sich Handel und Getränkeindustrie auf Eckpunkte für die vorsorgliche Entwicklung eines Pfandsystems geeinigt. Zum Redaktionsschluss der „WiM“ erschien deshalb die Einführung des Pfands als überaus wahrscheinlich.

Noch immer laufen zahlreiche Klagen gegen die Pfandpflicht vor den Verwaltungsgerichten in den Bundesländern. Die IHK-Organisation appelliert mit Blick auf die Konjunkturlage weiterhin an die Bundesregierung, das für 1. Januar 2003 geplante Zwangspfand auszusetzen, bis Rechtssicherheit auf Grund einer höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im März/April 2003 hergestellt wird. Sollte dies zu Gunsten der Bundesregierung ausgehen, sind laut IHK mindestens sechs Monate Zeit zur Umsetzung des Zwangspfandes notwendig.

Welche Verpackungen sind betroffen?
Das Zwangspfand in Höhe von 0,25 Cent (0,50 Cent ab einem Füllvolumen über 1,5 Liter) wird auf alle Einweg-Getränkeverpackungen für Bier, Mineralwasser und kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke erhoben, gleich ob Dose, Flasche, TetraPak oder sonstige Einwegverpackung. Wein, Frucht- und Gemüsesäfte bleiben vorerst pfandfrei. Eine Freistellung über Duale Systeme (Grüner Punkt) ist für die betroffenenen Verpackungen nicht mehr möglich.

Wer ist zur Rücknahme verpflichtet?
Hersteller und Handel sind zur Rücknahme verpflichtet. Darüber hinaus gilt: Jeder muss die Verpackung zurücknehmen, die nach Art, Form und Größe derjenigen entspricht, die er verkauft hat und die eine Ware enthielt, die er im Sortiment führt. Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von unter 200 Quadratmeten müssen nur Verpackungen der Marken zurücknehmen, die sie verkauft haben. Jede Verkaufsstelle muss eine Rücknahmemöglichkeit anbieten – per Hand oder Automat. Außerdem wird jede der Pfandpflicht unterliegende Verpackung eindeutig gekennzeichnet.

Wie soll das Pfandsystem aussehen?
Für den Fall, dass die Pfandpflicht weder aus politischen noch aus rechtlichen Gründen abgewendet wird, haben sich Handel und Industrie vorsorglich auf folgende Eckpunkte für den Aufbau eines Pfandsystems verständigt:

Die zur Umsetzung der Pfandpflicht zwingend erforderliche zentrale Clearingstelle, die für einen Ausgleich der eingenommenen und ausgegebenen Pfandgelder zwischen allen Verkaufsstellen von Getränken sorgt, soll durch Ausgliederung einer entsprechenden Gesellschaft aus der „Duales System Deutschland AG“ gebildet werden. Die bisher für die haushaltsnahe Wertstoffsammlung mit dem „Grünen Punkt“ geschlossenen Verträge für Einweg-Getränkeverpackungen werden auf die neue Gesellschaft übertragen.

Sämtliche Einweg-Getränkeverpackungen sollen mit einer fälschungssicheren, maschinenlesbaren Kennzeichnung versehen werden. Das Pfandsystem soll finanziert werden durch einen einheitlichen Zuschlag auf Getränkeverpackungen, der vom Abfüller oder Importeur zu entrichten ist und über den Verkaufspreis an den Endverbraucher weitergegeben wird. Auch die systembedingten Kosten der Industrie müssen an den Verbraucher weiterbelastet werden.

Unternehmen, die Pfand an Endverbraucher auszahlen, erhalten je nachweislich zurückgenommener Verpackung von der Clearingstelle eine Vergütung. Die Vergütung besteht aus dem vorgeschriebenen Pfandbetrag (25 oder 50 Cent) zuzüglich einer einheitlichen Aufwandsentschädigung je Verpackung, mit der die Kosten für die Rücknahme und verordnungsgerechte Verwertung der Verpackungen und der Pfandverwaltung abgedeckt werden sollen.

Jeder Verkaufsstelle von Getränken steht frei, ob sie selbst oder durch beauftragte Dritte ihrer Pfandpflicht nachkommt, welche Technik sie einsetzt und ob die Rücknahme und Pfanderstattung innerhalb oder außerhalb der Geschäftsräume erfolgt. Nötig ist jedoch, dass die zurückgenommene Verpackung durch ein von der Clearingstelle autorisiertes Verfahren entwertet wird, so dass nicht doppelt Pfand kassiert werden kann. Die Beauftragung und Vergütung von Entsorgern bleibt jedem verpflichteten Unternehmen überlassen.
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2002, Seite 20

 
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