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Was muss man bei Nebentätigkeiten beachten?

Unter Nebentätigkeit ist jede Tätigkeit zu verstehen, die ein Arbeitnehmer außerhalb seines Hauptarbeitsverhältnisses ausübt. Dies kann bei demselben Arbeitgeber oder bei einem Dritten geschehen. In einer arbeitsrechtlichen Nebenbeschäftigung haben die Arbeitsvertragsparteien dieselben Rechte und Pflichten wie in einem normalen Arbeitsverhältnis.

Wann muss eine Nebentätigkeit genehmigt werden?
Grundsätzliche Genehmigungsfreiheit: Im Allgemeinen sind Nebentätigkeiten erlaubt, und zwar auch ohne eine ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers.

Anzeigepflicht des Arbeitnehmers: Auch wenn keine generelle Genehmigungspflicht für die Nebentätigkeit besteht, ist der Arbeitnehmer zumindest verpflichtet, dem Arbeitgeber eine geplante Nebentätigkeit anzuzeigen, soweit hiervon die Interessen des Arbeitgebers tangiert werden können. Dies ist etwa dann der Fall, wenn durch die Nebentätigkeit die Arbeitskraft des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden kann oder wenn ein pauschalversicherter geringfügigbeschäftigter Arbeitnehmer eine weitere geringfügige Beschäftigung aufnimmt. Eine Anzeigepflicht besteht auch, wenn der Arbeitnehmer seinen Betrieb nach außen hin „repräsentiert“ und dementsprechend bezahlt wird.

Vorbehalt eines Widerrufs: Wird eine bestimmte Nebentätigkeit ausdrücklich durch den Arbeitgeber genehmigt, kann die Genehmigung nicht einseitig wieder zurückgenommen werden. Hier bleibt dem Arbeitgeber lediglich die Möglichkeit der Änderungskündigung.

Um diesem Konflikten bereits im Vorfeld aus dem Weg zu gehen, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, bei Genehmigung der Nebentätigkeit ausdrücklich einen Widerrufsvorbehalt zu vereinbaren. Wenn sich später herausstellt, dass die Interessen des Arbeitgebers durch die Nebentätigkeit verletzt werden, ist also nur ein Widerruf der Genehmigung erforderlich, aber keine Änderungskündigung.

Grenzen der Nebentätigkeit
Gesetzliche Grenzen: In einigen Fällen sind Nebentätigkeiten grundsätzlich unzulässig. Beispielsweise denn, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch seine Nebentätigkeit Konkurrenz macht oder wenn der Arbeitnehmer seine Nebentätigkeit während krankheitsbedingter Abwesenheit ausübt, die den Heilungsprozess verzögert.

Vertragliche Grenzen: Einzelvertraglich kann ein Nebentätigkeitsverbot vereinbart werden, soweit der Arbeitgeber hieran ein berechtigtes Interesse hat.

Pflichten im Hauptarbeitsvertrag als Grenze: Soweit weder ein gesetzliches noch ein vertragliches Nebentätigkeitsverbot besteht, ergeben sich gleichwohl Schranken aus den allgemeinen arbeitsvertraglichen Pflichten im Hauptarbeitsvertrag. So hat der Arbeitnehmer jede Nebentätigkeit zu unterlassen, die zu einer Vernachlässigung seiner Arbeitspflicht im Hauptarbeitsverhältnis führen würde.

Grundsätzlich gilt also: Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich dann Anspruch auf Zustimmung durch den Arbeitgeber, wenn die Aufnahme der Nebentätigkeit betriebliche Interessen nicht beeinträchtigt (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Dezember 2001).

Auswirkungen einer unzulässigen Nebentätigkeit
Die Frage, ob eine Nebentätigkeit zulässig ist bzw. einer Genehmigung bedarf, stellt sich in der Praxis zumeist erst dann, wenn der Arbeitgeber die Nebentätigkeit zum Anlass nimmt, den Mitarbeiter abzumahnen oder sogar zu kündigen. Verletzt der Arbeitnehmer durch die Nebentätigkeit seine Pflichten aus dem Hauptarbeitsverhältnis in erheblichem Umfang, so kann – im Regelfall nach Abmahnung – eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt sein. Eine fristlose Kündigung kann im Ausnahmefall gerechtfertigt sein: Etwa dann, wenn der Arbeitnehmer in Konkurrenz zum Arbeitgeber tritt oder dessen Eigentum für die Nebentätigkeit einsetzt.
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 04|2005, Seite 27

 
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