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Auflagen erfüllt … und danach?

Vor 20 Jahren wurde der Förderkreis für die Mikroelektronik e.V. auf Initiative der IHK gegründet. Hauptziel war es, die Mikroelektronik an der Universität Erlangen-Nürnberg zu stärken und den Technologietransfer in die industrielle Praxis zu forcieren. Zu den Partnern des Förderkreises gehören heute die Fraunhofer Institute IIS und IISB in Erlangen, vier Lehrstühle an der Universität sowie eine Reihe von Unternehmen. WiM befragte den Vorsitzenden des Förderkreises, Dr. Dietrich Ernst, zu aktuellen Entwicklungen der Mikroelektronik.

Vorbeugende Brandschutzmaßnahmen begleiten heute nicht nur Neubauten in Industrie, Handel und von „Gebäuden besonderer Art und Nutzung“. Auch bei Gebäudeumbau-, -erweiterungen und Nutzungsänderungen stellen Bauaufsicht, Versicherer und Feuerwehren ihre Forderungen.

Ein zentrales Thema von Brandschutzkonzepten ist der Brandrauch. Neben Brandmeldesystemen und Feuerschutzabschlüssen sind Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) im modernen Brandschutz nicht mehr wegzudenken: Es geht also um die Früherkennung von Bränden und die Rauchfreiheit von Flucht- und Rettungswegen, die Schaffung einer rauchfreien Zone zur Identifizierung des Brandherdes und des gezielten Löschangriffs durch die Feuerwehr.

In aller Regel glauben Bauherren und Betreiber mit der Installation von Brandschutzeinrichtungen ihre Verpflichtung aus den Bauauflagen erfüllt zu haben. Das ist ein großer Irrtum!

Verpflichtung zur Wartung und Instandhaltung
Die Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen ist eine Verpflichtung, die sich nicht nur aus der Baugenehmigung und den Bedingungen der Feuerversicherer ergibt. Auch die DIN-Normung macht über reine Technik-Vorschriften hinaus verbindliche Aussagen darüber, was im Laufe der Gebäudenutzung zu geschehen hat.

Ein Auszug aus „DIN 18232-T.2 – Baulicher Brandschutz im Industriebau, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen“ verdeutlicht dies: „7.2 Wartung: … In regelmäßigen Zeitabständen nach Angabe des Herstellers, mindestens jedoch jährlich, müssen RA (= Rauchabzüge) sowie ihre Betätigungs- und Steuerelemente, Öffnungsaggregate, Energiezuleitungen und ihr Zubehör auf Funktionstüchtigkeit und Betriebsbereitschaft geprüft, gewartet und gegebenenfalls instandgesetzt werden. Die Prüfungen sind in einem Prüfbuch zu vermerken.“

Diese Wartungsverpflichtung ist bewusst Bestandteil einer Norm, deren eigentliche Aufgaben „Bemessung, Anforderungen und Einbau“ sind, weil RWA „ruhende“ Anlagen sind. Ein evtl. „Nichtfunktionieren“ wird in der täglichen Nutzung, selbst wenn die RWA zur Lüftung herangezogen wird, nicht zwangsläufig erkannt.

Die Nichteinhaltung von Brandschutzvorschriften kann strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen: Wegen der Brandkatastrophe im Düsseldorfer Flughafen mit 17 Toten (durch Brandrauch) mussten sich elf Angeklagte, darunter auch Mitarbeiter des Flughafens, wegen fahrlässiger Körperverletzung mit Todesfolge verantworten.

Es ist ein Irrtum zu glauben, eine regelmäßig (im Rhythmus von drei bis fünf Jahren) durchgeführte „Brandverhütungs-Schau“ durch Feuerwehren und/oder Sachverständige ersetze einen Wartungsvertrag. Bei dieser Prüfung wird lediglich das Vorhandensein der jeweiligen Brandschutzeinrichtung überprüft. Ob Anlagen funktionstüchtig sind, ist in aller Regel nicht Bestandteil dieser Prüfung.

Wer ist zur Wartung berechtigt?
Zur fachgerechten Wartung und Instandhaltung einer RWA gehören neben dem Wissen über die Anlagentechnik auch die Kenntnisse über die aktuellen Bauvorschriften. Insofern sind Mitarbeiter des Bauherren in der Regel für diese Tätigkeiten nicht ausreichend qualifiziert.

Um evtl. Gewährleistungsansprüche nicht zu gefährden, ist es sicher sinnvoll, den Errichter der Anlage mit der Wartung zu beauftragen. Hier ist jedoch die Überprüfung seiner Qualifikation unverzichtbar: Der Verband der Schadenversicherer (VdS) hat ein seit Mitte der 70er Jahre bewährtes Prüfungssystem für Anlagenerrichter im Bereich Gewerbe- und Industriebau. VdS-anerkannte RWA-Errichter unterziehen sich nicht nur Fachprüfungen, sie stehen auch im Hinblick auf die Original-Ersatzteilbevorratung, eines 24-Stunden-Notdienstes und ihrer Qualität bei der Installation von neuen Anlagen unter der laufenden Kontrolle des VdS. Hinzu kommt, dass die Betriebe gemäß DIN-EN ISO 9000 ff zertifiziert sein müssen.

Die bisherige „Grauzone“ der Treppenraum-RWA ist seit neuestem geregelt: Auch hier hat der VdS Kriterien und Prüfungen für Treppen-raum-RWA-Errichter eingeführt.

VdS-Zulassungen für andere Fachbereiche (z.B. Brandmeldeanlagen/Löschanlagen) ersetzen hier nicht die Errichterzulassung für die jeweils gültige RWA-Anlage.

Haftung des Geschäftsführers
In den meisten Unternehmen sind die Geschäftsführer für die baulichen Belange zuständig. Das heißt konkret, dass der Geschäftsführer auch für die Einhaltung von Bau- und Nutzungsauflagen verantwortlich ist. Neben den genannten Risiken könnten im Schadensfall noch weitere persönliche Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer geltend gemacht werden. Denn: Trotz einer ausreichenden Feuer- und Betriebsunterbrechungs-Versicherung, ganz abgesehen von Schäden an Leib und Leben, „überleben“ nach Kenntnis des VdS nur 29 Prozent aller Unternehmen einen Großbrand.
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 04|2003, Seite 12

 
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