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Kluge Alternative bei der Nachfolgefrage

Zur Auswahl stehen der Verkauf von Anteilen und der komplette Unternehmensverkauf mit allen Vertragsverhältnissen.

Zur Auswahl stehen der Verkauf von Anteilen und der komplette Unternehmensverkauf mit allen Vertragsverhältnissen.

In Deutschland stehen bis zum Jahr 2010 ca. 700 000 Unternehmen für die Nachfolge an. Auch die Internationalisierung der Wirtschaft hat dazu geführt, dass Unternehmenskäufe als Alternative der Unternehmensnachfolge an Bedeutung gewonnen haben.

Ein Unternehmenskauf kann in zwei Formen stattfinden: Kauf des Rechtsträgers im Wege eines Anteilskaufs (Share Deal, beispielsweise Kauf von GmbH-Anteilen) oder Kauf des dem Rechtsträger gehörenden Vermögens im Wege einer Übertragung aller Einzelgegenstände und der Übernahme aller Verbindlichkeiten des Unternehmens (Asset Deal, beispielsweise Kauf von Produktionsanlagen, Grundstücken etc.).

Share Deal
Beim Share Deal wird nicht das Unternehmen verkauft, sondern die Anteile an der Gesellschaft, die Inhaberin des Unternehmens ist. In der Regel ist hier eine notarielle Beurkundung erforderlich. Mit speziellen Haftungsregelungen im Vertrag sollte sichergestellt werden, dass sich die Haftung des Verkäufers auch auf den Bestand und die Beschaffenheit der Vermögensgegenstände erstreckt, die der Gesellschaft gehören. Im übrigen kann der Vertrag aber „schlank“ gehalten sein.

Asset Deal
Beim Asset Deal werden die zum Unternehmen gehörenden Wirtschaftsgüter mit den dazu gehörenden Arbeits-, Vertrags- und Rechtsverhältnissen im Kaufvertrag unmittelbar erfasst und vom bisherigen Rechtsträger auf den Käufer übertragen. Nicht der Gesellschafter verkauft seine Gesellschaftsanteile, sondern der Unternehmer verkauft sein Vermögen.

Das benötigte Vertragswerk ist sehr komplex, denn die übertragenen Vermögensgegenstände müssen zweifelsfrei festgelegt werden. Nicht ausreichend ist beispielsweise die Formulierung „übertragen werden alle zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Vermögensgegenstände“. Wird ein Unternehmen selbstständig bilanziert, so reicht es aber aus, wenn bei der Bezeichnung der einzelnen Sachen und Rechte auf die Bilanz und das Inventarverzeichnis verwiesen wird. Meist fällt die Übertragung von immateriellen Vermögensgegenständen (insbesondere gewerblicher Schutzrechte, „goodwill“ und „Know-how“) nicht leicht, da es aufwändig ist, diese Wirtschaftsgüter richtig zu bezeichnen.

Bei der Einzelübertragung der Assets verursachen außerdem unpraktische Formvorschriften erhebliche Mühen. Soll beispielsweise das Betriebsgrundstück mitübertragen werden, so bedarf der gesamte Asset-Kaufvertrag der notariellen Form. Bei der Überleitung von Verträgen ist darüber hinaus die Zustimmung jedes einzelnen Vertragspartners des Verkäufers einzuholen.

Haftung
Führt der Erwerber einer Handelsgesellschaft das Unternehmen unter der bisherigen Firma fort, haftet er im Allgemeinen für alle vom früheren Inhaber begründeten Verbindlichkeiten. Der Erwerber übernimmt grundsätzlich kraft Gesetz alle Arbeitnehmer der betroffenen Betriebe mit allen Rechten und Pflichten. Der Erwerber haftet außerdem für alle früheren Verbindlichkeiten gegenüber den Arbeitnehmern.

Asset Deal und Share Deal: Die Vor- und Nachteile
Der Unternehmenskauf in Form eines Asset Deal bietet gegenüber einem Share Deal bestimmte Vorteile, aber auch Nachteile. Der Bestimmtheitsgrundsatz, erschwerende Formvorschriften sowie vor allem die Überleitung bestehender Verträge, für die die Zustimmung jedes einzelnen Vertragspartners erforderlich ist, machen den Asset Deal zu einem komplizierten und aufwändigen Vorgang. Demgegenüber bietet der Asset Deal den großen Vorteil, dass der Käufer genau weiß, was er kauft, und dass mit einem Asset Deal die Geschichte und die Risiken einer Gesellschaft weitgehend abgeschnitten werden. Denn beim Share Deal kauft der Käufer eine Gesellschaft, mit allen - auch unbekannten - Verbindlichkeiten und Haftungsrisiken. Beim Asset Deal dagegen erwirbt der Käufer nur bestimmte Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten.

Steuerliche Aspekte
Die Steuerstrategie ist sehr frühzeitig mit in die Verkaufsüberlegungen einzubeziehen, um eine steuerlich optimale Ausgangslage zu schaffen. Der Verkäufer hat in der Regel das Interesse, bei der Veräußerung von Assets oder Personengesellschaftsanteilen den begünstigten Steuersatz (23,52 Prozent) zu erhalten, oder beim Verkauf von GmbH–Anteilen in den Genuss des Halbeinkünfteverfahrens mit einem Steuersatz von 21 Prozent zu kommen. Die jetzt von der Koalition beschlossenen steuerlichen Änderungen lassen diese Vergünstigungen (noch) unberührt. Wenn Kapitalgesellschaften ihrerseits Anteile an Kapitalgesellschaften veräußern, ist lediglich ein Steuersatz von rund zwei Prozent auf den Veräußerungsgewinn anzuwenden. Diese Regelung könnte im nächsten Jahr gekippt werden.

Insbesondere der begünstigte Steuersatz wird nur einmal im Leben und nur für Veräußerungsgewinne bis fünf Mio. Euro gewährt. Es gilt daher, sehr sorgfältig abzuwägen, ob für die gerade anstehende Transaktion die Begünstigung tatsächlich in Anspruch genommen werden soll. Ferner muss darauf geachtet werden, dass bei der Veräußerung mehrerer Unternehmensteile vorher eine Zusammenlegung stattfindet, da sonst nur eines der veräußerten Objekte in den Genuss der Begünstigung kommt. Zudem wird die Begünstigung nur gewährt, wenn alle im Zusammenhang mit dem Betrieb stehenden Wirtschaftsgüter auch mitveräußert oder wenigstens ins Privatvermögen überführt werden. Hier ist eine gründliche Vorarbeit erforderlich, damit keine fatalen Fehler passieren.

Wenn z.B. für den Betrieb wesentliche Immobilien nicht mitveräußert werden sollen, ist es erforderlich, diese ein bis zwei Jahre vor der Veräußerung in ein anderes Betriebsvermögen zu überführen. Maßnahmen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung gefährden die steuerliche Begünstigung der Veräußerungsgewinne.

Erwerber und Veräußerer müssen sowohl beim Asset Deal als auch beim Anteilskauf die Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer beachten. Hier kann durch eine ungeschickte Transaktionsreihenfolge eine erhebliche Mehrfachbelastung ausgelöst werden. Immer stärker tritt auch die Gewerbesteuer in der Vordergrund, z.B. wenn nicht alle Anteile an einer Gesellschaft veräußert werden oder wenn Gesellschaften aus mehrstöckigen Konstruktionen heraus verkauft werden. In diesen Fällen wird - auf Ebene der veräußerten Gesellschaft! - Gewerbesteuer ausgelöst. Dann müssen sich Erwerber und Veräußerer über die Tragung dieser Gewerbesteuer einigen.

Zivil- und steuerrechtlich sind also beim Unternehmensverkauf erhebliche Fallstricke zu überwinden. Der wichtigste Faktor ist hier die Zeit. Je früher ein erfahrener Spezialist eingeschaltet wird, desto besser lassen sich alle Ziele erreichen.

Dr. Christian Rödl, christian.roedl@roedl.de, Thomas Dierichs, thomas.dierichs@roedl.de, Michael Wiehl, michael.wiehl@roedl.de, Rödl & Partner, Nürnberg
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2005, Seite 52

 
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