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Raucher werden ausgesperrt

Bayern hat das schärfste Nichtrauchergesetz in Deutschland. Die neue Regelung sieht ein striktes Rauchverbot mit nur wenigen Ausnahmen vor.

Der Bayerische Landtag hat am 12. Dezember 2007 das Bayerisches Gesetz zum Schutz der Gesundheit (GSG) verabschiedet, das am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist.

Das Rauchen ist nach dem neuen Gesetz verboten in Innenräumen von

  • öffentlichen Gebäuden (Gebäude des Bayerischen Landtags, der Behörden und Gerichte)
  • Gaststätten einschließlich Bier-, Wein- und Festzelte, soweit sie öffentlich zugänglich sind
  • Einrichtungen für Kinder und Jugendliche (Hier ist das Rauchen grundsätzlich auch auf dem Gelände untersagt, nicht nur in den Innenräumen.)
  • Bildungseinrichtungen für Erwachsene (Hochschulen, Volkshochschulen)
  • Einrichtungen des Gesundheitswesens, insbesondere Krankenhäuser
  • Heimen
  • Kultur- und Freizeiteinrichtungen, soweit sie öffentlich zugänglich sind (insbesondere Kinos, Museen, Bibliotheken, Theater und Vereinsräumlichkeiten)
  • Sportstätten
  • Verkehrsflughäfen.

Ausnahmen für das Rauchverbot gibt es nur für

  • Räume, die privaten Wohnzwecken dienen und den Bewohnern und ihren Familien zur alleinigen Nutzung überlassen sind
  • ausgewiesene Räume der Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte, soweit dort Vernehmungen durchgeführt werden und der vernommenen Person das Rauchen von der Leiterin oder dem Leiter der Vernehmung im Einzelfall gestattet wird und
  • künstlerische Darbietungen, bei denen das Rauchen als Teil der Darbietung Ausdruck der Kunstfreiheit ist.

Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbots sind die Leiter der Behörden, Gerichte, Einrichtungen oder Heime, die Betreiber der Gaststätten sowie die Betreiber der Verkehrsflughäfen. Sie müssen laut Mitteilung des Umweltministeriums bei einem Verstoß gegen das Rauchverbot die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit die gesetzliche Regelung eingehalten wird.

Die Verantwortlichen können bei öffentlichen Gebäuden, Bildungseinrichtungen für Erwachsene, Einrichtungen des Gesundheitswesens und in Heimen das Rauchen in einem vollständig abgetrennten Nebenraum gestatten. In Verkehrsflughäfen und in solchen öffentlichen Gebäuden, in denen mehr als 500 Beschäftigte tätig sind, können mehrere Raucherräume eingerichtet werden. In Einrichtungen für Kinder und Jugendliche darf grundsätzlich keine Raucherraum eingerichtet werden. Eine Ausnahme gilt nur für Einrichtungen der ambulanten und stationären Suchttherapie. In diesen Einrichtungen kann das Rauchen auch in einem ausgewiesenen untergeordneten Bereich des Außengeländes erlaubt werden.

Keine Nebenräume für Raucher
In der gesamten Gastronomie, in Kultur- und Freizeiteinrichtungen und in Sportstätten dürfen jedoch keine Rauchernebenräume eingerichtet werden. Dies soll vermeintliche Wettbewerbsverzerrungen zwischen unterschiedlichen Betrieben vermeiden.

In Gaststätten und in Kultur- und Freizeiteinrichtungen gilt das Rauchverbot, soweit diese öffentlich zugänglich sind. Damit sollen laut Umweltministerium insbesondere Vereine und Gaststätten gleich behandelt werden. Dies bedeutet, dass auch bei Vereinsfeiern und Vereinsveranstaltungen, die öffentlich, d.h. auch für einzelne Nicht-Vereinsmitglieder zugänglich sind, das strikte Rauchverbot gilt.

Das Gesundheitsschutzgesetz gilt nur für öffentlich zugängliche Bereiche. Dagegen werden der private und privatwirtschaftliche Bereich (z.B. Geschäfte, Apotheken, Praxen, Kanzleien, Hotelzimmer) nicht erfasst. Deshalb gilt das gesetzliche Rauchverbot auch nicht für geschlossene Gesellschaften in Gaststätten (wie private Geburtstags- oder Hochzeitsfeiern, Betriebsfeiern und Vereins­abende); allerdings nur dann, wenn sich keine weiteren Gäste in dem Raum befinden.

Aus Sicht der IHK hat Bayern als Tourismusland Nummer 1 damit das schärfste Nichtrauchergesetz in Deutschland. Für viele Dorfgaststätten in kleinen Orten und die vielfältige Kneipenszene in den Großstädten werde diese strikte gesetzliche Regelung existenzbedrohend werden. Das strikte Rauchverbot gelte auch ausnahmslos für ausgesprochene Rauchereinrichtungen wie Zigarrenlounges oder Wasserpfeifen-Lokale. Völlig ungeklärt sei zudem die Frage, wie auf Volksfesten, Kirchweihen und Großveranstaltungen in Zelten das Rauchverbot überwacht und durchgesetzt werden soll.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 01|2008, Seite 12

 
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