Zum 10. September 2006 wird die „EU-Berufskraftfahrerrichtlinie über die Grundqualifikation und
Weiterbildung für Fahrer im Personen- und Güterkraftverkehr“ (EU-Richtlinie 2003/ 59/EG) in nationales
Recht umgesetzt.
Für wen gilt die Richtlinie?
Die EU-Richtlinie gilt für das Führen von Fahrzeugen durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU. Für
Staatsangehörige eines Drittlandes ist sie dann gültig, wenn diese von einem Unternehmen beschäftigt oder
eingesetzt werden, das in einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist.
Die Richtlinie betrifft Fahrzeugführer, die Beförderungen durchführen, für die der Führerschein der Lkw-Klassen
C1, C1E, C oder CE für Fahrer im Güterkraftverkehr erforderlich ist. Dasselbe gilt für den Führerschein der
Bus-Klassen D1, D1E, D oder DE für Fahrer im Personenverkehr.
Wann besteht die Pflicht zur Grundqualifikation für Berufskraftfahrer?
Betroffen sind nur die Fahrzeugführer, die den entsprechenden Führerschein der Bus-Klassen D nach dem 10.
September 2008 erwerben, und Fahrzeugführer, die den Führerschein der Lkw-Klassen C nach dem 10. September 2009
erwerben. Bei der Grundqualifikation kann der angehende Berufskraftfahrer wählen zwischen einer
Grundqualifikation ohne Unterricht und mit umfangreicher Prüfung auf der einen Seite und einer beschleunigten
Grundqualifikation mit verpflichtender Unterrichtsteilnahme und Prüfung auf der anderen Seite.
Ist eine Weiterbildung erforderlich?
Alle fünf Jahre nach Erwerb des Befähigungsnachweises der Grundqualifikation müssen Berufskraftfahrer eine
Weiterbildung absolvieren. Die Weiterbildung ist Pflicht ab dem 10. September 2013 im Personenverkehr, ab dem 10.
September 2014 im Güterverkehr. Die grundlegenden Kenntnisse sollen im Rahmen der Weiterbildung aktualisiert
werden. Die Pflicht zur Weiterbildung ergibt sich ab den genannten Terminen auch für alle Fahrzeugführer, die vor
dem 10. September 2008 (Personenverkehr) bzw. vor dem 10. September 2009 (Güterkraftverkehr) den entsprechenden
Führerschein erworben haben. Nach Beendigung der Weiterbildung wird dem Berufskraftfahrer ein Befähigungsnachweis
zur Bescheinigung der Weiterbildung ausgestellt. Die Weiterbildung muss dann wiederum alle fünf Jahre wiederholt
werden.
Welche Mindestanforderungen werden an Qualifikation und Ausbildung gestellt?
Es gibt drei Kenntnisbereiche, die grundsätzlich noch einmal nach den Führerscheinklassen unterteilt werden.
- Kenntnisbereich 1: Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln (z.B. Funktion der Sicherheitsausstattung oder Optimierung des Kraftstoffverbrauchs)
- Kenntnisbereich 2: Anwendung der Vorschriften (z.B. Sozialvorschriften oder Fahrtenschreiber)
-
Kenntnisbereich 3: Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik (z.B. Vorbeugung
von Arbeitsunfällen, Qualität und Kundenorientierung)
Die dargestellten Informationen sind die wesentlichen Inhalte der EU-Richtlinie 2003/59/EG und gelten wie erwähnt noch nicht als nationales Recht.